1899 / 51 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 28 Feb 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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vor Ankunft des Arztes erforderlichen Verbandmittel und Arzneien nach den Anordnungen der bauleitenden Bebörde bereit zu halten. Bie kauleitenden Beamten sind berecktigt, die ordnungsmäßige Aus— führung dieser Anordnungen zu überwachen.

Fuͤr die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Gerãthe ꝛc. sowie seiner auf der Bauftelfe lagernden Materialien Sorge zu tragen, ist lediglich Sache des Unternehmers.

Mitbenutzung von Rüstungen.

Die von dem Urternehmer hergeftellten Rüstungen sind während ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeltlich zur Be⸗ nutzung zu überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse der bequemeren Benutzung seitens der übrigen Bauhandwerker vorzu⸗ nebmen, ist der Unternebmer nicht veipflichtet.

§ 11.

Beobachtung polizeilicher Vorschriften. Haftung des Unternehmers für seine Angestellten Ac. . Für die Befolgung der für Bauausführungen bestebenden polizei⸗ lichen Vorschriften und der etwa besonders ergehen den polizeilichen Anordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner ver— tragsmäßigen Verpflichtungen verantwortlich. Kosten, welche ihm dadurch erwachsen, tönnen der Staatskasfe gegenüber nicht in Rechnung gestellt werden. . Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die s . Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen, Trans port - rücken 2ꝛc. Dieser Verantwortung unbeschadet, ist er aber auch ver— pflichtet, eine von dem bauleitenden Beamten angeordnete Erigãnzung und Verflärkung der Rustun gen, Transportbrücken ꝛc. unverzüglich und

auf eigene Kosten zu bewirken.

Ur alle Ansprüche, die wegen einer ihm selbst oder seinen Be— vollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern zur Last fallenden Vernach⸗ läffigung polizeilicher Vorschriften an die Verwaltung erhoben werden, bat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen.

Ueberhaupt haftet er in Ausfübrung des Vertrags für alle 8 feiner Bevollmächtigten, Gehilsen und Arbeiter persönlich. r hat 'insbefondere jeden Schaden an Person oder Eigenthum zu vertreten, welcher duich ihn oder seine Organe Dritten oder der Staatskasse zugefügt wird.

Krankenversicherung der Arbeiter.

Der Unterneb mer ift verpflichtet, unter Becchtung der Vor—⸗ schriffen des Krankenvensicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 / 10. April 1697 (RG. Bl. 1892 S. 417 ff.) die Versicherung der von ikm ee . Bauausführung beschäftigten Personen gegen Krankheit zu ewirken.

Auf Verlangen der bauleitenden Behörde bat der Unternehmer gegen Bestellung ausreichender Sicherheit eine den Vorschriften der Fz§ 69 bis 72 des Krankenversicherungsgesetzes unterliegende Bau= Krankenkasse entweder für seine versicherungspflichtigen Arbeiter und Angestellten allein oder mit anderen Unternehmern, wel ven die' Ausführung von Arbeiten auf eigene Rechnung über⸗ tragen wird, gemeinsam zu errichten. Eine für den stãn digen Betrieb des Unternebmers bereits bestebende Betriebs. Krankenkasse kann unter den in § 70 des Krankenversicherungegesetzes vorgesehenen Bedingungen für das von dem Unternehmer bei der stagtlichen Bau⸗ ausfübrung verwendete Personal als Bau⸗Krankenkasse anerkannt werden.

Grrichtet die bauleitende Behörde selbst eine Bau-Krankenkasse, so gebören die von dem Unternehmer bei der Bauausführung beschäftigten versicherungepflichtigen Personen mit dem Tage des Eintzitts in die Besckästigung der Bau⸗Krankenkasse als Mitglieder an. Befreit von Ddleser Zugehörigkeit sind nur diejenigen Personen, welche einer gemãß Absatz y als Bau. Krankenkasse anerkannten Krankenkasse oder einer den Anforderungen des § 75 des Krankenve sicherungegesetzes ent⸗= sprechenden Hilsskasse als Mitglieder angebören. Der Unternehmer erkennt das Statut der von der bauleitenden Behörde errichteten Bau Krankenkasse als für ihn verbindlich an. Zu den Kosten der Rechnungs. und Kassensührung hat er auf Verlangen der bauleitenden Bekbärde einen von dieser antheilig festzusetzenden Beinrag zu leisten.

Urterläßt es der Unternehmer, die Krankenvensiberung der von ibm beschäftigten versicherungepflichtigen Personen zu bewirken, so ist er verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche etwa der bau⸗ leitenden Bebörde hinsichtlich der von ibm beschäftigten Personen durch Erfüllung der aus dem Krankenversicherungsgejetze sich ergebenden Verrflichtungen erwachsen. .

Emaige in diesem Falle von der Bau-Krankenkasse statuten mäßig . Unterstützungen sind von dem Unternehmer gleichfalls zu ersetzen.

. Unternehmer erklärt biermit ausdrücklich die von ihm ge⸗ stelltéè Kaution auch für die Erfüllung der sämmtlichen verstebend bejeschneten Verpflichtungen in Bezug auf die Krankenversicherung baftbar.

§ 11a.

Haftpflicht des Unternebmers bei Eingriffen desselben in die Rechte Dritter.

Für Beschädigungen angrenzender Ländereien, insbesondere durch Entnahme, durch Auflagerung von Erd und anderen Materialien außerbalb der schriftlich dazu angewiesenen Flächen oder durch un⸗ befugtes Betreten, ingleichen für die Folgen eigenmächtiger Ver- sperrungen von Wegen und Wasserläufen baftet ausschließlich der Rnternehmer, mögen diese Handlungen von ibm oder von seinem Be⸗ voll mächtigten, Gehilfen oder Arbeitern vorgenommen sein.

