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Allenstein Marggrabowa. Thorn 66 53 w reiburg i. Schl.. 2 . Neustadt O.⸗S. Hannover
Mülbausen i. E.. Saargemuünd
Breslau. Eilenburg
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Allenstein Marggrabowa horn ilebne chneidemühl . 6 . reiburg i. Schl.. uf K Neustadt O. S. Hannover ( Emden. Hagen i. W. Goch. Saargemüůnd osen reslau
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1 Neustadt O. S. annover ͤmden. Hagen i. W. Goch... Trier n. Waldsee i. Wttbg. Villingen... Mülhausen i. E. . Saargemünd Posen Breslau. Eilenburg Waren
Bemerkungen.
8 , r
12.60 1650 11409 10, S0 10.80
9, 00 1409 13,50
116 16 0 1 6
1780 1436
Die perkaufte Menge wird auf volle ö Ein liegender Strich (— in den Spalten für Preise hat die
12,40
12,50 16,50 11,K50 11,40 11, 00
12,0 1450 1350
1616 16900 17,00
1710 14,50
ntner und der Verkaufswerth auf volle Mack abgerundet mit edeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein
1400 17.090 16,50 1700 1600 1180 13.00 15, 50 13,50
12, 70 11,20 1230 12, 40 1309 16,70 11560 11,40 11,40 14,40 13, 10 14.0 13,75 16,80 14.54 16, 18 18, 90 15.50 13,380 12,30 15 00 1200
Weizen
j
16.09 18 49 16,90 15,50 15,80 15,90 165.20 14,80 1650 16,96
1740 16 86 106
Noggen.
13,99 12.50 185, 30
13,00 15,90 13 00 13,70 1360 14,60 14,55 14 090 13, 13 1480 135,20 13,20 1450 13,40
15, 0
13,70 13 00 13,50 16,10 13,20 13,70 13,890 165,00 14,65 1400 13,44 15,00 13,30 13,50 14,70 13,50
Ger ste.
11,25 12.00 12,80 12,90 18, 90 14,00 13,00 14,00 19500 17250 1660 17,00 16, 00 12.00 13,30 18,50 13 80
11,B50
13,00 13.20 16,90 14.20 13,00 14,830 1700 17.50 17,00
16 10 1830 ** 14,40
Safer.
1270 ] 11,60 12.40 15 60 13,00 16370 1200 11,90 11.50 14380 13,50 1500 13,75 15.80 14,34
16,83 1800
15 75
13 40
1260
15,00 12,40
13,00
12,80 13,25 13.40 16.980 1220 11.90 12,00 15.00 13,60 15,090 1400 16,40 1474 16,60
13 850 12380 15,50 12,50
13.20 16,80 15, 00 13,50 1440 18,00 18,50 17,00
16 10
15.00 15,75 1470
13, 00
13, 16 14,00 13.40 16,90 13,00 12.40 12.20 16,30 1420 16900 14090 1680 1474 1660
13,60 13, 090 15,50 12, 80
theilt. Der Durchschn unkt (.) in den letzten s
reis wird aus den unab erundeten Zahlen berechnet. Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.
Großhandels · Durchschnittspreise von Getreide
an außerdeutschen Börsen⸗ Plätzen
für die Woche vom 27. Februar bis A4. März 1899 nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche.
1000 kg in Mark.
(Preise für prompte Loko⸗ Waare, soweit nicht ewas Anderes bemerkt.)
—
Wi Roggen, Pester Boden 2 367 ö ungarischer, prima erste, slovaklsche
Buda gen, Mittelqualitãt We en, .
er, erste, Malz ·
Roggen . Saxonłka Hafer
vest.
Roggen, 71 bis 72 k Welten, Ulka, 75 bis
Roggen, 71 bie Wetzen, 75 bis
Roggen Weizen
Weizen
ͤ lieferbare Waare des laufenden Monats
Paris.
Antwerpen. Donau⸗, mittel
Ama
Red Winter Nr. 2 Californier, mittel
Kansas
Am sterdam.
Ode ssa⸗
amerikanischer Winter · London.
8 74 bis 76 kg per hl
a. Produktenbörse ( UCark Lane).
b. Gazette averages.
englisches Getreide, ö Mittelpreis aus I96 Marktorten
Chicago Spring
Hard Kansags Choice Bombay Kurracher, weiß, ordin ät
120,76 120,76 11452 11952 148,B 07 148,97 101,50 10072
11275 11272 132,54 132576
128, 95 128,53 119.65] 119,68
Hafer endl. an.
