Aer Gengapreis betragt viertetjanriih 4 1 50 9.
Alle Rost · Anstalten nehmen Kestellung an;
für Serlin außer den Rost - Austalten auch die Eppedition Sn. Wilhelmstraße Nr. 32.
, , , , r . !
Juserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Aentschen Reichs Anzeigers
nud Königlich Nrenußischen Staats Anzeige rz
Berlin 8n., Wilhe lmftraste Rr. 32.
. Sinzelne Au mmern kosten 25 53.
M 2S.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Rechtsanwalt und Notar, Justix Rath Seyfarth zu Uelzen, dem Wasser⸗Bauinspeltor a. D, Baurath BVers⸗ mann zu Lübeck, bisher zu Koblenz, dem . a. D. Spamer zu Gießen, bisher zu Groß⸗Ilsede im Kreise 2 dem Kreis⸗Thierarzt Dr. Appenrodt zu Klausthal im zeise Zellerfeld Stralsund den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Neumärkischen Ritterschafts Direktor a. D., Ritter⸗ g tzer von Schuckm ann auf Rohrbeck im Kreise Arns⸗ den Königlichen Keönen-Orden dritter Klasse, ; dem Prival⸗rerförster Gestreich zu Döhlau im Kreise Osterode O⸗Pr. und dem ssen⸗RNendanten a. D. Ste iner zu Gumbinnen den Käniglichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, dem Gemeindeschullehrer Kuhrt zu Berlin, den emeritiert n Lehrern Krug zu Frankfurt a. M, van Wirdum zu Loga im Kreise Leer, bisher zu Bocholt L im Landkreise Essen, Witte zu Otter im Kreise Achim und Hermann Schulz zu Schioelbein den Adler der Inhaber des König lichen Haus Ordens von Hohenzollern, dem früheren Vize⸗Bürgermeister Peter zu Haindorf im Kreise Schmalkalden, dem Gemeinde⸗Vorsteher Heckert zu Zweibrodt im Landkreise Breslau, dem Lithographen Wilhelm Graebner zu Glogau, dem Eisenbahn⸗Bureau⸗ Diätar a. D. Alm zu Stralsund, bisher in Elberfeld, den Eisenbahn⸗Weichenstellern a. D. Schwarzenberg zu Bendorf im Landkreise Koblenz und Bertz zu Werl im Kreise Soest, dem Eisenbahn⸗Packmeister a. D. Grand u Köln-Deutz, den Bahnwärtern a. D. Bormacher zu rath im Kreise Solingen und Koll zu Niederdollendorf im Siegkreise, dem Sisenbahn⸗Nachtwächter a. D. Röttgen zu Twisdorf desselben Kreis s, dem Kirchvater Kossert zu Niemaschkleba im Landkreise Guben, dem Werkmeister a. D. Jakob Schmitt zu Trier, dem Gutsförster Sieg⸗ mund zu Dannau im Kreise Plön, dem Gutsgärtner Sichenauer zu ö im DObertaunuskreise, dem Den ogg Severin zu Rosenfelde im Kreise Oldenburg, dem Gutsknecht Karl Schubert zu Mühnitz im Kreise Trebnitz, dem Gutsarbeiter Peter Jürgensen zu Mühlen—⸗ holz im Landkreise Flensburg, dem Tagelöhner Christian Jordan zu Adolphshof im Kreise Peine und dem städtischen Wächter Friedrich Möbius zu Halle a. S. das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie dem Gastwirth Ernst Thurow zu Herzfelde im Kreise Niederbarnim und dem Barbier Heinrich Niedergesäß zu Minden die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Staats- und Kriegs⸗Minister, Generalleutnant von Goßler die Erlaubniß zur Anlegung des von Seiner Königlichen Hoheit dem Gref e og von Baden ihm ver⸗ liehenen Großkreuzes mit Eichenlaub des Ordens vom Zähringer Löwen zu ertheilen.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung,
betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar- und Borstenz urichtereien sowie der Bürsten- und Pinselmachereien.
