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und
cher Staats⸗Anzeiger.
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8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
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Koniglich Preußis
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des Aeutschen Reichs Anzeiger? Berlin 3XT., Wilhelmstraße Nr. 32.
M 99.
Berlin,
1899.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den nachbenannten Offizieren folgende Auszeichnungen zu verleihen, und zwar:
den Rothen Adler-Orden erster Klasse mit Eichenlaub und Schwertern am Ringe:
dem Generalleutnant z. D. von der Mülbe, bisher Kommandeur der 19. Division;
den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife: dem Obersten a. D. Hülsen, bisher Vorstand des Be⸗ kleidungsamts des J. Armee⸗Korps, . dem Obersten a. D. von Ditfurth, bisher Kommandeur des Landwehrbezirks Bitterfeld, dem Oberstleutnant z D. Krüger⸗-Velthusen, bisher Kommandeur des Landwehrbezirks Neisse, dem Oberstleutnant z. D. von Kropff, bisher Kom⸗ mandeur des Landwehrbezirks Wiesbaden;
den Rothen Adler-Orden vierter Klasse:
dem Rittmeister a. D. Holtz, bisher im Ulanen⸗Regiment Großherzog Friedrich von Baden (Rheinisches) Nr. 7 und kommandiert als Adjutant bei der General-Inspektion des Militär⸗Erziehungs⸗ und Bildungswesens,
dem Zeug-Hauptmann a. D. Dockhorn, bisher beim Artillerie⸗Depot in Köln,
dem Zeug⸗Hauptmann a. D. Ebelt, bisher beim Artillerie⸗ Depot in Danzig,
dem Feuerwerks⸗Hauptmann a. D. Abendroth, bisher beim Fuß⸗Artillerie⸗ Regiment von Dieskau (Schlesisches) Nr. 6;
den Stern zum Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse:
dem Generalmajor z. D. von Kehler, bisher Komman⸗
deur der 7. Infanterie⸗Brigade;
den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse:
dem Generalmajor z. D. von Holleuffer, bisher Kom— mandant der Feste Boyen,
dem Obersten a. D. Galli, bisher Kommandeur des Infanterie⸗Regiments Nr. 161,
dem Obersten a. D. von Massow, bisher à la suite des 3. Garde⸗Ulanen⸗Regiments und Eisenbahn-⸗Linien⸗ Kommissar in Hannover;
den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse: dem Major a. D. Weber, bisher Abtheilungs⸗Kom⸗ mandeur im Feld⸗Artillerie⸗Regiment Prinz August von Preußen (Ostpreußisches) Nr. 1, dem Oberstleutnant z. D. des Landwehrbezirks Wesel, dem Oberstleutnant z. D. von Zimmermann, bisher Kommandeur des Landwehrbezirks Gera, dem Oberstleutnant z. D. Springer, bisher à la suite des Rheinischen Fuß⸗Artillerie- Regiments Nr. 8 und Direktor der 4. Artillerie⸗Depot⸗Direktion, und dem Oberstleutnant a. D. Rademacher, bisher Kom⸗ mandeur des Train⸗Bataillons Nr. 17.
Goltz, bisher Kommandeur
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Friedrich Wilhelm Hunicke zum Vize⸗Konsul in Cienfuegos (Cuba) zu ernennen geruht.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
den Amtsrichter Plagge in Großtänchen zum Amts⸗ gerichts⸗Rath und
en Landrichter Aron in Straßburg zum Landgerichts⸗ Rath zu ernennen.
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Auf Grund des § 75a des Krankenversicherungsgesetzes in der Darn des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs⸗ Sesetzbl. S. 377) ist der Neuen 3 Kranken⸗ und Sterbe⸗ kasse (früher die Bleicher⸗Brüderschaft“ E. H. in Hamburg von neuem die ,. ertheilt worden, daß sie, vor⸗ behaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des § 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügt. Berlin, den 24. April 1899.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Woedtkke.
Bekanntmachung.
Am 1. Mai d. J. werden
bei den Reichseisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen die Neben⸗ bahn von Muͤlhausen Nord nach Rixheim mit der Abzweigung nach Mülhausen Wanne und
bei den Köln⸗Bonner Kreisbahnen die Theilstrecke Köln Barbarossaplatz — Köhn Heumarkt als Ver— 6 nn der Strecke Bonn — Köln in Betrieb genommen, owie
im , Berlin an der Strecke Berlin — Zossen der Haltepunkt Dabendorf,
im Eisenbahn⸗Direktionsbezirk Kattowitz an der Strecke Ratibor —= Troppau der Haltepunkt Sczepankowitz,
im Eisenbahn⸗Direktionsbezirk Königsberg i. Pr. an der Strecke Rothfließ-Rudczanny die Haltestelle Collogienen und der Haltepunkt Wiers bau,
im Eisenbahn⸗-Direktionsbezirk Münster an der Strecke Rheine — Emden der Haltepunkt Geeste und
bei den sächsischen Staatseisenbahnen an der Strecke Mulda — Sayda der Haltepunkt Unterfriedebach
für den Personenverkehr eröffnet werden.
