ö H ö 5 h ( . 1 . H J *. 14 1 ö 141 H ö .
Per sonal⸗ Veränderungen.
Königlich Preusßische Armee.
Offijiere, Fäh nriche ꝛc. Ernennungen, 8 und Versetzun gen. Im aktiven Heere. Berlin, 12. Ja⸗ nuar. Jordan, Hauptm. und Komp. Chef im 1 Nassau. Inf. Regt. Nr. 87, bebufg Vertretung eines Lehrers auf drei Monate zur Kriegsschule in Potsdam kommandiert.
erlin, 14. Januar. Schmidt v. Hirschfelde, Hauptm. und Komp. Chef im 6. Thüring. Inf. Regt. Nr. 95, unter Stellung àä la suite dieses Regts,, zum Versöͤnlichen Adjutanten des Erbprinzen von Sachsen Coburg und Gotha Königlicher Hoheit ernannt. v. Studnitz, Lt. im 1. Garde. Drag Regt. Königin von Groß. britannien und Irland, in das Kür. Regt. Graf Geßler (Rhein.) Nr. 8, v. Schell, Lt. im 1. Garde -Feld⸗Art. Regt, in das Feld⸗ Art. Regt. Nr. 35, Conrad, Lt. der Res. des Hess. Jäger⸗Bats. Nr. 11, Siewert, Lt. der Res. des Jäger ⸗Bats. Graf Yorck von Wartenburg (Ostpreuß) Nr. 1, — als Lts. und Feldjäger in das Reitende n, — versetzt.
Abschiedsbewilligun gen. Im aktiven Heere. Potsdam, 30. Dezember Lehmann, Feldw. Lt. von der Haupt⸗Kadetten⸗ ö Pension und feiner bisherigen Uniform der Abschied
willigt.
Berlin, 12. Januar. Ruchholtz, Lt. im Fuß ⸗Art. Regt. von . (Pomm.) Nr. 2, mit Pension der Abschied bewilligt.
etmer, Oberst a. D., zuletzt Kommandeur des Landw. Bezirks Deutz, unter Ertheilung der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Uniform des Inf. Regts. Graf Bülow von Dennewitz (6. Westfäl.) Nr. 565, mit seiner Pension zur Disp. gestellt.
Berlin, 14. Januar. v. Rüxleben, Hauptm. und rersön⸗ licher Adjutant des Erbprinzen von Sachsen Coburg und Gotha König licher Hoheit, mit Pension und der Uniform des Kaiser Franz Garde Gren. Regts. Nr. 2 der Abschied bewilligt. Sch erz, Oberlt. und Sir ett im Reitenden Feldsäger⸗Korpz, ausgeschieden und zu den Res.
ffizieren des Magdeburg. Jäger Batz. Nr. 4 übergetreten. Beamte der Militär-⸗Verwaltung.
Durch Verfügung des Kriegs Ministeriums. 27 De—⸗ zember. Ham ann, Intend. Registrator von der Intend des Garde Korps, unter Entbindung von dem Kommando zur Dienstleistung bei dem Kriegs⸗Ministerium, zur Intend. des VII. Armee-Korps versetzt.
31. Deiember. Fleischer, Jatend. Registrator ven der Intend. des V. Armee Korps, zum 1. Februar 18939 zu der Intend. des Garde Korps. Voß, Intend Sekretär von der Korvs-⸗Intend. des TVI Armee Korps, zu der Intend. der 36. Div., Helling, Intend. Sekretär von der Korps⸗-Intend. des II. Armee⸗Korps, zu der Korps. Intend. des TVII. Armee-Korps, — versetzt. Queitsch, Roßarzt vom Hus. Regt. von Schill (1. Schles.) Nr. 4, auf seinen Antrag zum 1. Januar 1899 mit Pension in den Ruhestand versetzt.
2. Fanuar. Kern, Intend. Rath von der Korpe⸗Intend des . Armee⸗Korps, zu der Korps-Intend. des XV. Armee⸗Korps versetzt.
ö Januar. Gildemeister, Kanzlei Diätar, zum Geheimen Kanzlei. Sekretär im Kriege ⸗Ministerium ernannt.
4. Januar. Küchen bof, Intend. Sekretär von der Intend. der 31. Div., zu der Korps. Intend. des XV. Armee Korps, Müller, Intend. Bureau⸗Diätar von der Korps⸗Intend. des XT. Armee-Korps, zu der Intend. der 31. Div., — versetzt. Müller, Intend. Bureau⸗ Diätar don der Intend. der 31 Div., zum Intend. Sekretär ernannt.
5. Januar. Rode, Rechnungs⸗ Rath, Intend. Sekretär von der Intend. der 2. Div., zu der Intend. der 1. Div. Eggert, Feyerabend, Intend. Sekretäre von der Intend. der 1. bejw. 2. Div., zu der Korps. Intend. des J. Armee⸗Korps, Thielmann, Intend. Sekretär von der Korps-Intend. des J. Armee-Korps, zu der Intend. der 2. Div., — versetzt. Leonhardt, Zablmstr. vom 2. Bat Inf. Regts. Nr. 150, auf seinen Antrag zum 1. Februar 1899, Pape, Zablmstr. vom Pion. Bat. Nr. 15, auf seinen Antrag zum 1. April 18989. — mit Pension in den Ruheöstand verletzt.
7. Januar. Schmitt ⸗Peffenbhgusen, Stellenanwärter, als Geheimer Sekretär bei der Gen. Militärkasse angestellt.
Königlich Bayerische Armee.
Offiziere, Fäbnriche ꝛc. Ernennungen, Beförde⸗ rungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 29. De zember. Graf v. Ingelheim gen. Echter v. u. zu Mespel⸗ brunn, Rirtm. der Res. des 5. Chev. Regts. Erzherzog Albrecht von Desterreich, zu den Offizieren à la suite der Armee mit der . des 5. Chev. Regts. Erzherzog Albrecht von DOesterreich versetzt.
5. Januar. Dippert, OLerst 1. D. beim Bezirks⸗Kommando Nürnberg. Scheichenzu ber, Oberstlt. 4 D. beim Bezirks- Kommando Landshut, diesen zum 31. d. Mts.. — zu Bezirks- Fommandeuren ernannt. Graf Eckbrecht v. Dürck heim⸗Mont⸗ martin, Hauptm. à la suite des Inf. Leib⸗Regts, vom 1. Februar J. J. ab auf die Dauer eines weiteren Jahres beurlaubt.