Vom 28. Januar 1899.
Auf Grund der S5 1202 und 1392 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath über die Einrichtung und den Betrieb der Reoßhaarspinnereien, Haar⸗ und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten⸗ und Pinselmachereien folgende Vorschriften erlassen:
L. Allgemeine Vorschriften.
1.
Die nachstehenden gor hl sien sinden Anwendung auf alle Anlagen, in denen Pferde⸗ oder Rinderhaare, Schweins⸗ borsten oder Schweingwolle zugerichtet oder zu grollhagren versponnen werden, oder in denen unter Verwendung solcher Materialien Bürsten, Besen oder Pinsel hergestellt werden.
; 2. Die aus dem Auslande a n. Pferde⸗ und Rinder⸗ re. Schweinsborsten und Schweinswolle dürfen erst in * K nachdem sie in 8 mãßig e, . d Deatbeiling stattfinden soll, vorschriste⸗ infektion mu Wahl des Betrie = ang, j 5 ö U nach Wahl des bsunter nde einhalbstündige Einwirkung strömenden Wasserdampfes bei einem Ueberdruck von 5 Atmospharen, ober 2) durch mindestens einviertelstündiges Kochen in zwei⸗
prozentiger Kaliu ö Bl 1 mittels drei⸗ nganatläsung. mit. nachfolgendem
und dem Kreis-Thierarzt a. D. Munckel zu
ier li ure, ö
Durch den Reichskanzler können noch andere Desinfektions⸗ verfahren zur Auswahl zugelassen werden.
Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann angeordnet werden, daß die nach Abs. 2 Ziffer 1 vorzunehmende Des⸗ infektion in einer öffentlichen Desinfektzonsanstalt, sofern eine so 2 Betriebssitz oder in dessen unmittelbarer Nähe ver⸗ fügbar ist, ausgeführt wird.
3.
Einer Desinfektion durch den Unternehmer (8 2 Abs. D) bedarf es nicht, soweit dieser nach näherer Bestimmung der Landes⸗Zentralbehörde den Nachweis erbringt, daß er das Material in vorschrifismäßig (6 2 Abs. Y desinfiziertem Zu⸗ stande bezogen und abgesondert von nicht desinfiziertem Material aufbewahrt hat.
Der Unternehmer braucht diejenigen weißen Borsten nicht desinfizieren zu lassen, welche er vor weiterer Bearbeitung einem Bleichserfahren unterwirft oder welche er in bereits ebleichtem Zustand als sogenannte präparierte franzöfische
orsten bezogen und abgesondert von nicht desinfiziertem Material aufbewahrt hat.
4.
Von der höheren Verwallungsbehörde können Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 für solche Materialien zu⸗ gelassen werden, welche
nach den bisherigen Erfahrungen keinem der nach S 2 zugelassenen Desinfektions verfahren unterworfen werden . ane einer erheblichen Beschädigung ausgesetzt zu sein, oder welche
2) nachweislich bereits im Ausland eine Behandlung er⸗
fahren haben, welche als der vorschriftsmäßigen inländischen Desinfektion gleichwerthig anzusehen ist. Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein Verzeichniß zu hren, in das die Fälle und Gründe der von ihr zugelassenen usnahmen, in den Fällen der Ziffer 2 auch die Art der ausländischen Behandlung, einzutragen sind. Eine Abschrift des Verzeichnisses ist alljährlich bis zum 1. Februar der Landes⸗Zentralbehörde einzureichen.
O.
Mit den , ,,. Materialien dürfen vor Ausführung der vorschriftsmäßigen Desinfektion nur solche Verrichtungen vorgenommen werden, welche zur Prüfung der Beschaffenheit der Materialien, zur Verhütung ihres Verderbens sowie zur Vorbereitung und Ausführung der Desinfektion unerläßlich sind, zum Beispiel Auspacken, Abschneiden der Haare vom Schweifleder, Eintragen in den Degzinfektions⸗ apparat, Bündeln der Borsten und Anderes. Eine Sortierung der Materialien ist nur insoweit zulässig, als sie nöthig ist, um die Haare u. s. w. für die Anwendung verschiedener Des⸗ infektiongverfahren zu sondern.
