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aue zulegenden Rentengũter. Daraus folgt doch von selbst, daß man derjenigen Behörde, welche Partei ist, nicht auch die Entscheidung über die hier in Betracht kommenden Fragen übertragen kann.
Meine Herren, dann hat Graf Kanitz daraus, daß der Unter⸗ Staatssekretaͤr im Justiz⸗Ministeriim den authentischen Erlaß von 1892 unterzeichnet hat, und nicht der Justiz⸗Minister selbst, Folgerungen gezogen, die nach meiner Meinung unbegründet sind. Die volle Verantwortung für jeden Erlaß — mag darunter der Justiz⸗ Minister selbst oder sein Vertreter stehen — trägt der Justiz ⸗Minister selbst, und die Annahme, daß der JustizMinister sich um die Sache nicht bekümmert hätte, wo es sich um die Auslegung einer schwierigen Frage handelte, halte ich nicht für berechtigt.
Sodann hat Herr Graf Kanitz darauf hingewiesen, eine Ent⸗ scheidung des Ober⸗Verwaltungsgerichts, aus der man habe folgern können, daß die Auslegung des § 12 des Gesetzes von 1891 zu Zweifeln Anlaß biete, liege nicht vor.
Meine Herren, die Staatsregierung ist verpflichtet und berufen, die Gesetze auszuführen und zu prüfen, ob die Bestimmungen des Gesetzes so klar sind, daß sie zu Zweifeln keinen Anlaß geben können. Wenn die Staatsregierung zu der Ansicht kommt, daß die Bestim⸗ mungen des Gesetzes zu Zweifeln Anlaß geben, so ist sie verpflichtet, auf zulässigem Wege die Zweifel zu heben, um das Gesetz aus⸗ führbar zu machen. Wenn ich wiederholt den Ausdruck „‚authentische Interpretation“ gebraucht habe, so muß ich anerkennen, daß eine solche, streng genommen, nur im Wege der Gesetzgebung möglich ist. Ich habe aber mit dem Ausdruck authentische Interpretation — sachlich dasjenige bezeichnen wollen, was sonst unter dem Ausdruck „Auslegung der Gesetze' verstanden wird.
Schließlich bedauere ich, daß Herr Graf Kanitz einen außer⸗ gewöhnlich scharfen Angriff gegen die General⸗Kommission in Könige berg in einem speziellen Falle erhoben bat. Ich bin deshalb zu meinem Bedauern genöthigt, um den Vorwurf gegen die General⸗ Kommission zu entkräften, diesen Fall, um den es sich bier handelt, in extenso vortragen zu lassen. Mir thut das leid, denn ich fürchte, daß an diese Mittheilung sich allerlei Ver⸗ handlungen im Hause und in der Presse knüpfen können, die mir wenigstens im hohen Grade unerwünscht sind. Nachdem ein so scharfer Angriff gegen die General ⸗Kommission erfolgt ist, muß ich dem Hause selbst Gelegenheit geben, zu entsckeiden, ob dieser Angriff sachlich berechtigt gewesen ist. Das bin ich der Stellung der mir nachstehenden Behörde schuldig. Ich werde also den Herrn Regierungskommissar beauftragen, die Sachlage hier mitzutheilen.
Abg. Graf von Kanitz (kons.) beschwert sich darüber, daß er und andere Nachbarn in einem Fall, der sich in Ostpreußen abgespielt habe, gar nicht in die Lage gesetzt worden seien, von ihrem Einspruchs⸗ recht Gebrauch zu wachen. Das Verfahren der General⸗Kommission fei weder mit dem Gesetze, noch mit dem Ministerialreskript in Ein⸗ ilang zu bringen. Er frage, ob es zulässig sei, öffentlich zur Renten⸗ gutsbildung und erst hinterher, als es zu spät gewesen sei, die Ein⸗ spruchsberechtigten zum Einspruch aufzufordern. Das Staats⸗ Ministerium folle den Ministerialerlaß außer Kraft setzen; dann würden die Ungerechtigkeiten aufhören.
Gehelmer Ober⸗Regserungs Rath Sachs weist darauf hin, daß die Anfiedelungsgenehmigung erst ertheilt werden konnte, nachdem auch gegen die Käufer kein Einspruch erhoben war. Der Kommissar hätte pielleicht für die Cinladung die richtigere Form wählen können. Die Grundftücksauftheilung der Rentengüter sei eingeleitet.
Artikel JL wird angenommen.
Zum Artikel II haben die Abgg. Schmieding und Westerm ann einen Zusatz beantragt, wonach dieses Gesetz auf die Provinz Westfalen keine Anwendung finden soll.
Abg. Westermann (ul.) führt aus, daß für diese Gesetzes⸗ novelle zwar in Schlesien, aber nicht in Westfalen ein Bedürfniß vorliege und auch nicht hervortreten werde. Das bestehende Berggesetz reiche vollständig aus. Würde die Vorlage Gesetz, so würden die Grundbesitzer dadurch geschädigt werden, daß Ansiedelungen erschwert und der Grund und Boden entwerthet werde.
Minister für Handel und Gewerbe Brefeld:
Meine Herren! Bei der Einbringung dieser Vorlage haben wir uns selbstverständlich auch die Frage vorgelegt, ob es nicht angängig wäre, die Bestimmungen dieses Gesetzes in ihrer Geltung auf den oberschlesischen Bergbau zu beschränken. Wir sind aber zu der Er— kenntniß gekommen, daß es sich doch empfehlen möchte, dem Gesetz eine allgemeine Fassung zu geben. Es empfiehlt sich das schon aus dem formalen Grunde, weil wir ja diese Bestimmungen, da sie eine Be⸗ schränkung der Ansiedelungsbefugniß enthält, in die Form einer Novelle zum Ansiedelungsgesetz bringen mußten und es doch wunderbar aus— gesehen hätte, wenn diese Novelle nur für eine Provinz, das ganze Gesetz dagegen für die übrigen Provinzen gegolten hätte.
