1899 / 33 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 07 Feb 1899 18:00:01 GMT) scan diff

Ueber das Ergebniß der Ermittelung und die erhobenen Ein=

wendungen entscheidet der Ober ⸗Präsident endgültig. Die Entscheidung

wird im Regierungs⸗Amtsblatt k

§ 16.

Vor dem Erlasse einer auf Grund der 2 bis 8 zu treffenden Anordnung sind die Betheiligten zu hören.

Die ergehenden Veifügungen sind den Betheiligten zuzuftellen. Diesen steht binnen vier Wochen die Beschwerde an den Ober- Präsidenten zu. Die Entscheidung des Ober ⸗Piäsidenten ist endgültig.

Bezüglich der Höhe der zu leistenden Entschädigung (68 7 und 8) bleibt den Betheiligten 1 vier Wochen der Rechtsweg offen.

Bei den zur Durchführung dieses Gesetzes ergehenden Anordnungen des Regierungs⸗Präsidenten findet gegen die Androhung, Festsetzung und Ausführung eines Zwanzsmittels lediglich die Beschwerde im Aussichtswege statt. Die en,, . beträgt zwei Wochen.

Mit Geldstrafe bis 150 oder Haft wird bestraft, wer obne die nach § 3 erforderliche Genehmigung eine Holzung rodet oder den auf Grund des § 7 getroffenen Anordnungen zuwider ein Grundstück entwässert, beackert oder beweidet.

3 dem Gesetzentwurf beigegebene Begründung lautet, wie olgt: Zu den Maßnahmen, welche erforderlich sind, um die im Oder⸗ stromgebiet in neuerer Zeit wiederholt und mit ganz besonderer ftigkeit im Jahre 1897 eingetretenen Hochwasserschäden nach Möglich⸗ eit abzuschwächen, gehört die Herbeiführung gesetzlicher Bestimmungen, welche es der Staatsregierung ermöglichen, aus Rücksichten auf Zurück⸗ haltung des Niederschlagwassers und auf Verhütung der Enistehung von Wasserrissen, Bodenabichwemmungen, Hangrutschungen, Geröll⸗ oder Geschiebebildungen in gewissen Beziehungen eine Einwirkung auf die Bewirthschaftung des Grundeigenthums in den Quellgebieten der linksseitigen Nebenflüsse des Oderstroms auszuüben.

Es bedarf keines näheren Beweises, daß die wirthschaftlichen Zustände in diesen, dem Gebirgs⸗ und Hägellande angebörenden Quell⸗ gebieten auf die Gestaltung der Hochwasserverhältnisse nicht nur innerhalb des Bereiches der dazu gehörenden Landestheile, sondern auch in den unterhalb sich anschließenden Flußniederungen von großem Einfluß sind. Insoweit daraus Gefahren allgemeiner Art entsteben können, erscheint es erforderlich, dem Staat die Gelegenheit zur Er⸗ greifung vorbeugender oder abwehrender Maßregeln zu verschaffen

Für die sonstigen, dem Flachlande angehörenden Nebenflüsse der Oder sind die Hochwasserverhältnisse in einem erheblich geringeren Grade von den wirthschaftlichen Zuständen der die Umgebung bildenden Liegenschaften abhängig. Es konnen freilich auch in diesen Gegenden z. B. durch unpflegliche Bewirthschaftung von Waldungen, welche (wie dort vorwiegend der Fall ist) auf leichtem Sandboden stecken, Störungen in der Hochwasserabführung hervorgerufen und dadurch Wasserschäden heibeigefuhrt werden. Zur Zeit liegt jedoch dort kein genügender Anlaß zu neuen gesetzlichen Schutz⸗ maßregeln vor. Diese werden daher auf die oben bezeichneten Quellgebiete zu beschränken sein, deren mehr oder weniger gleichartige (gebirgige) Beschaffenheit es erleichtert, die beabsichtigten Bestim⸗ mungen dem vorliegenden Bedürfnisse anzupassen.

Für die Beurtheilung dieses Bedürfnisses kommen zunächst die Bewaldungsverhältnisse in Betracht.

Es dürfte erübrigen, hierbei in eine nähere Erörterung der Be⸗ deutung des Waldes in den Quellgebieten für die Verzögerung der Schneeschmelze, die Zurückhaltung der Tagewasser, sowie sür die Ver hütung von Bodenabschwemmungen u. J. w. einzutreten, nachdem darüber wiederholt, zuletzt im Jahre 1890,91 bei Gelegenheit der Berathung des Antrags des Abg. Schultz Lupitz, betreffend den Wald⸗ schutz in den Quellgebieten der Flüsse und Bäche, eingehende Ver⸗ handlungen im Hause der Abgeordneten des Landtages der Monarchie stattgefunden haben (vergl. Drucksache Nr 345 der Session 1890,91).

Es wird daher genügen, hervorzuheben, daß in den Quellgehieten der schlesischen Gebirgeflässe im Ganzen günstige Bewaldungs. Ver⸗ hältnisse bestehen. Es sind in neuerer Zeit darin aber Verschlechte⸗ rungen eingetreten, und es besteht die Besorgniß, daß die Zustände sich fortschreitend ungünstiger gestalten werden, wenn der überhand nehmenden Zerstörung bäuerlicher Waldungen, welche dort neben solchen des Staates, von Gemeinden und Groß⸗Grundbesitzern vor⸗ handen sind, nicht entgegengetreten wird.

Auch in Waldungen des Großgrundbesitzes haben noch in neuerer Zeit (z. B. oberhalb der Statt Schmiedeberg) umfangreiche Ab⸗ holzungen ohne nachfolgende Wiederaufforstung der Abtriebeflächen stattgefunden. (Weiteres Unheil aus dem beispielsweise erwähnten Vorfalle ist dadurch abgewendet worden, daß die entwaldeten, der Verödung preisgege benen, stark gebirgigen Flächen von einem benachbarten Waldbesißer angekauft und wieder aufgeforstet worden sind.)

Ueber das Maß der bereits eingetretenen Verminderung von

rivatwaldungen feblt es an zuverlässigen Zahlenangaben. Es läßt ich jedoch aus dem Umstande, daß der Umfang der Privatwaldungen im Regierungsbezirk Breslau nach den statiftischen Erhebungen im Jahre 1878 2066 107 ha, 1895 291 240 1878 403 230 1893 395 354 1878 300737 1893 291 645 mithin in der ganzen Provinz im Jahre 1878 vi dq ha, ö 18935 838 239 d. h. 1893 22 450 ha weniger als 1878 betrug, immerbin entnehmen, daß die Entwaldungen in diesem Zeitraume im Bereiche der Provinz nicht unerhebliche ge⸗ wesen sind.

Nach einer Anzeige des Regierungs. Präsidenten zu Breslau vom 4. März 1894 ist die Gesammt⸗Wallfliche des Bezirks vom Jahre 1878 bis 1893 erheblich mebr zurücksegangen, als aus den oben mitgetheilten Zahlen gefolgert werden kann. Dieser An⸗ zeige liegen jedoch, wie der Regierungs⸗Präsident be⸗ merkt, keine zuverlässizen Ermittelungen über die Bewaldungs—⸗ verhältnisse zu Grunde. Immerhin ist aber der Schluß gerecht. fertigt, daß ein wesentlicher Rückgang in dem Bestande der Waldungen eingetreten ist. Die Grafschaft Glatz, der Kreis Landes hut, das Fluaß⸗ gebiet der Katzbach und andere Orte des schlesischen Gebirges sind davon in bemerkbarer Weise betroffen, da dem Auge des Beobachters dort nicht selten entwaldete Höhen und Berghänge auffällig werden.

