Justiz⸗Minister Schönstedt: Meine Herren! Sie werden es mir ohne weiteres glauben, daß niemand lebhafter als die Justijverwaltung wünschen kann, daß der Reubau des Gerichtsgebäudes in Magdeburg recht rasch in Angriff genommen und daß dort baldmöglichst der Justiz ein würdiges Heim ge⸗ schaffen werde. Die Verzögerung, über die der Herr Abg. Reichardt sich beschwert hat, ist allerdings dem Anschein nach vorhanden; aber der Herr Abg. Reichardt hat schon selbst erklärt, daß man vom Laienstandpunlt aus die Schwierigkeiten, die sich der Ausführung eines so großen Bauplanes entgegenstellen, nicht immer zu beurtheilen ver⸗ mag. Die Vergleiche mit anderen Verwaltungen sind deshalb nicht zutreffend, weil es sich da um ganz erheblich kleinere Gebäude gehandelt hat, sowohl bei der Postverwaltung, wie bei allen anderen von ihm erwäbnten Verwaltungen. Es hat mit Ausarbeitung des Planes erst begonnen werden können, nachdem die Gestaltung des Platzes end⸗ gültig festgestellt war. Es haben nach dieser Richtung schwierige und zeitraubende Verhandlungen mit der städtischen und der Eisenbahn— verwaltung geführt werden müssen. Dann hat man erst mit Aus— arbeitung des Planes beginnen können. Es ist der Bauverwaltung der Vorwurf des Schlendrians gemacht worden, wenn ich das Wort richtig verstanden habe. Ich glaube, diesen Vorwurf zurückweisen zu können. Von Verzögerung ist nicht die Rede. Es ist allerdings das Unglück eingetreten, daß der betreffende Referent gestorben ist, aber das wird man nicht der Bauverwaltung zum Verschulden anrechnen können; die Sache wird energisch betrieben, die Skizzen sind vollendet, und es werden demnächst die kommissarischen Berathurgen mit den Vertretern des Finanzressorts beginnen. Bei den Beratbungen sind drei Ressorts betbeiligt, und wenn sie, wie ich hoffe, einen glatten Verlauf nehmen, so wird die erste Baurate in den nächsten Etat ein⸗ gestellt werden. Die Justizverwaltung kann nur dringead wünschen, daß dieses Ziel erreicht wird.
Abg. Dr Friedberg (nl.) regt die Einstellu ĩ . rate a Halle n den i 3 93 k
Justiz-Minister Schön stedt:
Diese Zusicherung kann ich zu meinem Bedauern nicht ertheilen. Ich glaube, daß Herr Dr. Friedberg etwas Unmögliches verlangt hat. In den Etat des nächsten Jahres die erste Rate einzustellen für ein so bedeutendes Bauwerk, wie das vorliegende, dessen Projektierung große Schwierigkeiten machen wird, ist nicht erreichbar.
Abg. Mattfeldt (b. E. P) tritt für die Errichtung eines neuen Amtsgerichts in Linden bei Haanover ein.
Justiz⸗Minister Schönstedt:
Ich habe nicht die sämmtlichen Ausführungen des Herrn Vor— redners verstehen können mit Rücksicht auf die große Entfernung, ich darf aber wobl annehmen, daß er im wesentlichen die Beschwerden wiederholt für die Stadt Linden, dier schon in früheren Jahren hier zum Gegenstand der Besprechung gemacht sind. Ich gebe zu, daß für die Bewohner der Stadt Linden aus den gegenwärtigen Verhältnissen sich mancherlei Unbequemlichkeiten ergeben, aber für die Bildung eines neuen Amtsgerichts in Linden sind die Bedingungen noch immer nicht gegeben und die vorgebrachten Beschwerden könnten mit demselben Recht auch von einem guten Theil der Stadt Hannover erhoben werden, für welchen die Entfernungen vom Gerichtsgebäude ebenso groß sind, wie für die Bewohner von Linden. Es ist, wenn ich mich recht entsinne, in fräberen Jahren über das lange Warten geklagt worden, was den Bewohnern von Linden bei der Wahrnehmung von Terminen in Vormundschafts- und Grundbuchsachen zucemuthet werde. Ich habe mich bemüht, lier daduich abzuhelfen, daß ich vorigen Sommer bem Amtsgericht Hannover noch zwei Hilfsrichter zugewiesen habe, speziell zu dem Zwecke, damit die Zabl der Sprechtage in Vormund schafts , und Giundbuchsachen vermehrt werden könne. Ich glaube, daß diese Einrichtung eine wesentliche Erleichterung für die Ein— gesessenen gebracht bat.
Gin von dem Herrn Abgeordneten erwähnter Antrag des Nagistrats von Linden ist mir beute Morgen zugegangen. Ich habe ihn noch nicht lesen können, er ist ziemlich dickleibig; ich babe nur gesehen, daß der Tenor des Antrags dabin geht, es möge eine Abtheilung des Amts« gerichts Hannover nach Linden verlegt werden. — Ob diesem Antrage Folge gegeben werden kann, darüber kann ich mich im Augenblick nicht äußern. Ich will bier nur auf das eine Bedenken hinweisen, daß der Sitz des Amtsgerichts Hann over gesetzlich festgelegt ist, sodaß hieraus möglicherweise Bedenken gegen die Erfüllung dieses Wunsches entnommen werden können. Jedenfalls wird der Antrag woblwollend geprüft werden und, soweit die Justizoerwaltung in der Lage sein wird, den Wünschen der Stadt Linden nachzukommen, so weit kann ich die Bereitwilligkeit dazu erklären.
Abg. ⸗Biebri l.) befũtwo ie Errichtu ines a n e i n n n,, .