Wir sind aber auch der Meinung gewesen, daß, wenn auch das Bedürfniß solcher Bestimmungen vorzugsweise und in erster Linie für den oberschlesischen Bergbau hervorgetreten sei, es doch keineswegs aus⸗ geschlossen wäre, daß diese Bestimmung in der Folge auch für die übrigen Provinzen anwendbar werden würde, und daß, wo gleiche Voraussetzungen bestehen, auch die gleichen Bestimmungen zur Anwendung kommen müssen. Die Sache liegt ja doch so, daß in Oberschlesien thatsächlich gegenwärtig zum Schutz gegen Tagebrüche die Sicherheitsvfeiler noth⸗ wendig sind; es ist das System der Sicherheitepfeiler ganz allgemein; die Gefahr der Tagebrüche ist aber, je mehr man in dem Bergbau nach Westen bia kommt, viel geringer, sie ist in Sachsen viel geringer, noch geringer in Westfalen, sie ist am geringsten im ãußersten Westen. Das liegt in den Lagerungsverhältnissen des Minerals in den verschiedenen Provinzen. Gleichwobl ist niemand zu übersehen im stande, ob nicht die Gefahr der Tagebrüche auch in den übrigen Provinzen in einem solchen Maße hervortreten könne, daß es nöthig würde, von dem Bergversatz, den man jitzt anwendet, zu den Sicherheitespfeilern überzugehen. Tritt dieser Fall ein, dann müssen diese Bestimmungen zur Geltung kommen.
Nun, meine ich, würde man das bohe Haus doch in eine schwierige Lage setzen, wenn es hier unteischeiden soll: die Gefahr ist so groß in Oberschlesien, daß dort die Bestimmungen zur Anwendung kommen müssen; sie ist minder groß in Sachsen, noch weniger groß in West⸗ falen. Sollen nun diese Bestimmungen nur gelten in
Oberschlesien, oder sollen sie auch gelten in Sachsen, oder endlich sollen sie auch gelten in Weftfalen? Daß wir aber, wenn wir bier Ausnahmen für Westsalen machen wollten, demnächst vor der Frage steben würden, auch eine Ausnahme zu Gunsten von Sachsen zu machen, das halte ich für höchst wahrscheinlich. (Sehr wahr! linkt.) Gerade desbalb habe ich die Befürchtung, daß diese Vorlage, auf die wir so großes Gewicht legen, die fär die Erhaltung deg ungeherrea Naticnalreichtkums, der in unseren Koblenwerken liegt, von so Froßer Bedeutung ist, gefährdet wird in den weiteren
Stadien der Berathung durch den Antrag, der hier gestellt ist. Das ist der Hauptgrund, warum ich bitten möchte, den Antrag nicht an⸗
zunehmen.
Auf der anderen Seite glaube ich aber auch, daß die Befürch⸗ fungen, die der Herr Vorredner hier vorgetragen hat und die ja gerade zum Schutz und im Interesse der westfälischen Landwiribschaft vorgetragen sind, thatsächlich dech übertriebene sind. Denn darũber bat ja auch die Vorlage selbst Zweifel nicht gelassen, daß die Gefahr von Tagebrüchen in Westfalen eine sehr viel geringere ist, wie der Herr Vorredner selbst angendmmen bat. Es ist sogar garnicht unwahrscheinlich, daß mit der Erstreckung des Berg⸗ baues nach Norden die Gefahr noch weiter abnimmt. Die Möglichkeit also, daß künftig einmal ein Bergwerksbesitzer sagt: ich halte es doch für richtig, hier Sicher heitspfeiler stehen zu lassen, und bitte deshalb, die auf der Oberfläche geplanten Ansiedelungen nicht zuzulassen, — diese Gefahr ist, glaube ich, sehr gering. Sie können sich wohl vor stellen, daß kein Bergwerksbesitzer aus reiner Luxuria einen derartigen Antrag stellen wird, daß er ihn vielmehr nur stellen wird, wenn er sich sagt: die Gefahr, die ich leide, ist so groß, daß ich auch die FKosten dafür jahlen will; denn die Kosten sind gerade in diesem Bezirk sehr belangreich, und ich glaube, kein Bergwerksbesitzer wird verständigerweise ohne zwingenden, dringenden Grund sich bereit finden, Einspruch gegen solche Ansiede⸗ lungen zu erheben, die ihn in solche erbebliche Kosten verwickeln. Ich glaube deshalb die Gefahr, die der Herr Vorredner befürchtet, ist tbatsächlich sehr gering. Die Gefahr, die ich aber befürchte, daß es nicht bloß, wenn wir hier Westfalen ausnehmen, dabei bewendet, sondern daß wir es auch mit Sachsen iu thun haben werden, und daß wir diese ganze Verlage, die so hochwichtig ist, gefährden, ist eine sehr große. Deshalb bitte ich Sie, den Antrag des Herrn Westermann bei aller wohlwollenden Berücksichtigung der Interessen, die er vertritt, abzulehnen.
Abg. Freiherr von Plettenberg (lkons) beantragt, die Vor⸗ lage an Lie Kommission zu dem Zwecke zurückjuperweisen, eine Lũcke in dem Gesetze nach der Richtung auszufüllen, daß die westfälischen Grundbesitzer auch für den entgangenen Verkaufswerth im Falle eines Einspruchs entschaͤdigt werden. Sollte dies nicht geschehen, so werde er für den Antrag Westermann stimmen.
Abg. Dr. Ostr op Zentr.) erklärt sich für den Antrag Westermann.
Geheimer Dber⸗Bergrath Dr Für st weist darauf hin, daß der Bergwerkebefitzer schon heute verpflichtet sei, für alle durch sein Berg⸗ werk entstebenden Schäden aufzukommen.
