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n Manteuffel: D
allo nothwendig.
vor, die Kommission schon heute im Plenum zu wählen. Damit schließt die Diskussion.
Der Antrag auf Einsetzung einer Kommission von 15 Mit⸗ 63 wird angenommen und die Kommission nach dem orschlage des Herrn von Levetzow sofort gewählt; sie ist, wie folgt, zusammengesetzt: Präsident des Evangelischen Ober⸗ Kirchenraths D. Barkhausen, Kardinal⸗Fürstbischof Kopp, Herr von Wedel, Graf von Zieten⸗Schwerin, Freiherr von Man⸗ teuffel, Graf von der Schulenburg⸗Emden, if rofessor
Herzog von Ratibor, die Ober⸗Bürgermeister 9 Veltman, Büchtemann, Delbrück und Geheimer Kommerzien—
Nächste Sitzung Mittwoch
von Landsberg, Freiherr von Solemacher⸗Antweiler, Dr. Loersch,
Rath Schlutow. Schluß . 4M Uhr.
12 Uhr. (Beschlußfassung Über die geschäftliche Behandlung des Gemeinde
regulierungen in Schlesien, Gesetzentwurf wegen Regelung der Synagogengemeinde⸗Verhältnisse in Frankfurt a. M.)
Haus der Abgeordneten. 25. Sitzung vom 21. Februar 1899.
Das Haus setzt die zweite Berathung des Etats der Justizverwaltun .
Zu den Ausgaben für die Landgerichte und Amtsgerichte bemerkt auf eine Anregung des Abg. Peltasohn (fr. Vgg.) der Justiz-Minister Schönstedt:
Meine Herren! Ich würde mich nicht für berechtigt halten, die in dieser Etatsposition vorgesehenen Zulagen für Richter, welche der polnischen Sprache mächtig sind, auch Referendarien und Assessoren zu verleihen. Die Zulage ist ausdrücklich nach einer Allerhöchsten Kabinetsordre vom Jahre 1867 für Richter deutscher Zunge bestimmt. Darüber kann nicht hinausgegangen werden. Der innere Zweck dieser Zulagebewilligung ist der, deutsche Richter in der Provinz Posen zu fesseln, und auch über diesen Zweck kann nicht hinausgegangen werden. Uebrigens ist es nicht ganz richtig, daß dieser Fonds nicht vollständig verwendet werde. Es mag ja mal vorgekommen sein, daß ein kleiner
Rest übrig geblieben ist. In der Regel ist der Fonds aber seinem ganzen Umfang nach zur Verwendung gekommen. Es sind für 30 Richter Zulagen von je 300 M ausgeworfen, und es findet sich glücklicherweise in der Regel die nöthige Zahl von Richtern, die der polnischen Sprache mächtig sind, und deshalb auf diese Zulage An⸗ spruch erheben können.
Zu dem Titel „Ausgaben für die Staatsanwalte“ führt der Justiz-Minister Schönstedt aus:
Bei dem Titel von der Staatsanwaltschaft sehe ich mich ver⸗ anlaßt, noch einmal auf den Vorwurf zurückzukommen, den gestern der Herr Abg. Brütt den Beamten der Staatsanwaltschaft gemacht hat bezüglich der Auslegung des Begriffs der Oeffentlichkeit bei den Reichstagswahlen. Der Herr Abg. Brütt hat behauptet, daß der Begriff der Oeffentlichkeit von der Staatsanwaltschaft zu weit ausgelegt würde und daß deshalb die Staatszanwaltschaft zu Unrecht, gegen Recht und Gesetz — auch das Wort ist gefallen — sich geweigert habe, einzuschreiten gegen Personen, die sich bei einer Reichstagswahl in einem Wahllokal außerhalb ihres Wahlbezirks aufgehalten und den Aufforderungen, sich zu entfernen, nicht Folge geleistet haben. Ich habe demgegenüber Bezug genommen einmal auf Beschlüsse des Reichs tages, zweitens auf ein angebliches Erkenntniß des Ober⸗Verwaltungs⸗ gerichts, das diese Frage im Sinne der von der Staatsanwaltschaft getroffenen Entscheidung bereits entschieden habe. Herr von Erffa hat die Vermuthung ausgesprochen, daß ich mich in Bezug auf die Entscheidung des Ober⸗Verwaltungsgerichts geirrt haben müsse, und ich bekenne hiermit, daß allerdings dieser Irrthum meinerseits vorgelegen hat. Eine solche Entscheidung des Ober⸗Verwaltungsgerichts besteht nicht; ich habe die Sache verwechselt mit einer Entscheidung des Kammergerichts, und diese Entscheidung, die die Frage eingehend erörtert, muß ich mir erlauben, Ihnen vorzutragen.
Die Entscheidung ist ergangen seitens des Revisionssenats des Kammergerichts unterm 3. November 1890. Es war damals ein Arbeiter Müller des Hausfriedensbruchs und des Widerstands gegen die Staatsgewalt angeklagt, weil er sich ju Trebbin in einem Wahllokal, in dem er selbst zu wählen nicht berechtigt war, aufgehalten habe, weil er der Aufforderung des Wahlvorstehers, sich zu entfernen, nicht Folge geleistet und demnächst einem Polizeibeamten, der ihn aus dem Wahllokal hinausbringen wollte, gewaltsam Wider⸗ stand geleistet habe. Er wurde freigesprochen seitens des Berufungs⸗ gerichts, und die dagegen eingelegte Revision ist vom Kammergericht verworfen. Ich muß Ihnen die ganze Begründung des Urtheils vor⸗ lesen mit Rücksicht auf die Bedeutung, die die Frage in der gestrigen Verhandlung gewonnen hat; es heißt da:
„Die Revision .. . macht dem Berufungsrichter zum Vorwurf, daß er dem Begriff der „Oeffentlichkeit im Sinne des § 9 des Gesetzes vom 31. Mai 1869 insofern eine zu weite Ausdehnung gegeben habe, als er alle wablberechtigten Deutschen für befugt erkläre, der die Wabl eines Reichstagsabgeordneten bezweckenden Wahlhandlung beaufsichtigend beizuwohnen. Dieser Vorwurf kann für begründet nicht erachtet werden.
