Deutsch er Neichs⸗Anzeiger
und
Staats⸗Anzeiger.
Ber Bezugspreis betrügt vierteljanrtich 4 M 50 3. Alle Rost-Anstalten nehmen Bestellnug an; für Gerlin außer den BostAnstalten auch die Erpedition
Königlich Preußischer
§8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Sinzelne ARummern kosten 25 8.
K . 1
.
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die Königliche Expedition dez Aentschen Reicha · Anzeiger
und Königlich Hreußischen Staats Anzeiger
Berlin 8X., Wilhelmstraße Nr. 32.
M 97.
Berlin, Dienstag, den 25. April, Abends.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Rektor der städtischen Lateinschule und ständigen Hilfsgeistlichen Franz Kramer zu Fritzlar und dem Eisen⸗ bahn⸗Sekreiär a D. Julius Kaehler zu Groß⸗Flotibek bei Altona den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, .
dem Ober⸗Sektetär bei dem Reichsgericht, Geheimen KanzleiRath Bruchwitz den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse, ; .
dem Lehrer am Kunstgewerbe⸗Museum, Holzbildhauer Karl Taubert zu Berlin, dem Bürgermeister a. D. Georg Geis zu Diez im Unterlahnkreise und dem Lehrer und Haus—⸗ vater a. D. Aloys Langer zu Neisse den Königlichen Kronen— Orden vierter Klasse,
den emeritierten Lehrern Kamann zu Ruhrort, Tichy zu Ratibor, bisher zu Smollna im Kreise Rybnik, Karkhof zu Strelow im Kreise Grimmen und Liefert zu Woynassen im Kreise Oletzto den Adler der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, .
dem Gemeinde⸗-Vorsteher Gryzak zu Przelaika im Kreise Kattowitz, den Kriminal⸗-Schutzleuten Grommeck, Mielisch und Salewski, den Schutzleuten Achterberg, Ker sten, Rechenbach, Stresemann, Brehmer, Schlenkert und Kahl, sämmtlich zu Berlin, dem Fabrik-Materialien⸗Verwalter Karl Postler zu Herrmannsdorf im Landkreise Breslau, den Bahnwaäͤrtern a. D. Friedrich Groß zu Motrich im Kreise Wesprignitz und Iohann Saß zu Heisterende im Kreise Steinburg das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie
den Ober⸗Feuerleuten bei der städtischen Feuerwehr in Magdeburg Karl Engelhardt uud Paul Poege die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den nachbenannten Offizieren ꝛc. die Erlaubniß zur An⸗
legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu er⸗ theilen, und zwar: ĩ
des Großkreuzes des Königlich sächsischen Albrechts— Ordens: dem Generalleutnant z. D. von Holleben zu Schöne⸗ berg⸗Friedenau;
des Ritterkreuzes mit den Löwen des Ordens der Königlich württembergischen Krone und des Fürst⸗ lich waldeckschen Verdienstkreuzes dritter Klasse: dem Major von Pachelbl-⸗-Gehag, à la suite des Generalstabs der Armee und persönlichem Adjutanten Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Friedrich Leopold von Preußen;
des Ritterkreuzes erster Klasse mit Eichenlaub des Großherzoglich badischen Ordens vom Zähringer Löwen: dem General⸗Oberarzt Dr. Kern, 28. Division;
des Ritterkreuzes erster Klasse des Großherzoglich hessischen Verdienst-Ordens Philipp's des Groß— müthigen:
dem Hauptmann = n ment ir. g von Ehrhardt vom Infanterie⸗-Regi
des Komthurkreuzes des Großherzoglich sächsischen Haus⸗Ordens der Weh ern oder vom weißen Falken: dem Oberstleutnant Meißner, à la suite des In⸗ fanterie⸗Regiments Nr. 136 und Kommandeur der Kriege⸗ schule in Metz;
des Ritterkreuzes erster Abtheilung desselben Ordens: dem Hauptmann von Dewitz, à la suite der 3. In⸗ genieur⸗Inspektion, dem Hauptmann Goebel, à la suite des Feld⸗AKrtillerie⸗ Regiments Nr. Il, und dem Hauptmann von Bar fus, A la suite des Infanterie⸗ 2 Graf Bülow von Dennewitz (6. Westfälisches) faämmtlich Lehrer bei der Kriegsschule in Metz;
des Ritterkreuzes zweiter Abtheilung desselben Ordens: dem Oberleutnant Saxe vom Infanterie⸗ Regiment