Wenn nun auch der Wald an und für sich nicht im stande ist, Hochwasserschäden abzuwenden, so ist es doch weifellos richtig, daß der wohltbätige Enflaß des Waldes bei beftigen Niederschlägen im Gebirge örtlich auch da schon sich zeigt, wo die bewaldeten Grund⸗ stücke nur in geringer räumlicher Ausdehnung vorhanden sind, und daß eine Gegend, obne den Schutz durch den Wald, den verheerenden Wukungen des ungehinderten Wasserabsturzes in solchen Fällen in gesteigerten Maßen ausgesetzt ist

s ist daber ein dringen der Erforderniß des öffentlichen Interesses, für die Erhaltung des noch vorhandenen Waldes Fürsorge zu tr ffen. Geschieht dies nicht, so werden unter dem Druck der für die Land⸗ wirthschaft bereingebrochenen schweren Zeiten die im bäuerlichen Besitz befindlichen Waldbestände der Quellgebiete noch in größerem Umfang, als bisber schon, verschwinden und die Hochwassergefahren dadurch gefteigert werden.

Nicht so dringend erscheinen dagegen gesetzliche Maßregeln zur Arstebnuag und Vermehrung der Waldungen im Wege jwangsweiser Aurforstungen, wel, wie oben bereits bemerkt, die Bewaldungs« p-rhälmisse in sclesischen Gebirge im Ganzen gänstige sind und in dieser Baiebung Aufgaben größ ren Umfangs nicht vorliegen, indem namentlich die höheren Gebirgelagen duich geschlossene, gut gepflegte Baldungen geschützt sind.

Es wird sich daber empfehlen, von weiteren Maßfnabmen in dieser Richtung Abftand ju nebmen. Die Staatsregierung wird wie bisher, io auch fernerbin bemüht sein, durch Gewährung von Beihilfen aus ihren Fende bedarftige Grundbesitzer zur freiwilligen Ausführung im

m,, ö. = . . Oppeln * . . 1 . *

öffentlichen

iegender Auffzt unterstũtzen. . auf 66

auch in vinz Schlesien zu erfreulichen Ergebnissen zu gelangen, ist nicht ungerecht

fertigt, wie daraus erhellt, daß z. B. im Kreise Landeshut in dem eitraume vom Jahre 1889 bis 1597 ea. 522 ha bäuerlicher Grund- ücke mit Staatsbeihilfe aufgeforstet worden sind.

ur Wahrung und Förderung der eingangs hervorgehobenen

Rücksichten ist es auch nicht in 2 Falle unbedingt erforderlich, mit Aufforstungsmaßregeln vorzugehen, zumal diese sich zwangsweise nur auf dem umständlichen und kostspieligen Wege der Enteignung der betreffenden Grundstücke würden verwirklichen , Das Ziel wird in vielen Fällen in billigerer Weise und ohne wesentliche Störung des Wirthschaftsbetriebes der betheiligten Grundbesitzer durch die Bestimmung erreicht werden können, daß an gefährdeten Oertlichkeiten auf Hochlagen und an steileren Gebirgsbängen die Be⸗ ackerung und, soweit als nöthig, auch die Beweidung der Grundstücke zu unterlassen sei. Die davon betroffenen Flächen werden sich all⸗ mählich mit einer Bodendecke von Gräsern ꝛc. überziehen und dadurch der Gefahr der Bodenabschwemmung in der Regel entzogen werden. Häufig wird es sogar nicht einmal erforderlich . die Beackerung völlig auszuschließen; es wird vielmehr genügen, darauf zu halten, daß die Ackerfurchen an Gehängen möglichst horizontal verlaufen, und daß in gewissen Entfernungen von einander schmale, mit Rasen oder sonstigem Bodenüberzuge bekleidete Raine unbeackert bleiben. Es wird sich auf diese Weise eine für gewöhnliche Verhältnisse immerhin wirksame Zurückhaltung des Tagewassers erreichen lassen. Oertlich⸗ keiten dieser Art kommen im schlesischen Gebirge vielfach vor.

An der Hand der bestetzenden Gesetze lassen sich indessen die be—⸗ absichtigt Maßregeln nicht durchführen. Seitdem durch das auch für die Provinz Schlesien gültige Edikt vom 14. September 1811 zur Beförderung der Landeskultur“ bestimmt worden ist (5 ):

Die Einschränkungen, welche theils das allgemeine Landrecht, theils die Previnzial Forstordnungen in Ansehung der Benutzung der Privatwaldungen vorschreiben, hören gänzlich auf. Die Eigen⸗ thümer können solche nach Gutbesinden benutzen und sie auch par⸗ zellieren und ubar machen, wenn ihnen nicht Verträge mit einem Dritten oder Berechtigungen anderer entgegenstehen,“

feblt es der Staatsregierung an einem gesetzlichen Mittel, um die Er⸗ haltung vorhandener Privatwaldungen zu sichern.

Die Vorschriften des Gesetzes vom 6. Juli 1875, betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften, sind nicht geeignet, diesem Mangel abzuhelfen, weil Schutz maßregeln zur Abwendung von Gefahren z. B. durch Wasser in jedem einzelnen Falle erst eingeleitet werden können, wenn nachgewiesen ist, daß der ab— zuwendende Schaden den aus der Einschränkung der Benutzungsweise für den Eigenthümer des gefahrbringenden Grundstücks entstebenden Nachiheil beträchtlich überwiegt. Die mit einem solchen Verfahren in jedem Einzelfalle verknüpften Umständlichkeiten und Kosten, in Verbiadung mit anderen aus dem Aufbau des Gesetzes entspringenden Schwierigkeiten, stehen der Anwendung seiner Vorschriften in Fällen der vorliegenden Art entgegen.

Das Gesetz vom 14. März 1881 über gemeinschaftliche Holzungen kommt für die schlesischen Gebirgsgegenden kaum in Betracht, weil dort solche Waldungen nur in geringer Zahl vorhanden sind.

Es erübrigt daher nur, zur Erreichung des gesteckten Zieles neue gesetzliche Hilfsmittel zu schaffen. In dem vorstebenden Entwurfe eines desfallsigen Gesetzes, mit dem sich der schlesische Provinzial— Landtag, abgesehen von einem in der besonderen Begründung des § 7 näher erörterten Pmnkte, in der Sitzung vom 11. Januar 1899 ein⸗ verstanden erklärt hat, sind diese auf das äußerste beschränkt worden, um den freien Gebrauch des Grundeigenthums nur soweit einzuengen, als das zu schützende öffentliche Interesse es unbedingt ersordert.

Die vo geschlagenen gesetzlichen Maßnahmen sollen nur auf die Quellgebiete der schlesischen Gebirgeflusse anwendbar sein, weil nur dort jzwingende Gründe zur Einführung der erforderlichen Schutz⸗ maßregeln bestehen. In diesen Göbieten aber soll die gesetzliche Regelung auch für Waldungen aller Besitzkategorien gelten, insoweit für deren Nutzung und Erhaltung nicht bereits durch andere Gesetze (Gesetz vom 14. August 1876, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Dol ungen; Gesetz a, 14 März 1881 über gemeinschaftliche Holjungen) Fürsorge ge—⸗ roffen ist.

Von besonderer Wichtigkeit sind sodann die in den Gebirgs⸗ landschaften vorhandenen Graͤben und Wege Verlaufen diese in der Haupigefällrichtung, so pflegt das in ihnen mehr oder weniger stürzend abfließende Niederschlagwasser an ibren Rändern und in der Sohle zerstörend zu wirken und dadurch Geröll! und Geschiebemassen zu lösen und zu Thal zu führen, auch sonst noch Unheil an bewohnten Slätten anzurichten.

