zunächst noch keinen Schluß ziehen. In der ersten Zeit ist vielfach eine jrrtbünliche Praxis zu Tage ger treten, eine Praxis, die nicht beruht auf einer unrichtigen Beurtheilung der einzelnen Fälle, sondern auf einer nicht zutreffenden Auffassung des Sinnes der maßgebenden Vorschriften. Warten wir noch ein oder jwei Jahre ab; ich glaube wir werden dann sehen, daß auch nach der Richtung bin nicht eine Degression, sondern eine Pro- gressien Platz greift — unter einer Voraussetzung allerdings, daß die deutsche Richterwelt sich der Sache mit Interesse und Sympathie an⸗ nimmt. Wäre das Wort des Herrn Vorredners richtig, daß die Ein⸗ richtung nicht in dem Maße Anklang fãnde, wie die Juftizverwaltungen erwartet bätten, daß mit jedem Jahr zum Nachtheil der Verurtheilten weniger Fälle vorkämen, in denen die Begünstigung von den Richtern votiert werde, das wäre ein wenig schmeichelbaftes Zeugniß für die deutsche Richterwelt, das ich nicht unterschreiben möchte. Ich glaube das nicht für die Vergangenheit, ich erwarte das auch nicht für die Zukunft. Ich bin überzeugt, die deutschen Richter werden, was an ihnen liegt, dazu beitragen, daß, indem sie, was die Verwaltung jetzt den Verurtheilten zukommen lassen will, in vollem Maße ihnen zu tbeil werden lassen, damit Grundlagen geschaffen werden, um abschließende Erfahrungen zu sammeln und darauf eine gesetzliche Regelung auf ⸗ bauen zu können.
Ich bin überzeugt, daß nicht nur im Reichstage, sondern auch auf seiten der verbündeten Regierungen der beste Wille vorhanden ist, um die Sache zu einem guten Abschlusse zu bringen. Aber, meine Herten, kreuzen Sie nicht in ungeduldiger Eile die Wege der ver⸗ bündeten Regierungen, und vor allem beurtheilen Sie dasjenige, was von seiten der verbündeten Regierungen geschiebt, nicht so hart, wie das heute geschehen ist, und den guten Willen der verbündeien Regie rungen nicht so ungerecht, wie ich es heute leider babe hören müssen. Ich glaube, Sie thun der guten Sache einen guten Dienst, wenn Sie auch nach der Richtung bin vorsichtig und billig sich verhalten.
Abg. Gradnauer (So] erklärt, er wolle ein Urtheil zur Be sprechung beingen, das vom Ober⸗Landes gericht in Dresden bezũglich der Vertheilung von Wablflugblättern ꝛ2. ergangen sei. Diese sei nach der Gewerbeordnung gestattet, aber als der Verkehrs ordnung der Stadt Dresden widersprechend erachtet worden. Denn * die Gewerbeordnung. betreff. nur die Aufhebung don Bestimmungen über die persönliche Zulassung zu einem Gewerbe bezw. jur Vertheilung von Druckschriften; aber die Vor⸗ schriften der Sicherbeitspolizei würden davon nicht berührt. Da galten schließlich die Reichsçefetze nur so weit, als die Polizei es er⸗ laube. Man suche auf diese Weise das allgemeine direkte Wahlrecht zu vernichten. Man bekandese von Gerichtswegen die So ialdemo⸗ kraten als außerhalb des Gesetzes stehend und suche seit der Ab⸗ schaffung des Sozialistengeseßes durch Gesetzesauslegung die
—
mangelnden Zwangsbestimmungen für die Arbeiter zu ersetzen.
Schsischer General · Staatsanwalt Dr. Rüger: Meine Herren! Der Herr Vorredner hat die Gelegenbeit benutzt, um sich gegen die Maßnahmen der sächsischen Regierung auf dem Gebiete der Verwal⸗ tung zu wenden. Ich alaube nicht, daß für solche Ausführungen bier
Jahren sich ergeben baben. Thun Sie das, dann werden Sie sehen, ] glaube ich,
wie das Resultat sich ändert. Weiter, melne Herren, die nackten Zahlen machen es auch nicht allein. Wenn Sie näher nachseben, dann werden Sie finden, daß von denjenigen Personen, die in Belgien auf Grund der dortigen Gesetzgebung zur bedingten Verurtheilung zugelassen worden sind, sio solche sind, die nur Geldstrafen, 1sio solche, die Gefängnißftrafen erlitten haben, daß ferner seit dem Jahre 1890 die Zahl derjenigen Verurtheilten, die zu dieser Vergünstigung ge⸗ langten, um das Fünffache und noch mehr geftiegen ist, insofern als es sich um Geldstrafen bandelt, aber überhaupt nicht gestiegen
den Reichstag seitens der Reicht · Justi⸗ / keinegwegs die Absicht baben, uns der dieser Sache zu entziehen. Aber, meine
wenn wir so, bei den Regierungen wie im Reichtage, dem⸗ selben Ziel zustetern, so möchte ich doch gegenüber Ihrem Drängen auf schleunigste legislatorische Erledigung im Wege der Reichsgesetz⸗ gebung, bitten, erwägen zu wollen, wie thatsächlich die Dinge in Deutschland liegen. Seit dem Jahre 1895/96, nicht früher, der Herr Abg. Roeren hat verschiedene Male von 10 Jahren gesprochen, =
nein, erst seit 3 bis 4 Jahren ist in Deutschlend die Sache praktisch in die Hand genommen worden. Seit dieser Zeit haben die ist, soweit Gefängnißstrafen in Betracht kommen. Was heißt
meiften der deutschen Bundesregierungen aus freier Initiative, das, meine Herten? Das besagt, daß seit dem Jahre 1880 nicht gedrängt durch die öffentliche Meinung, auch nicht die Einrichtung der bedingten Verurtheilung in Belgien auf durch Beschlüsse dieses Hauses oder der Landtage, in An⸗ dem Gebiete der Gefängnißstrafe praktisch überhaupt keine erkennung, daß zu Gunsten des Instituts, das wir hier dis Fortschritte gemacht hat, daß sich die Einrichtung entwickelt hat, kutleren, manche Erwägungen sprechen, eine versuchsweise Regelung in ju Gunsten eincs weitgehenden Erlasses von Geldstrafen. Wir in die Hand genommen. Es ist für die Reichsverwaltung unmöglich, Dentschland sind aber weit entfernt, den zu Geldstrafe verurtheilten nach 2 oder 3 Jahren, wo die Resultate der Versuche doch noch nicht Personen eine Vergünstigung jukommen zu