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Bemerkungen,. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgeru
ndeten Zahlen berechnet.
Ein liegender Strich (— in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.
Dentscher Reichstag. 39. Sitzung vom 2. Februar 1899, 1 Uhr.
Die zweite Berathung des Rei shaushalts⸗ Etats für 1899 wird bei dem Etat des Reichs⸗Justiz⸗ amts, und zwar bei dem Titel „Gehalt des Staats— sekretärs“, wozu der Antrag der Abgg. Beck h⸗Coburg 9 Volksp.) und Genossen wegen der Entschädigung für un—⸗ chuldig erlittene Untersuchungshaft vorliegt, fortgesetzt. Abg Heine (Soz) bestreitet, daß der Reichstag keine Kritik an richterlichen Urtheilen üben dürfe. Gine Instanz gi der Reichs tag allerdings nicht gegenüber den Gerichten, aber er könne prüfen, ob die Urtheile den ese entsprächen, und wenn die Gesetze nicht deutlich seien, müßten sie beffer gemacht werden. Das erwähnte Urtheil des sächsischen Qber⸗Landesgerichts sei eine Auflehnung gegen den klaren Willen des Reichstags bezüglich der Gewerbeordnung. ( Präsident Graf von Balle strem bezeichnet diese Aeußerung als unparlamentarisch, da in dem Vorwurf der Auflehnung die Absichtlichkeit enthalten fei) Sächsische Gerichte, auch das Ober⸗Landesgericht hätten sich an Entschei⸗ dungen des Reichsgerichts nicht gekehrt; sie hätten sich in Widerspruch gesetzt mit der Rechtseinheit. Das müsse hier gerügt werden. Nicht bloß unschuldige Untersuchungshaft sollte entschäͤdigt werden, sondern auch unzweckmäßige Sistierungen zur Polizei und die adminiftrativen Beschräntungen der Freiheit. Die Behandlung von verhafteten Redakteuren und Schriftstellern hätte eigentlich der Staatssekretär selbst zur Sprache bringen sollen, nachdem sich der Reichstag mehr—⸗ mals mit dieser Sache besckäftigt habe. Der Staatssekretär habe gemeint, was früher angeführt sei, sei unrichtig gewesen. Trotz der veränderten Grundsätze des Strafvollzugs, die eigentlich reichkgesetzlich hätten festgelegt werden sollen, sei alles beim Alten geblieben, a es habe sich die Lage der politischen Verurtheilten beinahe ver chlechtert. Fur die literarisch thätigen Personen könne nur die Selbst⸗ beschäftigung gelten, die aber nach den neuen Grundfätzen nur aus⸗ nahmgsweise gestattet sein solle. Redner führt darauf eine Reihe von Beispielen der Behandlung sozialdemokratischer Redakteure an, die allerdings zum theil früher Handwerksarbeiter gewesen selen. Man beschäftige sie mit Erbsenlesen. Wollezupfen c. Diese Methode ver stoße gegen den Geist des Strafgesetzbuches; sie bringe eine Ver— schärfung der Strafe für gebildete Leute mit sich.
Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding:
Meine Herren! Die zahlreichen Vorwürfe, die der Herr Vor- redner gegen die Polizei und gegen die Justiz, gegen die Verwaltungen und gegen die Richter, gegen die Richter aller Instanzen hier erhoben hat, werde ich im einzelnen nicht beleuchten. Sie gehören nicht zu den Dingen, für die das Reichs Justizamt verant— wortlich gemacht werden kann; sie sind auch nicht derartig zu meiner Kenntniß gekommen, daß ich in der Lage wäre, gegenüber den Ausführungen des Herrn Vorredners, die ich wohl, ohne dem Herrn Vorredner zu nahe zu treten, als sehr einseitige bezeichnen darf, meinerseits ein Urtheil zu bilden. Augenscheinlich ist der Herr Vor—⸗ redner det Meinung, daß Gerechtigkeit, Unparteilichkeit und Leiden⸗ schaftslostgkeit in der Verwaltung und Jufliz erst dann Platz greifen werden, wenn die sozialdemokratische Regierung im Lande ein— gezogen ist. Diese seine Auffassung kann ich ibm gegen— über nicht mit Erfolg besireiten, ich habe es aber auch nicht nöthig, dem Lande gegenüber sie zu bekämpfen. Ich beschränke mich darauf, einzelne Punkte aus dem Vortrag des Herrn Vorredners hier zu berühren, die speziell der Verwaltung des Reichs ⸗Justizamts angehören.