Nr. 129 und Inspektions⸗Offizier bei der Kriegsschule in Metz, und
dem Oberleutnant von Puttkamer vom Grenadier⸗ Regiment König Wilhelm J. (2. Westpreußisches7ꝰ Nr. 7 und ö bei der Kriegsschule in Metz;
des Ehren-Großkomthurkreuzes des Großherzoglich oldenburgischen Haus⸗ und Verdienst⸗Ordens des 8 Peter Friedrich Ludwig: dem , , . von PalvTzieux genannt Falconnet, i , rn Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen;
Divisions⸗Arzt der
des Fürstlich schwarzburgischen Ehrenkreuzes dritter Klasse:
dem Hauptmann Sontag, A la suite des 3. Thüringi— schen Infanterie⸗Regiments Nr. 71 und Lehrer bei der Kriegs⸗ schule in Hannover; des Fürstlich reußischen Ehrenkreuzes erster Klasse:
dem Generalmajor z. D. Schiller zu Gera;
ferner: des Ritterkreuzes des Königlich siamesischen weißen Elephanten⸗Ordens:
dem Oberleutnant von Gillhaußen, Adjutanten beim Kommando des Kadetten⸗Korps;
des Großherrlich türkischen Medschidje-Ordens fünfter Klasse: den Vize-Wachtmeisten Pontow und Becker vom Kürassier⸗Regiment Königin (Pommersches) Nr. 2, sowie den Gefreiten Schmidt und Peitzner von demselben Regiment, kommandiert zur Leib⸗Gendarmerie.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung,
betreffend die Auslegung der Prüfungsordnungen für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker.
Auf Grund der Bestimmungen im §z 29 der Gewerbe— ordnung für das Deutsche Reich hat der Bundesrath be⸗ schlossen, daß den Prüfungsordnungen für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker fortan folgende Auslegung gegeben werde:
1) Als Universitätsstudium im Sinne
des 33 Abs. 2b und Abs. 3 der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Vorprüfung, vom 2. Juni 1883 (Centralbl. für das Deutsche Reich S. 198), des 8 4 Abs. 4 Ziffer 2 und 3 der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883 (Centralbl. i das Deutsche Reich S. 191), des 8 4 Abs. 1 Ziffer 3 der Bekanntmachung, be⸗ treffend die Prufung der Zahnärzte, vom 5. Juli 1889 (Centralbl. für das Deutsche Reich S. 417), des 8 1 Abs. 3 Ziffer 3 der Bekanntmachung, be— treffend die Prufung der Apotheker, vom 5. März 1875 (Centralbl. für das Deutsche Reich S. 167) gilt auch die Zeit, in welcher die zur Prüfung sich Meldenden gastweise (als Hospitanten oder Hospitantinnen) an einer Universität — bei der Apothekerprüfung auch an einer gleich— stehenden Lehranstalt — Vorlesungen besucht haben, sofern sie ungeachtet des Nachweises der für die Zulassung zur Prüfung vorgeschriebenen schulwissenschaftlichen Vorbildung sowie der erforderlichen sittlichen Führung aus Gründen der Universitäts verwaltung von der Immatrikulation ausgeschlossen waren, und die Einhaltung eines ordnungsmäßigen akademischen Studienganges dargethan wird. 2) Als Universitäts⸗Abgangszeugniß im Sinne des § 3 Abs. 4 und des 5 9 Abs. 1 der Bekannt⸗ machung, betreffend die ärztliche Vorprüfung, des 5 4 Abs. 4 Ziffer 2 und des 5 23 Abs. 2 der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, des 8 11 Abs. 2 der Bekanntmachung, betreffend die rüfung der Zahnärzte, des 5 4 Abs. 3 Ziffer 3 und des 8 17a Abs. 2 der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheker, gilt in den unter J bezeichneten Fällen jede Bescheinigung der Univerfitäts⸗ oder Anstaltsbehörde über die vollständige Er⸗ ledigung des Studiums.
3) Als Anmeldebuch im Sinne des 5 3 Abs. 4 der Be—⸗ kanntmachung, ne die ärztliche Vorprüfung, gilt in den unter 1 bezeichneten Fällen jede Bescheinigung der Universitäts⸗ behörde über die Annahme von Vorlesungen.
4) Der Immatrikulation im Sinne des 5 1 Abs. 1 und des § 8 der e,, . betreffend die ärztliche Vor⸗ prüfung, wird in den unter 1 bezeichneien Fällen die Zulassung zum gastweisen Besuche der Vorlesungen gleich geachtet.