Berlin, den 26. April 1899.
Der Präsident des Reichs⸗Eisenbahnamis. In Vertretung: Kraefft.
Königreich Prenßen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: die Regierungs⸗Assessoren Dr. jur. Ißmer in Leobschütz und Engelhard in Wiedenbrück zu Landräthen zu ernennen, den Geheimen Registratoren, Kanzlei⸗Räthen Schirmer
vom Kriegs⸗Ministerium und Kurzenberg vom Direktorium
des Potsdamschen großen Militär-Waisenhauses den Charakter als Geheimer Kanzle⸗Rath und —
den Geheimen expedierenden Sekretären und Kalkulatoren im Kriegs⸗Ministerlum Bier, Wrobel und Schröter sowie dem Bekleidungsamts⸗Rendanten Liebich vom XI. Armee⸗Korps den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kaufmann Gustav Adolf Ram dohr in Aschers— leben den Charakter als Kommerzien⸗-Rath zu verleihen.
Auf den Bericht vom 24. März d. J. will Ich den wieder beifolgenden, von dem Provinzial⸗-Landtage der Provinz Schlesien am 16. Januar d. J. beschlossenen ersten Nachtrag zu dem Regulativ vom 27. Mai 1895, betreffend die Ausgabe verzinslicher Obligationen durch die Provinzial-Hilfskasse für die Provinz Schlesien, hierdurch genehmigen.
Berlin, den 5. April 1899.
. Wilhelm k. von Miquel. Freiherr von Hammerstein. Freiherr von der Recke.
An den Finanz⸗Minister, den Minister für Landwirth⸗ schaft, Domänen und Forsten und den Minister des Innern.
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zu dem revidierten Regulativ vom 27. Mai 1895, be⸗ treffend die Ausgabe verzinslicher Obligationen durch die Provinzial⸗Hilfskasse für die Provinz Schlesien.
Die im § J des revidierten Regulativsß vom 27. Mai 1895 aus— gesprochene Beschränkung der Provinzial Hilfskasse in der Ausgabe von , n. auf den Höchstbetrag von 75 Millionen Mark wird auf⸗ gehoben.
Die Provinzial - Hilfekasse für die Provinz Schlesien wird hier ⸗ durch ermaͤchtigt, solche Obligationen unter den in dem vorgedachten Rezulativ enthaltenen Bestimmungen bis zum Betrage von 105 Mil— lienen Mark auszustellen und auszugeben.
Breslau, den 16. Januar 1858.
Der Provinzial Landtag der Provinz Schlesien. Herzog von Ratibor.
Konzessions⸗ Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb der in das preußische Staatsgebiet fallenden Strecken einer voll spurigen Nebeneisenbahn von Rinteln über Obernkirchen und Osterhalz nach Stadthagen durch die Rinteln⸗Stadt⸗ hagener Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛe.
Nachdem von dem Comité, welcheg sich zur Gründung einer Aktiengesellschaft unter der Firma ‚„Rinteln⸗Stadthagener Eisenbahn⸗ Gesellschaft / gebildet hat, darauf angetragen worden ift, dieser Gesell˖ schaft die Konzession zum Bau und Betriebe einer für den Betrieb
mittels Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehre bestimmten, den Vorschriften der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands unterworfenen vollspurigen Nebeneisenbahn von Rinteln über Obernkirchen und Osterholz nach Stadthagen für die in das preußische Staatsgebiet fallenden Strecken zu ertheilen, wollen Wir diese Konzession, sowie das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter den nachstehenden Bedingungen hierdurch ertheilen.
6.
Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma „Rinteln Stadt⸗ hagener Eisenbahn⸗ Gesellschaft! und nimmt ihren Sitz in Rinteln oder unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten an einem anderen, im preußischen Staatsgebiet gelegenen Orte.
Die Bestimmungen des zwischen Preußen und Schaumburg-Lippe wegen des Baues und Betriebes der Bahn abgeschlossenen Staats vertrags vom 18. April 1898 sollen für die Gesellschaft dieselbe Verbindlichkeit haben, als wenn sie ausdrücklich in diese Konzessions— Urkunde aufgenommen wären.