Der § 9 des Wahlgesetzes bestimmt:
Die Wahlhandlung sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses
sind „öffentlich“.
Ueber den Begriff dieser „Oeffentlichkeit! hat der Gesetzgeber selbst sich nicht näher ausgesprochen. Aus dem § 26 Absatz 3 in Verbindung mit den §S§ 15 und 16 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 läßt sich zwar mit dem ersten Richter vielleicht folgern, daß dieses Reglement beabsichtigt hat, die Zutrittsberechti⸗ gung zu dem für die Ermittelung des Wahlergebnisses be⸗ stimmten Lokale auf die Wähler des betreffenden Wahlkreises zu beschränken. Anders verhält es sich jedoch mit der durch das Wahl⸗ gesetz vom 31. Mai 1869 garantierten Oeffentlichkeit der Wahl⸗— handlung“. Unrichtig und dem Sinne des Gesetzes nicht entsprechend ist es jedenfalls, wenn der Wahlvorsteher in Trebbin dem Angeklagten gegenüber die Ansicht vertreten hat, daß nur die Wähler des be⸗ treffenden Wahlbezirks befugt seien, der Wahlhandlung beauf⸗ sichtigend beizuwohnen. Denn mlilndestens hat doch jeder Wähler des
Freiherr vo : Die Verabschiedung in einmaliger Schlußberathung hätte, wie man jetzt erkennt, die Vorlage vielleicht als das Gegentbeil eines Friedentzgesetzes, wenigstens bei unseren katholischen Mitbürgern erscheinen lassen; Kommissionsberathung ist ie wird uns sicher auch die ersehnte Verständigung bringen, zu der ja Fürstbischof Kopp ebenfalls bereit ist. Ich schlage
8 eamtengesetzes und der Ausführungsgesetze 3 Bürgerlichen Gesetzbuch; ö betreffend die Fluß⸗
dem § 9 des Wahlgesetzes dahin giebt, daß allen Wählern im Deutschen Reich der Zutritt zu jeder Wahlhandlung gestattet sei, kann für rechtsirrthümlich nicht erachtet werden. Denn das Interesse an einer richtigen Leitung des Wahlverfahrens in jedem einzelnen Bezirk ist ein allgemeines. Für die gedachte weitere Aus⸗ legung sprechen auch entschieden die über den Entwurf zum Wahl⸗ gesetz vom 31. Mai 1869 gepflogenen Reichtstagsverhandlungen. Im Sinne derselben hat sich der Bundes kommissar von Puttkamer unter still⸗ schweigender Zustimmung des Reichstages nicht nur in der Reichs tagesitzung vom 20. März 1869 dem Antrage des Abg. Lasker gegenüber, sondern noch deutlicher bei der dritten Lesung des Wahl⸗ gesetzes in der Reichstagssitzung vom 13. Mai 1869 dem Abg. Försterling gegenüber ausgesprochen. Dieser in Dresden, also in einem Dresdener Wahlkreise domizilierte Abgeordnete beschwerte sich darüber, daß ihm bei der letzten Wahl in dem zu einem anderen Wahlkreise gehörigen Freiberger Wahl⸗ bezirke die Zulassung zur Wahlhandlung mit dem Bemerken ver⸗ weigert worden sei, daß die Oeffentlichkeit nur für die Wahl⸗ berechtigten des Ortes gelte, während er den Begriff der Oeffent⸗ lichkeit dahin auffasse, daß der Zutritt zu jeder Wahlhandlung allen auf Grund des Wahlgesetzes im Norddeutschen Bunde überhaupt Wahl⸗ berechtigten gestattet sei. Er frage deshalb, wie dies künftig gehalten werden solle, ob die Wahlhandlung überhaupt öffentlich sei, sodaß jeder ihr beiwohnen könne, der auf Grund des Wahlgesetzes Wähler im Nord⸗ deutschen Bunde sei, oder nur Wähler des Orts. —
Hierauf erwiderte nach den stenographischen Berichten — Band II Seite 973 — der Bundeskommissar von Puttkamer wörtlich:
Ich glaube es als ganz selbstverständlich betrachten zu dürfen, daß alle Wahlberechtigten bei dem Wahlakt gegenwärtig sein dürfen, und daß keine Beschränkung stattzufinden hat auf diejenigen Wähler, welche innerhalb des betreffenden Wahlbezirks wohnen.“
Dieser Auffassung des Begriffs der Oeffentlichkeit im Sinne des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 ist von keiner Seite ider⸗ sprochen worden. Unter Zugrundelegung derselben war der Wahl vorsteher bei der am 1. März 1890 in Trebbin stattgehabten engeren Wahl eines Abgeordneten zum Reichstage nicht befugt, dem Angeklagten, vorausgesetzt, daß derselbe, was nicht bestritten ist, nach den 58 1 und 3 des gedachten Wablgesetzes überhaupt wahl berechtigt war, den Zutritt zum Wahllokale zu untersagen oder ihn, seines Widerspruchs ungeachtet, aus demselben wegzuweisen. Noch weniger war der Polizeisergeant Hoff befugt, den Angeklagten, als dieser der Aufforderung des Wahlvorstehers, das Wahllokal zu verlassen, nicht gutwillig Folge geleistet, aus eigener Initiative gewaltsam zu entfernen.
Ohne ersichtlichen Rechtsirrthum hat der Berufungsrichter deshalb den Angeklagten sowohl von dem Vergehen des Haus— friedensbruchs, weil derselbe im Wahllokale nicht ohne Befugniß verweilte, als auch bezüglich des von ihm seiner gewaltsamen Ent⸗ fernung aus dem Wabllokal entgegengesetzten Widerstandes von dem durch den § 113 Strafgesetzbuchs vorgesehenen Vergehen freigesprochen. Denn sowohl der Ausweisungs⸗ wie der Ent- fernungsgrund war ein gesetzwidriger. Beide Beamte befanden sich deshalb nicht in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes.“
Mit dieser Entscheidung steht die Praxis des Reichstages selbst im Einklang. Es liegt mir vor ein Bericht der Wahlprüfungs—Q kommission über die Ergebnisse der Wahlprüfungen in der 9. Legig⸗ laturperiode, also 1593 — 98. Im Eingang derselben heißt es:
Bei der Prüfung der Wahlakten sind Verstöße gegen die nach bezeichneten Paragraphen des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869 und des zu dessen Ausführung erlassenen Reglements vom 28. Mai 1870 wiederholt wahrgenommen worden, aus deren Üübereinstimmenden Beurtheilung zwischen Kommission und Reichstag folgende Grundsätze abgeleitet worden sinds.. ..