Gerste Chiecags.
Weijen, Lieferungs Waare per Mai. ..... New Jork. 8 Red Winter Nr. 2
Lieferungs Waare ⸗
Bemerkungen.
1 Tschetwert Weizen ist — 163, 80, Roggen — 147, 4, Hafer — a8. 28 angenommen; 1 Imperial Quarter ift für die W eitennoti an der Londoner Produktenbörse — 504 Pfd. engl. gerechnet; für die Gazette averages, d. h. die aus den Umsätzen an 196 Marktorten des Königreichs ermittelten Durchschnittspreise für einheimisches Ge—= treide, ist 1 Imperial Quarter Weizen — 480, Hafer — 312, G — 400 Pfd. engl. angesegt. 1 Bushel Weizen — 60 Pfd. engl. — 453,5 g; 1 Last Roggen — 2100, Weizen — Bei der Min technung der Hreise n Hieichs währung sind d den einzelnen Tages⸗Notlerungen im Deutschen Reichs⸗ und Staats⸗ Anzeiger ermittelten wöchentlichen Durchschnitts. Wechsellurse an der Berliner 6 Grunde gelegt, und zwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, für London und Liberpool die Kurse auf London, für Cbieago und New Jork die Kurse auf New Jork, für St. etersburg, 4 und Riga die Kurse auf St. Petertzburg, sür Paris, ntwerven und Amsterdam die Kurse auf diese Plätze.
S1. Sitzung vom 7. März 1899, 1 Uͤvr.
Auf der Tagesordnung steht zunächst die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die gemeinsamen Rechte ver Besitzer von Schuldverschreibungen. Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding: Meine Herren! Ich bitte, nur einige wenige Bemerkungen jum Gingang der Diskussion machen zu dürfen. Urter den Schuldver⸗ schreibungen, mit denen unsere Vorlage sich befaßt, ist dasjenige ver⸗ standen, was man gemeiniglich im Leben Obligationen zu nennen pflegt, Prioritäten oder Prioritäts⸗Obligationen der Eisenbahnen Obligationen, die von Bergwerken, von Hüttenwerken, von großen industriellen Etablissements ausgegeben sind, und außer⸗ dem auch die Pfandbriefe der Hypothekenbanken. Die Pfandbriefe der Hypotbekenbanken sind nichts Anderes als Schuld. Obligationen, ausgestellt auf Grund eines Darlebns, das die Hypothekenbanken aufgenommen haben zu Gunsten des Inhabers der Pfandbriefe, mittels dessen Kauf das Darlehn gewäbrt wird. Diese Obligationen, meine Herren, haben unter der neuerlichen Entwickelung des Verkehrs, anzeregt durch den wachsenden Kapitalsreichthum und auf der anderen Seite durch das steigende Bedürfniß der großen Unternehmungen, ihre Betriebsmittel mit Hilfe fremden Kapitals zu erweitern, eine ganz ungemeine Bedeutung gewonnen. Wir haben jwar keine Statistik darüber, wie groß der Umlauf diefer Wertbpapiere bei uns ist, aber ich glaube, ich schätze eber zu niedrig als zu hoch, wenn ich annehme, daß mindestens 10 Milliarden solcher Schuldverschreibungen bei uns im Verkehr sich befinden. worunter allerdings die größere Hälfte auf die Pfandbriefe der Hypo⸗ thekenban ken entfällt. 10 Milliarden! Vergleichen Sie das mit dem Um. fang der Staatsschulden Preußens und der Reichsschulden, die zusammen etwa 8 bis 9 Milliarden betragen, dann werden Sie entnehmen, welche ungemein wirthschaftliche Bedeutung diese Art der Schuld verschreibungen für unseren Verkehr besitzt. In der That haben nun diese Schuld⸗ verschreibungen für den kleinen Kapitalisten manche Vortheile, die dazu geführt haben, die Papiere schnell beliebt zu machen, auf der anderen Seite aber haftet ihnen ein Nachtbeil an, und dieser Nachtheil ist die Ursache des vorliegenden Gesetzentwurfs. Der Nachtheil besteht darin, daß die Inhaber dieser Schuldverschreibungen einander völlig fremd sind, obwohl sie ja in einem gewissen thatsächlichen und auch