Abg. Freiherr von Bu ddenbroch (kons.) wendet sich gegen den Antrag. Die Vorlage verfolge mit Recht den Zweck, das in den Bergwerken enthaltene Nationaloermögen ju erhalten und der Grund⸗ stückfpekulation die Spitze abzubrechen. ;
Abg. Got hein (fr. Vgg.): Der Bergwerkasbesitzer muß bei seinem Einspruch doch keweisen. daß durch sein Werk die Niederlassung ge⸗ fäbrdet ist. Wenn in Westfalen solche Gefahren nicht vorliegen, so wird das Gesetz dort auch keine Anwendung sinden.
Minister für Handel und Gewerbe Brefeld:
Meine Herren! Nur eine kurze Bemerkung, um die Befürchtung des Herrn Vorredners zu zerstreuen. Der Herr Vorredner ist der Meinung, daß die Entschädigung, die nach diesem Gesetzentwurf event. demjenigen gewährt werden soll, der verhindert ist, auf seinem Grundstück die in Aussicht genommene Ansiedelung zu errichten, nur beurtheilt werden sollte nach dem reduzierten Nutzungswerth. Das ist nicht richtig. Es stebt garnichts entgegen, auch die Minderung des Kaufwerths zu berücksichtigen, sofern nur zuperlässige Anhaltspunkte vorgebracht werden können, aus welchen man Schlüsse auf eine solche Minderung ziehen kann. Thatsächlich wird der Kaufwerth der Grund⸗ stücke dadurch in einer bestimmten Weise heruntergedrückt, daß die An⸗ siedelung nicht stattfinden kann.
In der Kommission werden wir keine andere Form finden; wir brauchen sie auch nicht zu finden; denn thatsächlich ist die Möglichkeit der Würdigung einer Reduktien des Kaufwerthes bei Festsetzung der Entschädigung in vollem Maße gegeben.
Ich möchte glauben, daß diese meine Erklärung dem Herrn Vor⸗ redner genügen wird, um ihm über dieses besondere Bedenken hinweg⸗ zuhelfen, welches er ausgesprochen hat.
Abg. Westerm ann ziebt seinen Antrag in der Voraussetzung zurück, daß die Vorlage an die Kom mission zurückverwiesen wird.
Der Rest der Vorlage wird, dem Antrgge von Pletten⸗ berg gemäß, an die Kommission zurückverwiesen.
Es foigt die erste Berathung des Gesetz entwurfs, betreffend die Anstellung und Versorgung der Kom⸗ munalbeamten. 2
Aba. Hausmann (nl): Die Berathung dieses Gesetzes wird uns außerordentlich erleichtert durch die sorgfältigen Arbetten des Herrenbauses. In Bezug auf die Pensionsverhältnisse der Kommunal- beamten entkält die Vorlage sehr erhebliche Verbesserungen gegenüber dem bestehendea . Zustande. Ganz ohne Einmischung in die kommunale Selbstoerwaltung wird die Sache allerdings nicht gemacht werden. Ich habe aber das Vertrauen, daß die Auf⸗ sichtsbehörden von den ibnen zustehenden Befugnissen nur in den dringendsten Fällen Gebraach machen werten, und daß der Minister die Behörden mit einer entsprechenden Anweisung versehen wird. Gs ist ein Fortschritt, deß über die Anstellung in Zukunft eine Ur⸗ kunde ausgefertigt wird, die als formeller Akt zu gelten hat. Was als Nebenamt zu betrachten ist, wird in der Kommission noch näber zu definieren sein. Wünschenswerth wäre es, daß die Kemmunal— beamten sich von dent Zeiwunkte ihres Amtéantritts an bis zu dem Zeitpunkt, wo sie pensioniert werden, gegen Unfall und Invalidität Fersichern müssen. Im großen Ganzen stimme ich dem Gesetze zu, in der Hoffnung, daß die Kommunen und kommunalen Verbände sich den ihnen zestellten Aufgaben unterziehen und daß auch die Beamten damit zufrieden sein werden.
Abg. Schaube (fr. koas): Ich freue mich, daß der Vorredner, obgleich er sich gegen die Vorlage hat einschreiben lassen, sich so warm derselben angenommen hat. Wir sind damit einverstanden, daß auch di- auf Fändigung angestellten Kommunal beamten berũcksichtigt werden solltn.! Di Beamten wänschen eine Sicherung gegen ungerechtfertigte Fũnꝛ igungen. in? solche mag oft vorkommen, und es wäre angemessen, inen eine gewisse moraltsche Sicherheit zu geben. Daß jbnen ein Srurdgebalt mit Dienftalters stufen garantiert wird, ver⸗ langen die kammunaltn Ber mten nicht. Eine Rommissionsberathung wird sich nicht vermeicen lafsen, dona um ju erfahren, in welcher Richtung sich die Ausführungs beftimmungen iu bewegen haben. Ich beantrage die Verweisung an eine besondere Kommission von 21 Mit- gliedern. 1 ;
Abg. Wintermever (fr. Volkwp): Auch wir können uns mit dem Gesetz im großen Ganjen einverstanden erklären. Wir freuen ung inebesondere dalüber, daß die Pensionierung und Relitienversor⸗
ung auch für die auf Kündigung angestellten Beamten hier vorge⸗ err wird. Andererseits müssen wir uns klar machen, daß hier eine Beschränkung der Selbstverwaltung in Aussicht genommen ist. Die größeren Gemeinden und Städte haben bereits alles gethan, was hier n ber Vorlage verlangt wird. Darum müssen wir uns bemühen, zu weit gehende Bestimmungen über den Einfluß der höheren Be— hörden in Bezug auf die Besoldung zu verbessern. Zuzugeben
ist, daß das Herrenhaus in dieser Beziehung schon manches verbessert hat. Es wird Aufgabe der Kommission sein, diese Sachen eingehend zu prüfen. Ich wänsche nicht, daß der Schutz der Selbstverwaltung ausschließlich den Ausführungsbestimmungen ves Ministers überlassen wird. Es freut mich, daß es dem Orts statnt äberlassen ist, zu be⸗ stimmen, weiche Beannten lebenslänglich uẽn welche auf, Kündigung angeflellt sind. Hierdurch wird eine Reihe von Mißzständen, die durch ein Reichsgerichts⸗ Erkenntniß herbeigeführt worden sind, aus der Welt geschafft. Daß die Betriebsbeamten von der lebens länglichen Anstellun ausgeschlofsen sind, ist durchaus ricktig. In dieser Beziehung muß überhaupt den Städten ein größeres Maß von Freiheit gelassen werden. Diese Betriebs beamten können überall bei Privaten und Aktiengesellschaften lohnende Be⸗ schäftigrng finden. In der Kemmifssion werden wir beantragen, daß die Kündigung der Beamten nur erfolgen kann mit Genehmigung der Gemein debertrelung, nicht bloß des Magistrats. Das Herrenhaus hat die Pensionsverhältnisse der Bürgermeister anders geregelt als die Vorlage. Damn lag kein Berürfniß vor. Für Landgemeinden halten wir es ebenfalls fü! nothwendig, daß die Beamten lebenslänglich an⸗ gestellt und vensianiert werden Lönnen. Zu diesem Zwecke sollten Betrkekassen errichtet werden. Was in Pessen· Naässau möglich ist, wird auch in den anderen Theilen des Landes möglich sein.