Für den Fall einer solchen widerrechtlich en und nach rflichtmãßiger Ueberzeugung der Verwaltung dem Unternehmer zur Eist fallenden Beschädigung erklärt sich derselbe damit einverstanden, daß die bau⸗ seitende Bebörde auf Verlangen des Beschädigten durch einen nach Anbörung des Unternehmers von ibr zu wäblenden Sach verstãndigen auf feine Kosten den Betrag des Schadens ermittelt und für seine Rechnung an den Beschädigten aus zablt, im lf eines rechtlichen i , n, aber hinterlegt, sofern die Zablung oder Hinter egung mit der Maßgabe erfolgt, daß dem Unternebmer die Rück forderung für den Fall vorbebalten bleibt, daß auf seine gerichiliche

age dem Beschädigten der Ersatzanspruch ganz oder tbeilweije ab- erkannt werden sollte. S 12. .

Aufmessungen während des Baues und Abnahme.

Der baulettende Beamte ist berechtigt, zu verlangen, daß über alle später nicht mehr nachzumessenden Arbeiten von den beiderseits zu bejeichnenden Beauftragten während der Ausführung gegenseitig an juerkennende Notizen geführt werden, welche demnächst der Berechnung zu Grunde zu 11 sind. ö

Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieserungen bat der Nnternehmer dem bauleitenden Beamten durch eing'schriebenen Brief Anzeige za machen, worauf der Termin für die Abnabme mit thun; sichfter Beschleunigung anberaumt und dem Unternehmer schtiftlich gegen Bebändigungesschein oder mittels eingeschriebenen Briefes bekannt gegeben wird.

eber die Abnahme wird in der Regel eine Verbandlung auf— genommen; auf Verlangen des Unternehmers muß dies geschehen.

Die Verhandlung ist von dem Unternehmer bejw. dem für den selben etwa erscheinenden Stellvertreter mit zu voll iehen.

Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung wird dem Uaternebmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mitgemheilt.

Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termin, geböriger Benachrichtigung ungeachtet, weder der Unternehmer selbst noch ein Bevollmächtigter desselben, so gelten die duich die Organe der bauleitenden Behörden bewirkten Aufnahmen, Notierungen ꝛc. als anerkannt. ;

Auf die Feststellung des von dem Unternebmer Geleisteten im Falle der Arbeite entziehung (6 9) finden diese Bestimmungen gleich- mäßige Anwendung.

Müssen Theillieferungen sofort nach ibrer Anlieferung abge⸗ nommen werden, fo bedarf eg einer besonderen Benachrichtigung des Unternehmerg biervon nicht, vielmehr ist es Sache desselben, für seine Änwesenheit oder Vertretung bei der Abnahme Sorge zu tragen.

§513. Rechnunasaufstellung. Bezüglich der formellen Aufstellung der Rechnung, welche in der i Ausdrucksweise, Bezeichnung der Bautbeile resp. Räume und eihenfolge der Positionsnummern genau nach dem Verdin ungs⸗ anschlag einzurichten ist, hat der Unternehmer den von der bauleitenden 2 bezw. dem bauleitenden Beamten gestellten Anforderungen zu entsprechen. Eiwaige Mehrarbeiten sind in besonderer Rechnung nachjuweisen unter deutlichem Hinweis auf die schriftlichen Vereinbarungen, welche bezüglich derselben getroffen worden sind.

Tagelohnrechnungen.

Werden im Auftrage des bauleit nden Beamten seitens des Unter, nehmers AÄrbeiten im Tagelohn ausgeführt, so ist die Liste der bierbei beschäftigten Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder dessen Vertreter behufs Prüfung ihrer Richtigkeit taglich vorzulegen. Etwaige Aut= stellungen dagegen sind dem Ünternehmer binnen längstens acht Tagen mitzutheilen. -.

Die Tagelohnrechnungen sind länastens von zwei zu jwei Wochen dem bauleitenden Beamten einzureichen

§5 14. Zablungen.

Die Schlußzahlung ersolgt auf die vom Usternebmer einzu— reichende Kestenrechnung alsbald nach vollendeter Prüfung und Fest— stellung derselben.

Abschlagszahlungen werden dem Unternebmer in angemessenen Fristen auf Antrag nach Maßgabe des jeweilig Geleisteten bis zu der , , bauleitenden Beamten mit Sicherheit vertretbaren Höhe gewährt.

Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde und dem Unternehmer bestehen, so soll das dem letzteren unbestritten zustehende Guthaben demselben gleichwohl nicht vorenthalten werden.

Verzicht auf spätere Geltendmachung aller nicht aus— drücklich vorbehaltenen Anspräche.

Vor Empfangnahme des von dem bauleitenden Beamten oder der baulestenden Bebörde als Restguthaben zur Auszablung angebotenen Betrags muß der Unternehmer alle Ansprüche, welche er aus dem Vertragsverhältniß über die behördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeichnen und sich vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser Ansprüche später ausge

gescklossen ist. Zahlende Kasse. Alle Zahlungen erfolgen, sofern nicht in den besonderen Be— . eiwas Anderes festgesetzt ist, aus der Kasse der bauleitenden ehörde.

§ 165. Gewährleist ung.

Die in den besonderen Bedingungen des Vertrags vorgesehene, in Ermangelung solcher nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende Gewährleistung für die Güte der Arbeit oder der Materialien beginnt mit dem Zeit⸗ punkt der Abnahme der Arbeit oder Lieferung.

Der Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln gelieferter Waaren (Art. 347 des Handelsgefetzbuchs) ist nicht statthaft.

§ 16. Sicherheitsstellung. Bürgen. Bürgen haben als Selbstschuldner in den Vertrag mit einzutreten. Kautionen.

Kautionen können in baarem Gelde oder guten Wertpapieren oder sicheren gezogenen Wechseln oder Sparkassenbüchern bestellt werden.

Die Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich oder von einem deutschen Bundesstaat ausgesteht oder garantiert sind, sowie die Stamm. und Stamm- Prioritäts Atrien und die Prioritäte⸗ Obligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb durch den preußischen Staat gesetzlich genehmigt ist, werden zum vollen Kurswerihe als Kaution angenommen. Die übrigen bei der Deutschen Reichsbank beleibbaren Effekten werden zu dem daselbst beleihbaren Bruchtheil des Kurswerths als Kaution angenommen.

