1899 / 97 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Apr 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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Berichte von deutschen Fruchtmãärkten.

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Qualitãt

gering

mittel gut Verkaufte

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

Menge

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niedrigster

höchster

niedrigster höochster niedrigfter höchster A0 460 460 460 60

Doppeljentner

Verkaufs werth

für 1Doppel⸗ zentner

Außerdem wurden D itts˖ 6. n Markttag am Martttage

Spalte 1 3 verkauft Doppel zentner

Preis unbelannt

i,, . 15,00

k 611

Strehlen i. Schl. . 13,00 Striegau 14,90 Grünberg 15,90 Löwenberg 15,40 Aalen.

Engen. 17,00 Oppeln. 14,60 Breslau. 13, 10 Glogau. 16,20 Neuß . 15,30

I 3 12,50 1 . , 12, 90 Strehlen i. S w 13,00 Striezau 13, 10 Grünberg 13 80 Löwenberg 13,20 Aalen.. 15,20 Riedlingen. Oppeln. 13,30 Breslau. 1300

14,00

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de 383

Glogau. Neuß,

k 11,00

ö . 12,20 Strehlen i. Schl. .. 11,00 Striegau. . 11.80 Grünberg 1330 Löwenberg 12, 00 Aalen... Riedlingen. 17,00 Oppeln 11,350 Breslau. 10,30

e 11,50 Posen k s 1 Strehlen i. Schl. Striegau Grünberg Löwenberg Aalen Riedlingen. Engen

Oppeln Breslau. Glogau.

3 Neuß.

1200 12,00 13.40 12,20 14,80 14468 15,80 1200 11580 13, 00

20 53

Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird quf dolle Doppel entner und der Verkaufswertb auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. n Ein liegender Strich (— in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

Weizen. 15,75 16,25

18,60 14350

16,90 15,70 16,10 15,90

16, oo ig 35 20 65

13,00 15, 10 15, 90 15,40

17,00 14,50 14,10 16,21, 16,30

15,75

1450 1s 60

15, 80 20,00 17,15 15,20 14540 1630 16, 80

16.25 15,80 16,00 16,30 1650 16,40

1730 1610

16,40 16,50

16,40 17,15 17,30 15,20

1480 15,40 16,30 16,40 16,30 16,30

R 13,25

13,40 13,50 13,70

13,70 5,40 1600 13,50 13, 70 1425 13,70

G 12, 26

12,50 13,20

18, 90 18.20 17,24 12,00 12, So.

12,50

13, 10 13,00 13,30 13,80 13,20 15, 20

1330 1535 1556 115665 1435 w

1326

1520 1350 1355

13.70 15.36 16.09 13,50

13,75 14,00 13,70 14.00 14,10 14,20 14.20 15,60

13,80 14,50 14350 14,20

12.75 12, 80 14,00 14,290 13,50 14.00

18,090 12,50 1450

11.00 12,20, 11,00 12,29

13,30 12,00 13, 090 185,920 17,90 17.24 11,50 1200 1100 12,50

12,25

12750 13 860

1275 13,90 12, 40 12.30 12,B50

12,40 19,26 195,20 16,30 12,30 12,30 13,20

11,50 12,75

13, B90 12450 12,530 12,90

12,40 16,00 15, 20 16.30 12.30 12,60 13,20

13,25

12,60 13.20 13,80 12.60 16.20 41 15,68 77 6 12350 90 13,00 ; 13,40 35 1440 10

12,09 12,20 1340 12,26 14,80 14368 15,80 12,00 12, 10 13.00

15.26 16,20 16,17 12,27

1320

13,80

Der Durchschnittspreis wird a

1514 1253 1555

1820 15,28 16,0 12,30 1509 21. 4. : 13,90 24. 4.

us den unabgerundeten Zahlen berechnet

Preusßischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 61. Sitzung vom 24. April 1899. Ueber den ersten Theil der Sitzung ist schon berichtet worden. ; ; .

Bei der ersten Berathung des Gesetzentwurfs, be— treffend die Gerichtsorganisation für Berlin und Umgebung, führt der Justiz⸗Minister Schönstedt aus:

Meine Herren! Ich glaube, es wird Ihnen gegenüber kaum erst der Versicherung bedürfen, daß dem vorliegenden Gesetzentwurf alle politischen Hintergedanken durchaus fern liegen. Ich bemerke das nur im Anschluß an die Erwähnung eines Artikels der Volkszeitung“, den vorher der Herr Abg. Busch zur Syrache gebracht hat. Der