lassen. Wenn wir einmal übersehen werden können, in die Regierungen zu dringen, von ihren dahin kommen werden, dem Reichstag eine Gesetzes vorlage auf diesem versuchsweisen inrichtungen abzulassen und einen anderen Weg zu Gebiet zu machen, so wird sie niemals nach meiner Vorauksicht dahin beschreiten, den die Regierungen bis dahin sich vorbehalten gehen, daß wir den zu Geldbuße Verurtheilten eine Grleichterung haben, daß ihre Versuche zu einem einigermaßen ge⸗ gewähren, sondern wir werden immer nur die Frage der Er⸗ wissen Ergebniß geführt baben. Was wäre das Resultat, meine leichterung und des GErlasfes der Gefängnißstrafe in Betracht ziehen; denn Herren? Ich würde von seiten der Justizverwaltungen der einzelnen da liegt doch der Kern der Sache. Weshalb, meine Herren, wollen wir Bundesstaaten, von denen doch der Erfolg meiner Verschläge im noch die bedingte Begnadigung einfübren? Um erftmalig Verurtheilte Bundesrath abhängt, eine ablebnende Antwort bekommen, ich würde vor dem Gefängniß zu schützen! Wird dieser wohlthätige Zweck er⸗ nicht nur einen aussichtelosen, sondern auch einen unhöflichen Schritt reicht, wenn ganz überwiegend solche, bei denen die Strafe in Geld gethan baben, ich würde also zum Nachtheile der Sache, die Sie und besteht, begünstigt werden und nur eine kleine Minderzabl vor der wir vertreten, durchaus unvolitisch gehandelt haben. Das, meine Gefängnißstrafe bewahrt bleibt? Diese Seite der Sache, meine Herren, bitte ich zu berücksichtigen, dann werden Sie erkennen, daß Herren, bitte ich doch auch zu berücksichtigen, diese Schattenseite der Sie jetz der Regierung nicht einen Vorwurf machen dürfen, wenn sie belgischen Einrichtung neben ibren Vorzügen, die ich anerkenne, haben mit legislatorischen Vorschlägen noch nicht vorgegangen ist. die geehrten Herren Vorredner unberübrt gelassen. Wollen Sie die Run haben die beiden geehrten Herren Vorredner die deutschen deutschen Einrichtungen gerecht beurtheilen, so müssen Sie auch die Einrichtungen einer scharfen Kritik, die Einrichtungen des Auslandes Mängel der auländischen Zustände in Betracht ziehen. Die Herren aber einer sebr vortheilhaften Beleuchtung unterstellt. Sie sind da haben nun beklagt, daß nur 18 000 Fälle in Deutschland vor— nach echt deutscher kritischer Weise vorgegangen, sie haben alles Licht) gekommen seien, bei denen die bedingte Begnadizung Anwendung auf die ausländischen Institutionen geworfen, und aller Schatten gefunden habe. Ja, meine Herren, 15 000 Fälle von Gefãngniß⸗ fällt auf die Einrichtungen unseres eigenen Landes. Ich er⸗ strafen — das will nach meiner Meinung doch immer etwas bedeuten, zrtere den Werth der fremtstaatlichen Einrichtungen nicht und 15 000 Fälle ausgesetzter Gefängnißstrafen auf Grund einer Ein⸗ gern und vermeide es, sie zu kritisieren; aber ich muß bier richtung, die erst zwei bis drei Jahre wirksam ist! Das einige Bemerkungen über ihre Bedeutung machen, weil die Herten) bitte ich nicht zu unterschätzen. Ich kin weit entfernt Vorredner darauf eingegangen sind; ich kann das Haus doch nicht davon, die Schwächen, die Unzuläãnglichkeiten, die Weitläufigkeiten zu unter dem Eindruck einer nach meiner Meinung einseitigen Be— unterschätzen, die mit den Einrichtungen verbunden sind, die dersuchẽ⸗ urtheilung lassen. Die Herren Vorredner haben die belgischen Ein ⸗ weise in Deutschland gegenwärtig gelten. Wir haben nicht richtungen außerordentlich gelobt und erklärt, der Erfolg dieser Ein—⸗ die Absicht gehabt, nach dieser Richtung bin Ihnen irgend richtungen wäre außer Zweifel. Dabei bat der gegenwärtige belgische etwas vorzuenthalten; wir baben Ihnen die geltenden Vorschriften Herr Justij⸗Minister in der Denkschrift, die Ihnen voriges Jahr vor. vollständig vorgelegt im Einverständniß mit den ö ö gelegt worden ist, bezüglich der Wirkungen des Gesetzes noch im Jahre daran betheiligt sind, und Sie wollen daraus entnehmen, daß au : ᷣ führungen hi. 1897 gam effen auegesprochen, daß sich diese Wirkungen zur Zeit noch die Regierung wänscht, daß Sie vollen Einblick in die Sache ge- 1 e g . . 8 ri 1 kaum Überseben lassen. Er sagt in seinem Bericht an das belgische winnen. Die Regierungen aber können, glaube ich, trotz dieser n , Cin zelbeiten feiner Aus ührungen einzugehen. Daß die Haus ausdrücklich, daß die ganze Institution eommenes à peine Mängel immer mit einiger Genugthuung auf die Erfolge ibrer säͤchsische Regierung bei ihren Maßnahmen die Zustimmung X pouvoir Stre appréeise dans ses rssultats gon raux. Thätigkeit blicken; ich glaube nicht, daß sie den Vorwurf verdienen, der Herren Sonaldemokraten nicht besttzt dessen sind wir uns Melle Herren, wenn der belgische Hert Justn ⸗Mintster das zgt, sie seien mit ibren Einrichtungen durchgefallen, sie hätten ein Fiasko . , r , . dann kann doch die deutsche Regierung mit einigem Fug und Recht erlitten, und, wie einer der Herren gesagt hat, das, was wir Ihnen Punkt m naher mich be cafnigen. gr dat angelaurft e wohl annehmen, daß ein abschließendes Urtheil über die Erfolge der hier vorgelegt baben, sei das Begräbniß der ganzen Idee. Nein, ] ürtheil des Ober ˖ Landesgerichts Dresden vom vorigen Jahre. Dies belgischen Einrichtungen noch nicht gefällt werden könne. meine Herren, das ist es nicht! Wir werden im nächsten Jahr Urtheil bezog sich auf die Frage, ob eine Volizeiverordnung. die er · Dann bat der letzte Herr Vorredner die Einrichtungen in England eine neue Statistik bringen, vollständiger und übersichtlicher, als es J. 7 e. ö. ,, .
