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Qualitãt
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gering
mittel aut Verkaufte
Marttort Gezahlter Preis für 1 Doppeljentner
Menge
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niedrigster höchster niedrigster höchster niedrigster höchster Doppelzentner
46. 6 A6. 6 *.
Außerdem wurden 6 am Markttage . nach ũ gli 1Doppel⸗ Schätzung verkauft jentner dem n , r, (Preis unbekannt)
, . 11,75 Schönau a. K. . w. . . 11.760 . h 1450 arne 1490 Goslar 13,50 Duderstadt 13,00 Lũneburg 13, 25 . ) — imburg a. L.
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ö 412 V — Dinkelsbühl . 14,40 Binn, . . 13,00 Ueberlingen⸗ ad. . 14,80 Waren i. M.. ö 366 ö w Braunschweig... 2 1490 k 1400 Saargem nd 15.350 Brrglan , ,, 12,00
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Noch: Ha fer.
200 1225 1250 1275 1390 148 1356 1726 1245 i236 1476 1176 165356 15 06 165,56 14.065 1426 1426 1446 14 46 1466 1416 1556 1516 i600 6 , n , 63 . . 1566 1566 ö 1446 153560 , , , ,. 460 1470 14 90 15 25 148 1406 1426 1446 1456 1486 15 34 15 34 15.65 15356 . 12370 15 60 13.16 1536 1400 1156 1456 1486 14. 30 1466 15 66 165, 66 15365 15365 15.56 1550 15 86 15 60 16, 96 12356 1256 17565 13 555 1320 .
Fin liegender Strich (— in den Spalten für Preise bat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ift, ein Punkt (.)
1578 15576 5. x
Bemerkungen. Die verkaufte Men e auf volle Doppelzentner und der Verkaufgwerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durchschnittspreiz wird, aus den ungbgerundeten Zahlen berechnet
in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht feblt.
Denutscher Reichstag. 84. Sitzung vom 1I7. Mai 1899, 1 Uhr.
Die zweite Berathung des Entwurfs eines Inva⸗ lidenversicherungsgesetzes wird fortgesettt.
Nach 5 2X sollen nach der Höhe des Jahresarbeits ver- diensies der Versicherten folgende 5 Lohnklassen gebildet werden: J. bis 3560 S6 jährlich, II. 350 bis 550 (, HI. 550 bis S50 Ss, IV. S0 bis 1150 t und V. über 1150 S (Bisher bestanden nur 4 Lohnklassen; die vierte umfaßte alle Jahresarbeitsverdienste über S569 96) Für die Zugehörigkeit der Versicherten. zu den Lohnklassen ist aber nicht der thatsächliche Jahres arbeitsverdienst maßgebend. sondern Durchschnitisbeträge, nach denen die Versicherung egen Krankheit in den Orts-, Betriebs-, Bau⸗ und Innungs⸗ 6 2c. erfolgt, oder der dreihundertfache Betrag der ortsüblichen Tagelöhne. Der Versicherte kann sich höher als nach diesen , ,, versichern, der Arbeitgeber ist dann aber nur zu dem Beitrag der gesetzlich maßgebenden Lohnklasse verpflichtet. . .
; Die Sozialdemokraten beantragen, die Lohnklassen nach dem Wochenverdienst abzugrenzen, und zwar L bis 7 , von 7 bis 11, II von 11 bis 17, IV von 17 bis 24 und TF uüͤber 24 6 wöchentlich; falls dies abgelehnt werden sollte, wollen sie die Mitglieder der eingeschriebenen Hilfskassen nach dem 300 fachen ihres wirklichen Tagsarbeilsverdienstes versichern lassen. .
ñ Abg. Molkenbuhr (Soz) bemängelt, daß nach dem jetzigen Verfabren die Arbeiter garnicht nach ibrem wirklichen Arbeitsverdienst versichert würden, sondern schablonenmäßig nach äußeren Merkmalen, wobei die Arbeitgeber an Beiträgen sparten. Bésonders empfiehlt Redner eine Berücksichtigung der Verbältnisse der Seeleute.
Abg. von Satifch (J. kons): Die Verlage kommt den Wünschen der Arbeiter entgegen, indem sie eine Versicherung in einer höheren Klasse zuläßt. Darüber sollte man nicht binausgehen; denn es ist zweifelhaft, ob die Industrie überhaupt noch mehr Beitrãge jahlen kann. J
5 W wird unverändert angenommen.
Nach 5 26 sollen die Grundbeiträge der Invalidenrenten betrag è * 3d 75, G. 30. 165 0 für die erste dis fünfte Lohn, klasse; für jeden Wochenbeitrag soll die Steigerung in den fünf Lohnklassen 3, 6, 8, 10 und 12 betragen. 2.
Ss 26 wird angenommen, ebenso ohne Debatte 8 26a, wonach die Altersrente, soweit sie die Versicherungsanstalten aufbringen, 60, 90, 120, 150 und 180 6 in den fünf Lohn⸗ klaffen betragen soll, und 8 30, betreffend die Erstattung der Beiträge im Falle der Verheirathung. .
Abg. Dr. Hitze (Zentr.) beantragt, einen neuen 5 30a einzuschalten, wonach auch derjenige, der infclge des Bezugs einer Unfallrente den Anspruch auf Invalidenrente verloren babe, die Hälfte der für ihn entiichteten Beitrãge jurückerbalten solle. .