16. Januar. Schaller, Haupfm. A la suite des Ingen. Korps und Lebrer an der Kriegsschule, zum Komp. Chef im 1. Pion. Bat, v. Grundberr zu Altent han u. We vberhaus, Hauytm. und Komp. Chef im 1. Pion. Bat., unter Stellung à la suite des Ingen. Kors, zum Lehrer an der Kriegsschule, — beide zum 1. k. M. ernannt. Rabung, Pr. Lt. vom 1. Pion. Bat, zur Fortifikation Ingolstadt zum 1. F. M, Prinz Georg von Bayern, Königliche Hoheit, Sec. Lt, bisher à la suite des Inf Leib Regiments, nach Beendi-
ung der Oifitiersprüfung 1899 in den etats mäß. Stand dieses Regts,
ubner, Port. Fäbnr. vom 20. Inf Regt. zum 15. Inf. Regt. König Albert von Sachsen, Sei ferling. Port. Fãbnr. vom 15. Inf. Regt. König Albert von Sachsen, jum J. Train Bat. — versetzt. Wester nacher, Unteroff. und Offizier ⸗Aspir., im 2. Ulan. Regt. König, Ritter v. Poschinger, Unteroff. und Offizier ⸗Aspir. im 2. Schweren Reiter⸗RNegt. vakant Kronpꝛin; Eriberzog Rudolf von Oesterreich — zu Port. Fähnrichen befördert. Peter, Pr. Lt. des 14. Inf. Regts. Dartmann, Lacher, Pr. Lt. des 18. Jaf. Regis. König Albert ron Sachsen, diesen unter Versetzung zum 16. Inf. Regt. Großberzoz Ferdinand von Toskana, — von der Funktion als Insp. Offiziere an der Kreiegs⸗ schule zum 1. k. M. enthoben. Rü ber, Pe. Lt. des 12. Inf. Regts. Prinz Arnulf, Wölfl, Pr. Lt. des 16. Inf. Regts. Großherzog Ferdinand von Toskana, — als Insp. Offiztete zum 1. k. M. jur Kriegsschule kommant iert.
Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 5. Ja⸗ nu at. Rüdel, Oberst J. D. und Kommandeur des Landw. Bezirks Närnberg mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 16. Inf. Regt. Großberzeg Ferdinand von Tockana, Dö der lein, Oberstlt. J. D. uad Kommandeur des Landw. Bezirks Landehut, mit der Er—⸗ jaubniß zum Tragen der Uniform des 8. Inf. Regts. Pranckh zum 31. 8. M., — beiden mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen mit der gesetzlichen Pension der Abschied bewilligt.
7. Jan gar. Priester, Sec. Lt des 6. Inf. Regte. Kaiser Wilhelm, König von Preußen, das erbetene Ausscheiden aus dem Heere mit dem 7. 4. M. bebufs Uebertritts in die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch · Oftafrika bewilligt.
Beamte der Militär⸗Verwaltung.
1 Januar. Murmann, Militäranwärter, Kasernen. Insp. auf Probe bei der Garn. Verwalt. München. Rahner, Militär- anwärter, Kasernen⸗Insp. auf Prebe bei der Garn. Verwalt. Ingol⸗ fadt, — zu Kasernen-⸗Inspektoren ernannt. Landgraf, Kasernen⸗ Insp. der Garn. Verwalt. Passau, zum Garn. Verwalt. Insp. be⸗ fordert. Schub mann, Kasernen⸗Insp. von der Garn. Verwalt. Ingolftadt, zu jener in Augsburg versetzt.
XII. (Ctõniglich Sãchsisches) Armee ⸗Korys.
Offiziere, Fäbnriche ꝛc. Abschieds bewilligungen. Im aktiven Heere. 11. Januar. v. d. Decken, Oberlt. vom J. (Leib) Gren. Regt. Nr. 1090, mit Pension der Abschied bewilligt.
Beamte der Militär Verwaltung.
Durch Verfügung des Friegs-Ministerium s. 28. De
zember. Dutschmann, Rechnungs Rath, Kassierer beim Kriege⸗
zablamt, zum Kriegs Zablmstr. Star ke, Rechnungs ⸗ Rath, Militär Buchhalter K zum KRassieren, . che, Rechnung. Rath, Geheimer erpedierender Skretãt im Kriegs. Ministe rium, zum Milttär⸗ Buchhalter beim Kriegszablamt. Meyer, Geheimer
ntend. Sekretär von der Korps ⸗Intend., zum Geheimen expedierenden
ekretãr im Kriegs. Ministersum, Ban mn gae rt ner, Bureau. Diätar von der Korps. Infend, zum Intend. Sekretär, — ernannt, Hof mann, 2 als Jatend. Bureau. Diätar bei der Korps. Intend. angestellt. , k
. 30. Dezember. Böttner, Unter ⸗Avotheker der Res. des Landw. Bezirks Dresden ⸗Altst, zum Ober Apotheker des Beurlaubten ˖ standes befördert. .
7. Januar. Kießling, Rechnungs Rath, Topogravh bei dem
topographischen Burchu des Generalstabes, auf seinen Antrag unter dem 1. Mai 1899 mit Pension in den Ruhestand versetzt.
Deutscher Reichstag.
11. Sitzung vom 17. Januar 1899, 1 Uhr.
Ueber den Anfang der Sitzung wurde in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet.
Auf der Tagesordnung steht die zweite Berathung des Reichshaushalts⸗-Etats für das Rechnungsjahr 1899.
Bei dem Etat des Reichskanzlers und der Reichs⸗ kanzlei nimmt zunächst das Wort der
Abg. Len zmann (fr. Volksp.). Redner giebt eine ausführliche Darstellung der lippischen Thronfolge⸗Angelegenheit und kritisiert sodann den Beschluß des Bundesraths vom 5. Januar d. J. Dieser Spruch sei das Schlimmste, was dem Lande, seiner Regierung und seinen Beamten hätte zugefügt werden können. Wäbrend der letzten fünf Jabre habe sich das Beamtenthum dort zu einer charakterfesten Stellungnahme nach irgend einer Seite nicht entschließen können. Die Hinausschiebung der Entscheidung habe in dem Lande einen unerträglichen Zustand erzeuat, auf welchen die Reichs⸗ verdrossenheit dort in erster Linie zurückgeführt werden müsse. Die Lipper erklärten, der Bundesrath sei zu einem solchen Beschlusse nicht legitimiert gewesen. Nach Art. 76 unterliegen Streitigkeiten von ver- schiedenen Bundesstaaten auf Anruf eines Theils der Erledigung durch den Bundesrath. Dieser babe bei seiner Entscheidung den Wortlaut des Artikels nicht respektiert. Es handele sich nicht um einen Streit von Bundesstaaten, sondern um eine Frage des Privat⸗ fürstenrechts. Solche Fragen gehörten nicht vor den Bundesratb, sondern sie seien von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Der Reichstag müsse protestieren gegen das Vorgehen des Bundesraths und dadurch den Bewohnern Lippes wieder Vertrauen ein flößen. Redner hoffe, daß auch die Vertreter der Minderheit des Bundesraths im Reichstage das Wort nehmen würden. Dann werde man er⸗ fahren, welche Staaten im Bundesrath gegen den Beschluß gewesen seien.