recht⸗ lichen Zusammenhange mit einander stehen, insofern sie alle betheiligt sind an einer und derselben Schuld eines bestimmten Unternehmens, die in ihrem ganzen Betrage an einem Tage an den Markt gebracht ist, die nun in eine große Menge Theilbeträge zerlegt worden ist, um sie schneller bei dem kapitalbesitzenden Publikum unterzu⸗ bringen, über die für diese einzelnen Theilbeträge Schuldverschrei⸗ bungen ausgestellt worden sind, die in die Hände der Gläubiger über⸗ gehen. Alle diese Besitzer der Schuldverschreibungen hängen insofern zusammen, als ihr Rechtstitel zurückführt auf den gemeinsamen Akt der CGmission der Obligationen. Alle diese Schuld⸗ verschreibungebesitzer sind aber in Wirklichkeit einander unbekannt, sie stehen in einem wirklichen Zusammenhange mit einander nicht, sie sind über das ganze Land verstreut, sie können sich nicht finden, und wenn sie sich finden, können sie sich nicht zusammen schlüssig machen, denn es besteht kein Präjudiz, welches den Beschlüssen der Mehrheit gegenüber den Ansichten der Minderheit Bedeutung beilegt. Sie könnten daher nur einstimmig zu Entschließungen kommen, und es liegt auf der Haad, daß, wenn überhaupt, diese sehr selten zu erreichen ist. Dieser Mangel einer Organisation unter den Besitzern der Schuldverschreibungen hat nun zahlreiche Verlegenbeiten, Schwierigkeiten im Gefolge. Einmal kann es für die Inhaber der Schuldverschreibungen von Interesse sein, ibre Rechte gegenüber dem Unternehmen, welches die Verschreibungen ausgegeben hat, gemeinsam zu vertreten. Wenn jeder von diesen Einzelnen zur Vertretung seiner Rechte vorgehen wollte, so würde das ein sehr verwickeltes und voraussichtlich auch nicht selten erfolgloses Unterfangen sein. Die Stärke der Interessenten liegt in ihrer Gemeinsamkeit, und diese Gemeinsamkeit besitzen sie nicht. Das Unternehmen ist also in solchen Fällen ihnen gegenüber in einer unbillig gůnstigen Lage. Umgekehrt aber hat auch das Unternehmen, welches die Schuld kontrahiert hat, unter Umständen ein Interesse, mit seinen Gläubigern sich in Verbindung zu setzen, um über gewisse Fragen eine Verständigung zu suchen, die die wirthschaftliche Lage des Unternehmens naheletzt. Ez kann der Fall vorkommen, daß die schwierige Lage des Unternehmens den Wunsch erregt, die Zinsenlast zu ermäßigen, eine Konversion der Schuld vorzunehmen, Stundungen herbeizuführen und dergleichen mehr. In diesen Fällen ist nun das Unternehmen in der schwierigen Lage, daß, wenn es überhaupt zu etwas kommen will, es die Zu⸗ stimmung von sämmtlichen Inhabern der Schuldverschreibungen erzielen muß, und bei der Schwierigkeit, diese Zustimmung zu gewinnen, wird gewöhnlich der Wunsch des Unternehmens scheitern.
Meine Herren, die Erkenntniß dieser Nothlage hat nun bereits früher in einzelnen deutschen Staaten dahin geführt, Gesetzes⸗ bestimmungen zu erlassen, welche den Zweck hatten, bier Abhilfe zu schaffen. Wir haben solche Bestimmungen z. B. in Bavern ganz allgemein für Schuldverschreibungen jeder Art, die auf den Inhaber lauen, wir haben solche Bestimmungen in Preußen z. B. für die Inhaber von Prioritäãts. Obligationen gegenüber den Eisenbahnen, in anderen Staaten haben wir sie wieder bezüglich des Pfandbriefverkehrs. Aber immerhin besteht noch ein großes Vakuum auf diesem Gebiete, dessen Ausfüllung bisher schmerzlich vermißt worden ist, und das schon wiederholt, zuletzt noch bei Berathung des Handelsgesetzbuchs, den Gedanken nahe gelegt hat, hier mit Hilfe der Reichsgesetzgebung einzugreifen.