Justiz⸗Minister Schönstedt:
Meine Herren! Eine Erklärung, daß die Justizverwaltung keine Zeit habe, sich mit der Ginrichtung neuer Amisgerichte zu beschäftigen, habe ich niemals abgegeben; da muß ein Mißverständniß des Herrn Abgeordneten zu Grunde liegen. (Heiterkeit rechts Die Errichtang eines Amtsgerichts in Biebrich⸗Mosbach ist in den Jahren 1893 und 1897 von dem Magistrat in Biebrich in Antraz gebracht worden. Im Jahre 1893 wurde der Antrag abgelehnt. Im Jahre 189 ist der Antrag von hier an die Vorstandsbeamten des Ober⸗-Landesgerichts zu Frankfurt a. M. zur Prüfung und weiteren Veranlassung gesandt worden; es ist darauf nichts weiter erfolgt, ich muß also annehmen, daß die Vorstandsbeamten des Ober Landesgerichts zu dem Ergebniß gekommen sind, daß auch jetzt die Vorbedingungen für die Errichtung eines Amtsgerichts in Biebrich nicht gegeben seien. Eine solche Auf— fassung würde sich auch wobl durch den Umstand rechtfertigen, daß die Entfernung von Biebrich und die Entfernung von Mosbach, das mit in Frage kommen könnte, nach Wiesbaden außerordentlich gering ist: Mosbach ist 5 km, Biebrich 7 km von Wiesbaden entfernt. Die Verbindungen sind durchaus günstige: es fährt eine Dampfstraßenbahn und eine Eisenbahn hinüber. Also ich glaube, daß die Bewohner von Biebrich und von Mosbach sich in relativ recht günstiger Lage be— finden. .
Daß das vor zwe Jahren erst in Benutzung genommene Land und Amtsgerichtegebéaude in Wiesbaden schon jeJt nicht mehr den Be⸗ dürfnissen genügt, ist mir ganz neu und bat mich in bohem Grade überrascht. Bis jetzt ist hierüber keine Klage gekommen, und ich möchte es auch bezweifeln, was der Herr Abg. Wolff gesagt hat, daß die Wartezimmer schon als Gesckäftezimmer für die Beamten verwendet würden. Ich habe das Gebäude vor zwei Jahren, als es
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und habe den Eindruck bekommen, daß es auch bei Zunahme der Ge⸗ schäfte den Bedürfnissen noch recht lange genügen würde. (Zuruf des Abg. Wolff: Biebrich)
Zum Neubau eines Geschäfte⸗ und Gefängni ebãudes für das Amtsgericht in . werden 90 000 ,
Abg. Mooren (Zentr.) beschwert sich darüber, daß von einem Jnstij⸗Kommissar auf die Gemeinde ein Druck Bauplatzes ausgeübt worden sei. kö
Justiz⸗Minister Schönstedt:
Ueber die Frage der Kantongefängnisse und deren Etsatz durch andere Gefängnisse bin ich nicht genügend informiert. Es würde mir angenehm gewesen sein, wenn der Abg. Mooren die Güte gehabt hätte, mir seine Anfrage anzukündigen, dann würde ich auch in der Lage gewesen sein, darüber genauer Auskunft zu geben. Wenn ich nicht genügend informiert bin, so erklärt sich das vielleicht aus dem Umstande, daß diese Angelegenheit wesentlich das Ministerium des Innern betrifft. Der Abg. Mooren hat vorhin erwähnt, daß der Ministerial Direktor Haase bei den früheren Verhandlungen Zu⸗ sicherungen abgegeben habe. Der Herr Ministerial⸗Direktor Haase war Direktor im Ministerium des Innern, und ich darf mich wohl als entschuldigt betrachten, wenn ich keine Auskunft darüber geben kann, wie diese Sache in der Verwaltung des Ministeriums des Innern, dem die alten Kantongefängnisse noch jetzt unterstellt sind, weiter ver laufen ist.
Auch über die speziellen Vorgänge, die den Neubau des Amte gerichts in Montjoie betreffen, bin ich im Augenblick nicht so unter richtet, wie ich es für erwünscht halten würde gegenüber den Behauptungen des Herrn Abg. Mooren. Mir ist nichts davon bekannt, daß Kommissarien der Justiz einen Druck ausgeübt haben auf die Gemeinde Montjoie, einen Bauplatz herzugeben. Ich erinnere mich aus früherer Zeit nur im allgemeinen, daß die Gewinnung eines Bauplatzes in Montjoie mit Rücksicht auf die dortigen Terrainverbältnisse außer⸗ ordentlich schwierig war und daß deshalb einmal eine Frage erörtert worden ist, ob es überhaupt möglich sein würde, in Montjoie ein neues Amtsgerichtögebäude zu errichten, und ob nicht vielmehr die Justizverwaltung genöthigt sein werde, in einem benachbarten Orte den Neubau aufzuführen. Das ist nach meiner Erinnerung der Verlauf der Dinge gewesen.
Was die Heranziehung der Gemeinden zu den Kosten der Justiz⸗ gebäude angeht, so sind die Gemeinden in zahlreichen Fällen ohne weiteres bereit, wenn sie ein neues Amtsgebäude erlangen können, dafür gewisse Opfer zu bringen, und das wird vom Staat acceptiert. Es wäre auch nicht gut zu verantworten, wenn er das zurückwiese. Vielfach liegt die Sache auch so, daß für die Staatsverwaltung die dringende Nothwendigkeit zur Vornahme von Neubauten nicht vorliegt, daß diese aber von den Gemeinden lebhaft gewünscht werden. Den Wünschen der Gemeinden kann aber vielfach nur dann nachgekommen werden, wean nicht zu große Lasten für den Staat damit verbunden sind. Im Prinzip stehe ich auf dem Standpankt des Herrn Abg. Mooren; in der Praxis, in der Ausführung, stellt sich aber die Sache aus begreiflichen Gründen vielfach anders.