Entwurf beruht ganz ausschließlich auf sachlichen Erwägungen, und zu meiner Genugthuung kann ich konstatieren, daß auch lediglich sachliche Gründe heute für und gegen den Entwurf vor— gebracht sind. Ich glaube, wir werden auf diesem Boden bleiben, und gebe mich der Hoffnung bin, daß bei der von allen Parteien gewünschten FKommissionsberatbung diejenigen sachlichen Be⸗

sich überzeugen wird, daß in der That die Gründe, die zu dem Ent— wurf geführt baben, von durchschlagendem Gewicht sind. Meine Herren, wenn ich auf die Ausfübrungen der einzelnen

beutigen Redner eingehe, so darf ich zunächst dem Vorwurfe des Herrn

Abg. Krause entgegentreten, der dabin gerichtet war, dieser Entwurf sei mit einer großen Heimlichkeit behandelt worden, die betbeiligten Kreise und die gesammte Bevölkerung bätte davon keine Kenntniß erbalten, es würde sonst eine sehr entschiedene Stellung⸗ nahme gegen denselben in weiten Kreisen schon längst hervorgetreten sein. Meine Herren, das letztere gebe ich

ohne weiteres zu. Ein Entwurf, der so vielfach in die lokalen und materiellen Interessen der betheiligten Kreise eingreift, findet

unter allen Umständen lebbaften Widerspruch bei den Zunächst⸗

betbeiligten. Und das ist gerade auch einer der Gründe gewesen, die die Justizwerwaltung bestimmt baben, nicht vorzeitig mit dem Ent—

wurfe an die Oeffentlichkeit zu treten.

des Entwurfs damals einverstanden erklärt.

Gr ist aber doch nicht mit der

Heimlichkeit bebandelt worden, wie es vielleicht den Anschein haben

kzante. Die Vertreter der Stadt Berlin, die Vertreter der Anwalt⸗ schaft, die Vertreter der nächfstbetheiligten kommunalen Korporationen in der Umgebung sind schon in einem fruhen Stadium zu den Ver⸗ bandlungen über diesen Entwurf binzugezogen worden. Es hat im Januar o. J. eine große Konferen; im Justi Ministerium stattgefunden unter Betbeiligung aller dieser Herren, unter Betheiligung der Verwal⸗ tangebebõrden, die außerdem dabei in Frage kamen, des Ober · P ãsidiums, des Regierungè · Prãsid iums, des Polijei· Prãsidiums; der Magistrat von Berlin war durch seinen Syndikus, die Stadt Charlottenburg durch ibren injwischen verstorbenen Ober Bürgermeifter vertreten; der Vorstand der Anwaltekammer durch seinen Vorsitzenden. Auch

die Landtäthe der benachbarten Kreise waren zugegen. Da sind die Grundzüge des Entwurfs dargelegt und erörtert worden, und ich kann konstatieren, daß dem Entwurf damals, obgleib er keineswegs als unbedenklich angesehen wurde, doch erbeblicher Widerspruch kaum von irgend einer Seite entgegengesetzt worden ist.

Es ist der Staatsregierung der Vorwurf gemacht worden, daß sie in dieser Frage ihre Stellung gewechselt habe. Scon der Abg. Busch hat darauf aufmerksam gemacht, daß darin die Staatsregierung nicht allein stehbt. Im Jahre 1878 ist, wie schon erwähnt, von der Justizkommission des damaligen Abgeordnetenhauses, und war mit einer ganz überwältigenden Mehrheit, die Theilung der Stadt Berlin in 2 Land und Amts zerichtsbezirke beschlossen worden, die durch die Spree getrennt sein sollten; dieser Beschluß ist im Abgeordnetenhause ich glaube beinahe einstimmig an— genommen worden, gegen den Widerspruch des damaligen Justij⸗ Ministers. Erst mit Hilfe des Herrenhauses ist es gelungen, diese Be⸗ stimmung wieder auszumerzen und die gegenwärtig bestehende Drganisation in das Gesetz hineinzubringen. Wenn der damalige Justiz⸗Minister

dieser Theilung entgegentrat, so ist das nicht aus prinzipiellen Gründen denken, die dem Entwurf entgegengestellt sind, sib wesentlich werden gescheben, sondern lediglich, weil er mit Rücksicht auf die Schwierig abschwachen lafsen. Ich hoffe, daß die Mehrheit des boben Hauses keiten, die ja ohne Zweifel die Darchfübrung eines solchen Planes hat, es für richtig hielt, zunächst erst Erfahrungen abzuwarten, wie

die damals vorgeschlagene Organisation sich bewähren würde. Auf diesem Standpunkt hat die Staatsregierung auch noch später ge⸗ standen, und lediglich unter dem Druck der in zwischen geschaff enen Zustãnde ist sie dazu übergegangen, nunmehr den vorliegenden Entwurf aufrustellen.

Meine Herren, nicht nur das Abgeordnetenhaus hat seine Ansicht in dieser Frage gewechselt, sondern auch die Vertretung der Stadt Berlin. Mir ist im Februar d. J. ein Schreiben des Mazistrats zugegangen, das sich auf diese Frage bezieht. In diesem Schreiben heißt es:

Ueber die Zweckmäßigkeit des Oeganisationsplans herrschte im allgemeinen Einstimmigkeit.