Die Eigänzung einer in Wertbvapieren bestellten Kaution kann gefordert werden, falls infolge eines Kursrückgangs der Kurswerth bejw. der julässige Bruchtheil desselben für den Betrag der Kaution nicht mehr Deckung bietet.

Baar hinterlegte Kautionen werden nicht verzinst. Zinstragenden Werthpapieren sind die Talons und Zinsscheine, soweit bezüglich der letzteren in den besonderen Bedingungen nicht etwas Anderes bestimmt wird, beizufügen. Die Zinsscheine werden so lange, als nicht eine Veräußerung der Werthpapiere zur Deckung entstandener Verbindlich- keiten in Aussicht genommen werden muß, an den Fällie keitsterminen dem Unternebmer ausgehändigt. Für den Umtausch der Talons, die Einlöfung und den Ersaß ausgelooster Wertbpapiere, sowie den Ersatz abgelaufener Wechsel hat der Unternehmer zu sorgen.

Falls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Ver⸗ bindlschkeiten nicht nachkommt, kann die Behörde zu ihrer Schadlos⸗ haltung auf dem einfachsten, gesetzl ch zulässigen Wege die binterlegten Wertkvapiere und Wechsel veräußern kezw. ein kassieren.

Die Rückgabe der Kaution, soweit dieselbe für Verbindlichkeiten des Unternebmers nicht in Anspruch zu nehmen ist, erfolgt, nachdem der Ünternebmer die ihm obliegenden Verrflichtungen vallständig erfüllt bat, und infoweit die Kaution zur Sicherung der Gargntieveryflichtung dient, nachdem die Garantiezeit abgelaufen ist. In Ermangelung anderweiter Verabredung gilt als bedun gen, daß die Kaution in ganzer Höhe zur Deckung der Garantieverbindlichkeit einzubebalten ist.

§ 17. Uebertragbarteit des Vertrags.

Ohne Genebmigung der bauleitenden Bebörde darf der Unter⸗ nebmer seine vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht auf Andere über— tragen.

? Verfällt der Unternebmer vor Erfüllung des Vertrags in Konkurs, so ist die bauleitende Bebörde berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurseröffnung aufzubeben.

Beiü nmlich der in diesem Fall zu gewährenden Vergütung sowie der G währung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen des 9 sinng: mãße Anwendung.

Für den Fall, daß der Unternebmer mit Tode abgehen sollte, bevor der Vertrag bollfständig erfüllt in, bat die bauleitende Bebörde die Wabl, ob sie das Vitrageverbältniß mit den Erben desselben fort⸗ schen oder dasselbe alz aufgelöst betrachten will.

§18. Gerichts stand.

Für die aus diesem Vertrage entspringenden Rechtsstreitig keiten bat der Unternebmer unbeichadet der im § 19 vorgesebenen Za ftändigkeit eines Schiedsgerichts bei dem für den Ort der Bau—⸗ ausführung zuständigen Gericht Recht zu nehmen.

§ 19. Schiedsgericht.

Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten fowie über die Ausführung des Vertragg sind zunächst der vertragschließenden Behörde zur Jän vorzulegen.

Die Gntscheidung dieser Bebörde gilt als anerkannt, falls der Unternebmer nicht binnen vier Wochen vom Tage der Zustellung der⸗ . der Bebörde anzeigt, daß er auf schiedsrichterliche Entscheidung antrage.

ie Fortfübrung der Bauarbeiten nach Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen Anordnungen darf hierdurch nicht aufgehalten werden.

Auf das schiedsrichterliche Verfabren finden die Vorschriften der Deutschen Zivilprojeßordnung vom 30. Januar 1877 §§5 851 bis 58.2 Anwendung.

Falls über die Bildung des Schiedsgerichts durch die besonderen Vertragsbedingungen abweichende Vorschristen nicht getroffen sind,

ernennen die Verwaltung und der Unternehmer je einen Schiedsrichter. Dieselben sollen nicht gewäblt werden aus ir h der an Betheiligten oder derjenigen Beamten, zu deren Geschäftskreis die Angelegenheit . hat.

Falls die Schiedsrichter fich über einen gemeinsamen Schie n ospruch nicht einigen können, wird das Schiedsgericht durch einen Obmann ergänjt, Derselbe wird von den Schiedgrichtern gewählt oder, wenn diese sich nicht einigen können, von dem Präsidenten derjenigen benachbarten Provinzialbehörde desselben Verwaltungszweigs ernannt, 1 ** dem Sitze der vertragschließenden Behörde am nächsten gelegen ist. .

Der Obmann bat die weiteren Verhandlungen zu leiten und darüber zu befinden, ob und inwieweit eine E gänzung der bisherigen Verhandlungen (Beweisaufnahme u. s. w) stattzufinden hat. ie . über den Streitgegenstand erfolgt dagegen nach Stimmen⸗ mehrheit.

Bestehen in Beziebung auf Summen, über welche zu entschelden ist, mehr als zwei Meinungen, so wird die für die größte Summe . Stimme der für die zunächst geringere abgegebenen hinzu- gerechnet.

Ueber die Tragung der Kosten des schiedscichterlichen Verfahrens entscheidet das Schiedsgericht nach billigem e n 3.

Wird der Schiedsspruch in den im § 67 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Fällen aufgehoben, so hat die Enischeidung des Streitfalls im ordentlichen Rechtswege zu 6e.

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Kosten und Stempel. Briefe und Depeschen, welche den Abschluß und die Ausführung des Vertrags betreffen, werden beiderseits frankiert. Die Portokosten für solche Geld. und sonstige Sendungen, welche Interesse des Unternehmers erfolgen, trägt der etztere.

Die Kosten des Vertragsstemvels trägt der Unternehmer nach 2 der gesetzlichen Bestimmungen.

die übrigen Kosten des Vertragsabschlusses fallen jedem Theile zur Hälfte zur Last.

. Bedingungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. erlin, den 18. Februar 1899. Königliche Ministerial-Baukommission. Kayser.

Denutscher Reichstag.

