1899 / 28 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Feb 1899 18:00:01 GMT) scan diff

Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Anmerkung sind . Tülle, Spitzen, Blonden und Kanten . H stimmung IV, Ziffer 6; Baͤnder (Bestimmung TV, Ziffer 7) und Posamentierwaaren (Bestimmung IV, Ziffer 8).

Anmerkung II. Die Waaren dieser Gruppen haben unter

den unten angegebenen Voraussetzungen die nachfolgenden Zuschläge

u tragen (vergl. Bestimmung IVI):

—; ,, . welche mit Seide oder Floretseide broschiert oder geblümt sind, haben einen Zuschlag don 3590/0 auf den Zollsatz des Gewebes zu tragen.

B. Mit der Hand oder mit der Maschine ohne Rahmen gestickte Gewebe, oder solche mit aufgenãhten Posamentierwaaren sind 2 Zuschlage von 30 Yom auf den Zollsatz des Gewebes u belegen.

z ,. die Stickerei Fäden, Lahn oder Plättchen aus un—= edlem Metall oder aus Silber enthält, so beträgt der Zuschlag 60 oo auf den Zollsatz des Gewebes. ;

Wenn Fäden, Lahn oder Plättchen aus Gold sind, so be⸗ trägt der Zuschlag 109 0so. .

Gewebe und Posamentierwaaren, welche Metallfäden oder aber Lahn aus unedlem Metall oder aus Silber enthalten, unter⸗ liegen einem Zuschlag von 50 O/o auf den Zollsatz. J.

Wenn die Fäden oder der Lahn aus Gold sind, beträgt der Zuschlag 100 oo. . .

Gewebe, ganz oder halb fertig zu Säcken verarbeitet, bezahlen 15 0so Zahl zum Zollsatz der entsprechenden Position.

Umschlagtücher (6, mantones“ ), Plaids (panolones). Reise- decken, Bettüberlagdecken, Bettlaken, Handtücher, Tischtücher und Servietten, Mantillen, Schleier, Shawls, Umbängetücher und Taschentücher haben für Kenfektion einen Zuschlag von 30 o auf den Zollsatz des Gewebes zu tragen.

Die übrigen Konfektionen, die fertigen Kleidungsstücke und h,, , n . jeder Art, sowohl die vollständig fertigen als die halb vollendeten oder nur einfach gehefteten, sind nach ihrem Gesammtgewicht und nach denjenigen Positionen zu verzollen, die dem Gewebe des sichtbarsten Theils der Außenseite ent⸗ sprechen, mit einem Zuschlag von 100 0.

Ausgenommen von diesem Konfektionezuschlag sind die be⸗ sonders tarifierten Strumpfwaaren.

Waarengattung.

Nummer der Position.

Gewebe, glatt und schlicht, geraubt oder nicht, von welchen 10 4m 10 kg oder darüber wiegen: roh, weiß oder gefärbt: n 0.13 b. von 10 bis 15 Fäden... 0, 17 C. von 16 bis 19 Fäden... 0, 23 d. von 20 Fäden und darüber... 0, 35

Gewebe der vorstehenden Position, Die Zolsätze des

wenn sie bedruckt oder mit farbigen Gewebes mit Fäden hergestellt sind. ... l Gewebe glatt und schlicht, gerauht oder nicht, wenn 1060 9m weniger als 10 Kg wiegen: roh, weiß oder gefärbt: . a. bis zu 6 Fäden... b. von 7 bis 11 Fäden. c. von 12 bis 15 Fãden . ; 4. von 16 bis 19 Fäden... 3 e. von 20 Fäden und darũbeer. 050 Gewebe der vorstehenden 46. Die Zollsctze des P

30 9 derselben.

wenn sie bedruckt oder mit farbigen Scebe, mit Faden hergestellt find. . . 6 n Gewebe, gekõpert oder auf dem Stuhl gemustert, geraubt oder nicht, wenn 100 qm 10 kg oder darüber wiegen: rob, weiß oder gefärbt: n n n e 15 b. von 7 bis 11 Fãden ... C. von 12 bis 15 Fãden ... d. von 16 bis 19 Fäden... 2 e. von 20 Fäden und darüber. 042 Gewebe der vorstehenden Position, Die Zollsage des )

wenn sie bedruckt oder mit farbigen .