Aho der gesammte Mazistrat hat sich mit den Grundprinzipien Jetzt feeilich nimmt er einen anderen Standvunkt ein.

Auch aus den Kreisen der Anwaltschaft ist durch den hoch—⸗ angesehenen Vertreter derselben, der den Besprechungen im vorigen

Jahre beimshnte, ein erbeblicher Widerspruch nicht erhoben, sondern

nur die Erwartung ausgesprochen worden, Laß die Interessen der Anwaltschaft eine weitgehende Berücksichtigung finden würden durch Zulassung der Simultanpraxis der Anwälte, ine besondere der bereits zugelassenen Anwälte, oder ia anderer Weise.

Nun, meine Herren, wenn die Königliche Staatsregierung die Zustände, die im Jahre 1979 geschaffen worden sind, bezüglich der Gerichte organisation von Berlin auf die Dauer nicht mehr als baltbar ansieht, so erklärt sich das im wesentlichen durch dag gewaltige Anwachsen der Stadt und ihres Verkehrs und durch das daraus mit Rothwendigkeit hervorgegangene An⸗

wachsen

früheren

Vorlage.

der in

Betracht 1880 also unmittelbar nach der Organisation hatte das Amts⸗ gericht 1 Berlin 102 richterliche Beamte, im Jabre 1890 war diese Zahl auf 108 gestiegen, in diesem Augenblicke beträgt sie 153; das Landgericht J! war im Jabre 1880 mit 80 richterlichen Beamten besetzt, im Jahre 1890 mit 100, in diesem Jahre mit 118; das Amts⸗ gericht IJ ist von 13 Richtern auf 32 und das Landgericht II von 18 auf 45 gewachsen.

Meine Herren, da bedarf es doch nicht des näheren Nachweises, daß die Gesichtsvunkte, die im Jahre 1878 für die Gerichts organisation Berlins und seiner näheren Umgebung maßgebend gewesen sind, jetzt nicht mehr zutreffen. Der Entwurf rechnet aber nicht bloß mit der Gegenwart, sondern in noch höherem Maße mit der Zukunft. Es ist gar⸗ nicht zu bezweifeln, daß das Anwachsen der Stadt Berlin und seiner nächsten Vororte auf unabsehbare Zeit fortdauern wird, und daß die Schwierigkeiten, die daraus für die Justizverwaltung und für die Rechtspflege bei Belbebaltung der gegenwärtigen Zustände entstehen, immer größer und immer erheblicher werden müssen.

Es sind zunächst schon räumliche Schwierigkeiten. Justizbau, der gegenwärtig in der Neuen Friedrichstraße im Entst hen begriffen ist, den der Herr Abg. Krause erwähnt hat, ist für einen Geschäftsumfang berechnet, der nicht wesentlich über den im Augen⸗ blicke bestehenden Geschäftsumfang binausgehen wird, und wenn in einem in der Juristischen Gesellschaft gehaltenen Vortrage eines Dezernenten findet, daß dabei auch auf das künftige Bedürfniß der Vororte ge⸗ rechnet worden sei, so ist das wohl eine Ungenauigkeit, die nicht gan zutreffend ist. Meine Herren, Gebäude lassen sich auch ja erweitern und größer berstellen; wenn ich Ibnen aber sage, daß bas Justij⸗ gebäude in der Neuen Friedrichstraße nächst dem Königlichen Schloß das größte Bauwerk in Berlin sein wird, so werden Sie mir zugeben müßsen, daß auch nach dieset Richtung hin gewisse Grenzen inne⸗ gehalten werden müssen. Jedenfalls besteht für die Justiwerwaltung und für die Finanzverwaltung ein erhebliches Interesse dabei. daß nicht noch größere Justizeinrichtungen hier in dem Zentrum von Berlin gebildet werden

Im übrigen srielt die Finanzfrage bei der ganzen Angelegenheit keine Rolle. Es ist nicht anzunehmen, daß irgend eine andere Orga⸗ nisation, irgend eine andere Verbesserung der bisherigen Zustãnde billiger berzustellen sein wied als diese, und es wird von vorn herein anerkannt, daß diese Organisation recht erhebliche Opfer von der Staatsregierung erfordern wird, die zu bringen der Herr Finanz Minister im Interesse der guten Sache sich bereit erklärt hat. Der Herr Finanz⸗Minister steht also vollkommen auf dem Boden dieser

in dieser

kommenden Gerichte. Im

Jahre

Der große

Sache sich die Bemerkung

Die Vorlage bat ja zunächst nur eine lokale Bedeutung. Es ist behauptet worden, es könnten daraus Konsequenzen gezogen werden, es könnte demnächst auch für andere Städte der Monarchie eine immer⸗ hin mit mancherlei Unbequemlichkeiten verbundene Theilung in Aus⸗

sicht genommen werden müssen. Ich glaube aber, daß es keine Stadt in Preußen giebt, auf die irgendwie die Gesichtspunkte in Anwendung kommen könnten, die füt die Berliner Gerichtsorganisation ausschlag gebend gewesen sind. Da ist doch der Unterschied zwischen den Pro⸗ pinzial · dauptstãdten und Berlin ein viel zu großer und wird es auch in Zukunft bleiben. .