Reichskanzler Fürst zu Hohenlohe⸗Schillingsfürst:
Auf die Ausführungen des Herrn Vorredners habe ich Folgendes zu erklären:
Die Reichs verfassung weist in Artikel 76 Absatz 1 gewisse öffentlich rechtliche Streitigkeiten unter kestimmten Voraussetzungen dem Bundes⸗ rathe zur Erledigung zu, welcher selbständig und allein darnach zu handeln, insbesondere zunächst über seine Kompetenz zu entscheiden hat. Ein solcher Entfscheid ist lediglich ein Akt bundesrechtlicher Jurisdiktion. Obwohl ich mit dem ergangenen Beschlusse völlig einverstanden bin, vermag ich im Hinblick auf diese staatsrechtliche Stellung des Bundesratbs doch nicht in eine Diskussion einzutreten; denn Urtheile können naturgemäß nicht wie Gesetzentwürfe oder Akte der vollziehenden Gewalt den Gegenstand einer nachträglichen zwei⸗ seitigen Verhandlung bilden.
Indeß scheint mir auch zu dem Beschlusse über die Zuständig⸗ keit kein aufklärendes Wort nöthig. Denn es ist in dem Beschlusse durch Aufführung der einzelnen Thatsachen selbst völlig klargestellt, daß bei der allerdings kontroversen Auslegung des Artikels 76 Absatz der Reichsverfassung der Bundesrath in seiner großen Mehrheit den Umstand als entscheidend erachtet hat, daß thatsächlich in seiner äußeren Erscheinung für beide Parteien der Streit den Charakter einer von ihren Regierungen geführten Staatsangelegenheit ar— genommen hat und die Bundeeinstanz in dieser Streitlage angerufen worden ist.
Das Verhältniß der Landesgesetzgebung gegenüber dem fürst⸗ lichen Hausrechte bildet den Hauptstreitpunkt, und da über diesen die Entscheidung völlig vorbehalten ist, muß ich es mir versagen, durch irgend welche Erklärungen der künftigen Entscheidung unbefugter Weise vor zugreifen. ö
Endlich ist es bemängelt, daß der Bundesrath nicht sofort zu einer materiellen Erledigung des Streites geschritten ist.
Würde ein strittiger Successionsfall bereits eingetreten sein oder nach menschlicher Voraussicht näher bevorstehen, so wäre es freilich nicht wobl angegangen, von dem Kompetenzpunkt schon die nächste Frage zu trennen, unter welchen prozessualen Modalitäten die weitere Erledigung erfolgen wird; indeß ist zu beachten, daß bei det Bejahung der Kompetenz jetzt schon der Rechtsstand für beide Theile im Sinne der Ziffer 3 des Beschlusses festgelegt worden ist.
Die Trennung des Entscheids der Zuständigkeits⸗ und der sach—⸗ lichen Frage hat unter der Hertschaft der Austrägalordnung des früheren deutschen Bundesrechts regelmäßig stattgehabt. Es entspridt auch nur
dem Charakter des Bundesverhältnisses, nicht vorzeitig durch Vereini⸗
gung der verschiedenen Prozeßabschnitte die Möglichkeit auezuschließen, daß in einem nenen Stadium eine Annäherung der streitenden Theile, sei es durch eigene Vereinbarung eines Aurtrags, sei es in der Sache selbst, eintrete.
Abg. Dr. Lieber (Zentr.): Ei bleibt hiernach immer noch offen,
ob der Bundesrath nicht besser geiban hätte, sich schon sofort darüber ̃ nö als solcher entscheiden soll, und daraus hat er des weiteren gefolgert, Der Bundesrat
zu äußern, ob Schaumburg⸗Lippe berechtigt war, den Anspruch, den es erhob, als einen staatsrechtlichen zu erheben. — ziebt aus der Anrufung den Schluß, es handle sich um einen Streit zwischen zwei Staaten. Der Beschluß läßt nicht erkennen, wie der Bundesrath dazu gekommen ist, den Zwiespalt jwischen zwei Regierungen als einen Zwiespalt jwischen zwei Staaten zu be— trachten. Die Frage wäre gewiß im Reichstage sehr gründlich geprüft worden. Die Privatfürstenrechte gehören garnicht zu unserer Kognition. Ich ftehe auf dem Standpunkt, de sich bier nicht um den Streit zweier Staaten, sondern jweier Fürstenhäuser bandelt. Von diesem Standvunkt bestreite ich im Einverständniß und im Namen aller meiner politischen Freunde die Zuständigkeit des Bundesratbs, aber noch viel mehr die , des Reichstages in dieser innerlippischen Frage. Wir baben über die Thronfolge⸗ berechtigung nicht zu enticheiden, sondern einzig die Staatagesetz gebung. Darum enthalte ich mich, gegenüber der vom Bundesrath herbei⸗ eführten Verwirrung eine neue Verwirrung zu schaffen. Ich
ge nur: ist der Bundesrath sachlich jzuständig? Daß es sich um eine Streitigkeit nicht jwischen den beiden Staaten, sondern zrischen den beiden Fäürstenbäusern handelt, darüber hat unter Mitwirkung des Reichskanzlers der Schiedsvertrag bereits Gntscheidung getroffen. Da steht nirgends zu lesen, daß die Fürstlich n, . Re . Vertretung des lippe schaumburgischen Staats mitgewirkt * äre das der Fall, dann wäre der Schieds⸗ spruch nichtig. Ist er gültig, dann mußte der Bundegrath sofort zur
Abwelsung des schaumburgischen Ansprucheg kommen. indem er Kompeten; nach Art. I6 in Anspruch nahm, aber erklärte, daß sie in diesem Falle nicht vorlag. Der Darlegung des Abg. Lenzmann,
der Bundegrathsbeschluß in sich ni ki, en wir ju. unserer Meinung bat der Bundes der 3 einen schweren den zugefügt. Da ist es des s, seine Pflicht wahrzunehmen und an dieser Stelle dem Worte praktische Geltung zu verschaffen: Recht muß doch Recht bleiben!
