, e ᷣ· . 0 .
und den Verkauf der Güter entftandenen Aufwendungen und der für sie zu entrichtende Zoll bezahlt werden.
55) Waaren unter Zollverschluß können sederzeit zum Zwecke des Nebergangs in den freien Verkehr, der Ueberführung in einen anderen Dafen oder der Ausenhr daraus zurückgezogen werden, aber nur nach Begleichung der Koften, die durch die Einklarierung bei dem ersten Lagerhaus entstanden sind. ; .
Die e nn, muß von der Person oder Firma, die in der ursprunglichen Einklarierungterklärung genannt ift, oder von einem Bevollmächtigten dieser, erfolgen; die eiwaige Vollmacht muß schrift lich auf der Kopfseite der Zuruͤckziehungserklärung ausgestellt sein
61) Waaren, für welche die Zölle bejablt worden sind, können auf Gefahr und Kosten des Eigenthüämers in dem Waarenhaus unter Zoll verschluß verbleiben, und wenn sie von da unmittelbar innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausgefübrt werden, so soll der gejahlte Zoll abzüglich 10/0 erstattet werden, jedoch hat der Importeur dem Zoll . einen Nachweis über die außerhalb erfolgte Landung bei zubringen.
65) Fremde Waaren, welche einmal nach Cuba eingefübrt und dann wieder ausgeführt worden sind, unterliegen bei jeder neuen Ein—= fuhr nach Cuba der Verzollung.
Zolltarif.
Vorbemerkung. Der Zolltarif, den die Vereinigten Staaten von Amerika in den von ihnen besetzten Häfen seit dem 1 Januar d. J. in Kraft gesetzt baben, entspricht in seiner wesentlichen Eintheilung dem früber auf Cuba gültig gewesenen, im Deutschen Handelsarchiv von 1897, 1. Theil, Seite 865 ff. (Dezemberbeft) in Uebersetzung abgedruckten Tarif, dagegen weisen die Zollsätze erhebliche Ab- weichungen auf.
Die Zölle sind in der Währung der Vereinigten Staaten von Amer ka, oder in fremder Goldmünze, wie den spanischen Alfonsinos (Centen) und dem französsschen Louis d'ors zu entrichten, und jwar mit folgendem Kurs:
Alfonsinos (25. Pesetastũc) — 8 4 82. Louis d'or (20 Frankstũck — 5 3386.
Das folgende auf Cuba zur Zeit im Umlauf befindliche Silber- geld wird für Zölle zu folgendem Kurs angenommen:
1ẽPeso — 60 cents,
Medio Peso (balber Peso) — 30 cents, 1ẽPeseta — 12 cents,
1Real — 6 cents,
Medio Real (balber Real) — 3 cents.
Bronze und Kupfermünzen z. Zt. im Umlauf in Cuba werden zu ibrem Nennwerth für Bruchtbeile eines Dollars bei einer Zahlung bis zu einem Betrage von 12 cents — 1 Pessta angenommen.
In Cuba gilt metrisches Maß ⸗ und Gewichtssyftem. Die Ein⸗ fubr aus den Vereinigten Staaten unterliegt dem gleichen Zoll, wie die aus andern Ländern.
Artikel 15, sowie die erfte, jweite und dritte Bestimmung des früheren jpanischen Tarifs sind fortgefallen.
Vierte Bestimmung. Berzollüng der Gewebe. ny) Allgemeine Regeln.
I Anzabl der Fäden.
Unter Anjabl der Fäden eines Gewebes verstebt man, soweit nichts Anderes beflimmt ist, die balbe Summe derjenigen, welche auf ein Quadrat von 6 mm in Kette und Schuß des Gewebes enthalten sind; wenn der Quotient der Theilung ein Bruchteil ist, wird letzterer als ganz gezäblt.
2) Zäblen der Fäden.
Zur Bestimmung der Fadenzahl behufs Tarifierung der Gewebe und, um zu dem gleichen Zwecke bei gemischten Geweben das Ver bälmiß festzustellen, in welchem sich die Fäden höherer Klassen vor- nden. bat man sich erforderlichenfalls des sogenannten Fadenzählers
edieren.
Wenn sich Zweifel über die Zahl der Fäden eines Gewebes er⸗ geben sallten, weil diese an einer Stelle dichter zu sein scheinen, als an einer anderen, so sind die beiden Stellen der größten und der geringften Dichtigkeit zu bestimmen, und für die Verzollung ist dann die mittlere Zahl aus diesen beiden Feststellungen zu Grunde zu legen.
Die Fäden sind, sofern die Beschaffenbeit des Gewebes dies zu⸗ läßt, auf der rechten Seite zu jäblen. Bei gewalkten oder geraubten Geweben und überhaupt bei jenen, bei welchen das Haar durch Kratzen oder Walken aufgeraubt wird, jählt man die Fäden auf der Rückseite des Gewebes, und in den Fällen, wo es nöthig ift, schabt oder brennt man das Haar ab. In den seltenen Fällen, in welchen auch dann noch die Zäblung zwerfelbaft bleibt, ist ein entsprechend großes Muster des Gewebes durch Ausfasern ju jertheilen. Falls dies gleichfalls nicht möglich sein sollte, wie j. B. bei konfektionierten Artikeln, ist das Gerebe nach dem böchflen Zollsatze der Gruppe zu verjollen, zu welcher es gebört; und wenn es ein Gewebe mit Beimischung ist, so ift es nach derjenigen Klasse ja verjollen, welche dem dem böchsten Zoll unterliegenden Mischungsartikel ent pricht.
