1899 / 46 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 22 Feb 1899 18:00:01 GMT) scan diff

einem Abschluß zu gelangen. age d Verhandlungen eingeleitet und . . ö ob diese

Staatssekretärs des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding: Was die Frage des Schutzes der Bauhandwerker betrifft, so hat der Herr Vorredner die Sachlage zutreffend dahin geschildert, daß von seiten der preußischen Regierung unter Zuziehung der betheiligten Reichsressorts eine Kommission berufen worden ist, mit dem Auftrage einen Gesetzentwurf auszuarbeiten, der den Bauhandwerkern den bis dabin so schmerzlich vermißten Schutz zu gewähren geneigt sei. (Bravo Die Kommission hat diese Aufgabe erfüllt, einen Entwurf festzgestellt von dem sie allerdings sich selbst sagte, daß er zanãchst der Prüfung an der Hand der praktischen Erfahrung bedürfe und aus diesem Grunde ist der Entwurf veröffentlicht worden. Diese Veröffentlichung hat nun, ich kann wohl sagen, in allen Theilen Deutschlands großes Interesse erregt und hat uns eine außerordentlich große Menge juriflischer und wirthschaftlicher Ausarbeitungen und Vorschläge zu der Frage eingebracht. Das Resultat kann ich dahin jusammenfassen, daß die Kommission sich hat auf Grund diefes Ma—⸗ terials überzeugen müssen, daß der Entwurf so, wie sie ihn aufgestellt bat, nicht haltbar und wirthschaftlich voraussichtlich auch nicht wirk- sam sein würde (sehr richtig), daß es daher einer Umarbeitung des Entwurfs bedürfen würde. Um diese Umarbeitung vorzubereiten, hat die Kommission sich nun zunächst an die spstematische Durch. arbeitung des vorliegenden Materials machen müssen. Diese Arbeiten sind noch nicht beendigt. Die Herren, die ja wissen, wie die Landes-Justizverwaltung in dem letzten Jahre in Anspruch genommen war durch die Ausführungsgesetze zum Bürger lichen Gesetzbuch, werden sich darüber nicht wundern. In neuester Zeit sind die Arbeiten aber mit verstärkten Kräften aufgenommen worden. Die Kommission wird demnächst mit der Ausstellung eines abgeänderten Gesetzentwurfs sich befassen müssen, und es wird dann von seiten der Regierung zu prüfen sein, was auf Grund der weiteren Vorschläge der Kommission zu thun isi. Ich kann nur hinzufügen, daß die Regierungen nach wie vor bemũbt bleiben, diese Frage zu einem befriedigenden Ergebniß zu führen, daß sie sich aber durchaus nicht die großen Schwierigkeiten verbehlen, die wirthschaftlich und juristisch der Lösung entgegensteben Was die Frage der internationalen Anerkennung der Schiffe ver. pfandungen anlangt, so hat das Reichs-⸗Justizamt schon vor längerer Zeit die leitenden Grundsätze festgestellt, auf Grund welcher nach seiner Anschauung die internationalen Verhandlungen zu führen sein werden. Auch hier hat der Herr Vorredner zutreffend hervorgehoben, daß die Verhältnisse bezüglich der einzelnen Strom gebiete wegen ihrer verschiedenen staatlichen Angehörigkeit und ibres verschiedenartigen Rechtes nicht gleichartig liegen, und daß am meisten Aussichten nach der gegenwärtigen Rechtslage Verhandlungen mit den Niederlanden bieten dürften. In der That weisen auch unsere wirthschaftlichen und Verkehrsinteressen vor allem darauf hin iwischen Deutschland und den Niederlanden eine Verstẽndignug herbeizuführen. Die Aeußerung der Reichs⸗Justizverwaltung ist an diejenigen Ressorts gegangen, die an der internationalen Verhandlung zunãchst betheiligt sind. Ich bin nicht in der Lage, zu erklären, wie weit die weiteren Arbeiten gediehen sind. Ich glaube auch nicht daß es der Sache nützlich sein würde, wenn man über das jewellige Stadium solcher Verhandlungen sich hier aussprechen wollte. Ich nn wien, ö ni tr ene sin, wins, glante erkennen läßt, daß die Regierung fortda U ger, ,, 9 gf uernd Interesse an der Sache Abg. Dr. Böckel (b. k. F.) tritt für ei ĩ pflege ein, ae . für 3 it rn , ö. gerichte und eine bessere Regelung der Zwangsbollstreckung u weise auf das Treiben des Trödler-⸗Ringes in den Pfandt nme Berlins bin und mache, auf den Aufsctz von O. Weigert 3 „Sozialen Praxis, über diese Verhältnisse aufmerksam. Die Stell . der Gerichtzvollzieber sei ebenfalls unhaltbar. Sie müßten an , Beamte mit Pensionsberechtigung ꝛc. werden; jetzt seien sie 1 Bureauvorstehern der Rechtsanwalte und von ihren Staatssekretãr des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding: Die Gefahren, welche mit der Verschleuderung des Gigenthumt der Armen bei Zwangevollstreckungen verbunden sein können hat die Gesetzgebung nicht verkannt. Gerade die Erkenntniß davon hat Ver⸗ anlassung gegeben, die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung bei der Rewision, die wir in den letzten Jahren vorgenommen haben, zu ändern. Ich glaube, manche Bedenken, die der Herr Vorredner 6. gesprochen hat, werden sich erledigen, sobald diese Bestimmun . in Kraft getreten sein werden. Jedenfalls werden wir . . 6. e. diesen Bestimmungen gemacht werden rten haben, bevor w ine legi i q ,. ir an meine legislatorischen Erwägungen Die Organisation des Gerichts ollsieberwesens, di Herr V redner bemängelt hat, scheint mir für ibn nur so w kommen, als preußische Verhältnisse betbeiligt sind. Es liegt nicht im Rahmen der Kompetenz des Reichs⸗-Justijamts, hier einzugreifen Ich kann dem Herrn Vorredner nur anheimgeben, seine ch dem e, n. 6 Justiz⸗Minister vorzutragen. . as Gleiche muß ich sagen bezüglich der Einrichtung de Pfandkammern. Diese Einrichtungen sind mir 9 , auch nicht meines Berufeß, von ihnen Kenntniß zu nehmen Wenn dort Uebelstände vorliegen, wird, wie ich nicht jweifle der preußische Herr Justiz⸗Minister gern seine Hilfe eintreten laffen. um sie zu beseitigen. Was endlich die Frage der Erweiterung der Rom. petenz der Amtsgerichte betrifft, so erkenne ich die große rechtliche und wirthschaftliche Bedeutung dieser Frage, namentlich auch die wirtk⸗ schaftliche Bedeutung nach der Seite, die der Herr Vorredner hier betont, vollkommen an. Wir haben uns seit Jahren mit dieser Frage beschäftigt, sie ist aber von so komplizierter Natur, greift in so viele soziale Verhältnisse hinein, daß es nicht leicht ist, sie in einer nach allen Seiten befriedigenden Art ju regeln. Wir haben sie bei der Revision des Gerichts. verfassungsgesetzes, die wir aus Anlaß des Bürgerlichen Gesetzbuches vornebmen mußten, ausgeschieden, weil wir uns keine Aussicht machen konnten, über diese Frage mit dem Reichstage zu einer Verständigun zu gelangen. Ich kann aber dem Herrn Vorredner die l rr rn ere, e, wir die Sache im Auge behalten werden, und ich ö 2 ö. 6. . sie eine Bedeutung hat, die einer sehr ernsten