§ 9. „Die Oeffentlichkeit gestattet jedermann den Zutritt zum Wahllokal und die Anwesenheit in demselben während der ganzen Dauer der Wahl einschließlich der Ermittelungen des Wahlergebnisses; sie findet ihre Schranke in dem Raummangel des Wahl⸗ lokals und in ähnlichen zwingenden Gründen sowie im un⸗ gebührlichen Benehmen der Anwesenden. Eine Ausweisung ist nicht deshalb zulässig, weil der Anwensende nicht im Wahlbezirk wahl⸗ berechtigt ist, oder weil er sich nicht legitimieren kann, der weil er sich dem Wahlvorstand dadurch lästig macht, daß er ihn auf bei ihm vorgekommene Verstöße gegen die Wahlvorschriften aufmerksam macht.
Meine Herren, in der Sache selbst bestätigen diese Mittheilungen die Richtigkeit der Grundsätze, die ich gestern Ihnen gegenüber ver- treten habe, und ich muß deshalb nochmals den Vorwurf, den der Herr Abg. Brütt erhoben hat, daß in dieser Angelegenheit die Beamten der Staatsanwaltschaft nicht ihre Schuldigkeit gethan, nicht nach Recht und Gesetz verfahren hätten, als unbegründet zurück⸗ weisen. (Bravo! links.)
Abg. Rickert (fr. Vgg.): Der Reichstag hat sich immer für die Oeffentlichkeit der Wahlbandlungen ausgesprochen. Der Minister des Innern Herrfurth und später auch sein Ministerial⸗Direktor Haase haben Zirkulare an die Regierungs. Präsidenten erlassen, zugleich mit Verfügungen an sämmtliche Amtsvorsteher, worin es heißt, daß allen Wahlberechtigten der Zutritt freistebt ohne Rücsicht auf die Wahlbezirke, denen sie angehören. Herr von Erffa will die Wahlberechtigten zulassen, verlangt aber eine Legitimation. Dazu ist er nach den Entscheidungen des Reichstages nicht berechtigt. Die Wahlprüfungekommission hat erklãrt, 56 eine Ausweisung aus dem Wahllokal aus dem Grunde, weil der Betreffende nicht dem Wahlbezirk angehört oder sich nicht legitimieren kann, nicht zulässig ist. Der Reichstag ist allein kompetent, diese Sache zu entscheiden; er bestimmt, ob ein Wahlakt, bei dem sich dergleichen begiebt, gültig ist oder nicht, und der Reichstag hat da, wo die Oeffentlichkeit durch die Zurückweisung eines Einzelnen ausge⸗ schlossen war, den Wahlakt kassiert. Ich würde Herrn von Erffa als Wahl vorsteher doch einige Vorsicht empfehlen. Wenn die Sozial demokraten ihm Kontroleure zuschickten bei der Wahl und sich dann im Reichsag über eine Ausweisung beschwerten, würde die Wahl kassiert werden. Ich danke dem tn inister, j er die Sache so ausführlich behandelt hat, und hoffe, die Wahlvorste gewiefen werden, zu thun, was allein geh ic ist.
1 Freiberr von Erffa (kons. ): Nach den Ausführungen des Justiz Ministers hatte ich recht, daß es unbegreiflich 4 wie sich das Ober Verwaltungẽgericht damit beschäftigen konnte. ch babe gestern
her werden an⸗
betreffenden Wahlkreises das dringendste Interesse, sich davon zu
J erjeugen, daß kel der Wahl in allen Bezirken des Kreises, ju welchen er gehört, richtig verfahren werde. Aber auch die noch weiter gehende Auslegung, welche der Berufungsrichter
Unter Unbefugten verstehe ich als langsähriger
Wahlberechtigte. Jeder Wahlberechtigte darf allerdings auch da. wo er
nicht wählen darf, anwesend sein, und ich darf ihn nicht hinansweisen.
Das bat der Vorwärtgz“ Fetz in loyaler Weise wiedergegeben, wie ich es gestern aussprach. Die „Freisianige n hat diese Loyalität nicht gehabt, sondern mir vorgeworfen, ich hätte jedem, der sich legitimiert, das Wahllokal verbieten wollen. Die Entscheidungen des Reichstags oder der Wahlprüfungskommission sind wegen der wechselnden Majorität nicht maßgebend; Gott sei Dank ist der Reichttag kein Gerichtshof. Auch hier im Hause hat die Wahl. prüfungekommission über denselben Gegenstand verschiedene Eantschei. dung getroffen. Was der Reichstag nach der Wabl thut, ist seine Sache; was wir Amtsporsteher nach Gesetz und Verordnung thun, ist unsere Sache. Die freisinnige Presse bezeichnet es als einen Ein. griff in die Vollsrechte, wenn ich eine Legitimation verlange. Wie soll ich aber feststellen, ob ein Anwesender wahlberechtigt ist oder das wahlfähige Alter hat? Wenn das nicht durch Legitimation festgestellt wird, wird das Wahllokal zum Tummelplatz aller möglichen Elemente, die da ihren Unfug treiben wollen, und das kann unmöglich die richtige Interpretation der ge— setzlichen Bestimmungen sein. Wie geht die Sache zu? Es werden die Namen der anderen Kandidaten durchstrichen Die Kontro⸗ leure kontrolieren die Handschtift jedes Stimmzettels. Ist das noch a n. Wahl? Ich bin mit dem, was ich gestern gesagt habe, vollständig im Recht und danach berechtigt, jeden, der sich in einem Wahllokal aufhält, nach seiner Legitimation zu fragen und so zu ver— fahren, bis ein Gesetz es anders bestimmt.