Verzollung don Mischwaaren. 3) Mischwaaren aus wei Materialien.
Serebe jeder Art, welche aus jwei Materialien besteben, find, wie folgt, ju verjollen:
Baumwolle und andere Pflanzenfasern.
A. BSaumwollene Gewebe, welche Fäden aus 2c. (folgt mit einigen der Sinn der Beftimmung nicht abändern den Moriffkationen An⸗ merkung 1 Ziffer 1 zu Klasse 4 Grwwve 2 des Tarife).
Baumwolle und Wolle. xie vor Anmerkung L Ziffer 2. Baumwolle und Seide. dor Anmerkung L Ziffer 3. Hanf, Jute, Flachs c. Ind Delle. ver Anmerkung L Ziffer 1 m Klasse 5 Grurxve 2. Hanf, Jute, Flachs . and S wie dor Anmerkung L Ziffer 2 Wolle und Seide.
F. Gerrebe aus Wolle, Flockwolle oder Haaren *.
ewerkunag J Ziffer 1 zu Klasse 6 Grrrve 2. — 4 Mischwaaren aus mehr als zwei Materialien.
Sewebe, welche aus mehr als zwei Materialien besteben, si ie felgt zu verzollen:
Seide mit Wolle und Pflanzeafasern.
A. X. (folgt mit einigen den Sinn der Bestimmmng nicht ab- 6 Morsfikationen Anmerkung L Ziffer 2 zu Klafse 8 Grarve 2 des Tari e
Seide wit Baumwolle und anderen Pflanzenfafern.
B. ie ver Anmerkung L Ziffer 3 zu Klasse 5 Grurve 72.
Delle, Baumwolle und andere Pflanjenfasern.
C. Aus Wolle mit Baumwolle und anderen Pflanzenfasern ge⸗ æischte Sewede welche keine Seidensäden enthalten, sind nach den Yeftticren der 5. Klaffe mit den für Gespianste aus Wolle fest⸗ geseßzten Zeschlägen za verzellen, sofern die Anzabl der Wollfäden, in der Kette und im Ginschlag gejählt, den fünften Theil der Fäden, aus welchen das Stück befsteht, nicht überfteigt.
1) Alg Kette eines Gewebes wird die Gesammtheit der Fäden angese ben, welche in der Längendimension deeselben vorhanden sind, mägen fir den Grand bilden oder binzagefügt sein, um Muster auf der rechten Sen (Schau ite) ju bilden eder dem grẽßere Did a geken. Als Ginschlag (Schuß) zilt die Gesammtheit der Fäden, welche in der Breiten inension des Gewebes vorhanden 83 gleichesel ed dieselben dan dienen, Mufter zu bilden oder die Dicke n rer flärfen, oder nicht.
— wie
Wenn die Fäden aus Wolle den fünften Theil ate g. so find die betreffenden Gewebe nach den Positionen der 6. Klasse zu berzollen, als wollene Gewebe mit Beimischung.
aus feen eee ,. .
s seidene E m mischung wer angesehen, welche Fäzen aus Seide oder Floretseide en ijbre Anzahl, in der Kette und im Einschlag bli als den fünften Theil der Fäden des ganzen derselben nicht überfteigt. .
Wenn die An 1. der 6 aus Seide oder Floretseide, in der Kette und im Cl fh ag gejählt, die Hälfte der Fäden des ganzen Stückes übersteligt, fo wird dasselbe als seidenes Gewebe ohne Bei⸗ mischung verzollt.
Ausnahmen.
Gemischte Strumpfgewebe, Tülle, Spitzen, Blonden und Kanten sowie Bänder sind von den vorstehenden Regeln unter nachfolgenden Voraussetzungen ausgenommen:
6) Strumpfgewebe und Maschengewebe.
Strumpfgewebe jeder Art. sowie Tülle, Spitzen, Blonden und Kanten sind, wenn sie Beimischung enthalten, nach den Positionen derjenigen Klasse zu verzollen, zu welcher die Fäden des den höchsten Zollsätzen unterliegenden Materials gebören, gleichviel in welchem Verhältnisse sich diese Fäden in dem Gewebe vorfinden.
Strumpfgewebe sowie Spitzen, Blonden und Kanten, welche nach Klasse7 zu verzollen sind, werden als seidene Gewebe mit Beimischung betrachtet, sofern sie Fäden aus Baumwolle und anderen Pflanzen fasern oder aus Wolle oder Flockwolle enthalten, gleichviel in welchem Verhältnisse sich diese Fäden in den Mischwaaten vorfinden. Tüll von weniger als 15 em Breite wird als Kante“ behandelt.
7) Bänder.
Bänder und Tressen aus einer Mischung von Baumwolle mit anderen Pflanzenfasern oder von Pflanzenfasern und Wolle, welche keine Seide enthalten, sind nach der entsprechenden Position der Klasse 2 zu welcher die dem höchsten Zollsatz unterliegenden Fäden gehören.