Abg. Klausener (Zentr.): Der Gesetzentwurf bleibt doch noch hinter en Wünschen der iommunalen Beamten zurück, namentlich binter dem Wunsch, daß den Bürgermeistern ein Mindestgehalt von 2400 0 garantiert werde. ; ö
Abg. Hackenberg (nl) begrüßt es mit Freuden, daß ein Theil der gesetzlichen Vorschristen auch auf die Gemẽ nde Forstbeamten aut⸗ gebebnt? werden soll, uad empficblt besonders die weitergehenden Wünsche der rheinisch⸗westfälischen Forstbeamten. Was für den Staatswald gelte, gelte auch für den Gemeindewald: er werde ge⸗ sichert durch einen treuen, zuverlässigen Beamtenstand, und die Ge⸗ meinde⸗Forstbeamten müßten den Staatsförstern gleichgestellt werden.
Abg. Schilling (kon) spricht sich für Einsetzung einer Kom⸗ mission von 14 Mitgliedern aus, Die Vorlage sei in der Fassung des Herrenhauses durchaus annehmbar, wenn sie auch im einzelnen noch verbesserungsfähig sei. Alle Wünsche der Kommunalbeamten, fährt der Redner dann fort, können freilich nicht berück⸗ sichtigt werden. Bei der außerordentlichen Verschiedenheit der Kommunen und kommunalen Verbände wird überhaupt eine allgemeine Regelung der Kommunal, Beamtenverhältnifse nicht möglich fein. Den Ein flaß der Aufssichtsbehzrden auf die Besoldungs⸗ verbältaisse möchten wir nicht beschränken. Der Werth des Entwurfs liegt in erster Linie darin, daß im S] die Frage entschieden ist, wer als Kommunalbeamter zu betrachten ist. Vielleicht hätte man sagen fonnen, welche Perfonen die Semeinden apzustellen verpflichtet sind, sratt Lies ins Relieben der kommunalen Verbände zu stell n. Der Minister bat in dieser Beziebung in der Herrenhauskommission Aus. führungsbeftimmungen in Aussicht zestellt. Das Gesetz ist aufgebaut auf den Verhältnissen von Hessen⸗Naffau, ein Beweis dafür, wie gut sich das Gefetz für Hessen-Naffau bewährt hat. Die Regelung aller Gehälter, insbesondere der Bürgermeisterge hälter, wäre in diesem Gesetz nicht möglich. In Bezug auf die Beamten der Landgemeinden giebt der Entwurf das Aeußerste, was zu geben ist. Eine große Zahl Fiefer Gemeinden kann nicht Beamte mit hoben Gehältern fest an— stellen. Für größere Landgemeinden ist aber Fürsorge getroffen durch die Möglickkeit der Regelung durch Ortsstatut. ie Gleichstellung der Kreis., und Gemeindebeamten mit den stärtischen Beamten ist nur zu billigen. i ⸗
Abg. Ehlers (fr. Vgg. ): Die vom Herrenhause amendierte Vorlage würde ich für meine Person ohne j de weitere Abänderung n bfoc annehmen. Ich begreife aber, daß das Haus die weiter gebenden Wünsche der Kommunalbeamten prüfen möchte. Bedauern würde ich es, wenn die Kommission den Entwurf in wesentlichen Punkten änderte. Es wäre Gefahr, daß man, dem Besseren zu Liebe, Rothwendiges fallen ließe. Dieser erste Schritt muß mit Vorsicht gethan werden. Die Befürchtung, daß die Freiheit der Selbstverwaltung in Frage gestellt ist, theile ich nicht. Mitunter sieht es aus, als ob die Beamten nicht der Gemeinde, fondern die Gemeinden der Beamten wegen da wären. Alle Wünsche ber Kommunalbeamten können wir unmöglich erfüllen. Ein Foꝛt⸗ schritt ist es, daß die Verhältnisse der nebenamtlich beschãftigten Personen genau geregelt werden. Ich kann Sie nur bitten, die Herrenbaus Vorlage möglichst unverändert und baldigst anzunehmen, Damit die Gemeinden in kärzester Frist sie durchfübren können.
Die Vorlage wird an eine Kommission von 14 Mit— gliedern verwiesen. .
Ueber den Antrag des Abg. von Mendel⸗ Steinfels, betreffend die Förderung der Landeskultur, ins⸗ besondere der Viehzucht, berichtet Abg, von Ar nim und schlägt namens der Kommission vor, die Staatsregierung zu ersuchen, für das Etatsjahr 1900 zur Förderung der Landes⸗ kultur und insbesondere der Viehzucht sowie des Molkerei⸗ wesens und des landwirthschaftlichen Unterrichte wesens größere, den Anforderungen der Gegenwart entsprechende Mittel in Aussicht zu nehmen. . .