Der Herr Vorredner hat bestritten, daß die Vereinbarungen, die unter den Bundesregierungen über den Volljug der Freiheitsstrafen vor zwei Jahren getroffen worden siad, gesetzlich zulässig seien, hat auch bestritten, daß sie eine Verbesserung gegenüber dem bisherigen Rechts zustande enthielten. Der Herr Varredner ist mit diesen Behauptungen durchaus im Irrthum befangen. Wenn er bestreitet, daß, solange ein Strafpollstreckungsgesetz von seiten des Reichs nicht erlassen ist, die einzelnen Landes— regierungen berechtigt seien, ihrerseits in Sachen des Strafvollzugs gesetzgeberisch oder administrativ vorzugehen, so muß ich sagen, ich kann das als Jurist überhaupt nicht begreifen. Die Landesregierungen und die Landesgesetzgebungen sind natürlich gebunden an die Grundsätze, die das Strafgesetzbuch über den Strafvollzug enthält. Diese Grundsätze werden von ihnen beachtet. Soweit das Strafgesetzbuch aber keine Normen gegeben hat, und so lange ein Reichsgesetz über den Strapolljug nicht besteht, sind die einzelnen Regierungen nach unbestrittenem und un⸗ bestreitbarem Rechte befugt, ihrerseits in die Regelung dieser Dinge einzugreifen. Es würde von selten der Relchsverwaltung durchaus kein Einspruch erhoben werden können, wenn eine einzelne Regierung mit landesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiete des Strafvollzugs vorgehen wollte. Aber wenn an Stelle eines solchen Vorgehens die Landesregierungen jusammengetreten sind, um gemeinsame Grundsãtze für das ganze Reich festzusetzen in Verbesserung des Landesrechts, wie es big dahin bestand, und in Vorbereitung eines Reichsrechts, wie ich es erhoffe, dann, sollte ich meinen, müßte der Herr Vorredner das nicht bekritteln, sondern er müßte dankbar sein, weil die Regierungen
damit einen Schritt nach der Richtung reichsgesetzlicher Ordnung
gethan haben, bie er in seinen Darlegungen vertreten hat. Also die rechtliche Zulässigkeit des Vorgehens der Bundesregierungen kann nicht zweifelhaft sein. Und wenn eine einzelne Regierung im Wege der Landesgesetzgebung neue Bestimmungen treffen kann, dann
können ebensowohl die sämmtlichen Regierungen zusammen auf dem Veiwaltungkwege sich über neue Bestimmungen verständigen, natürlich soweit das geltende Landesgesetz nicht entgegensteht. Nichts Anderes haben die Regierungen gethan.