§6.
Zur Ausführung der Desinfektion, zur Bearbeitung der gemäß 5 4 Abs. 1 Ziffer Jñ nicht desinfizierten Stoffe — zu den im 8 ö bezeichneten Verrichtungen dürfen in Fabriken jugendliche Arbeiter nicht verwendet werden.
Diese Bestimmung hat bis zum 1. April 18909 Gültigkeit.
§ 7.
Der Arbeitgeber hat darauf zu halten, daß Arbeiter mit wunden Hautstellen, insbesondere an Hals, Gesicht und Händen, zu den im S6 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigungen nicht ver⸗ wendet werden. z8
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über das von ihm bezogene Material an Haaren, Borsten und Schweinswolle derart Buch zu führen, daß daraus die Menge, die Bezugsquelle und, so⸗ weit sie bekannt ist, die Herkunft der empfangenen Waare so⸗ wie die Zeit und die Art der Desinfektion oder der Grund des Unterlassens der Desinfektion zu ersehen ist.
Ist die Desinfektion in einer öffentlichen Anstalt ausge⸗ führt worden, so sind die hierüber ausgestellten Bescheinigungen e sammeln, aufzubewahren und dem Aufsichtebeamten (8 1396
er Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen. 89.
Die Vorräthe an nicht desinfiziertem Material, welches desinfektionspflichtig oder gemäß 8 4 Abs. 1 Ziffer 1 von der Desinfektionspflicht ausgenommen ist, sind in besonderen, unter Verschluß zu haltenden, dichten Behältern oder Räumen auf⸗ zubewahren. Solche Aufbewahrungsräume sowie die Plätze vor ihren Eingängen sind stets rein zu halten. Bei der Reinigung ist Staubbildung thunlichst zu verhüten; der ent⸗ stehende Kehricht sowie die Umhüllungen, in denen die nicht des infizierten Stoffe anlangen, sind zu verbrennen oder zu desinfizieren (35 2 Abs. 2). Dieg gilt auch von dem bei der Bearbeitung nicht deginfizierten Materials entstehenden Staube und dem dabei abfallenden Schmutze.
Il. Besondere Vorschriften für größere Betriebe. 10.
In Betrieben, in e in der Regel mindestens zehn Arbester beschäftigt werden, müssen die Arbeitsiäume mit einem 3 und dichten Fußboden versehen sein, der eine leich eitigung des Staubes auf feuchtem Wege gestattet.
1899.
Hölzerne Fußböden müssen glatt gehobelt und gegen das Ein⸗
dringen der Nässe geschützt sein. . — ö Die Wände und Decken müssen, soweit sie nicht mit einer
glatten, ö Bekleidung oder mit einem Oelfarben⸗
anstrich versehen sind, mindestens einmal jährlich mit Kalk frisch angestrichen werden. .
Bei Errichtung neuer und Erweiterung bestehender An⸗ lagen ist dafür Sorge zu tragen, daß in den neuen Arbeits räumen, in denen mit erheblicher Staubentwickelung verbundene Arbeiten ausgeführt werden, die Zahl der darin beschäftigten Personen so bemessen wird, daß auf jede mindestens fünfjehn Kubikmeter Luftraum entfallen.
Die Arbeitsräume sind täglich zweimal mindestens eine halbe Stunde lang, und zwar während der Mittagspause und nach Beendigung oder vor Wiederbeginn der Arbeit, gründlich zu lüften. Während dieser Zeit darf den Arbeitern der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nicht gestattet werden.
Die Fußböden der Räume, in denen mit Staubentwickelun verbundene Arbeiten vorgenommen werden, sind tä 19 mindestens einmal durch Abwaschen oder feuchtes Abreiben vom Staube zu reinigen. Die in diesen Räumen befindlichen Arbeitstische sind mindestens zweimal wöchentlich feucht zu reinigen.