Raiferlicker Gebeimer Regierungs-Rath Dr. Kaufmann: Ich empfehle Ihren die Ablehnung des Antrages, der schon in der Kom— mission in ähnlicher Fassung gestellt, aber abgelebnt wurde, Im Kommissionsbericht sind die Gründe pro und contra ausführlich mit getheilt, worauf ich mich beziehen kann. Ich will hier nur kurz ein paar Hauptbeden ken hervorheben. Die Gesetzgebung ging bisher grundsätz⸗˖ lich davon aus, die Entschädigung der Unfallin validen gehöre nicht zu den Aufgaben der Invaliditäts. und Altersversicherung, vielmehr solle es in diefem Falle bei der Fürsorge der Träger der Unfallversicherung bewenden; man ging dadon aus, daß -die verschiedenen Zweige der Versicherung nur Theile einer einbeitlichen sozialpolitischen Fürsorge bil⸗ deten, weshalb es genüge, wenn der erwerbsunfähig Gewordene aus einer diefer Anstalten Mittel erhalte, um seine Lebensunter haltung in bescheidenen Grenzen fortjusetzen. Das hobe Haus hat durch An= nahme des Antrags Dr. Sehr jzu 5 8 Abs. 2 diesen Grundsat schon etwas eingeschräntt und den Versicherungsarstalten neue Lasten auf— erlegt; es hat durch Annahme jenes Antrags ausgesprocken, daß die Versicherungtanstalten demnäckst das Plus der Irvaliden⸗ rente neben der Unfollrente ju jahlen haben. Durch Annahme des Antrags Hitze würden Sie aber ron der bisberigen Rechtslage noch weiter abtücken und den Veisicherungsarstalten wieder neue Lasten aufbürden. Wie hoch die Belaftung sein wird, läßt sich ungefähr ziffernmäßlg berechnen. Bei Annahme des Antrags des Herrn Abg. Dr. Hitze würde im Jahre 18060 eine Mehrbelastung von Z60 000, im Jahre 1991 eine solche von 396 000 und im Jahre 18902 eine solche von 432 90 M entstehen; schließlich würde die Belastung ungefähr auf 1 Million jährlich sich belaufen. Man kann in der That zweifeln, ob die Beiträge, wie sie der Entwurf vorsiebt, aus⸗ reichen werden, um alle die verschiedenen Lasten, die man an dieser und jener Stelle den Versiche run gäanstalten auferlegt, zu erfüllen. Nun kat der Antrag des Herrn Abg. Dr. Hitze noch folgendes Bedenken. Man beschreitet mit ihm eine Babn, auf der man schließlich dahin gelangen könnte, die Erstattung der Beitrãge in allen Fällen ju verlangen, wo Renten nicht erworben werden. Es müßten dann die Mittel zur Zablung der Renten schließlich allein von den senigen beschafft werden, die zum Genuß einer Rente gelangen. Das ist unmöglich. Die Versicherungsanstalten werden, ohne auch die sogenannten guten Risiken zu beziehen, überhaupt nicht in der Lage ein, die Verpflichtungen zu erfüllen, die das Gesetz ihnen auferlegt.
un möchte ich noch auf Folgendes binweisen. Wenn Sie, wie der Antrag Hitze vorsießt, die Leistungen aus der Unfall⸗ versicherung mir denen der Invalidenversicherung kumulierer, so werden Sie dadurch die allgemein als wünschenswerth bezeichnete organiscke Verbindung der Invaliden, und der Unfallversicherung noch mehr erschweren. Sckließlich noch folgende Bedenken vom Standpunkt
der Versicherten selbst. Aus der Praxis der Unfall versicherung lassen sich zahlreiche Fälle anführen, wo ein zunächst als dauernd erwerds ˖ unfäbig Erklärter nack her sich erheblich bessert, auch völlig wiederher⸗ gestellt wird. Dann würde dem Versicherten auf Grund des S 65 der Unfall versicherung die Rente verkürzt oder entzogen werden; der Mann bat sich aber die Beiträge erstatten lassen, und das würde dann den Gffeit haben, daß, wenn er später aus einem mit dem Unfalle nicht zusammenbängenden Grunde erwerbsunfähig wird, er auch keine In- halidenrente eibält, sondern völlig ins Freie fällt. Ob das eine Ver. besserung der Rechtelage der A beiter ist, ist mir doch zweifelhaft. Aus allen diesen Gründen möchte ich Sie bitten, den Antrag Hitze abzulebnen. . ;
Abg. Sachse (Soz) schließt sich dem Antrage an, wãbrend
Abg. Freiherr von Richthofen ⸗Damsderf E. kons.) ihn bekämpft, weil er das Versicherunge prinzip völlig preisgebe. .
Der Antrag wird gegen die Stimmen der Konservativen
angenommen. 6 Nach 5 31a können die Versicherungsanstalten, welche Ueberschüsse ihres Vermögens haben über den zur Deckung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Bedarf hinaus, andere als die gesetzlich vorgesehenen Leistungen im wirthschaftlichen Interesse der Rentenempfänger, der Versicherten oder ihrer Angehörigen übernehmen. 6
Die Sozialdemokraten beantragen, diese Vor— schrift zu streichen oder höchstens die Ueberschüsse zur Ver⸗ stͤrkung der Angehörigenunterstützung beim Heilverfahren zu n, (fr. Vngg.) weist darauf hin, daß die Versiche⸗ rungsanstalten nach dieser Vorschrift das Geld zu ,,, Ver⸗ anftaltungen aufgeben könnten; er spricht aber die Hoffnung aus, daß dadurch nicht der 5129 beeinträchtigt werde, wanach die Anstalten ihr Vermögen zu , terien Theile zum Bau von Arbeiter⸗
. enden könnten.
wobn erg e en. Nach dieser Vorschrift können sich die Versicherungsanstalten als Wohlthäter aufspielen, und zwar auf Ge⸗ Fieten, die mit Ärbeiterfreundlickkeit nichts zu thun haben. Man bat n diesem Zusammenhang von der Seßhaftmachung der Arbeiter ge⸗ sprochen, woran doch nur die Arbeitgeber ein Interesse haben Es muß festgelegt werden, daß die Ueberschüsse nur im Interesse der Versicherten derwendet werden dürfen, nicht um die Arbeiter seßhaft zu machen und in ihrer Freizügigkeit zu beeinträchtigen. Die Gelder der Veisicherungeanstalten sind leider schon vielfach nicht an Arbeiter · Baugenoffenschaften, sondern an die Arbeitgeber gegeben worden.