Hier auch selbst im Kleinen Abhilfe zu schaffen ist um so mehr erforderlich, als fast in allen Feldmarken der Quellgebiete dazu dringende Veranlassung vorliegt.

Von Bedeutung ist es auch, daß der Entstehung von Wasser⸗ rissen an den oberen Hangflächen da, wo Einfaltungen der Abdachungen des Gebirges beginnen, vorgebeugt werde. Dazu benarf es aber eben⸗ falls der Schaffung gesetzlicher Handhaben, da solche gegenwärtig gänzlich feblen.

Zu § 1. Welche Gemarkungen oder Theile von Gemarkungen zu den Quellgebieten zu rechnen sind, soll in dem in § 9 vorge⸗ schlagenen Verfahren örtlich festgestellt werden. Im allgemeinen werden zu den Quellgebieten die von den schlesischen Gebirgeflässen und deren Rebenhächen durchflossenen Gebirgs- und Hügelland chaften zu rechnen sein, soweit in ihnen nicht ausgedehnte Ebenen oder breitere Thalgründe vorkommen, auf welche die einzuführenden Schutz . der Natur der Sache nach keine Anwendungen zu finden

aben.

Der Ausdruck unterliegt den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes' ist gewählt worden, um kenntlich zu machen, dat neben den Sondervorschriften des Entwurfs die allgemeinen gesetzlichen Vor⸗ schriften, namentlich diejenigen des schlesischen Vorflutb-⸗Ediktes, des Waldschutzgesetzes vom 6. Juli 1875, des Gemeindewaldgesetzes vom 14 August 1876 und des Gesetzes über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881 unverändert in Kraft kleiben sollen.

Zu § 2. In den dergestalt örtlich festgestellten Quellgebieten soll eine sorstwidrige Nutzung von Waldgrundstücken unzulassig sein. Der Begriff einer forstwidrigen Nutzung im Sinne des Entwurfs ist im jweilen Absatz dieses Paragraphen angegeben worden.

Ob eine a . oder Unterlassung des Waldbesitzers als eine

forftwidrige in diesem Sinn anzusehen ist, muß der Beuribeilung im

einzelnen Fall unterzozen werden. Als forstwidrig würde es 3. B. zu bezeichnen sein, wenn eine derartige Durchlichtung des Wald bestandes (abgesehen von den Fällen der Samenschlagstellung zum Zweck der natürlichen Verjüngung) erfolgt, daß dadurch die wohl thätige Einwirkung des Waldes auf Verzögerung der Schneeschmelze und auf Zurückhaltung des Tagewassers gänzlich oder fast gänzlich aufgeboben wird, ferner wenn nach erfolgtem Abtrieb des Waldbestandes die Wiederaufforstung der Schlagfläche ungebühr⸗ lich, d. h. über mehr als fünf Jahre hinaus, verzögert wird. Die Annahme dieses Zitmaßes beruht darauf, daß die Wiederaufforstung von Abtriebe flächen in Nadel holzwaldungen und solch herrschen in den schlesischen Gebirgslandschaften vor bis auf drei Jibre nach erfolgtem Abtriebe ausgesetzt zu werden pflegt um die nachzuziebenden jungen Pflanzen vor Beschädigungen durch Rässelkäfer (Hylobius abietis) zu bewahren. Als forstwidrig würde es jodang auch zu bezeichnen sein, wenn Stock und Wurzelrodungen auf Schlagflächen an steilen Berghängen vorgenommen werden, wodurch Gefahr für Bodenabschwemmung ꝛc entsteht, ingleichen, wenn über⸗ mäßige, die Bodendecke vernichtende Streu oder gar Plangen⸗Nutzungen in Waldgrundstücken ausgeübt werden, sowie wenn We denutzung in jungen, dem Ver durch das Weidevieh ausgesetzten Waldanlagen oder an steilen Abhängen stattfindet, wo durch den Tritt des Weide⸗ viehes Bodenbewegungen hervorgerufen werden köanen u. s. w. Welche Holzart, welche Betriebsart, ob z. B. Hoch.. Mittel oder Niedenwaldbetrieb und welche Umtriebszeit für die Bewirthschaftung und Nutzung eines Waldgrundstücks gewählt wird, verbleibt im

theiligen einer forstwidrigen Nutzung wirksa getreten werden, so 1j es unerläßlich, 24 unter Umständen d ; Bewirthschastungs art behördlich vorgeschrieben wird. ;

Der Ausdruck Holzung ist im Emklange mit dem Gemeindewald gesetz vom 14. August 1876 und dem Gesetz über gemeinschafiliche Holjungen vem 14. März 1881 im Anhalt an die Grundsteuer⸗Gesetz⸗ gebung gewählt worden. . .

Zu § 3. Unter „Rodung“ ist, entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Gebrauch des Wertes Rodung in anderen Forstgesetzen, das Ucbarmachen von Waldboden zum Zweck des Ueber. gangs zu anderer als forstwirthschaf licher Nutzung (Acker⸗,, Wiesen , Weidenutzung) zu verstehen (vergl. Grimm, Wörterbuch Roden“; §z 3 der Verordnung vom 24. Dezember 1816, betreffend die Ver⸗ waltung der Gemeinde- und Anstaltswaldungen in Westfalen und der Rheinprovinz, und 5 4 des Gemeindewaldgesetzes für die oͤstlichen Provinzen vom 14. August 1876).

Das Verbot eigenmächtiger Rodung ist zur Erhaltung der vor⸗ handenen Waldgrundstücke unentbehrlich. Eine Rodung wird daher nur dann zu gestatten sein, wenn nach den örtlichen Verhälinissen die Erbaltung des Grundstücks als Holzung für die nach dem Gesetz. entwurf verfolgten Zwecke nicht erforderlich erscheint.

Zu § 4. Zur wirtsamen Durchführung der Bestimmung des vorftehenden Paragraphen ist es erforderlich, unter Umständen die Wiederaufforstung eigenmächtig gerodeter Flächen anordnen zu können.

Zu §ö 5., Das Verbot der Neuanlage offener Wassergräben an Berghängen in der Hauptgefällrichtung ist unerläßlich Im schlesijchen Gebirge sind derartige Wasserabfübrungen vielfach vorhanden. Sie wirken beit der meist leichten Verwitterbarkeit des Grundgesteins erodierend und tragen viel zur Verschotterung der Flußläufe und der unterhalb gelegenen Kulturländereien bei.

Zu § 6. Für die hier getroffenen Anordnungen zur Verminderung von Wasserschäden, welche nach plötzlichen und heftigen oder lang andauernden Niederschlägen einzutreten rflegen, liegen dringende Ver⸗ anlassungen mehr oder weniger in allen Feldmarten der Quellgebiete vor Die nüßliche Wirkung der Anordnungen, deren Ausfübrung selbstverständlich auf solche Fälle zu beschränken ist, in welchen sie nach der Geländebildung und ohne Nachibeil für die Be⸗ wirthschaftung der daven betroffenen Grundstücke geschehen kann, bedarf keiner näheren Begründung. Die Ausführung ist überdem eine so einfache, daß sie unter den gegebenen Umständen von jedem Grundbesitzer ohne Hätte gefordert werden kann. Die Fanggruben (Schlammfänge) liefern überem bei ihrer Aufräumung Erdmassen, welche als Dungmittel von Weith sind.