43. Sitzung vom N. Februar 1899, 1 Uhr.

Tagesordnung: Fortsetzung der zweiten Berathung des Reichshaushalts⸗Eiats für 1899 bei dem Etat des Reichs⸗Eisenbahnamts, und zwar bei den Ausgaben für die Betriebsverwaltung.

Die Abgg. Hauß (b. k. F) und Riff (fr Vgg.) treten für die Besserstellung der Eisenbahnbeamten ein; Letzterer behauptet, daß bei der Neuregulierung der Gebaltsverhältnisse einzelne Kategorien schlechter gestellt worden seien als diejenigen, mit denen sie bieber die gleichen Gehölter bezogen hätten.

Abg. Werner (Reformp.) verwendet sich für die Eisenbahn⸗ , und für die Lokomotivführer, sowie für die Betriebs. Serretare.

Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:

Auf die Ausführungen der drei Herren Vorredner, die darin gipfelten, für gewisse Kategorien der Reichs. Eisenbahnbeamten süt die Zukunft eine bessere Gefstaltung ihrer Gebaltsverbältnisse herbeinmm⸗ führen, gestatte ich mir, ganz kurz folgendes Thatsächliche anzuführen: Erstens die Betriebssekretäre: Ich möchte insbesondere dem Herrn Abg. Werner hier wiederholt entgegenhalten, daß die Kate . gorie der Betriebs. Sekretãre eine Beamtenklasse ist, die auf dem Aussterbe⸗Etat steht, die in Zukunft nicht mehr existieren wird; daß wir ferner in der weitgebendsten Weise Wohlwollen gegen die alten Betriebs. Sekretäre geübt haben, indem wir ihnen sagten, wir wollen euch in formloser Weise zum Eisenbabn⸗ Sekretär Examen zulassen und mit thunlichstem Entgegenkommen auch womöglich durch dieses Examen durchlassen. Leider hat eine geringe Zahl von Betriebs. Sekretären sich gesagt: wir brauchen das Examen nicht; wir werden ja wobl auch dazu gelangen, dasselbe Gehalt wie die Eisenbahbn. Sekretäre ju bekommen, obne das Examen. Meine Herren, ich würde es im Interesse des Dienstes und namentlich im Interesse der Disziplin nicht verantworten können, wenn ich meiner⸗ seits weiter gehen wollte, als es bisher der Fall gewesen ist.

Was nun jweitens die Eisenbahn ⸗Telegraphiften anbetrifft, so möchte ich mir die Bemerkung gestatten, daß dieselben allerdings bei der Hessischen Ludwigsbabn zu den Subalternbeamten gehört baben; daß aber dort ihr Dienstlreis ein anderer war als in dem Organismus der Reichéeisenbahnen und auch der preußischen Staats eisenbabnen. Im übrigen darf nicht vergessen werden, daß die Tele⸗ graphisten der Hessischen Ludwigsbahn allerdings bei der Ueberführung in den preußischen Dienst aus der Subaltern⸗ beamtenklasse in die Unterbeamtenklasse gekommen sind; daß aber trotzdem für sie damit eine sehr erhebliche Gehalts verbesserung verbunden war. Diese ist, wie mir aus den Kreisen der Berwaltung selbst mitgetheilt worden ist, außerordentlich dankbar an- genommen worden. Natürlich würden die Herren es noch lieber ge⸗ sebhen haben, wenn sie neben der Gebaltsverbesserung auch noch in die Klasse der preußischen Subalternbeamten aufgenommen worden wäten. Ich babe indeß wiederbolt, sowohl hier im Reichstage wie im preußischen Landtage, ausgeführt, daß der Dienst der Eisenbahn⸗ telegraphisten mit dem Dienst der Telegraphiften der Reicht vostverwaltung nicht vollständig identisch ift, ja in vielen und großen Beziehungen davon abweicht. Insbesondere sind die Anforderungen, welche die Reiche Telegraphenverwaltung an ihre Telegrapbisten in Bezug auf allgemeine und Fachbildung stellt, böher als die nigen, welche die Eisenbabnverwaltung an diese Beamten kategorie stellt.

Die dritte Kategorie, für die namentlich der Herr Abgeordnete Werner sich sehr interessiert bat, ist die Kategorie der Lokomotiv⸗ führer. Ich kann meinerseits versichern, daß ich diese Kategorie von Beamten für einen ganz besonders ehrenwerthen Zweig unseier Verwaltung halte und auf das lebhafteste die großen Verdienste anerkenne, die der Lokomotivführerstand der Ver⸗ waltung bei Tag und Nacht, bei gutem und bei schlechtem Wetter, in Krieg und Frieden allezeit geleistet bat und, wie ich fest überjeugt bin, auch ferner leisten wird. Die Lokomotivführer sind aber wieder bolentlich nicht unerheblich aufgebessert worden, und wenn der Hert Abg. Werner für sie ein Höchstgehalt von 2500 M unter Wegfall der Prämien beantragt, so würde das ein entschiedener Rückschritt für diese Beamten sein; denn sie haben jetzt schon 2500 außer Len Prämien. Das Maximum des Giakommens des Reiche Eisenbahn⸗Lokomotivführers beträgt 2500 Gehalt, 240 4 Zuschu?