Fäden hergestellt sind .. 1 er eben. Gewebe, gekõpert oder auf dem Stuhl gemustert, gerauht oder nicht, wenn 100 4m weniger als 10 kg wiegen: roh, weiß oder gefärbt: a. bis zu 6 Fäden...

b. von 7 bis 11 Fãdena

c. von 12 bis 15 Fäden...

d. von 16 bis 19 Fãden. ; S. von 20 Fäden und darüber 0,55

1212 Gewebe der vorstebenden Position, . Dis Zell age dea ]

wenn sie bedruckt oder mit farbigen =, . Fäden hergestellt sind. ; , a Gnehe, en,, 12 Piquss aller iter 0,45 124 Gekrempelte Gewebe: « a. roh, halb gebleicht oder im Stück . b. gebleicht, bedruckt oder mit farbigen Finn n, 1235 Sammetartige Gewebe, wie Velvet und Velvetin; solche aus Plũsch und in dreifacher Decke, geschnitten oder ungeschnitten. ö Strumpfgewebe: mit oder ohne Schneider oder Modisten⸗Hand⸗ arbeit ij

a. Unterhemden und Unterhosen einfacher Machart oder roh genãht

b. desgl. doppelt genäht oder feiner , 0, 80

c. Strumpfe, Socken, Handschuhe und andere kleine Gegenstände dieser Art einfacher Machart oder oh genäßbt 0,70 A. desgl. doppelt genäht oder feiner e 0,90

127 Tülle) , /,) 0,70

b. gemustert oder auf dem Stuhl 05,92

gestickt Art?) 1,47

os o20

Waarengattung.

Nummer der Position.

Nummer der Position.

Wagrengattung.

Sogenannte Taye ʒierergewebe (Möõbel⸗ stoffe), zu Stuhlüberzügen und Vor- hängen, mit schon gefärbten Fäden bergestellt; sowie Tischdecken und Steppdecken derselben Art...

Dochte für Lampen und Kerzen.

Posamentierwaaren aus Baumwolle sowie Bänder und Tressen )).

Fünfte Klasse.

Hanf, Flachs, Pita, Jute und andere Pflanzenfasern sowie Waaren daraus. Erste Gruppe.

Roh und ,,,

Zwirn, zwei. oder mehrdrähtig, einschl. des Gewichts der Spule oder Rolle?), ferner Manilahanf, Sisalhanf, ita, Jute und andere vegetabili⸗ che Fasern, fertig zum Spinnen, nicht besonders aufgeführt. ;

Zucker sãcke M Seilerwaaren und Tauwerk:

a. Bindfaden oder Segelgarn und Schnur aus Hanf, deren Dicke nicht mehr als 3 mm beträgt.

b. Seilerwaaren und Tauwerk aus Hanf, deren Dicke mehr als ; ,, Netto.

Seilerwaaren und Tauwerk aus Manilahanf, Sisalbanf, Pita, Jute und anderen Pflanzenfasern

Brutto.

Zweite Gruppe. Gewebe.

Anmerkung J. Die Gewebe, welche nach den Positionen dieser Gruppe zu verzollen sind, unterliegen, je nach den Umständen, wenn sie Beimischung enthalten, nachstehenden Zuschlägen (Bestimmung V):

1) Die Gewebe aus Hanf, Jute, Flachs, Ramie oder Pita, welche Fäden aus Wolle, Flockwolle oder Wollabfällen enthalten oder aus Haaren irgend welcher Art oder aus Abfällen von denselben, werden mit einem Zuschlag von 400, auf die 2 der be⸗ treffenden Position belegt, wenn die Anzahl der Fäden von Wolle, Flockwolle oder Wollabfällen, Haaren irgendwelcher Art oder Abfällen aus denselben, gezählt in der Kette und im Einschlag, den fünften Theil der Gesammtfäden, aus welchen das Gewebe besteht, nicht übersteigt. ö

Wenn die Fäden aus Wolle, Flockwolle oder Wollabfällen, Haaren irgend welcher Art oder Abfällen aus denselben mehr ausmachen als den fünften Theil des ganzen Stückes, so werden diese Gewebe nach den entsprechenden Positionen der Gruppe 2 Klasse V als gemischte Wollengewebe verzollt.

Die Gewebe aus Hanf, Jute, Flachs, Ramie oder Pita, welche * aus Seide oder Floretseide enthalten, sind mit einem

uschlag von 60 9ο auf die Zollsätze zu belegen, falls die An⸗ zahl der Fäden aus Seide oder Floretseide, in der Kette und im Einschlag gezählt, den fünften Theil der Fäden, aus welchen das Stück bestebt, nicht übersteigt.