Staatssekretär des Innern, Staats-Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:
Meine Herren! Ich möchte jur Aufklärung des Sachver kãltnisses bemerken, daß 5 31a, der sich auf die Nebenleistungen ju Gunsten der Rentenempfänger und ihrer Angebörigen beziebt, und § 129, der die Anlage des Vermögens der Bersicherungèanstalten betrifft, mit einander nicht in irnetem Zusammenhange steben. Durch § 312 sollte nur crreicht werden, daß die Anstalten, wenn sie in der Lage sind, über die Verschristen des Gesetzes hinaus den Renten— empfängern Wohlthaten zu erweisen, bierin nicht verschränkt würden. Ein irgendwie politischer Gesichtspunkt nach der Richtung, die Arbeiter seßbaft ju machen, hat den verbündeten Regierungen bei Abfassung des 8 31a volllommen ferngelegen. Ich gestebe gern zu — ich halte es für keine Schande, ein Verseben zumgestehen —, daß das Beispiel in den Motiven, wonach den Arbeitern auch Dar⸗ lebne gewährt werden könnten, um sich eigene Wobnungen ju er— richten, unglücklich gewählt ist und nicht hierber gebört. (Hört! bört! links) Wenn man ein solches Beispiel wählen wollte, so hätte man es lediglich bei 8 129 anbringen können, welcher von der Anlage des Vermögens der Versicherungeanstalten handelt (sehr richtig! linls), aber nicht bei 5 zwa. Ich gestehe diesen Irrtkum ohne weiteres zu; kei der wiederholten Bearbeitung der Motive und den rielsechen Gesetzesänderungen kann schon einmal ein solcher Lax sus mitrnterlaufen. Der Gedanke des § 312 war der, daß Anstalten einer besonders woblbabenden Gegend, die ein großes Sondervermögen arzusammeln in der Lage sind, neben den gesetz⸗ lichen Leistungen nech Nebenleistungen zu gewäbren vermögen in der Richtung, daß entweder die Inraliderrente noch bis zu einem gewissen Betrage weiter gewährt wird, wo gleichieitig Unfallrente bejogen wird, oder eine Erböhung des Krankengeldes gewäbrt werden kann, oder endlich arch den Hinterbliebenen in Form von Begräbniß⸗ und Sterbegeldern Beträge zugewendet werden können.
Ich glaube, nech dieser Eiklärung werden die Bedenken, die von wei Seiten des Hauseg geäußert worden sind, im wesentlichen behoben sein, und ich bitte Sie, den Paragrapben anjurehmen, der den besonders günftig gestellten Anstalten eimöglicht, Aufwendungen zu machen zum Besten der Versicherten und eventuell auch ibrer Angehörigen über die Minimalleistungen des Gesetzes hinaus.
Abg. Richter (fr. Voltep.): Es wäre richtiger, wenn die Ver⸗ wendungszwecke im Gesetze besonders erkenntlich und nicht von der Genehmigung des Bundesraths abhängig gemacht würden. Man sollte
den g 31a zͤtzt streichen und ihn in dritter Lesung anderweit gestalten. Abg. Wurm hält den Cventualantrag aufrecht, den der
*
Abg. Richter als zu eng gefaßt a
Königlich württembergischer Ministerial ⸗ Direktor von Schicker: Meine Herren! Wenn der Herr Abg. Richter meint, daß es zu schwerfällig sei, eine Genehmigung des Bundesraths zur Verwendung solcher Ueberschüsse zu fordern, o kann ich das wiklich nicht ver⸗ stehen; denn die Verwendung von Ueberschüssen zu weiteren Leistungen wird nicht über Nacht zu beschließen sein, sondern das ist ein Vor⸗ gang, der reiflich zu überlegen sein wird. Man wird eine Berechnung anstellen müssen, und wenn man die dazu nothwendige Zeit verwenden kann, hat man auch noch Zeit, sich an den Bundesrath zu wenden und dessen Genehmigung einjuholen. Daß aber die An⸗ forderung der Genehmigung des Bundesraths, durchaus noth-⸗ wendig ist, dürfte doch aus dem ganjen Spstem des Gesetzes hervorgehen. Der Bundesrath beschließt über die Höoͤhe der Einnabmen, er ist auch wesentlich an der Leistungsfäbigkeit der einzelnen Versicherungéanstalten interessiert und ist daran interessiert, daß nicht Leistungen gewährt werden, die dem Zwecke des Gesetzes fern stehen und die als Mehrleistungen nicht zweckmäßig erscheinen dürfen. Also muß man unbedingt daran festhalten, daß die Ge⸗ nehmigung des Bundesraths zu erfordern sei. Nur unter dieser Be⸗ dingung ist es auch gelungen, im Bundesrath den Antrag auf die Zulassung der Gewährung von Mehrleistungen durchjubringen. Nun hat der Herr Abg. Wurm diese Genehmigung des Bundesraths, so⸗ viel ich derstand, auch nicht beanftandet. Die Herren von seiner Partei sind, wie es scheint, auch nicht gewillt, den Antrag auf völlige Streichung dieses Paragraphen aufrecht ju er- halten, ein Antrag, der nach meinem Dafürhalten überhaupt ganz unmöglich ift, denn man kann der Ve sicherungsanstalt nicht zumuthen, daß sie, wenn sich bei Verschieden heit der Verhältnisse, bei Gleichheit der Beiträge und bei Ungleichbeit der Einnahmen Ueberschüsse in einer Anstalt ergeben, diese Ueberschüsse einfach liegen läßt und