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Abg. Ho vermann (nl): Ich halte es für nothwendig, die Seuchen. gefahr zu vermindern; aber an der großen Auebreitung der Seuche find die Viebzächter zum theil selbst schuld, weil sie bei der Ver⸗ waltung die einfachsten Grundsätze der Hygiene vernachlãssigen. Die Zuckerinduftrie bat deshalb eine große Bedeutung für die Landwirth⸗ schaft erlangt, weil bei den anderen kern fingen Produkten nichts mehr zu verdienen war Deshalb darf der Schutz der Zucker⸗ industrie auch nicht vernachlässigt werden Wenn vor 20 Jahren ö. Reulegux von der deutschen Industrle das Wort „billig und chlecht“ gebrauchen konnte, wenn man sieht, welche Wirkung setzt das made in Germany ausübt, dann muß man mit Stol; auf die Fort schritte der deutichen Induftrte blick n. Das ist nur durch die An— wendung der Wissenschaft im industriellen Betriebe möglich gewesen. e . die Landwirthschaft vorwäris will, muß sie denselben. Weg etreten. mehr tbun, als bisher geschehen ist.
Abg. Dr. Crüger (fr. Volksp): Meine Partei bringt der Landwiribschaft alle Sympathien entgegen; wir sind bestrebt, durch die Genoffenschaften den Landwirthen die Vertheile des intensiven und extenfiwen Ketriebes zuzuwenden. Wir sind an sich keine Gegner des Großgrundbesitzes. Aber die erschreckende Zunahme des Absen⸗ tismus bel den Lanffundien zeigt, daß es für den Großgrundbesitz eine Grenze giebt, wo die Bewirthschaftung von einer Hand nicht mehr möglich ift. Der Bund der Landwirthe scheint allerdings mit seinen Genoffenschaften keine glaäͤrzenden Erfolge erzielt zu haben. Die Genohenschaften follten die Landwirthe befreien von dem unreellen ri enhandel. Die Grenze wird dabei sehr schwer zu ziehen sein.
ie Königsberger Betriebsgenossenschaft war eine bedenkliche Grün= dung. Sie hat schnell Fiasko gemacht, und das ist gut, denn sie hätte sonst vielleicht bei den Landwirthen zu ihrem Schaden Nach- ahmer gefunden. Die Bäckereigenossenschaften, die Kornhausgenossen⸗ schaften 2c. sind nicht bloß für die betheiligten Gutebesitzer bestimmt, . sollen direkt mit dem Konsumenten in Verbindung treten. Jeden alls soll der Staat als folcher nicht in diesen wirthschaftlichen Kampf der Landwirthe gegen die Konsumenten landwirthschaft. licher Produkte eingreifen. Deshalb nehmen wir auch Stellung gegen alle Geschäftsbetriebe der Landwirthschafts kammern. Weswegen mischt sich denn die Landwirthschaftskammer in den Bezug von Dünge . mitteln ꝛc. ein? Mögen doch die kleinen Landwirthe sich zusammen⸗ thun und waggonweise von den Fabrikanten einkaufen. Die Kanal bauten dienen den allgemeinen Interessen; von dem Mittelland Kanal haben auch schließlich die Lanswirthe Vortheil. Ob die Entwicke⸗ lung deg Genoffenschaftewesens unter staatlicher Förderung eine günstige ist, werden wir abwarten müssen. Jerenfalls sollte man dafür sorgen, daß eine gute Statistik aufgestellt wird, nicht bloß eine nackte Bilanz, damit wir prüfen können, ob die staatlich zur Verfügung gestellten Gelder auch nutzbringend angelegt sind. Die Kornhausgenossenschaft in Halle treibt ein lukratives Geschãäft über den Kreis ihrer Mitglieder hinauf, und zwar auch mit Futter— mitteln. Man sagt: die Gelder müßten mit 3 90 verzinst werden; dag fei keine staalliche Subvention mehr. Die Verzinsung beträgt aber erft dann, wenn Ueberschüsse sich ergeben, 3 o o; sonst beträgt sie im ersten und zweiten Jahre 1 G0 und steigt von Jahr zu Jahr um P oͤso, das sind nach 5 Jahren erst 24 Cso, im Banzen also 8 oo in 5 Jahren. Die Zentral; Genossen. schaftekaffe fing mit ? Millionen Mark an; sie arbeitet jetzt schon mit 40 Millionen Mart Staate kapital. So dehnen sich die Ver. fuche aus. Uebrigeng, wer keine Subvention haben will, der bittet nicht den Finanz Minifter darum, dat ihm das Geld billiger gegeben wird, wie dies Herr von Mendel gethan hat. Wenn der Wunsch aus gesprochen worden ist, die Schulbildung auf dem Lande herabzusetzen, so würde ich dagegen Widerspruch erheben. Denn die Vorbildung für den Landwirth muß eine gute sein, Namentlich für das Genossen⸗ schaftswefen ist die Bildung eine Lebensfrage, sie ist von größerer Bedeutung als die Staatsgelder, welche den Genossenschaften von Staate wegen zur Verfügung gestellt werden.
Abg. von Mendel Stein fels (kons.). dankt Herrn Gothein dafür, daß er sich größerer Ruhe und Sachlichkeit beflzitzigt babe als in der vorigen Session. Bei der Erörterung der Fleischnoth ver⸗ wechselt man immer Fleischpreise und Viehpreise. Die Viehpreise sind nicht erbeblich gestiegen. Aber man tann mit Recht fragen: wer hat die Fleischpreise gesteigert? Wenn der Schlächter den Fleischpreis um 5 3 erböht, so denken die Leute in den Städten; dahinter stecken die bösen Agrarier, während diese für ihr Vieh nicht einen Pfennig mehr bekommen. Die Schlächter und die Vieh bändler verschiedener Provinzen hätten auch erklärt, daß von eirer Fleischnotb, von übermäßigen Steigerungen der Fleischpreise durchaus nicht die Rede sein kann. Wenn die G nossenschaften den Einkauf von Futter und Düngemitteln in die Dand nehmen, so liegt das daran, daß die Mißbräuche auf diesem Gebiet zu groß sind. Nur wenn eine Genossenschaft größere Mengen bezieht, kann sie eine Analvyse vornehmen lassen. ob die gelieferte Waare auch den An⸗ forderungen entspricht. Die Subventionierungen der Landwirthschaft kann ich nicht als Liebesgaben bezeichnen. Wenn die Zentralgenossen⸗ schaftefasse auch vielleicht anfangs einen Zineverlust erleiden sollte, so wird doch ihre Thätigkeit durch Hebung des Genossenschafts⸗ wesens die Steuerfähigkeit des Landes steigern. Bezüglich der in der Luft schwebenden Fragen des Bauten ⸗Ministeriums habe ich namens meiner Freunde solgende Erklärung abzugeben: 1I) Wir werden niemals, soriel an uns liegt, zugeben, daß die Ver⸗ waltung des Landes Meliorationswesens und der Landeskultur auf dem Gebiete des Wasserwesens vom Ministerium für Land⸗ wirtbschaft. Domänen und Foisten genommen wird. 2) Wenn eine Aenderung der gegenwärtigen Verbältnisse eintreten soll, so können wir derselben nur insofern unsere Zustimmung ertheilen, als dann die sämmilichen Wasserangelegenhriten nicht in einem eigenen Bauten Miniftersum konzentriert werden, sondern auf das landwirthschaftliche Minifterium übertragen weiden Ich berufe mich hierüber nur auf die sebr klare Darlegung des Grafen Limburg in seiner Etatsrede; wir werden auch später noch über diese Angelegenbeit sprechen können.