Es wird di- Aufgabe der Aussichtsbehörde sein müssen, hinsichtlich der Ausführung dieser Anordnungen zunächst belebrend zu wirken. Gleichwohl wird ihr die Befugniß zu entbeilen sein, widerwilligen oder säumigen Grundbesitz'rn gegenüber mit Zwangsmaßregeln vor gehen zu können, um andere Betheiligte vor Schaden zu bewahren.

u § 7. Neben den Schutzmaßregeln zur Echaltung des vor⸗— handenen Waldes und zur Minderung von Schäsen duich das in Gräben und auf Wegen abflußende Wasser werden unter Unständen für die Erreichung des beabsichtigten Zweckes noch weitere Maßregeln zu ergreifen sein, und zwar: die Untersagung oder Einschränkung der nach den örtlich n Verhältnissen etwa schädl ch wilkenden Entwässerung größerer Moorflächen im Gebirge, oder der Beackerung, oder der Be⸗ weidung von Grundstücken auf Hochlagen oder an Abbängen. Für die den Grundeigenthümern oder Nutzun sberechtigten daraus ent⸗ stehenden Nachtheile und Kosten ist Entschädigung zu gewähren. Es wird sich dabei, von besond ren Ausnahmefällen abgesehen, immer nur um geringfügise Beträge himdeln können, weil z. B. die anscheinend einschneidendste Maßregel der Untersagung der Be⸗ ackerung vielfach dem Grundeigenthümer sogar zum Vortheil gereichen wind, indem in Hochlagen oder an Bergabhängen die Wiesen⸗ oder Weidenutzung auf die Dauer einträglicher sich erweisen wird, als die Ackernutzung, deren Ertrag durch die Ungunst des örtlichen Klimas, darch die Schwierigkein der Dünger ufuhr und die Gesahr der Boden abschwemmung geschmälert, vielfach auch ganz in Frage gestell! wird. Wie bereits h rvorgehoben worden, wird es in häufigen Fällen nur darauf ankommen, für die Art der Beackerung gewisse den Ertrag gar nicht oder nicht wesentlich schmälernde Vorschiiften zu esheilen.

Aach für die aus der Verlegung oder Beseitigung eines Geabens entstehenden Nach heile und Kosten ist Entschädigung zu gewähren.

Die Veirflichtung zur Leistung der Enisch idigung der Gemeinde (dem Guisbezufej aufzuerlegen, zu denen die betreffenden Grundstücke gehören, ist gerechtfertigt, wel die Wirkungen der Schutzmaßregeln ihr in erster Linie zu statten kommen. Bei der Gering⸗ fügigkeit der in den allermeisten Fällen erforderlich werdenden Enischädigungen können dagegen auch in finanzieller Beziebung Bedenken nicht obwalten. Wenn in einzelnen Fällen die Maß⸗ nahmen, für die Entschädigung zu leisten ist, auch neben der unmittelbar

betheiligten Gemarkung, nech unterhalb liegenden Gemartungen zum

Vortheil gereichen werden, so würde doch wenn überhaupt nur nach einem urverhältnißmäßig umständlichen, zeitraubenden und kost⸗ spieligen Verfabren zu ermitteln sein, in welch m Verhältniß der Nutzen den verschiedenen Gemarkungen zu gute tommt, und die Ent⸗ schädigungslast also zu vertheilen sei.

Ber Regel nach wird es sich um geringe Entschädigungen handeln, die von den unmittelbar betheiligten Käöiperschaften ohne unver⸗ hältnißmäßige Belastung geteagen werden können. Sollte dis im Einzelfalle nicht wobl möglich sein, und sollten einer bedürftigen Gemeinde (Gute bezirk) Entschädigungs verpflichtungen erwachsen, welche über ihre Leistungsfähigkeit hinausgehen, so wird die Gewährung an gemessener Beihülfen aus bereiten Mitteln des Staates und der Peovinz nicht ausbleiben; denselben eine gesetzlicke Vermflchtung hierzu aufzuerlegen, oder, wie der Provinzial⸗Landtag dies wünscht, anstatt der Gemeinde den Staat zur Leistung der Eatschädigung zu— veipflichten, würde nach den anderwelt auf ähnlichen Gebieten gemachten Erfahrungen zu einer Steigerung der Ansprüche und zu einer unver⸗ hältnißmäßigen Erböhung der Kosten fähren.

In diesem ein igen Punkte wird daher dem Vorschlage des Pro⸗ vinzial⸗Landtages nicht stattgegeben werden können.

Zu F 8. Bei der Geringfügigkeit der im einzelnen Falle zu leistenden Entschädigung wird der Regel nach auf eine Vereinbarung über deren Höhe zu rechnen sein. Anderenfalls soll die Festsetzung durch den Regierung ⸗Präsi enten erfolgen. Wegen Zulässigkeit des Rechtsweges vergleiche § 10 Schlußsatz.

Zu §9. In Räcksicht auf den Zwick der in Aussicht genommenen

Maßnahmen kann der Geltungebereich des Gesetzes nicht nach

politijchen Bezirken begrenzt und nur im Allgemeinen, wie es im §!1 eschehen ist, festgesetzt werden. Es ist daher ein besonderes Ver⸗ he nicht ju entbehren, um festzuftellen, welche Grundstücke den vorgesehenen einschränkenden Bestimmungen unterliegen sollen.

Das zu diesem Zecke vorgeschlagene Verfahren entspricht der

Einfachheit der in demselben zu erledigenden Aufgaben und gewährt

allen Betheiligten ausreichende Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Interessen. Die Zeitdauer für die öffentliche Auslegung und die Ein⸗ spruchsfrist ist, entsprechend dem Wunsche des Provinzial⸗Landtags, über das sonst übliche Maß hinaus auf 4 Wochen festgesetzt worden, um den Rust kalen ausgiebige Zeit zu lassen, sich Rath einzuholen und sich schlüssig zu machen. Um die Einbeitlichkeit des Ver fahrens in sämmtlichen Regierungebezirken zu wahren, ist die end⸗ ültige, örtliche Festsetz ng des Geltungsgebietes in die Hand deg Herb rf e ten gelegt worden. Die Kommisston wird der Regel nach so zusammenzusetzen sein, daß der Vertreter des Regierunge⸗ Präsidenten zum Vorsitzenden der Kommission bestellt und der Forst⸗ sachverständige aus der Zahl der höheren forsttechnischen Beamten der Regierung genommen, der landwirthschaftliche Sachve ständige von der Landwirthschaftskammer vorgeschlagen und der Vertreter der Gemeinden und Gutsbezirke von dem Provinzial Ausschusse gewählt wird.

Es ist davon auëgegangen, daß die Kosten des Ermittelunge⸗ verfahrens vom Staat getragen werden.

Zu §S§ 10 und 1. Während die einmalige Abgrenzung des Geltungebereiches des Gesetzes in die Hand des Ober⸗Präͤsidenten

S-

lsst, waren die au ; twurfs er⸗

en . n dem Regierungs⸗Präsidenten zu über-

tragen, dem auch nach der allgemeinen Gesetzgebung. namentlich nach

den Bestimmungen der Gesetze vom 14. August 1576 und 14. Mär;

i881 über die Beaufsichtigung der Holzungen der Gemeinden und

zffentlichen Anstalten sowie der gemeinschaftlichen Holzungen, die KBahrnehmung ähnlicher Aussichtsbefugnisse zusteht.

Bei der Emfachheit der Verhältnisse, und da es sich wesentlich

um die Beurtheilung örtlicher und technischer Fragen handelt, erscheint

es jweckmäßig, auch, wenn ez sich um polizeiliche Verfügungen handelt, für den weiteren Instanzenzug nur den einfachen Beschwerde⸗ weg an die Anfsichtsbehörde zuzulassen. Dies wird um so unbedenk⸗ licher geschehen können, als bezüglich der Höhe der zu leistenden Ent- chin geng der Rechtsweg vorbehalten ist. ie auf Grund der §§ 2, 4, 5, G und 7 von den Regierungè⸗

Präsidenten getroffenen Anordnungen sind nöthigenfalls zwangsweise nach Maßgabe des § 132 des Gesetzes über die allgemeine Landes , vom 30. Juli 1883 (GesetzSamml. S. 195) durch zufübren.