Aber, meine Herren, noch Eines kommt hinzu. Das gegenwärtig auf diesem Gebiete bestehende Vakuum wird mit dem Augenblick, wo das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft tritt, noch erweitert werden; denn das Landesrecht, das in einzelnen deutschen Staaten zur Zeit vorhanden ist, liegt innerhalb des Gebiets des neuen bürgerlichen Rechts, wird von diesem neuen Recht ergriffen und be—⸗ seitigt, soweit es nicht in dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ausdrücklich aufrecht erhalten ist. Ein solches Reservat zu Gunsten der Landesgesetzgebung findet sich in dem Einführungsgesetz, aber nur zu Gunsten gewisser Verhältnißse, die auf dem Gebiete des Eisenbahnprioritätenverkehrs liegen. Im übrigen existiert ein Re⸗ servat nicht. Die Folge ist, daß das Vakuum, das zur Zeit besteht, am 1. Januar nächsten Jahres noch er— heblich erweitert wird. Daraus ergiebt sich die Pflicht der Reichs ⸗Gesetzgebung, einzuschreiten, und auch die Erklärung,
weghalb wir gleich jetzt noch vor Ginführung des Bürgerlichen Gesetzbuches an Sie mit einer Verlage herantreten, die den Zweck hat, die einschlagenden Verhältnisse zu regeln. .
Meine Herren, ich habe nicht die Absicht, bier in der General⸗ digkussion die Gesichtszpunkte des Näheren zu entwickeln, auf welchen die Bestimmungen der Vorlage beruhen. Die Hauptgesichtspunkte sind: einmal, den Schuldverschreibungsinhabern zwar eine Aktionsfähigkeit zu verleihen gegenüber dem Werke, das die Schuldverschreibungen ausgegeben hat, aber mit der Grenze, daß sie niemals in die Lage kommen dürfen, in die Verwaltung des Werkes einzugreifen und unberechtigt einen Einblick in die intimen Verwaltungs. verhältnisse des Unternehmens zu gewinnen; denn sie sind nicht Eigen⸗ thümer, sind bloß Gläubiger, und stehen als solche nicht innerhalb des Werkes, sendern dem Werke gegenüber.
Auf der andern Seite war es die Aufgabe, die Organisation der Inhaber der Schuldverschreibungen untereinander so zu gestalten, daß jeder Beschluß per majora jwar gefaßt werden kann unter Zwang für die Minderheit, aber niemals unter Verhäͤltnissen, unter welchen er aufgefaßt werden könnte als eine Vergewaltigung dieser Minderheit; er soll immer die Vermuthung für sich haben, daß er auf raisonablen Gründen beruht und im Interesse auch der weniger gut unterrichteten Minderheit gefaßt ist.
Von diesen beiden Gesichtspunkten aus betrachtet, erscheinen die einzelnen Bestimmungen des Entwurfg nur Konsequenzen aus ihnen. Wenn Sie diese. Grundsätze und ihre Durch— führung im allgemeinen billigen, wie ich hoffe, dann werden Sie einen dem wirtbschaftlichen Leben unseres Volkes wohlthätigen Schritt thun, indem Sie den Entwurf zur gesetzgeberischen Ver abschiedung bringen helfen — und dies ist der Wunsch, mit dem ich schlie ße.
Abg. von Strom beck (3entr.) erklärt, er spreche nur für seine Person; er halte die Vorlage für sehr bedenklich, weil eine Ver⸗ gewaltiguag der Minorität sehr leicht möglich sein würde, denn in den Versammlungen der Obligatisneninhaber würde meistens das Großkapital die Oberhand haben. Ein Bedürfniß für die Vorlage liege überhaupt nicht vor.
Abg. Büsing (al) spricht seine Anerkennung für die Vorlage aus, dle nach langer, pol liltiin Vorbereitung endlich die jetzige Gestalt erhalten habe, ebenso wie die ', zur Verhandlung kommende Hypo⸗ thekenbankvorlage. Daß für die Vorlage ein Bedürfniß nicht vorliege, habe der Vorredner allein behauptet; bisher hätten alle Sachverständigen das Gegentheil ausgeführt. Redner erklärt sich mit den einzelnen Bestimmungen der Vorlage vollkommen einverstanden; die Einwen⸗ dungen des Vorredners seien durchaus unzutreffend, die Minorität sei genügend geschützt. Er empfehle die Ueberweisung der Vorlage an eine Kommission von 16 Mitgliedern, derselben Kommission könnte auch das Hyporhekenbankgesetz überwiesen werden.