Abg. von Wangenheim (kons.): Ich freue mich, daß von der Linken jetzt rubig und sachlich verhandelt wird, aber ich bitte, daß auch der Ton in der Presse ein anderer wird. Wenn man so, wie ich, in einer perfiden Weise von der Presse angegriffen wird, so ist das nicht sebr schön. (Zuruf links: Sagen Sie das nur auch Ihrer Presse ) Auf den Unterschied zwischen Vietpreisen und Fleischpreisen ist schon bisgewiesen worden. Die Viehbpreise waren schon im Fallen be⸗ griffen, während die Fleischpreise noch stiegen. Es ist unser dringender Wunsch, zu einer Regulierung unseres Bank. und Geltwesens zu kommen, welcke der Geldvertbeuerung ent- gegenarbestet. Die Landwirthschafte kammern wollen sich mit der Förderung der Landwirtbschaft auf allen Gebieten beschãftigen. Das Wichtigste aber ist die Gründung von Genossenschaften, die nicht erst eine neuere Eifisdung sind. Burch die Genossenschaften sollen die kleinen Besitzer in die Lage gebracht werden, gememsam große Quantitäten Tünger und Futtermittel zu beiichen. Die Unkosten dieser Geschäfte werden nicht aus den staailichen Sutv ntionen gedeckt Die darauf bejüglichen Bebauptungen steben im Wwerspruch mit dem Vorwurf, der dem Bund der Landwirte wegen der Lieferung von Thomatmebl gemacht wurde. Das Genossenschaftewesen ist uns aufgezwungen als Kampfmittel gegen den Zwischen baändel, der dur aus nicht billiger arbeiten wollte. Wir wollen nur Massenartikl! beziehen, wir wollen in keiager Weise Müller. und Bäckerei ⸗Genossenschaften errichten zum Schaden des Mittelstandes auf diesem Gebiete. Die Wirthschafte⸗ volk, die die Linke unterstützt, führt zum Latifundienb sitz, weil die Tandwirtke, die selbst ibren Benieb leiten, nicht mehr sich halten konten und verkaufen müssen. Vom unreellen Zwischenbandel habe ich nicht gesprochen, so dern nur davon, daß vie werthschaffenden Proꝛuktionszweige unterstützt werden sollen. Der Königsberger Fall wird als 1ypischer beieichnet, weil dabei einige Landwirtbe betbeiligt sind Da tönnten wir die verschledenen großen Bankbrüche auch als ivpisch bezeichnen. Für die deutschen Landwirthe ist die Regelung der Wasserfrage sehr wichtig; wir weiden von diesem Standpunkte aus zu weiteren Vorschlägen Stellung nehmen.
In dieser Richtung sollte der Landwirthschafts Minister
Abg. Ehlert (fr. Ṽag .): Meine Ausführungen sind durchaus mißberffanden worden. Die Herren voa der Rechten werden ent- täuscht sein, wenn ich erkläre, daß ich nicht für die Eiböhung der Viebzzlle plaidiert babe. Die „Breslauer Morgenzeitung“' und die Freisinnige innen, doch beides Organe der uns benachbarten Volkspartei, Faben das Gegentbell ausdrücklich hervorgehoben. Das kann nur an der schlechten Akustik des Hauses liegen; denn hätte ich wirklich davon etwas gesogt, so würde mich Herr Langerhans zu meiner Rede kaum beglückwünscht haben. siei Minister für Landwirthschaft ꝛc. Freiherr von Ham mer⸗
ein:
Meine Herren! Der Herr Abg. Ehlers hat die Frage an die Staatsregierung gerichtet, ob und eventuell wann eine Mittheilung an den Landtag über die Vertheilung der Nothstandegelder erfolgen werde. Es gehört das zum Ressort des Ministers des Innern und zu dem meinigen. Es liegt eine Denkschrift, welche eine vollständige Darlegung der Verhältnisse giebt, bereits vor, und sie wird in aller⸗ nächster Zeit, nachdem sie die nöthigen Stadien der Staat regierung durchgemacht hat, dem hohen Hause vorgelegt werden.
Abg. Wallbrecht (ul) tritt für die Landwirthschast und deren Schutz ein und wendet sich gegen die pon Gothein vorgeschlagene Auf⸗ hebung der Zuckervrämien. durch welche die deutsche Zuckerindustrie ruiniert werden würde. Der Landwirthschaft könne besonders geholfen werden durch billige Trankportkosten. Dazu dienten aber besonders die Wasserstraßen. Redner befürwortet die Errichtung eines besonderen Bauten. Minifteriums, aber schließlich könne auch der Landwirthschafts⸗ Minisfer die Sache machen; denn er habe als Staatg⸗Minister die Verpflichtung, auch die allgemeinen Interessen dabei wahrzunehmen.