mit besonderem Lobe bedacht, ein paar Sätze weiter aber ausdrücklich diesmal möglich war, aus der Sie boffentlich erseben werden, daß die stimmung u fallen batte. Gs ist von en Herrn Vorredner gefagt anerkannt, daß man in England damit umgehe, die dortigen Einrichtungen Einrichtungen ihre Fortschritte gemacht haben und in der That wohl ⸗ worden, daß diese Polizeiverordnung zu Recht nicht bestebe, es ist sogar der abzuãndern, von dem engliscken System über zugehen zu dem belgisch · fran ⸗ tbätig wirken. . Aue druc gefallen, daß sie unvernünftig 3. Meine Herren, das zoͤsischen System. Meine Herren, das scheint mir doch nicht zu be⸗ Nun kat der Herr Abg. Roeren gan; besonders bemängelt, daß Sher Sandeggericht bar sich im ertge en ge ten e,. zue ge proche,
weisen, daß man in England mit den Einrichtungen zufrieden ist; das den Richtern eine Mitwirkung bei der Entscheidung über die bedingte scheint mir im Gegentheil eber ju beweisen, daß die Einrichtungen sich Begnadigung entzogen sei, daß alles in die Hand der Staatsanwalt
Materlalien an verwaltung, daß wir endlichen Erledigung
auch in diesem Punkte eine günstigere Regelung fur nie Senate. Präsidenten des Reichsgerichts zu erzielen.
Abg. Roeren (Zentr.) weist darauf hin, daß der Rei ee n nn,, gesetzlich ju regeln. wie dies in allen Nachbarländern schon damals ziemlich allgemein der Fall gewesen sei, woraus man auf die Bewährung dieser Einrichtung schlie ßen könne. Far Belgien lägen die autoritativen Zeugnisse des früheren und j tzigen belgischen Justiz⸗Ministers vor. Es scheine, als ob in Deutschland der Bersuch, durch das administrative Begnadigungs⸗ verfahren die bedingte Verurtheilung zu ersetzen, fortgesetzt werden folle, während dieser Versuch an feiner eigenen bureaukratischen Ken ⸗ struktion längst gescheitert sei. Das bewiesen die in der dem Reichs⸗ tage zugegangenen Denkschrift entbaltenen Ergebnisse. Die Ent⸗ 6 a in der Hand des Richters liegen, der die Verhandlung geleitet habe.
Abg. Dr. Müller- Meiningen (fr. Volksp.) spricht sich eben⸗ falls eingehend über die Frage der bedingten ern, . In Belgien, Frankreich und England habe man damit sehr gute Er⸗ fabrungen gemacht, die Zahl der bedingten Verurtheilungen sei von Jahr zu Jahr gestiegen, die Rückfälle hätten sich vermindert; alles habe dazu beigetragen, die Gefãngnisse zu entlasten. Der Finanz Minister von Miquel sollte die Einführung der bedingten Verurtheilung unter⸗ stützen; er würde dat urch beim Strafvollzug 6 erbebliche Er⸗ sparnisse machen. Auch in dem amerikanischen Staat Massachusetts und in Norwegen habe man gute Erfahrungen mit der bedingten Verurtheilung gemacht. Es würden also mit der Einführung der bedingten Verurtheilung die deutschen Einzelstaaten keinen Sprung ins Bunkle wagen. Mit der Einführung der bedingten Begnadigung im administratiden Wege habe man einen verhängnißvollen Weg betreten; man habe damit Fiasko gemacht; die Anwendung in Deuischland sei eine geradezu minimale. Es würden im Jabre 280 030 jugendliche Personen wegen Verbrechen, Vergehen und UNebertretungen verurtbeilt; davon hätten nach der vorgelegten Denkschrift nur 12 900 auf bedingte Begnadigung zu rechnen, wo⸗ von sich nur diei Viertel bewährten, das seien nur 3 0 aller Ver- urtheilten. Nur der Richter, der den Fall kenne, könne die zutreffende Entscheidunz fällen. Eine verschiedenartige Handhabung werde dadurch nicht berbeigefübrt; diese trete viel eber bei der stagtsanwalt- lichen Erledigung hervor. Daß ein besonders raffinierter Mensch sich die bedingte Verurtheilung erschleichen könne, sei nicht zu befürchten. Die Kriminalität der jugendlichen Personen sei zur Zeit der dreijãhrigen Dienstzeit bis 1892 die größte gewesen. Es könnte also der Kriegs ˖ Minister aus den Zablen der Kriminalität keinen Grund für die drei⸗ jãbrige Dienstzeit bhernehmen. Der Grund der hohen Kriminalität liege in den sezialen und wirthschaftlichen Verhältnissen. Die Bestimmungen über die Behandlung der Strafunmündigen im Reichs Strafgesetz buche
ordnung, leider erfolglos, vertreten haben. Ich habe im vorigen Jahre, als es uns zu meinem lebhaften Bedauern nicht glũckte, den Reichstag von der Nothwendigkeit einer Erhöhung der Revisioas⸗ summe im Interesse der Entlastung des Gerichtshofes zu überzeugen, meine Ansicht dahin ausgesprochen, daß diese Frage nicht ruhen werde, Prelse fur prompte Loko · ¶ Waare, soweit nicht etwas Anderes bemerkt bis sie auf dem Wege, den wir vorgeschlagen haben, geregelt sein wird. Ich kann hier meine damalige Ansicht