Bänder oder Tressen, welche Seide in irgend einem Verhältniß enthalten, sind nach den entsprechenden Positionen der 7. Klasse als
Gewebe zu verzollen. Diejenigen, welche nicht über 15 em breit find,
sind als seidene Gewebe mit Beimischung in erachten, vorausgesetzt, daß sie, in irgend einem Verhältniß, Fäden aus Baumwolle und an⸗ deren Pflanzenfasern oder aus Wolle oder Flockwolle enthalten.
; S) Posamentierwaaren.
Die Posamentierwaaren sind nach ihrem Gesammtgewicht zu ver- zollen, wie wenn sie ausschließlich aus dem in die Augen fallenden oder sichtbaren Tertilmaterial zusammengesetzt wären.
Posamentieiwaaren, welche in ihrem in die Augen fallenden oder sichtbaren Theile aus mebteren Textilstoffen zusammengesetzt sind, baben nach ibrem Gesammtgewicht den Zoll für diejenige Position und Klasse zu beiablen, welche dem mit dem böchsten Zollsatze belegten Artikel entspricht. Wenn in der Mischwaare Metallfäden irgend welcher Art vorberrschen, ist dieselbe nach Klasse 7 zu verzollen mit dem entsprechenden Zuschlag für das Metall.
Posamentierwaaren unterscheiden sich von Bändern und Tressen dadurch, daß letztere eigentliche Gewebe mit Kette und Einschl ag sind während die Posamentierwaaren geflochten sind.
9) Berechnung der Zuschläge.
Die Zuschläge, welche für Broschieren, Stickerei, Metallfäden oder Konfektion festgesetzt werden, find in allen Fällen nach den Zollsätzen zu berechnen, welche dem Gewebe entsprechen, wobei auch (gegebenen Falles) die Echöhung dieser Zollsätze für die etwaige Beimischung zu berũcksichtigen ist ;
Für die Feststellung des Gesammtzolles, welchem der Artikel unterliegt, sind, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen, die Auf⸗ schläge für alle einzeln aufgeführten Fälle zu summieren.
10 Broschieren.
Die mit Seide oder Floretseide broschierten oder geblümten Ge⸗ webe unterliegen den an der entsprechenden Stelle des Zolltarifs ) angegebenen Zuschlägen.
Unter broschierten oder geblümten Geweben versteht man solche, bei welchen Blumen oder andere Verzierungen durch ein Webschiffchen, Weberschũtze genannt, übergewebt sind und zwar in der Weise, daß die Fäden das Gewebe nicht in seiner ganzen Ausdehnung bedecken, sondern nur soweit als die Blumen oder Zeichnungen reichen.
11) Stickerei.
Mit der Hand oder mit der Maschine oder Rahmen gestickte Ge—⸗ webe oder solche mit aufgenähter Posamentierarbeit unterliegen den an der entsprechenden Stelle des Zolltarif“ angegebenen Zuschlägen, wobei zu unterscheiden ist, ob die Stickerei Metallfäden enthält oder nicht.
Jie Stickerei unterscheidet sich dadurch von eingewebten Muftern, daß letztere beim Ausfasern des Gewebes zerstört werden, die Stickerei dagegen unabbängig von Kette und Einschlag ist und nicht ausgefasert werden kann.
12) Metallfäden. ;
Gewebe und Posamentierwaaren, welche in irgend einem Ver⸗ bãltniß Metallfäden enthalten, unterliegen den an der entsprechenden Stelle des Zolltarisss) angegebenen Zuschlägen. Gewebe, welche aus. schließlich aus Metallsäden zusammengesetzt sind, werden nach Klasse ? mit dem dem Metall entsprechenden Zuschlag verzollt.
13) Konfektionsgegenstände.
Gewebe, zu allen Arten von Gegenständen oder Artikeln konfek⸗ tioniert, unterliegen den an der entsprechenden Stelle des Zolltarifs) angegebenen 36.
Fertige Kleider und Bekleidungsgegenstände jeder Art und Form sowie überhaupt alle Artikel mit Schneider⸗ oder Modistenarbeit sind nach ihrem Gesammtgewicht und nach denjenigen Positionen zu ver⸗ zollen, die dem Gewebe entsprechen, aus — * das Stück an der sichtbarften Stelle der Außenseite bauptsãchlich zusammengesetzt ist.
Soweit die Zuschläge in Frage kommen, werden bhalbfertige oder nur gebeftete Belleidungsgegenstände als Konfektionsgegenstände und fertige Kleidungestuücke behandelt.
Fünfte Bestimmung. Srundsätze für die Verzollung von nicht ausdrücklich tarifierten Waaren und von solchen, die aus mehreren Materialien bestehen.
1.
Die im Zelltarif nicht besonders aufgeführten Artikel sind hin⸗ sichtlich der Zollentrichtung als mit denen gleichstehend zu betrachten, mit denen sie die größte Aebnlichkeit bieten. Wenn ein Artikel zur Verjollang gestellt wird, welcher im Zolltarif keine besondere Position bestzt, noch auch im Waarenverjeichnsß (Repertorium) vorkommt, und desses Gleichstellung mit besonders aufgeführten Artikeln des Zolltarifs zu Zweifeln Anlaß giebt, so kann der betreffende Interessent oder Importeur von der Zollverwaltung die Bezeichnung der Position ver⸗ langen, nach welcher die Verzollung zu geschehen hat.