Abg. Dr. von Dziem bewski⸗Pom ian (Pole) kömmt auf die Frage der Züchtigung des Gesindes zu sprechen, um nachzuweisen, daß in Preußen eine falsche Auslegung des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs kersucht werde, insofern als ein Erlaß des Ministers des n * 83 feed e e, A , . 6 83 843 ommissare in Posen, die straffreie Züchtigung des indes auch n dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches als erlaubt hinstelle.
Staatssekretär des Innern, Staats-Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:
Meine Herren! Ich wußte nicht, daß nach den Ausführungen der ersten beiden Herren Redner der dritte Redner dieses Hauses auf einen ganz anderen Gegenstand übergeben würde, sonst hätte ich sofort nach Herrn Dr. Lieber den Herrn Präsidenten gebeten, mir das Wort zu ertheilen; denn ich halte mich verpflichtet, namens des Bundesraths gegen die Kritik Einspruch zu erheben, die der Herr Abg. Lenzmann an einem Beschlusse des Bundesraths geübt hat.
Meine Herren, Bundesrath und Reichstag steben sich vollkommen gleichberechtigt gegenüber, und ich möchte wohl wissen, wie der Reichs⸗ tag sich stellen würde, wenn ein Mitglied des Bundes ratbs über einen Beschluß des Reichstages in diesen Ausdrücken, in diesen Formen sprechen würde, wie dies der Herr Abg. Lenzmann gethan hat. Wir würden der Azsicht sein, daß durch eine derartige Ausdrucksweise die Rücksichten auf das schwerste verletzt würden, die eine gesetzgebende Körperschaft der anderen gegenüber schuldig ist, wenn überhaupt eine gedeihliche Verbandlung zwischen den beiden Körerschaften auf die Dauer möglich sein soll. (Sehr richtig! rechts.)
Ich glaube, daß diese Ausführungen formell genügen werden, am auch in Ihnen das Gefühl hervorzurufen, daß die Ausfübrungen des Herrn Abg. Lenzmann weit über das hinausgingen, was der Bundes rath in der Lage ist, zu ertragen.
Was die sachlichen Ausführungen des Herrn Abg. Lenzmann be⸗ trifft, so glaube ich, hat derselbe etwas verkannt: er hat in der ganzen Lippeschen Angelegenheit immer nur von einem privatrechtlichen Streit gesprochen. Es handelt sich aber hier nicht um einen privatrecht⸗ lichen Streit, sondern um einen Streit, der sich auf die Vorschriften des Privatfürstenrechts gründet, welches in den meisten deutschen Verfassungen ausdrücklich verfassungsmäßig sanktioniert ist.
Die Sachlage ist folgende: Der Fürst von Schaumburg ˖ Lippe hat geglaubt, daß seine Ansprüche auf das Fürstenthum Lippe durch gesetz⸗ geberische Handlungen der Fürstlich lippeschen Regierung und des lippeschen Landtages verletzt wären. Diese Auffassung ist von seiner Regierung vertreten worden; seitens der Fürstlich lippeschen Regierung ist diese Auffassung bestritten, und schließlich ist die Kontroverse vor den Bundesrath sebracht. Die Entscheidungsgründe der einzelnen Re⸗ gierungen waren vielfache.
Ich frage Sie aber, meine Herren, kann nicht unzwelfelhaft da⸗ durch ein Streit zwischen zwei Staaten entstehen, daß eine Staats- regierung glaubt, daß das Recht eines ihrer Staatsangehörigen sach⸗ lich von einem anderen Staate verletzt ist, und daß sie die Sache i der ihrigen macht? Deshalb aber, „daß dieser Staatsangehörige, dessen Recht eine Regierung für verletzt hält, der Landesberr selbst ist“, kann ein Streit zwischen zwei Staaten doch nicht ausgeschlossen sein. So gut, wie das Recht eines einzelnen Unterthanen von einer Regierung gegenüber einer anderen vertreten werden kann, kann erst recht das Recht des Landesherrn vertreten werden! Meine Herren, der Bundesrath war also zu der Ueberzeugung gekommen, daß, wie der Herr Reichskanzler ausgefübrt hat, nach der thatsächlichen Er⸗ scheinung, wie dieser Streit an den Bundesrath berantrat, allerdings ein Streit zwischen zwei Staaten vorliegt.
Ich frage aber weiter, meine Herren: Wie soll denn ein Landes⸗
err seine Ansprüche in einem Bundesstaat geltend machen, wenn
nicht eine oberste Instanz vorhanden ist, die eventuell über einen der⸗ artigen Anspruch entscheiden kann? Wenn wir nicht den Deutschen Bund gehabt hätten, wenn wir kein Deutsches Reich hätten, dann würde ein Landesherr alle Mittel des Völkerrechts anwenden können, um seine angeblichen Ansprüche zu vertheidigen. Das ist ihm in einem gemeinschaftlichen Staatswesen, sei es ein Bundesstaat oder ein Staatenbund, selbstverstãndlich verwehrt. Daß er über Thron⸗ folge ansprüche den Zivilrechtsweg beschreiten kann, ist bisher, soweit ich verstanden babe, von keinem der Redner behauptet worden. Dem gegenüber steht allerdings die andere Auffassung, daß er überhaupt kein Recht mehr hat, wenn Landesherr und Landtag des anderen Staats die Thronfolge anders regeln wollen, daß mit anderen Worten den Ansprüchen, die anf dem Fürstlichen Erb⸗ und Hausrecht beruhen, die absolute Souveräne tät der einzelnen landesstaatlichen Gesetzgebung gegenübersteht, und mithin über die Thronfolge ein Streit zwischen zwei Staaten garnicht entsteben kann. Das ist aber eben die quaestio facti, zu der der Bundesrath vorläufig keine Stellung genommen hat, und über die er sich vielmehr erst schlüssig machen wird, sobald eine sach⸗ liche Entscheidung nothwendig ist und mit Recht verlangt wird.
Meine Herren, der Herr Abg. Lenzmann ist immer von der An sicht ausgegangen, meines Erachtens irrthümlich, daß der Bundegrath
wie ungeheuerlich eine solche Entscheidung sein würde, da die Macht ⸗ und Stimmenverhältnisse der einzelnen Bundesstaaten im Bundes- rathe so verschieden sind, und die Bevollmächtigten nach der Instruk⸗ tion ihrer Regierungen, event. also auch nach politischen Gesichts⸗ punkten abzustimmen bätten. Ich kann dem gegenüber die beruhigende Versicherung abgeben, daß man von keiner Seite auch nur im ent⸗ ferntesten daran gedacht hat, daß der Bundesrath in seiner ver- fassungsrechtlichen Zusammensetzung auf Grund des verfassungsmäßigen Stimmenverhältnisses selbst in der Sache entscheiden sollte, sondern wenn eine sachliche Entscheidung nolhwendig werden sollte, so wird sie in Form eines Austrägalgerichts oder in Form eines schiedsgericht⸗ lichen Verfahrens erfolgen. Ich kann deshalb weder die Angriffe, die seitens des Herrn Lenzmann gegen den Bundesrath gerichtet sind, noch die Kritik, die der verehrte Herr Abg. Dr. Lieber an dem Bundes- rathsbeschlusse geübt bat, als berechtigt anerkennen.