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und 19 AM durchschnittliche Prämien, das macht 3559 M, also rund z560 0 Meine Herren, ich bitte dabei zu berũcksichtigen, daß das Beamte sind, die aus der Werkstätte vom Schlosser allmählich durch ibre Tüchtigkeit bis zum Lokomotivführer heraufgekommen, die dann aber meines Grachtens mit 3560 M verhältnißmäßig gut gestellt sind. Wo sollen wir hinkommen, wenn an der Leiter der Beamteng halts erböhung immer einer an den andern sich anklammert und auf dessen Schultern bhöber zu kommen strebt? Wenn die Lokomotiofũhrer höher kommen, müssen naturgemäß auch die Gebälter der Zugführer, müssen die Gehälter der Rangiermeister, mussen die Gehälter der Telegraphisten erhöht werden! Der Herr Abg. Werner wird sagen: um so besser; aber meines Erachtens muß doch eine Grenze einmal eingebalten werden. Bel dieser Gelegenheit möchte ich eine Bemerkung des Herrn Abg. Riff hier berichtigen: ich habe in der vorigen Sitzung nicht ge⸗ sagt, daß meinerseits streng daran festgebalten werden solle, es sei nunmehr ein endgültiger Abschluß in der Gehaltsverbesserung der Be⸗ amten für alle Zukunft erreicht; ich babe in der vorigen Sitzung weder positiv noch negatis mich zu dieser Frage ausgesprochen. Aber ich will gerne heute hier hinzufügen, daß überhaupt ein definitiver Ab⸗ schluß für a lle Zeiten unmöglich und ein Unding ist. Die Verhält nisse ändern sich, und es wird immer wieder eine Periode kommen, in der wir die Beamtengebälter in Einklang bringen müssen mit dem Werth des Geldes und mit den allgemeinen Bedingungen der Lebenshaltung. Also wenn ich mich resümieren darf, so bin ich der Meinung, daß zur Zeit keine Veranlassung vorliegt, weder mit Ge haltsaufbesserungen vorzugehen, noch auch den von der Verwaltung der Eisenbahnen früher den Betriebs. Sekretären gegenüber eingenommenen Standpunkt zu ver⸗ lafsen. Im Übrigen theile ich vollständig die Auffassung des Herrn Abg. Riff, daß es viel zweckmäßiger ist, wirklich berechtigte Ansprüche der Beamten von vornherein ju konzedieren, als sie sich im Wege langwieriger Petitionen abpressen zu lassen.

Abg Barg mann (fr. Volksp.) tritt ebenfalls für eine Ver⸗ befserung der Beamtengehälter, namentlich auch für die Betriebs Sekretäre ein.

Abg. Bu eb (Soz) erklärt, er schließe sich den Vorrednern an, und empfieblt die 6 der Lage der Lokomotivführer, der Betriebs. Sekretäre, der Telegrapbisten, der Lademeister ꝛc. Redner bemaͤngest ferner die Länge der Arbeitszeit des Fahr. und Stations verfonals, wodurch dasselbe übermüdet werde, was dann zu Unglücks fällen führe.

Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:

Ich möchte mir nur gestatten, einige thatsächliche Irrthümer des Herrn Vorredners richtig zu stellen. Der Herr Vorredner hat gemeint, die Thatsache, daß für das nächste Jahr in dem Etat eine grohe Vermehrung der Stellen vorgesehen werde, beweise, daß das bisberige Beamtenpersonal zu gering bemessen gewesen sei und daß infolge dessen unqualifizierte Hilfskräfte in verantwortliche Stellen des Zug und Stationsdienstes hätten eingestellt werden müssen. Meine Herren, das ist nicht der Fall. Wir haben für den normalen Verkebr ein vollständig ausreichendes Personal in etatsmäßigen Stellen; wir haben aber kein etatsmäßiges Personal für außergewöhn⸗ liche Verhältnisse und außergewöhnlichen Verkehrszuwachs. Das letztere Personal nehmen wir aus denjenigen genügend vorgebildeten Anwärtern, welche nach Maßgabe der vom Bundesrath erlassenen Bestimmungen geprüft und befähigt befunden worden sind. Es kann und darf niemals vorkommen, daß ein unvorgebildeter, einfacher Arbeiter als Heijer auf eine Lokomotive gestellt wird. Das ist einfach unmöglich. Derjenige Beamte, der einen derartigen Mann auf die Lokomotive als Heizer kommandierte, würde sich vor dem Strafrichter verantwortlich machen. Andererseits ist es aber auch notbwendig, daß aus dem Anwärterpersonal die Leute für ihren dem nächftigen Dienst praktisch herangebildet werden; daß also der Schlosser, der sein Heizererx amen gemacht bat, auch als Heizer fäbrt, daß der Schaff ner, der Zugführer werden will, auch praktisch in den Zugfübrer⸗ dienst eingeführt wird u. s. w. Es wird mithin niemals ju ver— meiden sein, auch aus Zweckmäßigkeitsgränden niemals ver- mieden werden können, daß der Dienst einer böberen Charge von einem Beamten der mnächst niederen Charge wahrgenomreen wird. Die Mittheilungen, die biervon abweichend dem Herrn Abg. Bueb von seiten eines Zugbeamten gemacht worden sind, müssen irrtbümlich sein; denn wenn sie nicht irrtbümlich wären, so würde der Beamte, der die betreffende Anordnung getroffen bat, sich wie gesagt strafbar gemacht baben.

Aber ebenso irrtbümlich sind die Angaben, die dem Herrn Abg. Bueb gemacht sind dahin, daß jedes Mal, wenn den Lokomotivführern eine Gehaltsaufbesserung zugekommen sei, ibnen dafür andererseitz eine Kürzung in ihren Neben emol umenten widerfahren sei. Die Lokomotipführer⸗Nebenbezüge sind seit den Jahren 1875 bezw. 1882 nicht geändert worden die Zahlen bezlehen sich auf verschiedene Nebenemolumente also seit geraumen Zeiten sind die Nebenbezüge vollständig unverändert geblieben. Der jenige Lokomotivfübrer, der wirklich anstreben würde, auf die Bezüge der Bureau A sistenten gebracht zu werden, bat den Personal. Etat sich nicht genügend angeseben. Er würde daraus ersehen haben, daß er sich durch diese Gleichstellung falls seine dermaligen Nebenbezüge in Wegfall kämen um ungefähr 320 verschlechtern würde.

Dagegen stimme ich mit dem Herrn Abg. Bueb darin gern überein, daß die Verwaltung thunlichst dafür sorgen muß, einmal, daß das Fahr⸗ und Lokomotivpersonal unterwegs an den Stellen, wo es Aufenthalt bekommt, ein vollständig allen Ansprüchen genügendes Unterkunftslokal sindet, und zweitens, daß dafür gesorgt werden muß, die Leute nach Beendigung ihres Dienstes thunlichst in die Heimath zu bringen oder viel⸗ mehr ibren Dienst in der Heimath endigen zu lassen. Das wird neuerdings mit allen Mitteln eistrebt, sowobl bei den Reichseisenbahnen, wie bei den preußischen Staatseisenbahnen. Wenn Sie sich die Dienstpläne ansehen, werden Sie finden, daß dem schon Rechnung getragen ist in einer ganz außerordentlichen Zahl von Dienstplänen.