Die Abfertigung der Waare erfolgt in diesem Falle nach der Position, welche der Zollverwalter angiebt.
2. Diejenigen Gegenstände, welche infolge ihrer Beschaffenheit und Verwendung aus jwei oder mehreren Materialien oder verschiedenen
9 Klassen 4, 5 und 6 Gruppe 2. merkung II Litt. A.
2) Klasse 4. 5 und 6 Gruppe 2, Anmerkung II Litt. B und Klaffe 7 Anmerkung I der Gruppe 2 Litt. A.
3) Klassen 4. 5 und 6 Gruppe 2, Anmerkung I Litt. O; sowie FKlafse 7 Grupre 2, Anmerkung II Litt. B.
) Klasse 4. 5 und 6 Gruppe 2, Anmerkung II Litt. D; und Klasse 7 Gruppe 2, Anmerkung VI Litt. C.
in einem Artitel kezũ ü so hat die 6g nach der 1 r g,
Bestandtheilen ) besteben, sind mit ibrem Gesammtgewichte nach der⸗ . ö nu verzollen, welche bene mm den Werth des
3. Bestehen Zwelfel darüber, 8 der verschi Materialen zen vorherrscht,
Material zu
geschehen, welches dem höchsten Zoll unterliegt.
4. Ist die Bermischung verschiedener Materialien in der Absicht schehen, den Zollsatz . einer Tarifposition * 9 so ** 2 Zölle zu erbeben, die dem höher tarifierten Artikel en ;
Sechste Bestim mung. Grundsätze für die zollamtliche Behandlung der Um— schließungen, sowie Tarasätze. 14.
Die Waarenumschließungen, welche von neuem oder zu anderen Zwecken gebraucht werden können, unterliegen den Zollsätzen der den⸗ selben entsprechenden Positionen des Tarifs, sofern sie nicht in den Zollsatz einer nach dem Bruttogewicht zu verzollenden Waare aus—⸗ drücklich eingeschlossen sind.
2. Waarenumschließungen, welche einen höheren Zoll entrichten als die Waare selbst, haben immer die auf die Umschließungen, treffenden tarifmäßtgen Zölle zu entrichten.
8. Nach dem Bruttogewicht, mit Einschluß aller Umschli en werden folgende Artikel verzollt: schluß schlleßung
, Aus Klasse J.
Marmor, Jaspis und Alabaster roh, in Platten, Fliesen oder Treppenstufen;
andere natürliche und künstliche Steine unbearbeitet und in Fliesen, Platten oder Treppenstufen;
Erden zur Verwendung in den Gewerben und in den Künsten, Cement Kalk und Gips;
Mineralische Theere und Schiffstheere: Aephalt, Bitumina und Schiefer;
Mineralöle aller Arten;
Erze;
Thon in rob ausführten Artikeln für Bauten, Oefen ꝛc. und Gegen⸗ stände aus feuerfester Erde;
große oder kleine irdene Ziegelfliesen., Cement und Steinzeug in Fliesen, Ziegeln, Kacheln, glasierten Ziegeln und Röhren.
Aus Klasse II.
Alle Artikel aus Guß⸗ oder Schmiedeeisen oder aus Stahl, welche in den Gruppen Wund 3 dieser Klasse aufgeführt sind (ausge= nommen diejenigen, welche in den Positionen 32, 33, 40, 43, 45, (Litt. a u. b), 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52 (Litt. b, c u. d), 53, 54 u. 55 begriffen sind;
ngen in Spänen; Kupfer erster Schmelzung und altes Kupfer,
essing ꝛc.
Kupfer, Messing, Bronze und andere Legierungen unedler Metalle, in denen sich Kupfer befindet, in Ingots, Barren, Blechen, Röhren,
. Platten zu Feuerstellen und unfertigen Kesseltheilen;
Quecksilber;
Nickel, Aluminium, Zinn, Zink, Blei und andere nicht belonders tarifierte Metalle und alle Legierungen derselben, in Blöcken, Ingots, Barren, Blechen, Röhren oder Draht;
Eisenfeilspäne, Bohrspäne, Abfälle von Eisen oder Stabl und andere Abfälle von unedlen Metallen;
Schlacken.
Aus Klasse III.
Oelsämereien, einschließlich Kopra oder Kokosnuß; Harz (mit Aus- schluß von Terpentinöl) und Gummiarten, welche in Position 82 aufgefũbrt sind;
Süßholtsaft, Kampber, Alos und andere äbnliche Pflanzensäfte;
Gerberrinden;
Opium; — 4 .
e, aus dem Pflanzen und Thierreich gemäß den Posttisnen S6 u. 87; *
Natürliche 3 in Pulver oder in Stücken;
Natürliche Farbstoffe;
Stiefelwichse;
Die in den Positionen 95 (Phospbor ausgenommen), 96, 97, 98, 99 und 105 Litt. a aufgeführten chemischen Erzeugnisse;
Pflanzenöle gemäß Position 105;
Robe animalische Oele und Fette;
Unverarbeitetes Wachs, sowie Paraffin in Blöcken;
Dünger; . ;
Leim, Albumin und Gelatin;
Kohle zugerichtet für elektrische Beleuchtung.
Aus den Klassen V, V, Vl, und VII. . Die Textilstoffe aller Art, roh oder ungesponnen oder ungezwirnt.