admassiert, ohne daß sie zu einem nützlichen Zweck ver⸗ wendet werden. Daß überhaupt der 5 31 a angenommen wird, ist meines Erachtens eine mathematische und logische Nothwendigkeit. Nun hat der Herr Abg. Wurm beantragt, wenigstens den Eventual⸗ antrag anzunehmen. Dieser Antrag r nt zweierlei Verwendungen, die der Herr Staatssekretär des Innern bereits als julässig gekenn⸗ zeichnet hat, aber es ist gegen den Antrag Wurm einzuwenden, daß diese jwei Verwendungen nicht genügen, daß es nothwendig wäre, wenn man überhaupt auf eine solche Spezialisierung eingeht, noch eine weitere Mehrleistung einzuführen; er müßte nach Unfallrente! wenigstens noch hineinsetzen: sowie zur Ge⸗ währung von Sterbegeldern an Hinterbliebene. Ich glaube, es kann doch keinem der Antragsteller einfallen, diese Verwendung als unzulässig zu bezeichnen. Ich für meine Person gestehe, daß ich jede Spenialisterung für unzweckmäßig halte, man kann nicht wissen, wie sich aus der Praxis noch andere Verwendungejwecke vielleicht von viel geringerem Umfange als zweckmäßig erweisen, und nun sehe 4 ein, warum man von vornherein eine Schranke nach der Richtang setzen soll, daß bei vernünftigem Ermessen auch noch irgend eine andere
ebrleistung soll gewährt werden können. Daß der richtige Rahmen eingebalten wird, daß nicht unzulässige Nebenjwecke verfolgt werden, davon kann der Herr Abg. Wurm fest überzeugt sein; ich glaube, dazu genügt doch auch die Genehmigung des Bundesraths. Wenn man aber eine solche nach meinem Dafürhalten unjweckmäßige Be⸗ schränkung aufnehmen will, so müßte ich doch mindestens dringend empfehlen, daß in dem Eventualantrag der Herren Wurm und Ge⸗ nossen noch eingefügt werde: jur Gewährung von Sterbegeldern an die Hinterbliebenen. . ĩ
Abg. Gamp (Rp.) schließt sich diesen Ausführungen an und beantragt, die Sterbegelder einzufügen. r —
Abg. Roesicke⸗Dessau (b. k. F.) hält es für unzwedkmäßig, die Versicherungsanstalten irgendwie zu binden, da man die Bedurfnisse garnicht zu überseben im stande sei, welche sich im Laufe der Zeit hier einftellen könnten. 2549 !
Abg. Schrader: Es handelt sich also . um laufende Leistungen, welche nach § 31a. gemacht werden können, nicht um Kapitalzanlagen.
Königlich württembergischer Ministerial Direktor von Schicker Ich glaube, der Herr Abg. Schrader hat keine Veranlassung ju dem Mißverständniß gebabt, welches bei ihm mituntergelaufen ist; denn ich möchte wissen, wie 5 312 irgendwie daju Anlaß geben könnte, an- juncbmen, daß künftig die Versicherungsanstalt nicht Krankenbäuser, Sanatorien u. s. w. sollte bauen können. Wenn eine Berficherungsanstalt ein Sanatorkum baut, so nimmt ste ein Kapital, um das, was sie mit diesem Kavital herstellt, für die laufenden Zwecke zu verwenden. Das war bis jetzt schon, obwobl jetz von der Verwendung von Ueberscküssen im ganzen Gesetz nicht die Rede war. Alfo auch künftig wird, wenn eine Versscherungsanstalt ein Sanatorium bauen will, dafür nicht 5 zla, sondern § 128 maß
eberd sein. Die Versicherungkzanstalt wird ganz unbebindert sein und ren dazu auch keiner Genehmigung des Bundesrathés, daß sie ein Sanatorium baut und für ihre Zwecke ve wendet. Das bat mit dem 5 31a lediglich garnichts zu schsffen. Der 551 er bäst, wie ganz deutlich in shm stebt, eine Erhöhung oder Ver. mehrung der einjelnen Leistungen ju Gunsten der Versicherten oder sbrèr Angehörigen, also wenn man zu den regelmäßigen Renten— gewährungen noch einzelne Unterstützungen gewährt, sind das Mehr⸗ feiftungen, Mebrkeistungen für laufende Zwecke, aber nicht Mehr leiftungen, die individuell sein sollen, sondern Mehrleistungen, die all ⸗ mein zur ängig gemacht werden, wenn die Anstalt ju solchen Mehr. eistungen im stande ist. Deshalb, weil es sich nicht um individuelle Mehrleiftungen ju Gunsten einzelner Personen handelt, sondern um eine Erweiterung ihrer Leistungen überhaupt, darum ist die Sache von bober finanzieller Bedeutung, und darum kann es nicht an geh , solche Leistungen zuzulassen ohne die Genehmigurg des Bundes rathẽ.
Abg. Wurm zieht den Eventualantrag vorläufig zurũd.
F 31La wird unverändert angenommen, ebenso die Vor= schriflen über das Erlöschen der ÄAnwarischaft, die Entziehung
der Rente und das Ruhen der Rente.
Es folgt der Abschnitt : „Organisation.?
Die Vorlage hatte in § 51 ff. die örtlichen Rentenstellen vorgeschlagen. Die Kommission hat einen neuen Abschnitt sz a ff. über die Mitwirkung der Landesbehörden eingefügt.
Abg. von Loebell (d. kons.) bittet, alle diese Paragraphen in der Debatte miteinander zu verbinden, wogegen
Aba. Richter unter Bezweiflung der Beschlußfähigkeit des Hauses Widerspruch erhebt.
Abg. von Loebell ziebt seinen Antrag zurück.