Wenn ein Streit solche Formen angenommen hat, wie dieser Streit zwischen den beiden Bundesstaaten Lippe, so handelt der Bundesrath im Interesse des Reichsftiedens, wenn er sich zur Inftan macht und eine friedliche Loösung des Streites herbeiführen sucht.
als daß derjenige auf den lippeschen Thron komme, der dazu
Recht hat. Ich nehme an, daß es dem Bundesrath nicht
fällt, über Fragen des Privatfürstenrechts entscheiden zu wollen.
Abg. Len mann; Ich freue mich, daß der Kollege Lieber den festen und beftimmten Standyvunkt für das Zentrum erklärt hat, daß der Bundegrath zu einer Entscheidung in dieser Frage nicht kompetent war. ist mir nicht entgangen, daß formell der Streit schriftlich zwischen den beiden Regierungen ausgefochten worden ist; dadurch hört aber der Streit noch nicht auf, ein Streit der Personen ju sein. Die Priratfürstenrechte entziehen sich der Judikatur der Gerichte nicht, ich weise dafür auf zahlreiche Entscheidungen des Ober-⸗Tribunals und des Reichsgerichts hin. Die Frage, ob die Linie Lippe⸗Biefterfeld im Sinne des Privatfürstenrechls successions⸗ fähig war, war zunächst von den Gerichten zu entscheiden. Wenn der Bundesrath seine Kompetenz für alle Zukunft ausspricht, so erklärt er sich auch für kompetent, den Richlerspruch zu fällen, und eine solche Machtfülle hat er in Fragen des Privat fürstenrechts nun und nimmermehr.
Damit schließt die Diskussion. Der Etat des Reichs⸗ kanzlers und der Reichskanzlei wird genehmigt. Es folgt der Etat des Reichsamts des Innern Zum
ersten Ausgabetitel ‚Staatssekretär 50 000 Mt bringt der
Ab. Molkenbuhr (Sor) Beschwerden der Seeleute über un⸗ zulängliche Festsetzung ihrer Unfallrente zur Sprache. Die Durch schaitisheuer und die Rente, welche einheitlich vom Reichskanzler für die ganze teutsche Küste festgesetzt würden, nähmen nur auf eine durch4 schnitiliche jährliche Beschäftigung von neun Monaten Rücksicht und ließen Veränderungen in den Heuersätzen außer Acht. Auch unter einander ständen die gewährten Rentensätze in keinem richtigen Ver- bältniß zu den früheren Funktionen der Verunglückten. Es müsse eine neue Festsetzung der Peuersätze und danach der Unfallrente vor- genommen werden.
Stellvertretender Bevollmächtigter zum Bundesrath, Direktor im Reichsamt des Innern Dr. von Woedtcke: Meine Herren! Der Herr Vorredner hat geglaubt, aus der Thatsache, daß nach seiner Meinung die Durchschnittsbeuern der Seeleute nicht hoch genug fest⸗ gesetzt seien, der Seeberussgenossenschaft und den Herren, die in der⸗ selben eine maßgebende Stimme haben, den Vorwurf machen ju können, daß sie mit dieser niedrigen Festsegung absichtlich die Seeleute und deren Hinterbliebene in ihren Bezügen heruntergedrückt hätten. Ich muß diese Behauptung auf das energischste zurückweisen. Wenn jemals eine Berufsgenossenschaft das Interesse gezeigt bat, für die in den zugehörigen Betrieben be⸗ schäftigten Personen einzutreten — und sehr zahlreiche Berufsgenossen« schaften baben dies Interesfe gezeigt —, so ist es in erster Linie die Seeberufgenossenschaft. Und ich glaube, daß, vielleicht abgesehen von den Kreisen, die Herrn Molkenbuhr am nächsten stehen, unter den übrigen Herren Mitgliedern des Reichstages niema ad sein wird, der die Vorwürfe, die ziemlich unversteckt von Herrn Molkenbubr ausgesprochen sind, unterstützt. Abgeseben aber davon, ist nun auch ferner die Thatsache falsch, die Herr Molkenbuhr als unanfechtbar hingestellt hat. nämlich die angebliche Verletzung von Vorschriften des See ⸗Unfallversicherungegesetzes durch den
rrn Reichskanzler. Der 5 6 dieses Gesetzes, den Herr ollenbuhr verlesen hat, bestimmt, daß die AUnfallrenten der Seeleute und ihrer . bei Unfällen festgesetzt werden nach dem neunfachen Betrage der monatlichen Durchschnittsheuer. Die Durchschnittsheuern Jollen vom Herrn Reichskanzler einheitlich festgesetzt werden für die ganze deutsche Käste; zu Grunde zu legen! sind dabei die in den letzten drei Jahren gewährten Lohnsätze für Vollmatrosen; und es sollen dann zu dem für die einzelnen Kategorien von Seeleuten festzesetzten Betrage zwei Fünftel des Durchschnittesatzes für Vollmatrosen, als Gelewerth der auf Seeschiffen gewährten freien Beköstigung, binzutreten. Der Herr Reichskanzler hat nichts weiter festzusetzen als den Durchschnittsberrag der Löhne; der Zuschlag von zwei Fünfteln steckt in dem vom Reichskanzler festgesetzten Betrage noch nicht drin, sondern dieser wird bei der Berechnung der Renten jenem Betrage durch diejenigen Stellen hinzugefügt, die das Gesetz anzu⸗ wenden haben. Die Festsetzung des Durchschnittebetrags ist selbftverstãndlich gelegeatlich zu revidieren, und das Gesetz schreibt eine Revision von 5 zu 5 Jahren vor. Selbst⸗ redend kann nun der Herr Reichskanzler nicht ins Blaue hinein den Betrag bestimmen, dessen Festsetzung das Gesetz ibm oblegt. Er muß sich vielmehr wegen der in Betracht kommenden tbatsächlichen Ver= bältnisse mit den Regierungen der betheiligten Bundesstaaten ins Benehmen setzen, und er ist bierzu durch das See⸗Unfallversicherungs⸗ geseg in demselben 56 sogar auadrücklich angewiesen worden. Das hat der Herr Reichskanzler denn auch gethan, als es sich um die erste Feststellung handelte; das hat er gethan, als es sich um die erste Revision handelte, und das hat er gethan, als kürzlich die zweite Revision in Frage stand. Und das Ecgebniß dieser dem