Nachdem Abg. Klose (Zentr.) diesen Antrag befürwortet hat, wird der Antrag angenommen.
Schluß 4 Uhr. Nächste Sitzung Donnerstag 1 Uhr. (Zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Wohnunge⸗ vechältnisse der Arbeiter in staatlichen Betrieben; kleinere Vor⸗ lagen; Petitionen.)
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Hause der Abgeordneten ist nachstehender Ent⸗ wurf eines Gesetzes, betreffend die Versetzung richterlicher Beamten in den Ruhestand, zugegangen:
§ 1.
Richterliche Beamte, welche vor dem 1. Januar 1900 das fün undsechzigste, aber noch nicht das fünfundsiebenzigste Lebensjahr voll. en tet haben werden, können mit ihrer Zustimmung durch Koͤnigliche Verfügung mit dem Ablaufe des 31. Dejember 1899 in den einst⸗ weiligen Ruhestand versetzt werden ö.
Sie beziehen in diesem Falle bis zum 31 Deiember 1902, längstens jedech bis zum Ablaufe des Vierteljahrs, in dem sie das für fundsiebenzigste Lebensjahr vollenden, auch wenn sie vorher dienst⸗ unfabig werden, das Dienstein kommen, welches ibsen vom J. Januar 1309 ab zustehen würde, einschließlich des bisherigen Wohnungegeld⸗ juschusses unvertürzt als Wartegeld. J
Als Verkürzung des Diensteinkommens ist es nickt anmuseben, wenn die Gelegenheit zur Wahrnehmung von Nebenämtern oder zum Bejuge von Nebeneinnahmen entijogen wird. .
Das Wütwen. und Waisengeld fär die Hinterbliebenen solcher Beamten wird in jedem Fall- unter Zugrundelegung von drei lerteln des pensionsberechtigten Viensteinkommens gewahrt.
§ 2. . Nach Ablauf der Zeit, während deren sie das Wartegeld been (6 1 Abf. Y, treten die in 8 1 bezeichneten Beamten kaft Gestz gänzlich in den Ruhestand und erhalten die gesetzliche Penston m ber Maßgabe, daß diese ohne Rücksicht auf die Dauer der Dtenst t auf drei Viertel des pensionsberechtigten Bieasteinkommens ju be messen ist.
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
M 16.
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Die dem Gesetzentwurf beigegebene Begründung lautet:
Die am 1. Januar 1900 in Kraft tretende Gesetzgebung, das Bürgerliche Gesetzbuch, die daran sich anschließenden Reichsgeseßze und die fär Preußen in der Vorbereitung begriffenen landesrechtlichen Vorschriften stellen den deutschen Richterstand vor eine schwierige Aufgabe. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß deren Lösung den Vollbesitz der geistigen und körperlichen Kräfte erfordert, und daß auch manche Richter ibr nicht gewachsen sein werden, die kei sort⸗ dauernder Geltung des gegenwärtigen Rechts zur erfolgreichen Ver⸗ waltung ihres Amtes noch im stande gewesen wären. Dies gilt namentiich auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wo eine ungenügende Vertrautheit des Richters mit dem Rechtestoffe die Interessen der Parteien schwer schädigen kann. Dem vielfach laut gewordenen Veilangen , den älteren Richtern die Möglichkeit ju gewähren, auch obne eigentliche Dienftunfähigkeit die Pensionierung unter günstigeren Bedingungen zu erlangen, ist daher eine gewisse Be⸗ rechtigung nicht abzusprechen. Das Abgeordnetenhaus bat jenem Ver⸗ langen in der Sitzung vom 21. Februar d. J. (Stenogr. Ber. S. 787) darch den Beschluß Ausdruck gegeben,
die Königliche Staatsregierung aufzufordern,
noch in dieser Tazung einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen unter voller Wahrung der dienstlichen Interessen den älteren Richtern aus Anlaß des Inkrafttretens des. Hürger⸗ lichen Gesetzbuchs, seiner Nebengesetze und der Ausführungs- gesetze der ebertritt in den Ruhestand erleichtert wird.
Die Königliche Staatsregierung giebt dieser Aufforderung Folge, indem sie nicht verkennt, daß ein Festbalten an dem formalen Rechts⸗ standyunkt, wonach jeder Beamte die Pflicht bat, sich bei einem Wechsel der Gesetzgebung mit den neuen Vorschriften vertraut zu machen, in diesem außergewöhnlichen Falle zu einer unbilligen Härte gegen die Richter und ju einer Schädigung der Rechtspflege führen würde. Man wird sich bei diesem Vorgehen gegenwärtig zu ballen baben, daß es sich um eine durch besondere Umstände gerechtfertigte Ausnabmemaßregel handelt, auf welche Berufungen in anderen Fällen kaum werden erfolgen können.