Zu S§. 12. Strafandrohungen waren nur für die Fälle des 5 3 und des F 7 Nr. 1 und 2 in den Grenzen des für Uebertretungen zulässigen Strafmaßes vorzusehen.

Haudel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 6. d. M. gestellt 13 673, nicht recht⸗ zeltig gestellt keine Wagen. In Oberschlesien sind am 6. . M. gestellt 5082, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen.

Nachwelisung über verlangte und gestellte Wagen für die in den Eisen babn ⸗Direktionsbezirken Magdeburg, Halle und Erfurt belegenen ,,

Am 16. Januar wurden verlangt 2624, gestellt 2623 Wagen ju 10 t, am 17. Januar verlangt 2561, gestellt 2561, am 18. Januar verlangt 2559, gestellt 2557, am 19. Januar verlangt 2580, gestellt 2530, am 209. Januar verlangt 2560, gestellt 560, am 21. Januar verlangt 2653, gestellt 2653, am 22. Januar verlangt 45, gestellt 436, am 23. Januar verlangt 2605, gestellt 2505, am 24. Januar verlangt 2440, gestellt 2438, am 25. Januar verlangt 2h14, gestellt 2514, am 26. Januar verlangt 2397, gestellt 2397, am 27. Januar verlangt 2452, gestellt 2452, am 28. Januar verlangt 2607, gestellt 2605, am 25. Januar verlangt 5Hö, gestellt 55, am 30. Januar verlangt 2642, gestellt 2642, am 31. Januar verlangt 2688, gestellt 2688; im Ganzen wurden vom 16. bis 31. Januar verlangt 35 930, gestellt 35 923 Wagen zu 10 t.

Zwangaversteigerungen.

Beim Königlichen Amtsgericht 1 Berlin fland das Grundstück Danzigerstr. 30, Ecke der Prenzlauer Allee 196, dem Malermeister Theodor Hartge gehörig, zur Versteig erung; Fläche 1190 a; Nutzungewerth 13 560 ; Ersteherin wurde Frau Postsekretär Elert, geb. Voigt, Oderbergzerstr. 6, für das Meist⸗ gebot von 257500 4 Aufgehoben wurde das Verfahren der Zwangèversteigerung des Rohrbach'schen Grundstücks Bremer⸗ straße 58. Verkagt wurde das Verfahren der Zwangsveisteigerung * w und Völkel 'schen Grundstuͤcks, Belforter⸗

ra ße 4.

Beim Königlichen Amtsgericht zu Charlottenburg ist das Verfahren der Zwangsversteigerung des im Grundbuche von der Stadt Charlottenburg, Band 98 Blatt Nr. 3728, auf den Namen des Kammerherrn Rudolf von Salisch zu Roschnöve bei Prausnitz eingetragenen, zu Charlottenburg, Fasanenstr. 22, gelegenen Grundstücks aufgehoben worden. Die Termine am 28. März und 4. April 1899 fallen fort.

Berlin, 5. Februar. Marktyreise nach Ermittelungen des Töaiglichen Bollzei Prästdiums. (Höchfte und niedrlgfte Preiss; Per Doppel ⸗tr. für! Weizen 16 50 ; 15, 99 Æ Roggen 14,900 M; 1400 Æ Futtergerste 1400 M; 1280 Æ Hafer, gute Sorte, 15, 40 M; 1490 6 Mittel. Sorte 14 80 6; 14,20 4A geringe Sorte 1410 MÆ; 13,590 M Richtftrob 4; —— 6 Heu C6; 146 *Erbsen, gelbe, zum Kochen P o0 4; 2000 M ** Speisebohnen, weiße 50,0 M; 75, 00 M insen 70,00 M; 3000 M Kartoffeln 6,00 Æ ; 4600 M Rindfleisch von der Keule 1 Rg 1,60 44; 1,20 M dito Bauchfleisch

120 6; 0,90 Æ Schweinefleisch 1 kg 1,60 M; 1,20 4A albfleisch 1 kg 1,60 M; 100 M Hammelfleisch 1 Kg 1,50 M;

Butter 1 g 2,60 M; 200 M Eier 60 Stück

2,80 M Karpfen 1 kg 200 AM; 1L‚20 M Aale 1 kg

140 M Zander 1 Kg 2,60 M; 1,00 M Hechte 1 R

100 M Barsche 1 kg 1,180 AM; 1,00 M Schlese

2.80 M; 1,20 M Bleie 1 Eg 1,40 Æ; 0, So M Krebse tũück 12,00 M; 4, 00 = Ermittelt pro Tonne von der Zentralstelle der preußischen Land⸗ wirtbschaftskammern Notierungsstelle und umgerechnet vom Polizei ˖ Vrisidium für den Doppeljentner. xleinbandelspreise.

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Zu den amtlichen Aufgaben der Aeltesten der Kaufmann schaft von Berlin gebört es, diejenigen Gutachten zu erstatten, welche öffentliche Behörden von der Kaufmannschaft einferdern. Dementsprechend erstatten die Aeltesten der Kaufmannschast auf Ersuchen der Gerichte selt Jahrzehnten Gutachten über Bestehen oder Nichtbestehen von Gebräuchen im Handelsverkehr im Sinne des Art. 279 des Handelsgesetzbuchs. Diese Gutachten werden jetzt im Austrage des Aeltesien⸗ Kollegiums von dem Syndikus der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin, Landgerichts⸗Rath a. D. Heinrich Dove und dem stellvertretenden Syndifus, Gerichts- Assessor Dr. Max Apt in kritischer Auswahl berausgegeben. In diese Sammlung sind nur solche Gutachten auf⸗ n, worden, welche heute noch als maßgebend anzuerkennen sind.

as eiste Heft derselben liegt bereits vor (Berlin, Karl Heymann's Verlag; Preis 2 AM; es enthält in vier Abschnitten Gutachten über: J. Prinzipal und Handlungsgehilfe, 1II. Agentur⸗ und Kommissions— geschäst, III Bank. und Börsenwesen. IV. Erfüllung der Zahlungs⸗ verbindlichkeit. Ein zweites Heft soll möglichst bald i. Die Publikation ericheint geeignet, Rechtestreitigkeiten zu ver= üten oder wenigstent abzukürzen, und dürfte daher den kaufmännischen Kreisen wie den Gerichten und Rechtsanwalten sehr willtommen sein. Die in derselben veröffentlichten Gutachten werden auch nach dem 1. Januar 1900 ihre Berkentung behalten; denn das neue Handels⸗ esetzbuch bestimmt in § 346, daß unter Kaufleuten in Ansehung der

edeutung und Wirkung ron Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelt verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rück⸗ sicht zu nehmen ist.