Der Herr Vorredner hat dann weiter bestritten, daß die Be⸗ stimmungen, wie sie von den verbündeten Regierungen vereinbart worden sind, eine Verbesserung des früher bestandenen Rechts ent- hielten. Im vorigen Jahre haben, wenn mich meine Erinnerung nicht täuscht, Parteigenossen von ihm anerkannt, daß Verbesserungen darin enthalten sind, und wenn er die Berechtigung dieser Ansicht jetzt bestreitet, so glaube ich, würde es seine Aufgabe sein, die landes- rechtlichen Bestimmungen, die bis dahin in Geltung waren, in Vergleich zu bringen mit den Bestimmungen, die jetzt auf Grund der letztjährigen Vereinbarung ein— geführt sind. Anscheinend hält er sich aber nur an das Straf— gesetzbuch, die landesrechtlichen Bestimmungen der Einzelstaaten sind ibm nicht bekannt, was ich im übrigen ihm nicht verdenke, denn die sind außerordentlich verschiedenartig und umfangreich. Aber wenn er ein Urtheil über eine Verbesserung oder Verschlechterung des früheren Rechts fällen will, so muß er das frühere Recht eben doch kennen. Den Vorwurf muß ich ihm daher allerdings machen, daß er sich nach dieser Richtung hin nicht über die einschlägigen Verhältnisse infor⸗ miert hat.
Der Herr Vorredner ist sodann auf eine Anzahl von Fällen ein⸗ gegangen, in denen nach seiner Meinung die Verwaltungen der Gefängniß⸗ ansfalten sich nicht im Sinne des bestehenden Rechts, aber namentlich auch nicht im Sinne der neuen Vereinbarungen verhalten haben. Er hat zu⸗ nächst Bezug auf diejenigen Fälle genommen, die der Herr Abg. Auer im vorigen Jahre hier zur Sprache gebracht hat; er hat behauptet, daß auch diese Fälle bereits eine Verletzung der neuen Vereinbarungen enthielten. In diesem Punkt irrt sich der Herr Vorredner. Die Vorgänge, auf die der Herr Abg. Auer im vorigen Jahre Bezug nahm, haben sich unter der Geltung der neuen Vereinbarungen nicht ereignet. Diese neuen Bestimmungen sind erst später in Kraft getreten. Sie konnten also nicht verletzt werden, als jene Vorgänge sich abspielten.
Der Herr Vorredner hat mir nun vorgehalten, daß ich im Vorjahre dem Hause in Aucsicht gestellt hätte, ich werde mich über die Behauptungen des Herrn Abg. Auer, die ich in mehrfacher Beziehung damals als unrichtige bezeichnen mußte, hier aussprechen. Der Herr Abg. Auer hätte sich, wie er sagte, ritterlich zur Verfügung gestellt, der Staatssekretär wollte aber nicht, er sei ausgewichen. Ich habe im vorigen Jahre bei der dritten Lesung des Etats mich entschuldigt, daß ich dem Hause den wirklichen Sachverhalt gegenüber der Darstellung des Herrn Abg. Auer nicht vortragen konnte, und wer sich der geschäftlichen Lage des Hauses bei der dritten Lesung des Etats erinnert, wird mir darin Recht geben, daß es mir unmöglich war, damals das Wort zur Sache zu nehmen. Wenn der Herr Vorredner mir jetzt vorhält, ich hätte damals nicht auf die Sache eingehen wollen, so ist das keine richtige Darstellung des Sachverhaltz. Aber wenn der Herr Ab— geordnete meint, ich wollte auch in dieser Session nicht, er hätte von mir gestern erwartet, ich würde zu diesem Punkte das Wort nehmen, das hätte ich aber nicht gethan, ich wiche also wieder aus, — so weiß ich nicht, wie der Herr Abgeordnete zu dieser Vermuthung über meine Absichten gelangt. Ich habe gestern über diese Frage nicht sprechen können, denn wir sprachen über andere Themata. Ich konnte aber gestern sicher sein, daß diese Saite später doch angeschlagen werden würde. Wie der Herr Abgeordnete von vornherein wußte, daß ich auf die Sache nicht eingehen würde, das ist mir unverständlich. (Sehr richtig! rechts) Ich bin gern bereit, auf die Fälle einzugehen, und werde es thun.
Vor allen Dingen muß ich aber die Fälle berühren, die der Herr Abgeordnete neu bier vorgetragen hat. Es sind drei Fälle. Der eine hat sich, wenn ich nicht irre, in Tegel, der andere in Halle und der dritte in Erfurt abgespielt.