Gesetz ent⸗ vrechenden Verhandlungen ist die erste Festsetzung, sowie bei den Revisionen die Thatsach. gewesen, dag die berheiligten Regierungen ihrer Meinung dahin Ausdruck gegeben haben, die Durchschniits⸗ beuern hätten sich in der vorangegangenen Periode nicht so erheblich gane daß eine anderweitige Festsetzung erforderlich gewesen wäre. amit war die Noth vendigkeit gegeben, es bei der früheren Fest⸗ setzung bis auf weiteres zu belassen. Nun bat sich der Herr Reichskanzler aber nicht etwa darauf beschränkt, nur die Regierungen der Bundesstaaten zu hören; er hat vielmehr auch das Reichs ⸗Versicherungtamt gebött. Mir liegt hier der Bericht desselben vor, gejeichnet von dem damaligen Herrn Präsi⸗ denten Bödiker unter dem 19. Januar 1893, und dieser stellt sich ebenfalls au den Standpunkt, daß bei der Revision zu einer Aenderung der Lohnsätze keine Veranlassung vorliege. Da steht nämlich Fol⸗ gendes: Das Reichs. Veisicherungsamt faßt den 5 6 des Gesetzes — des See⸗Unfallversicherungegesetzes — nicht dahin auf, daß die Revision unbedingt zu einer auf den Erfahrungen der letztverflossenen drei Jahre beruhenden mechanisch-rechnerischen Neufestsetzung der Durchschnittslöbne fübren müsse, sondern nur dahin, 1a an der Hand der seit der erstmaligen y n gemachten Erfahrungen ju prüfen sei, ob jetzt eine Neufestsetzung stattzufinden bat. So ist also bei der zur Durchführung der Uajallpersicherung berufenen Behörde die Sache aufgefaßt, und dieser Auffassung der ihm unter⸗ gebenen Behörde ist der Herr Reichekanzler in Uebereinstimmung mit den Auffassungen der Bundesseestaaten beigetreten. Darauf also beruhen, wie ich wiederhole, die Festsetzungen, die der Derr Reichskanzler jetzt jum dritten Mal vorgenommen hat, und ich bestreite wiederholt, daß kierbei eine Gesetzesperletzung stattgefunden hat. Wenn der Herr eordnete meint, die ganze Bestimmung des 5 6 des See⸗Unfall⸗ wasicherungegesetzes sei äußerst unglücklich, es empfehle sich, sie bei mer Revision des Gesetzes zu ändern, so wird ja abgewartet derden müssen, welche Aenderungen daß hohe Haus, wenn g noch einmal vor die Revision dieses Gesetzes gestellt wird, demnächst belieben wird. Ich kann aber darauf aufmerksam machen, daß in der Novelle von 1897, welche wegen der weit über das Maß des Zulässigen hinausgehenden Forderungen eines roßen Theils des Reichstages gefallen ist, eine Erhöhung derjenigen ohnbeträͤge, auf Grund deren die Rentenbeträge festgestellt werden, wn e r gn iti bereits in Aussicht genommen war. In dieser Novelle war nämlich vorgeschlagen, daß der Reichstagsbeschluß, wonach nur ein neunmonatlicher Durchschnittsbetrag als Jahres verdienst der Seeleute angesehen werden sollte, wieder rückgängig gemacht und auf den ersten egierungsvorschlag zurückgegriffen werden sollte, wonach der zehn- monatliche Betrag die Grundlage zu bilden hat. Ich weiß nicht — ich habe nicht ganz genau verstanden —, ob der Herr Abgeordnete“ meinte, Daß auch, in anderer Beziehung der 56 abänderungsbedürftig sei. Ich , ibn dahin verstanden zu haben, daß er bei diesem Para—⸗ saphen derartige Abänderungen in noch anderen Beziehungen wünscht. e glaube ich, wäre es Jeit gewesen, diese Wünsche vorzubringen, 1 der Reichgztagskommssston vor zwei Jahren in Anwesenheit des n Abg. Moltenbuhr — soviel ich mich ersnnere — Die Novelle zum
64. Pr von Lehetz or. C. gas)] Wie baben keinen andelen ch
Ge hien f ren, , wurde. Mir ist aber nicht gegen ·
waͤrtig — obwohl ich seder Sitzung beigewohnt habe — daß er damals solche Antrãge zur Abänderung weiterer Bestimmungen des F 6 gestellt hat. Ich schließe damit: ich glaube, der Versuch, den Nachweis zu führen, daß der Herr Reichskanzler ein Gesetz verletzt habe, ist, wie wohl von vornherein als selbstverständlich zu erwarten war, dem Herrn. Abge⸗ ordneten völlig mißlungen. —
Abg. Moltenbuhr bleibt bei der Behauptung, daß § 6 verletzt sei, weil bei der anderweiten Festsetzung der Heuer nicht der Durch⸗ schnitt der letzten 3 Jahre zu Grunde gelegt fei, wie er verlange, sondern man einfach unter diesem Durchschnitt geblieben sei und die alten Sätze beibehalten habe. Die Unfallrentner seien dadurch aufs allerschwerfte benachtheiligt worden. .
Abg. Beckh. Coburg (fr. Volksp.) regt eine kräftigere Initiative zu Gunsten des Schutzes der nützlichen Vögel und gegen den Massen⸗ mord der Vögel besonders in Italien an. Von dem Abschluß der schon im Jahre 1895 vereinbarten internationalen Konvention verlaute immer noch nichts.
Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:
Meine Herren! Die sachliche Berechtigung der Ausführungen des Herrn Vorrednert erkennen wir vollkommen an. Zu unserem größten Leidwesen ist es aber bisher nicht gelungen, eine Ratifikation der Pariser Konvention vom Jahre 1895 herbeizuführen. Wir sind fortgesetzt bemüht, dies zu erreichen; aber selbstverständlich hat die Vollziehung dieser Konvention in der Richtung, die der Herr Vorredner wünschte, nur noch einen Zweck, wenn die einzelnen Bestimmungen der Konvention nicht zu sehr abgeschwächt werden. Wir hoffen, daß es jetzt gelingen wird, die Vollziehung der Kon vention durchzusetzen, und sobald die Konvention vollzogen ist, werden wir in ernste Erwägungen eintreten, ob nicht die Ausführungs— bestimmungen des Vogelschutzgesetzes vom Jahre 1883 wesentlich zu verschärfen sind.
Hierauf wird die Berathung vertagt.