Im Verlage von Puttkammer u. Mühlbrecht hierselbst ist soeben die Wirthschafis, und handel epolitische Rundschau für

das Jahr 1298. von R. E. May, Inhaber der Firma Alexander

Jabn u. Co; in Hamburg, erschienen. Diese Schrift behandelt die wichtigsten Vorgänge und Ereignisse des letzten Jahres im Hinblick auf die aus ihnen sich ergebende weitere wirthschaftliche Entwickelung. Beigegeben ist derselben ein Waaren Jahresbericht über Zucker, Kaffee, 3 Getreide, Chile Salpeter, Spiritus, Baumwolle und etroleum. 2

Bei der Feuerversicherungsbank für Deutschland zu Gotha, welche im Sahre 1821 auf Gegenseitigkeit errichtet worden ist, waren im Jahre 1898 für 5 327 891 800 M (gegen 1897

wehr 131 dal Coo M Bersicherungen in Kraft. Die Prämilenelnahwe im 56 1898: 16 . 6 5

dieser Anstalt betrug

1897 mehr S0z 617 6). Von der Prämieneinnahme wird der Betrag, welcher nicht jur Bezablung der Schäden und. Ver— waltungskosten, sowie für die Prämienreserve erforderlich ist, den Versicherten zurückgewährt. Nach dem Rechnungeabschlusse für 1898 betrug dieser den Versicherten wieder zufließende Ueberschuß 12285 265 4A, gleich 74 0/0 der eingezahlten Prämie Im Durch—Q— schnitt der zwanzig Jahre von 1879 bis 1898 sind jährlich 74. 18 9 der eingezahlten Prämien an Ueberschuß den Versicherten zurück. erstattet werden.

Der Aufsichtsrath des Chemnitzer Bank-Vereins bat beschlossen, der für den 28. Februar d. J. zu berufenden General⸗ versammlung eine Dividende von 6 oo für 1898 vorzuschlagen, für 1897 wurden 60 /o Gewinn vertheilt.

Stettin, 6. Februar. (W. T. B.) Spiritus loko 39, 10 bez.

Breslau, 6. Februar. (MW. T. B.) Schluß. ⸗Kurse. Schles. zz osg L.⸗Pfdbr. Litt. A. 99, 69, Breslauer Distontobank 121,15, Breslauer Wechslerbank 110,55, Schlesischer Bankverein 148 76, Breslauer Sprütfabrik 164 50, Donnerßmark 184,50, Kattowitzer 209, 00. Oberschles. Eis. 118,59, Caro Hegenscheidt Akt. 155,576, Dberschles. Koks 164,60, Oberschles. P. J. 184.50, Opp. Zemeni 186.75, Giesel Zem. 186. 00, L.„Ind. Kramsta 159275, Schles. Jemen 258 00, Schles: Zinkh. A. Laurahütte 224 90, Bresl. Selfabr. do 00, Koks. Obligat. 101,40. Niederschles. eletir, und Kleinbahn⸗ zefellschaft Jas Jo Gellulofr Feldimuhle Cole 173 zo.

Produktenmarkt. Spiritus pr. 100 1 1000; exkl. 50 A Verbrauchsahgaben pr. Februar 57,00 Br., do. 70 M Verbraucht⸗, abgaben yr. Februar 37,50 Gd.

Magdeburg, 6. Februar. (WB. T. B.) Zuckerber icht. Korn⸗ sacker erkl. 88 o/ Rendement 10 50 10.50. Nachprodukte exkl. 75 0o Rendement S8, 15 —- 840. Ruhig. Hrotraffinade 1 23,75. Brot- raffinade IL 23,9090. Gem. Rafsinade mit Faß 23, 5 —– 24,00. Gem, Melis L mit Faß 25,123. Ruhig. Robzucker J. Produtt Transit . a. B. Hamburg pr. Februar 9, I5 Gd., 9,777 Br., vr. März d.blę? Gd, 972 Br., Er. Mai g.67 Gd. 9,77 Br, pr. August 989 Gd., g, 85 Br., pr. Oktober⸗Dejember 9,27 Gd. 3,30 Br. Schwächer.

Irankfurt a. M., 6. Februar. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse. Lond. Wechsel 20.42, Pariser do. 81,125. Wiener do. 169,37, 3 0 Reichs · A. 92,80, 3 0so Hessen v. 966 gl, 90, Italiener 9g, 90, 3 og port. Anleihe 24,‚40, 5 oM amort. Rum. 101,10, 40 russische Kons. 10180, 40/0 Rußfs. 1894 1090,70, 4 Spanier 52 90, Konb. Türi. 2360, Unif. Ggypter 108,80, 6 9 kons. Mexikaner 100 04, 8 o Mexikaner 7.9), Reichsbank 164 90, Darmstädter 106.20, Diskonto⸗Komm. 203, 20, Dresdner Bank 167,40, Mitteld. Kredit 120,90, Oest.ung. Bank 153,00, Oest. Kreditakt. 227, 00, Adler ahrrad 242 30, Allg. Elektrizit. 286,20, Schuckert 245,30, Höchster arbwerke 422, 00, Bochumer Gußstahl 242,00, Westeregeln 209,60, aurahütte 225,30, Gotthardbahn 146,10, Mittelmeerbahn 107,80, Privatdiskont 34. 5 9, amort. innere Mexikaner 3. Serie 40 45. Schweijer Simplon —, Schweizer Zentral —, Schweizer Nordost Schweizer Union

Effekten ⸗Soztetät. r Desterr. Kredit / Aktien 226,50, Franz. 155,30, Lomb. 33.90, Ungar. Goldrente —, Gotthardbahn I45, 909, Deutsche Bank 217, 30, Disk. Komm. 203, 20, Dresdner Ban 167,290, Berl. Handelsges. ——, Bochumer Gußst. —, Dort- munder Union —, Gelsenkirchen 187,0, Harpener —, Hibernia Laurahütte 225,39, Portugiesen 24, 8), Italien. Mittel meerb. —, Schweiger Zentralbahn 145,30, do. Nordostbahn 100 90, do. Union 78,30, Italien. Möridionaux 142,20, Schweijer Simplonbahn 88,99, 6 oso Mexikaner —, Italiener 94 80, 3 0,0 Reichs ⸗Anleihe . Schuckert —, Northern 80,00, Edison —, Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft —, Helios —, Nationalbank 15230, 1860er Loose —, —, Spanier 53, 10, Höchster Farbw. —, Türken⸗ loose 118,40, Raab Oedenburg —, —.

Köln, 6. Februar. (W. T. B.) Räbösl loko 53, h0, per Februar 50. 80.

Dresden, 6. Februar. (W. T. B.) 3 ½ Sächs. Rente 91,80, 3ro/g do. Staatsanl. 100,20, Dresd. Stadtanl. v. 93 99,75, Dresd. Kreditanstalt 135,75, Dresdner Bank 167,75, do. Bankverein —, Leipziger do. Sächsischer do. 134 60, Deutsche Straßenb. 152.00, Dresd. Straßenbahn 195,75, Sächs. Böhm. Tampfschiffahrts⸗ Ges. Nb, 0, Dresd. Bauges. 2535,00.

n 6. Februar. (W. T. B.) Schluß Kurse. 3 0/o Sächsische Rente 1,80, 3 oo do. Anleihe 100,40, Zeitzer Paraffin und Solaröl Fabrik 118,00, Mansfelder Kuxe 1050,00, Leipziger Kredit⸗ anstalt / Aktien 203,50, Kredit-! und Sparbank zu Leipzig 121,50, deipziger Bank⸗Attien 185,75, Leipziger Hypothekenbank 149,76, Sächsische Bank⸗Altien 135 00. Sächsische Boden ⸗Kredit⸗Anstalt Leipziger Baumwollspinnerei ⸗Attien 173, 00, Leipziger Kammgarn Spinnerei⸗Aktien ——, Kammgarnspinnerei Stöhr u. Co. 175,00 Altenburger Aktien⸗Brauerei 236,00, Zuckerraffinerie Halle Aktien 121,00, Große Leipziger Straßenbabn 2713,25, Leipziger Elektrische Straßenbahn 14810, Thüringische Gas⸗Gesellschafts. Aktien 230,00, Deutsche Spitzen⸗Fabrik 225, 006, Leipziger Elektrizitätswerke 119,50, Sächstsche Wollgarnfabrik vorm. Tittel u. Krüger 139,00.