Die Gesellschaft ist ferner den bestehenden, wie den künftig er⸗ gehenden Reichs und Landesgesetzen ohne weiteres unterworfen.
I
Die zur Zeit dem keschränkten öffentlichen Verkehr dienende Schienenverbindung von Osterbolz nach Stadthagen, welche von der Gesellschaft gegen einen mit dem Bahneigenthümer zu vereinbarenden, vermittels jährlicher Zins. und Tilgungsbeträge zu entrichtenden Kaufpreis zu erwerben sst, soll als wesentlicher Bestandtheil der Neben⸗ eisenbahn von Rinteln nach Stadthagen betrieben werden.
Im übrigen wird das zur plan- und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn erforderliche, durch Verausgabung von ii zu beschaffende Anlagekapital auf den Betrag von 2363 000 festgesetzt.
Der Nennbetrag der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien darf den Betrag des festgesetzten Anlagekapitals nicht übersteigen. Das Aktienkapital ist baar und voll einzuzahlen und lediglich zur plan. und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn zu verwenden.
Es bleibt der Gesellschaft überlassen, einem Theile der auszu— gebenden Aktien (Vorzugs⸗Aktien) ein Vorzugsrecht vor den übrigen Aktien (Stamm⸗Aktien) hinsichtlich der Vertheilung des Reinertrags des Unternehmens bis zu 40/9 des Nennbetrags dieser bevorzugten Aktien, sowie für den Fall der Liquidation der Gesellschaft hinsichtlich der Vertheilung des Gesellschaftsvermögens einzuräumen. Im übrigen dürfen den Inhabern derselben keine anderen Rechte als den Inhabern der übrigen Aktien eingeräumt werden.
Die Aktien dürfen erst nach der Betriebseröff nung der Bahn aus gegeben werden.
Den Aktionären kann nach der vollen Leistung des Nennbetrags der Aktien bis zum Ablauf desjenigen Kalender⸗Halbjahres, in welchem der Betrieb der Bahn eröffnet wird, jedenfalls aber nicht über das jenige Kalender⸗Halbjahr hinaus, in welchem die im Artikel 3 des Staatsvertrags (Artitel Vil Nr. 4 dieser Konzessions-Urkunde) fest—⸗ gesetzte Baufrist abläuft, soweit die erübrigten Mittel solches zulassen, die Gewährung von Bauzinsen bis ju 40, des Nennwerths ihrer Aktien zugesichert werden. ö.
Die gesammte Leitung der Bau⸗ und Betriebsverwaltung ist einem Vorstande zu übertragen, welcher die Gesellschaft mit den gesetzlichen Befugnissen und Veipflichtungen des Vorstands einer Attiengesell schaft vertritt und für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der rh wen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichts behörde verantwort⸗ ich ist.
Die Wahl des Vorstands oder, falls derselbe aus mehreren Per sonen bestehen soll, die Wahl des Vorsitzenden und der technischen e, . bedarf der Bestätigung des Ministers der öffentlichen
rbeiten.
Die Geschäftsordnung für den Vorstand unterliegt der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.
Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden die vorftehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und die Geschäftsordnung des oder der obersten Betriebsleiter Anwendung.
IV.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths und des Vorstands, sowie
ämmtliche Beamten der Gesellschaft müßsen Angehörige des Deutschen eichs sein und, soweit nicht vom Minister der öffentlichen Arbeiten Ausnahmen zugelassen werden, im Inlande ihren Wohnsitz haben.
D
Die Staatgregieruug ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staatliche Interesse für betheiligt erachtet, bei den Versammlungen und den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der Generalversamm⸗ lung der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, ist der Staatsregierung von allen diesen Versammlungen und Zusammenkünften rechtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungsgegenstände enthaltenden Tagesordnung Anzeige zu machen.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außer—⸗ ordentlicher Generalversammlungen zu verlangen.
66.
Alle die juristische Persönlichkeit der Eisenbahngesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Geseüschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrags, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staatsregierung den Vorausetzungen nicht entsprechen, unter denen die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatsregierung Gültigkeit. z
Die er cer at alle ihren Gesellschaftsvertrag betreffenden Generalversammlungabeschlüsse, bevor sie diese beim Handelsgericht zur Eintragung anmeldet, der Staatsregierung mit dem Antrage auf die vorbejeichnete Prüfung und Bestätigung vorzulegen und die Ent- enn der Staatsregierung der Anmeldung beim Handelsgericht
eizufũgen.