. Rest des Extraordinariums wird ohne Debatte be⸗ villiat.
Zum Justiʒ Etat ist noch folgender, vom Abg. Dr. Krause⸗ Königsberg (nl) eingebrachter und von Mitgliedern aller Parteien unterstützter Antrag gestellt worden:
noch in diese: Tagung die Regierung zu ersuchen, einen Gesetz⸗ entwurf vorzulegen, durch welchen untet voller Wabrung der dienst⸗ lichen Interessen den älteren Richtern aus Anlaß des Inkraft⸗ tretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs, seiner Nebentzesetz? und der Ausführungzgesetze der Uebertritt in den Ruhestand erleichtert wird. Abg. Dr. Krause (nl): Das Bürgerliche Gesetzbuch ist ein Geseß Kon großer Tragweite wie kein anderes Justizgesetz. Es werden an die körperlice Tüchtigkeit und geistige Fähigkeit der Richter ganz auß rordentliche Anforderungen gestellt. Wir können die alteren Richter nicht in die Zwangelage setzen, zu jagen: Ich kann diesen Anforderungen nicht genügen, während ich den bisberigen Anforderungen genügen konnte. Aber auch die Rücksicht auf zie Rechtsprechung selbst sollte uns veran= lassen, diesen Antrag anzunehmen. Die besten Richter sind zur Aus— sührung des neuen Gesezbuchs gerade gut genug, das kann man sagen, ohne unseren älteren Richtern irgendwie zu nahe zu treten. Die Regierung wird hoffentlich Wege finden, obne Schädigung der staat⸗ lichen Interessen diesen alteren Richtern zu Hilfe zu kommen. Wo ein Wille ist, ist ach ein Weg. Möge die Staatsregierung dem ein— müthigen Wunsch des Abgeordnetenhauses Gehör schenken. Vize⸗Präsident des Staats⸗Ministeriums, Finanz⸗Minister Dr. von Miquel:
Meine Herren! Ich möchte das, was der Herr Justiz⸗Minister und ich hier erklären können, jetzt gleich sagen, weil wir genöthigt sind, in eine Sitzung des Staats. Ministeriums zu geben.
Ich muß von vornberein bervorheben, daß ich namens des Staats- Ministeriums in der gegenwärtigen Lage über diesen Antrag keine Erklärungen abgeben kann. Es sind allerdings seit einiger Zeit zwischen dem Justiz. und dem Finanz ⸗Ministerium über diese Fragen Erõrterunßen gepflogen, sie sind aber auch zwischen diesen Ressorts hoch nicht zu Ende gekommen, um so weniger bat das Staats-Ministerium mit der gansen Frage sich gegenwärtig schon beschäftigen können. Sie werden gleich hören, welche Gründe zu dieser, wenn ich so sagen soll, Verzögerung gefübrt haben. Ich bin also nicht ermächtigt, irgendwie eine be— stimmte Stellungnahme der Staatsregierung nach der einen oder andern Seite zu bezeichnen.
Von vornherein möchte ich bier belonen, daß dieser Antrag, wie ich annehme, auf der Ueberzengung beruht, welche nach meinem Wissen die Staatsregierung tbeilt, daß das neue bürgerliche Recht zu dem Zeit⸗ punkt, welchen die Reichsgesetzgebung kestimmt hat, auch in Preußen in Kraft treten muß. Man würde es gewissermaßen als eine capitis diminutio Preußens und des preußischen Richters ansehen, (sehr gut! linkZs und im Zentrum) wenn wir nicht dasselbe leisten könnten in Preuzen, was alle übrigen deutschen Staaten zu leisten bereit sind und sich far befähigt balten. Außerdem ist es unter allen Unstãnden bedenllich, eia so großes nationalesz Werk, welches wir alle als Deutsche mit der größten inneren Be— friedigung und Freude begrüßt baben, noch weiter hinauszuschieben. Man soll daher den Zeitpunkt streng innehalten, der, wie gesagt, von der Reichsregierung feitgesetzt ist. Ich sage dieses absichtlich, weil ich
hierüber volle Klarheit herrscht.
Was nun die Sache selbft betrifft, so ist der Gedanke, der wohl dem etwas dunkeln Inhalt dieses Antrags zu Grunde liegt — an sich allerdings etwas Außerordentliches. Wir haben bis jetzt derartige
eben in Benutzung genommen war, genau und eingehend besichtigt
wünsche, daß nicht bloß in Preußen, sondern auch in Deutschland
hier nicht vor, es handelt sich nur um eine neue, allerdings schwere und gioße Aufgabe, die unserem Richterstand gestellt ist. Nun ist aber gewiß der Gedanke durchaus berechtigt, nach welchem man sagen kann: ein solcher Fall, wie dieser, kommt nicht wieder; es ist dies eine so extraordinäre Lage, daß man nicht zu befürchten braucht, es könnten daraus für andere ähnliche Fälle Konsequenzen gezogen werden; auch muß ich, wenigstens von meinem Standpunkt, derartige gtonsequen en in der Zukunft, etwa bei der Einführung eines neuen Zivilprozesses oder Kriminalprozesses, durchaus ablehnen. ;
Wenn also die Staatsregierung in dieser Beziehung irgendwelche Schritte thun sollte, so thut sie es in dem vollen Bewußtsein, daß diese gegenwärtige Situation eine einzige ist und nicht wiederkommen kann. Die Staatsregierung steht natürlich auf dem Standpunkt der Herren Antragsteller, daß alles geschehen muß, welches geeignet ist, die Durchführung des neuen bürgerlichen Rechts möalichst glatt und sicher zu stellen. In dieser Beziebung ist keine Meinungeverschieden—⸗ heit. Der Herr Antragsteller hat — vielleicht von seinem Standpunkt aus mit Recht — die Frage, wie nun aber ein solcher Gedanke der Erleichterung der Einführung des neuen Rechts und der Erleichterung der Persönlichkeiten der Richter zu verwirklichen sei, der Staatsregierung zu lösen überlassen; aber hier liegen nun gerade die Bedenken. Ein solcher Wunsch spricht sich leichter aus, als daß er in korrekter und zweckmäßiger Weise er⸗ füllt werden kann.