Nun kommt aber die Kehrseite von der Sache. Die Leute be⸗ schweren sich nämlich darüber, daß infolge dieser Anordnungen ihre Kllometergelder und sonstigen Nebengebühren in verschiedenen Fällen geringer würden. Sie würden jweifellog mehr verdienen, wenn sie draußen blieben und mehr führen, und wenn sie dann noch die Ueber nachtungsgelder bekämen. Wieder ein Beweis dafür, daß man es ganz recht niemandem machen kann. Aber ich stimme meinerseits mit dem Herrn Abg. Bueb darin überein, thunlichst dafür zu sorgen, daß der Beamte in seiner Heimath seinen Dienst beendigt.

Was nun die Telegraphisten betrifft, so ist darüber schon soviel gesagt worden und wird auch noch wohl mehr gesagt werden, daß ich mich ganz kurz fassen kann. Ich kann nur wiederholen, der bayerische

Telegraphift ist in seiner Vorbildung und Beschäftigung u. s. w. ein ganz anderes Menschenkind, als der Telegraphist bei den Reichs eisenbahnen, und dieser wiederum ein ganz anderer, als bei der Reichs⸗ Telegraphenverwaltung. Wenn Sie sich darüber unterrichten wollen, sehen Sie sich die Anforderungen durch, die an die einzelnen Kategorien gestellt werden, und auch welche Arbeitsleistung von den Leuten ver⸗ langt wird. Sie werden dann mit mir zu der Ueberzeugung kommen, daß sie zwar alle Telegraphisten heißen, aber im einzelnen ganz ver⸗ schiedene Dinge ausführen, und daß von den einen doch mehr verlangt wird, als dies bei den anderen der Fall ist.

Abg. Werner tritt nochmals für die Telegraphisten ein und empfiehlt dieselben für eine spätere Gehaltsaufbesserung, da die jetzige doch noch nicht abgeschlossen sei.

Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:

Meine Herren! Ich bedaure, Ihre Zeit nochmals in Anspruch nehmen zu müssen; es wird aber sehr kurz sein. Wenn ich den Herrn Abg. Werner vorhin bezüglich des von ibm empfohlenen Gebaltssatzes für die Lokomotivführer falsch verstanden habe, so hat der Herr Abg. Werner mich noch viel mehr falsch verstanden in dem, was ich über den Abschluß der Regulierung der Beamtengehälter gesagt habe. Ich habe mich dahin ausgesprochen, daß allerdings jur Zeit ich einen Ab— schluß annehme, daß das aber nicht so zu verstehen sei, daß nun für alle Zukunft jede Aenderung der Gehaltssätze ausgeschlofsen wäre. Für alle Zukunft wird wohl niemand eine Behauptung aufftellen und eine Verpflicktung übernehmen wollen.

Dann aber hat der Herr Abg. Werner mich auch darin falsch verstanden, daß ich von verschiedenen Fähigkeiten der Telegraphisten gesprochen hätte. Ich habe nicht von Fähigkeiten gesprochen, sondern von verschiedenen Funktionen, die die Telegraphisten der verschiedenen Verwaltungen auszuführen haben. Ich habe gesagt, der bayerische Telegraphist ist eben ein anderer als der elsaß - lothringische Telegraphist in den Aufgaben, die ihm gestellt werden, in der Vorbildung, die von ihm verlangt wird, und in der Karrisre, die er verfolgen kann. Ich habe aber auch zu wiederholten Malen schon darauf hingewiesen, daß, was die Fähigkeiten anbetrifft, den Telegraphisten mit besseren Fähigkeiten ja die Thür zum Weiter⸗ kommen offen gemacht ist; sie können in den Staatsdienst eintreten; sie brauchen dazu nur das vorgeschriebene Examen zu machen und damit zu dokumentieren, daß sie eben fähig sind.

Aba. Schmidt Warburg Gentr.) meint, man könne diese Frage besser bei den Petitionen behandeln.

Die Gehälter für die Betriebsbeamten werden bewilligt. Bei den einmaligen Ausgaben wird, entsprechend dem Antrage der Budgetkommission, die Forderung von 400 000 M, als erste Rate für eine elektrische Zentralstelle in Mülhausen, gestrichen.

Im übrigen werden die einmaligen Ausgaben ohne er— hebliche Debatte bewilligt.

Die Einnahmen werden bewilligt.

Nach Empfehlung der am Sonnabend mitgetheilten Re⸗ solution, betreffend bie Bahnhofsbauten in Straßburg und Colmar, durch den Abg. Riff erklärt der

Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:

Meine Herren! Gegen die Annahme der von der Budget— kommission vorgeschlagenen Resolutionen durch den Reichstag haben wir unsererseits keine Bedenken zu erheben. Was zunächst die Ge—⸗ staltung der Verhältnisse des Güterbahnhofs Straßburg anbetrifft, so hat die Reichs- Eisenbahnverwaltung bereits anerkannt, daß hier eine Aenderung eintreten müsse, um dem bedeutend angewachsenen Verkehr gerecht werden zu können. Sie hat deshalb von einer Gesammtforderung von 15 Millionen und darüber hinaus eine erste Rate von 2 Millionen in den nächstjährigen Etat bereits aufgenommen, um mit diesem Betrage den Grunderwerb für einen großen Rangierbahnhof in der Nähe von Straßburg zu bestreiten. Dieser Rangierbahnbof wird einen Theil der Gleise des jetzigen Güterbahnhofs in Straßburg freistellen, der jetzt fär Rangierzwecke in Anspruch genommen ist. Ferner erkennen wir an, daß die Verhältnisse der Verbindungsbahn jwischen Straßburg und Kehl bei dem Orte Neudorf, der sich aus einem Dorf in verhältnißmäßig kurzer Zeit zu einer Stadt von etwa 20 000 Einwohnern entwickelt hat, geändert werden müssen, daß der Eisenbahn. und Straßenverkehr durch die dort vorhandenen Ueberwege in immer steigendem Maße belästigt wird und dort mit der Zeit Abhilfe unbedingt nöthig ist. Wir sind daher bereit, im Einvernehmen mit der Stadt Straßburg und womöglich auch mit dem Militärfizkus an die Sache heranzutreten. Es ist auch bereits überschläglich festgestellt worden, welche Kosten entstehen würden, und dieser vorläufige Anschlag schließt mit einer Summe von 69 bis 7 Millionen ab.