In Roßhaarspinnereien und ⸗Zurichtereien ist das Sortieren und Hecheln je in einem besonderen, von sonstigen Arbeitsräumen getrennten Raume vorzunehmen. Der dabei entstehende Staub und abfallende Schmutz ist zu sammeln und zu beseitigen. 6
Misch⸗ Reinigungs⸗ und Hechelmaschinen (sogenannte Batteurs und Reißwölfe) müssen dicht ummantelt und mit wirksamen Absaugevorrichtungen versehen sein. Der abgesaugte Staub muß in einer Staubkammer gesammelt und, sofern er von den nach § 4 Abs. 1 Ziffer 1J nicht desinfizierten Stoffen herrührt, verbrannt werden. 3 1
14.
Die zur Vorbereitung der Desinfektion erforderlichen Ver ⸗ richtungen (8 5) müssen in besonderen, von sonstigen Arbeits⸗ räumen getrennten Räumen stattfinden.
Das Gleiche gilt für die Bearbeitung der nach 8 4 Abs. 1 Ziffer J nicht desinfizierten Stoffe.
§ 15.
Der Arbeitgeber hat allen bei der Vorbereitung und Aus⸗ führung der Desinfektion oder mit der Bearbeitung der nach
4 Abs. 1 Ziffer 1 nicht desinfizierten Stoffe beschäftigten
rbeitern Arbeitsanzüge nebst Mützen in ausreichender Zahl und zweckentsprechen der Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen.
Der Arbeitgeber hat durch geeignete Anordnungen und Beaufsichtigung dafür Sorge zu tragen, daß die Arbeitskleider nur von denjenigen Arbeitern benutzt werden, denen sie zu⸗ gewiesen sind, daß sie während der Zeit, wo sie sich nicht im Gebrauche befinden, an den dafür bestimmten Plätzen aus⸗ bewahrt und mindestens einmal wöchentlich desinfiziert (8 2 Abs. 2) werden.
Den im Abs. L bezeichneten Arbeitern hat der Arbeitgeber wenigstens zweimal wöchentlich Gelegenheit zu geben, ein warmes Bad zu nehmen. *
In einem staubfreien . der Anlage muß für die Arbeiter ein Wasch- und Ankleideraum und getrennt davon, soweit hierfür ein Bedürfniß vorliegt, ein Speiseraum vor⸗ handen sein. Diese Räume müssen sauber und staubfrei ge⸗ halten und während der kalten Jahreszeit geheizt werden.
In dem Wasch⸗ und Ankleideraume müssen Wasser, Seife und Handtücher sowie Einrichtungen zur Verwahrung derjenigen Kleidungsstücke, welche vor Beginn der Arbeit ab gelegt werden, in ausreichender Menge vorhanden sein.
17.
Der Arbeitgeber hat für die mit der Bearbeitung der im 53 2 Abs. 1 bezeichneten Stoffe beschäftigten Arbeiter verbind⸗ liche Vorschriften über folgende Gegerstände zu erlassen:
1) Die Arbeiter haben die ihnen überwiesenen Arbeits⸗ kleider (53 15 Abs. 1) bei denjenigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benutzen.
2) Die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Arbeitsräume mitnehmen. Das Einnehmen der Mahlzeiten ist ihnen nur außerhalb der Arbeitsräume gestattet.
3) Die Arbeiter dürfen erst dann den Speiseraum be⸗ treten, Mahlzeiten einnehmen oder die Anlage verlassen, wenn sie zuvor die nach ö 15 Abs. 1 vorgeschriebenen Arbeits kleider abgelegt sowie Gesicht, Hals, Hände unb Arme sorgfältig gewaschen haben.
In den zu erlassenden Vorschriften ist vorzusehen, daß Arbeiter, die trotz wiederholter Warnung den vorstehend be⸗= zeichneten Bestimmungen zuwiderhandeln, vor Ablauf der ver⸗ ae m chgnn Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden önnen.
Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen G 1312 der err , . * sind die vorstehend bezeich⸗ neten Bestimmungen in die be tsordnung aufzunehmen.