Wenn die Fäden aus Seide oder Floretseide mehr aus— machen, als den fünften Theil des ganzen Stückes, so werden diese m. nach den entsprechenden Sätzen der Klasse VII verzollt.

Baumwollene Gewebe mit Beimischung von Hanf, Flachs, Ramie, Jute oder anderen Pflanzenfasern, welche zugleich Fäden aus Seide oder Floretseide enthalten, sind nach den Positionen dieser Gruppe zu verzollen (Bestimmung TV, Ziffer 4 Litt. b), mit einem Zuschlag von 60 0,, sofern die Anzahl der Fäden aus Seide oder Floretseide, in der Kette und im Einschlag gezäblt, den fünften Theil der Fäden, aus welchen das Stück defteht, nicht übersteigt.

Wenn die Fäden aus Seide und Floretseide den fünften Theil der Fäden übersteigen, so sind diese Gewebe nach den entsprechenden Positionen der Klasse VII zu verzollen.

Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Anmerkung sind Strumpfwaaren, Tülle, Spitzen, Blonden und Kanten (Bestimmung LTV, Ziff. 6), Bänder (Bestimmung IV, Ziff. 7) und Posamentierwaaren (Beftimmung TV, Ziff. 9.

Anmerkung II. Die Waaren dieser Gruppe haben unter den unten angegebenen Voraussetzungen die nachfolgenden Zuschläge, zu tragen (Bestimmung IV):

A. Gewebe, welche mit Seide oder Floretseide broschiert oder ge⸗ blümt sind, haben einen Zuschlag von 300, auf den Zollsatz des Gewebes zu tragen.

B. Mit der Hand oder mit der Maschine obne Rahmen gestickte Gewebe, oder solche mit aufgenähten Posamentierwaren, sind . e, Zuschlag von 30 0½0 auf den Zollsatz des Gewebes zu belegen.

Wenn die Stickerei Fäden, Lahn oder Plättchen aus un edlem Metall oder Silber enthält, so beträgt der Zuschlag 60 o / auf den Zollsatz des Gewebes.

Wenn die Fäden, Labn oder Plättchen aus Gold sind, so beträgt der Zuschlag 1000.

Gewebe und Posamentierwaaren, welche Metallfäden oder aber Lahn aus unedlem Metall oder aus Silber enthalten, unter⸗ liegen einem Zulchlag von 60 oo auf den Zollsatz.

Wean die Fäden oder der Lahn aus Gold sind, beträgt der Zuschlag 100 0 o.

Gewebe, ganz oder halb fertig zu Säcken verarbeitet, zahlen 15 09 Zuschlag zum Zollsatz der entsprechenden Position.

Bettlaken, Handtücher, Tischtũcher und Servietten, Mantillen, Schleier, Sdwawls, Umhaͤngetücher und Taschentücher haben für die Konfektion einen Zuschlag von 30 9υ— auf den Zollsatz des Gewebes zu tragen. ;

Die übrigen Konfektionsgegenstãnde, und Bekleidungsgegenstände jeder Art, sowobl die vollständig fertigen als die . vollendeten oder nur gebefteten, sind nach ihrem Gesammtgewicht und nach denjenigen Positionen zu ver⸗ zollen, die dem Gewebe des sichtbarsten Theiles der Außenseite entsprechen, mit einem , 1000/0

Ausgenommen von diesem Konfektionszuschlag sind die be⸗ sonders tarifierten Strumpfwaaren.

2 8

138

141 T

142 143

14

145

Gewebe aus Hanf, Flachs. Ramie, Jute oder anderen Pflanzenfasern, die nicht tarifiert sind: t

glatt, gekõpert oder damasziert, von denen 100 qm 35 kg oder mehr wiegen: roh, halbgebleicht oder im Stück gefärbt: a. bis zu 5 Fäden... b. von 6 bis 8 Fäden C. von 9 Fäden und darüber

Die Gewebe der vorigen Position, wenn sie weiß oder bedruckt sind

Dieselben, wenn sie mit farbigen / Fäden hergestellt sind ...

Die schlichten, geköperten oder damas⸗ zierten Gewebe, wovon 100 9m 20 bis 35 kg wiegen: roh, halb⸗

a. bis 5 Fäden...

b. von 6 bis 8 Fäden

C. von 9 bis 12 Fäden.

d. von 13 bis 16 Fäden.

e. von 17 Fäden und darüber.