Abg. Schrader (fr. Vgg.) erklärt, er schließe sich dem Vor⸗ redner an. Das Gesetz drücke nur das juristisch aus, was ühatsäͤchlich vorhanden sei: daß die Theilbaber an einer gemeinsamen Schuld die Möglichkeit haben müßten, sich zu gemeinfamen Schritten zu ver einigen, was bisher eigentlich nur im Falle des Konkurses möglich gewesen sei. In England und Amerika seien die Firmen für ein solches gemeinsames Vorgehen schon längst vorhanden. Redner empfiehlt die Ueberweisung der Vorlage an eine Kommission von 21 Mitgliedern.
Abg. Lenzmann (fr. Volksp.): Ich halte auch eine Kommission don 21 Mitgliedern für besser, bin aber von der Nothwendigkeit der Vorlage ebenso wenig überzeugt, wie von ihrer Zweckmäßigkeit. Für die Minderheit enthält die Vorlage keinen genügenden Schutz; die Anfechtungsgründe, die sich aus dem gewöhnlichen bürgerlichen Recht ergeben, sind diesen Beschlüssen der Obligationsinbaber. Versammlungen gegenüber nicht durchgreifend genug. Vielleicht läßt sich in der Kom. mission aus der Vorlage etwas machen.
Abg. Beckh⸗ Coburg (fr. Voltsp.) schließe sich im Gegensatz zu seinem Fraktionsgenossen den Ausführungen der Abgg. Büsing und Schrader an und empfiehlt die Vorlage als eine durchaus nothwendige und zweckmäßige.
Die Vorlage wird darauf einer Kommission von 21 Mit⸗ gliedern überwiesen.
Es folgt die erste Berathung des Entwurfs eines Hypothekenbankgesetzes.
Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding:
Meine Herren! Seitdem gegen den Abschluß der 60er Jahre die Frage einer gesetzlichen Regelung des Hypoibekenbankenwesens von hervorragender nationalökonomischer Seite sowobl im Reichstage als auch im pꝛeußischen Landtage zur Sprache gebracht worden ist, im Rahmen von Bestimmungen, die im Ganzen und Großen denen ähnlich sind, die wir Ihnen vorschlagen, und seitdem ungefähr zu derselben Zeit der Bundesrath, die Vertretung der verbündeten Regierungen, in eine Prüfung der Frage eintrat, wie eine gesetzliche Regelung des Hypo thekenbankenwesens zweckmäßig zu erfolgen habe, seit dieser Zeit ist, glaube ich, die Nothwendigkeit, das Bedürfniß einer gesetzlichen Rege⸗ lung niemals mehr in Zweifel gezogen werden. Wenn des⸗ ungeachtet ein Menschenalter vergangen ist, bevor die verbün— deten Regierungen mit einer erschöpfenden Regelung der Sache an den Reichstag herangetreten, so hat dat nicht in einem Zweifel an dem Bedürfniß dieser Regelung seinen Grund, sondern hat mehr an äußeren Umständen gelegen. In der That, meine Herren, ist in den dreißig Jahren, die seit jenen ersten An⸗ regungen im Bundesrath und im Reichstage verflossen sind, immer und immer wieder auf das Bedürfniß gesetzlicher Ordnung hinge⸗ wiesen worden.
Schon bald nach den schwierigen wirthschaftlichen Verhältnissen des Jahres 1873 traten die deutschen Hypothekenbanken selbst mit dem Wunsche einer gesetzlichen Ordnung ihrer Verhältnisse an die Legislative heran. Bei der Berathung der Konkurßordnung in der Mitte der siebziger Jahre wurde derselbe Gedanke im Reichstage aufgenommen. Am Ende der siebziger Jahre hat die Regierung den Versuch gemacht, wenigstens eine partielle Regelung auf diesem Ge⸗ biete vorzunehmen. Als im Jahre 1879 dieser Versuch mißlang, nicht etwa weil der Reichstag nicht überzeugt gewesen wäre von der Noth wendigkeit eines gesetzlichen Einschreitens, sondern weil ihm dieses Ein⸗ schreiten nicht erschöpfend genug erschien, ist die Regierung im Jahre 1880 von neuem mit ihren Vorschlägen an das Haus herangetreten. Nachdem die Sache auch damals in den Verhandlungen des Hauses stecken geblieben war, kamen neue Anregungen in der Mitte der achtziger Jahre aus Anlaß der Schwierigkeiten, in die eine große Hypothekenbank damals gerathen war. Auch weiterhin ist die Frage wiederholt aufgenommen worden. Zum letzten Male wurde bei den Berathungen der Kommission über das Bürgerliche Gesetzbuch an uns dle Frage gerichtet, wann in der Sache von seiten der verbündeten Regierungen vorgegangen werden würde. Die Regierungen haben in dem letzten Jahrzehnt auf dem Standpunkt
sich befunden, daß diese Regelung zwar dringend zu wünschen sei, daß
*
sie aber zweckmäßiger erst vorgenommen werde nach dem Abschluß der Reform unseres bürgerlichen Rechtg. Dieser Abschluß ift gekommen, und in Erfüllung früherer Zusagen legen die verbündeten Reglerungen Ihnen nunmehr einen Gesetzentwurf vor.