Justiz⸗Minister Schönstedt:
Meine Herren! Nur zwei Worte, ich will die Diskussion nicht weiter aufhalten. Bezüglich des Irrthums, der mir untergelaufen ist, daß ich eine Entscheidung des Kammergerichts mit einer Entscheidung des Ober ⸗Verwaltungẽgerichts veiwechselt habe, möchte ich bemerken, daß doch die Möglichkeit eines Urtheils des Ober⸗Verwaltungsgerichts in dieser Frage keineswegs ausgeschlossen ist; es braucht nur gegen eine einschlagende polizeiliche Verfügung Einspruch erhoben oder in einem Strafverfahren gegen einen Beamten wegen angeblicher Amts- überschreitung durch unbefugte Hinausweisung aus dem Wahllokal der Konflikt erhoben zu werden, dann würde diese Frage zur Entscheidun des Ober⸗Verwaltungsgerichts gelangen. Ich weiß auch nicht, ob meine Behauptung, daß eine Entscheidung des Ober ⸗Verwaltungsgerichts in dieser Beziehung bestehe, thatsächlich unrichtig ist; ich kann sie nur nicht nachweisen. Aehnliche Entschei⸗ dungen sind jedenfalls vorhanden.
Im übrigen bemerke ich, daß ich mich in keiner Weise darüber verbreiten will, was die Wahlvorsteher zu thun haben; für mich hat es sich nur darum gehandelt, was die Staatsanwalte zu thun haben Abg. von Brockhausen (kons.) schließt sich den Ausführungen des Abg. von Erffa an und bitter den Minister, die Ersten Staats⸗ anwalte anzuweisen, den einzuberufenden Geschworenen die Dauer der
Schwurgerichtsperiode mitzutheilen, damit sie sich darauf einrichten können. Die Periode könnte vielleicht abgekürzt werden.
Justiz⸗Minister Schönstedt:
Meine Herren! Was die Dauer der Schwurgerichte angebt, so besteht schon seit Jahren eine allgemeine Verfügung dahin, daß die⸗ selbe nicht über einen Zeitraum von 14 Tagen — abgesehen von be⸗ sonderen jwingenden Ausnahmen — ausgedehnt werden soll. Darüber hinaus zu gehen und den Zeitraum auf 6 Tage in maximo zu verkürzen, das werde ich doch mim ven Sateressen der Geschäfte nicht vereinbaren können, und kann eine dahin gehende Verfügung nicht in Aussicht stellen. Dagegen bin ich gern bereit, eine Anweisung dahin ergehen zu lassen, daß bei Beginn der Schwurgerichtsperiode, soweit sich die Sache übersehen läßt, den Geschworenen die voraug—⸗ sichtliche Dauer der Session mitgetheilt wird. Thatsächlich geschieht das übrigens jetzt schon, und es würde ganz gewiß keinem Geschworenen die Antwort versagt werden, wenn er nur eine Anfrage an den Vor⸗ sitzenden stellen wollte. Ich glaube, der würde sofort bereit sein, die nöthige Auskunft ihm zu ertheilen.
Auf den Fall Dramburg darf ich nach der eben gehörten Bemer— kung des Herrn Präsidenten hier wohl nicht eingehen. * Weiter bemerkt zu demselben Gegenstande der Justiz— Minister Schönstedt:
Dann nur zwei Worte! Es wird grundsätzlich seitens der Justiz⸗ verwaltung für wünschenswerth erachtet — und ich glaube, daß das hohe Haus dem beipflichtet —, daß als Hilfsrichter bei den Land gerichten nach Möglichkeit etatsmäßige Richter einberufen werden — also nicht Assessoren. Das führt dahin, daß dann Vertretungen bei den Amtsgerichten durch Assessoren sich als unvermeidlich ergeben. Wenn nun in Dramburg dieser Zustand schon seit 15 Jahren besteht, dann ist es allerdings nicht erfreulich. Aber ich weiß nicht, ob ich dem ohne Weiteres abhelfen kann. Eine Versetzung des betreffenden Herrn nach Stettin würde nur auf seinen eigenen Antrag oder Wunsch zulaässig sein. Wenn er einen solchen Autrag stellt, dann wird derselbe zweifellos geprüft werden. Vielleicht hatte der Herr ja eine gewisse Aussicht, weil er schon seit 15 Jahren dort thätig ist. Darüber hinaus bin ich nicht imstande, den Wunsch des Herrn Abgeordneten zu erfüllen.
Abg. Brütt (nl.): Ich habe gestern gesagt, daß nur Reichstags⸗ wähler an der Wahlhandlung theil nehmen können. Das Kammer⸗ gerichiserkenntniß bestätigt meine Auffassung. Ich habe den Minister gestern nur gebeten, daß er die Ersten Staatsanwalte anweisen möchte, daß sie überall da, wo gegen die Sozialdemokratie vorgegangen werden soll, die Sache selbst prüfen sollen.
Abg. Rickert: Wir werden uns an kompetenter Stelle — und das ist der Reichstag — über die Oeffentlichkeit der Wahl weiter unterhalten.
Abg. Freiherr von Erffa: Ich habe die Kompetenz des Reichs⸗ tags in den einzelnen Fällen, die der Wahlprüfungskommission unter liegen, gar nicht bestritten.
Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (F. kons.): Der Reichstag hat das Recht, zu entscheiden, ob eine Wahl gültig ist oder nicht. Ueber den einzelnen Fall hinaus hat dieser Beschluß keine Tragweite. Der Reichstag kann sich allerdings gewisse Grund⸗ sätze bilden, an die seine Kommission fich halten wird. Aber eine authentische Auslegung des Wahlgeseßzes, durch welche die Justiz gebunden würde, liegt in einer solchen ., nicht. Die Gerichte werden sich an das Präjudiz der anderen Gerichte, nicht des Reichstages zu halten haben. Das Erkenniniß des Kammer⸗ gerichts z. B. steht nicht im , mit dem Beschluß des Reichs⸗ tages, wonach alle wahlberechtigten Deutschen an der Wahlhandlung
theil nehmen können. Das Kammergericht spricht sich über die
Abg. Rickert: e,, . der Theilnehmer an der Wahlhandlung überhaupt nicht aus.