Die Gewebe der vorigen Position, wenn sie weiß oder bedruckt sind

Dieselben Gewebe, wenn sie mit / farbigen Fäden hergestellt sind. Die schlichten, geköperten oder damas⸗

zierten Gewebe, wovon 100 m 10 bis 20 Kg wiegen: roh, halb⸗

gebleicht oder im Stück gefärbt: bine, von 9 bis 12 Fäden... von 13 bis 16 Fäden... von 17 bis 20 Fären .

von 21 Fäden und darüber..

sition, wenn sie weiß oder bedruckt

137a Vie Gewebe der vorstehenden Po⸗

1376 Dieselben, wenn sie mit gefärbten

Fäden hergestellt sind.

Die schlichten, geköper ten oder damas⸗ zierten Gewebe, wovon 100 qm woeniger als 8 kg wiegen: unge. bleicht, halbgebleicht oder in Stuck gefärbt: a. bis zu 8S Fäden... b. von 9 bis 12 Fäden. c. von 13 bis 16 Fäden .

d. von 17 bis 20 Fäden... e. von 21 Fäden und darüber. Die Gewebe der vorhergehenden Position, wenn sie weiß oder be⸗ J Dieselben, wenn sie mit gefärbten s Fäden hergeftellt sind . s Sammet und Plüsch von Flachs, n eee Strumpfwaaren von Flachs oder Hanf mit oder ohne Beimischung von Baumwolle oder anderen Pflanzenfasern, selbst wenn sie Hand⸗ arbeit vom Schneider oder der

Modistin aufweisen ): a. in Stücken, Unterhemden und Nate eon b. in Strümpfen, Socken, Hand⸗ schuben und anderen kleinen Gegenstãnden. 33. ülle ?): g. eee b. gemustert oder auf dem Stuhl e Spitzen, Blonden und Kanten?) .. Teppiche aus Jute, Hanf oder anderen Pflanzenfasern, jedoch ohne Bei⸗ mwmischung von Wolle. Gewebe für Tapezierer (Möbelstoffe), welche sich zu Stuhlbejügen und Vorhängen eignen, mit oder ohne Beimischung von Baumwolle, mögen sie gemustert oder damasziert sein, falls sie mit vor dem Weben gefärbten Fäden hergestellt sind; ferner Tischdecken und Steppdecken derselben Gattung... Posamentierwaaren aus Hanf. Jute, lachs, Ramie ꝛc.; ferner Bänder und Tressen?) . w

Sechste Klasse.

Wolle, Borsten Roß⸗ und anderes Thierhaar, sowie Waaren daraus. Erste Gruppe.

Roh und gesponnen. Borsten, Roß⸗ und anderes Thierhaar a e, roh Wollengarn, roh, weiß oder gefärbt, gesponnen oder gejwirnt..

Die Wollgarne mit Seiden⸗

33 sind, wie folgt, zu ver

n:

bis zu 15 Beimischung mit einem Zuschlag von 220/90 des

9 Werthes; t gnem Zuschl s jzu 23 mit einem Zuschlag von 500 des Werthes;

von ?/3 und aufwäris erfolgt die Verzollung als Seidengarn.

gebleicht oder im Stück gefärbt:

schlag von

schlag von

kg

ö

ö

.

Die Zoll des , einem Zuschlag von ie gerne ie Zollsätze de Gewebes mit

25

006 0.08 0, 12 0, 16 0,20

Die Zollsätze des Gewebes mit einem Zuschlag von 25 9/ zu denselben. Die Zollsätze des Gewebes mit Zu⸗

40 ..

0, 35

1 1 Di 1 des ].

einem Zuschlag von 30 o zu denselben. Die Zollsätze der Gewebe mit Zu⸗

schlag von

kg

Di? Zollsa

Die Zollsä Gewebe m schlag von . .

kg

do d

o, 10 614 620 6 5 6 56 tze ded

Gewebes mit einem Zuschlag von 30 * zu denselben.

tze der it Zu⸗ 50 i.

020

*

Zweite Gruppe. Gewebe und tuchartige Stoffe.

Anmerkung J. Die Gewebe, welche nach den Positionen dieser Gruppe verzollt werden, unterliegen, je nach ihrer Beimischung, nach⸗

fstehenden Zusichlägen (. Beftimmmung VI):

I) Die Gewebe aus Wolle oder Haaren, welche Fäden von Seide oder Floretseide enthalten, sind mit einem Zuschlag von 45 o/o des betreffenden Zollsatzes zu belegen, wenn die Anzahl der Selden. oder der Floretseidenfäden, in der Kette und im Gin⸗ schlag gezählt, nicht den fünften Theil der Fäden übersteigt, aus denen das Gewebe besteht. ö.