Ich glaube, meine Herren, wenn man sich die wirthschaft⸗ lichen Verhältnisse der Gegenwart ansieht im Vergleich mit der Entwickelung der letzten dreißig Jahre, dann wird man nicht sagen können, daß das Bedürfniß, das damals anerkannt wurde, jetzt nicht mehr vorhanden sei; im Gegentheil, es ist größer, es ist dringlicher geworden, und wir auf Seiten der Re⸗ gierung sind deshalb auch nicht überrascht gewesen, als bei den Sach verständigen ⸗ Berathungen, die wir einleiteten, um uns über die Grundlagen der Reform zu informieren, die Nothwendigkeit einer solchen Reform eigentlich als gegeben an⸗ erkannt wurde, und sind ebenso wenig überrascht gewesen, als nach der Publikation des ersten Entwurfs, über den wir die öffentliche Kritik wünschten, auch in der Oeffentlichkeit nur ganz vereinzelte Stimmen das Bedürfniß angezweifelt haben, während die überwältigende Mehr⸗ heit derjenigen, die sich ju dem Gesetzentwurf äußerten, das Bedürfniß rückhaltlos anerkannt hat. Meine Herren, wir stehen zur Zeit wieder vor einer steigenden Entwickelung im Hypotheken bankwesen. Wir haben trotz der Fülle der Banken immerhin mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die Zahl der Hopothekenbanken, die wir besitzen, noch durch Neugründungen vermehrt wird. Während zu Anfang des Jahres 1870 nur 17 Hypothelenbanken in Deutsch⸗ land bestanden, ist die Zahl in dem Jahrzehnt bis 1880 um 13 gewachsen. Im Jahrzehnt von 1880 bis 1890 ift dann ein gewisser Stillstand eingetreten, indem damals nur zwei Hypotheken⸗ banken neu gegründet wurden. Eine lebendigere Entwickelung trat wieder zu Tage im Anfang der neunziger Jahre, und obwobl dieses unser Jahrzehnt noch nicht zu Ende gegangen ist, weist es bereits acht neugegründete Banken auf. Die Konkurrenz steigert sich, Versuche neuer Gründungen werden vielleicht nicht ausbleiben. Unvermeidlich sind mit ihm verbunden allerlei geschäftliche Erschei⸗ nungen, die nicht mehr zu den gesunden Erscheinungen gerechnet werden können. Wir haben mit ihnen für die Zukunft zu rechnen. Ja, man darf vielleicht fragen, ob im letzten Jahrzehnt nicht schon vereinzelte Erscheinungen hervorgetreten sind, die auf eine sachgemäße Entwickelung nicht mehr schließen lassen. Hier so bald als möglich einzugreifen, ist, glaube ich, die Pflicht der Gesetzgebung. Es kommt noch eins hinzu: Wenn wir überhaupt nicht verzichten wollen, dieses Gebiet unseres wirthschaftlichen Lebens einer reichsrechtlichen Ordnung zu unterstellen, dann werden wir, um uns die Aufgabe nicht zu sehr zu erschweren, am besten thun, so bald wie möglich an die Aufgabe heran⸗ zutreten; denn mit jedem Jahre wachsen sich die bestehenden Gesell« schaften in den ihnen eigenthümlichen Gewohnheiten und Einrichtungen fester und fester aus, und werden immer weniger geneigt, sich den jenigen Aenderungen anzupassen, die mlt einer einheitlichen Gesetz⸗ gebung nun einmal unvermeidbar verbunden sind. Mit jedem Jahre wächst der Geschäftskreis und damit die Macht der Banken und damit auch der stille Widerstand, den große Gesellschaften neuen Reformen entgegenbringen, wenn diese sich nicht ganz ihren gewohnten An schauungen und eingelebten Einrichtungen anpassen.