Es kommt also zunächst nur 8 402 zur Verhandlung. Die Sozialdemokraten beantragen dazu, eine Reichs⸗Versicherungsanstalt einzurichten
Abg Bebel (Soz) behauptet, daß die Invaliden versicherung sich ganz anderg gestaltet batte, wenn eine Reichs. Versicherungsanstalt eingerichtet worden wäre. Die Erfahrungen der zehn Jahre seit Erlaß des Ge⸗ setzes hätten gezeigt, daß die ganze Novelle überhaupt nur nothwendig geworden sei durch die Verschiedenartigkeiten, welche innerhalb der einzelnen Landes Versicherungsanstalten sich berausgestellt hätten, und die jetzt künstlich ausgeglichen werden müßten.
Der ö wird abgelehnt. Die Vorschriften über die Mitwirkung der unteren Verwaltungsbehörden verden an— genommen.
Ein weiterer Antrag der Sozialdemokraten geht dahin, die dabei mitwirkenden Arbeiter- und Arbeitgeberbeisitzer durch direkte Wahlen statt durch die Vorstände der Kranken— kassen wählen zu lassen.
Abg. Wurm begründet den Antrag; man müßte einmal fest⸗ stellen, wo diejenigen säßer, welche den Arbeitern die Mitwirkung an der Verwaltung dieser ihrer Angelegenbeiten beschränkten.
Abg. Roesicke. Dessau erkennt an, daß die Krankenkassen⸗Vor—⸗ stände nicht immer die geeigneten Organe für diese Wahlen seien; er sei aber mit seinem Antrage nicht durchgedrungen.
Der Antrag der Sozialdemokraten wird gegen die Stimmen
der Sozialdemokraten, der Freisinnigen und des Abg. Roesicke—⸗ Dessau abgelehnt.
Die Bestimmungen über die Mitwirkung der unteren Ver⸗ waltungsbehörden und über die Landes-Versicherungsanstalten, deren Statuten und Organisation, werden ohne erhebliche Debatte angenommen.
Es folgt der Abschnitt über die örtlichen Renten— stellen (85 51 ff)
Nach dem Beschlusse der Kommission soll die Wahr— nehmung der den unteren Verwaltungsbehörden obliegenden Geschäfte mit Zustimmung des Ausschusses der Landes—⸗ Versicherungsanstalten den Rentenstellen übertragen werden können. Die Landes-⸗Zentralbehörden können die Errichtung von Rentenstellen anordnen.
Abg. von Loebell beantragt, daß zur Errichtung von Rentenstellen auch die Zustimmung der Landes Zentralbebsrde erforder⸗ lich sein solle, daß ferner die Rentenstellen in der Regel nur für Bezirke mit besonders dichter oder vorwiegend industrieller Bevölkerung errichtet werden sollten; fie sollten Organe der Versicherungsanstalt sein und die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde haben.
Abg. Richter beantragt die Vertagung der Berathung; sein Antrag wird aber nicht genügend unterstützt und kommt deshalb nicht zur Abstimmung.
Abg. von Loebell emxpfieblt seinen Antrag, der den Bedenken entgegenkomme, welche den Rentenstellen gegenüber geltend gemacht seien. Es sollte sowohl über die Einrichtung der Rentenstellen wie über die Bestellung der Vorsitzenden eine Vereinbarung zwischen den betheiligten Bebörden erfolgen. Es werde auch besonders vorgeschlagen, die Rentenstellen da einzurichten, wo die unteren Verwaltungsbehörden nicht mehr im stande seien, die Verhältnisse zu übersehen.
Abg. Richter wiederholt seinen Vertagungsantrag, der darauf gegen 5i/ Uhr angenommen wird.
Nächste Sitzung Donnerstag 11 Uhr. (Fortsetzung der zweiten Berathung der Invalidenversicherung.)
Preufzischer Landtag. Haus der Abgeordneten.
68. Sitzung vom 17. Mai 1899.
Auf der Tagesordnung steht zunächst die zweite Be— rathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grund stückstheilungen und die Gründung neuer Ansiedelungen oberhalb von Bergwerken.
Ueber den Beginn der Debatte ist schon berichtet worden. Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer— stein:
Anknüpfend an die letzte Aeußerung des Herrn Grafen Kanitz, möchte ich dem Herrn Grafen anheimgeben, bei der heutigen Be— rathung seinen Antrag zurückjzujiehen und ihn zu demjenigen Gesetz zu stellen, wohin er gehört. Ich werde mir gestatten, das näher aus— einanderzusetzen.
Meine Herren, das Gesetz vom Jahre 1876 über die Vertheilung don öffentlichen Lasten kennt zwei Verwaltungsakte, je nachdem eine in zelne Ansiedelung errichtet wird oder eine größere Zahl von An— siedelungen, die nach dem Begriffe des Gesetzes als Kolonie bereichnet werden, den Verwaltungsakt der Ansiedelungsgenehmigung und den Verwaltungsakt der Genehmigung jur Anlegung einer Kolonie. Der erstere geht von der Orts Polijeibehörde aus. Gegen die Ertheilung der Ansiedelungsgenehmigung unter Zurückweisung don Einwendungen, sowie gegen die Versagung der An⸗ siedelungs genehmigung ist das Verwaltungẽstreitverfahren zulässig. Dann geht die Klage zunächst an den Kreis. Ausschuß, von da an den Bezirks. Ausschuß und von diesem an das Ober-Verwaltungsgericht. Wenn eine Kolonie errichtet werden soll, so ist die Genehmigung zur Errichtung einer solchen vom Kreis⸗Ausschuß im Beschlußverfahren ju ertheilen. Wird Klage gegen diesen Beschluß des Kreis— Ausschusses erhoben, so hat der Kreig⸗ Ausschuß jum weiten Male darüber ju entscheiden und jwar im Verwaltungs— streitverfahren. Gezen diese Entscheidung des Kreis Ausschusses im Verwaltungsstreitverfahren ist Berufung an den Benrks ⸗Ausschuß zu⸗ lässig bejw. an das Ober⸗Verwaltungsgericht.