Wenn die Anzabl der Seiden oder Floretseidenfäden den fünften Theil des Stücks übersteigt, so wird das Gewebe nach der entsprechenden Position der Klasse VII verzollt.

Y Die aus Wolle und Baumwolle gemischten Gewebe oder solche aus Wolle und anderen vegetabilischen Fasern, welche gleich-

itig Seiden⸗ oder Floretseldenfäden enthalten, sind nach der

osition dieser Gruppe (Bestinmung IV, Ziffer 4, Litt. a) mit einem Zuschlag von 45 , zu belegen, wenn die Anzahl der Fäden aus Selde oder Floretseide den fünften Theil der Fäden, aus welchen das Gewebe besteht, nicht übersteigt.

Wenn die Anzahl der Fäden aus Seide oder Floretseide den fünften Theil übersteigt, werden diese Gewebe nach den ent⸗ sprechenden 5 der Klasse VI verzollt.

Von dieser Regel sind ausgenommen Strumpfgewebe, Tülle, Spitzen, Blonden und Kanten (Bestimmung TV, Ziffer 6), die Bänder f ung IV, Ziffer 7) und die Posamentlerwaaren (Bestimmung IV,

er 98.

Anmerkung II.. Die Artikel dieser Gruppe haben, je nach den verschiedenen Fällen, die in Nachstehendem bezeichneten Zaschläge zu tragen (Gestimmung IV):

A. Mit Seide oder Floretseide broschierte oder geblümte Gewebe unterliegen einem Aufschlag von 20 0 zu den entsprechenden

Seh nen.

B. Mit der Hand oder mit der Maschine ohne Rahmen gestickte Waaren oder solche, welche mit Posamentierwaaren besetzt sind, 2 einem Zuschlag von 40 auf den Zollsatz des Ge⸗ webes.

Wenn die Stickerei Fäden, Lahn oder Plättchen aus un—⸗ edlem Metall oder aus Silber enthält, so beträgt der Zuschlag 60 o des für das Gewebe bestimmten Zollsatzes.

Wenn Fäden, Labn oder Plättchen aus Gold sind, so be⸗ trägt der Zuschlag 100 0,0.

Die Gewebe und Posamentierwaaren, welche Metallfäden oder Lahn aus unedlem Metall oder aus Silber enthalten, unter⸗ liegen einem Zuschlag von 50 e , auf den Zollsatz des be⸗ treffenden Artikels. .

Wean Fäden oder Lahn von Gold sind, beträgt der Zu⸗ schlag 100 8/9. . .

Unschlagetücher einschließlich mantones“ und „pañolones“, Umhäͤngekragen, große und kleine Pferdedecken aus Filz, Reise⸗ decken, Bettdecken, Steppdecken oder eingefaßte Decken, auch wenn die Einfassung aus Seidenband besteht, sofern dasselbe nicht mehr als 2 em breit ist, haben für Konfektion einen Zuichlag von 30 des Zollsatzes für das Gewebe zu tragen.

Die übrigen Konfeknionsgegenstände, fertige Kleider und Bekleidungsgegenstände aller Art, vollendet, halb vollendet oder nur gebeftet, sind nach ibrem Gesammtgewicht und nach den⸗ jenigen Positionen zu verzollen, die dem Gewebe des sichtbarsten Theiles der Außenseite des Gegenstandes entsprechen, mit einem Zuschlag von 100 0ꝭ.

Ausgenommen von diesem Konfektionszuschlag sind die be— sonders tarifierten Strumpfwaaren.

Waarengattung.

Waarengattung.

Nummer

der Vosition.

Form

Waarengattung. . .

zollung.

Nummer der Position.

149 Grober Fries aus reiner oder ge⸗ , . 150 Fries: a. aus reiner Wolle.. b. aus gemischter Wolle... 151 Weiße oder farbige Flanelle zu Unter⸗ kleidern: aA. aus reiner Wolle... b. aus gemischter Wolle... Decken oder Bettdecken aus reiner Wolle oder mit anderen Stoffen gemischt: a. graue oder dunkelbraune (pardas) b. die übrigen Arten... 153 Astrachan, Plüsch und Sammet aus reiner oder gemischter Wolle.. 154 Tuche und alle anderen nicht tarifierten Gewebe, aus Wolle, Haar oder Flockwolle, gleichbiel ob sie tuch⸗ artig sind oder nicht, wenn der Quadratmeter 300 g oder mehr wiegt: a. aus Wolle, Haar oder Flockwolle obne Beimischung ..... b. aus Wolle oder Haar mit Bei⸗