Schluß gegen 4 / Uhr. Nächste Sitzung: Mittwoch 1ẽ Uhr. (Antrag Klinckowstroem, betreffend die Bestrafung der Veröffentlichung geheimer Aktenstücke; Antrag Agster, betreffend obligatorische Gewerbegerichte; Antrag Rickert, betreffend die Sicherung des Wahlgeheimnisses.)
Preußischer Landtag. Herrenhaus.
2. Sitzung vom 17. Januar 1899.
Präsident Fürst zu Wied macht dem Hause zunächst eine Reihe geschäftlicher Mittheilungen. d 3
Zu Quästoren hat der Präsident die Herren General⸗ Auditeur der Armee und der Marine Ittenbach und Ober⸗— Bürgermeister Hammer ernannt.
Der Präsident läßt zwei Schreiben des Ministers des Innern verlesen, nach denen die Mitgliedschaft der Ober⸗ Bürgermeister Schustehrus (Nordhausen) und Dr. Lentze (Mühlhausen) infolge Amtsniederlegung erloschen sei.
Graf von Hutten⸗Czapski bemerkt dazu, daß diese beiden Herren in dem Mitgliederverzeichniß zwar noch als Mitglieder auf— geführt seien, aber nicht in der nach Provinzen geordneten Uebersicht über den Mitaliederbestand, in welcher vielmehr vermerkt sei, daß die Stimmen für Mühlhausen und Nordbausen ruhten. Das Ruhen der Stimmen trete aber nach der Geschäftsordnung erst ein, wenn es die Matritelkommission beftimmt habe. Nach der Verordnung vom 14. Oktober 1854 könnten die genannten Herren ihre Mitaliedschaft erst verlieren an dem Tage, an welchem sie ihr Amt wirklich nieder⸗ legten. Herr Schustehrus lege sein Amt erst am 31. d. M. nieder und Herr Lentze erst im Laufe des Februar. Die beiden Herren seien also noch als Mitglieder zu betrachten.
Freiherr von Manteuffel schließt sich diesen Ausführungen an. Als er in Abwesenheit des Präsidenten als Vize-Präsident die Geschäfte geleitet, habe er die Frage erwogen, ob die beiden Herren noch als Mitglieder zu den Sitzungen einzuladen selen. Dies sei vom Minister des Innern verneint worden. Nach Einsicht der Akten sei er aber überzeugt, daß die beiden Herren noch als Mitglieder einzu— laden seien, da sie thatsächlich noch bis Ende dieses Monats bejw. bis zum nächsten Monat Ober⸗Bürgermeister in Nordhausen bejw. Mühlhausen seien. Diese Städte würden in ihrer Vertretung im Hause benachtbeiligt. wenn die Herren nicht mehr als Mitglieder an⸗ gesehen würden. Offiziell sei dem Hause noch garnicht bekannt, daß sie ihre Aemter niedergelegt hätten.
Präsident Fürst zu Wied erklärt sein Einverständniß mit diesen Ausfübrungen. .
Der Präsident erbittet und erhält hierauf die Er⸗ mächtigung für das Präsidium, Seiner Majestät dem Kaiser und König zum Geburtstage die Glückwünsche des Hauses in aller Ehrerbietung und Treue darbringen zu dürfen.
Alsdann begrüßt der Präsident die neu eingetretenen Mitglieder Fürst von Bismarck, Gronow, Intze, Launhardt, Slaby, von Tschammer, Fürst zu ürstenberj und Westerkamp und spricht den Wunsch aus, daß sie recht regen ö an den Arbeiten des Hauses nehmen möchten. Das neue Mitglied Max Egon Fürst zu Fürstenberg wird in der üblichen Form auf die Verfussung vereidigt.
Zu Mitgliedern der Statistischen Zentralkommission werden die Herren von Alvensleben und General⸗Auditeur Itten⸗ bach durch Zuruf wiedergewählt und an Stelle des ver⸗ keen in Professors Hinschius Professor Dr, Dambach neu⸗ gewählt.
Zu Mitgliedern der Matrikelkommission werden auf Vor⸗ schlag des i r von Solemacher-Antweiler die 56 Professor Dr. Dernburg, von Winterfeldt⸗
enkin und Graf von Zieten-Schwerin wiedergewählt und Graf von Hutten⸗Czapski neugewählt.
Bezüglich der als Vorlage eingegangenen Vereinbarung der Abänderung einer Bestimmung der Rheinschiffahrte⸗Akte i beschlossen, eine einmalige Schlußberathung stattfinden zu assen.
Die Nachrichten über die Verwaltung der Staats⸗Berg⸗ werke, ⸗Hütten und Salinen werden der Kommission 94
andel und Gewerbe, die Darstellung der Verhandlungen des 'andes⸗Eisenbahnraths der Eisenbahnkommission und die Nach⸗ weisung über die Aus- und Einrangierung in den Land⸗ gestüten der Agrarkommission überwiesen.
Schluß 31 4 Uhr. Nächste Sitzung unbestimmt.
Haus der Abgeordneten. 2. Sitzung vom 17. Januar 1899.
Ueber den Beginn der Sitzung ist gestern berichtet worden.
Nach der Wiederwahl des Abg von Kröcher zum Präsidenten werden auch die ng. Freiherr von Heereman (Zentr.) und Dr. Krause (nl. durch Zuruf zu Vize⸗-Präsidenten wiedergewählt und nehmen die Wahl dankend an.
räsident von Kröcher dankt dem Alterg. Präsidenten von V im Namen des es und spricht den Wunsch aus, daß es ihm n lange vergönnt sein möge, mit derselben geistigen wie körperlichen Frische im Haufe zu weilen. (Die Anwesenden erheben fich jum Zeichen des Dankes von ihren Plätzen.)
Zu Schriftführern werden die Abgg. Bode, von Bockel⸗ er. von Detten, Im Walle, Tin en, Weyer⸗2 busch, Zimmermann und Wetekamp gewählt. Zu Quãästoren ernennt der Präfident die Abgg. a und Busch. Die Meldung von der Konstitulerung des Hauses wird Seiner Majestät dem Kaiser und König und dem Herren⸗ hause übermittelt werden.