nur wiederholen und bekräftigen. Ich bin mit dem Oerrn Vorredner davon vollständig überjeugt, daß im Interesse der Recht⸗ sprechung des Reichs eine baldige Entlastung des Reichsgerichts dringend nötbig ist, und daß sie nur erreicht werden kann, wenigstens für den Zivilprozeß, auf dem Wege, den die verbündeten Regierungen im vorigen Jahre — ich wiederhole: leider erfolglos — gegangen sind. Ich glaube dies auch aussprechen zu dürfen, daß die verbündeten Regierungen an dem Gedanken festhalten, diesen Weg sobald wie möglich von neuem zu betreten; denn die Zusltände, die am Reichsgericht berrschen, werden nach Einfübrung des Bürgerlichen Gesetzbuches und mit der Erweiterung des Geschäftskreises des Gerichtshofes noch unerträglicher werden, als sie jetzt schon sind, und die Folgen davon werden in manchen Schäden der Rechtsprechung zum Nachtheil der Rechtspflege leider auch hervor · treten und hervortreten mässen. Daß wir nicht gleich, nachdem die Zixvilprozeßordnung verabschiedet war, entgegen dem Votum des Reichs⸗ tages, wie es im vorigen Jahre gefallen ist, mit einem entsprechenden Antrage an den Reichstag berangetreten sind, das begreift sich obne weiteres. Ich kann aber dem Herrn Abg. Dr. Spahn die Versiche⸗ rung geben, daß man sich nicht beruhigen wird, bevor das erstrebte Ziel erreicht ist. Was die Klage des Herrn Vorredners darüber betrifft, daß der Fiskus mehr als nötbig den Weg der Revision betrete, insbesondere auch, um in Stempelsachen eine letzte Entscheidung des höchsten Ge⸗ richtsbofes zu erlielen, so gebe ich zu, daß die fiskalischen Revisionen gegenüber Revisionen auf anderen Gebieten verhältniß mäßig zablreich sind. In Stempelsachen erklärt sich das daraus, daß es sich in den einschlagenden Revisionsfällen regelmäßig nicht lediglich um die Er⸗ ledigung einer Sache zwischen Partei und Partei handelt, sondern daß meist präjudiytelle Entscheidungen, die für die Handbabung
des Stempelrechts im allgemeinen maßgebend sind, in Frage stehen. t — I
Daraus ist leicht zu erkennen, wie die Lage des fiskalischen Vertreters , . , . 2 , sei dringend 8
in solchen Revisionsfragen vielfach eine andere ist, wie die eines Ver as Kewie len auch bie Gingagen, vergehen, gemeinnũßiger Vereine, ache w ! 8 Die sich mit dieser Frage befaßten. ĩ ü ss
treters der Parteien in sonstigen Prozessen. n . . , nr,
darteien i . Der Staat dürfe mit der Emleitung einer
Was die Strafsachen betrifft, so bin ich mit dem Herrn Vor— Zwang erziehung nicht warten, bis eine strafsbare Handlung begangen redner döllig darin einverftanden, daß ernste Bemühungen darauf gerichtet sei Darurch werde beffet der Vobbeit entgegen gearbeitet werden Ils sein müässen, die Revisionen auf seiten der Staatsanwaltschaft soweit,
6 Prüge strafe , . , sich dadurch das größte . 2. erdienst erwerben um diese iglũckli ĩ ĩ als es mit den Interessen der Rechtspflege vom öffentlichen Stand⸗ . ö punkt aus irgend verträglich ist, einzuschränken. Das Reichs. Justiz
Wege des Rechts abaewichen, aber doch noch wieder zu nũtzlichen Mit amt ift seit Jahren in dieser Richtung tbätig gewesen. Wir baben
gliedern der Gesellschaft erzogen seien. J en i Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding: jedesmal. wenn wir die Wahrnebmung machen mußten, in einzelnen . 3 Bezirken bestehe Neigung, die Revisionsinstanz seitens der Staats⸗
Meine Herren! Was die letzte von dem Herrn Vorredner be— n denn r, ,. . rübrte Frage angebt, die Frage des strasmündigen Alters, so kann ich r,, , de Gebübr in Anspruch zu nehmen, uns an die dandes· die beruhigende Erklärung abgeben, daß alsbald nach dem Abschluß 3 n ö. 9 . . a i. ,, r . des Bürgerlichen Gesetzbuchs die einschlagenden legislatorischen Vor⸗ tständniß und wohl⸗ beiten in die & d di wollendes Entgegen kommen gefunden; selbstverstãndlich werden wen, n, ,,,, , , e. wir auch in Zukunft uns in der gleichen Richtung bemüben.
nung babe, diese Vorarbeiten werden zu einer Vorlage fũübren, und — 3 3 ᷣ ᷣ war in nicht zu langer Zeit führ Wüns 8 *
Erfolglose Redisionen in großem Umfang von der Staatsanwaltschaft . k
eingelegt, sind ein Uebel, schlimmer, als wenn auch mal ein Fall durch⸗
Vorredners gerecht wird. en ,, ö ö 2 . ; ur Frage der bed ; di ing Vernurthei⸗ schlüpft, in dem vielleicht die Revision hätte mit Erfolg durchgekämpft , . edingten Bennadigung oder bedingten Bernrtbe werden können.
lung muß ich mir einige Bemerkungen ausfübrlicherer Art gestatten. Ich übergehe dabei allerdings eine Anzahl Einwendun ĩ
— . - r gen, die von
Dann bat der Herr Vorredner die Frage der Rangstellung und der den beiden letzten Vorrednern gemacht worden sind. Beide Herren
un Serũge der Mitglieder des Reichsgerichte, insonderbeit des Senatz. haben sich in berschiedene Einwendungen vertieft, die in der Literatur
dener Produttenbörse — 504 Pfd., engl. gerechnet; für die Präͤsidenten berübrt. Seit 1881, als die Regelung d sonß en in
r enn d. 5 ö berũbr gelung der oder sonstro erhoben worden sind gegen das Prinzip der be⸗ garette avsrages, d. b. die aus den Umsätzen an 198 Marktorten Rangfrage für die Reichsbeamter, nach den Mittheilungen deg Königreichs ermittelten Dur Hschnittepreise für einbeimisches Ge- des Herrn Abgeordneten in die Hand genommen an.