Abg. Beckh ˖ Coburg (fr. Volkey. ĩ von ihm gestellten Antrages, der a ,,, . 9

stimmig angenommen sei. Die Entschädi . gung solcher

e eee. sei nicht genügend. He ms 9 kor l en r! m . Jabre betont, daß die Vorlage baldmöglichst eingebracht wer a . Trotzdem liege sie beute noch nicht vor. g. de Witt (Sentr.) tritt für die bedingte Verurtheilung ein Hen welche nicht so viele Bedenken sprächen, wie gegen die bedingte egnadigung. Redner führt aus, daß die Entscheidungen im Ver—⸗ waltungswege sehr oft in der Richtung gewechselt hätten. 3 k Dr; von Frege: Ich muß auf die Rede des w. z ; radnauer zurückkommen. Ich habe mir das Stenogramm der . j f . lassen. Danach hat der Herr Abgeordnete ein rechts,; räftiges Urtheil eine brutale Gewalt genannt. Dieser Ausdruck ist H n g und ich ertheile dem Abg. Gradnauer einen Ordnungsruf . ö ,, daß Mißbrauche on dieser Stelle des Hauses aus zu d wie dies hier soeben gesche i n n r, r e. . . . schehen ist, und daß der Fall hiermit seine Er⸗

J 65 ö,, Dr. Nieberding: eine Herren! itte nur um einige Augenblicke öͤr. Ich habe nicht die Absicht, auf die Ausführung des . nochmal des weiteren einzugehen, weil ich glaube, daß ich im wesent⸗ lichen das schon vorher gesagt habe, was ich erwidern könnte. Auch die mit einer gewissen, auf seiten der Justizverwaltung nicht verdienten Ironie durchtränkten Bemerkungen des Herrn Vorredners lasse ic auf sic beruben. Ich glaube nicht, daß eine solche ironische Be—⸗ urtheilung des guten Willens, den die Regierungen bei ihrem Erlaß gezeigt haben, geeignet ist, die Verständigung zwischen dem Reichstag

In das Bibliothek⸗Kuratorium at der Praͤsid ,, . ; athung erledigt da 6 63. , . 2 . . Seen ⸗Lothri ö k vereinbarte K ier ö ] itt. A. des Schlußprotokolls zu Art. 15 der revi⸗ ,, Rheinschiffahrtsakte vom 17. Ok⸗ . 1868, d. d. Mannheim, den 4. Juni 1898. Das , hat für den verhinderten Herrn Küper der Ober⸗ , Büchtemann übernommen. Der Antrag des eferenten geht dahin, der Vereinbarung die verfassungsmäßige in n zu ertheilen. Die Vorlage hat eine Steigerung er an das Schifferpatent zum Gegenstande Herr von Klitz ing hält auch den Art. 3 d k für die Rheinschiffahrt statuiert, 36 . 9 auf den Kanälen Abgaben erhoben würden, so müsse dies 2 . fen Rhein, der schon lange keine natürliche Wasserstraße mehr , noch mehr bedrohenden K neh fahl df . gi bei e. der , l, J zeheimer Ober ⸗Regierungs-Rath von d ĩ