Abg. Gothe in: Als der Vorredner zu sprechen anfing, ertönte in meiner Räbe die Frage: Seit wann ist denn der unter die Agrarier gegangen? Das liegt eben an, dem Mittelland ⸗Kanal. Diese An— nahme bat mich nicht getäuscht. Redner berichtigt verschiedene Mißverständnisse seiner früheren Ausführungen bezüglich der Zucker prämien und der Neuordnung der Wasser, Bauverwaltung. In letzterer Beziebung, führt er aus, stehe ich auf dem Standpunkt, den der Finanz Minifter als Ober⸗Bürgermeister im Herrenhause vor zehn Jahren eingenommen hat. Ehe der Minister mich wider . legt, sollte er erst hören, was ich gesagt habe. Den bei der Domänen⸗ erpachtung beschäftigten Beamten habe ich keinerlei Vorwürfe gemacht Herr von Wangenbheim hat mich gebeten, auf unsere ef einjuwirken. Lesen Sie doch Ihre eigene Presse, die Deutsche
ageszeitung; u. s. w. Ein Breslauer konservatives Blatt hat' erst neulich einen heftigen Schmähartikel gegen mich gebracht. Die Flugblätter des Bundes der Landwirthe enthalten so viel Lügen und Verleumdungen, daß starke Nerven dazu gebören, um so etwaß überhaupt zu lefen. Also fegen Sie rechts) etwas vor Ihrer eigenen Thür! Der Handel ist nicht unproduktiv; er bringt erst die geschaffenen Werthe an die richtige Stelle. Bei den Landwirthschaftsfammern und den landwirthschaftlichen Genossen⸗ schaften handelt es sich nicht bleß um den Handel mit Dünge- und Futtermitteln, sondern alles Mögliche wird gehandelt, sogar Bett. stellen und Kaffeemühlen. Diese Konkurrenz mit dem Kleinhandel zu fördern, dazu ist die Zentralgenossenschaftskasse doch nicht gegründet worden. Den Unterschied zwischen Vieb⸗ und Fleischpreisen braucht mir Herr von Mendel nicht klar zu machen. fie Minister für Landwirthschaft 2. Freiherr von Hammer—⸗ ein:
Meine Herren! Ich bedauere, Sie noch einmal beläftigen zu müssen; ich bin aber genöthigt, ausdrücklich zu erklären, daß ich von meiner Behauptung, die ich früher Herrn Abg. Gothein gegenüber aufgestellt habe, leider nichts zurücknehmen kann. Meine Herren, wenn ein Domänenvorwerk neu verpachtet wird, so wird in der Regel so verfabren, daß jwischen der Regierung und der Staattzregierung — also der landwirthschaftlichen Verwaltung — darüber verhandelt wird, welches Pachtminimum wohl angemessen sein dürfte. Dabet ist es doch naturgemäß, wenn man sich einmal klar macht, was eine öffentlich meistbietende Verpachtung für einen Zweck hat, daß solche Verhandlungen absolut vertraulich behandelt werden müssen. Denn wenn die bei der Kizitation Mitbietenden schon vorher wüßten, ob und wie hoch ein Pachtminimum festgestellt sei, so werden sie natürlich möglichst alle nicht über dieses Pachtminimum herausgehen und damit wäre der Zweck der Lizitation schwer geschädigt.
Nun sagte der Herr Abg. Gotbein in seiner ersten Rede, und wenn mich die Akustik des Hauses nicht getäuscht hat (Heiterkeit), hat er mit Umschreibung auch in seiner zweiten Rede dasselbe wiederholt, die Feststellung dieses Pachtminimums werde den Bietenden bekannt (Abg. Gothein: nein), und infolge dessen sei ein Rückgang in den Pachten eingetreten. (Erneuter Widerspruch des Abg. Got hein.) Der stenographische Bericht der ersten Rede wird das wabrscheinlich ausweisen; jedenfalls habe ich es bei der Akustik des Hauses so verstanden und versteben wüssen. Meine Herren, ist das aber irgendwo der Fall gewesen, so kann nur durch eine Isdiskretion der Domanialdepartements⸗Rärhe eine solche Sache in die Oeffentlichkeit kommen, und dann ist es eine Pflichtverletzung, die ich den Beamten einer Verwaltung nicht zutraue. Hat Herr Gothein etwas Anderes gesagt, so erkläre ich mich sehr gern bereit, den Vorwurf, den ich habe erheben zu müssen geglaubt, zurückzunebmen. Ich werde mich also im stenographischen Bericht unterrichten.
Meine Herren, dann habe ich Gelegenheit genommen, die Rede, die der Herr Finanz ⸗Minister im Jahre 1889 gehalten hat, durch zuseben. Ich muß vollständig aufrechterhalten, was ich vorhin be. hauptet habe. Wenn der Herr Finanz⸗Minister damals zunächst aus⸗ führte, er halte es für erwünscht, daß die ganzen wasserwirihschaftlichen Angelegenbeiten in der obersten Instanz in eine Hand gelegt würden, urd dann hinzufügt, er fei der Meinung, daß zweckmäßig eine General- Direltion des Wasserbaues einzuführen sei (Zuruf links) — der Ausdruck stebt in der Rede: ‚'eine General⸗Direktion' —, so kann doch unmöglich ein Mann, wie der Herr Finanz Minister von Miquel so falsche Ausdrücke gebrauchen, daß er, wenn von einem Wasserbau⸗ Ministerium oder einem technischen Ministerium die Rede sein soll, das als eine General⸗ Direktion bezeichnet. Das ist undenkbar, und ich habe gerade über diese Frage früher und in neuester Zeit so wiederholt mit dem Herrn Finanz ⸗Minifler gesprochen, daß ich genau weiß, was er mit diesem Ausdruck hat sagen wollen. Er hat an eine Einrichtung gedacht, die im früheren Kõnigreich Hannover bestand, wo die ganzen wasserwirthschaftlichen Angelegenheiten, sewohl Verkehrs- wie auch kulturtechnischen An— gelegenheiten, beim Ministetlum des Innern vereinigt waren. Dabei war aber unter diesem Ministerium eine General⸗Direktion des Wasserbaues eingerichtet, welche die technischen Angelegenheiten für die Entscheidung des Ministers vorbereitete. Das ist das, was der Herr Flaanz ⸗Minister mit diesen Bemerkungen gemeint hat, also etwas ganz Anderes, wie ein selbständiges Wasserbau⸗Ministerium. Ich muß daher meine frühere Behauptung in der Richtung vollständig aufrecht erhalten.