5) Dem ,, Qualifikationszeugnisse für den einjährig⸗freiwilligen Militärdienst im Sinne des 8 4 Abs. 3
iffer J der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheker, steht das Zeugniß einer als berechtigt anerkannten Schule über den Erwerb der entsprechenden wissenschaftlichen Vorbildung gleich.
Berlin, den 24. April 1899. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Posadowsky.
Mit den nächsten Steuermanns-Prüfungen wird in Danzig am 6. Juni, in Pillau am 14. Juni, in Grabow a. O. am 22. Juni und in Barth am 22. August d. J. be gonnen werden. r
Das im Jahre 1887 in Sunderland aus Stahl erbaute, bisher unter britischer Flagge gefahrene Schraubendampfschiff „Haverstoe“ von 1333,43 Register⸗Tons Netto⸗Raumgehalt hat durch den Uebergang in das ausschließliche Eigenthum des deutschen Reichsangehörigen Wilhelm Kunstmann in Swinemünde unter dem Namen „Germania“ das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem Schiffe, für welches der Eigenthümer Swinemünde zum Heimathshafen ge⸗ wählt hat, ist von dem Kaiserlichen General-Konsulat in Ant⸗ werpen unter dem 5. April d. J. ein Flaggenattest ertheilt worden.
Königreich Prenßen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: infolge der von der Stadtverordneten-Versammlung zu Staßfurt getroffenen Wahl den Sanitäts⸗Rath Dr. med. Wilhelm Geiß daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Staßfurt für die gesetzliche Amtsdauer von sechs Jahren zu bestätigen.
Privileg i um wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe scheine der Stadt München-Gladbach im Betrage von 2500 000 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem die Stadtverordneten⸗Versammlung zu M. Gladbach am 16. Januar 1899 beschlofsen hat, die zur Rückzahlung älterer Schulden, zum Bau einer Spinn⸗ und Webeschule, zu Kanalisations⸗ anlagen, zu Straßenbauten und Neupflasterungen, zur Herstellung von Verwaltungsgebäuden, zur Anlage eines neuen städtischen Begräbnis ⸗ platzes und zur Bestreitung verschiedener außerordentlicher Bedürf⸗ nisse erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe ju beschaffen, wollen Wir auf den Antrag des Ober⸗Bürgermeisters,
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen
versehene, feitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im
Betrage von 2 500 000 1 ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldnerin etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßbeit des § 2 des Geseßes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von 2500 000 S, in Buchstaben: ̃
„Zwei Millionen Fünfhundert Tausend Mark“
ö. , Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen.
Die Anleihescheine sind in folgenden Abschnitten:
1300000 6 zu 2000
750 000 AM zu 1600
400 000 M zu 500 A
50 000 4M zu 200 6
zusammen 2 500 000
nach dem anliegenden Muster auszufertigen,
halb oder vier vom Hundert jährlich zu verzinsen und nach
dem festgestellten Tilgungsplane vom 1. Januar des auf die
Begebung der Anleihescheine folgenden Jahres ab mittels Ver—
loofung oder freihändigen Ankaufs jährlich mit wenigstens Ein
und drei Fünftel vom Hundert des Kapitals, unter Zuwachs
der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen und der für Freilegung
und Entwässerung ꝛc. der Straßen von den Anliegern einkommenden
Beiträge zu tilgen. Die Ertheilung Unserer Genehmigung erfolgt
mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihe⸗
scheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt
ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums ver pflichtet zu sein. .
Durch vorstekendes Privilegtum, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird fuͤr die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staats nicht über nommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 17. April 1899.
Wilhelm R. von Miquel. Freiherr von der Recke.
mit drei, dreiein⸗
Rheinprovinz. Regierungsbezirk Düsseldorf. (Stadtsiegel.)
Anleiheschein der Stadt M.“ Gladbach.
Ausgabe vom Jahre ....
Buchstabe .... Nr. . ... ũher ; Mark Reichswährung.
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom . ten 1899 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Düsseldorf vom .. ten 18695 Nr.. Gene... und Gesetz. Sammlung für 1899 Seite.. .. laufende Nr. .... z
Die ut e,, bekennen sich namens der Stadt M. Gladbach durch diefe, für seden Inhaber gültige, seitens des Gläubigerg un kündbare Verschrelbung zu einer Miller e n von Mar
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