Es ist gesagt worden: wenn die Interessen der Justizwwerwaltung für die vorgeschlagene Neubildung der Gerichte in Berlin sprächen, so müßten ihnen doch die überwiegenden Interessen der Rechtspflege gegen⸗ siber gestellt werden, und daß diese eine Aenderung des Bestehenden erforderten, dafür bringe der Entwurf keinen Nachweis. Ich gebe diese Thatsache ju. Die Rechtspflege der Berliner Gerichte kann im allgemeinen nicht beanstandet werden; sie ist auf manchen Gebieten in hohem Maße anzuerkennen und mit Recht anerkannt. Aber, meine Herren, die Interessen der Rechtspflege und der Justiz verwaltung fallen bier doch zusammen, und ich glaube: der richtige Gesichtspunkt, der bei der Beurtheilung der Vorlage anzulegen wäre, wäre nicht der, ob die bestehende Rechtspflege einer Verbesserung bedarf, sondern der, ob durch die Theilung der Gerichte die Güte der Rechtepflege gefährdet wird. Und den Beweis hierfür habe ich vermißt. Bisher hat man meines Wissens überall auf dem Standpunkt gestanden, daß eine Theilung großer Gerichtsbezirke im Interesse der Bevölkerung liege, daß die Interessen der Rechtspflege dadurch gefördert würden. (Sehr richtig! rechts) Daß das für Berlin anders sein solle, das vermag ich nicht zuzugeben und vermag es auch nicht nach Anhörung der Gründe, die dafür vor⸗ gebracht sind.

Worin baben diese Gründe bestanden? Im wesentlichen sind sie vom Gesichtspunkte der Rechtsanwaltschaft aus aufgestellt worden. Es ist gesagt worden: eine Theilung der Gerichte wird zur Folge haben, wenn die gesetzliche Regel zu Grunde gelegt wird, daß die Anwälte nicht mehr bei den neuen Gerichten auftreten können, daß also ihre Mandanten, die nur einem Anwalt ihr Vertrauen schenken, dann nur einen Theil der Berliner Sachen ihnen anvertrauen können, für andere Sachen einen iweiten oder dritten Anwalt nehmen müssen.

In gewissem Sinne besteht dieser Zustand schon jetzt; der Bezirk des Landgerichts II rückt überall so nahe an die Peripherie von Berlin beran, die Verkehrs, die geschäftlichen Beziehungen der Bewohner der Innenstadt Berlin nach der äußeren Peripherie, die einem anderen Landgerichts bezirk angehört, sind jetzt schon so lebhaft, daß die Heranziehung mehrerer Anwälte auch jetzt in zahlreichen Fällen nicht vermieden werden kann. Bis jetzt hat kein Anwalt des Landgerichts J die Zulassung bei dem Landzericht II erwirkt, meines Wissens auch nicht beantragt. Ebenso ist das umgekehrte Verhältniß. Ich will aber zugeben, daß eine Erleichterung für die künftige Vertretung der Parteien darin gefunden werden kann, wenn den Anwälten die Si—⸗ multanpraxis bei den künftigen Gerichten verliehen wird. Die Justizverwaltung hat zu der Frage eine bestimmte Stellung noch nicht genommen; sie würde auch allein darüber nicht verfügen können, sondern es würde ein Plenarbeschluß des Kammergerichts in dieser Sache erforderlich sein. Soweit ich die Verhältnisse übersehe, glaube ich, daß beim Kammergericht die überwiegende Auffassung dahin geht: es werde von dieser Befugniß, wenn dieses Gesetz in Kraft getreten sein witd, Gebrauch gemacht werden.

Ich möchte aber doch darauf aufmerksam machen, daß ein Tbeil der Uebelstände, an denen die Rechtspflege krankt, darin liegt, daß der Wirkungekreis der Anwälte in Berlin ein ju großer ist, daß sie ihre Thätigkeit nicht in einem Umfange, wie es die Prexis bei beschäftigten Anwälten mit sich bringt, den einzelnen Sachen zuwenden können. Daraus insbesondere erklärt sich das Unwesen der Sub— stitutionen, das der Herr Abg. Dr. Krause erwähnt hat, und der zabllosen Vertagungen, unter denen, wie der Herr Abg. Busch mit Recht hervorgehoben hat, die Parteien so sebr zu leiden haben.