Bei den bisherigen Erörterungen über die zur Erreichung des bezeichneten Zieles geeigneten Wege ist vielfach auf Vorschriften anderer Gesetze verwiesen worden, durch welche die Bebandlung der in den Rubestand tretenden Beamten bei einschneidenden Aenderungen in der Behörden⸗Organisation geregelt wurde, wie 1879 bei der Justiz Organisation, 1380 und 1883 bei der Umgestaltung der allgemeinen Landesverwaltung. 1895 bei der Umbildung der Eisen⸗ bahnbebörden und bei der Uebertragung der Erhebung von direkten Steuern auf die Gemeinden, 1896 bei der Aufhebung der rheinischen Sypothekenämter. Allein eine Orgarisationsänderung stebt gegenwärtig nicht in Frage; die Wirkung einer solchen auf die Richter zu bestimmen, würde auch durch 85 8 Abs. 3 des Gerichts verfassurgsgesetzes der Landes⸗ eh edu, entzogen sein. Im übrigen besteht der wesentliche Unrer⸗ chied. daß in jenen Fällen infolge einer Umgestaltung der Behörden versaffung an fich noch dienstfähige und dienstbereite Beamte entbehrlich wurden, während hier der Grund zu dem Ausscheiden der Richter in einer Rücksibt auf ihre persönliche Leistungsfähigkeit liegt, und daß in jenen Fällen die Beamten sich jeitweilig noch behufs anderweiter Verwendung zur Veifügung halten mußten, während hier der Natur der Sache nach eine solche Verwendung ausgeschlessen ist. Nur soweit aus der gegenwärtigen Sachlage beraus ähnliche Einjelbestimmungen getroffen werden, wie sie in den erwähnten Gesetzen für zweckentsprechend erachtet worden sind, erscheint eine Benutzung dieser Gesetze als Vorbilder nicht aus geschlossen.) Im übrigén find die jetzt beabsichtigten Maßnahmen durch den be— sonderen Zweck der Vorlage bestimmt und in den durch diesen ge⸗ botenen Grenzen zu halten. Die in dem Entwurfe gemachten Vor— schläge sind von diesen Erwägungen geleitet und bieten nach der Auffassung der Königlichen Staatsregierung alles, was innerhalb jener Grenzen gewährt werden kann, um Hie erstrebten Ziele zu etreichen und den Charakter einer besonderen Ausnahmemaßregel zu wabren.
Jene Vorschläge gehen dahin, daß Richter, welche vor dem 1. Jmuar 1900 das 65, aber noch nicht das 75. Lebensjahr vollendet kaben werden, mit ibrer Zustimmung in den Rubestand versetzt werden können, daß sie alsdann drei Jabre lang, jedoch nicht über sene Höchstgrenze binaug, ihr volles Gehalt als Wartegeld beziehen und hierauf die böchste gesetzlich zulässige Pensien erhalten. Die Nothwendigkeit der Zustimmung des Richters folgt aus § 5 Abs. 1 des Gerichte verfassungsgesezes. Die untere Altersgrenze von s5 Jabren beruht darauf, daß, wie auch der Beschluß des Abgeordnetenbauses anerkennt, nur ältere Richter in Frage lemmen können, und daß dem vollendeten 65. Lebensjahre im , . vom 2. März 1872 auch nach anderen schtungen entsckeidende Bedeutung als durchschnittlicher Grenze der
vollen Bienftfählgkeit beigelegt wird (35 1 Abt. 3, 30 in der Fafsung des Gesetzes vom 31. März 1852, GesetzSamml. S. 1335. Die obere Altersgrenze soll, im Anschluß an eine im Abgeordnetenhause gegebene Anregung, verbüten, daß die Wohlthaten deg Gesetzes Beamten zu gute kommen, auf deren Pensionierung auch ohne die Rechtzän derung bätte Bedacht genommen werden müssen. Die Dauer der Zeit, für welche der volle Gehaltebezug gewährt werden soll, ist , in Üebereinftimmung mit Aaoschauungen bestimmt, denen ei Berathung der oben mitgetheilten Resolution im Abgeordneten bause Ausdruck gegeben worden ist. . . Sin Recht der Richter, einseitig ibre Versetzung in den Ruhe⸗ stand zu verlangen, wäre ohne jeden Vorgang und würde weder durch die Billigkeit geboten sein, noch auch den Interessen der Justij⸗ derwaltung entsprechen, welcher daran gelegen sem muß, daß einzelne, kiermm noch befäbigse ältere Richter ire reichen Erfahrungen, in den Dienst der neuen Besetzgebung stellen. Die Befugniß eines Richters, nach bollendetem fünfundfechligsten Lebenejabre auch ohne Nachweis der Dienstunfäbigkeit seine Versetzung in den Ruhestand nach Maß⸗ gabe des Vensionsgesetzes 6 1 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes dom zJ. Mir; 18532 (GesctzSamml. S. 133) zu verlangen, wird durch den dorliegenden Gesetzentwurf selbstverständlich nicht berührt.
Um einen ungefähren Ueberblick über die Wirkungen dez Gesetzes ju gewinnen, ist unter Mittheilung seiner Grundjäge an alle richter⸗
9 Vergl. auch Verhandlungen des Abgeordnetenhauses in den Sitzungen Hom 16. und 71. Februar 1899, Stenogr. Ber. S. 655, g el big Ses, 784 bis g)
* In Betracht kommen: die S5 99 bis 1065 des Ausfũbrungt⸗ geletzs zum Deutschen Gerichts ver fassungggesetze vom 24. April 187 [GS. S. 230); die S5 83 bis 87 des 2 uber die Organisation der glgemeinen Land ezderwaltung, rom 25. Jal 1559 (G. S. S 201) die 5 147 bis isl des Gejrtz . über die allgemeine Lanxdetzrerwal, kung vom 30. Just 1883 (GS. S. 1895); das Gesetz, betreffend wie e ung der Verhältnifse der bei der Umgestaltung der Eisenbahn; . nicht ur Verwendung gelangenden Beamten, vom 4. Juni 6 (G6-S. S. 89); das Gesetz, betreffend die von der Umgestaltung ber ötafsen im Bereich der Verwaltung der direkten Steuern be, ghffenel Beamten, zom 1. Zprii iss G-. S smn, fie s; 6 bis g Gesetzes, betreffend die Aufhebung der Hyvothekenämter im 6 i He beriche des Rheinischen Rechts, vom 15. Juli 1566 (5.8.
Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Stants⸗Anzeiger.