Großhandels · Durchschnittsvreise von Getreide an außerdeutschen Börsen · Vlätzen für die Woche vom 13. bis 18. Februar 1899 nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche. 106060 Kg in Mark.
Woche ⸗
ebruar 1859 woche 143 394 141394 185,65 188381 11067 110907 15071 15071
13473 13590 3 1 1702 io. is 160113 13d 33 13d
113.57 11640 146,89 141825 11431 11421
104.39 115,74
113.33 135,95
11644 178,51
2 Mittelqualitãt 2323 Mali⸗ ö
10442 16 5j
113.86 135,85
116904 177,589
136,59 137,56 135,54 139, 26 137,56
en, 7 bis 72 Kg per hi... en, Ulka, 75 bis 76 Kg per hl Riga. Roggen, 71 bis 72 Kg per hl Wehen, 75 bis 76 kg ver hl Paris.
3 lieferbare Waare des laufenden Monate
Antwerven. Donau⸗ . kg ver hl nme i , f n ie mn Red Winter Nr. 2 Californier, mittel Am ster dam.
Asow⸗ Roggen St. Peters burger
138358 142.36 137.37 139,80 138.74
126 08 128 08 128,24
Weizen
a. Produktenbörse (ark Lans). engl. weiß rar b. Gazette averages.
e englisches Getreide. Mittelpreis aus 186 Marktorten
Liverpool.
127.59 124 24
124.98 122.58 152,80
134505 14905 137380 13734 130,77 131,71
124,98 114.357 155.5 9838.42
1
Californier Western, Winter Northern Duluth Hard Kansas Chicago Spring 2 . engl. weißer , gelber erfte Galiforn. Brau⸗
Veijen
Wehen, Lieferungs Waare ver Mai... New York. Red Winter Nr. 2
Beinen Lie erunge. Waate . , Kö
Bemerkungen.
1 Tschetwert Weizen ist — 163,80, Roggen — 147,43, Hafer —
38, 28 t 1èẽ3mperial Quarter ist für die Weizennoti an der
und ich muß sagen, daß ich diese Enischeidung fũr durchaus begrũndet und richtig balte. Ih muß das schon aus dem Grunde, weil sie unter meiner Zustimmung insofern ist, als
gefaßt worden
dingten Verurtheilang, und baben sich die Mühe gegeben, diese trelde, ist J Imperial Quarter Weißen — 480, Hafer — 312. Serste 160 Pfd. engl. angeseßt. 1 Busbel Weizen = 50 Pfd. engl.; 1 Pfd. engl. = S3, 6 g; 1 Last Roggen — 2109. Weizen — 2460 kg. Bel der Umrechnung der Preise in Reickswaäbrung sind die aus den einzelnen Tages ⸗Notlerungen im Deutschen Reich? n Staate. Anzeiger ermittelten wöchentlichen Durchschnittg. Wechsellurse an der Berliner Börfe zu Grunde gelegt, und zwar für Wien und Budapest die Kurfe auf Wien, für London und Liderpool die Kurse auf Londen, för Chicago und New Jork die Kurse auf New Jork, är St. ergburg, Odessa und Riga die Kurse auf St. Petersburg, für Paris, twerpen und Amfterdam die Kurse auf diese Pläze.
Deutscher Reichstag.
. Sitzung vom 21. Februar 1899, 1 Uhr.
Die zweite Berathung des Reichshaushalts— Stats für 1899 wird bei dem Etat des Reichs-Justiz⸗ am ts fortgesetz;
9. ierzu liegt folgender Antrag der Abgg. Beckh⸗-Coburg 1
1 . D, . vor: Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, in Gemäßheit de Neichstags heschlusses vom 22. März 1898 dem a, . dieser Session einen Gesetzentwurf, betreffend die Entschädigung von solchen Personen, wel he init Unrecht Untersuchungshast zu erleiden hatten, dorzulegen.
„Gehalt
Bei dem Titel regt *
Dr. Spahn (Zentr) an, den Senats⸗Präsidenten beim Reichegeticht einen anderen Rang zu verleihen , weil sie durch ihren jetzigen Rang gegenüber den Beamten der Einzelstaaten benachtheiligt würden. Wenn jetzt ein siebenter Zivilsenat beim Reichagericht geschaffen werde, so sei das Gericht noch nicht einmal auf den Geschäftestand gebracht, den es im Jahre 18ñ85 eingenommen habe. Die Ueberlastung der Richter bleibe besteben, die Sitzungen dauerten, um alles zu erledigen, sebr lange. Darunter müsse die Rechtsprechung leiden; die Beschränkung der Revision müsse dahin 66 daß die unwichtigen Sachen dem Reichsgericht fernblieben, be⸗ onder die fiskalischen Sachen. Jede Aenderung der Stempelaesetze brächte eine große Zahl von Revisionen. Die verbündeten Regie rungen sollten diesen Gegenstand im Auge behalten und in einigen Jahren eine Aenderung beantragen.
Staatssekretär des Reichs-Justizamts Dr. Nieberding: Wenn ich zunächst die letzte Frage des geehrten Herrn Vor rednerg berühre, so kann ich es nur mit Genugthuung begrüßen, daß der Herr Abg. Dr. Spahn, nachdem er nunmehr einen unmittel
des Staatssekretärs“
ift diese Frage wiederholt, aber immer rergeblich erörtert worden. Ich verfönlich babe vielfach damit zu than und damit Gelegenbeit zu erkennen, daß die mancherlei Rücksichten und Schwierigkeiten, welche bier einer Losung entgegensteben, für das nächste auf eine Löoösung noch nicht boffen lassen. Wir werden also vorläufig bei dem ranglosen Zaftande im Reich uns beruhigen müssen; darin sebe ich auch im allgemeinen kein Unglück; wir sind bieher ohne Rangordnung im Reich ausgekommen, und das wird wobl auch in Zukunft geben.