Bei meiner Anwesenheit in Straßburg im vorigen Herbst bin ich unter Führung des Herrn Bürgermeisters von Straßburg an einem schöhen Sonntag in Neudorf gewesen und habe mir die Verhältnisse dort angesehen; ich bin fernerhin an dem folgenden Wochen⸗ tage dagewesen und habe allerdings die Ueberzeugung gewonnen, daß Sonntags und Wochentags der über die Ueberwege sich bewegende Verkehr ein ganz außerordentlicher ist. Aber die daraus sich ergebenden Mißstände sind nicht bloß durch die Gisenbahn hervorgerufen, sondern auch durch die Verhältnisse der Stadt, und es bedarf daher einer gemein⸗ schaftlichen Arbeit, um jene Mißstände zu beseitigen. Es kommt das dar⸗ auf hinaus, daß die Stadt Straßburg sich mit einem angemessen Beitrage zu den Kosten, die ich eben auf? Millionen angegeben habe, betbeiligt. Die Verhandlungen werden meinerseits in der allernächsten Zeit ein geleitet werden, und da wird sich ja finden, inwieweit sie zu einer beiderseitigen Befriedigung führen werde. Auch mit dem Militärfiskus habe ich Verhandlungen darüber angeknüpft, ob derselbe bereit sein wird, Ansprüche fallen zu lassen oder zu ermäßigen, die, aus einer Verschlebung der fortifikatorlschen Verhältnisse, wie sie durch eine Höherlegung der Bahn entstehen würde, sich herleiten lassen. Ich glaube daher, daß, wenn der hohe Reichstag diese Resolutionen beschließt, er damit die Operationen der Reichs- Eisenbahnverwaltung nicht hindert, sondern eher noch fördert, immer unter der Voraus. setzung, daß auch die Stadt Straßburg sich veranlaßt sehen wird, auf Grund des Reichstagsbeschlusseg nunmehr ebenfalls in ihren Säckel hineinzugreifen, und war nach meiner Meinung möglichst tief.

ib, Riff stellt fest, daß dis Stadt Straßburg der Ansicht sei, daß sie keinen Zuschuß zu leisten habe; dieser Ansicht sei auch die Budgetkommission gewesen.

Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:

Meine Herten! Der Eindruck den ich in Straßburg selbst, an Ort und Stelle, gewonnen babe, ging allerdings dahin, daß die Stadt zur Umgestaltung der Wegeanlagen beim Bahnhof Neudorf jwar nicht

erhebliche Belträge leisten wolle, daß sie sich aber auch nicht absolut verneinend verbalten werde. Dasselbe bat ubrigens der Herr Abg. Hauß in der Budgetkommission gesagt. Ich glaube, daß der Standpunkt, den heute der Herr Abg. Riff ein⸗ nimmt, den anzuknüpfenden Verhandlungen nur schädlich und nicht nützlich sein kann. Ich hoffe aber immer noch, daß auch die Stadt sich der Einsicht nicht verschließen wird, daß gerade die Entwickelung der städtischen Verhältnisse in dem Orte Neudorf wesentlich zu den bestehendenden Uebelständen beigetragen hat.

Abg. Gamw (Rp erklärt, er halte es für bedenklich, den Reicht⸗ tag darauf festzulegen, daß Straßburg keinen Beitrag zahlen solle.

Die Resolution wird angenommen. Ebenso wird der Etat des Rechnungshofes ohne Debatte bewilligt.

Es folgt der Etat des Reichs⸗Schatzamts.

Bei dem Titel „Gehalt des Staatssekretärs“ weist

Abg. Dr. Pachnicke (fr. Vgg.) darauf hin, daß der Veredelungs⸗ verkehr rine große Ausdehnung erlangt habe; die Ausfuhr veredelter Gegenstände babe einen Umfang von 126 Millionen Mark erreicht. In Preußen sei die Veredelung von Wollgarn durch Färben nicht mebr geftattet, während dies z. B. in Hamburg noch der Fall sei. Die Berliner Wäschefabrikation sei auf das ken, irische Leinen angewiefen, welches die inländische Leinenindustrie nicht herstelle. Der Zoll darauf fei fehr hoch, so daß die Interessenten eine Ermäßigung oder wenigstens die Rückgewähr des Zolles bei der Ausfuhr wünschten.

Staatssekretär des Reichs⸗Schatzamts Dr. Freiherr von Thie lmann:

Meine Herren! Die thatsächlichen Mittheilungen des Herrn Vor redners sind mit Ausnahme einer ganz unbedeutenden, lediglich for⸗ mellen Abweichung, die ich nicht weiter zu erörtern brauche, richtig.