MPräsident von Kröcher: Ehe wir in unsere Geschäfte eintreten, wird es nöthig sein, des großen Verlustes zu gedenken, den die vreußische Monarchie im Laufe des vorigen Jahres dadurch erlitten bat, daß Fürst Bismarck am 30. Jull 1858 dahingeschieden ift. Meine Herren, jeder, dem ein gut preußisches Herz in der Bruft schlägt — und das sind wir alle, und hoffentlich wird es in diesem Hause immer so bleiben — der wird steis dankbar dafür sein, daß der Fürst durch seinen Rath, seine Thatkraft, seine Weisheit und seine Mäßigung wesentlich dazu beigetragen hat, Preußen auf die Stelle in Deutschland, Deutschland auf die Stelle in der Welt zu stellen, welche beiden gebührt. Meine Herren, der Fürst ist am 30. Jul gestorben, also in einer Zeit, wo der Landtag nicht versammelt war. Deswegen hielt ich mich nicht für befugt, namens des Hauses eine Beileidekundgebung den Hinterbliebenen zu übermitteln. Ich habe mich darauf beschränkt, dem älteften Sohne des Fürsten melne Ueberzeugung guszusprechen, daß das Haus ein sichtbares Zeichen seines Bellelds gegeben haben würde, wenn es dazu in der Lage gewesen wäre. Meine Herren, Sie haben sich zu meiner Freude schon von Ihren Plätzen erhoben, ehe ich die Bitte gestellt hatte, sich zu er⸗ heben. Ez wird von einer späteren Entschließung des Hauses und von den Anordnungen über die Beisetzung abhängen, ob und in welcher Weise sich das Haus an der Beisetzung betheiligt. (3u⸗ stimmung.)
Vize⸗Präsident des Staats⸗-Ministeriums, Finanz-Minister Dr. von Miquel:
Indem ich mir die Ehre gebe, dem hohen Hause den Gesetz⸗ entwurf, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts Etats für das Jahr 1899 nebst der allgemeinen Rechnung über den Staats haushalt des Jahresz vom 1. April 1895,96 und die Uebersicht von den Staatseinnahmen und Ausgaben für das Jahr vom 1. April 1897/98, auf Grund Allerhöchster Ermächtigung zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorzulegen, wolle daö Haus mir zur Erläuterung und Begründung des Etats zuvörderst einige allgemeine Bemerkungen gestatten.
Sie haben schon gehört, meine Herren, daß wir den kommenden Etat mit der Jahreszahl 1899 bezeichnen. Wir haben uns in dieser Beziehung dem Vorgange der Reichsverwaltung angeschlossen, und ich glaube auch, die Bezeichnung 1899 ist ebenso verständlich für diejenigen, die von unseren Finanzen etwas wissen, als auch für diejenigen, die nichts davon wissen — und deren Zahl ist ja sehr groß — (Heiterkeit), alz wenn wir den Etat mit der bisherigen üblichen Bezeichnung: 1. April 18909/1900 bezeichnet hätten.
Die Veranschlagungen, meine verehrten Herren, des Ihnen vor⸗ gelegten Etats beruhen im allgemeinen auf der Annahme, daß der Gang des gewerblichen und industriellen Lebens in dem Etatsjahre im großen Ganzen sich noch auf der gegenwärtigen Höhe erhält. Mit Sicherheit natürlich kann das ja niemand sagen; aber die Gesammtlage der Verhältnisse hat doch die Staatsregierung überzeugt, daß es nicht zu optimistisch ist, wenn wir für das kommende Jahr wenigstens diesen Gang der gewerblichen Entwickelung noch als auf derselben Höhe bleibend betrachten als in dem laufenden Etats jahr. Aber diese Betrachtung hat uns doch wiederum dazu geführt, die Veranschlagungen, namentlich der Ergebnisse der Betriebsverwal-⸗ tungen, mit der früher stets beobachteten und bewährten Vorsicht auf⸗— zustellen, sodaß wir einen mäßigen Rückgang auch schon ohne allzu— großen Schaden sür die demnächstige Rechnung würden ertragen können.
Meine Herren, den laufenden Etat bezeichnete ich als den reichlich dotiertesten Etat, den Preußen bisher gehabt hat. Er enthielt Steigerungen in Einnahme und Ausgabe gegen das Vorjahr von rund 141,5 Millionen. Davon fielen auf das Ordinarlum der Aus⸗ gabe rund 100 Millionen und auf das Extraordinarium 41,5 Millionen. Trotzdem daß wir also vergleichen mit den gewaltig hohen Ansätzen des laufenden Etats, zeigt doch der vorliegende Etat, welcher balanciert in Einnahme und Ausgabe und mit dem Betrage von 2326327 348 S abschließt, wiederum ein ganz erhebliches Wachthum.
Gegen die Veranschlagungen für das laufende Ctatsiahr betragen die veranschlagten Einnahmen ein Mehr von 138799 964 M; die Ausgaben in gleicher Gesammthöhe betragen im Ordinarium mehr 131284 158 69 Das Extraordinarium erhöht sich noch um 7 515 806 M
Das Extraordinarium, meine Herren, beträgt gegenwärtig 69/0 der gesammten Staatsausgaben, und zwar in Ziffern ausgedrückt, ins- gesammt 139 151 810 M, ist also mehr als doppelt so hoch als bis zum Jahre 1894. Alle Betriebsverwaltungen, vor allen wiederum die Eisenbahnverwaltung, partizipieren an diesem hohen Extraordi—⸗ narium. Aber auch die meisten Staatsverwaltungszweige haben daran einen erheblichen Antheil.
In einem so hohen Betrage des Extraordinariums, wie ich das hier oft auseinandergesetzt habe, und wie Sie diese Art der Ver⸗ anschlagung in den letzteren Jahren stets genehmigt haben, liegt für unt eine sehr bedeutende, aber auch eine dringend nothwendige Reserve für demnächstige Rückschläge, die nach den bisherigen Erfahrungen un- zweifelhaft nicht ausbleiben werden.
Meine Herren, die Mehrzuschüsse bezw. der Mehrbedarf der ein⸗ zelnen Verwaltungen verstehen sich ohne Rücksicht auf diejenigen Beträge, welche wir Ihnen vorschlagen werden zu verwenden für die Aufbesserung des Diensteinkommens der Unterbeamten und einzelner bisher unberücksichtigt gebliebener Klassen von mittleren Beamten in Höhe von insgesammt 12 332 000 M Ich werde auf diese Frage demnächst zurückkömmen und will nur hervorheben, daß Sie alle An⸗ schläge bei den einzelnen Spezialverwaltungen abzüglich des auf sie fallenden Thells dieser Gehaltserhöhungen verstehen müssen, und das ist in den einzelnen Fällen, auf die ich noch kommen werde,
wichtig für das Verständniß der Sache.
Grundlegende Aenderungen, meine Herren, zeigt im übrigen der Gtat nicht. Er führt noch weiter die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend den Staatshaushalt, aus, indem er namentlich das Brutto= prinzip, welches nun obligatorisch in diesem Gesetz vorgeschrieben ist, insbesondere beim Ministerium des Innern und bei der Justiz noch
bestimmter und entschiedener durchführt. Auch werden Sie noch die