Kammzua⸗Terminhandel. (Neue Usance) La Plata. Grundmuster B. Per Februar 3,95 S, pr. März 3,925 4, pr. April 3,923 MS, pr. Mai 3,92 S6, pr. Juni 3,929 , pr. Juli 3, 9223 M, pr. August 3.837 S, pr. September 3,87 M, pr. Oktober 3, 87 M, pr. November 3, 89 S, pr. Dezember 3,85 „6, pr. Januar 3, 85 MM

Kammzug⸗Terminhandel. (Alte Usance) La Plata. Grund muster B. pr. Februar 3,97 M6. pr. März 3,95 S6, pr. April 3, 95 MA, vr. Mal 4, pr. Inni MS, pr. Juli 3,95 4, pr. August 3, 95 M, pr. September 3,90 M, pr. Oktober 3,90 4, pr. November 3 90 M, pr. Dezember 3, 87 , pr. Januar , Umsatz: 10 000 kg. Tendenz: Ruhig.

Bremen, 6. Februar. (W. T. B. Börsen ⸗Schlußbericht. Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer Petro⸗ leum⸗Börse.) Loko 6,95 Br. Schmalz. Niedriger. Wilcor 29 4, Armour shield 299 8, andere Marken in Doppel-⸗Eimern 305 3. Speck. Ruhig. Short clear middl. loko 279 . Reis sehr fest. Kaffee unverändert. Baumwolle ruhig. Upland middl. loko 31 5. Taback. 453 Seronen Carmen.

Kurse des Effekten ⸗Makler-⸗Vereing. o/o Norddeutsche Wollkämmerei und Kammgarnspinnerei. Akt. 16243 G., o/ Norddeutsche Llovd⸗Aktien 1158 Gd., Bremer Wollkämmerei 356 bez.

Hamburg, 6. Februar. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse. Hamb. Kommerzb. 124,70, Bras. Bk. f. D. 171,10, Lübeck ⸗Büchen 177,50, LC. Guano. W. 965, 25, Privatdiskont 35 Hamb. Packetf. 124,90, Nordd. Lloyd 115.50, Trust Dynam. 183 15, 3 d Hamb. Staats⸗Anl. ol, o, 3z do do. Stäatsr. is i0, Bereinsb. 168,55, Hamb. Wechs er⸗ bank 124,B70. Gold in Barren pr. Kgr. 2792 Br., Ass Gd., Silber in Barren pr. Kgr. 81,00 Br., 80,50 Gd. Wechselnotierungen: London lang 3 Monat 20,33 Br., 20,29 Gd., 20,305 bez. London kurz 2043 Br., 2039 Gd, 20,41 bez. London Sicht do44 Br, 29g dh Gd. 20 45 bei, Amsterdam 3 Pionat 167, 90 Br., 167,30 Gd., 167,75 bez., Oest. u. Ung. Blpl. 3 Monat 167,40 Br., 166,90 Gd, 167,30 bez, Paris Sicht 81,28 Br., 80, 95 Gde., 81,13 bez. St. Petersburg 3 Monat 213,20 Br., 212, 60 Gd., 213,00 bez, New Vork Sicht 432 Br., 4,19 Gd., 4,20 bez., New Jort 60 Tage Sicht 4,19 Br., 4,16 Gd., 4,174 bez.

Getreide markt. Weizen loko matt, holfteinischer Ioko 162— 164. Roggen matt. mecklenburgischer loko neuer 147 —– 152, russischer loko matt, 119. Mais 104. Hafer ruhig. Gerste fest. Rüböl ruhig, loko 469. Spiritus ruhig, pr. Februar 20, pr. Febr. März 194, pr. Maärz⸗April 19, pr. April⸗Mai 183. Kaffee ruhig. Umsatz Sack. Petroleum ruhig, Standard white

loko 6, 85. achmittagsbericht) Good average Santos pr. März

Kaffee. 316 Gd., pr. Mai 32 Gd., pr. Sept. 33 Gd., pr. Dez. 335 Gd.

Zu cermar kt. (Schlußbericht Rüben ⸗Rohzucker J. Probukt Basis 88 0 Rendement neue Usance, frei an Bord Hamburg pr. Februar 9771, yr. März 9.70, pr. Mai 970, yr. Auguft 9, 86, pr. Oktober 9.32 pr. Dezember 9,323. Ruhig.

Wien, 6. Februar. (W. T. B.) (Schluß ⸗Kurse.) Desterr. 41/8 Cg Papierr. 1091,50, do. Silberrente 101,35, 2 Goldrente 19,90, Oesterreichische Kronenrente 102,20, Ungarische Goldrente 119375, do. Kron.⸗A. 97, 90, Oesterr. 60er Loose 141,50, Länderbank 246,25, Oesterr. Kredit 361,50, Unionbank 316,50, Ungar. Kreditb. 397,50, Wiener Bankverein 26,00, Böhmische Nordbahn 250,50, Buschtiehrader 646, 00, Elbetbalhahn 258,50, Ferd. Nordbahn 3519, Oesterr. Staatsbahn 365. 00, Lemb.„Czern. 294 00, Lombarden 6875, Nordwestbahn 245,590, Pardubitzer 208 00, Alp.⸗Montan 236,60, Amsterdam 99,55, Deutsche Plätze 58, 974, kondoner Wechfel 120, 45, Pariser Wechsel 47, 823, Napoleons 9,56, Marknoten 58 97, Russische Banknoten 1,278, Bulgar (1892) 113.00, Brüxer 368, 00, Tramway 56l, 00, 49,0 Bosnische Landes Anleihe ——

Getreidemarkt. Weizen pr. Frühjahr 9,67 Gd., 9,63 Br., Roggen r F ribizh 8,21 Gd., 8,22 Br. Mais vr. Mal⸗Juni 6, 16 Gd., 5, 11 Br. Hafer pr. Frühjahr 6, 16 Gd., 6,17 Br.

7. Februar, Vormittags 19 Uhr 50 Minuten. (W. T. B.) Reserviert. Ungar. Kredit ⸗Aktien 398,00, Oesterreichische Kredit Aktien 361,50, Franzosen 364,765, Lombarden 67,50, Elbethalbahn 268,00, Desterreichische Papierrente 101,50, 4 ung Goldrente 119 75, Oest. Kronen ⸗Anleihe —, Ungar. Kronen ⸗Anleihe 97, 90. Marknoten 58, 936, Bankverein 275,25, Länderbank 246,50, Buschtiehrader Litt. B. Aktien —, Türkische Loose 60,50, Brüxer 366 00 Wiener Tramway 557, 00, Alpine Montan 236,75, Bulgarische Anleihe —.

Die Brutto Einnahmen der Orienthahnen betrugen in der 3. Woche (oom 15. Januar bis 21. Januar 1899) 136 532 Fr., Minder⸗ einnahme gegen das Vorjahr 14 507 Fr. Seit Beginn des Betriebs⸗ jahres (vom 1. Januar bis 21. Januar 1899) betrugen die Brutto⸗ n 446 049 Fr., Mindereinnahme gegen das Vorjahr

ö.

Berichtigung. Ausweis der Südbahn vom 1. bis 31. Ja⸗ nuar 3 297 984 Fl,. Mehreinnahme 80 542 Fl.

Lemberg, 6 Februar. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung der Handelskammer beantwortete der Präsident Marchwicki eine Interpellation über die galizische Spartkasse dahin, er habe sich eine authentische Einsicht in den Stand der Sparkasse verschafft und könne mit allem Nachdruck konstatieren, daß die Spareinlagen un— bedingt gesichert seien und überdies ein bedeutender Theil des Reserve⸗ fonds intakt bleiben dürfte. Die verfügbaren Sicherstellungen der Hauptschuldner wiesen einen bedeutenden Mehrwerth auf, auch die übrigen Schuldner kämen den Veipflichtungen nach, wodurch die Sache sich bedeutend günstiger gestalte.