Allerdings bat das einige praktisch unbequeme Konsequenjen infefern, als mit der Rangstellung auch die Ordnung gewisser Beiüge der Beamten, namentlich die des Wohnungsgeldijuschusses und der Wittwen. und Waisengelder, zweckmäßig verbunden wird. Man hat sich bei der Reichs verwaltung damit gebolfen, daß man an Stelle der Frage nach dem Rang die Etatisierung des Wobnungsgeldes treten ließ. Fär die Höhe des Wohnungègeldzuschusses ist entscheidend, was der jedes Jahr neu rom Reichstage beschlossene Etat enthält, und danach richtet sich dann auch die Höbe der Witiwen⸗ und Waisen⸗ gelder. Richtig ist nun, daß die Bezüge der Wittwen und Waisen eines Senate Präsidenten nicht den köchsten geseßlichen Betrag von 3000 erreichen, sondern nur 26500 6 Ich würde es im Interesse der Hinterbliebenen dieser hoben Richter nur mit Sympathie begrũßen, wenn es gelänge, für die den Betrag von 3000 M einzustellen. Allein wir wünschen doch auch gerecht zu sein; wir können eine Klasse der Reichsbeamten vor den anderen nicht derorjugen. Die Reichs Justiz verwaltung kat von jeher — ich glaube, unter allen Chefs, welche im Reichs ⸗Justijamt thätig gewesen sind, — sich für die erböbte Fixierung des Wohnungsgeldinschusses der Senat? ⸗Präsidenten interessiert. Wenn wir bisber zu meinem lebbaften Bedauern eine unsere Wänsche ent sprechende Lõsung dieser Frage nicht finden konnten, so muß ich andrerseits sagen: hier kommen manche Rücksichten auf andere Beamtenkategorien in Betracht, Rücksichten, die ich als unbillige nicht bezeichnen kann; ich halte es doch für bedenklich, eine, wenngleich noch so verdiente Beamtenklasse, finanziell vor anderen zu bevorzugen. Beamte, wie der Präsident des Reichs ⸗Versicherungsamts, der des Patentamts, der General. Auditeur der Armee, der Präsident des Reichs Eisenbahnamts, sind in dem vom Herrn Vorredner berührten Punkte nicht besser gestellt als die Senats⸗Präsidenten des Reichs ˖ gerichts, obwohl sie albe in ihren Gehaltsbezuügen besser stehen als diese. Also es drängt sich bier sofort die Frage auf, ob man diese
Einwendungen zu widerlegen. Indem sie die Grörterung dieser Einwendungen vermischten mit einer Kritik der Bemerkungen in der von der Regierung vorgelegten Denkschrift über die bedingte Verurlbeilung in den verschiedenen Ländern, und indem sie sich dabin ausdrücken, daß man“ Einwendungen der von ihnen bekämpften Art erboben babe, im ükrigen aber ihre Ausfäbrungen gegen die Regierung richteten, mußte nothwendig in dem hohen Hause der Eindruck ent ⸗ steben, als wenn die Einwendungen von uns erhoben seien. Das ist nibt der Fall, meine Herren, die Vorredner baben sich nach der Richtung ganz überflässige Mühe gegeben, und ich gestehe ohne weiteres zu, daß manche Bemerkung, die sie über das Unzutreffende dieler Einwendungen gemacht haben, mit meiner Ansicht, und ich glaube aach mit der Ansicht der deutschen Justizverwaltungen übereinftimmen. Der letztere Herr Redner bat bereits Gelegenheit gencmmen, eine Aeußerung ju erwähnen, die ich vor einigen Jahren bier im Hause gethan habe, die nach meiner Meinung ganz jweifellos erkennen ließ, daß ich durchaus kein prinzwieller Gegner der bedingten Verurtheilung bin, im Gegentheil ihre Vorzüge gern anerkenne. Ich habe damals ausgesprochen, daß die bedingte Verurtheilung die Möglichkeit gebe, die Gesängnißverwaltung zu erleichtern, die Aussicht eröffne, daß die Kosten der Verwaltung des gar zen Gefängnißwesens herunter ge⸗ drückt werden, und last not least viele Verurtheilte vor den Makeln und den Gefahren einer Gefängnißhaft bewahre, daß die gane Einrichtung moralische, administrative und fiskalisch: Vorzüge in sich schließe, und daß keine Regierung, die diese Vorjüge anerkenne, einen Grund habe, der bedingten Verurtbeilung grundsätzlich entgegen zu sein. Auf diesem Standpunkt — ich babe keinen Grund, daran zu jweifeln — werden auch die Jastiwerwaltungen der Bundesstaaten stehen. Ich habe damals auch anerkannt, daß eine gesetzliche Regelung der be— dingten Verurtheilung gegenüber der administrativen Regelung, die, ich betone das, nur probeweise in den deutschen Staaten eingeführt ist, viele Vorjüge bietet, und daß, wenn man zu einer gesetzlichen Regelung kommt, der Weg der Reichsgesetzgebung der gewiesene ist.