, . . * k 6 d l Zinne der Reichsperfassung auch nach seinen Kor⸗ . 3 natürliche Wasserstraße, auf der Gebührenfreiheit zu Freiherr von Manteuffel will zwar die Vorlage nicht be⸗

und den verbündeten Regierungen zu erleichtern un i und darauf, meine Herren, kann es uns . nur nnn ,, Der Herr Vorredner hat hier eine Anzahl von Fällen aus der preußischen Praxis angeführt und an diesen Fällen nachzuweisen ver⸗ sucht, daß die Einrichtungen, wie sie in Preußen getroffen sind, sich nicht bewahren können, Er hat ferner die Einrichtungen Preußeng generell kritisiert. In beiden Beziehungen möchte ich ibm er⸗ widern: . wirksamer würde seine Kritik sein, wenn er die Güte hätte, sie im preußischen Abgeordnetenhause vorzu⸗ tragen, denn dort allein kann eine Erwiderung auf diese Einwürfe erfolgen. Ich kenne die Intentionen der preußischen Ver⸗ waltung bei den dort getroffenen Einrichtungen nicht so weit, kann sie auch so genau nicht kennen, um hier zu erwidern, und daß mir die einzelnen Fälle, die der Herr Vorredner hier angeführt hat, voll⸗ . sein müssen, das wird er sich selbst . er ann a ĩ ĩ i in ,,, erwarten, daß ich nach dieser Richtung hin ihm Der Herr Vorredner hat dann aber zurückgegri ĩ Bemerkung, die ich meinerseits gemacht i, als 6 aussprach, daß die Richter geneigt sein würden, im Interesse ö. ganzen Institution zu Gunslen der Verurtheilten von den Befugnissen vollauf Gebrauch zu machen, die ihnen die geltenden Verordnungen ge⸗ währten. Der Herr Vorredner hat diesen meinen Appell an i Gewissenhaftigkeit der deutschen Richter damit beantwortet, daß er in Auesicht stellte, die Richter würden in Zukunft noch hren get wie bish von ihren Befugnissen Gebrauch machen und deshalb in den Fäll ö in denen die Gewährung der bedingten Begnadigung an und für i. berechtigt wäre, nicht auf Gefängnißstrafe, sondern nur auf . Ver⸗ weis erkennen, womit sie die bedingte Benadigung umgehen Ich kann nicht annehmen, daß die deutschen Richter auf dem Stand. punkte stehen, daß sie sich bei der Bemessung gesetzlicher Strafen von solchen nebensachlichen Gesichtspunkten bestimmen lassen. Ich glaube sie werden die Strafe immer festsetzen nach Lage des Falles im Sinne . nicht . 9 Rücksicht darauf, ob ihr Urtheil sie n könnte, von ihrer Befugni ĩ̃ ĩ 8 ĩ auszusprechen, Gebrauch zu . J Der Herr Vorredner hat dann nochmals ebenso wie die He Abgeordneten Roeren und Müller hervorgehoben, ö 1. 2. 6 Mißerfolg mit dieser Einrichtung in den einzelnen Staaten zu ver— zeichnen. Ja, meine Herren, weshalb konstatieren Sie nicht in de Landtagen der einzelnen Bundesstaaten diesen Mißerfolg? Mir ̃ nicht bekannt, daß nach dieser Richtung bin in den übrigen Bundes staaten außer Preußen Einwendungen erhoben worden wären ö Wãre in der That die Einrichtung so unwirksam, dann glaube ich, würden Sie auch gerade im Interesse der Ziele, die Sie per gt e besser thun, die Regierungen der einzelnen Staaten, auf die es . im Bundesrath ankommt, von dem Fiasko zu überzeugen als all Einwürfe bierher zu richten. Wenn aber in den einzelnen Staat nicht die Bedenken erhoben worden sind, die allerding ö. preußischen Abgeordnetenhaus geltend gemacht 2 ö muß ich doch bis auf weiteres vermuthen, daß der Mißerfolg, von dem der Herr Vorredner sprach, doch nicht so arg ist Der Herr Abg. de Witt hat fen,. die Regierungen möchten doch dem deutschen Richter etwas mehr Ver⸗ trauen schenken. Ich bitte umgekehrt, schenken Sie den Regierungen doch auch ein iges Vertrauen, das Vertrauen, daß sie in . Weise bemübt sind, auf dem diskutierten Gebiete zu einer sachgemãßen Regelung zu kommen, und gehen Sie doch nicht gleich so weit, die Einrichtungen, die getroffen worden sind, und die , von sachverständigen Männern, die die Verhältnisse einigermaßen zu übersehen in der Lage sind, getroffen worden sind, hier gleich monströs und ö schablonenbaft zu schelten. 6 eine Herren mit solchen hyperkritischen Bemer Sie nach meiner Meinung nichts für die . . stimmen Sie unter Umständen die Regierungen und rerletzen ni Justinperwaltungen, deren Wohlwollen Sie für diese Sache d schließlich nicht entbehren können. .

Um 5i/ Uhr wi ; ; Mitt lh i n , darauf die weitere Berathung bis

Preußischer Landtag. Herrenhaus. 3. Sitzung vom 21. Februar 1899.