Abg. von Arnim (lons.): Die Verkaufs stelle der bran den burgischen Land wirthschaftekammer ist durchaus kein großartiges Unternehmen.
keine Gelder aus der Staatssubvention verwen det. Gegen die Ver⸗ kaufsstelle läßt sich, das haben die Untersuch ungen ergeben, nicht das Geringste einwenden; das hat auch Herr Sobernheim nach Besichtigung der Verkaufsstelle anerkannt. Der Verkehr beschränkt sich auf Dünger und Futtermittel.
Damit schließt um 2 / Uhr die Diskussion über den Titel „Gehalt des Ministers!. Derselbe wird bewilligt, ebenso die übrigen Ausgaben für das Ministerium.
Bei den Ausgaben zur Förderung der Viehzucht
,,, Heimburg (kons) fü N zuderun von Heimburg (kons.) fũ =
der die d dn! in ir . Hacki Fi er e, en e,
vierfache Summe dessen aufgewendet, was Preußen für diesen Zweck
ausgegeben habe Auch für Ausstellunge zwecke gäben die anderen
Staaten mehr Geld aus als Preußen.
Bei den Ausgaben für das Landesmeliorations⸗ wesen befürwortet
Abg. Schall (kons.) eine Besserung der Wasserverhältnisse des Havelluchs. te Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Ham mer⸗
ein:
Meine Herten! Ich kann ganz kurz dem geehrten Herrn Bor- redner erwidern, daß die Frage, wie bessere Verhältnisse im bavel-⸗ ländischen Luch zu schaffen sind, seit Jahren Gegenstand sebr ein⸗ gehender sorgfältiger Erwägungen ist. Als ich die landwirthschaftliche Verwaltung übernahm, wurde mir beielts ein fertiges Projekt vor⸗ gelegt, gegen das aber mit Rücksicht auf die Umstände, die auch der geehrte Herr Vorredner hervorgehoben hat — das sind die Wasser⸗ verhältnisse an der Elbe —, an sich sehr erhebliche Bedenken ju er⸗ heben waren. Daneben erschienen auch die Unterlagen für das Projekt als ungenügend. Infolge dessen ist derzeit eine umfangreiche Aufstellung von Pegeln und Pegelbeobachtungen im ganzen Luchgebiete angeordnet worden. Daneben findet durch das Arbeits⸗Ministerium, welches an der schiffbaren Havel und schiffbaren Elbe ressortmäßig betheiligt und daher bezüglich des Meliorations- projekts mit zuständig ist, ein genaues Pränisionsnivellement über die ganzen Wasserverhältnisse im Havelgebiet und in Verbindung mit der Elbe statt. Erst wenn diese Beobachtungen und Untersuchungen zum Abschluß gelangt sind, wird man dem Projekt näher treten können.
Ich will aber schon hier darauf hinweisen, daß vielleicht von allen Meliorationeprojekten, die wir in der preußischen Monarchie zu bearbeiten haben, nach meinem Dafürhalten dies die schwierigste Aufgabe sein wird. Sie wollen sich vergegenwärtigen, daß die ganzen Wasserstandsverhältnisse in und um Potsdam, beim Neuen Palais und bis herunter nach Havelberg mit dem Wasserstand im Luch aufs engste verbunden sind, und daß es im höchsten Grade bedenklich ist, in dise Verbältnisse hineinzugreifen. Würde man — ich will nur ein Beispiel berausgreifen — leichtfertiger Weise den Wasserstand in den Seen bei Potsdam um hem senken, dann würde das Wachtthum von Wald und Park und damit die schöne Umgebung in und um Potsdam und beim Neuen Palais ge— fährdet werden. Man wird hler also mit der größten Voisicht vor- gehen müssen. Der Herr Vorredner stimmt dem zu. Ich kann aber die Versicherung abgeben, daß ich dem Wunsche des Herrn Vorredners thunlichst Rechnung tragen werde, und sobald es möglich ist, den Wünschen der Interessenten nachzukommen gewillt bin.
Bei den einmaligen Ausgaben von 260 000 S6 (60 900 6 mehr als im vorigen Jahre) zur Förderung der Land⸗ ,, in den westlichen Provinzen pri
Abg. von Cbristen (fr. kons) den Dank dafür aut, daß für die westlichen Provinzen etwas mehr geschehe.
Abg. Hu mann (Zentr.) schließt sich ibm an und spricht sein Bedauern darüber aus, daß für den Westen nicht noch mehr geschehe.
Bei dem Fonds zur Förderung der Landwirthschaft in den östlichen Provinzen, 740 000 „, weist
Abg. Freiberr von der Goltz (kons.) darauf hin, daß die Land⸗ wirtbe unter den schlechten Verbhaͤltnissen vielfach ihr Hol herunter⸗ geschlagen hätten und nicht in der Lage seien, wieder aufzuforften. Ver Staat könne nur größete Komplexe mit Nutzen aufforsten; er solle aber die kleinen Grundbesitzer unterstützen bei der Aufforstung . Dedlaändereien, und zwar durch Bereitstellung der technischen
rãfte. .
Die einmaligen Ausgaben werden genehmigt.
Es folgt der Etat der Forstverwaltung. Bei den Einnahmen beschwert sich
Abg Seer (ul) darüber, daß im Osten in den letzten Jahren so wenig Klobenbolz geschlagen und daß es meist in großen Pasten. namentlich an Cellulosefabriken, verkauft worden sei, sodaß die Land⸗ wirthe ihien Arbeitern kaum das nöthige Deputat Holz geben könnten.
Auf eine Anregung des Abg. Meyer ⸗Riehmelohe gZJentr.) erklärt der Landforstmeister Waechter, daß bei den Holzberkäufen die Wünsche der Interessenten berücksichtiet werden sollen.
Die Abgg. Win termeyer (fr. Volksp) und Schaffner (al) ie. ebenfalls Klagen über die Art des Holwerkaufs in ihrer Hei⸗ math vor.
Die Einnahmen werden bewilligt.
Bei den Ausgaben für die Förstergehälter empfiehlt
Abg. de Witt SZentr) eine Erhöhung der Dienstaufwendungè⸗ entschädigungen der Förster in der Rheinprovinz.
Abg. von Wangenheim weist darauf hin, kaß die Foͤrster aus der Landwirtbschaft fast gar keine Erträge mehr erzielen lönnten, weil sie kein Gesinde fänden; sie hätten ferner Schwierigkeiten bei Erziebung ibrer Kinder. Redner befürwortet eine Berücksichtigung der Waldwãrter. z
Tand⸗Forstmeister Waechter: Die Wünsche der beiden Vorredner gehen schon jetzt ihrer Erfüllung entgegen durch die Gewährung der Stellen zulagen.