Meine Herren, man wird ja, wenn man einer solchen Frage nachgeht, sich von vornherein sagen müssen: wir können nicht die Ge⸗ sammtheit der preußischen Richter unter die Möglichleit stellen, ihre Pensionierung vorzunehmen mit Rücksicht darauf, daß sie etwa erklären: diese Aufgabe wird uns persönlich zu schwer und wir sind nicht geneigt, uns diese An⸗ strenguugen aufjuerlegen, wir bitten daher um Pensionierung. Das ist unmöglich! Wir würden also in allen Fällen ein bestimmtes Lebensalter als Grenze setzen müssen. (Sehr richtig h Nun weiß man aber, wie verschieden die menschliche Befähigung und die menschliche Natur ist; es können eine große Zahl Richter unter diese Grenze — sage ich, 65 Lebensjahre — fallen, die viel weniger befähigt sind, noch bei der Durchführung dieses großen Gesetzgebungs—⸗ werkes mitzuwirken als andere, die jenseits der Grenze sind. Solche Richter können andererseits eine große Anzahl sein, die. ob⸗ wohl bereits 65 Jahre alt, doch vollkommen befähigt aber nicht geneigt sind, an dieser schwierigen Arbeit noch mitzuwirken; dann kommt es schließlich, wenn sie lieber noch einige Jahre das volle Gehalt erhalten wellen, auf das subjektive Ermessen der Vorgesetzter an. Sind andere Richter aber unter dem 65. Jahre so wenig quali fiziert, daß man sagen muß: sie können nicht mehr mit dem neuen Recht judizieren, so bat man kein Mittel des Abhilfe. Das Alles ist schon an und für sich ein gewaltiges Bedenken; ob aus de. Durchführung eines solchen Prinzips nicht erst recht die größten Klagen. Beschwerden und Mißstimmungen entsteben, das ist kaum zweifelhaft.
Wir haben auch ältere Richter in großer Zahl; unter ibnen be⸗ finden sich gewiß viele, deren Pensionierung, auch ganz abgesehen vom bürgerlichen Recht, die Justizvern altung duraus nicht ungern seben würde lsehr richtig! rechts), von denen man vielleicht sagen kann, sie haben sich überschätzt, was bei älteren Leuten ja sehr viel vorkommt. (Große Heiterkeit) Sie befinden sich in dem besten Glauben, sie be⸗= nutzen aber jetzt die gute Gelegenheit, ohne Dienst zu thun, noch drei Jahre volles Gehalt zu bekommen. Wird das nicht auch große Mißstimmung hervorrufen?
Diese und andere Zweifel, die ich aber nicht weiter erörtern will 2 ich will, ohne mich irgendwie selbst für meine eigenen Ent— schließungen festzulegen, nur auf solche Bedenken kurz schon jetzt hin ⸗ weisen, — haben wohl die sämmtlichen übrigen deutschen Staaten, meines Wissens mit alleiniger Ausnahme Bremens, noch nicht derartige Maßregeln in Angriff nehmen lassen. Bei einer Umfrage hat sich ergeben, daß einige von diesen Staaten ihre Entschließungen nicht gerade abbängig machen, aber doch wenigstens nach der Entschließung Preußens zu treffen wünschen. Ob sie der preußischen Entschließung folgen werden oder nicht, wissen wir nicht. Von einer großen Reihe anderer dentscher Staaten wissen wir aber, daß sie mit Rücksicht wohl auf diese eben bezeichneten Schwierigkeiten gänzlich von derartigen Uebergangsmaßregeln abzusehen entschlossen sind. Man siebt also, für wie schwierig diese Frage auch in anderen deutschen Staaten ge⸗ halten wird, und daß eine Reihe deutscher Staaten solche Maßregeln überhaupt nicht treffen wird.
Nun ist ja zweifellos richtig, daß eine schwierige Aufgabe, wie ich schon sagte, dem deutschen Richterstand gestellt ist; aber solche Fälle sind schon mehrfach vorgekommen. Wenn ich persönlich daran denke, was wir in Hannover und den anderen neuen Provinzen an Gesetzgebung erlebt haben — sehen Sie sich mal die preußische Gesetz Sammlung von 1867 an —, und wie damals den hannoverschen Richtern zugetraut wurde, ihnen vollständig fremde Einrichtungen und Gesetze ohne einen derartigen Uebergang anzuwenden, so muß ich sagen, daß ähnliche Verhältnisse schon vorgekommen sind. Außerdem liegt das Gesetzgebungswerk doch schon lange vor; es ist in den Berathungen des Reichstages zwar etwas modifiziert, aber im Großen und Ganzen war die Vorlage schon lange Jahre bekannt, und auch jetzt haben die Richter noch einen sehr geraumen Zeitraum vor sich, um sich vorzubereiten. (Zuruf: Na, Na!) Man muß auch nicht glauben, daß plötzlich alle Sachen, welche an die Gerichte kommen, nach dem neuen Recht zu behandeln sind. Alle diejenigen Sachen, deren Entstehungsgrund noch vor dem Ein⸗ fühcungetermin liegt, werden noch nach dem alten Recht behandelt. Am schwierigsten mag die Sache ja für den Einzelrichter sein, wãhrend im Kollegium ein im Anfang weniger instruierter Richter leichter, so zu sagen, übertragen wird.