6. Dr. Göschen (ul.) weist auf die ungünstige Berechnung des . ters der Militäranwärter hin und empfiehlt eine Erhöhung des Maximalgehalts der Gerichtsschreibergehilfen. .
nicht gesagt, daß ich wahlberechtigten Personen den Zutritt verbiete resp. Legitimation von ihnen verlange. Ich habe nur gesagt, um die
Geheimer Sber. Justi Rath Bierhaus: Diese Frage ist 1896 sehr eingehend erwogen worden. Das Maximalgehalt der Gerichts⸗
übung der Wahl zu erm lien d n die Zugãng ahl. a en ist m Laufe von 6 Jabren von 1890 auf 209 0 erhöht lokal oder das . ö. nicht a ö been, ö. assistent vorsteber nicht
ö Königsberg ein Ausglei
die
worden. In Bezug auf die Berechnung des Dienstalters ftehen car sechter als die Zivilanwärter.
i , , , d 6 Re von Sanden - Tilsit (l.) tbeilt
= g mit, daß im Ober ˖ Landet⸗ ehesmer Ober. Justiz Rath ,, . . . ö
Anwärter hervorgerufene sräte Anstellung der Gericht.
k un verfucht werden solle, daß den Aktuaren der Uebertritt n andere Bezirke empfohlen werd Abg. Rickert fragt den ; eine Vorlage über die Gerichtsvollzieher zu erwarten sei.
Justiz⸗Minister Schönstedt: ͤ Ich habe mich in dieser Richtung vielleicht insoweit gestern nicht ganz genau ausgedrückt, als es sich nicht um eine Vorlage an den Land⸗ tag handeln wird. Die Dienst⸗ und Geschãftsverhãltnisse der Gerichte ⸗ vollzieher werden im Verwaltungswege bestimmt, aber die neue Regelung selbst wird, wie ich hoffe, im Laufe dieses Jahres und noch vor Schluß der Landtagssession um Abschluß kommen. Auf eine Anregung des Abg. Schmidt⸗Warburg Zentr.) erklärt der Justiz⸗Minister Schönstedt: ; Meine Herren! Ich habe auf die wiederholten Anfragen über diesen Punkt absichtlich des halb nicht geantwortet, weil es absolut un⸗ möglich ist, generelle Grundsãätze aufzustellen, wie den Richtern die Ein⸗ arbeitung ins Bürgerliche Gesetzbuch ermöglicht oder erleichtert werden soll. Ich habe bereits wiederholt erklärt und kann das wieder er⸗ klären, daß die Justizverwaltung durchaus wohlwollend und entgegen · kommend allen Anträgen der Gerichte auf Bewilligung von Hilferichtern aus diesem Anlaß gegenübersteht, vorausgesetzt, daß im einzelnen Fall das Bedürfniß, die Nothwendigkeit klargelegt wird. Darauf aber muß bestanden werden, weil die Verhältnisse durchaus yerschieden sind. Ich habe schon gestern beiläufig bemerkt, daß es neben den überbürdeten Gerichten eine große Zahl theilweise sehr mäßig beschäftiater Gerichte giebt. Allen gleichmäßig Hilfsarbeiter zur Verfügung zu stellen, ist vollkommen ausgeschlossen; ich kann auch nicht von Amtswegen jedem Gericht auch da, wo ich glaube, es sei überbürdet, einen Hilfsarbeiter zusenden, sondern ich muß abwarten, bis die Antrãge von den Pro⸗ pin zialbehörden an mich gelangen. Diese Antrãge werden wohlwollend geprüft und, wo es irgend möglich ist, wo nur einigermaßen erwiesen ist, daß ohne eine Aushilfe die Herren nicht die Muße finden, sich in das Bürgerliche Gesetzbuch einzuarbeiten, da wird uad ist bisher überall die Aushilfe gegeben worden. Es sind allerdings auch An⸗ träge zuruckgewiesen worden, das waren aber solche, denen eine ge⸗ ü liche Begründung fehlte. . in ö Etat nur 53 000 M für diese Zwecke aus⸗ geworfen sind, so bin ich gleichfalls der Ansicht, daß diese Summe nicht reichen wird. Seitens des Finanz⸗Ministeriums wird das auch anerkannt und es besteht auf allen Seiten die Absicht, diesen Fonds nach Bedarf zu überschreiten, wie es bei derartigen Fonds zulässig ist.
Dr. s tr): Nicht bloß die Richter, auch die gar , . 56 Bal cht Gesetz buch einrichten. Die
i är nicht auz, und es wird darum nichts an. , . . . Geschäfte etwas langsamer erledigt werden, wenn auch das Recht suchende Publikum darunter zu leiden hat. Die Termine könnten . werden.
ustiz⸗Minister Schön stedt:
. 3 V des Herrn Abgeordneten Dr. Porsch scheint mir doch recht bedenklich zu sein, und zwar unter dem Gesichts⸗ punkte, den er selbst am Schlusse seiner Ausführungen hervorgehoben hat. Das Bestreben der Justizverwaltung ist immer darauf gerichtet gewesen, einen möglichst raschen und prompten Geschãstẽgang herbei⸗ zuführen, und wenn ihr nunmehr der Rath gegeben wird, in dem vor⸗ liegenden Fall das umgekehrte System einzuschlagen und die Gerichte dahin zu bestimmen, daß sie den Geschãftsgang verlangsamen, so würde das auf Kosten des Publikums geschehen, und es würde das recht bedenklich sein. Thatsächlich mögen die Sachen von selbst so eintreten, daß bei stark beschäftigten Gerichten ein gewisses Maß gehalten wird in der Ansetzung der Termine, in der Besetzung der einlelnen Sitzungen; aber darauf im Wege der Justliverwaltung hinzuwirken, das glaube ich
rantworten zu können. 2 darf bei der Gelegenheit bemerken: ich bekomme außer⸗ ordentlich viel Besuch, allwöchentlich, von Herren aus den Provinen, aus allen Bezirken, und ich versäume keine Gelegenheit, mich zu informieren, wie es bei den Gerichten mit der Vorbereitung für das Bürgerliche Gesetzbuch steht, inwieweit die Herren ausreichend Nuße finden, sich einzuarbeiten oder aber ob sie außerordentliche Unterstůtzung für nothwendig halten, und da kann ich konstatieren, daß mir von einer großen Zahl von Herren gesagt worden ist, sie balten es durch⸗ aus nicht für geboten, daß ihnen noch durch außerordentliche Maß⸗ regeln zu Hilfe gekommen werde; sie würden sich schon allein durch- . Schm idt⸗ Warburg: Die heutige Erklãrung des Ministers über die Hilfsrichter wird hoffentlich ihre guten Früchte tragen und die . Richter veranlassen, sich an den Minister zu wenden. Gin Hulgutschiebung der Geschäͤfte halie ich nicht für thunlich,
! Pr. Lotich ius (ni bittet den Minister, dafür zu sorgen, daß das architeltonisch schöne Klostergebäude in Eberbach nicht mehr als Gefängniß benutzt wird.