Abg. Beinbauer (ul.) empfiehlt die Förster dem weiteren Wohlwollen der Regierung.
Für den Ankauf von Grundstücken zu den . werden im Ordinarium 1 050 000 S6, im Extraordinarium 2 400 000 M6 verlangt.
Abg. von Arnim (kons.) bemängelt, daß aus diesen Fonds Gelder zur Aufforstung abgeholzter Flächen verwendet worden seien. BDaburch werde der Fonds zum Ankauf von Oedländereien vertürzt. Land⸗Forstmeister Waechter erklärt, daß seit Jahrzehnten so ver⸗ fahren worden sei und nicht anders verfahren werden könne; auch für die Aufforstang abgeholzter Flächen müsse dieser Fonds verwendet werden können.
Der Rest des Forst-Elats wird genehmigt.
Schluß 4, Uhr. Nächste Sitzung Freitag 11 Uhr. (Etat der Gestuͤtsverwaltung; erste Berathung des Lehrer⸗ wittwen⸗Gesetzes und des Gesetzes über die ärztlichen Ehren⸗ gerichte und Aerztekammern.)
Es arbeitet nur ein Beamter in derselben. Es werden dafür auch
M 29.
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Hause der Abgeordneten ist nachstehender Entwurf eines Gesetzes über die Ergänzung ö des Gesetzes, betreffend die Vertheilung der öffen n Lasten bei Grundstückstheilun gen und. die Gründung euer Ansiedelungen in den Provinzen Preußen, Fran den burg, den er mrs en, Schle sien, Sachsen und 5. Augu ; ö . hier mn bre die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstũ gtheilungen und die Gründung neuer Ansiedelungen in der Provinz Hannover, vom 4. Juli 1887, bes Gesetzes, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstũcketheilungen und die Gründung neuer Ansiedelungen in der Provinz Schleswig: Holstein, vom 13. Juni 1888, und es Gesetzes, betreffend die Gründung neuer Anstedelungen in der Provinz Heffen⸗Nassau, vom 11. Juni 1890, nebfi Begründung zugegangen. . 1 lang der öffentlichen Lasten bei esetz, betreffend die Ver eilung der öffentli ᷣ a ee e n, und die Gründung neuer Ansiedelungen in den ropinzen Preußen. Brandenburg, Pommern, Polen, . i . und Westfalen, vom 25. August 1876, GesetzSamml. S. 406, erhält folgende Zusätze und Abänderungen. D Nach § is wird einer galt et: A. Anstedelungs genehmigung kann ferner versagt werden, wenn . ,. von dem Besitzer eines Bergwerks, e, e. anker dem zu besiedelnden Grundstäck öder in dessen Näbe be 2. sst, Einspruch erhoben und durch Thatsachen begründet wird, we che rechtfertigen, 3. m , ag . Hirieb des Bergwerks in absehbarer Zeit Be⸗ schädigungen der Oberfläche des zu bestedelnden Grundstücks , können, denen im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffent· sichen Verkehrs durch , . n,, Stehenlassen von stẽpfeilern vorzubeugen sein wurde, . ö ien , ton ae n Bedeutung des uneingeschrãnkten Ab⸗ baues der Mineralien die der Ansiedelung überwiegt,. 3 In § its wird als Absatz 2 in ge schz lte ac . Geht Bergbau unter dem zu besiedelnden Grundstück oder in dessen Nähe um, so ist von dem Antrag auch der zuständige . revlerbeamte in Kenntniß zu setzen. Dieser hat den bet heilig en Bergwerksbesitzern den Antrag unter Hinweis auf die 2 snnerhalb der im vorstebenden Absatz bestimmten Frist an,. . Grund des §5 18a bei der Drte⸗Polizeibehörde zu erheben, bekann
chen. ; = 16 wird als Absatz 4 hinzugefügt: 9. auf Grund des § 182 erhoben wird, so ist die Ortz⸗Polizeibehörde zur Einholung einer gutachtlichen Aeußerung der zustãndigen Berg · Polizeibehörde verpflichtet, c Der Eingang des §517 erbätt folgende Fassung: Bie Versagung der Genehmigung auf Grund des § 14 oder auf Grund erhobener Einsprüche (68 16, 182) u. s. w. 5 Sem S 17 wird als Ahsatz 4 hinzugefügt: Grfolgt die Versagung der Genehmigung auf Grund eines nach § 15 a erhobenen Einsprachs, so findet auf die Ansprüche des Antrag. stellers 5 150 Absatz 2 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865, Gesetzsamml. S. , n,, r ! im Artikel 1 bestimmten Zusätze und Abãn derungen werden 156. das Gesetz, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstbeilungen und die Gründung neuer Ansiede⸗ lungen in der Provinz Hannover, vom 4. Juli 1887, Gesetz⸗ mml. S. 324, 2) . Gesetz, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen und die Gründung neuer Ansiede / lungen in der Provin; Schleswig⸗Holstein, vom 13. Juni 1888,
Samml. S. 243, 3) 95 8 n betreffend die Gründung neuer Ansiedelungen
in der Probinz Hessen⸗Nassau, vom II. Juni 1880, Gesetz⸗ Samml . S. 173 ö ͤ an den entsprechenden Stellen in sinngemäßer Fassung aufgenommen. In dem zu 3 aufgeführten Gesetz werden im Absatz ? des 4 vor der Drtz⸗Pollzeibebörde' die Worte dem. Landraih in Städten und im Abfatz 4 daselbst vor die DOrts⸗Polizeibehörde“ die Worte „der Landrath, in Städten! mne , , 96 Artike ö Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind der Minister des Innern, der Minister der öffentlichen Arbeiten, der Minister für Landwirth⸗ schaft, Domänen und Forsten und der Mnister für Handel und Gewerbe beauftragt
Die diesem Gesetzentwurf beigegebene Begr ündung lautet:
Gemäß 5§ 195 des Allgemeinen Berggesetzes vam 24. Juni 1865/1832 erstreckt sich die polizeiliche Aufsicht der Berabehörden u. A. auf den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sccherheit und des öffentlichen Verkebrs. . . In Erfüllung dieser Aufgabe sind die Bergbehörden derxflichtet die Rirkungen des Abbaues der Mineralien auf dis Krdoberfläche zu über wachen und auf den gesetzlich vorgesebenen Wegen Es 68. 197 ff. a. a O) die Vornahme solcher an sich statthasten aus dem Ge— winnungrechte des Bergwerks esitzers (G. 54 a. a. Os sich ergebenden Betriebgzeinrichtungen und Arbeiten nicht zuzulassen, welche mit Sickerbest Gefabren in Bezichung auf diesen Gzzenstand der berg⸗ pollieilichen Fürsorge zur Folge haben. Eine umsichtige Handhabung dieser polizellichen Befugniste wird aber, wenn der Sachverhalt dazn angethan ist, da; Eingreifen der Behörden schon dann ersordern? wenn die Wahrschein lichkeit, in hesonders gearteten 66 sogar., wenn die Möglichkeit des Eintritts der in Rede ebenden Gefahren vorliegt. Aus di⸗sem Grunde wird die Berg- bepörde hesonderg den Zustand des mit Wohn., Wirthschafts und Fabrikgebäuden bebauten Grund un d das Fortschreiten des in deren Nähe umgebenden Berg en . da Beschäbigungen der mit solchen 1 ö er Erdoberfläche meistens sich auf die ebnen werden, woraus wiederum Gefahren * Hautebewohner oder sonstiger dort ver nnen. . j Das Maß dieser vorbeugenden Thätigkeit der Bergvoli ei stuft sich se nach der Veischieden heit der Mineralien, auf die der Bergbau eführt wird, und nach dem Verhalten ibrer Lagerftätten ab. Während ln. Gangbergbau die Beschädigungen der Oberfläche nur unter ganz besonderen Umständen einen solchen Umfang anzunehmen pflegen, daß die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Be- chädigung von Baulichkeiten unter Gefährdung der Sicherheit von erfonen anzuerkennen sein wird, tritt diefer Fall beim Flötzbergbau — insbefondere beim Steinkehlen ö. — viel häufiger ein und bittet an einzelnen Stellen sogar die Regel. Wo Sienmtoblen flöͤtze von geringerer. Mächtigkeit gebaut, Herden, und Versatznaterial zur Aus üllung der dabei entstebenden Hohlräume in ausreichender Menge vorhanden oder zu beschaff en ist, oder wenn — wie im größten Theil des niederrheinisch⸗westfaͤlischen Steinkohlen⸗ benirks — das Stein koblengebirge von mächtigen jüngeren Gebirgẽ⸗
*
Zweite Beilage
zum Deuntschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Prenßischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Donnerstag, den 2. Februar
schichten . des Abbaues si
zu Tage schrãnken Abbaues
ist, und gebirges
anderen
den zu
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ließ.
bauten daß f
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ist. K fähres
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A
b Folge
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technischen und . der Zusammenbruch der dur
entstandenen unteri ö ] sich oft in gewaltigen Tagebrüchen,
zur Oberfläche fortpflanzt. Da unter diesen Umständen auch alle
ständig vom . i berschlefien mit der räumlichen Ausdehnung und dem , hlenberabaus nach der Tiefe sowie bei der zu⸗
s 8 Steinko dar r ch eiten g er gl in Beyölkerung und der stetig wachsen den Zahl
nehmenden Dichtigkeit der ? die Gefährdung der Sicherheit von , n befürchten stand, ist von dem zuständigen
m Umfange zu n n , , 6 rr Polizeiverordnung dahin Füůrsorge
Ober. Bergant im Wege d getroffen worden,
dort verkebrenden
haben auf Grund nehmenden Tiefe
um einen wirksamen fläche liegenden Ge
Sscherheit und deg sehr beträchtliche Kohlenmengen
Jahrhunderten,
hälinisse ferner dadurch einge mittelungen ergeben haben, e
—; ö ,,,, ö außerhalb bebauter Ortschaften
nicht mehr in der Lage,
erfolgenden Ansi gegenzutreten.
Bei einer und Hüttenmännischen Verein auf nommenen Untersu
der gesammfen Kohlenförderung
mußten, Gruben Quadratmeter n die Sicherheitspfeiler für 23 Millionen , j seldesfläche — verbleibt für die lungen und Wobnstätten, und es ist ein erheblicher Theil hiervon auf gende Neuansiedelung außerhalb
staatsseitig anerkannte
tänden, wie sie hierna l . ausgesetzt ist, so ist dabei die Erwägung nicht von der
zu weisen, daß gleichzeitig auch gewichtige
bezlrken bei unverän
Schaden der heimath nicht mehr möglich
schaffen sei, muß
rũhrende . .
8 des vertretung lenk . . der Wunsch nach einem wirksameren Schutz der berghaulichen Interessen ausgesprechen worden. des Hauses der Abgeordneten 1894 1897 S. 1717 ff.)
der Bergvolizei persönlichen . Gebäuden selbftändig auch gegen
überlagert ift, die im allgem
fortsetzen, kann
rut
ch in plötzlichen Senkungen und die Bergpolizei sich erbütung oder Abschwaͤchung auf die Oberfläche die Anwendung von Ab versatz oder einer anderen geeigneten Abbaumetbode anzuordnen oder unter
Umständen auch von solchen Präbentivmaßregeln überbaupt absehen.
Anders den en , ö . igkeit haben, soda t , n n ren Gründen fast regelmäßig ausgeschlossen
einen verhindern, daß die Wir⸗ . Brüchen bis entweder darauf be⸗ der Einwirkungen des bau mit Berge⸗
lesien, die gebauten Stein kohlen⸗ der Abbau mit Bergeversatz aus
ch die Gewinnung der Koblen
rdischen Hohlräume bei der Beschaffenheit des Deck⸗
Spalten und Rissen bis
sonst etwa Grfolg versprechenden Sicherungsmittel versagen,
so bleibt nur . 6 ier e n, i teresse der persönlichen Siche fffenil ; n n, 3 durch Anordnung von Sicherheinspfeilern die unter
, wo ein Schutz der Oberflaͤche eit und des öffentlichen Verkehrs
schützenden Gebäuden u. s. w. anstehenden Flötztheile voll ⸗
bbau auszuschließen.