Ich glaube damit dargethan zu haben, daß der Stand⸗ punkt der Reichsverwaltung gegenüber dieser Materie weder ein prinziviell ablebnender ist, noch auf eine dilatorische Behandlung gerichtet ist, im Gegentheil, daß wir uns mit der Frage in dolle m Intereñfe fär die Bedeutung der Sache und in dem Wunsche, zu einer abschließenden Regelung, möglichst der Auffassung des Reichstages entsprechend, beschäftigen. Ich meine, meine Herren, die Thatsache,
wenig bewährt baben. Dann bat der Herr Vorredner Bemerkungen erwähnt, die ich früher gemacht habe über die amerikanischen Einrichtungen, dahin gehend, daß man in Amerika bis jetzt nur in dem einen kleinen Staate Massachusetts zur gesetzlichen Anerkennung der bedingten Verurtbeilung gekommen sei, während alle übrigen Staaten der großen Union bis jetzt von einer ãhnlichen Regelung sich fern gebalten haben. Meine Herren, ich babe die Be⸗ meikung nicht gemacht, um die Einrichtungen in Massachusetts cherunterzusetzen, sondern ich habe gegenüber dem Andrängen des Herrn Abg. Roeren auf ein möglichst schnelles Vorgehen der Regierung in Teutschland abwehrend darauf hingewiesen, daß, wenn in Nord⸗ Amerika sogar viele Jahre vergeben, bevor die übrigen Unions⸗ Staaten dem Vorgeben eines kleinen Mitstaates folgen, man Deutschland keinen Vorwurf machen könnte, wenn es seinerseits langsam und porsichtig in die Reform eintrete. Uns kann man um so weniger einen Vorwurf machen, als jeder Staat, der bisher an die Regelung dieser Frage gegangen ist, ein anderes System verfolgt als seine Vorgãnger: Amerika, England, Frankreich und Belgien, Norwegen, alle haben sie verschiedene Wege eingeschlagen, und da tadeln Sie die verbündeten Regierungen, wenn sie ibrerseits prüfen, bevor sie sich entschließen? Was die Erfolge der belgischen Einrichtung betrifft, so will ich sie nicht unterschätzen. Ich erkenne gern an, daß sie in gewissen Grenzen wohlthätig wirken. Aber, meine Herren, wenn es doch noch immer in Belgien vorkommen kann, daß in dem einen Gerichtsbezirk blos 20*so der Verurtheilten, die auf die Vergünstigung des Gesetzes Anspruch machen können, der Ver⸗ günftigung theilhaftig werden, während in einem anderen Bezirk obo / o also fast daz Dreifache der ersten Zahl, zur Vergünstigung gelangen, so muß man doch sagen, daß der Apparat noch nicht so funktioniert, wie es das Gesetz und die Gerechtigkeit verlangen müssen; denn so verschieden können die Verhältnisse in den einzelnen Beüirken schwerlich sein; daß in dem einen Bezirk das Dreifache der Personen zur bedingten Ver⸗ artheilung gelangt wie in einem andern. Dat muß in anderen Dingen seinen Grund baben. Das berechtigt uns aber auch wieder, den ander wärts geltenden Grundsätzen voꝛrsichtig gegenüberzustehen. Dann ist bier sowohl von dem Herrn Abg. Müller wie von dem Herrn Abg. Roeren mit Nachdruck aufmerksam gemacht worden auf die kleine Zahl derer, die in Deutschland zur bedingten Begnadigung zugelassen sind,
schaft gelegt und damit die Möglichkeit entzogen sei, unmittelbar unter dem Eindruck der gerichtlichen Verhandlung und der Persõnlich · keiten, die dabei in Frage stehen, zu enischeiden, ob der Einzelne einer Begünstigung werth ist. Ich möchte demgegenüber darauf hinweisen, daß die gan; überwiegende Zabl aller Fälle, die hier für Preußen in Frage kommen, vor die Schöffengerichte ge⸗ bören, und daß nur ein kleiner Theil vor die Strafkammer gehört. Nun liegt aber bei den Fällen, die von den Schöffengerichten ab⸗ geurtheilt werden, die Entscheidung darüber, ob die Vergünstizung der bedingten Begnadigung eintreten soll oder nicht, nicht in der Hand der Staatsanwaltschaft, sondern in der Hand des vorsitzenden Schöffen ˖ richters, des Amterichters; wenn das bei einer so übergroßen Mehr- heit aller Fälle zutrifft, so, glaube ich, ist es nicht gerechtfertigt, zu sagen, bier sei alles in die Hände der Staatsanwaltschaft gegeben. Es ist richtig, daß die Schöffengerichte als Voll- streckun ge beamte verpflichtet sind, das Votum, das sie über den einzelnen Fall abgegeben haben, an die Staatsanwaltschaft gelangen zu lassen. Aber es muß doch das Material in irgend einer Hand konzentriert werden, um an den Justiz⸗Minister zu gelangen, und daß dieses ganze Verfahren nicht gerade derart ist, um die Thätig · keit des Amterichters bei der Beurtheilung der einzelnen Fälle in unverdienter Weise zurück zudrängen, erseben Sie doch daraus, daß nach der Denkschrift, die Ihnen vorgelegt ist, in Preußen von 10 500 Fällen 9700 Fälle nach dem Votum des amtierenden Richters erledigt worden sind. Wie kann man gegenũber dieser Thatsache behaupten, daß die ganze Einrichtung in Preußen den Richtern entzogen worden sei?
Es wäre ja vielleicht erwünscht, wenn man die Sache von vorn— berein dem richterlichen Urtheil ganz hätte überlassen können, aber das Resultat in Belgien mit den verschiedenen Ergebnissen in den einzelnen Gerichtsbezirken läßt doch erkennen, daß eine gleichmäßige Handhabung der Einrichtung so ohne weiteres nicht zu ernelen ist. und die Er⸗ fahrungen, die die preußische Juftijverwaltung gemacht hat — von der anderer Staaten ist es mir nicht bekannt, aber von der preußischen ist es mir bekannt — gehen doch dahin, daß es sehr wohlthätig ist, die Kontrole des Justiz⸗Ministers eintreten zu lassen, um einiger maßen eine Gleichmäßigkeit in der Anwendung der Vorschriften zu erüielen. Zum Nachtheil der Betheiligten ist es nicht ausgefallen, darüber geben die von mir angeführten Zahlen Beruhigung.
Meine Herren, der Herr Abg. Roeren, und ich glaube auch der
der Vertreter der nach meiner Weisung
moglich liches Utheil kann in d denn bierzu fehlt es an
gegen richterliche Urtheile Grund, weswegen i
vrochen, daß die sächsisch
einer mißbrauchten von seiten der Sozialde Glocke des Präsidenten.)
ines Gerichts in dieser links.
keitsgefühl der Mehrhe
Mi brauch der Redefteibe
an den Staatssekretãr weit sind sprüche der eines Ministeriums ein unterbreitet worden.
dlese Angelegenbeit für
Frage die internationale
Forderung nicht gelten kammein haben sich
internationale Regelung der Auskunft,
Staatsanwaltschaft bei der
maker auszulaffen, halte ich für durchaus überflüssig⸗ g handelt fich um ein richterliches Urtbeil.
jeder rechtlichen M öglichkeit.
soweit sie sich auf gerichtliche Urtbeile beziehen,
trieben. Es ist überdies davon Reie gesetze unterminiert würden. Gs thut mir leid, daß unter dem Schilde Redefreiheit (6
Glecke des Präsidenten.)