Justiz⸗Minister Schönste dt:
Meine Herren! Man kann es gewiß bedauern, und ich bedaure es mit, daß ein Gebäude von der historischen und architektonischen Be⸗ deutung wie das Kloster Eberbach zu einem erheblichen Theile jetzt für Zwecke verwendet wird, die seiner Vergangenheit und seiner Schön heit so wenig entsprechen. Meinerseits würde ich sehr gern bereit sein, dem Wunsch, den der Herr Abgeordnete Dr. Lotichius hier zum Aus druck gebracht hat, Folge zu leisten, wenn ich dazu in der Lage wäre.
Ich würde dazu umsomehr bereit sein, als dieses Gebäude für die Zwecke, für die es die Justizverwaltung verwenden muß, nämlich als Gefängniß, sich recht wenig eignet und den Anforderungen, die man an ein den heutigen Auffassungen entsprechendes Gefängniß stellt, nur in sehr unzureichendem Maße genügt. Aber, meine Herren, ich befinde mich in der Zwangslage, daß ich nicht weiß, wo ich Ersatz finden soll. Gine Ueberführung der Gefangenen in eine andere Gefangenenanstalt ist ausgeschlossen, weil die Anstalt, die dabei zunächst in Frage kommen würde, das Zentralgefängniß zu Preungesheim, für den Oberlandes ; gerichtsbezirk Frankfurt selbst überfüllt ist und schon lange nicht mehr augreicht für die Bedürfnisse, die es zunächst befriedigen soll. Der Neu⸗ bau eines Gefängnisses würde mir in hohem Grade erwünscht sein, wenn ich dazu die Mittel hätte, aber die Mittel habe ich nicht.
Die Verhandlungen über die Freigabe des alten Klosters Eberbach von der Verwendung zu Gefängnißwecken haben seit Jahren geschwebt.
nsch, daß die schönen Räume, die sich in dem Hause befinden, e , ö. Dormitorium, welches einen nicht iu unterschãtzenden Kunstwerth hat, einer anderen Bestimmung gewidmet würden als seiner jetzigen. Aber es ist nicht moglich gewesen, eine leberein· stimmung aller maßgebenden Ressorts dahin zu erreichen, daß für einen Ersatz, also für ein neues Gefängniß die Mittel geschaffen würden. Wann die elner solchen Lösung sich . . Hi ü n können — darüber bin eut nicht in de G . . — aber ich glaube, wir werden uns noch etwas gedulden müssen, so bedauerlich es sein mag.
scheidung recht bald fallen möge.
eines Amtsgerichtsgebäudes in Posen 350 000 M66 gefordert.
die Budgetkommission.
Abg. Dr. Göschen spricht die Hoffaung aus, daß dlese Ent⸗
Der Rest des Ordinariums wird bewilligt. Im w werden als erste Rate zum Neubau
Abg. Kindler Üfr. Volksp) wendet sich gegen das in Aussicht . Projekt und beantragt die Zurückweisung der Position an
Justiz⸗Minister Schönstedt: Meine Herren! Ich kann nur mein lebhaftes Bedauern aus sprechen, daß die Wünsche, zu deren Organ der Herr Abg. Kindler sich eben gemacht hat, erst in letzter Stunde hervorgetreten sind, und daß damit der Versuch gemacht wird, die Ausführung eines Plans in Frage zu stellen, der seit Jahren betrieben ist, der, nachdem die ihm entgegenstehenden großen Schwierigkeiten endlich überwunden sind, in letzter Stunde noch wieder zum Scheitern gebracht werden soll. Meine Herren, die Zustände des Amtsgerichts in DVosen sind im böchsten Grade unbefriedigende. Es genügt in keiner Weise den Bedůrfnissen, es ist nach allen Richtungen hin zu eng, unwürdig, theilweise kaum angemessen benutzbar. Seit einer ganzen Reibe von Jahren ist die Justizverwaltung bemüht gewesen, für Abhilfe zu sorgen und die Mittel für ein neues Gerichtsgebäude zu erlangen. Endlich ist es ihr gelungen, der Plan liegt vollständig vor, alle betheiligten Faktoren haben sich einverstanden erklärt. Nun kommen in allerletzter Stunde Interessentengruppen, um das Projekt zu Fall zu bringen. Meine Herren, die Justizverwaltung hat es ihrerseits nicht daran fehlen lassen, rechtzeitig die Vertreter der Stadt Posen von ihrem Plan in Kenntniß zu setzen. Es baben eingehende Verhandlungen darüber stattgefunden. In den Akten, die mir hier vorliegen, findet sich ein Schreiben des Magistrats von Posen vom 13. Mai 1898. Auch die Idee der Durchlegung der Straße, von der der Herr Abg. Kindler gesprochen bat, war Gegenstand der Erörterung gewesen. als schrieb der Magistrat: . . ö. Magistrat beabsichtigt im gegenwärtigen Augenblick nicht, die fragliche Straße freizulegen, da derselbe mit anderweitigen großen Aufgaben, auch finanziell, zu stark belastet ist. Dingegen erscheint es naheliegend, daß die Freilegung von den sehr inter essierten Adjazenten erfolgt. Eine Gewähr dafür, daß diese Frei⸗ legung von privater Seite erfolgt, vermag die Verwaltung freilich nicht zu übernehmen. Jedenfalls ist die geplante Straße wünschent⸗ werth und nothwendig, und wäre es sehr zu bedauern, wenn sie verbaut werden sollte.