Ich sage das alles nur in dem Sinne, um Ihnen zu jeigen, welche Schwierigkeiten in der Durchführung des Antrags, wie er eben gestellt ist, liegen, und um Ihnen darzulegen, daß auch beim besten Willen und beim innigsten Wunsch, dieses große nationale Werk auch in Preußen glatt und richtig durchzuführen, doch große Meinungs- verschiedenheiten bestehen können.
(Schluß in der Dritten Beilage.)
Maßnahmen nur getroffen bei Organisationgãnderungen; solche liegen
Dritte Beilage
zum Deutsch en Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußis
M 46.
(Schluß aus der Zweiten Beilage.)
Ob die Bedenken, die ich hier vorgetragen habe, bei den weiteren Berathungen, die zweifellos stattfinden werden, wenigstens nothdürftig beglichen werden können, vermag ich noch nicht zu sagen. Ich erkläre aber ausdrücklich vom Standpunkt meines Resserts, daß, wenn ich mich überzeuge, daß gewisse Maßregeln nothwendig, oder doch durchaus nützlich sind, meinerseits aus finanziellen Gründen kein Widerspruch erhoben werden wird. (Bravo! Es ist dies eine Frage von solcher Bedeutung, daß die finanzielle Seite allein wenigstens nicht ent scheidend sein kann. Es fragt sich vor allem, ob die vorgeschlagenen Maßregeln den Zweck auch wirklich erreichen und nicht andererseits größere Uebelstände hervorrufen. Ein weiteres, werden Sie begreifen, kann ich Ihnen heute nicht sagen, ich hoffe, daß wir schließlich auch in dieser Frage zu einer befriedigenden Verständigung kommen werden.
(Bravo)
Abg. Dr. Re woldt (fr. kons. ) Wenn altere Richter ihre Kräfte überschätzen, so geschieht das melst aus finanziellen Rücksichten auf ihre Familien. Daraugt erwächst aber eine Gefahr für die Rechts⸗ pflege, und darum haben wir biesen Antrag unterstützt. Cin Recht auf den Fortbezug ihres Gehalts wollen wir' den Richtern nicht geben; die Sache muß vielmehr auf dem Wege des Kompromisses geregelt werden. Der Minister könnte eine Umfrage halten und die Differenz von Gehast und Penston feststellen. Dann würden wir wissen, um welche Summen es handelt. Das Interesse der Rechtspflege rechtfertigt jedes Opfer, das Gehalt könnte den älteren Richtern 2 bis 3 Jahre fortgezahlt werden.
Abg. Dr. Porsch; Wir steben ganz auf dem Standpunkte des Antragez. Der Finanz ˖ Minister hat ihn prinzipiell auch nicht bekämpft, sondern nur auf die Schwierigkeit seiner Ausführung hingewiesen. Daß aber ein Weg gefunden werden muß, erscheint mir im Interesse einer guten Rechtspflege absolut nothwendig. Einen Mißbrauch fürchte ich auch dann nicht, wenn Das Gehalt fünf Jahre weiter gezahlt würde. Eine kommissarische Berathung des Antrages ist überfluͤssig, da er keine Geldbewilligungen in sich schließt.
Abg. Freiherr von Heereman (Zentr.) ist derselben Meinung, ebenso der Abg. Dr. Sattler.
Der Antrag Krause wird mit großer Mehrheit an⸗ genommen. ; . Um Z' / Uhr vertagt sich das Haus Nächste Sitzung Mittwoch 11 Uhr. (Erste Berathung des Gesetzentwurfs wegen Ankaufs der Bernsteinwerke der Firma Stantien u. Becker;
Etat des Finanz⸗Ministeriums)
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstage ist nachstehender Entwurf eines Ge⸗ setzes . betreffend die Schlachtvieb- und Fleischbeschau, nebst Begründung und Anlagen zugegangen:
§ 1.
Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen und Pferde jeden Alters, deren Fleisch zum Genusse für Menschen verwendet werden soll, unter ⸗ liegen vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung. Durch Beschluß des Bundetraths kann die Untersuchungspflicht auf anderes Schlachtvieh ausgedehnt werden.
Bei Nothschlachtungen darf die Untersuchung vor der Schlachtung unterbleiben. Ünter welchen Voraussetzungen eine Schlachtung als Rothschlachtung anzusehen ist, ö . der Bundesrath.
Die Untersuchung von Schafen und Ziegen sowie von noch nicht drei Monate alten Kälbern und Schweinen darf vor und nach der Schlachtung unterbleiben, wenn die Thiere keine Merkmale einer Krankheit zeigen und der Besitzer des Thiereg das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalte verwenden will. Ergeben sich bei der Schlachtung Erscheinungen, welche Zweifel an der Gesundheit des geschlachteten Thieres zu erwecken geeignet sind, so ist das Fleisch alsbald zur Unter⸗ suchung zu stellen.
Als eigener Haushalt im Sinne dieser Bestimmung ist der Daus ⸗ halt der Kasernen, Krankenhäuser, Erziehungsanstalten, Speise⸗ anstalten, Gefangenanstalten, Armenhäuser und ähnlicher Anstalten sowie der Haushalt der Schlächter, Fleischhändler, Gast⸗, Schank ⸗ und Speisewirthe nicht anzusehen.
Die Landesregierungen sind defugt, für Gegenden und Zeiten, in denen eine übertragbare Thierkrankheit herrscht, die Untersuchung aller der Seuche ausgesetzten Schlachtthiere anzuordnen.
4.