So waren die Verhältnisse geordnet ia dem Gesetz über die Ver⸗ theilung öffentlicher Lasten von 1873. Nun, meine Herren, kam dat Ren tengutsgesetz von 1891, welches eine neue Art von Kolonien und An⸗ siedelungen begründet hat: nämlich eine einzelne Anstedelung als Renten⸗ gut oder eine größere Zabl von Rentengütern als Kolonien. Nun sagt das Gesetz von 1891 in dem § 12. „Die Begründung des Rentenguts kann auf Antrag eines Betheiligten durch Vermittelung der General⸗ Tommission erfolgen. Dann beißt es: „Auf daz Verfahren und das Rostenwesen finden die für Gemeinheitstheilungen geltenden Vor⸗ schristen mit folgenden Maßnahmen Anwendung“, die hier nicht weiter in Betracht kommen.
Et entstand nun der Zweifel: wenn ein Rentengut als einzelne Ansiedelung oder eine größere Zahl von Rentengütern als Kolonie er⸗
richtet würde, ob dann die General- Kommission die Genehmigung nach der Bestimmung „auf das Verfahren finden die Bestimmungen über Gemeinheitstheilungen Anwendung“ zu ertheilen habe, oder ob fie von der Ortspolijei bezw. dem Kreis⸗Ausschuß zu ertheilen sei. Einmal aus Zweckmäßigkeits gründen, weil man glaubte, daß die General ·Kommission, welche die ganze wirthschaftliche Frage der Errichtung der Rentengüter zu prüfen habe, auch die ge—⸗ eignete Behörde sei, um die Ansiedelungs., bejw. Koloniegenehmigung zu ertheilen, damit nicht zwei verschiedene Behörden, die eine vielleicht ver, die andere hinter den Wagen gespannt werde, — anderntheils, weil Zweifel in diesen gesetzlichen Bestimmungen lagen, haben die drei Minister, der Minister des Innern und — worauf ich noch besonders Werth lege — der Justiz⸗Minister und der Landwirthschafts. Minister die Bestimmungen im § 12 des Gesetzes von 1891 authentisch inter⸗ pretiert. Es ist durch diese authentische Interpretation festgestellt, daß unter der Bestimmung: auf das Verfahren u. s. w. finden die Be⸗ stimmungen für Gemeinheitstheilungen Anwendung — zu ver— stehen sein: daß in dem Falle, wenn eine einzelne An— siedelung als Rentengut errichtet würde, bezw. wenn eine Kolonie aus Rentengütern errichtet werden solle, die General⸗ Kommission die zuständige Behörde für die Genehmigung sowie für die Klage in erster Instanz sei. Für das weitere Prozeßverfahren — und darauf, bitte ich, meine Herren, wohl Acht zu geben — tritt nun naturgemäß nach dieser Entscheidung in zweiter Instanz das Ober⸗ Landeskulturgericht ein. Also erstinstanzlich ist eine quasi gerichtliche Behörde und zweitinstanzlich das Ober ⸗Landeskulturgericht ent⸗ scheidende Behörde. Darüber kann doch gewiß gar kein Zweifel sein, daß damit kein rechtloser Zustand hergestellt ist. Ich muß annehmen, daß diese beiden Behörden, das Ober. Landes kulturgericht und die General⸗Kommission, umsomehr geeignet sind, in diesen Frogen eine durchaus sachgemäße Entscheidung abzugeben, als durch eine vom landwirthschaftlichen Ministerium angeordnete Ver⸗ fügung bestimmt ist, daß sie für die Prüfung der Einsprüche gegen die Errichtung von Einzelansiedelungen bezw. Kolonien den Kreis⸗Ausschuß bezw. landwirthschaftliche Sachverständige zu bören haben, — um zugleich auf die Erweiterung des Gesetzes von 1876 ein zugehen, wo unter Umständen auch bergpolizeiliche Rücksichten in Be—⸗ tracht kommen — in bergpolizeilichen Fragen das Gutachten des Bergrevierbeamten einzuholen haben werden.
Bei der Gelegenheit will ich jetzt schon auf eine Bemerkung eingehen, die Graf Kanitz rüchichtlich dieses letzteren Punktes gemacht hat. Er sagte, man müßte erwarten, dat in dem oberschlesischen Ober ⸗Bergamtebezirk, für den speziell gerade diese Eiweiterunge— bestimmungen zum Gesetz von 1875 in Geltung treten werden, ebenfalls die Errichtung von Rentengütern als Einzelansiedlung oder als Kolonien stattfinden würde. Nach der Prüfung, die in dieser Richtung vorgenommen ist und nach Anhörung der General⸗Kommission für Schlesien ist es unwahrscheinlich, daß in dem Bezirk des Ober Bergamts Schlesien Rentengüter und besonders ganze Kolonien werden errichtet werden.
Nun, meine Herren, zu dem vorliegenden Gesetzentwurfe, der eine Ergänzung des Gesetzes von 1876 beabsichtigt, hat der Herr Graf Kanitz den Antrag gestellt:
Dem § 17 Absatz 2 wird hinzugefügt:
Insoweit es sich um die Errichtung von Rentengütern handelt (Gesetz vom 7. Juli 1891, GesetzSamml. S. 29), ist über die auf Grund von 55 15 und 15a erhobenen Einsprüche gleichfalls im Verwaltungẽstreitverfahren zu entscheiden.