Aus Klasse VIII. Masse zur Papierfabrikation.
Aus Klasse ITX. , 2
emeines Holz in Brettern, Bohlen ꝛc.; gehobeltes oder gefalztes Holz für Kisten oder Fußböden;
8e , m. zur Kunsttischlerei, in Brettern, Bohlen, Stãmmen oder
ocken; j
Bõöttcherwaaren, zusammengesetzt oder zerlegt, sowie das Holj in Schnitten zu Fässern und Faͤßchen;
Gitter und Zauntheile; .
Holikoble, Brennholz und andere vegetabilische Brennmaterialien;
Vork, roh oder in Tafeln. .
Robr, vegetabilisches Polsterbaar, Binsen, Flechtweide, feines Stroh, Palme, Ginster und rohes Esparto.
l Veni 5 ö K. Haar gegerbte elle zur Verzierung; Felle ungegerbt; mit dem geger ö und ohne Haare gegerbfe, die in der Position 214 enthalten sind; Abfälle, animalische. *
Aus Klasse XI.
Sämmtliche in Gruppe 2 aufgeführten Artikel.
Aus Klasse XII. Gedorrtes Fleisch (. tassjo /); —⸗ ge ge, gesaljene, geräucherte oder marinierte Fische; ustern aller Art, sowie frische oder getrocknete Schalthiere; Reis in Säcken; ; Weizen und die übrigen Getreidearten; Mebl aller Art in Säcken; Hülsenfrũchte, trockene; HSartengewächse und frische Hülsenfrüchte; Johannisbrot und nicht besonders tarifierte Sämereien; Viebfutter und Kleie. Aus Klasse XIII.
Mit Sand bedeckles Oeltuch für Eisenbahnwaggons; Eingetheerte r und Werg; Taback in Tafeln gepreßt, sowie Schnupftaback.
4. Gbenso werden nach dem Bruttogewicht, einschließlich des Gewichts der Vewackung, und ohne Tarag fen die nachfolgenden Artilel verzollt, wenn sie in einer einzigen Umschließung 8 sind.
Wie 3. B. Stiel und Stabl bei einem Werkzeuge, Glas und Rahmen bei einem Spiegel.
; in . ehreren Umschli ꝛ enthalten — . e , m , der ö . r
t u Gewährung der nachstehend angegebenen Tara Aus Klasse III.
Tara.
ürliche Farben, zubereiter — 5 ö w ‚ Vleselben zubereitet
J s Grzeugnisse, welche nicht besonders aufgeführt sind 1 9 cee, Stärke und Satzmehl zu gewerblichen Zwecken; Dertrin und k, 6 — Pulver, Sprengmischungen und Zündschnur für Bergwerke 9 n ee Aus Klasse XII.
ä. in Sal lake abeljau und Stockfisch
Dlivenõl! -.
Ct. —
19 17 15
12 6
10 160
16 16 10
5. ; Nach dem Bruttogewicht, mit Einschluß sämmtlicher Umschließungen und unter Gewährung der nachbezeichneten Tarasätze sind nachfolgende
Artikel zu verzollen:
Tara. Aus Klasse J. pCt.
Marmor, Jaspis und Alabaster in Gegenständen, welche in ,, n 4 gu hate, , Die übrigen natürlichen Steine und die künftlichen in Gegenständen, welche zu Pos. 2 Litt. P gehöreennn
Gipswaaren in Kisten oder Fässeein w .
Gipswaaren in Körben und anderen Umschließungen ..
Glas und ach, jeder Art (gewöhnliche Flaschen ausgenommen):
I en, in Körben oder anderen Verpackungen
Gewöhnliche Flaschen:
in Kisten oder Fässerrn «. in Körben oder anderen Umschließungen Fensier⸗ und Tafelglas aller Art: , in doppelten Holzkisten in anderer Verpackung.. Glas und Krystall in Figuren ꝛc.: in einer Umschließun g- in jwei oder mehreren Umschließungen . Thonwaaren oder Steinzeug; Fayence und Porzellan: m mn wer Fäl- / in Körben oder anderen Umschließungen Aus Klasse II.
Die Artikel gewöhnlicher Arbeit, welche zu den Pos. 32, 40, 45, 45 (Litt. P) 46, 47, 52, 53, 54, 60 (a, b), 6I, 62 (a), 64 (b), 66 geboren:
in Kisten und Fässern 11 r in anderen Umschließungen oder in Packen
Die Artikel feiner Arbeit, welche zu den Pos. 33, 45, Litt. a), 48, 51, 55, 60 Cäitt. c), 62 (Litt. b), 64 (Litt a), 67, 75, 76, 77 u. 78 (Litt a) gehören:
in Kisten oder Fässern J in anderen Umschließungen oder in Packen Aus Klasse III. w 1 , ö phor: in Umschließungen aus Weißblecht.. ; in Kisten oder Umschließungen anderer Arttäꝛäꝛ..
Die n, . Erzeugnisse der Pos. 100 (Litt. b) 103
Wachs und die übrigen Artikel der Pos. 108
Parfümerien und Essenzen... .
Aus Klasse VIII.
Papier aller Arten:
1 in anderen Umschließungen oder in Ballen
Aus Klasse IX.