Fleisch im Sinne dieses Gesetzes sind Theile von warmblütigen Thieren, frisch oder zubereitet, sofern sie sich zum Genusse für Men⸗ schen eignen. Als Theile gelten auch die aus solchen hergestellten Fette und Würste, andere Erzeugnisse nur insoweit, als der Bundes⸗
rath dies anordnet.
§ 5.
Zur Vornahme der Untersuchungen sind Beschaubenirke zu bilden; für jeden derselben ist mindestens ein Beschauer sowie ein Stell⸗ vertreter zu bestellen.
Vie Bildung der Beschaubezirke und die Bestellung der Beschauer erfolgt durch die Landesbehörden. Für die in den AÄrmeekonserven⸗ fabriken vorzunehmenden Untersuchungen können seitens der Militär⸗ verwaltung besondere Beschauer bestellt werden.
Zu Beschauern sind thunlichst approbierte Thierärzte zunbestellen.
Andere Personen haben sich vor ihrer Bestellung einer Unterweisung und Prüfung zu unterziehen.
Ergiebt sich bei den untersuchungen das Vorhandensein oder der Verdacht einer Krankheit, für welche die Anzeigepflicht bestebt, so ist nach Maßgabe der hierüber enen, Vorschriften zu verfahren. .
Grgiebt die Untersuchung des lebenden Thiergs keinen Grund zur Beanstandung der Schlachtung, so hat der Beschauer sie unter Anordnung der etwa zu beobachtenden besonderen Vorsichtsmaßregeln zu genehmigen. ;
Die , des zur Untersuchung gestellten Thieres darf nicht vor der Ertheilung der Genehmigung und nur unter Einhaltung der angeordneten besonderen Vorsichtsmaßregeln stattfinden.
Erfolgt die S e tun nicht späͤtestenz jwei Tage nach Erthei⸗ lung der Genehmigung, so ist sie nur nach erneuter Untersuchung und
Genehmigung zulãässig.
8. Die Untersuchung nach der Schlachtung hat sich bei Schweinen, deren Fleisch nicht ausschließlich zur Verwendung im eigenen Haugt⸗ halte (z 2) bestimmt ist, auch auf i zu erstrecken.
Ergiebt die Untersuchung nach der Schlachtung, daß lein Grund
nicht beseitigt werden.
Menschen untaugli schlagnahmen, den Besitzer hiervon ju benachrichtigen und der Polizei ⸗
behörde sofort Anzeige zu erstatten.
hat, darf als Verkehr gebracht werden.
Polizelbebörde zugelassen werden, soweit gesundheltliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die Poltjeibehörde bestimmt, maßregeln gegen eine Menfschen zu kreffen sind.
unter Einhaltung der von der Polizeibehörde angeordneten Sicherungs⸗ maßregeln in Verkehr gebracht werden.
beseiligen, foweit seine Verwendung zu anderen Zwecken (Abs. 3) nicht zugelassen wird.
Menschen nur bedingt tauglich ist, — zu beschlagnahmen, den Besitzer hiervon zu benachrichtigen und der
für , . brauchbar gemacht werden kann.
worden ist, darf als Nahrungs⸗ und Genußmittel fär Menschen nicht
in Verkehr gebracht werden, bevor es unter den von ,, behörde angeordneten Sicherungsmaßregeln zum Genusse für Me brauchbar gemacht worden ist.
Vorschriften des 5 10 Abs. 3 big 5. entsprechende Anwendung.
machfen Fleisches 6 11 Abs. I)
Berlin, Mittwoch, den 22. Februar
chen Staats⸗Anzeiger.
1899.
Vor der Untersuchung dürfen Theile eines geschlachteten Thieres
§ 10. . Ergiebt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genuß für ⸗. ch ist, fo hat der Beschauer es vorläufig zu be⸗
Fleisch, dessen Untauglichkeit sich bei der Untersuchung ergeben . oder Genußmittel für Menschen nicht in Bie Verwendung des Fleisches zu anderen Zwecken kann von der welche Sicherungs⸗ Verwendung des Fleisches zum Genusse für
Das Fleisch darf nicht vor der polizeilichen Zulassung und nur
Bas Fleisch ist von der Polizeibehörde in unschädlicher Weise zu
a
8 11
Ergiebt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genusse für so hat der Beschauer es vorlãufig olijeibehörde sosort Anzeige zu erstatten. Die Polizeibehörde be⸗ timmt, unter welchen Sicherungsmaßregeln das Fleisch zum Genusse
Fleisch, das bei der Unterfuchung als nur bedingt tauglich erkannt
nschen
Insoweit eine solche Brauchbarmachung unterbleibt, finden die
§ 12.
Der Vertrieb des zum Genusse für Menschen brauchbar ge⸗ darf nur unter einer diese Be— schaffenheit erkennbar machenden Bezeichnung erfolgen. Fleischhändlern, Gast⸗=, Schank. und Speisewirthen ist der Vertrieb und die Verwendung solchen leisches nur mit Genehmigung der Polizeibehörde gestattet; Tie Genehmigung ift jederzeit, widerruflich. An die vorbezeichneten Gewerbe treibenden darf derartiges Fleisch nur abgegeben werden, foweit ibnen eine solche Genehmigung ertheilt worden ist. In den Geschãftsräumen dieser in muß an einer in die Augen fallenden Stelle durch deutlichen Anschlag besonderg erkennbar gemacht werden, daß Fleisch der im Ab. 1 bezeichneten Beschaffenheit zum Vertrieb oder jur Verwendung kommt, —
Fleisch nicht in Räumen feil⸗
Fleischhändler dürfen das t halten oder verkaufen, in welchen taugliches Fleisch 6 9) feilgehal ten
oder verkauft wird.