seitens der Landesregierungen gehandhabt wird. Aber ich möchte hin—⸗ zufügen, über diesen Landesregierungen steht, soweit es sich um An⸗ ordnungen allgemeiner Art handelt, der Bundesrath, der in einem solchen Falle von Verschiedenheiten, wie sie der Herr Vorredner eben bezüglich der Wollgarne anführte, wo in Preußen der Veredelungsverkehr aufgehoben wird, in Hamburg gestattet bleibt, schließlich einen Aus= gleich herbeiführen kann. In diesem Falle, ich meine den Fall der Wollgarne, ist ein solcher Ausgleich augenblicklich in Anbahnung be⸗ griffen. Das Reichs Schatzamt hat dem preußischen Finanz⸗Ministerium die Beweggründe, aus denen Hamburg den Verkehr weiter gestatten will, mitgetheilt, und es werden weitere Verhandlungen stattfinden, die, wie ich hoffe, sei es jwischen den Einzelstaaten, sei es schlteßlich durch den Bundesrath, zu einer Einigung führen und dadurch den Mangel beheben werden, über den der Herr Vorredner mit Recht geklagt hat. Wenn der Herr Vorredner indeß weitergeht, wenn ich ihn recht verstanden habe, und den Wunsch ausspricht, die ganze Frage des Veredelungsverkehrs solle ein für alle Mal einheitlich vom Reiche geregelt werden, so möchte ich Sie bitten, die Erfüllung dieses Wunsches jedenfalls bis zum Inkrafttreten des neuen Zolltarifs,

ich sagen möchte, sogar wahrscheinlicherweise gleichzeitig mit dem neuen Zolltarif eine neue Regelung dieser Materie eintreten wird.

Der Etat des Reichs⸗-Schatzamts wird angenommen.

Es folgt der Etat der Zölle und Verbrauchs steuern.

Bei der Einnahme aus den Zöllen (442 376 000 6) behauptet der

Abg Graf von Schwerin (d. kons.), daß durch die Abfertigung bei der Ausfuhr von Mehl erhebliche Verluste für die Reichs kaff ent⸗= standen seien, und daß die kleineren Mühlen mit einem schlechteren Ausbeutungsberhältniß dadurch erheblich geschädigt würden. Die Ab⸗ fertigung des Mehles erfolge auf Grund einer vollständig falsch aufge⸗ stellten Type von Mehl, da aus Mehl und Mehlabgängen hergestellt sei, welches daher nicht den Durchschnitt der Ausbeute darstelle, sondern die äußerste Grenze. Auf Grund dieses Verfahrens hätten die großen Exportmühlen auf Kosten der Staatskasse ungeheure Mengen von Mehl exportiert; drei Viertel der ganzen Mehlausfuhr bestehe aus diesem geringwerthigen Futtermehl, das billiger sei als der Roggen, aus dem es hergestellt werde. Redner berechnet, daß Über 24 Millionen Mark mehr vergütet worden seien, als das aus—⸗ geführte Mehl hätte beanspruchen können. Diese Vergütung ver iheile sich auf einige 20 Mühlen, also erhalte jede derselben etwa l00 0090 M Das sei ein recht annehmbarer Gewinn. Dazu kämen die finsfreien Zollkredite und die billigen Eisenbahntarife für Müblen⸗ fabrikate. Alle diese Dinge zusammen müßten einen vernichtenden Einfluß auf, die Kleinmüllerei außüben. In 13 Jahren seien die kleinen Mühlenbetriebe um 33 0 o zurückgegangen. Die kleinen Mühlen bäten daher dringend um Einführung der staffelförmigen Umsatzsteuer für die großen Mühlen. Die Landwirthschaft sei interessiert an der Aufrechterhaltung des Mühlengewerbes, welches für die kleinen Landwirthe der beste Abnehmer sei; die Landwirthschaft habe auch ein großes Interesse daran, daß die Futtermehle nicht vertheuert würden, daß sie im Inlande blieben und nicht ausgeführt würden. Sowohl die Interessen der Reichgkafse wie die Interessen der Landwirthschaft forderten eine schleunige Beseitigung dieses Mißstandes. Redner weift auf die vom Deutschen Landwirtbschaftsrath gefaßten Beschlüsse bin. Ueber die Art und Weise der Durchführung würde sich eine Ver ständigun zwischen den Sachverständigen sebr leicht erzielen lafssen. Ferner wei Rerner darauf hin, daß große Müblen sogar ihr einbeimisches ungereinigtes Getreide auf das Fieilager näbmen und sich dasselbe als Ausfuhr auf ihr Zollkonto anschreiben ließen; nachher nähmen sie nur das gereinigte Getreide in die Mühle zu ich und verdienten daran alse die Zoll= vergütung für den Schmutz. Das werde für eine Mühle allein auf S4 000 M jahrlich berechnet. Der Reichstag und die Einzellandtage hätten die Aufhebung der zollfreien Transitlager verlangt; aber der Bundesrath babe immer noch keinen Beschluß gefaßt.

Staatssekretär des Reichs⸗Schatzamts Dr. Freiherr von Thielmann:

Meine Herren! Ich kann der vorgerückten Stunde balber nicht in der gleichen Vollständigkeit auf die verschiedenen Anregungen des Herrn Vorredners eingeben, wie es sonst wobl möglich gewesen sein würde. Ich boffe, ibm aber das Nötbige zu bringen.

Der Herr Vorredner sagte gegen die Mitte seiner Rede, er nebme an, daß bei einer etwaigen Neuregelung der Meblfrage, das Reicha= Schatzamt an erster Stelle das Interesse des Staatssäckels berücksichtigen würde. Ich kann ibm don meiner Person sagen, daß daß nicht der Fall sein wird. Zuerst kommt das Wobl des Reiches und wenn daz Wohl des Reiches mit der Füllung des Staatzsäckels dereindar int dann werde ich das gern thun.

Nun, meine Herren, werden Sie aus den Werten des Verrn Abgeordneten entnommen baben, daß es sich dier um etne außer- ordentlich verwickelte Frage handelt, und es wird schwer sein, in wenigen Worten den Standpunkt der eanss ot eontroversia klar- zulegen. Ich will es gleichwobl dersuchen

Der Herr Abgeordnete bemängelte, daß dechwertbiges Mebl und geringwertbiges Mebl bei der Autfudr gleich dedandelt wird. Meine Herren, das Gesetz macht keinen Uaterschted wwischen dechwerthigem und geringwertbigem Mebl, onder és richt nur den Müblen ˖

fabrlkaten. Nach dem Gese muß der Weichefiskug für jedeg aut

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Es ist namentlich richtig, daß die ganze Frage des Veredelungsverkehrs

also noch auf einige Jahre, aufzuschieben, weil möglicherweise und, wie

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