Wenn in diesem Haufe davon gesprochen wird., daß. rliche irtheil eine brutale Gewaltthat sei, dann muß ich sagen: das ist ein
weiter auf diese Sache einiugeben, dien eines richterlichen Urtheils hier für unzulässig halte.
Abg. Bassermann (ul):
Initiativantrages von mir Gesetzentwurf Es hat sich an diese Kritik eine Fluth von
Gutachten und juristischen Monographien angeschlossen.
welt die Vorarbeiten zu einer Vorlage gedieben sind; bezieht sich auf das Pfandrecht an Binnenschiffen bezw. Anerkennung Strömen ist das Pfandrecht an wenn es international anerkannt ist. ᷣ Gläubiger, der Geld auf Schiffe verleiht, denn wenn das Schiff im us lande mit Beschlag belegt wird, kann er
schon damit beschäftigt, er pon Duisburg und Hamburg. Die ier hat ausgeführt, daß diese
seitens der verbündeten Regierungen eine
Verhandlung darüber mich ja ganz un⸗
Ein richter⸗
lesem hoben Hause nicht angefochten werden, jeder thatsächlichen Voraussetzung und an Der Reichstag ist keine Instanz, die angerufen werden kann. Das ist für mich der
gebandelt hat. Indessen
ch gegen die Ausführungen des Herrn Vorredners,
nichts habe als kalte
Zurũckweisung. (Zurufe links. — Sie können ja spãter mir entgegnen, wenn Bie das Work dazu haben. Der Herr Vorredner hat außerdem davon ge⸗
en Justizbebörden gewissermaßen Klassen justiz gesprochen worden, daß die Reichs
roße Unterbrechung Bravo! und Sehr gut! rechts.
mokraten. red daß die Herren jetzt fertig sind.
Ich boffe,
Ich sage also, ich bedauere, daß es möglich ist, hier über das Urtheil
Weise solche Aussprüche zu thun. (Zurufe Ich glaube an das Gerechtig— it des Haufes arpellieren zu, können. daß ein richterliches
it. Im übrigen habe ich keine Veranlafsung, Ich wiederhole, daß ich jede Kritit
Ich möchte nur zwei kurze Fragen
richten. Sie erste Frage geht dahin: Wie
die Vorarbeiten wegen einer besseren Sicherung der An⸗ Baubhandwerker gediehen?
Es ist ja schon infolge Justij⸗
seitens des preußischen Kritik
ausgearbeitet und der
Ich hahe frage daber an, wie Die zweite
sebr dringlich. Ich
desselben. Bei gewissen Schiffen nur dann wirksam, Daz ist sebr erheblich für einen
unter Umständen seine die deutschen Handels so die Handelskammern
d machen. Auch
auch für Seeschiffe wünschengwerth sei. Nach
die der Reichekanzler erteilt hat, steht fest, daß auch
derartige internationale
Anerkennung der Pfandrechte als wäünschenswerth erachtet wird. Nun liegen ja Schwierigkeiten vor; ** kommen verschiedene Strom ⸗ gebiete in Frage, and bezuglich verschiedener Staaten, die an diese Ströme grenzen, ist die Unterbandlung sehr schwierig. Anderg liegt die Frage bezüglich der Niederlande, und da ist naturgemãß das Stromgebiet des Rheins von hervorragender Bedeutung. Dort ware es sehr wohl möglich, im Wege internationaler Verhandlungen ju
baren Ginblick in die Geschäftsthätigteit des Reicht⸗ gericht! bekommen und Fählung gewonnen hat mit den Mitgliedemn und mit der Anwalischaft des Reichsgerichts, bier mit solcher Wärme und Lebhaftigkeit den Standpunkt vertritt, den die Reichs⸗Justizderwaltung seit Jahren und die verbündeten Regierungen im vorigen Jahre bei der Revision der Zivilprozeß-
Herr Abg. Mueller haben gesagt, die Sache habe nicht nur im all- gemeinen Fiasko gemacht, sondern es zeige sich auch, daß sie keinen Anklang in der Richterwelt gefunden habe; der Richter mache ungern von ihr Gebrauch; die Zahl der Fälle, in denen die bedingte Be⸗ gnadigung zur Anwendung käme, nehmen immer mehr ab, sie gingen mit jedem Jahre zurück. Meine Herren, aus dem letzteren kann man,
Beamten auch erhöhen soll, und das hätte wieder Konsequenzen in den verschiedenen Landes verwaltangen. Ich sage das nur, um hervorzu⸗ heben, woran es liegt, daß unseren mit den Ausführungen des Herrn Abgeordneten Dr. Spahn im allgemeinen sich deckenden Wünschen bis⸗ her noch keine Rechaung getragen werden konnte. Ich verspreche ihm aber gerne, jede Gelegenheit zu ergreifen, die sich bieten sollte, um
gegenüber der großen Zahl in Belgien. Meine Herren, da vergleichen Sie aber doch auch, wie recht und billig ist! Vergleichen Sie nicht die Zahl, die in Belgien auf Grund einer zehnjährigen Existenz des Gesetzes sich gegenwärtig ergiebt mit denjenigen Zahlen, die mit einem dreijährigen Versuch in Preußen oder Deutschland sich ergeben haben. Da muß man auch für Belgien die Zahlen nehmen, die vor
daß die einzelnen Bundes regierungen in so ernster Weise, wie die Denk⸗ schrift, die dieses Jahr dem Reichetage vorgelegt ist, es ergiebt, sich mit der versuchsweisen Ginführung der bedingten Begnadigung befaßt haben, zeigt doch auch, daß Tie Regierungen in voller Aufrichtigkeit an die Grwãgung dieses Problems gegangen sind. Auf der anderen Seite ergiebt doch die jährlich wiederholte Vorlegung neuer