§13. Ergiebt die Untersuchung, daß das leisch zwar zum Genusse für Menschen tauglich, jedoch in seinem Nahrungs- oder Genußwerth er⸗ peblich' herabgefetzt ist, so hat der Beschauer hiervon den Besitzer des Fleisches zu benachrichtigen. Auf den Vertrieb und die Verwendung des Fleisches finden die Vorschriften des 5 12 entsprechende Anwendung. § 14.
ollinland eingeführt wird, unterliegt bei der Einfuhr einer amtlichen Untersuchung unter Mitwirkung der Zoll⸗ behörden. Ausgenommen hiervon ist das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig untersuchte und das zur unmittelbaren Durch⸗ fuhr bestimmte Fleisch. ö
Die Einfuhr von Fleisch darf nur über bestimmte Zollämter erfolgen. Der Bundesrath bezeichnet diese Aemter sowie diejenlgen Zoll ˖ und Steuerstellen, bei welchen die Untersuchung des Fleisches statt⸗˖ finden kann, und ordnet an, inwieweit das Fleisch nur in zusammen— bängenden Thierkörpern, Thiertbeilen oder in Stücken von bestimmter Größe und in natürlichem Zusammenhange mit inneren Organen ein⸗ geführt werden darf. Wildpret und Federvieh, ferner das zum Reiseverbrauch oder mit der Post eingehende Fleisch unterliegen der Untersuchung nur insoweit, als der Bundesrath sie anordnet. Für das im lleinen Grenzverkehr sowie im Meß- und Marktverkehr des Grenzbezirks eingehende Fleisch können durch Anordnung der Landesregierungen Ausnahmen von der vorgeschriebenen Untersuchung oder sonstige Erleichterungen zugelassen werden.
Fleisch, welches in das
§ 15. Die Vorschriften des 5 9 Abs. 1 und der §§ 10 bis 13 .
auch für das in das Zollinland eingehende Fleisch. An Stelle der unschädlichen Beseitigung des Fleisches oder an Stelle der polizeilicher ⸗ seits anzuordnenden Sicherungẽmaßregeln kann jedoch, insoweit gesund. heitliche Bedenken nicht entgegenstehen, die Wiederausfuhr des Fleisches unter entfprechenden Vorsichtzmaßnabmen zugelassen werden.
Die Untersuchung hat sich bei Schweinefleisch lauch auf Trichinen zu erstrecken. zs
Der Bundesrath ist ermächtigt, ; . die Einfuhr bon Fleisch, dessen Unschädlichkeit für die mensch⸗ liche Gesundheit in zuverlässiger Weise bel der Einfuhr nicht mehr festgestellt werden kann, zu verbieten. 2) zu bestimmen, daß bei der Einfuhr von Fleisch, welches nach der Art seiner Gewinnung und Zubereitun erhebliche Gefahren für die menschliche Gesundheit erfahrungsgemã nicht bietet, die Unter fuchung unterbleiben oder ein eschränkt werden darf, ö. anzuordnen, daß 5e . welches zwar nicht für den menschlichen Genu bestimmt ist, aber daju verwendet werden kann, jur Einfuhr ohne Unterfuchung zugelassen werden darf, nachdem es zum Genusse fur Menschen unbrauchbar gemacht ist.
.
Bei Pferden muß die Untersuchung (81) durch approbierte Tbier⸗ ärzte vorgenommen werden. —
Ber Vertrieb von Pferdefleisch sowie die Einfuhr solchen Fleisches in das Zollinland darf nur unter einer Bezeichnung erfolgen, welche das Fleisch als Pferdefleisch erleunbar macht.
Fleischhändlern, Gast , Schank. und Speisewirtben ist der Ver- trieb und die Verwendung von Vier rr n nur mit Genehmigung der Polizeibehörde gestattet; die enehmigung ist . widerruf · lich. An die vorbezelchneten Gewerbetreibenden darf P defleisch nur abgegeben werden, soweit ibnen eine 36 Genehmigung ertheilt worden ist. In den Geschäfigräumen dieser Mersqnen muß an elner in die Augen fallenden Stelle durch deutlichen Anschlag besonders er= lennbar gemacht werden, daß Pferdesleisch zum Vertrieb oder zur Verwendung kommt.
Fleischhändler dürfen Pferdefleisch nicht in Räumen fell balten oder verkaufen, in welchen Fleisch von anderen Tbieren feilgebalten
oder verkauft wird. . Der Bundesrath ist ermächtigt, anzuordnen, daß die vorstebenden
leisch kenntlich zu : leisch ist außerdem als solches kenntlich zu machen.
nach amtlichen Untersuchung nur zu dem
festzustellen, . ; gesundheitsschädliche Veränderung . Beschaffenheit erlitten hat.
finden, welche eine schaffenheit der Waare zu , ö sind.
18. Beschauer hat das de cntß der Untersuchung an dem
Der machen. Daß aus dem Auslande eingeführte
Der Bundesrath bestimmt 6. der Kennzeichnung.
leisch, welches innerhalb des Heichs der amtlichen Untersuchung
aßgabe der S§ 9 bis 15 unterlegen bat, darf einer abermaligen wecke unterworfen werden, um
ob das Fleisch inzwischen verdorben ist oder sonst eine
Bei der gewerbsmäßigen Zudereitung von Fleisch dürfen Steffe
oder Arten des Verfahrens, welche der Waäare eine gesundheitsschädliche
Beschaffenheit zu verleihen vermögen sst verboten, derartig zubereitetes Fleisch aus dem Ausland einzuführen,
feilzuhalten., zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu bringen.
nicht angewendet werden,
Der Bundesrath bestimmt die Stoffe und die Arten des Ver⸗
fahrens, auf welche diese Vorschriften Anwendung finden.