Das Landgericht 1 bat gegenwärtig 34 oder 36 Zivil⸗ kammern und 14 Kammern für Handelssachen. Es kommen also 50 erkennende Gerichtskollegien hier in Frage und die beschãftigten Anwälte werden mehr oder weniger bei all diesen Kammern in ihrer Praxis betheiligt sein; sie können sich nicht vervielfältigen, und ob⸗ gleich in Zukunft nach Fertigstellung des neuen Gerichts gebäudes die sämmtlichen Zivilkammern des Landgerichts ebenso wie die Zivil⸗ abtheilungen des Amtegerichts, die für die Prozeßvertre · tung der Anwälte gleichfalls ins Gewicht fallen, unter einem Dache vereinigt sein werden, so wird es doch dabei bleiben, daß die Anwälte nicht gleichzeitig in verschiedenen Räumen thätig sein können, sie nur eine Sache in demselben Ausen blick vertreten können. Es werden daher auch in Zukunft in zabl⸗ losen Fallen lediglich aus dem Grunde Vertagungen notb—⸗ wendig werden, weil der Umfang der Geschäfte des ein— jelnen Anwalts ein zu großer ist, und nach der Richtung hin würde nach meiner Meinung gerade eine Verbesserung der Rechtspflege eintreten, wenn mehrere Landgerichte gebildet werden und dadurch der Wirkungskreis für einen Anwalt, auch im Falle der Simultan⸗ zulassung, thatsächlich sich mehr konzentrieren würde auf einzelne der Gerichte.

Meine Herren, es ist dana auf die böswilligen und gutwilligen Schuldner hingewiesen, deren Verfolgung bei einer Theilung des Stadtbezirks in mehrere Bezirke wesentlich erschwert werde. Daß eine solche Erschwerung in nennenswerthem Maße durch die neue Landgerichtebildung eintreten würde, glaube ich unbedingt bestreiten zu können. Wenn die Herren einmal die Grenzen der bestehenden Land— gerichtsbildung ansehen möchten ich stelle Ihnen die Pläne zur Verfügung . und bin bereit, sie auf den Tisch des Hauses niederzu⸗ legen so würden Sie erkennen, daß schon jetzt diese Bil⸗ dung eine so unregelmäßige, eine so zickzackförmige ist, daß in zahllosen Fällen nicht erkannt werden kann, wohin eigentlich die Bewobner einer Straße gehören. Wenn böswillige Schuldner sich den prozessualen Angriffen ihrer Gegner entziehen wollen, so macht ihnen das gegenwärtig gar keine Schwierigkeiten, und wenn ihnen das in Zukunft ein bischen erleichtert werden möchte, so kann das, glaube ich, nicht erbeblich ins Gewicht fallen.

Gehen wir mal in unsere Säüdwestvorstadt und sehen uns den dortigen Zustand an. Auf der einen Seite der Kurfürstenstraße ist das Amtsgericht J zuständig, auf der anderen Seite das Amtsgericht Charlottenburg. Andere Straßen ich nenne die Augsburger, Nürnbergerstraße zerfallen in drei verschiedene Bezirke, ge⸗ hören zum theil nach 1, zum iheil nach 11, zum theil nach Charlottenburg. Am Nollendorfplatz, wo verschiedene Straßen

zusammenfallen, sind dieselben Verhältnisse. Ich glaube, daß ein großer Theil der Bewohner sich dessen garnicht einmal bewußt ist, bis sie den Steuerzettel bekommen, in welchem Bezirk sie wohnen. So greifen da die verschiedenen Kommunen ineinander. Deshalb die Kommunalgrenzen für die Justijpflege künstlich aufrecht halten zu wollen, entbehrt, glaube ich, der sachlichen Begründung. Diese Kommunalgrenzen bestehen in Wirklichkeit in allen Beziehungen des Verkehrs überhaupt nicht mehr; da sind sie längst verschwunden.

Für gewisse Geschäfte ist es ja zweifellos in hohem Grade wünschenswerth, wenn nicht nothwendig, sie auch in Zukunft an einer Stelle zu konzentrieren: das sind die Handelsregister, die erwähnt sind. Ich weiche da von Herrn Dr. Grüger ab, welcher verneint, daß eine weitgehende Konzentrierung der Register dem Interesse der Be⸗ theiligten entspreche, und befinde mich dabei in Uebereinstimmung mit einem Gatachten der Aeltesten der Kaufmannschaft zu Berlin, das sich gleichfalls für eine solche Konzentration, ohne unsere Pläne angefochten zu haben, ausspricht. Es wird dann der etwas vorsichtige Ausdruck in der Begründung bemängelt:

voraussichtlich wird es möglich sein, diese Register in Zukunft

einem einzigen Gericht zu übertragen. Ja, wenn es sich um zukünftige Dinge handelt, thut man besser, sich etwas vorsichtiger auszudrücken. Ich kann aber erklären, daß die be⸗ stimmte Absicht der Justizverwaltung besteht, diese Konzentration der Register bei dem Amtsgericht der Stadt Berlin eintreten zu lassen, und daß diese Konzentration sogar im wesentlichen Umfange schon vom 1. Januar des nächsten Jahres ab in Aussicht genommen ist, weil aus der bestehenden Ver— theilung der verschiepknen Register sich schon jetzt Un⸗ zuträglichkeiten ergeben haben. Also diese Sache ist nicht von erheblicher Bedeutung, und da läßt sich ohne weiteres abhelfen. Nun ist der Zweifel erhoben worden, ob die Vorlage sich mit dem Reichsgesetz in Einklang befindet, ob sie reichsgesetzlich zulässig und nicht zunächst eine Aenderung der Projeßordnungen im Wege der Reichsgesetzgebung geboten sei. Diese Bedenken werden von der Staatsregierung nicht getheilt, sind auch früher nicht erhoben und niemals anerkannt worden. Wenn die Zivilprozeßordnung und ebenso die Strafprozeßordnung die Zuständigkeit der Gerichte bestimmen nach dem Ort, an dem Jemand wohnt, so ist darunter nicht zu verstehen der Ort in kommunaler Beziehung, sondern es ist darunter zu verstehen der Platz, auf dem die betreffende Person, die betreffende Sache sich befindet. Darüber ist bei den Berathungen über die Zivilprozeß— ordnung niemals ein Zweifel gewesen. Darauz allein erklären sich auch die Bestimmungen der Zivilprozeß oyõnung von 1877, die schon den Fall ins Auge fassen, daß eine Stadt in mehrere Gerichtsbezirke getheilt sein könne. Wenn aus einer solchen Theilung, wie wir sie ja bisher noch nicht gehabt haben, die Folgerung gezogen werden könnte, daß für jeden Einwohner eines Kommunal bezirka, der in zwei Gerichtsbezirke zerfällt, die beiden Ge— richte zuständig sein würden, so würde das doch eine Thorheit sein, die man unseren gesetzgebenden Faktoren unmöglich zu⸗ trauen kann. Es ist undenkbar, daß ein Gesetz in diesem Sinne be— antragt und angenommen sein könnte. Meine Herren, in dem Ent— wurf des Gesetzes von 1892, betreffend die Dienstaufsicht bei dem Amtsgericht J, ist der Satz ausgesprochen:

Nach der Zivilprozeßordnung wird der allgemeine Gerichts stand einer Person durch den Wobnsitz bestimmt, und zwar ist nicht die politische Gemeinde, sondern der Gerichtsbezirk maßgebend; d. h. der allgemeine Gerichtsstand ist bei demjenigen Gerichte begründet, in dessen Bezirk der Beklagte wohnt, während es nicht darauf ankommt, zu welcher politischen Gemeinde sein Wohnsitz gebört.

Dieser Satz ist von leiner Seite bemängelt worden.

Meine Herren, die frühere ablehnende Stellung der Justiz— verwaltung gegenüber dem Gedanken einer Theilung der Gerichts- bezirke beruhte zum theil darauf, daß für diese Fälle in der Zivil⸗ prozeßordnung nicht genügend Vorkehrungen getroffen waren. Ich habe schon erwähnt, in der Zwivilprozeßordnung war zwar die Möglichkeit des Falles vorgesehen worden. aber es waren noch nicht die Konsequenzen in dem Umfange gezogen worden, wie es erferderlich erscheint, wenn man einmal praktisch an solche Theilung herangehen will. Diese Bedenken sind nunmehr durch das Ergänzungsgesetz zur Zivilprozeßordnung gehoben, welches im vorigen Jahre verabschiedet worden ist; es sind zu einer Reihe von Paragraphen, die von dem Gerichtsstande handeln, ändernde Bestimmungen getroffen, die nunmehr jede Schwierigkeit nach dieser Richtung bin beseitigen. Bei der Berathung dieser Abänderungè vorschläge, die gerade mit Rücsicht auf die Möglichkeit einer Theilung der Stadt Berlin in mehrere Gerichtsbezirke vor— geschlagen und angenommen worden sind, ist auch von keiner Seite der Gedanke zum Ausdruck gekommen, daß nun bei einer solchen Theilung die Bewohner Berlins ihren allgemeinen Gerichtsstand um den allein handelt es sich in den Bezirken der beiden Gerichte haben würden. Auf den Gedanken ist niemand gekommen, und ich glaube, wenn ein Anwalt seiner Partei den Rath geben wollte, sich auf diesen Standpunkt zu stellen und danach ihre Klage anzustellen in dem Gerichtsbezirk, in dem der Beklagte nicht seinen Berliner Wohnsitz hat, so würde er seiner Partei einen schlechten Rath geben und damit recht üble Erfahrungen machen. Ich glaube also, diese Gefahr besteht in der That nicht.