Der Präsident Fürst zu Wied eröffnet die Si

ͤ . et die S . * e, daß Seine Majestät ö. dan 6 3 324 ückwünsche des Hauses zu Seinem Geburtstage huldvoll ? gegengenommen und das Präsidium beauftragt hat, dem

26 344. 2 zu dere, ;

. eu in das Haus berufen sind: aus b öõnig⸗ lichen Vertrauen Herr , 6

Gntschädigung der unschuldig Verurtheilten verhandelt habe, ein.

kämpfen, tritt aber für die Berechtigung der A von Klitzing ein; man solle sich, wenn 9 w auch dor einer Abänderung der Reichsverfassung nicht scheuen. ; Ober. i germe lter Becker Köln bittet, diese Frage heute nicht hr nn, ö. Gebührenfreiheit auf dem Rhein, die er er⸗ . 7 . omme beiden Theilen, dem Verkehr wie der Land⸗ err von Klitzing bleibt dabei, daß der Rbein kei ü Wasserstraße mehr sei. be gf eg r s don denen nichts ö , 1 . . Vorlage wird angenommen. eber den Gesetzentwurf, betreffend die A * 1 1 * 14 u b . in den Bezirken der ,, , . und Frankfurt a. M. bestehenden jagd⸗ . igeil ichen Strafbestimm ungen, berichtet Herr ö. Loersch. Der Berichterstatter beantragt die Annahme und als Termin des Inkrafttretens den 1. Oktober 1899 . Debatte . r nnn angenommen. n einmaliger Schlußberathung wird ferner der , betreffend die Vergütung der . ,, . . Wiesbaden w e er⸗Bür is Ibeli ö , , germeisters Dr. von Ibell s folgt die einmalige Schlußberathung über de e tz⸗ entwurf, betreffend die Geltung i , eines allgemeinen Feiertags für den ganzen Um⸗— fang des Staatsgebiets.

Berichterstatter Herr von Wedel verwei i ĩ eist auf die . . wonach auf dem linken . . ö . . * n n . Posen und Westfalen, auf ͤ n drei Städten des Regierungsbezir ö . 3. ban g Feiertag gilt. Fer n n er s nzuttäglichkeiten geführt, denen die Vorl ein Ende machen soll. Er habe auch der Vorla . : ; soll. ͤ e unbed i in ng, . 61 seien von n ,,, . . r gema worden, die ni : zei i⸗ seite geschoben werden könnten. Er 3 , ,

. Berathung.

inister der geistli ichts⸗ izi un . ö ö und Medizinal⸗ . Meine Herren! Es trägt vielleicht zur Abkürzung un i

über diese Frage bei, wenn Sie mir gestatten, so . . Gedanken darzulegen, von denen die Staatsregierung bei der Auf— stellung und Einbringung dieses Gesetzentwurfs ausgegangen ist. Ich muß dabei gesteben, in einem Punkte ist die Regierung mit ibren Annahmen bei und vor Einbringung dieser Vorlage, die so einfach so kurz und anscheinend so durchsichtig ist, im Irrthum gewesen. Wir hatten angenommen, daß dieser Entwurf, der den Charfteitag zu einem staatlichen Feiertage für das ganze Gebiet der Monarchie erllãren will, auf keiner Seite, auch nicht auf der Seite der katholischen Kirche einem Widerstande würde begegnen können Der Entwurf ist aber, wie Ihnen Ibr Herr Berichterstatter bereite mitgetheilt bat, nicht nur in der katholischen Presse, sondern auch bei . Herren Bischöfen auf ernste kirchliche Bedenken geftoßen. Dies? Bedenlen sind in amtlicher Form durch den Herrn Erzbischof von Köln, den Herrn Kardinal Krementz, der Staate regierung vorgetragen; sie werden auch ich glaube das annebmen zu dürfen von chem Mitgliede dieses hohen Hauses, dem Herrn Kardinal⸗Fürstbischof von Breslau, vertreten werden. Mit Ihrem Herrn Berichterstatter be— trachte ich es als selbstverständlich, daß wir uns mit diesen Bedenken auteinandersetzen, daß wir sie auf das sorgfältigfte erwägen, daß wir bestrebt sein müssen, sie womöglich zu zerstreuen und uu be⸗ seitigen. Meine Herren, es ist niemals auch nur entfernt die Absicht der Staatsregierung gewesen, und es konnte ihre Absicht nicht sein durch die Vorlage die gläubigen Katholiken irgendwie zu beunrubigen Die Vorlage sollte und soll nach unserer Auffassung nicht ein tan pf. gesetz, sondern ein Friedensgesetz sein. Schon der bloße Gedanke den Charfreitag, den großen, tief ernsten, beiligen Erinnerungstag der gesammten Christenheit aller kirchlichen Bekenntnisse, zum Ausgangs⸗ punkt einer auf Kampf und Streit, auf Unfrieden oder gar Gewissene⸗ verletzung abzielenden Aktion zu machen, der Gedanke ist für jeden Christen so abstoßend, er würde der Ausfluß einer so rohen Ge⸗ sinnung sein, daß Sie mir von vornherein glauben müssen, daß ein solcher Gedanke der Staatsregierung und mir persönlich voltaren fern gelegen hat. Meine Herren, ich hoffe auch, daß es uns gelingen wird, Sie und insbesondere auch unsere katho⸗ lischen Mitbürger hiervon zu überzeugen; die Neberzeu⸗ gung, daß wir es ehrlich meinen, und daß wir nicht diesen Anlaß benutzen wollen, um hier einen Kampf hervorzurufen ist selbstverständlich die erste Voraussetzung für eine ruhige und sach. liche Erwãgung der gegen die Vorlage erhobenen Bedenken; nur auf dem Boden dieser Ueberzeugung kann man schließlich zu lia un⸗ befangenen Verständigung über die Vorlage, auf die ich hoffe, gelangen.