Meine Herren, von diesen Fällen ist mir der letztere aus einer Notiz bekannt, die im Sommer vorigen Jahres in ziemlich lärmender Weise durch die sozialdemokratischen Zeitungen ging. Damals wurde der Fall ungefähr so vorgetragen, wie auch der Herr Abgeordnete ihn vorgetragen hat. Ich habe damals Veranlassung genommen, weil ich mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten durfte, man würde hier im Hause auf die Sache zurückkommen, mich aus den Akten über die Dinge ju orientieren, und ich muß zu meinem Bedauern sagen: der Herr Vorredner hat sich durch die Gewährsmänner, auf die er seine Behauptungen siützt, täuschen lassen; so, wie er es dargestellt hat, ist aktenmäßig der Verlauf der Sache nicht gewesen. Akten mäßig ist der Verlauf folgender:
Der damalige Inhaftierte, ein Redakteur Schulz, kam um die Erlaubniß der Selbstbeschäftigung ein. Die Selbftbeschäftigung ist bekanntlich, auch nach dem Strafgesetzbuch, nur eine Ausnahme, eine besondere Vergünstigung. Wenn der Herr Vorredner vorher deduziert
hat, aus dem 5 16 des Strafgesetzbuchs ergebe sich für jeden Redakteur das Recht auf Selbstbeschäftigung, so kann ich nicht anerkengen, daß aus!
dieser allgemeinen Bestimmung ein solches Privilegium für die inhaftierten Redakteure sich ergebe. Verurtheilte Redakteure werden behandelt nach den allgemeinen Grundsätzen, wie jeder Andere, der in Strafhaft sitzt. Daß sie nach ihrer Beschäftigung, nach ihrer Stellung im Erwerbsleben nicht mit jeder Arbeit befaßt werden können, ist selbst⸗ verständlich; daß für sie im Gefängniß aber nur die Selbstbeschäftigung geeignet sein solle, das muß ich dem Herrn Vorredner bestreiten. Wir würden sonst für die Redakteure ein ganz merkwürdiges Privilegium schaffen, und der Herr Vorredner wird doch nicht für Privilegien ein⸗ treten wollen.
Also der Vorgang ist so gewesen: der verurtheilte Redakteur kam um die Vergünstigung der Selbstbeschäftigung ein; diese Vergünstigung, die ihm obne weiteres hätte abgeschlagen werden können, wurde ihm nicht grundsätzlich verweigert; er hatte sich zunächst darüber zu äußern, worin diese Selbstbeschäftigung bestehen solle; der Inhaftierte erklärte, daß er sich für den Verlag von Reißhaus u. Co. in Erfurt mit literarischen Arbeiten zu beschäftigen gedenke. Eine andere Art der Selbstbeschäftigung, die ihm wohl, wenn sie an sich unbedenklich gewesen wäre, gewährt sein würde, ist von ihm nicht bezeichnet worden. Diese Selbstbeschäftigung aber für den Verlag von Reißhaus u. Co. in Erfurt ist ihm allerdings abgeschlagen worden, und deshalb, weil dieser Verlag — ich kenne ihn nicht — aktenmäßig sich wesentlich befaßt mit der Herausgabe und Verbreitung, sozial⸗ demokratischer Literatur (Zurufe bei den Sozialdemokraten), und ich glaube nicht, daß irgend eine deutsche Gefängnißverwaltung bereit sein wird, zu gestatten, daß von den Gefängnissen aus die sozialdemokratische Literatur mit Beiträgen bereichert werde. (Zuruf bei den Sozialdemokraten; Dazu sind die Strafanstaltsverwaltungen wirklich nicht verpflichtet. Sie haben eine angemessene Beschäftigung zu gewähren; keine Gefängnißverwaltung wird aber anerkennen können, daß für einen Redakteur, wenn er der sozialdemokratischen Partei an⸗ gehört, nur die Beschäftigung mit sozialdemokratischer Schriftstellerei die allgemein angemessene sei. Wäre der Redakteur Schulz mit anderen unbedenklichen Beschäftigungsarten gekommen, so wäre ihm die Selbstbeschäftigung, soweit ich einen bestimmten Eindruck aus den Akten gewinnen konnte, wohl nicht versagt worden. (Na! Na! bei den Sozialdemokraten. Meine Herren, Sie können es doch nicht beftreiten, ich habe die Akten gelesen, Sie nicht.