Meine Herren, die Beziehungen des Anwalts zum Publikum sind wweifellos von sehr großem Werth, und nichts würde der Justizverwaltung ferner liegen, als in diese Beziehungen in unbe— rechtigter Weise eingreifen zu wollen Daß eine erhebliche Störung derselben durch den Gesetzentwurf eintreten würde, das glaube ich nicht zugeben zu können. Wenn größere Geschäfte, die einen Anwalt häufig in Anspruch zu nehmen haben, sich bisher in Berlin immer nur eines Anwalts bedient haben sollen, so sind sie da doch schon immer in Verlegenheit gekommen bezüglich derjenigen Rechtssachen, die vor dem Landgericht II auszufechten waren. Ich habe das schon bemerkt. Im übrigen aber kommt der Fall doch in sehr vielen anderen Beziehungen vor. Die großen Geschäftshäuser in Berlin haben ihren Verkehr nicht nur hier in der Stadt Berlin und im Bereich der beiden nächstgelegenen Landgerichte, sie eistrecken sich über die ganze Monarchie, über alle Provinzen. Auch für die Sachen, die an aug wärtigen Gerichten zu verhandeln sind, bedürfen sie eines andern Anwalts, und es macht doch keinen großen Unterschied, ob ich einen

anderen Anwalt in Stettin, Potsdam oder Frankfurt a. O. zu nehmen

1

habe oder ob ich hier in Berlin, neben dem Manne, der zunächst mein vollstes Vertrauen genießt, auch einmal einen anderen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen muß. Im übrigen möchte ich bezweifeln, daß gerade die großen Firmen hler in Berlin so viele Prozesse zu führen baben. Ich glaube, der Fall ist nicht von solcher Bedeutung, wie er hier dargestellt ist.

Es ist dann von Herrn Abg. Crüger darauf hingewiesen worden, es würden bezüglich der Erhebung von Wechselprotesten die größten Schwierigkeiten entstehen bei einer Theilung der Amtägerichtsbezirke. Dabei ist wohl übersehen worden, daß die für die Erhebung der Aufnahme von Wechselprotesten zustãndigen Beamten, sowohl die Gerichts vollzieher wie die Notare, ihren Wirkungskreis über den ganzen Benrk erstrecken Es ist das für die Notare durch ihre Anstellung gegeben; sie sind Notare für den ganzen Kammergerichtsbezirk. Für die Gerichts vollzieher aber ist es längst durch Anordnung der Justizverwaltung bestimmt, und auch in der Begründung des Gesetzentwurfs ist darauf hingewiesen, daß die des Amtsgerichts J in den Außenbezirken, die der Amtsgerichte Il, Charlottenburg und Rirdorf, in Bezirke der Stadt Berlin ihre Thätigkeit ausüben können. Nach dieser Richtung ent⸗ steht also gar keine Schwierigkeit.

Der Herr Abg. Crüger hat dann noch in Vertretung der Inter essen der Stadt Charlottenburg hervorgehoben, daß Charlottenburg wesentlich geschädigt werde durch Abtrennung eines großen Theils seines bisherigen Bezirks Ja, meine Herren, das ist auch, wie ich sagen kann, dem verstorbenen Ober⸗Bürgzermeister von Charlottenburg schmerzlich gewesen bei den Vorbesprechungen, die wir gehabt haben. Er hat doch dabei anerkannt, daß dieser Ausfall für den Gerichts bezick Charlottenburg einen mehr als pollständigen Ausgleich finde durch die Zuweisung anderer Gebietstheile, die in dem Entwurf für Charlottenburg in Aussicht genommen ist, nämlich Schmargendorf und Wilmersdorf; diese Gebietstheile baben in ihrer künftigen Entwickelung piel mehr zu bedeuten wie die verhältnißmäßig kleinen Theile von Charlottenburg, die künftig dem Amtsgericht 1 zugewiesen werden sollen, die vollständig bebaut sind und einer weiteren erheblichen Entwickelung kaum noch entgegensehben.

Die Schwierigkeit, die für das Publikum in Zukunft entstehen würde bei einer Theilung der Stadt in mehrere Bezirke und Vermischung einzelner Stadttheile mit Vororten, wird auch nach meiner Meinung über⸗ schätzt; wenigstens übersieht man dabei, daß es doch auch allerlei Mitteb giebt, diese Schwierigkeit wesentlich abzumindern. Was die Berlineneselbst angeht, so sind das ja sehr findige Leute; die werden sich schon zurechtfinden. Wenn sie einen Schuldner vor Gericht ziehen wollen, werden sie leicht ersehen, wo der seinen Gerichtsstand hat. Ich bezweifle nicht, daß, wenn dies Gesetz in Kraft tritt, der Herausgeber des Berliner Adreßbuchs nichts Eiligeregß zu thun haben wird, als im Straßenverzeichniß anzugeben, zu welchem Gerichtsbezirk und mit welchen Hausnummern, wo die Straßen getheilt sind, sie zu den einzelnen Gerichtsbezirken gehören. (Sehr richtig h Ebenso bezüglich der Vorortstbeilung. Die Herausgeber der amtlichen Terminkalender, die sich ja in den Händen fast jedes Juristen der ganzen Monarchie befinden, werden nicht minder Werth darauf legen, die Eintheilung der Berliner Gerichte zur An⸗ schauung zu bringen ia ihrem Kalender. ;

