1899 / 95 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Apr 1899 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs⸗Anzeiger

Staats⸗Anzeiger.

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dez Aeutschen Reichs Anzeigers und Aöniglich Rreußischen Ataatz - Anzeigerz Berlin 8iy., Wilhelmstraßte Nr. 32.

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3 95.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Oberlehrern a. D., Professoren Dr. Kreutz zu Danzig und Dr. Lampe zu Zoppot, bisher in Danzig, und dem Bberlehrer a. D. Dr. ÜÄndrzeje wski zu Kulm den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, . .

dem Kreisgerichts-Direktor a. D, Geheimen Justiz-Rath von Ecken brecher zu Stralsund den Königlichen Kronen⸗ Orden zweiter Klasse,

dem Ober⸗Steuer⸗Inspektor a. D, Steuer⸗Rath Krull zu Wiesbaden, bisher in Kreuznach, den Königlichen Kronen⸗ Orden dritter Klasse,

dem Oberleutnant Backs von der 2. Ingenieur⸗Inspek⸗ tion, kommandiert bei der Militär ⸗Telegraphen⸗Schule, und dem Prorcktor a. D. Goering zu Rawitsch den Königlichen Kronen⸗-Orden vierter Klasse, .

den emeritierten Lehrern Müller zu Heuthen im Kreise Heiligenstadt, Dit mann zu Herrnlauersitz im Kreise Guhrau und Koch zu Dortmund, bisher zu,. Holungen im Kreise Worbis, den Adler der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern,

dem Eisenbahn⸗Zugführer a. D. Krieger zu Daaden im Kreise Altenkirchen, dem Grubensteiger a. D. Wilhelm zu Altenkessel im Kreise Saarbrücken, dem Gestütsmeister Karl Schmidt zu Klein⸗Luckow im Kreise Prenzlau, dem Polizei⸗ Sergeanten a. D. Geisler zu Preetz im Kreise Plön, dem ÄUckerer und Gemeindeverordneten Jakob Raffauf II. zu Kesselheim im Landkreise Koblenz, dem Buchdruckerei⸗Aufseher Karl' Rickel zu Gumbinnen und dem Holzleger Georg Klinitzke zu Aufhalt im Kreise Freystadt das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstlhrem Haus-Marschall Freiherrn von Lyncker und dem Domherrn Alexander Schnütgen zu Köln die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nich preußischen Insignien zu ertheilen, und zwar ersterem: des Großkreuzes des Großherzoglich sächsischen Haus⸗Ordens der Wachsamkeit oder vom weißen Falken, letzterem: des Komthurkreuzes des Faiserlich österreichischen Franz Joseph⸗Ordens.

Deuntsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konsul in Riga Freiherrn von Brück zum Konsul in Havanna zu ernennen geruht.

Bekanntmachung,

betreffend Aenderung der Anlage B zur Verkehrs— Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.

Vom 17. April 1899.

Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundes rath in der Sitzung vom 13. April d. J. beschlossen, in der N. LV der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die ö Deutschlands nach te fen? neue Ziffer 5 aufzu⸗

en:

„Zur Beförderung von verdichtetem Sauer⸗ stoff und verdichtetem Wasserstoff dürfen statt der gemäß Ziffer 1 Litt. 4 und b geprüften auch solche Behalter benutzt werden, die laut angebrachtem Stempel nach den für die Militärverwaltung bestehenden be⸗ sonderen Vorschriften (Militär⸗Transport⸗Ordnung vom 18. Januar 1899 5 54 Ziffer 23) amtlich geprüft und innerhalb der letzten drei Jahre nachgeprüft sind. In diesem Falle därfen die Gase jedoch auf höchstens 150 Atmosphären verdichtet sein. Im übrigen finden die Vorschriften unter 1 bis 4 Anwendung.“

Die neue Bestimmung tritt sofort in Kraft.

Berlin, den 17. April 1899.

Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe.

GSekanntmachung,

betreffend die Anwendung der Internatignalen Parifer Sanitätskonvention von 1894 (Reichs⸗ Gefetzbl. 1898 S. 973) auf britische Kolonien.

Vom 17. April 1899.