Feines Holz in Fourniereenn 2
Gemeines Holz verarbeitet, gebogenes Hol; verarbeitet und Leiften, nämlich diejenigen Artikel, welche in den Pos. 194, 196, 197 (Litt. a) enthalten sind:
1 ; in Körben oder anderen Umschließungen.
Feines verarbeitetes Holz der Pos. 195 u. 197 (5):
1 . in anderen Umschließungen.
Kork verarbeitet:
M / in anderen Umschließungen oder Packen.
Möbel . Flechtweide und die übrigen Artikel der Pos. 202:
in i in anderen Umschließungen oder Packen. ; Aus Klasse X.
Gegerbte Renne welche in der Pos. 215 (Litt. a, b. d u. e) ent- balten ind; Riemer. und Taäschnerarbeiten; Federn, außer Schmuckfedern, und Abstäuber:
in Kisten oder Stückfässertdtnd=—··= . in anderen Umschließungen oder Packen
Gegerbte Häute gemäß Pos. 215 (Litt. e); diejenigen der Pos. 216 2 17 un nittenes Schuhzeug; Handschuhe; sowie Fabrikate er Pos. 227:
in Kisten oder Stückfässernr .. in anderen Umschließungen oder Packen.
. Aus Klasse XII. — Schweinefleisch und Schweineschmalz sowie die übrigen Artikel der Pof. 258 (Litt. b), 2659, 260, 261, 2832... .. 1 e .. 11 Kabeljau und Steckfisch: in Kisten oder Fässern K rn fr ; ehl in ern. Frũchte:
. w Fisser gata! örben oder anderen Umschließungen in Säcken in Doppelsäcken.
w . aaf! Däuten ¶Seronen) .
in Säcken .
in Soppelsacen =
zar e. . 1. in Risten oder
gin i Cf . und die ubrigen Artikel 3. pos. zor: 1
. Ge lijadrn: in Doppelsäcken.
de — Do de COO Oo de
— —
— D do — M K O N —
—
J e. zu Nahrungszwecken und die übrigen Artikel der Pos. 282,
d 7 /// Chokolade und Süßigkeiten
in Kisten oder i
in anderen Umschließ ungen 19 Suppenteige und Satzmehl für Nahrung zwecke. 19 k ö w
. . . 12 . Aus Klasse XIII.
Die in Pos. 319 (Litt. a) aufgeführten Fächer . 15 atronen mit oder ohne Gescho ß . 19 en n , mnwanded ,
Spiele und r ,
W
Wasserdichte und Kautschukgewebe . 10
8
Alle Artikel, welche in den vorhergehenden Abtheilungen und Fällen nicht vorgesehen sind, haben den Zoll nach dem Nettogewicht der Waare oder nach dem für die einzelne Position angegebenen Ein⸗ heitsfatze zu entrichten, während die Umschließungen für sich nach den entsprechenden Positionen des Zolltarifs zu verzollen sind.
.
Diejenigen Artikel, welche nach dem Bruttogewicht tarifiert sind, mit oder ohne Gewährung von Tara, werden mit Einschluß des Ge⸗ wichts von Packpapier, Bändern, Packmaterial, Behältern, Etuis oder inneren Umschließungen verzollt.
Wenn einer von denjenigen Artikeln, für welche eine Tara aus⸗ geworfen ist, unverpackt eingeführt wird, oder einfach mit Schnüren oder Eisenbändern zusammengehalten oder in Papier, Stroh, Heu und in ähnlicher Weise verpackt ist, so ist er ohne Gewährung der Tara zu verzollen.
9. ö
Diejenigen Artikel, welche nach dem Nettogewicht tarifiert sind, werden mit are der Papiere, Bänder, Packmaterialien oder un⸗ mittelbaren Umschließungen mit Ausnahme der Kästchen oder Etuis verzollt. Ausgenommen sind Näb⸗ und Stecknadeln, Federn und die übrigen in den Positionen 49, 50 und 65 aufgeführten Artikel, welche mit Einschluß des Gewichts der Pappschachteln verzollt werden.
Für die sonstigen Kästchen und Etuis, sowie die Kästchen oder 2 äbrigen Artikel ist der Zoll nach den entsprechenden Positionen zu zahlen.
Gegenstände, welche auf Pappe oder Karton oder auf dünnen 2 befestigt sind, haben den Zoll mit Einschluß der letzteren zu bezahlen. 3 . .
Gezwirnte Garne aller Klassen sind einschließlich des Gewichts der Rollen zu verzollen. ö.
Wenn in einem und demselben Kollo zwei oder mehr Artikel enthalten sind, welche brutto nach verschiedenen Sätzen zu verzollen sind, so wird derjenige Artikel, welcher dem böberen Zollsatz unterliegt, mit Einschluß des Gesammtgewichts der äußeren Umschließung, verzollt, ee. . der angegebenen Tara, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind.
Der oder die übrigen Artikrl werden gesondert und ohne Ge⸗ währung von Tara verzollt.
11.