Das Jahrbuch der preußischen Gerichtsverfassung, das jedem Amtegericht der ganzen Monarchie zugeschickt wird, wird selbstoerständ⸗ lich diese Auskunft auch ertheilen. Nicht minder wird es nahe liegen, daß die Justizverwaltung ein Straßenverzeichniß bezüglich der Gerichts⸗ eintbeilung aufstellen läßt, ebenso wie dies die Postverwaltung für die Eintheilung der Postbezirke für Berlin gethan hat, welches im Postbuch steht und in jedem Postamt des ganzen Deutschen Reichs auagehängt ist. Solche Verzeichnisse aufzustellen, auch für die Eintheilung der Gerichtsbezitke ist ja eine Kleinigkeit, und die Justizoerwaltung wird gewiß keine Bedenken tragen, derartige Plakate anfertigen zu lassen, sie nicht nur sämmtlichen Amtsgerichten, sondern auch den Post⸗ anstalten, vielleicht auch den Eisenbahnverwaltungen zum Aus⸗ hang an öffentlichen Stellen zur Verfügung zu stellen. Dadurch würde den neuen Einrichtungen die weitestgehende Publikation gegeben. Das aber kann auch von jedem Be⸗ wohner der Provinz billigerweise verlangt und erwartet werden, daß er, wenn er jemanden in der großen Stadt Berlin verklagen will, nicht etwa einfach adressiert: An das Landgericht oder Amtsgericht in Berlin sondern daß er sich erst erkundigt, wo der Mann wohnt, und sich vergewissert, wo er infolge seiner Wohnung Recht zu nehmen hat. Darauf wird er durch ein solches Gesetz, das sehr bald im Lande bekannt werden wird, deutlich und nachdrücklich hingewiesen.

Bisher kamen diese Verwechselungen außerordentlich häufig vor, weil der Kommunalbezitk Berlin sich mit dem Postbeztik nicht deckt, weil große Straßenzüge aus den Vororten postalisch nach Berlin ge— rechnet werden, weil die Leute, die dort wohnen, ihre Briefe von Berlin datieren, und ebenso die Briefe bestellt werden mit der Adresse, die lediglich nach Berlin hinfäbrt. Ob das abgestellt werden kann, würde die Postverwaltung zu erwägen haben; ich glaube kaum, daß dazu Aussicht vorhanden ist. Dadurch sind bis jetzt zahl⸗ reiche Verwechselungen hervorgerufen worden; namentlich das Amtsgericht und Landgericht 1 wissen davon zu erzählen, wie zahlreiche Jrrthümer auf diesem Gebiete entstanden sind. Das erklärt sich daraus, daß in weiteren Kreisen in der Provinz bisher niemand eine Ahnung davon hat, daß Kommunal— bezirk, Gerichtsbezirk und Postbezirk in Berlin sich nicht decken; das wird anders werden, wenn durch ein solches Gesetz die Bevölkerung informiert und darauf hingewiesen ist, daß sie sich vorher genauer zu erkundigen hat, bevor sie die Berliner Gerichte anruft.

Meine Herren, ich glaube mich heute auf dꝛese allgemeinen Be⸗ merkungen beschränken zu dürfen. Es besteht Uebereinstimmung darüber, daß der Entwurf einer Kommission überwiesen werden soll, und daher wird sich Gelegenheit geben, die Bedenken, die heute etwa noch nicht zur Sprache gekommen sind, noch weiter zu erörtern und, wie ich hoffe, zu beseitigen. Nach der Ueberzeugung der Königlichen Staatsregierung dient der vorliegende Entwurf gleichmäßig den Inter⸗ essen der Justizverwaltung, der Rechtspflege und der gesammten Be⸗ pölkerung. Unter diesem Gesichtspunkte ist er eingebracht, und unter diesem Gesichtspunkte empfehle ich ihn Ihrer Zustimmung. (Bravo! rechts.)

Abg. Schmidt⸗Warburg (Zentr): Die wirthschaftlichen Inter⸗

essen sind bei der Vorlage am ällerwenigften berücksichtigt. Es sind Bezirke von dem Landgericht Berlin-Mitte ab etrennt, die politisch

ind insbefondere wirthschaftlich zu Berlin gehören. Die Stadttheile enseits der Potsdamer Brücke unterscheiden sich von Berlin durchaus nicht in wirthschaftlicher Benehung. Die Ottschasten Steglitz, Rix⸗

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