Nun, meine Herren, hat der Staatsanwalt keineswegs dann dem verurtheilten Redakteur ohne weiteres gesagt, er solle Erbsen lesen; er hat ihn die Wahl unter den Arbeiten zur Verfügung gestellt, die mangels einer geeigneten Selbstbeschäftigung bei Einzelbaft in der Strafanstalt in Eifurt überhaupt eingeführt sind. Diese Arbeiten sind das Korbflechten, die Verfertigung känstlicher Blumen und die Auelese von Saatgut. Nachdem der Gefängnißvorstand dem Redakteur die Wahl zwischen diesen Arbeiten anheimgestellt batte, bat Schulz seinerseits das Auslesen von Erbsen gewäblt. Wie kann man angesichts dieses aktenmäßigen Thatbestandes bebaupten, daß ihm die Beschäftigung mit Erbsenauelesen auferlegt worden sei? Das ist der Fall, meine Herren. Sie werden, wenn Sie diesen Vorfall mit demjenigen vergleichen, was der Herr Verredner vor getragen hat, sehen, wie leicht es ist, die Dinge in ein nicht zu— treffendes Licht zu rücken.
Was nun die beiden anderen Fälle betrifft, so sind sie mir bis dahin unbekannt gewesen. Der Herr Vorredner bat allerdings die Güte gehabt, gestern Abend nach Schluß der Sitzung mir mitzu—⸗ theilen, daß er diese beiden Fälle morgen, also heute, zur Sprache bringen wolle; er hat mir die Namen der betheiligten Inhaftierten und der Gefängnißorte bezeichnet, mir über den Gegenstand der Be- schwerde aber sonst nichts mitgetheilt. Ich habe ihm darauf erwidert, daß eine solche Mittheilung im letzten Augenblick nicht mehr die Möglichkeit gebe, mich zu informieren, und daß die Mittheilungen, die er mir machte, wobei nicht einmal der Gegenstand der Beschwerde genannt wurde, nicht ausreichten, überhaupt Informationen bei den betreffenden Strafanstaltsverwaltungen einzuziehen. So gern ich seinen guten Willen anerkennen will, so war das doch nicht die Art und Weise, wie ich wünschen muß, informiert zu werden, um meine Ausführungen gegenüber den Ausführungen der Herren bon drüben machen zu können. Es ist dasselbe Spiel, wie es seit mehreren Jahren trotz meiner wiederholten Bitten von seiten der Herren dort drüben gespielt wird. Man läßt die Vertreter der Regierung im Un klaten über die Fälle, überfällt sie mit den Beschwerden, man stellt einseitige Behauptungen auf, — gewiß in guter Absicht, aber doch mangels genügender Sachkenntniß; denn die Quellen sind nicht immer sehr rein, aus denen die Herren schöpfen — man ftellt also einseitige Behauptungen auf, läßt das Haus unter dem Einfluß dieser Bebauptungen, und dann natürlich hat die Regierung, die sich nicht vertheidigen kann, Unrecht. Ich habe wiederholt hier mich bereit erklärt, jeden Fehler, der bier aufgedeckt werden sollte, objektiv zu würdigen und das Meinige zu thun, um Febler und Mängel, die sich beraus—= stellen möchten, abzustellen. Ich habe gebeten, die Herren möchten mich vorher informieren, damit auch ich im Hause darlegen könne, wie