Berlin, Donnerstag, den 18. Mai
lichen Beamten im Alter von 65 bis 75 Jahren die Anfrage gerichtet worden, ob sie, falls ein Gesetz auf diesen Grundlagen erlassen würde, zum Uebertritt in den Rubesiand bereit seien. Von den angefragten Richtern haben genau zwei Drittel die — selbstoerständlich fn ibre demnächstige endgültige Entschließung nicht bindende — Erklärung einer solchen Bereitwilligkeit abgegeben. Die auf diesen Grundlagen vorgenommenen Ermittelungen haben ergeben, daß die Durchführung des Gesetzes auf der vorgeschlagenen Grundlage einen Gesammtauf⸗ wand von 3 500 000 MÆ ersordera würde.
Was die einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs betrifft, so bringt zunächst der
§1
die Zulässigkeit der Versetzung von richterlichen Beamten in den einst⸗ weiligen Ruhestand mit ibrer Zustimmung zum Ausdruck. Die in ihm enthaltenen Altersgrenzen finden durch das in der allgemeinen Begründung Gesagte ihre Rechtfertigung. Die Frage, wann das 65. bejw. 75. Lebensiahr als vollendet zu erachten ist, bestimmt sich nach dem zur Zeit der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits in Kraft ge— tretenen Bürgerlichen Gesetzbuche (88 187, 188).
In Abreeichung von den oben erwähnten anderen Ge— setzen muß jum Ausdruck gebracht werden, daß die Richter in den Ruhestand treten, da von ihrer anderweiten Verwendung und folge weise von einer Verfügung des Justiz⸗Ministers über sie, wie bereits. dargelegt, nicht die Rede sein kann. Damit fällt auch die Nothwendigkeit fort, sie auf einem besonderen Etat zu führen; der Wartegelderfonds wird entsprechend zu bemefsen sein. Der Ru hestand wird ferner als. ein einst. weiliger bezeichnet, um außer Zweifel zu stellen, daß den Dienstbezügen während desselben die Natur eines Warte⸗ geldes zukommt. Dies hat zur Folge, daß die Zahlung nicht, wie beim Ruhegehalt, monatlich (6 23 des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872, GesetzSamml. S. 268), sondern n i e i im voraus erfolgt (5 4 des Gesetzes vom 6. Februar 1881. Gesetz« Samml. S. 17). Dataus ergient sich weiter, daß im Falle des Ablebens eines Beamten während des Wartegeldbezugs den gnadenbezugẽberechtigten Hinterbliebenen die Gnadenbezüge noch auf ein volles Viertelsabr (55 3, 4 des angeführten Ge⸗ setzes vom 6. Februar 1881) und nicht bloß, wie bei den Pensionen, auf einen Monat zusteben (8 31 Abs. 1 des Pensions⸗ gesetzess. Endlich gewährt die Versetzung in den einstweiligen Ruhe⸗ stand nach der bestebenden Uebung die Möglichkeit, ein etwa in diese Zeit fallendes Dienstjubiläum der Beamten als solches in der her⸗ kömmlichen Weise amtlich zu berũcksichtigen.
Der Ausschluß der über 75 Jahre alten Richter vor der Anwen⸗ dung des Gesetzes nötbigt dazu, auch den auf Grund des Gesezes in den Rubestand versetzten Beamten den Fortbezug des vollen Dienst⸗ einkommens nur bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres zu gewähren, weil eine andere Behandlung eine Unbilligkeit gegen diejenigen Richter enthalten würde, die das 75. Lebensjahr schon vor dem 1. Januar 1900 jurückgelegt haben. Daß als Grenze des Bezugsrechts in diesem Falle nicht der 75. Geburtstag, sondern der Quartalsschluß gewählt sst, entspricht der Billigkeit und schließt Gehaltsräckzahlungen aus.
Dag Ffortzugewährende Diensteinkommen ist an sich das des 31. Dezember 1899. Bei einigen Richtern würde aber der Fall ein— treten, daß sie dadurch einer Zulage verlustig gingen, auf die sie vom 1. Januar 1900 ab Anspruch hätten. Es ist um so mehr gerecht⸗ fertigt, biese Härte zu vermeiden, als bei den Beamten, deren Ge—⸗ älter nach Bienstaltersstufen geregelt sind, die den Zulageanspruch begründende Tbatsache bereits in das abgelaufene Vierteljahr fällt.
Unter dem bisherigen Wobnungsgeldzuschuß“ ist der thatsächlich gewährte, nicht der durchschnittliche Wohnungsgelszuschuß, zu ver⸗ stehen. Einer Hervorhebung des Ersatzes für eine Dienstwohnung be⸗ darf es nicht, da unter den Beamten, auf welche das Gesetz anzu⸗ wenden sein wird, solche mit freier Dienstwohnung sich nicht befinden, für die Jahaber einer nicht freien Dienstwohnung aber die Ein— bebaltung des Wobnungegeldiuschusses sich als Entgelt für die Woh⸗ nung darstellt, woraus folgt, daß beim Wegfall der letzteren der An spruch auf den Wohnungègeldzuschuß von selbst wieder auflebt (5 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Mai i873. Gesetz Samml. S. 209).
Der zweite Absatz entspricht ähnlichen Vorschriften der oben (Anm. 2) angefübrten Gesetz; der Bezug an Nebeneinnahmen ist außer den Nebenämtern erwähnt, um klar zu stellen, daß auch die in Tap. 74 Tit. 3 des Staats haushalts⸗Etats ausgebrachten Zulagen in Wegfall kommen.
Auch der dritte Absatz findet sein Vorbild in jenen Gesetzen; er hängt auf das engste zusammen mit dem
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welcher den Beamten in allen Fallen den Bezug der höchsten zulässigen Pension nach dem Ablauf des Wartegeldbezugs zusichert. Wird auch die ganz überwiegende Zahl der Richter, auf welche das Gesetz Anwendung finden soll, schon vor dem 1. Januar 1900 — 40 Dienstjahre vollendet und somit den Anspruch auf den Höchstbetrag der Pension bereits erworben haben (5 8 des Pensionsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 31; Mär 1882), so empfieblt es sich doch, auf die Falle billige Rücksicht zu nehmen, in denen wegen perspäteten Eintritts in den Staate dienst oder längerer Unterbrechung desselben (J. B. durch Ausübung der Rechtsanwaltschaft) ein über 65 Jahre alter Richter noch nicht 49 Dienstjabre zurückgelegt haben möchte.