“ ö Am 28. Mai des vorigen Jahres hat eine kommissarische Ver⸗ handlung zwischen dem Vertreter des Ober ⸗Landesgerichts und dem Ober⸗Bürgermeister Witting stattgefunden und wurde folgende Er⸗ klärung von dem Ober ⸗Bürgermeister Witting abgegeben: . ‚Der Magistrat hiesiger Stadt ist nicht in der Lage, bindende Erklärungen irgend welcher Art über die in Rede stehende Straßen⸗ anlegung abzugeben. Ich kann in dieser Beziehung nur das in dem Schreiben des Magistrats vom 13. d. Mts. Gesagte wiederholen, die städtischen Behörden planen für absehbare Zeit keine Durch⸗ legung der Straße. Der Verlauf der Angelegenheit war vielmehr der, daß eine Deputation unter Führung des Kaufmanns Ribbeck an mich herantrat mit dem Ansuchen, die Stadt möge die Verlangerung der Naumannstraße und die Durchführung zur Friedrichsstraße in die Hand nehmen. Der Magistrat hat dies, nachdem er die Sache er⸗ wogen hatte, abgelehnt, sich aber bereit erklärt, die geltend gemachten Wünsche der Justizverwaltung mitzutheilen und sie zu befürworten. Ich bin nach wie vor der Ansicht, daß das Projekt ein olches it, dessen Realisierung im Interesse der Stadt und der vãteren Ver⸗ kehrsentwickelung dringend zu wünschen ist, ũber zeuge mich aber, daß die Durchführbarkeit desselben für die spãtere Zukunft nicht esent· lich in Frage gestellt wird, wenn der Bau des Amtsgerichts bi? an die Grenze des justizfiskalischen Grundstücks herangerũckt wird. Die Straße könnte und müßte dann etwas weiter hinüber gerückt werden, etwa in die mit Blaustift angedeute Linie. . Von einem bereits gebildeten Betheiligten-⸗onsortium ist mir nichts bekannt.“ ö So hat also damals die Vertretung der Stadt Posen sich durch⸗ aus ablehnend verhalten gegenüber diesem Projekt der Straßendurch⸗ legung. Auf dieser Grundlage ist die Justizverwaltung und die Bau⸗ verwaltung weiter vorgegangen, und es ist nun das Bauprojelt so ausgearbeitet, wie es beute Ihrer Genehmigung unterbreitet wird. Nun kommt in aller letzter Stunde eine Agitation, die das Projekt wieder zu Fall bringen will. In der vorigen Woche hat eine Stadt · verordnetensitzung in Posen stattgefunden, über die mir ein Zeitungs- bericht vorgelegen hat; ich habe ihn leider nicht mehr zur and. Da sind die Interessenten und ihre Vertreter sehr lebhaft für das neue Straßenprojekt eingetreten. Aber auch in dieser Sitzung hat Ober- Bürgermeister Witting erklärt, daß für die Stadt als solche ein großes Interesse an der Durchlegung dieser Straße nicht vorliege, daß auch dem Bauprojekt die spätere Durchlegung der Straße nicht un⸗ bedingt entgegenstehe, daß die Ausführung des Projekts sehr erhebliche Kosten verursachen werde, zu denen die Stadt in erheblichem Maße kaum beitragen könne, und daß aus dem Kreise der Interessenten eine große Opferwilligkeit für die Durchführung des Planes sich nicht gezeigt habe. Einer der Herren ist in dieser Sitzung aufgetreten und hat erklärt, er sei bereit, 3000 t. für die Durchführung des Projekts zu geben. (Heiterkeit) Damit wird wohl nicht viel gemacht werden können. (Heiterkeit) Meine Herren, so liegt die Sache. Der Ober ⸗Bürgermeister hat außerdem erklärt, daß er dieser neuen Straße keine so große Zukunft prognostizieren könne; er glaube nicht, daß die Verkehrsverhältnisse solche seien, daß damit einem großen Bedürfniß entsprochen werde. Auf der anderen Seite steht es für die Justizverwaltung so, daß, wenn jetzt für diese Straßendurchlegung, die noch keineswegs beschlossen ist, — der Bebauungsplan, der diese Straße aufnimmt, ist
ans allermindestens um ein, vielleicht um zwei Jahre verzögert e. Es würde eine ganz wesentliche Umarbeitung des Bauprojekt erfolgen müssen, der Bau würde auch nicht unerheblich vertheuert werden, und ich glaube nicht, daß die Stadt Posen bereit wäre, die Mehrkosten, die der Justizverwaltung entstehen würden, zu tragen. Der Justizverwaltung werden also in jeder Beziehung Opfer zu gemuthet, in geschäftlicher und in finanzieller Beziehung. Das alles kommt im letzten Augenblick. Ich glaube doch, daß ich berechtigt bin und niemand mir daraus einen Vorwurf machen kann, wenn ich namens der Justizweiwaltung erkläre: von hier aus muß ein Ent⸗ gegenkommen gegenüber diesem Vorschlage nunmehr abgelehnt werden.
Ich bedaure, daß die Betheiligten nicht früher in der Lage ge⸗
ĩ ö j ls war der wesen sind, ihre Wünsche energischer zu fordern; dama Justljverwaltung die Möglichkeit der Berücksichtigung gegeben. Jetzt
ist die Justiwerwaltung nicht mehr in der Lage, die Konzession zu machen, die ihr zugemuthet wird. Die Herren, die gegenwartig hier das Projekt vertreten, habe ich gestern flüchtig bei mir gesehen; sie haben mir auch heute noch nähere Aufklärungen geben wollen, es hat mir leider aber absolut an Zeit gefehlt, die Herren anzuhören. Es würden aber über Einzelheiten, falls solche hier noch Gegenstand weiterer Besprechung werden möchten, mein Komm issar und der Herr Kommissar der Bauverwaltung in der Lage sein, nähere Auskunft zu geben, auch über die Schwierigkeiten, die sich für die Justizverwaltung aus der Umarbeitung des Proiekts ergeben würden. . Meinerseits kann ich nur die Bitte an das hohe Daus richten, daß Sie sowohl dem Prinzipalantrage auf Zurückverweisung an die Kommission, wie dem Eventualantrag auf Ablehnung der Forderung nicht zustimmen mögen. ö. . 9 2 6 (Pole) empfiehlt ebenfalls eine Aenderung w des Beschlusses bis zur dritten
een , von Staud (kons.) tritt dem Wunsche einer nochmaligen
Prüfung in der Ftommission bei.