Wenn in einem und demselben Kollo Artikel enthalten sind, welche gleichen Zellsätzen nach dem Bruttogewicht unterliegen, für welche aber verschiedene Tarasätze ausgeworfen sind, so ist nur die niedrigste Tara abzurechnen. Wenn einer dieser Artikel nach dem Bruttogewicht ohne Tara zu verzollen ist, so ist keinerlei Tara ab⸗ zurechnen. n
Wenn in einem und demselben Kollo Waaren, die nach Brutto⸗ gewicht, zusammen mit Waaren, die nach Nettogewicht oder nach nicht nach dem Gewicht bemessenen Einheitssätzen tarifiert sind, eingeben, so find alle diese Artikel gesondert zu verzollen; bei denjenigen Artikeln, welche nach dem Bruttogewicht verzollt werden, ist nach den vorher gehenden Regeln zu verfahren, nur daß in diesem Falle bei keinem der in dem Kollo enthaltenen Artikel eine Tara zu gewähren ift.
13.
Die Verjollung der Behälter von Mineralwasser geschiebt nach folgenden Grundsäßen: ;
Die Kisten, in welchen die Flaschen ankommen, sind nach Position 189 (CLitt. b) zu verzollen; diese Kisten werden für die Berjollung mit 15 0,0 des Gesammt Bruttogewickts (Kiste und Inhalt) berechnet.
Die Glasflaschen sind nach Position 10 zu verjollen, und jede Flasche von 70 Zentilitern oder mehr wird für die Verzollung mit 720 g berechnet.
Das Gewicht von kleineren Glasflaschen und von Flaschen aus anderem Material als Glas, sowie von anderen Behältern, in welche solche Wasser eingeführt werden, ist probeweise zu bestimmen und diese Umbüllungen sollen dann nach der Nummer des Tarifs, zu der sie gehören, verzollt werden. te
2 Behälter von Branntwein und Liqueur sind, wie folgt, zu verzollen:
Wenn die Einfuhr in Fässern oder anderen Böttcherwaaren er⸗ folgt, so ist der Bebälter nach Pos. 191 (Litt. a) zu verzollen, wobei das Gewicht für die Verzollung bei einem einzigen Fasse mit 14 6/0 und bei Anwendung von Faß und Ueberfaß mit 20 0½ des Brutto gewichts angesetzt wird.
Wenn die Einfuhr in Glas, oder anderen Flaschen und in hölzernen Kiflen oder Körben erfolgt, so sind alle diese Behälter nach den entsprechenden Positionen zu verzollen.
Als Gewicht der Kisten werden für die Verzollung nach Pos. 189 (Litt. b) 15 o des Bruttogewichts angenommen. .
Für Körbe werden für die Verzollung nach Position 201 8 0o des Bruttogewichts berechnet. ;
Das Gewicht der Glas⸗ oder anderen Flaschen sowie der anderen zur Einfuhr von Alkohol, Branntwein und Liqueur verwendeten Be— hälter wird für die entsprechende Verzollung probeweise festgestellt.
15.
Die Behälter von Wein sind in nachstehender Weise zu verzollen:
Wenn die 2, in Fässern oder anderen Böttcherwaaren er⸗ folgt, so ist der Behälter nach Position 191 (Litt., a) zu verzollen, wobei das Gewicht für die Verzollung bei einem einzigen Fasse mit 12 09 und bei Anwendung von Faß und Ueberfaß mit 18 o an= gesetzt wird. . ‚
Wenn die Einfubr in Glas⸗ oder anderen ia und in höljernen Kisten oder in Körben erfolgt so sind diesze Behälter nach den ent sprechenden Positionen zu verzollen.
Als Gewicht wird berechnet: für Kisten jur Verzollung nach Position 189 (Litt. b) 15 o o des
Bruttogewichts; für 2 zur Verzollung nach Position 201 8 o des Brutto2
gewichts; für gewöhnlich: Bordeaux oder Burgunder⸗ und ähnliche Flaschen,
zur Verzollung 69 hosl 10760 g per Flasche; für gewöhnliche halbe Flaschen a60 8 füt da; Spich ; sũr , n. Champagnerflaschen und ähnliche 950 g für das
Stück; für halbe Flaschen derselben Art 500 g per Stück. ;
Das Gewicht von Glas oder anderen Flaschen, welche nicht von bekannter Form und Größe sind, und ebenso von allen anderen Be⸗ hältern, in welchen Wein eingeführt werden sollte, ist für die ent⸗ sprechende / Verzollung probeweise festzustellen.
16.
Die Behälter von Bier und Cider sind in nachstehender Weise zu verzollen: ; ; .
22 die Einfubr in Fässern oder in anderen Böttcherwagren erfolgt. so ift der Behälter nach Position 191 (Litt. a) zu verzollen wobei das Gewicht fuͤr die Verzollung bei einem einzigen Fasse mit 18 000 und bei Anwendung von Faß und Ueberfaß mit 25 Io an- gesetzt wird.
Wenn die Einfuhr in Glas oder anderen Flaschen erfolgt, welche in Holzkiflen oder Fäfsern verpackt sind, so sind diese Behälter nach den entsprechenden Positionen zu verjollen. — ; .
Als Gewicht der äußeren Verpadung in Kisten oder Fässern wird für die Verzollung nach Pofition 189 (Litt. b) oder 1891 (itt. a) 15 9 des Bruttogewichts angenommen.
Das Gewicht der Glas oder anderen Flaschen und ebenso das Gewicht von allen anderen Behältern, in welchen Bier oder Eider eingeführt werden sollte, ist für die Verzollung probeweise festzustellen.