daß, wenn sich Tagesgegenständen nähern,
der 6 Genehmigung des Polizeiverordnung 18 Regierung zu Oppeln 1370. S. 3.) Aenderung in den Polizeiverordnung vo Stück J10. S. 4 ff.) übergegangen ist große Anzahl von Sicher beitepfeiler durch den Revlerbeamten vorgenommene
vom 18. De
Persenen im
die Grubenbaue Gebäuden und
es zur Fortsetzung des Betriebes
Revierbeamten bedarf. (Berg⸗ zember 1869, Amteblatt der
Diese Vorschrift, die mit geringer § 5 der zur Zeit geltenden Allgemeinen Berg m 2. Januar 1838 (a. a. O. Extra. Beilage zu
bat zur Folge gehabt, daß eine angeordnet worden ist, weil die besondere Prüfung bei Fort-
des Abbaues obne besondere Sicherheitsmaßregeln eine Gefahr
Während anfänglich für
20 m, von der Grenze . Seiten gemessen, für augßreichend erachtet werden konnte, der gemachten Erfahrungen entsprechend der zu⸗
des Abbaues und Flötze immer
ür d in Rede stehe ö ö. öffentlichen
, deren Gewinnung in
nicht mehr möglich ist, so
Gebrauch machend, vielfa in den Grubenfeldern und die Bergwerksbesitzer
geschilderten Abbauerschwerungen zu
nißmäßigen Preisen zu erwe
sßere Abmessungen . für die Sicherheit in den an der Ober⸗ bäuden herbeizuführen.
freten, daß, inzelne Bauunternehmer und kleinere
ö e in einem Gebäude wohnenden oder aus anderen Gründen e nn, n. Personen wahrscheinlich oder möglich erscheinen
diefe Sicherheitspfeiler eine des zu schützenden Gegenstandes
der Zahl der nach einander ge⸗ verlangt werden müssen,
Erhellt schon hieraus, nden Schutz der persönlichen Verkehrs an der Erdobeifläche dem Abbau entzogen weiden kommenden Jahrzehnten und
wenn der übrige Abbau der Kohlenfelder beendet sein
ist eine Erschwerung dieser Ver⸗ wie vorgenommene Er⸗ n dieser Zwangslage des Berg⸗ auf Spekulation Gebäude er⸗ genöthigt haben, um, den vor⸗ entgehen, ihre Grundstücke zu un⸗ rben. Es gewinnt den Anschein,
in' ein zelnen Fällen von dem Ertrage der auf diese Weise zu
sibermäßigen Pceisen verkauften Grundstücke sogleich neue Erwerbungen zu dem gleichen Zwecke stattgefun Geschäftsthätigkeit nicht obne Grund
den haben, sodaß diese Art der als eine gewerbsmäßige bezeichnet
ist Bie Bergwerkzbesitzer sind unter diesen Umstaänden häufig
illlonen Quadratmeter an was etwa
ausmacht. oder
Hiervon
Quadratmetern
önnen diese Zahlen nach Lag
und ungenaues Bild der Mineral aufzusuchen und
in Betracht kommen.
sche Kohlenverluste, wie ̃ und Dab fr 23 der fortschreitenden Bebauung in den Industrie-⸗ derter Lage der Gesetzgebung an Umfang zunehmen
eine, wenn auch heute und
nicht unmittelbar fühlbare Schmãle
und den Eintritt des
Der Frage, wie hier
nternehmer hinausgehende,
s Mäntel zur Abhilfe der
vereinzelt das Verlangen gestellt w von der Anordnung von
2 heibebörden eine allgemeine erthei . / der Ger ln ibehorben, die Räumung von Ge—
Sicherhe
Ersuchen
der Sicherheit anle 4 kat 1 353 Etwelterung der Zuständigkeit
dahin vorgeschlagen, Sicherheit u. s. w.
zu geben.
Verlangen beruht in seinem ie durch die Trennung der
Sicherheit pfeilern 1740/9 der
rund 470,9 der Bahnbauten; der
Erschwerungen bieten, de Recht des Bergwerksbesitzers, das ihm ver⸗
sämmtlichen in 3 ,. a ? bauter Ortschaften zu dem erwähnten Spe tulg one zwecke . i, , durch Ankauf der Grun estücke wirksam ent⸗
schon im Jahre 1892 von dem Oberschlesischen Berg⸗
zuverlässigen Unterlagen vorge⸗
Hung bat sich ergeben, daß pon denjenigen Gruben, dem Zabrze⸗Myslowitzer Flche gf angehören und etwa 982 0,9
berschlesiens repräsentieren, fast . steben bleiben Gesammtfeldes fläche dieser
über Millionen Gesammtfeldesfläche auf Rest von rund — 12,3 O, der Gesammt
entfielen
e Oberflächenbebauung durch Ansiede⸗
nicht zu bejweiseln, daß wiederum die zu Spekulationszwecken erfol⸗
bebauter Ottschaften zurückzuführen
e der Sache auch nur ein unge. denen das
U gewinnen, unter solchen Um⸗
ch in einzelnen Theilen des Staatsgebiets vor⸗
Hand staatliche Inter
sie zur Zeit schon eingetreten sind, in den nächsten Jahrzehnten noch
rung des Nationolvermögens dar⸗ Zeltpunkts, wo eine gewinn=
en industriellen und kulturellen Entwickelung sein wird, beschleunigen mässen, eg auf der im 63 , , .
ine über die vrivaten Interefsen der Herg= n das öffentliche Interesse lebhaft be
gemessen werten.
bringende nnr, ,. inländischen Bodenschätze zum schweren
bhilse zu
die Angelegenheit mebrfach zur
(Stenogr. Berichte S. 609 ff, 1895 S. 1186 ff.
geschilderten Unzutrãglichkeiten ist orden, daß die Bergvolizei fortan itspfeilern absehen, und daß den Anweisung ertheilt werden möge,
der Bewohner zu veranlassen,
daß diese die im Interesse der erforderliche Räumung von den Grundbesitzer anordnen könne. letzten Grunde auf der Annahme, Bergbauberechtigung vom Grund⸗
1899.