(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)

. Geschlechts derer von der Osten Graf von der

ö . Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Prer

M 46.

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.) es ich möchte zunächst darauf aufmerksam machen, welche um diesen Ausdruck zu gebrauchen, nn katholischen Kreisen uns vorlagen. Ich muß zu diesem Zwecke auf die varlamentarische Vorgeschichte des Entwurfs eingehen. Die Staatsregierung ist auf Grund vielfach an sie herangetretener Anträge schon seit längerer Zeit mit der Absicht umge⸗ gangen, dem Charfreitage, der in F der Monarchie längst und ohne daß jemals Beschwerden darüber von irgend einer Seite erhoben worden wären als gesetzlicher Feiertag gilt, auch für das letzte Achtel des Staatsgebiets den Charakter eines gesetzlichen Feiertags zu geben. Das haben wir offen au sgesprochen und es liegt lediglich an äußeren Umständen, namentlich auch mit Rücksicht auf die Ergänzung gewisser thatsächlicher Ermittelungen über die gegenwärtige verworrene Rechtslage, daß die Einbringung der Vor⸗ lage so lange verzögert ist. So ist es gekommen auch infolge zahlreicher Anträge, die aus den verschiedensten Landestheilen an uns gelangt sind —, daß diese Frage bei der Berathung des Kultus Etats im Abgeordnetenbause schon früher besprochen ist. Das ift zuerst, soweit ich sehe, im Jahre 1896 gescheben. Damals hatte der Herr Abg. von Eynern die Sache zur Sprache gebracht. Er

sagte:

Neine Herren, ; Leußerungen über die Stimmung,

Ich möchte an den Herrn Minister die Bitte richten, daß dem Wunsche, den Charfreitag als allgemeinen Feiertag zu erklären, in der Abgrenzung, wie es hier vorgeschlagen wird, gewillfahrt werde. Ich habe auch die Ueberzeugung, daß die Mitglieder der anderen Kon⸗ fession, die Katholiken, sich diesem Wunsche anschließen werden.“

Darauf erwiderte mein Kommissarius:

Die Königliche Staateregierung verkennt nicht die volle Bedeutung derjenigen Wünsche, denen der Herr Abg. von Evnern Ausdruck ge⸗ geben hat; sie ist auch schon seit langer Zeit mit Verhandlungen darüber beschäftigt, und ich darf zur Befriedigung, wie ich hoffe, mittheilen, daß dieselben gegenwärtig so weit gediehen sind, daß alle Aussicht zu der Annahme vorhanden ist, es werde noch im Laufe dieser Session gelingen, einen darauf bezüglichen Gesetzentwurf vorzulegen.

Diese Hoffnung hat sich damals nicht erfüllt. Darauf erhielt

das Wort ein katholischer Geistlicher, der Herr Abg. Dauzenberg,

Mitglied des Zentrums, und sagte Folgendes:

Ich bin im allgemeinen mit den Ausführungen des Herrn von Eynern einverstanden und habe mich auch gefreut über die Aue⸗ lassungen vom Regierungẽtische; dasselbe aber, was Herr von Eynern vom Standpunlte seiner Konfession aus beklagt hat, bin ich leider in der Lage, vom Standpunlte meiner Konfession auch zu beklagen. Ich gebe mich der Erwartung hin, daß der Herr Minister bei der in Aussicht gestellten Regelung so freundlich sein wird, nicht bloß Bestimmungen darüber zu treffen, daß der Charfreitag mit Rücksicht auf die evangelische Konfession zum Feiertage gemacht werde für die Rheinprovinz, daß man auch so gut sein werde, für die Katholiken ãhnliche Beflimmungen zu treffen, daß man diejenigen Tage als allgemein zu haltende Feiertage festsetze, welche die Kirche als solche begeht, an denen von seiten der evangelischen Konfession den Katholiken häufig genug Anstoß gegeben wird.“

Meine Herren, ein prinzipieller Widerspruch gegen die Absicht, den Charfreitag zu einem staatlich anerkannten gesetzlichen Feiertag zu machen, lag offenbar in der Absicht des Vertreters der Zentrums⸗ fraktion nicht. Wir glaubten an eine Opposition, wie sie jetzt gegen den Entwurf hervorgetreten ist, umsoweniger, als es ein hoch⸗ achibarer latholischer Geistlicher war, der sich in diesem Sinne aufgesprochen hat. Man konnte in diesem Zusatz, den der Herr Abg. Dauzenberg gemacht, vielleicht eine gewisse Hinweisung darauf finden, daß man auf katholischer Seite auf eine Art Kompensation in Bezug auf einige latholische Feiertage rechnete. Ich will auf diese Frage nicht eingehen, sie wird pielleicht in der Kom⸗ mission zur Sprache kommen. Ein prinzipieller Widerspruch aber, ein dogmatisch kirchliches Bedenken dagegen, daß der Charfreitag als staatlicher Feiertag anerkannt werden sollte, war aus den Worten des Herrn Abg. Dauzenberg gewiß nicht ju entnehmen.

Nun ist die Angelegenheit nochmals im Jahre 1897 besprochen. Damals war es wiederum ein katholischer Geistlicher, der Herr Abg. Dasbach, der Folgendes erklärte:

„Der Herr Minister hat dem Herrn Abg. von Eynern ver-

sichert, daß er schleunigst Maßregeln ergriffen habe, um den

Wunsch, auch den Charfrteitag überall im preußischen Lande als

gesetzlichen Feiertag einzuführen, auszuführen.

die Eile, die der Herr Minister in dieser ziemlich gleichgültig ließ, entwickelt hat.