Siebente Bestimmung. Gegenstände, deren Einfubr verboten ist.
1) Dynamit, Pulver und im allgemeinen alle Explosivstoffe, außer mit einem besonderen und auf den Namen des Importeurs lautenden Erlaubnißschein der zuständigen Behörde.
2) Gemälde, Figuren und alle sonstigen Gegenstände und Ver⸗ öffentlichungen, welche gegen die Sittlichkeit verstoßen
3) Künstliche Weine, mit Ausnahme der medizinischen, deren Zusammensetzung bekannt ist, sowie gefälschte Weine.
Einfubrtarif.
Waarengattung.
Nummer der Position.
Erste Klasse. Steine, Erden, Erze, Glas und Thonwaaren. Erste Gruppe. Steine und Erden zur Verwendung bei Bauten, in den Künsten und in der Induftrie. Marmor, Jaspis und Alabaster:
a. roh oder in aus dem Groben bearbeiteten Blöcken, vierkantig behauen oder zur kunstmäßigen Bearbeitung vorbereite..
b. in Fliesen, Platten oder Treppen ⸗ stufen jeder Größe geschnitten, voliert oder nicht....
. in Skulpluren, Reliefs, Blumen⸗ schalen, Vasen und ähnlichen Gegenstãnden zur Ausschmückung von Wohnrãumen
verarbeitet oder behauen zu allen übrigen Arten von Gegenständen,
poliert oder nicht.... 2 Andere natürliche Steine, sowie die künstlich geformten:
a. in Fliesen, Platten oder Treppen⸗ ö
be verarbeitet zu anderen Gegen stãnden. d
Brutto.
CGBestimm. II. Regel 5.) 3 Erden zur Verwendung in der In—⸗ dusftrie und in den Künsten; Zement, GJ Gips waaren: ,, b. andere Gegenstände Zweite Gruppe. Kohle. Vergleiche Freilifte.
Dritte Gruppe. Schiefer, Bitumina und deren Derivate. Verfahren bei der Verjollung der Artikel dieser Gruppe.
So oft binsichtlich der Anwendung der Positionen 6. T und 3 Zweifel entstehen, haben die Zollämter vor Erhebung des Zolles ent⸗ yer, Aufklärung von dem Zolleinnehmer des Haupthafens zu erbitten.
Hinsichtlich des roben Petroleums und in Zweifelsfällen sind Proben davon einzubehalten, wobei, wie folgt, zu verfahren ist:
I) bei jeder Abfertigung ist eine Probe von 200 cem von je 50 Kisten und darunter bezw. je 10 Fässern und darunter der Parti zu entnehmen, welche sich als bon ein und derselben Qualität wie die deklarirte Waare zu erweisen haben;
2) diese Proben werden in einer großen Glasflasche vermengt und dann aus letzterer, nach beendigter Abfertigung der Ladung, zwei Liter zur Füllung zweier Flaschen entnommen, die, amtlich versiegelt und auf den Etiketts mit der Unterschrift der Beamten und des Inter⸗ essenten versehen, dem sachverständigen Chemiker des Zollamts zur Analyse zu überweisen sind;
3) die deklarierte Waare ist unverzüglich nach der betreffenden Tarifposition zu verzollen, jedoch bleibt der Interessent dem Ergebniß der Analyse unterworfen, und die 2 wird daher, so lange dasselbe nicht bekannt ist, als noch nicht abgeschlossen betrachtet;
4 die Proben sind innerhalb eines Monats zu analysieren, und die Interessenten haben das Recht, dem Eröffnen der Proben sowie der Analyse beizuwohnen, sofern fle es schriftlich in dem Augenblicke beantragen, in welchem sie die Proben mit ihrer Unterschrift bestätigen; gegen den Bericht des Sachverständigen können sie Berufung bei dem Zolleinnehmer des Haupthafens einlegen; ;
5) werden von den Interessenten bei den Berufungen neue Ang—= lysen gefordert, so laufen die daraus erwachsenden Ausgaben für Rechnung derselben, vorausgesetzt, daß eine Berichtigung der von der 8. verfügten Verzollung nicht eintritt; andernfalls hat die Verwaltung diese Ausgaben zu tragen;
6) damit die Zollverwaltung jederzeit die einzelnen Artikel dieser Tarifpositionen, welche eingeführt werden, ef. unterscheiden könne, baben die Zollämter in der Statistik und in den Einhebelisten folgende Abtheilungen zu machen;
Positlon 6 des Tarifs:
a. mineralische Theere und andere flüssige Substanzen, auch
wenn sie dickflüssig sind;
b. Schiff stheer, Asphalt, Schiefer und andere nicht flüssige
oder reigige Substanzen.
Position 7 des Tarifs:
a. rohes Petroleum;
b. andere Oele in rohem Zustande, welche zur Herstellung
von Leuchtöl dienen können;
c. Oleonaphta und die übrigen Artikel dieser Position.
Position 8 des Tarifs:
a. raffiniertes Petroleum;
b. die übrigen raffinierten Oele für Beleuchtungszwecke;
c. Benzin, Vaselin und die übrigen Artikel dieser Position.
Brutto.
Tara. UBestimm. lÜ, Regel 5)
) Marmor, mit Möbeln verbunden, ist nach den Positionen für letztere zu verzollen.