Aus der Fassung dieses Antrages muß ich entnehmen, daß der Herr Graf Kanitz beabsichtigt, den Verwaltungsakt der Genehmigung ent— weder der einzelnen Ansiedlung oder einer ganzen Kolonie bei der General Kommission zu belassen Widerspruch rechte, daß er nur die Absicht hat, die Entscheidung über erhobene Ein— sprüche gegen diesen Verwaltungsakt in das Verwaltungsftreitver— fahren zu verweisen. Also würde die General ⸗Kommission, wenn der Antrag angenommen wird, sowohl wenn es sich um ein einzelnes Rentengut, als auch wenn es sich um eine größere Anzahl von Renten gütern, also eine Kolonie, bandelt, die Genehmigung hierzu ertbeiler, und gegen diese Entscheidung soll nun das Verwaltungs streitverfabren stattfinden.
Wie gestaltet sich denn nun die Sache, wenn diese meine Auf. fassung richtig ist, wie man sie nur nach der wörtlichen Interpretation des Antrags gewinnen kann? Dann entscheidet über die Genebmigung der einzelnen Ansiedlung oder einer Kolonie die General Kommission. Weist sie die Einsprüche ab und der Einspruchs— berechtigte erhebt Klage, dann ginge die Sache an den Kreis— Ausschuß. Dann würde, nach der Entscheidung einer mittleren Bebörde, die Sache an ein Organ unterer Instanz abgegeben, um über diesen Einspruch zu entscheiden und eventuell die Ent— scheidung der General⸗Kommission wieder aufzuheben. Wenn nun aber die General Kommission die Genehmigung jur Errichtung eines Rentenguts oder einer Rentengutskolonie versagt bat, weil, was sie doch prüfen muß, die Verhältnisse nicht geeignet sind, auf die Renten⸗ bank die Renten ju übernehmen, und weil die Sicherheit für den Staat nicht vorhanden ist, dann würde gleichfalls die Klage gegen die Entscheidung der General. Kommission beim Kreis-Ausschuß einzulegen sein, und der Kreie⸗Ausschuß wäre somit in der Lage, die abweisende Entscheidung der General Kommission aufzuheben und damit die General— Kommission in die schwierige und verantwortliche Lage zu bringen, daß, während sie einerseits die Verantwortung für die Errichtung von Rentengütern übernimmt, sie andererseits gejwungen wird, Renten— güter zu errichten, deren Uebernahme auf die Rentenbank nicht für zuläͤssig zu erachten ist.
Meine Herren, aus dem Gesichtspunkt der Behördenorganisation, wonach in der Regel daran festgehalten wird, daß eine Behörde unterer Instanz nicht eine Enischeidung abzugeben hat über einen Verwaltunggakt oder eine sonstige Entscheidung einer Behörde mittlerer Instanz, wäre dies doch eine merkwürdige Anomalie. Und die merkwürdigste Anomalie wird nach dem Anttage dadurch noch verstärkt, daß die General. Kommission gejwungen werden könnte, gegen ihre Verantwortung Rentenkolonien zu errichten, während sie gerade den staatlichen In⸗ teressen bei Errichtung der Kolonien Rechnung tragen soll.
. Derr Abg. Graf Kanitz hat auch schon in seinem Vortrag darauf hingewiesen, daß die eigentliche sedes materias für seinen Antrag nicht in dem vorliegenden Gesetzentwurf, sondern in dem Rentengutsgesetz liege. Und nun muß ich nach den von mir ausgeführten Darlegungen in vollstem Maße die Behauptung aufrecht erhalten, daß es ein ganz
wunderbares Verfahren wäre, wenn man in diesem Gesetz, dag
lediglich eine Ergänzung des Gesetzes von 1876 sein soll, eine An⸗ ordnung trifft, die in dies Gesetz nicht hineingebört. Da nun Herr Graf Kanitz selber anerkannt hat, daß, wenn eine solche Anordnung getroffen werden soll, sie nicht in den vorliegenden Gesetzentwurf hineingehört, ich glaube, so kann ich den Herrn Grafen nur bitten, den Antrag heute zurückjuziehen, und wenn er wirklich glaubt, daß ein innerer, sachlicher Grund für eine Aenderung der Gesetzgebung vorliegt, dann seinen Antrag zu demjenigen Gesetz zu stellen, wo der Antrag hingehört. Ich erinnere mich sehr wohl der Verhandlungen, die hier gepflogen sind auf die Initiative, wenn ich nicht irre, des Herrn von Zedlitz, der damals auch glaubte, es wäre vielleicht richtiger, die Entscheidung über die Errichtung von Einzelansiedelungen und von Kolonien, bezw. die Entscheidung über die dagegen erhobenen Einsprüche den General ⸗ Kommissionen bew. dem Ober Landes kulturgericht zu entzieben und sie in das Vermaltungsstreitverfahren ju verweisen. Der sachliche Grund, der nach dieser Richtung früher geltend gemacht worden ist, ist nach meiner Auf fassung nicht stichbaltig, da wir landwirthschaftliche Beiräthe den General Kommissionen beigegeben haben. Die Mitglieder des Kreis⸗ Ausschusses sind häufig selbst betheiligt, wenn sie z. B. Einsprüche gegen die Ansiedlung erhoben haben. Daber ist der Kreis⸗ Ausschuß vielleicht eber als befangen zu erachten in der Entscheidung solcher Fragen als die General ⸗Kommission, eine quasi richterliche Behörde, und als das Ober Landeskulturgericht, eine zweifellos durch⸗ aus objektive Behörde. Die General⸗Kommissionen wie das Ober⸗ Landeskulturgericht haben dem Kreis ⸗Ausschuß gegenüber noch einen weiteren Vorzug; sie sind einmal mit den ganzen Verhältnissen der Rentengutsgesetzgebung genauer bekannt. Auch sind die Mitglieder beider Behörden, des Ober ⸗Landeskulturgerickts wie der General- Kommission, für den landwirthschaftlichen Beruf besonders vor— gebildet, während das im Kreis-Ausschuß nicht immer der Fall ist (oho! rechts) — oder wenigstens nicht immer der Fall sein kann.