Eile möge er zur

legen werde. Auch da war, gegen die Regelung, Wort die Rede, höchstens

Gesetzentwurf erhoben worden sind,

gefaßt sein,

gegen eine auch noch so leise Einwendung erhoben worden ist.

Ich glaube sonach dargethan zu haben, daß wir bei Aufstellung und bei der Erwägung det Gesetzentwurfe optima fido gewesen sind. Diese unsere bona fides und dieses unser gutes Gewissen wird auch bestärkt, wenn man sich die Frage vorlegt, die wir uns natũrlich auch vorgelegt haben: praktische Bedeutung des Ent

wurfg, wenn er Gesetz wird? Diese praktische Bedeutung des Ent ·

welches ist denn in Wirklichkeit die

sein. ja nur von ferne an eine solche wollen keinem den geringsten Gewisse Gebote seiner Kirche und sein deutet praktisch die Erklärung Feiertag? Wenn man unterscheiden zwischen den

Herren, wir

Der Herr unmittelbare Bedeutung auf dem des Prozeßrechts, für Termine und Fristen, un über Sonn und Feiertage ohne weiteres in Kraft treten, für die Ich erinnere nur an

aber der Charfreitag in dieser als Feiertag bebandelt wird, dagegen hat, so katholische Kirche nicht das mindeste einzu⸗ ge Punkt ist auffallenderweise in der f von Köln vorgetragen Vielleicht haben wir dies in der Begründung a Ich will das dahingestellt sein lassen.

Ich bin erfreut über Sache, die uns Übrigens Ich bitte, mit derselben Beseitigung der imparitätischen Behandlung der latbolischen Volkeschule eingreifen in den Fällen, die ich jetzt vor⸗

meine Herren, von einem prinzipiellen Widerspruch die wir in Aussicht gestellt hatten, mit keinem konnte man heraushören, daß die Zentrums fraktion nicht gerade ein lebhastes Interesse in dieser Sache hatte.

Auf Einwendungen so ernster kirchlicher Art, wie sie jetzt gegen den konnten wir hiernach umsoweniger

als im größten Theil des Staatsgebiets der Charfreitag

bereits ein staatlich anerkannter gefetzlicher Feiertag ist, und niemals, auch nicht von kathollscher Seite, darüber eine Beschwerde oder da⸗

Berlin,

einen staatlichen Feiertag festzu lichen. Ich weise den Gedanken weit von ferne hätten daran denken können, Feiertag zu oktrovieren. und wollen wir nicht.

heit, und wenn wir diese Tborheit wirklich begeben sie ein Schlag ins Wasser sein, es würde gegen Dagegen würde uns au den Kulturkampf zu erinnern. Velleität haben wir nicht machen wollen, Katholiken mit dieser Vorlage uszwang oder etwas anthun, religiöses Gewissen streite. Was be⸗ des Charfreitags zu einem staatlichen sich darüber klar werden will, dann muß man unmittelbaren Wirkungen der Vorlage und

ihren indiretten Wirkungen. Unmittelbar hat die Vorlage, wenn sie

Gesetz wird, eine Wirkung auf dem Rechtsgebiet Berichterstatter hat dies treffend

Aufnahme gewisse

schriften über Wechselproteste. Beziehung gerichtlich viel ich weiß, auch die und dieser wichti die uns der Herr Eribischo

wer M, Erklärung, hat, ignoriert wor

nicht genügend hervorgehoben.

sich selbstverstãndlich nur darum handeln kann, legen und anzuerkennen,

Mittwoch, den 22. Februar

von mir ab,

Das ist ganz unmöglich, Es wäre in meinen Augen

r rechtlicher Akte. Daß

den.

Meine Herren, dieser Gesichtspunkt, die Wirkung

Rechtspflege, bat

hierüber rechtliche die Gebiete, in d nicht als Feiertag Fall ist daß

heit, die zu beseitigen de und deren Beseitigung

Staatsbürger liegt wie im Interesse aller Staatsangehörigen.

reicht hier nicht einer bloßen Pol

wir, glaube ich,

nicht bereits als hinsichtlich der

Beamter die

die Berechnung

Vorschriften, die

heit zu schaffen.

ordre Charfreitags stimmungen liche zu bringen. D der Punkt, wo Aber auch hier großen Theil,

Mitte dieses J

Heilighaltung

gesetzliche

das Erkenntn

neuerer

In

besondere

wurf wird nach meiner

Neberzeugung auf katholischer Seite weit überschätzt. Alt Fundamentalgesicht punkt muß man festhalten, daß

demokratie si

Es liegt auf der Hand, wenn in ein

Vorschrift haben.

Es ist richtig, daß, durch die Kabinetsorde vom 22. Juni 183

in denjenigen Theilen

stehen, und diese Zweifel sind nur des Charfreitags als Feiertag zu beseitigen. Ich will nicht darauf eingehen, dieser Bestimmungen aus

sind, zweifelhaft sein kann un falls wünschentwerth ist, auch in dies

Das ist der rechtliche Vorlage aufzustellen und einzubringen. Die Vorlage bietet ferner die Möglichkeit, gemäß der Kabinets⸗

vom 7.