Der Bundesrath kann anordnen, daß die Vorschriften des Abs. 1 uch auf bestimmte Stoffe und Arten des Verfahrens Anwendung gesundbeitsschädliche oder minderwerthige Be⸗
Der Bundesrath ist ermächtigt, I Vorschriften über die lf ng der Fleischbeschauer zu erlassen, Y Grundfätze aufzustellen, nach welchen die Schlachtvieb⸗ und
Fleischbeschau auszuführen und die weitere Behandlung des Schlacht- piehs und Fleisches im Falle der Beanstandung stattzufinden hat,
3) die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland ein⸗
gehenden Fleisches festzusetzen.
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen
werden, insoweit nicht der Bundesrath für ö. erklärt ist oder insoweit er von einer durch 8 21 ertheilten Ermächt brauch macht, von den ndern n,, erlassen.
gung keinen Ge⸗
§ 33.
Landesrechtliche Vorschriften, welche mit Bezug auf
1) die der Untersuchung zu unterwerfenden Thiere,
2 . der Ünterfuchungen durch approbierte Thier ãrzte,
3) die Trichinenschau,
4h den Vertrieb keanstandeten Fleisches oder des Fleisches von Thieren der im § 17 bezeichneten Arten t
weitergehende Verpflichtungen als diefes Gesetz begründen, sind mit
der Maßgabe zuläfsig, daß ihre Anwendbarkeit nicht von der Herkunft
des Schlachtviehes oder des Fleische⸗ abhängig gemacht werden darf.
Inwieweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf die Zollausschlũsse
Anwendung zu finden haben, bent , der Bundesrath.
Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis , Mark oder mit einer dieser Strafen wird estraft:
1) wer wissentlich den Vorschriften des §5 10 Abs. 2, 4, des § 11 Abs. 2, 3 oder des 3 20 Abs. 1, 2 oder einem auf Grund des § 16 Rr! J oder des 5 25 Abs. 3 ergangenen Verbot zuwiderhandelt,
2) wer wissentlich Fleisch, das einem auf Grund des § 16 Nr.] ergangenen Verbot zuwider eingeführt oder auf Grund des 5 16 Nr. J zum Genusse für Menschen unbrauchbar gemacht worden ist, als Nahrungs⸗ oder Genußmittel ö. Menschen in Verkehr bringt. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
1) wer eine der im § 25 bezeichneten Handlungen aus Fahr⸗ lässigkelt begeht, 2 wer eine Schlachtung vornimmt, bevor das Thier der in diesem Gesetze vorgeschriebenen oder einer auf Grund des § 3, des 517 34 ' oder des 5 23 angeordneten Untersuchung unterworfen worden ist,
I) wer Fleisch in Verkehr bringt, bevor es der in diesem Gesetze vorgeschriebenen oder einer auf Grund des § 3, des § 14 Abs. 3, des § 17 Abs. 5 oder des 5 23 angeordneten Untersuchung unterworfen worden ist,
4) wer den Vorschriften des 8 7 Abs. 2, 3, des §5 98 Abs. 2, des § 12, des 5 13 Abs. 2, des § 14 Abs. ? oder des 5 17 Abs. 2 bis 4 ingleichen wer den auf Grund des §z 14 Abs. 2 oder des 8 17 Abs. 5 erlassenen Anordnungen oder den auf Grund des § 23 Nr. 4 ergeben⸗ den landesrechtlichen Vorschriften zuwiderhandelt, .
5) wer Kennzeichen der im § 18 vorgesehenen Art fälschlich an= bringt oder verfälscht, oder wer wissentlich Fleisch, an welchem die Kennzeichen fälfchlich angebracht, verfälscht oder beseitigt worden sind, feilhält oder verkauft.
§ A.
In den Fällen des 5 25 und des § 26 Nr. Wist neben der Strafe auf die Einziehung des Fleisches zu erkennen. In den Fällen des gi Nr. 2 bis A kann neben der Strafe auf die Einziehung des Fleisches oder des Thieres erkannt werden. Für die Einziehung ö. es 59 Bedeutung, ob der Gegenstand dem Verurtheilten gebört oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurtbeilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziebung selbständig erkannt werden.
S 28.
Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs gegenftãnden, vom 14. Mal 1879 Reichs.˖ esetzbl. S. 145) bleiben unberũbrt. Die Vorschriften des 5 16 des bezeichneten Gesetzes finden auch auf Zu⸗ widerbandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Geseßes Anwendung.
§ 28. Diejenigen Vorschriften dieses 23 welche sich auf die Oer stellung der zur Durchfübrung der Schlachtvieh. und Fleischbe chau erforderlichen Einrichtungen belieben, treten mit dem Tage der Ver har . dieses Gesetzes in Kraft. ;
Im übrigen wird der Zeitpunkt. mit welchem das Gesetz gan oder Theilweise in Kraft tritt, durch Kaiserliche Verordnung mit Zu stimmung des Bundesraths beftimmt.
XXVII. Plenarversammlung
des Deutschen Landwirthschafteraths. 1.
Der Deutsche Landwirtbschafteratz trat am 22. d. M. im Brandenburgischen Prodinmial . Ständebause bierselbst zu seiner XXVII. Plenarversammlung jusammen. Die Verhandlungen wurden pon dem Vorsitzenden, Lan det haupt mann ven Norder Odberellzutd mit einem Doch auf Seine Masestät den Kater, die dentschen Bandes ˖ sfärsten und die freien Städte ersffact, in welches die Anwesenden cgeistert einstimmten.
zur Beanstandung des Fleisches vorliegt, so hat der Beschauer es als iauglich zum Genusse für Menschen zu erklären.
Vorschriften auf Esel, Maulesel, Hunde und sonstige, seltener zur Schlachtung gelangende Thiere enfsprechende Anwendung finden.
Auf Vorschlag des Geheimen Ockondm te. Ratbę Dr. Uhlemann -