ĩ unvermeidliche Kollision zwischen Grund; und Bergwerks⸗ . unter allen Umständen von dem Gesichtẽ punkt . größeren wirthschaftlichen Bedeutung des Bergbaues aus zu . schelden sei. Es ift, von dieser Grundlage aus und ö auf eine gemeinschaftliche Wurzel der in den S8. 54, 64, 13 ö. un 148 ff. des Allgemeinen Berggesetzes enthaltenen Vorschriften ö. . bedingtes Beschãdigungẽ recht des Bergwerks besitzers auch , . den im 5 136 Absatz ? dafelbfst bezeichneten Tagekanlagen, sowe ö e Durchführung des Bergbaues es erfordert — gegen volle 56 . Faltung —, in Anspruch genommen und dementsprechend die . der Bergpolizeibebörden, zum Schutze der Oberfläche im 8 9 er persönlichen Sicherheit der Berobner von Häusern u. s. w. das te en⸗ lassen von Sicherheitspfeilern zu verlangen, als eine mit. den Gese . nicht übereinstimmende Beeinträchtigung dieses Beschãdigungs rechts bejeichnet worden. Ein unbedingtes Beschẽdigungerecht g 9 den in Rede stehenden Tages anlagen wird jedoch dem Bergwerks besitzer durch das Gesetz nicht eingerãumt. und seine 24 auf? dem Gebiete des Privatrechts liegende = Befugniß, dat in der Verleihungsurkunde benannte Mineral in dem verliehenen Felde 6 zusuchen und zu gewinnen. findet naturgemäß seine Begrenzung 3 3 öffentlich · rechtlichen Befugnissen, deren Wahrnehmung im 5 . 3 Allgemeinen Berggesetzes den Berge] geibeb orden anvertraut ist. ; würde sich von diesem öffentlich rechtlichen Gesichtspuntt 3 . rechtfertigen lassen, die Räumung bewohnter Häuser dort rege mãßig zu verlangen, wo der Abbau der Mineralien eine zunãcks private Erwerbsthätigkeit — die persönliche Sicherheit der Bewohner ge⸗ fahrdet. ; . k enn auch in einzelnen Fällen die Anorznuns don Sicherheits vel zur i der in Rede stehenden Gefahren aus , Ursachen nicht ausgereicht hat, und unter solchen außergewöhnlichen Verhältnissen als letztes Mittel die zeitweise oder dauernde Rãumung der Häufer — die unmittelbar nur von der Octspolizei, nicht von der Bergpolizei veranlaßt werden kann — in Frage sommt; so darf doch nicht davon abge feen werden, daß zunächst die Bergpolizei nach pflichtmã ßigem 9 dem 36 . im Sicherheitsinteresse un⸗ gänglichen Einschränkungen au erlegt. . . , erscheint der bei Verhandlungen der Königlichen Staatsregierung mit den betheiligten bergbaulichen Kreisen empfohlene us weg gangbar, nach dem Vorgange des Berggesetzes für da Fönig; reich Sachsen vom 16. Juni 1863 in Abänderung des § 136 ö 2 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1565 unter Umständen dem Bergwerksbesitzer das Recht auf Enteignung des mit Wohn. Wirthschafts. u. J. w. Gebänden bebauten Grund und Bodens zu gewähren. In Uebereinstimmung mit der Begründung des 3 15s Absatz 3 a. a. O. in den Motiven zum All emeinen Berggesetze (Drucksachen des Herrenhauses 1866, 9 Band, Anlagen S. 206) ist anzunehmen, daß die Gewãhrung des Rechts auf , n., von Grundstücken, die mit Gebäuden be⸗ deckt find, ohne Rücksicht darauf, ob die Erhaltung der Gebäude zu landwirthschaftlichen ober gewerblichen Zwecken oder als Beh nftãtte des Eigenthümers nothwendig ist, und ob durch deren Beseitigung für ihn Beeinträchtigungen entstehen, die auch durch Erfüllung des vollstãndigen Schadengersatzansruchs nicht gãnzlich wieder aufgehoben werben können, eine zuweitgehende, für die Ausgleichung des vor. liegenden Interessenstreits nicht unbedingt nothwendige Maßregel enthält. Dagegen ist die Frage entstanden, ob der drohenden Vermehrung der , . n n n des Staatswohls aus bedenklichen Kohlen⸗ verluste nicht dadurch wirksam entgegengetreten werden kann, daß dem Bergbau unter gen ffn Voran eh n gen 36. Einspruchsrecht en neue Anfiedelungen eingeräumt wird. ; . Die zur ln s eines Wohnhauses oder zur Einrichtung eines schon vorhandenen Gebäudes zum Wohnhau le außerhalb, einer im Zusammenkange gebauten Ortschaft von der Drte⸗ Polizeibehörde, zu erteilende Anstedelungẽ genehmigung kann unter den im § 15 des Ge⸗ setzes, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grund⸗ stuͤckstheilungen und die Gründung neuer Ansiedelungen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen. Schlesien, Sachsen und Westsalen, vom 25. August 1856 — und in den ent sprechenden Paragraphen der später für die Provinzen Hannover, Schleswig ⸗ Holstein und Hessen⸗ Nassau erlassenen Gesetze des selben Inhalts — näher , Vorausfetz ingen versagt werden. Die in der Fassung des § 15: . ; af rn g. die Ansiedelung von dem Eigenthümer, dem Nutz ingẽ⸗ oder Gebrauchsberechtigten oder dem Pächter eines benächbarten Grundftlicks oder von dem Vorsteher des Ge⸗ meinde · (Guts -) Bezirks, zu welchem das zu besie deln de Grund⸗ stück gehört, oder von einem der Voisteher derjenigen Gemeinde⸗ (Guts) Bezirke, an welche dasselbe grenzt, inspruch erhoben und der Einspruch durch Thatsachen begründet wird, welche die Annahme rechtfertigen, daß die Ansiedelung den Schutz der Nutzungen benachbarter Grundstücke aus dem Feld- oder Garten der Forstwirthschaft, der Jagd oder der Fischerei
bau, aus mit begründet. daß isoliert orsten zur Erleichterung des t selten die Gelegenheit „lung bestimmend sei. t dem Recht auf freie er Eigenthümer und Wassergrun dstũcken stücke ae sc ug a. a. O. — im wesent⸗ die Begehung von
gegenũber
u
a , ne, iche entlich⸗recht 3 i Jagd⸗ u. sondern der Ge⸗ setzgeber hat auch die Absicht Nutzung oder Gebrauchaberechtigten oder undstũcke gegen rechtswidrige Eingriffe in die
fonstigen Rechts zu schütz
unbedenklich ausgedehnt werden;
rch § 15 a. 4. O. Forst ö
D die im Eatwurf vorgeschlagenen Zusãtze zum ñ den Lienen nachgebildeten Gesetzen. neue Ansiedelungen
wo das Bedürfniß