Bu dapest, 6. Februar. (W. T. B.) Getreidemarkt. Weizen loko behauptet, pr. Mär 9879 Gd., 980 Br., pr. April 258 Gd., 9,59 Br., pr. Oltober 8,69 Gd., 8,70 Br. Roggen pr. März 8,03 Gd., 8,04 Br. Hafer or. März 5,35 Gd., 5.86 Br. . 7 Mai 4,82 Gd., 4,833 Br. Kohlraps pr. Auguft 12,20 Gd., 12, v.

London, 6. Februar. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse) Engl. 24 υG Kons. 1116, 3 lo Reichs- Anl. 93, Preuß. 35 Kons. —, 5 do Arg. Gold ⸗Anl. 92, 48 0s0 äuß. Arg. —, 6oso fund. Arg. A. 93, Brasil. 89ger Anl. 634, /g Chinesen 1064, 36 o/ Egypt. Iost, 400 unif. do. 1074, 34 , Rupees 653, Ital. Ho / Rente 933. 60g kons. Mex. 101, Neue 93 er Mex. 100, 4 σί— 89er Rußs 2. S. 103, 4*o Spanier 534, Konvert. Türk. 231g, 4 0ᷣ90 Trib. Anl. 1108, Ottomanb. 133, Anaconda 9i / if, De Beers neue 29is 1s, Incandeg cent (neue) 96, Rio Tinto neue 409, Platzdiskont 15/1, Silber At, Neue Chinesen 874. Northern Common Shares —.

In die Bank flossen 40 000 Pfd. Sterl.

Weizen 1 sh.,

Getreidemarkt. (Schluß) Markt träge. Mehl 4 sh., Gerste 4 sh. niedriger als vorige Woche.

g6 oo Igvazucer loko 114 stetig, Rüben Robzucker loks 9 sh. 86 d. Käufer stetig. Chile ⸗Kupfer (Schluß) 723, pr. 3 Monat 721.

Liverpool, 6. Februar. (W. T. B.) Baumwolle. Umsatz 19000 B., davon für Spekulation und Export 2000 B. Unverändert. Middl. amertkanische Lieferungen: Ruhig, stetig. Februar⸗März 3is / 31d / ea Käuferpreis, März April zi / g = 3153. Verkäuferpreis, April- Mai 315ses Käuferpreis, Mai⸗Juni 3i6/e, Verkäuferpreis, Juni-⸗Juli 31s / 31 Käuferpreis, Juli⸗August 3u / g 316 / g Werth, August⸗ September zins 316 / g Käuferpreis, Septbr. Oktober 31 / 31s /g. do., Oktober November 3m / . = Ils / a do., November⸗Dezember 31s sad. Verkäͤuferpreis.

Glasgow, 6. Februar. (W. T. B.) Roheisen. Mixed numbers warrants 54 sh. 10 d. Flau. (Schluß.) Mixed number warrants 4 sh. 7 d, Warrants Middlesborough III. 47 sh. 83 d.

Die Verschiffungen von Roheisen betrugen in der vorigen Woche 55l5st gegen 5604 t in derselben Woche des vorigen Jahres.

Bradford, 6. Februar. (W. T. B. Wolle ruhiger, aber fest, Garne fest, unverändert; die Preise sind den Käufern auf dem Kontinent zu hoch, Spinner beschäftigt.

Paris, 6. Februar. (W. T. B) An der heutigen Börse berrschte anfangs ein animiertes Geschäft. Später traten Realisationen ein, doch blieb der Grundton günstig Namentlich in Tärkenwerthen war reger Verkehr. In Bangäae ottomane fanden neue namhafte Prämienkäufe statt. Portugiesische Anleihe war fest. Banken waren tbeilweise besser, besonders Banque de Pais, Rente war behauptet. Minen waren ruhig. Debeers etwas schwächer.

(Schluß ⸗Kurse.) 3 9, Französische Mente 102,90, Ho / g Italtenische Rente 9477, 3 0/0 Portugiesische Rente 2420. Portuglesische Tabac Oblig. 489, 00, 40/0 Russen 88 —, 40½ Russen g —, 3 oo Russ. A. —, 3 0,0 Russen 96 95,30, 40/9 span. äußere Anl. 53, 70, Konv. Türken 2400, Türken ⸗Loose 118.70. Mertdionalb. 710,00, Desterr. Staats b. 781,00. Banque de France 3795, B. de Paris 978, 00, B. Ottomane 598,00, Crséd. Lyonn. g0o2, 0, Debeers 760, 00, Rio⸗ Tinto A. 10928, 00, Suenkanal⸗A. 3615, Privatdiskont 23. Wchf. Amft. k. 2065, 93, Wchs. g. dtsch. Pl. 1221ñ1ß, Wchs. a. Italien 71, Wchs. London k. 25,1743, Chäq. a. London 25,193, do. Madr. k. 379,56, do. Wien k. 207, 00, Huanchaca hö, 00.

Getreidemarkt. (Schluß.) Weizen behauptet, vr. Februar A, 90, pr. März 21,85, pr. März⸗Juni 21,90, pr. Mai August 21.60. Roggen ruhig, pr. Februar 14,40, pr. Mat⸗August 14,35. Mehl ruhlg, pr. Februar 46,50, pr. März 45, 80, pr. März Juni 45,85, pr. Mai August 45,75. RüÜböl ruhig, pr. Februar 493, vr. März 50, vr. März⸗April 50, pr. Mai⸗August 508. Spiritug behauptet, pr. Februar 446, pr. März 445, pr. Mai⸗August 441, pr. September · Dezember 403.

Rohzucker. (Schluß) Ruhig. 88 C loko 28 à 285. Weißer Zucker ruhig, Nr. 3, pr. 100 kg, pr. Februar 298, pr. Mätz 298, pr. Mai⸗August 304, pr. Oktober Januar 29

St. Petersburg, 6. Februar (W. T. B.) Wechsel a. Lond. 94 00, do. Amsterdam —, —, do. Berlin 45,85, Checks auf Berlin 46,30, Wechsel auf Paris 37,30, 40/0 Staatsrente v. 1894 101, 4 00 kons. Eisenb.“ Anl. v. 1880 150, do. do. v. . 151, 31 aM Gold⸗Anl. v. 1894 148, 386/10 o Bodenkredit ⸗Pfandbriefe 994, Azow Don Kommerzbank 610, St. Petersb. Diskontobank 790, St. Petersb. intern. Handelsbank J. Emission 588, Russ. Bank für ,. Handel 443, Warschauer Kommerzbank 487. Privat-

ont —.

Mailand, 6. Februar. (W. T. B.) Italien. S/ Rente 101,273, Mittelmeerbahn 586,900, Möridionaux 768, 090, Wechsel auf Parit 107,809, Wechsel auf Berlin 132,809, Baneg d' Italia 1038.

Madrid, 6. Februar. (W. T. B.). Wechsel auf Parig 29, 60.

Lissabon, 6. Februar. (W. T. B) Goldagio 463.

Am sterdam, 6. Februar. (W. T. B.) Schluß -Kurse. ( Me Russen v. 1894 644, 3 Ho holl. Anl. 97. H oo garant. Mex. Eisenb. Anl. 373, H o/) garant. Transvaal⸗Eisenb. Obl. 1001, 6 o0½ο Transvaal Marknoten 59.20, Russ. Zollkupons 1915, Hamburger Wechsel 59, 15, Wiener Wechsel 98 00.

Getreidem arkt. Weizen auf Termine fest, do. pr. März 184, pr. Mai —. Roggen lolo sest, do. auf Termine