mischung . 155 Dieselben Gewebe, wenn der Quadratmeter 175 bis 300 g wiegt: a. aus Wolle, Haar oder Flockwolle, ohne Beimischung .... b. aus Wolle oder Haar mit Bei⸗ mmischung ö 156 Dieselben Gewebe, wenn der Quadratmeter weniger als 175 g wiegt: a. aus Wolle, Haar oder Flockwolle, ohne Beimischung ... b. aus Wolle oder Haar mit Bei⸗ d 157 Gewebe aus Borsten oder Roßhaar mit oder ohne Beimischung von Baumwolle oder anderen vegeta— 1568 bilischen Fasern ..... Strumpfwaaren, mit oder ohne Bei⸗ mischung von Baumwolle oder anderen vegetabilifchen Fasern, auch wenn sie Handarbeit vom Schnesder oder der Modistin aufweifen ih:

a. in Sn j lin. M cen ,. oder

40 0jo

Sogenannte Tapezierergewebe, welche zu Vorhängen und Stubl⸗ üäberzügen eignen, aus reiner Wolle oder aus Wolle mit Beimischung von Baumwolle oder anderen vegetabilischen Fasern, auch wenn sie gemustert oder damasziert sind, vorausgesetzt, daß der Quadratmeter mehr als 350 g wiegt; sowie Tisch⸗ decken und Steppdecken derselben Art File aus reiner oder gemischter Wolle Wollene Posamentierwaaren, Bänder und Gochen ih)

Siebente Klasse.

Seide und Seidenwaaren.

Erste Gruppe.

. Gespinnste.

Seide oder Floretseide, gesponnen oder

gezwirnt in Strähnen )... 50 o/o Seide auf Spulen, mit Einschluß des 50 0!

Gewichtes derselben k 0 8

Zweite Gruppe.

Gewebe.

Anmerkung 1. Die Gewebe dieser Gruppe werden als reine Seidengewebe angesehen, sofern die Anzahl der Seiden. oder Floret⸗ seidenfäden, in der Kette und im Einschlag gezählt, die Hälste der n, 5 welche das Gewebe ausmachen. (Bestimmung IV,

iff. 5.

Von dieser Regel sind ausgenommen Strumpfwaaren, Tülle, Spitzen, Blonden und Kanten; ferner Bänder oder Borten, die nicht breiter als 15 em sind. Diese Artikel sind als gemischte Seiden gewebe nach den entsprechenden Positionen zu verzollen, vorausgesetzt, daß sie Baumwollfäden oder andere vegetabilische Fasern oder wollene Fäden oder solche von Flockwolle enthalten, gleichviel in welchem Ver⸗ ij 2 Fäden in der Mischung vorfinden. (Bestimmung TV,

iff. 6 u. .

Anmerkung II., Die Artikel dieser Gruppe haben, je nach den verschiedenen Fällen, die nachstehend bezeichneten Zuschläge zu tragen. (Bestimmung IV):

A. Mit der Hand oder mit der Maschine ohne Rahmen gestickte Gewebe und solche, welche mit Posamentierarbeit besetzt sind, 3 einen Zuschlag von 50 υ ν auf den Zollsatz des Gewebes zu tragen. . ;

Wenn die Stickerei Fäden, Lahn oder Plättchen aus un⸗ edlem Metall oder aus Silber enthält, so beträgt der Zuschlag bo o des für daz Gewebe bestimmten Zollsatzes.

Wenn Fäden, Lahn oder Plättchen aus Gold sind, beträgt der Zuschlag 100 0,0. !

Die Gewebe und Posamentierwaaren, welche Fäden oder Lahn aus unedlem Metall oder aus Silber enthalten, unterliegen n,, , von 50 oo auf den Zollsatz des betreffenden

rtikels.

Wenn Fäden oder Lahn von Gold sind, beträgt der Zu⸗ schlag 100 oso.

Umschlagetücher, genannt „mantonss“, Manilatücher, Bett⸗ decken, , ,. Shawle, Schleier, Mantillen, Umhänge⸗ kragen und Taschentücher unterliegen für die Konfektion einem Zuschlag von 30 Cso.

Die übrigen Konfektionsgegenstände, fertige Kleidungsstücke und Bekleidungsgegenstände, sowohl die vollständig fertigen, als auch die halb vollendeten oder die einfach gehefteten, unter⸗ liegen für das ganze Gewicht den fen desjenigen Ge⸗ webes, aus welchem der sichtbarste Theil der Außenseite des Gegenstandes besteht, mit einem Zaschlag von 100 9.