Sonntagsruhe

der Absichten und Wirkungen,

praktischen Bedeutung. Was zunächst die polizeilichen Verordnungen über die äußere

Heiliahaltung der Sonn- und Feiertage anbelangt, so sind schon in der ahrhunderts, in den fünfüiger Jahren, du ich einfache Polizeiverordnung die Feier des Charfreitags zu schützen.

Es ist dies auch geschehen. Ein Eikenntniß des Rheinischen Ober⸗

tribunals vom 25. verordnung, die über den hinausginge und weitere An

wissen Distrilten, wo der Feiertag anerkannt ist, Feiertage

durch Polizeiverordnung schũtzen, Polizeiverordnung neue Feiertage schaffen.

gelischen Kreisen, Schutz des Charfreitagt in

Verschãrfung

in der That eine erhebliche staatliche Bedeutung. em Theile des Staategebiets

Zweifel bestehen und die können bestehen, wenn der Charfreitag als Feiertag gilt, und wo er gilt, durcheinander liegen, wie das thatsächlich der

enen

das den Anlaß geben kann zu ebenso der evangelischen. aus, die Gerichte können und izeivorschrift begnügen, Also, meine Herren,

der Rheinprovinz,

der für

Amtshandlungen

in dem Gesetz die

Bestimmungen auf den Charfreitag angewendet meine Herren, das bezieht sich nur Akte und solcher Akte, die einze

Februar 1837 die

Reichs gewerbeordnung auf den

der

die von kirchlicher beruhen,

vielleicht ganz,

Schutz der rein

den Charfreitag als

den Katholiken einen kirchlichen das können wir nicht

ch unsere Erfahrung schützen, ich brauche

hervorgehoben; sie hat Gebiete des materiellen Rechts und

r Staat ein hervorragendes Interesse hat,

im Interesse Sie liegt überhaupt

Eine bloße Polizeivorschrift

sondern müssen eine gesetzliche

nach dieser Richtung haben fundatam intentionem das Gesetz zu machen. wie auch der Herr Referent erwähnt hat, 9 bestimmt worden ist, daß in welchen der Charfreitag gesetzlicher staatlicher Feiertag besteht, doch jedenfalls Behörden

auf die Vornahme behördlicher lne Beamte vornehmen, der Fristen; da bleiben die Zweifel nach wie vor be⸗ durch eine gesetzliche Anerkennung

daß auch die Anwendbarkeit dem Jahre 18389 in Bezug auf diejenigen erst nach 1839 bei uns in unseren Justijgesetzen eingeführt d zweifelhaft ist, und daß es jeden⸗ er Beziehung volle Rechtssicher⸗

Gesichtẽ punkt, der Anlaß gegeben hat, die

ãußere durch Polizeiverordnung zu regeln,

Charfreitag iese Wirkung, meine Herren, ist, wenn ich recht sehe, Seite erhobenen Bedenken einsetzen. wie ich glaube, die erhobenen Bedenken zum auf einer mißverständlichen Auffassung die die Vorlage verfolgt, und ihrer

Oktober 18655 besagte aber,

nicht als lirch· des

daß wir auch nur

eine große Thor⸗ wollten, so würde unsere Verfassung Nein, meine

sie

auch nur was gegen die

im engeren Sinne.

d wo Vorschriften

die Vor⸗

des Gesetzes auf die

einer Rechtsunsicher⸗

der katholischen

dürfen sich nicht mit

und einzelner Festtage gegebenen werden sollen. Aber,

aber nicht auf

Heilighaltung des und die Be⸗ die gewerb⸗ zur Anwendung

über

Versuche gemacht,

daß eine Polizei- gottes dienstlichen Feier

ordnungen gegen die Störung der äußeren

des Charfreitags träfe, am Rhein, wenigstens in ge⸗

ungültig sei; auf Grund der

vollkommen Recht. Es hat

seine Wirkung geübt. Infolgedessen wurde nun die Regierung namentlich von evan⸗

von Behörden und Gemeinden, der allerdringendsten Weise angegangen.

Klagen dadurch erhalten,

haben diese

Zeit ch dieser Frage bemachtigte,

Charfreitag nicht durch Staatsgesetz als die Polizeibehörden könnten nur R. O. vom 7. Februar 1857 sie könnten aber nicht durch

Darin hat, glaube ich, auch gegolten und auch

um den gesetzlichen

und Bitten eine

fand, daß bier am

wissen, zu hunderttausenden forderten ihre Anhãnger kömmliche Feier des Charfreitags ging z. B. die sozialdemokratische Freie Presse! Weise vor. und anderer kirchlicher bisher in gelischen

geschützt

schũtzen. habe, daß wir uns dieser Verpflichtung nicht entziehen könnten, und

damlt ist die Staatsregierung nicht die offene Verhöhnung

Evangelischen, von dem Sie ja auch sonst wohl gehört

hat man ähnliches versucht

dann mit Sicherheit erreichen, für das polizeiliche Vorgehen ist die Erklärung des Charfreitags zu

vornherein aber muß der vielleicht auf katholischer Seite bestanden hat: dem Gedanken, als

ob es unsere Meinung tzewesen wäre, nun o vorzugehen, ohne Noth

oder in sie einzugreifen. haben als selbstverständlich betrachtet und als Sache der Gesetzes⸗

bei der Ausführung dieser Bestimmung die fe ssionellen Verhältnisse berücksichtigen mußten. Wir wollten dabei uns an einen Vorschlag anlehnen, den der Rheinprovinz gemacht hat. Dieser schieden vorgehen mit den sich um e freitags feier in einer Man wird also die zu erlassen Maßgabe dieser verschiedenen ör sehr verschieden gestalten weiter will die Vorlage nichts. lichkeit für

ißischen Staats⸗Anzeiger.