Nach Maßgabe einer von den Königlich großbritannischen Delegirten auf der Pariser Sanitätskonferenz im Jahre 1894 abgegebenen und nachmals von der Königlich großbritannischen Regierung wiederholten Erklärung ndet die Pariser Sanitätsz⸗ konvention auf alle Kolonien und Besitzungen Ihrer britischen Majestät mit Ausnahme von Canada, Neufundland, Kap der guten Hoffnung, Natal, Neu⸗Süd⸗Wales, Victoria, Queent⸗

land, Tasmanien, Süd⸗Australien, West⸗Australien und Neu⸗ Seeland Anwendung. Berlin, den 17. April 1899. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Bülow.

Bekanntmachung,

betreffend die Untersagung des Börsentermin— handels in Kammzug.

Vom 20. April 1899.

Auf Grund des 3 50 Ab 1 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 Rems. deschbl S. 157) hat der Bundesrath beschlossen: .

Vom 1. Juni 1899 ab wird der Börsentermin⸗ handel in Kammzug, insoweit er nicht die Abwickelung der vor diesem Zeispunkt abgeschlossenen Geschäfte zum Gegenstande hat, untersagt. Vom 1. Mai 1900 ab ist in Ansehung der vor dem 1. Juni 1899 abge⸗ schlossenen Geschäfte auch die Abwickelung im Börsen⸗ terminhandel nicht mehr gestattet.

Berlin, den 20. April 1899. . Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowsky.

Bekanntmachung.

Nach der in Nr. 16 des Reichs⸗Gesetzblatts“ vom 21. D. M. veröffentlichten Aenderung der Bestimmungen unter XLV der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands werden zur Beförderung von verdichtetem Sauerstoff und ver⸗ dichtetem Wasserstoff fortan auch solche Behälter zugelassen, die laut angebrachtem Stempel nach den für die Militärverwaltung bestehenden besonderen Vorschriften amtlich r fi und inner⸗ halb der letzten drei Jahre nachgeprüft sind. Diese Prüfungs⸗ vorschriften werden von der Geheimen Kanzlei des Reichs⸗ Eisenbahnamts an Interessenten auf Verlangen unentgeltlich abgegeben.

Berlin, den 22. April 1899.

Der Präsident des Reichs⸗Eisenbahnamts. Schulz.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nr. 16 des „Reich s⸗Gesetzblatts“ enthält unter

Nr. 2567 die Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutsch⸗ lands, vom 17. April 1899; unter

Rr. 2568 die Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der Internationalen Pariser Sanitätskonvention von 1894 (Reichs⸗Gesetzbl. 1898 S. M3) auf britische Kolonien, vom 17. April 1899; und unter

Rr. 2569 die Bekannimachung, betreffend die Untersagung des Boöͤrsenterminhandels in Kammzug, vom 20. April 1899.

Berlin W., den 21. April 18939.

Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Weberstedt.

In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats-Anzeigers“ wird eine Uebersicht über die Ein⸗ und Ausfuhr von Getreide und Mehl im deutschen Zollgebiet in der ersten Hälfte des Monats April d. J. und in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. April d. J. veröffentlicht.

Königreich Prenßen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Professor an der Landwirthschaftlichen Akademie zu Hohenheim in Württemberg Dr. Wilhelm Branco zum orbenilichen Professor in, der philosophischen Fakultät der Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität zu Birlin zu ernennen. ö Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem kaufmännischen Direktor der Maschinenbau⸗Aktien⸗ gere l chat „Vulcan“ Hermann Stahl in Bredow bei Stettin, en Charakter als Kommerzien⸗Rath zu verleihen.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Dem Kreise Wiedenbrück ist die Erlaubniß zur Vor⸗ nahme allgemeiner Vorarbeiten für eine e nen, Nebeneisenbahn von Gütersloh über Verl und Kaunitz nach Hövelhof ertheilt worden.

1899.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal-Angelegenheiten.