JustizMinister Schön stedt:
Meine Herren! Ich glaube, eine solche Berathung in der Kommission
wird kaum zu einem befriedigenden Ergebniß führen können. Es wird
da mit ganz unsicheren Faktoren zu rechnen sein. Es ist niemand,
der sich für die Durchlegung der Straße stark macht. Gs ist nur
ein allgemeiner Wunsch; man sagt: es wird zur Verschonerung der
Stadt, zur Erleichterung des Verkehrs beitragen, wenn diese Straße
durchgelegt wird. Aber niemand will die Koften tragen; niemand
will sie bauen bis jetzt. Das Schreiben, dessen Konzept der Abg.
von Staudy erwähnte, ist mir bisher nicht zugegangen. Es ist der Herr Stadtbaurath der Stadt Posen gestern mit dem derrn Abg. Kindler bei mir gewesen, um mir Pläne vorzulegen, aber, wie gesagt:
ich habe davon keine Einsicht nehmen können; diese Pläne sind auch nur Projekte. Das einzige greifbare Resultat, wenn die Sache noch einmal in die Kommission zurückverwiesen wird, besteht in der Gefahr, daß die unerträglichen Zustände des Amtsgerichts in Posen noch ein bis zwei Jahre weiter bestehen. Nicht nur die Beamten, sondern die gesammte Bevölkerung baben seit Jahren eine Besserung erstrebt, und daz Gedicht vom Juristentag, das der Herr Abg. Dr. Mizerẽti vor⸗ gelesen hat, läßt ja auch erkennen, wie die bestehenden Zustände in allen Kreisen beurtheilt werden; es könnte beinahe die Motive ersetzen, die der Vorlage beigegeben sind.
Meine Herren, ich meine, es muß grundsätzlich abgelebnt werden, daß Pläne, die jahrelang erörtert und erwogen worden sind, zu denen Stellung ju nehmen, alle Betheiligten jahrelang Zeit und Gelegen heit gehabt haben, daß die im allerletzten Augenblick, an dem Tage, wo sie im Landtage zur Verhandlung und Abstimmung gebracht werden sollen, von den Betheiligten in Frage gestellt werden. Ich muß deshalb an meinem ablehnenden Standpunkt festhalten.
Der Titel wird dem Antrage Kindler gemäß an die Budget⸗ kommission zurückverwiesen. Zum Neubau von Dienstwohngebäuden für Amtsrichter in mehreren posenschen Städten werden Mittel gefordert. ; Abg. Dr. von Jazdzewski (Pole) bestreitet die Nothwendigkeit des Baues solcher Bienstwohnungen für die Richter.
Justiz⸗Minister Schönstedt:
Meine Herren! In den sämmtlichen 6 Orten fehlt es nach den von den Ortsbehörden ausgestellten Zeugnissen an angemessenen, passenden Wohnungen für die Amtsrichter. Von der Baulust, die der Herr Dr, von Jaidzewski erwähnt hat, ist der Justizverwaltung bis jetzt nichts bekannt geworden. Jedenfalls sind keine Bauunternehmer auf⸗ getreten, die Wohnungen, wie sie für die Justizverwaltung noth— wendig sind zur angemessenen Unterbringung der Amtsrichter, zu bauen bereit gewesen wären. Es haben umfassende Ermittelungen darũber stattgefunden, ob in anderer Weise, als durch den Bau von Dienst—⸗ wohnungen, dem Wohnungsbedürfniß der Amtsrichter genügt werden könne, und diese Ermittelungen haben in den sämmtlichen Orten zu einem verneinenden Ergebniß geführt. Darauf bat die Justizwer⸗ waltung unter wohlwollendem Entgegenkommen des Herrn Sinan · Ministers sich für den Bau von Dienstwohnungen entschieden. Soweit ich die Stimmung des Hauses übersehe, ist das von allen Seiten freudig begrüßt worden, und ich glaube, man hat es allgemein als sehr erwünscht betrachtet, daß den Amtsgrichtern in diesen kleinen Städten ein festes Heim geschaffen werde, daß sie nicht abhängig sind von der Willkür und den Interessen der Bauunternehmer, die vielleicht Häuser hinstellen, nachher aber ihre Bedingungen stellen, unter denen sie an die Amtsrichter vermiethen wollen, und die unter Umständen recht unbequem werden können. Es ist gerade in den kleinen polnischen Städten, wo das Leben für deutsche Beamte viele Unannehmlichkeiten bietet, ein besonders dringendes Bedürfniß, daß den Herren das Dasein einigermaßen erleichtert wird. Es ist außerordentlich schwer, die deutschen Beamten in diesen kleinen Städten dauernd zu erhalten, und die Justizwerwaltung hat es als ihre Pflicht betrachtet, soweit es in ihren Kräften steht, dafür zu sorgen, daß für angenehmere deben · bedingungen für diese Herren gesorgt werde, damit sie längere Zeit in ihren Stellen bleiben, mit den Interessen der Bevölkerung mehr ver⸗ wachsen und ihren Platz so ausfüllen, wie es von einem idealen Amts- richter erwünscht und erwartet wird.
Ich möchte deshalb bitten, daß Sie durch die Bemerkungen des Herrn Abg. Dr. von Jatdzewtki sich nicht bestimmen lassen, dieser Forderung der Staatsregierung, mit der sie glaubt, allgemein empfundenen Bedürfnissen entgegenzukommen, Ihre Zustimmung zu ver⸗ sagen. (Bravo)
Es ist noch im Vorjahre mwischen den betheiligten Ressorts darüber
verhandelt worden. Der Herr Kultus⸗Minister hatte den lebhaften!
noch nicht der zustãändigen Behörde vorgelegt, ist noch nicht genehmigt — erst die Vorarbeiten gemacht werden, daß dann die Ausführung des
Abg. Reichardt (al.) wünscht den Bau neuer Gerichts gebãude in Magdeburg.
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