Endlich kommt in Betracht — darüber ist das hobe Haus doch von Anfang an sowobl bei Erlaß der Rentengutsgesetzgebung, wie auch bei allen Verhandlungen, die in neuerer Zeit gerflogen sind, nicht im Zweifel gewesen —, daß thunlichst die Errichtung von Renten gütern in Rentengutekolonien zu fördern ist. Aber, meine Herren, ich richte an diejenigen, die im praktischen Leben stehen, die Frage: ist es denkbar, daß eine solche Förderung stattfindet, wenn man ganz verschiedene Organe einerseits mit der Ertheilung der Genehmigung zur Errichtung der Rentengüter u. s. w., und andererseits mit den Entscheidungen im Verwaltungsstreitverfahren befaßt? Dann kann wobl der Fall eintreten, daß die einen für und die anderen gegen die Sache sind. Das Zweckmäßige ist — und das hat auch die bisberige Erfahrung ergeben —, daß man thunlichst den ganzen Zusammenhang der Verwaltungsthätigkeit in diesen Fragen in eine Behörde legt, die nach einheitlichen Gesichtspunkten entscheidet, ohne dadurch eine Gefährdunz der priraten Rechtsansprüche u. s. w. herbeizufũhren
Also, meine Herren, nach Prüfung der Anschauungen, wie sie früher hier hervorgetreten sind, und der Ansichten, welche der Herr Graf Kanitz heute vorgetragen bat, bin ich besonders aus formellen Gründen nicht im Zweifel, daß zu dem vorliegenden Gesetzentwurf der Antrag garnicht gestellt werden sollte, weil er in diesen Entwurf nicht hineingehört. Aber auch aus sachlichen Gründen empfiehlt sich eine Aenderung in dieser Beziehung nicht.
Zu meinem Bedauern muß ich der Behauptung des Herrn Grafen Kanitz auf das entschiedenste widersprechen, daß die Ent scheidungen, welche die drei Minister über den Zweifel, der in den Bestimmungen des Rentengutsgesetzes von 1891 liegt, gefällt haben, ein Rechtsbruch sei. Gerade dasjenige Ressort, welches zu dieser authentischen Interpretation das berufenste ist, der Justiz— Minister, ist in dieser Frage mit thätig gewesen, und ich muß der Bebauptung des Herrn Grafen Kanitz entgegentreten, daß man durch diese Interpretation einen Fehlgzriff gethan habe. Ueber den Zweifel in dem Gesetz ist durch die zuständigen Staatsbehörden entschieden worden, und dazu lag eine formale wie auch eine sachliche Berechti⸗ gung vor.
Ich knüpfe an diese Darlegungen die Bitte an das hohe Haus, wenn Herr Graf Kanitz seinen Antrag nicht zurückziehen sollte, denselben abjulebnen bauptsächlich aus dem Grunde, weil die sedes materiae für diesen Antrag nicht in dem Gesetz von 1876 rubt, sondern in dem Rentengutesgesetz von 1891. Soll die Sache geändert werden, so muß der Antrag zu § 12 des Rentenguts—⸗ gesetzes gestellt werden. Es scheint mir nach den Aeuße— rungen des Herrn Grafen Kanitz kaum weifelhaft, daß er ju einer solchen Zurüchkiehung bereit ist. Ich glaube, daß dann die Aussichten für das Zustandekommen der von ihm ge— wünschten Aenderung weniger ungünstig sind, als wenn jetzt das hohe Haus darüber zu entscheiden hat.
Sollte der Antrag heute nicht zurückgezogen werden, so muß ich zu meinem Bedauern das hohe Haus dringend ersuchen, den Antrag so, wie er jetzt gestellt ist, abzulehnen.
Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (fr. kons.) hält es für unzulässig, die Zuständigkeit anderer Behörden zu Gunsten der General. Kommi fson zu beseitigen. Eine authentische Interpretation einer Gesetzesbestimmung könne in der übereinstimmenden Meinung
dreier Minister nicht gefunden werden, sondern nur in dem Votum der gesetzgebenden Faktoren.
stei Minister für Landwirthschaft ꝛc. Freiherr von Hammer— ein:
Meine Herren! Zunächst hat der Herr Graf ausgeführt, daß nach seiner Auffassung es sehr wahrscheinlich und sehr denkbar sei, daß in dem Ober ⸗Bergamtsbezirk Dortmund einzelne Ansiedelungen als Renten⸗ güter oder größere Rentengutskolonien entstehen würden. Das Gesetz über die Beförderung der Errichtung von Rentengütern hat den Zweck, mittlere und kleinere Güter zu errichten; die Errichtung von Arbeiterstellen — und um solche handelt es sich wahrscheinlich in den meisten Fällen im Ober Bergamtsbezirk Dortmund — soll nicht Gegenstand der Rentengutsbildung sein. Es hat die General⸗ Kommission aus den praktisch hinter ihr liegenden Er— fahrungen die Ueberzeugung geschöpft, daß vorautsichtlich in Berg⸗ werksdistrikten ganze Rentengutskolonien oder einzelne Rentengüter nicht entstehen werden, und diese Ansicht halte ich für berechtigt. Dann hat Herr Graf Kanitz ausgeführt, es sei ihm unerklärlich, wie man für die General⸗Kommission eine besondere Stellung beanspruchen könne, die doch nicht einmal die Ansiedelungs⸗Kommission habe. Die Ansiedelungz⸗Kommission aber ist bei der Ausgabe von
Ansiedelungsgütern Partei, sie ist betheiligt, sie ist Eigenthümer der
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