Meine Herren, am Ende des Jahres 1897 hatten unsere deutschen Hypothekenbanken, wie die statistische Uebersicht am Schlusse der Vorlage Ibnen auch des Näheren darlegt, an Darlehen gegeben die gewaltige Summe von 5978 Millionen, d. b. fast 6 Milliarden, darunter 723 Millionen Darlehen für landwirthschaftlichen Besitz und ol22 Millionen, also über 5. Milliarden für städtischen Besitz. Am Ende dieses Jahres hatten die deutschen Hypothekenbanken an Pfandbriefen ausgegeben den Betrag von 5649 Millionen, also über 55 Milliarden. Sie arbeiteten damals — inzwischen sind schon wieder Kapitals vermehrungen eingetreten — mit einem Aktienkapital von 527 Millionen und mit Reserven im Betrage von 145 Millionen Mark.
Meine Herren, gegenüber solchen gewaltigen Ziffern eines bis vor wenigen Jahrzehnten uns fast unbekannt gebliebenen geschäftlichen Verkehrs kann man in der That die Frage aufwerfen, ob es nicht die höchste Zeit ist, daß die Gesetzgebung einschreitet, um diesen Verkehr vor Auswüchsen zu bewahren. Man kann die Frage auf⸗ werfen, wenn nahezu 6 Milliarden an eine sehr große Zahl vielfach kapitalsschwacher Hausbesitzer, die unter sich isoliert dastehen, von einer kleinen Zahl mächtiger jzielbewußter Gesell— schaften ausgegeben worden sind, ob sich in diesem gewaltigen Geschäftsperkehr weniger mächtiger Gesellschaften mit zahlreichen, ihnen gegenüber nahezu machtlosen Schuldnern nicht Verhältnisse entwickeln können, zum Nachtheil der Schuldner, denen vorzubeugen und ent—⸗ gegenzuwirken die Gesetzgebung die Pflicht hat. Auf der anderen Selte, meine Herren, wenn mehr als 5. Milliarden von Ersparnissen des Nationalvermögens gam vornehmlich von den Kreisen des Mittelstandes aus in den Pfandbriefen der Gesellschaften angelegt werden, ohne daß die Anlagen wenigstens dem übergroßen Mehr⸗ betrage nach irgendwie eine andere Deckung haben, als sie in dem mehr oder weniger soliden Geschäftsbetriebe der Gesellschaft liegt, so kann man die Frage gewiß aufwerfen, ob es nicht durchaus an der Zeit ist, Sicherungen da⸗ gegen zu schaffen, daß unter allen Umständen die hier betheiligten, vornehmlich aus Kleinkapitalisten bestehenden Gläubiger ihrer Erspar⸗ nisse nicht verlustig gehen.
Die letztere Frage haben die verbündeten Regierungen bereits im Jahre 1879 mit Ja beantwortet, als sie den Versuch machten, wenigstens die Deckung der Pfandbriefe durch die Hypotheken der Bankinstitute gesetzlich zu ordnen. Durch die gegenwärtige Vorlage beantworten die verbündeten Reglerungen auch die andere Frage mit Ja, indem diese Vorlage das ganze Gebiet des Pfandbrief wesens nach der rechtlichen sowohl wie nach der wirthschaftlichen Seite zu regeln sich die Aufgabe stellt.
Meine Herren, ich werde in die Erörterung der Grundsätze, die dieser Regelung zu Grunde liegen, bei dieser ersten Lesung nicht ein treten; sie sind vielfach übrigens so technischer Natur, daß sie sich der Würdigung einer großen Versammlung entziehen. Wir haben aber bei der Schw erigkeit der Verhältnisse, die bier vorhanden sind, es für unsere Aufgabe gehalten, unsere Vorschläge Ihnen zu unterbreiten auf Grund sehr eingehender vorsichtigster Ermittelungen. Der Herr Abgeordnete Büsing hat ja bereits die Güte gehabt, darauf aufmerksam zu machen, wie dies geschehen ist. Wir sind zusammen« getreten mit Sachverständigen aus den hervorragendsten Instituten dieses Geschäftszweiges in allen Theilen Deutschlands; wir haben ihre Rathschläge gehört und uns dauach unser Urtheil zu bilden gesucht. Wir haben darauf einen Entwurf veröffentlicht und die öffent⸗