Von diesem Konfektionszuschlag sind die besonders aufge⸗ führten Strumpfwaaren ausgenommen.

*

; Ferm Waarengattung. 8 Zoll. e

zollung.

Nummer der Position.

165 Gewebe aus Rohseide. Werth 50 00 166 Gewebe aus Seide oder Floretseide, ohne Beimischung, glatt, schlicht, geköpert oder sergeartig: k ( 50 oso ———— 50 9e0 167 Gewebe aus Seide oder Flocet seide, ohne Beimischung: e, e plüsch · oder sammet · R 168 Gewebe aus Seide oder Floretseide, mit Beimischung: alten schlicht, geköpert oder serge⸗ artig:

a. wenn die Beimischung aus Baum⸗ wolle oder anderen vegetabilischen Fasern besteht ...

b. wenn die Beimischung Wolle oder Haar enthält....

Gewebe aus Seide oder Floretseide, mit Beimischung: gemuftert, pluͤsch⸗ oder sammetartig Strumpfgewebe aus gekochter Seide, aus Roh⸗ oder Fleretseide, in Gegenständen aller Art: a. aus reiner Seide.. b. aus Seide mit Beimischung von anderen Spinnstoffen.. .. Tülle aus Seide oder Floretseide, rein oder gemischt: . , b. gemustert oder auf dem Stuhl 11

50 00

1) S. Bestimmung TV, Ziffer 8 u. 12.

de

Spitzen, Kanten und Blonden aus Seide und Floretseide, glatt oder gemustert a. ohne Beimischung. . b. mit Beimischung von Baum⸗

wolle und anderen vegetabilischen d 5...) Posamentierwaaren aus Seide n).

Achte Klasse. Papier und Waaren daraus. Erste Gruppe. Masse zur Papierfabrikation?)

Zweite Gruppe. Druck⸗ und Schreibpapier. Druckpapier ohne Ende oder in Blättern, weiß oder farbig, nicht geschnitten und nicht bediuckt .. Packpapier ohne Ende eder in Blättern, . Schreibpapier in Blättern, nicht liniiert, nicht bedruckt und nicht beschnitten, weiß oder farbig

Dritte Gruppe.

Bedrucktes Papier, Stiche oder

Photographien.

Bücher, eingebunden oder nicht, und andere Drucksachen )... Gestempeltes Papier, Fakturen in blanco, Etiketten, Visitenkarten

und andere ähnliche Gegenstände .

Radierungen, Landkarten, Zeichnungen

u. s. w., Photographien, Stiche;

u. die Drucke, Lithographien, Chro-

molithographien; Oleographien ꝛc.

zu Etiketten und Hüllen für Taback oder andere Zwecke:

a. in einer einzigen Ueberdruckfarbe und Bronze oder Blattmetall, einschließlich der nur in Bronze . Blattmetall gedruckten Eti⸗ etten w

Brutto.

GBestimm. VI, Regel 5.) b. in 2 Ueberdruckfarben und Bronze

oder Blattmetall .... = c. in 3 bis 10 Ueberdruckfarben und

Bronje oder Blattmetall. .. ö d. in mehr als 10 Ueberdruckfarben

und Bronze oder Blattmetall .

Vierte Gruppe. Papiertapeten. Papiertapeten: a. mit natürlichem Grund 100 b. mit mattem oder glänzendem « J c. mit Gold, Silber, Wolle oder a

Fünfte Gruppe. re und verschiedenes Papier. ordinäres Packpapier und Sand oder Glaspapier . Il00 kg Dünnes Papier aus unreiner Masse, zum Einwickeln von Früchten.. Anderes nicht besonders tarifiertes K . Pappe in Blättern: a. Karton zu Visirenkarten und feine Glanz oder Preß pappe... . b. die übrigen Pappen... Pappwaaren: a. mit gewöhnlichem Papier über⸗ w b. Kästchen mit Verzierungen oder mit feinem Papier überzogen. c. nicht besonders tarifierte Gegen w ; Papypmasse und Steinpappe: a. Leisten und unfertige Gegenstände b. fertige Gegenstände n. .

Pap Lösch

Neunte Klasse.

Holz und andere vegetabilische Ma— terialien zum Gebrauch in der In dustrie und Waaren daraus. Erste Gruppe.