1899.

Rhein ein unsicherer Rechtsboden für den Schutz sie legte in ihren Blattern, die, wie Sie ja verbreitet werden, die Rechtslage dar und zffen lich und ungescheut auf, gegen die her⸗ Front zu machen. Im Jahre 1895 in Elberfeld in dieser Nun kamen zablreiche Petitionen der Presbyterien Körperschaften aus der dortigen Gegend, wo frommer Sitte der Charfreitag von Evan⸗ und Katholischen, ganz gleich, ob er gesetzlich war oder nicht, äußerlich heilig gehalten wurde, baten uns, nun endlich Ernst zu machen und den Charfreitag zu Da muß ich sagen, daß ich allerdings den Eindruck gehabt

Charfreitags bestände;

einverstanden gewesen. Wir wollten des allen Christen, Katholiken wie

gleich heiligen Tages geschehen lassen und dlesen Unfug, haben selbst in Berlin

mit verschränkten Armen zulassen.

nn aber auf diesem Gebiete das Ziel nur wenn man eine gesetzliche Unterlage schafft, und diese gesetz liche Unterlage einem staatlichen Feiertage. Von ich betonen und einem Irrthum entgegentreten,

Meine Herren, man la

hne Noth schablonenmãßhig bestehende Volksgewohnbeiten zu beseitigen Daran haben wir gar nicht gedacht; wir

ussührung nicht besonders im Gesetz zum Ausdruck gebracht, daß wir örtlichen und kon—⸗

damals der Herr Ober. Präsident hat befürwortet, man möge ver⸗ Polijeiverordnungen, je nachdem es rein katholische, um gemischte oder um überwiegend vangelischen Gemeinden handele und je nachdem die allgemeine Char⸗ Gegend bisher schon bestanden habe oder nicht. de Polizeiverordnung inhaltlich nach tlichen und konfessionellen Verhältnisse kznnen und müssen. Das ist unsere Absicht, Sie will nur die formale Mög⸗ staatliches Vorgehen bieten. Auf Gebiete der gewerblichen Sonntagßruhe bietet der 1052 der Gewerbeordnung einen Anhalt dafür, daß die konfessionellen und die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Diese Direktive sehen wir als maßgebend an. Wenn hiernach die praktische Tragweite des Entwurfs nicht so weit gebt, wie gewiß von vielen Seiten angenommen worden ist, dann, glaube ich, darf ich mich auch der Hoffnung hingeben, daß dies in der Kommission berücksichtigt wird, die Ihr Herr Berichterstatter vorgeschlagen hat. Ich schließe mich dem Vorschlage Ihres Herrn Berichterstatters vollkommen an und wäre dankbar, wenn das Haus dies beschließen wird. Es wird dann leicht sein, eine Verständigung herbeizuführen. Wir sind bereit, bei allen Einzelheiten die offenste Auskunft zu geben und die ganze Frage in demselben versöhnlichen Sinne weiter zu behandeln, dem sie ursprünglich entsprungen ist. Wenn das geschieht und wenn eine Verständigung gelingt, dann ist das doch ein weiterer und, ich glaube werthvoller, Schritt vorwärts auf dem Wege des konfessionellen Friedens im Vaterland, und es ist zugleich ein Stück Anwendung und Ausbau des Artikels 14 der Verfassung, nämlich eine staatliche Anerkennung des großen, heiligen Erinnerungs⸗ tages der gesammten Christenheit, eine Anerkennung, die ebenso werth⸗ voll für den katholischen wie für den evangelischen Theil der Be⸗ völkerung sich erweisen wird. Ich bitte das hohe Haus daher, zu diesem unseren Vorgehen uns die verfassungsmäßige Zustimmung nicht versagen zu wollen. Ich würde dankbar sein, wenn Sie die Vorlage an eine Kommission ver⸗

weisen würden. Kardinal · Fürstbischof Kopp:

ein derartiges

dem

Wir sind völlig von der optima fides des Kultus. Ministers überzeugt. Die Mitglieder des Klerus, die sich im anderen ö. geäußert haben, sind nicht verantwortliche Ver⸗ ireter der Bischöfe gewesen, auch fasse ich ihre Aeußerungen anders auf als der Minister. Der gemachte Vermittelungbporschlag wird untz hoffentlich zu einem friedlichen und edeihlichen Ziele die Vorlage greift ins religiöse schein hat. ch 6 ch

aber kein

Begr

katho

Charfreitag zu besuchen.

Haupterforderniß eines katholischen

den Katholiken nicht sympathisch. z

jeder Katholik mißbilligen; abe etz nicht nöthig, die Polizei hat Mitte err zu werden. Eventuell hätte dann die ganze Sũůd⸗ deutschland, eine entsprechende gesetzlich womit auch das politische Einheltsband

nähm

liken, da

wie elne en

diesem Tage gewöh

Feiertag sei. D 1. gkeiten

G B. der latholische Untergebene an e, da er für ihn kein

ollten der Vor erelten, auch in der

daß die Soꝛial⸗ die sehr bald heraut⸗

lage entgegenkommen, Kommission.