Die Reichsgerichts-Entscheidung vom 1h. Dezember 1893 Entscheidungen in Strafsachen Bd. 24 S. 456 durch welche die Befugniß, behufs Bekämpfung des Kindbettfiebers der Hebamme die Ausübung ihres Berufs zeitweilig zu untersaͤgen, als zur Zuständigkeit des Regierungs⸗Präsidenten allein gehörig bezeichnet worden ist, hat die Voraussetzungen des Erlasses vom 22. November 1888 Min.⸗Bl. f. d. inn. Verw. S. 207 und namentlich der Bestimmungen im s 16 der diesem Erlaß beigefügten Anweisung nicht un⸗ wesentlich verandert. Um den hieraus zu befürchtenden Schaͤden zu begegnen, erscheint es erforderlich, die be⸗ stehenden bezüglichen Polizei-Verordnungen oder Anwessungen der durch die Reichsgerichts-Entscheidung geschaffenen Rechtslage anzupassen. Es wird hierbei genügen, wenn den Kreisphysikern allgemein die Ermächtigung ertheilt wird, bei den der Hebamme gemäß 8 15 der Anweisung zur Ver⸗ hütung des Kindbettfiebers Anlage der Bekannimachung vom 2. November 1888 zu gebenden Verhaltungs⸗ maßregeln nöthigenfalls auch die sofortige Einstellung der Berufsthätigkeit in Euer . Namen und Auf⸗ trag auf eine bestimmte Zeit jedoch höchstens bis zu 8 Tagen der betreffenden Hebamme aufzugeben. Von einer derarligen Maßregel hätte der Kreisphysikus Euer Hochwohl⸗ geboren durch Vermittlung des Landraths . An⸗ zeige zu erstatten und, wenn eine acht Tage übersteigende Ent⸗ haltung von der Hebammenthätigkeit für nothwendig befunden wird, die Anordnung derselben unter Darlegung der Gründe zu beantragen.

Mit Rücksicht auf den für die Hebammen zu be⸗ fürchtenden Erwerbsverlust und die Schädigung ihres Rufes, sowie auf die aus einer längere Zeit dauernden Sugpension etwa erwachsende Begünstigung der Sebammenpfuscherei ist besonders darauf aufmerksam zu machen, daß den Hebammen die Aus⸗ übung ihres Berufs nicht ohne zwingenden Grund untersagt und daß namentlich auf dem Lande und in dünn bevölkerten Gegenden, wo ein Hebammenersatz schwer zu beschaffen ist, nur in den dringendsten Fällen solche Maßregel angeordnet werden darf.

Hiernach überlasse ich Ihnen, soweit solches nicht bereits geschehen ist, enifprechende Verfügung zu treffen.

Berlin, den 1. April 1899.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten Im Auftrage: Förster. An die Herren Regierungs-Präsidenten und den Herrn Polizei⸗Präsidenten hierselbst.

h Abschrift erhalten Euer Excellenz zur gefälligen Kenntniß— nahme. Berlin, den 1. April 1899. . Der Minister der geistlichen, Unterrichte⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. Im Auftrage: Förster. An die Herren Ober⸗-Präsidenten ausschließlich desjer igen in Königsberg.

Abschrift auf den gefälligen Bericht vom 9. Februar d. J. An den Herrn Ober-Präsidenten in Königsberg i. Pr.

Dem Privatdozenten in der theologischen Fakultät der er ,, zu Berlin Lic. r. Karl oll und dem Direktor des Hygienischen Instituts für Egypten Fr. Heinrich Bitter in Kairo ist das Prädikat ref e, beigelegt worden. Am Schullehrer⸗Seminar zu Boppard ist der bisherige kommissarische Lehrer Löf als ordentlicher Seminarlehrer an⸗ gestellt worden.

Just i ⸗Ministe rium.

Versetzt sind: der Amtsgerichts⸗Rath Hoffmann in Breslau an das Amtsgericht in Goldberg, der Amtsrichter Werther in Frankfurt a4. M. als Landrichter an das Land⸗ gericht daselbst und der Amtsrichter Glaß in Willenberg an das Amtsgericht in Osterode Ostpr.

Dem Landgerichts-Rath Willms in Osnabrück ist die

nachgesuchte Dienstentlassung ertheilt. Zum Notar ernannt ist der Rechtsanwalt Timendorfer in Berlin für den Bezirk des Kammergerichts, mit der Ver⸗ pflichtung, in dem Stadttheil Louisenstadt diesseitg des Kanals“ innerhalb der Stadtbezirke 125, 126, 131 bis 134 zu wohnen und seine Geschäftsräume zu halten. .

In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht: der Rechts- anwalt, Justiz-Rath Fenner bei dem Landgericht in Dort⸗ 13 und ber Rechtsanwalt Kuhn bei dem Amtsgericht in

üben.

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