Holi. ö

Faßdauben Tausend

Gemeines Holz:

a. Bretter, Bohlen, Balken und Bauholz, ferner Rundholz und Schiffsbauholz ......

b. gehobelt oder gefalzt zu Kisten oder Fußböden; Besenstiele; Kisten, in welchen Einfuhrwaaren wn,

Feines Holz zur Kunsttischlerei:

a. Bretter, Bohlen, Blöcke oder

Stücke . P . . ö . ö . . .

b. Gburtierr Tara.

Brutto.

(Bestimm. Vl, Regel 5) 9

Böttcherwaaren: . a. zusammengesetztp .... O0, 65 Brutto. b. zerlegt, sowie Reifenstäbe oder

Faßreifen und Böden.... 036 ö Hol in Schnitten zu Fässern und

SFäßchen für Zucker und Honig. 0,06 Gitterwerk oder grobes Flechtwerk. 0460

1) S. Bestimmung IV, Ziff. 8 u. 12. 23 Die Positlon findet nur guf solche Masse Anwendung, welche

128 Spißen, Blenden und Kanten jeder 13 ,, « trümpfen, Socken, Hand-

. VJ, = = derart durchlöchert eingebt, daß sie zu keinem anderen Zwecke als nur , 2 ö zur Fabrikation von Papier und Pappen verwendet werden kann. Wird die Masse undurchlöchert zur Abfertigung gestellt, so haben die Zollämter für Rechnung * Interessenten die Bogen oder Blätter

) Die Strumpfwaaren, welche mit Wolle oder Seide oder Floret⸗ schuben u. dgl. kleineren Gegen Y Die Bänder und Borten, welche Seidenfäden enthalten, gleich⸗ seide gemischt sind, werden nach den betreffenden Positionen der , 40 0/ viel in welchem Verhaltnß, nd nach den entsprechenden osilionen Klassen VI und VII verzollt. (Bestimmung IV, Ziffer 6.) 159 Teppiche aug reiner Wolle oder mii z der Klasse VII dan nn i r n, NV, 9. 7. il

A Solche elch mit Sede gemtsäht sist, wender '. nene , wen bermischt: 3) Nach dieser Position wird guch der Faden zeder Spinnfaser Ferart! zu zerstickeln, d ch zur besagten Fabrikation dienen tzeffenden Position der Klasse VII, verzollt. (Bestimmung T, . mn, ö. verzollt, welcher in kagande welchem Verhältniß Eine Heimischung von öraümn bu gerhnc nf , , n, , J, Ziffer 6) b. sammetartig oder geschnitten. . A0 00 d, . , . ennha ff ned i. re Hon dcr Ge; R. . Nicht durchlöcherte Masse ist wie ordinäre Pappe zu ver

) Bestimmung IV, Ziffer 8 und 12. ist nach den entsprechenden Positionen der ersten Gruppe der Klasse II 3) Die Einbände der Bücher werden nach den ihren Materialien

Bänder und Tiessen, welche Fäßen aus Wolle oder Sside in zu verzollen. entsprechenden Sätzen verzollt. Wenn die Bücher broschiert oder in irgend welchem Verhältniß enthalten, sind nach den tsprechenden ) Gewebe, welche aus schwarzen und farbigen Fäden gemischt sind, Schutzkarton sind, so werden sie wie Drucksachen nach dem Gesammt⸗ Positionen der Klasse VII zu verzollen. (Bestimmung R, Ziffer 7. werden al farbige angesehen. gewicht verzollt.

) Bestimmung TV, Ziffer 9 und 13.

) Bänder und Tressen, welche Fäden aus anderen Pflanzenfasern, aus Wolle oder Seide in irgend welchem Verhältniß enthalten, werden nach den betreffenden Positionen der Klassen V, VI und VII verzollt (Bestimmung VI, Ziffer 7).

3) Diejenigen, welche in irgend welchem Verhältniß eine Bei⸗ mischung von Fäden aus unedlem Metall haben, sind nach der Posi⸗ tion 165 der Klasse VII zu verzollen.

) Die Strumpfgewebe, welche Beimischung aus anderen Pflanzen fasern, aus Wolle oder Seide oder Floretseide enthalten, werden nach den betreffenden Positionen der Klassen V, VL und VII verzollt (Be⸗ stimmung IV, Ziffer 6).

) Wenn dieselben Beimischung von Flachs oder Seide in irgend welchem Verhältniß enthalten, werden sie nach den betreffenden Positionen der in V und VII verzollt (Bestimmung LV, Ziffer 6).

) Strumpfwaaren, welche eine Beimischung von Seide enthalten,

werden nach der entsprechend n (Bestimmung IV, Ziffer Fer en Position 23 Flasse verzollt