Die Fassung des § 2 soll zugleich klarstellen, daß der Uebertritt der Richter in den dauernden Ruhestand sich ohne eine Pensionierungs⸗ verfügung kraft Gesetzez vollzieht, fobald die Zeit des Wartegeldbezugs abgelaufen ist.
Die Abgg. von Pappenheim-Liebenau (kons.) und Genossen
1 Haufe der Abgeordneten folgenden Antrag ein— gebracht: Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: die Königliche Staats regierung zu ersuchen, baldigst einen Gesetzentwurf, betreffend Fürsorge für Arbeits lose, vorzulegen, welcher auf der Grundlage
a. der Einführung von Arbeitsnachweisen für Arbeitslose an den
Orten, an denen ein Bedürfniß besteht,
b. sowie der Bestrafung des Mißbrauchs solcher Einrichtungen
seitens der Arbeitslosen,
e endlich einer Betheiligung des Staats, der Provinzen und der
f Kreise an den Kosten dieser Einrichtung den Bedenken Rechnung trägt, welche seiner Zeit der Verabschiedung des Gesetzentwurfs von 1895 entgegenstanden.
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln. Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten.
(Auz den „Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“, Nr. 20 vom 17. Mai 1859.) : Pest und Cholera. ; Bräötisch⸗Ostindien. Kalkutta. In der Zeit vom 2. bis 165. April sind 27 Personen an Cholera, 3 an Pocken und 398 an
Fiebern gestorben; an Pest erkrantten 287 und starben 269 Personen.
1899.
. Pest.
Britisch-Ostindien. In der Woche vom 1. bis 8. April ist im allgemeinen eine merkliche Abnahme in der Pest⸗ sterblichteit eingetreten, Es erlagen der Seuche in der Stadt Bom bay 725 Personen (in der Vorwoche 8992) und in der Präsidentschaft gleichen Namens 9881 (1051). In Kurrachee mit 379 (2153), sowie in Kalkutta mit 134 Sterbe⸗ fällen und 144 Erkrankungen hat dagegen die Seuche noch weitere Fortschritte gemacht.
Aus den Bezirken der Provinz Bengalen sind nur vereinzelte Fälle zur Meldung gelangt. Im Splhet: Bezirk der Provini Assam kamen 4 als verdächtig bezeichnete Fälle vor. In der Provinz Madras ist, abgeseben vom Nord ⸗Arcot⸗ Bezirk, keine Veränderung im Stande der Pest eingetreten, während auf den Kolar⸗ Goldfeldern im Staate Myfore und im Staate Hydera⸗ bad. eine Besserung stattgefunden hat. Im Jullunder⸗ Bezirk im Punjab sind einige weitere Dörfer befallen worden, auch hat die Zahl der dortigen Todesfälle sich erhöht. Aus dem Hosbiarpur ⸗ Bezirk gelangten 3 Fälle zur Meldung.
Giner anderen Mittbeilung zufolge sind in Kurrachee in den beiden Wochen vom 5. bis 18. April 412 bezw. 399 Erkrankungen (und 269 bew. 279 Todesfälle) festgestellt worden, in den 5 sorber⸗ gegangenen Wochen 315, 304, 175, 100 und 83 (259, 178, 123, 68 und 56); seit Ausbruch der Seuche jählte man 1884 Erkrankungen und 1301 Todesfälle.
Gelbfieber.
** Bahia wurden in, der Woche vom 12. bis 18. März 3 Todes fälle angezeigt, in Rio de Janeiro vom 26. Februar bis 3. März bl, ferner 32 an accesso pernicioso. Außerdem wurde aus Havanna unter dem 18. April gemeldet, daß auf einem aus Baltimore über Santiago gekommenen Schiffe 2 Gelbfieberfälle er⸗ mittelt wurden. Zufolge einer Mittheilung vom 2. Mai sind in Paranagua mehrere Gelbfiebersälle vorgekommen.
Pocken.
Rußland. Zufolge einer Mittheilung vom 16. April baben seit dem Herbst v. J. in dem dicht an der vreußischen Grenze liegenden Kreise Bendzin und zwar in Sesnowiee und Umgegend die Pocken recht erheblich um sich gegriffen. Von Ende Oktober bis Mitte März betrug in dem genannten, etwa 150 000 Ein⸗ wohner zählenden Kreise die Zabl der Erkrankungen 197, die der Todesfälle 71. Davon kamen auf Huta⸗Bankowa 53 Er⸗ krankungen (darunter 37 bei nicht geimpften Persenen) und 14 Todes. fälle, ferner auf die Gemeinden Gorna, Gzichow, Kromolow und Olkus ito-Siewierska mit zusam: nen 59 900 Einwohnern 108 Erkrankungen und 45 Todesfälle. Seit der letzten starken Blattern. Eyidemie im Jabre 1892, wo im Kreise Bendzin 2297 Personen erkrankten und 686 starben, hatte die Krankheit dort stetig abgenommen; sie verursachte von 1893 bis 1887 jahrweise 193, 24, 25, 14 und 17 Erkrankungen. 18, 1, 1, 2 und 1 Todesfälle. Um der Weiter verbreitung der Krankheit Einhalt zu thun, ist in 19 Ortschaften eine Zwangsimpfung angeordnet worden.
Außerdem sind, von Beginn dieses Jahres an gerechnet, in Warschau 30, im Gouv. Warschau 1189, ferner in den Gouvperne⸗ ments Lublin 21, Lomza 69, Plock 17, Ra dom 54, Kalisch 1 Kielce 120 Todesfälle an Pocken bisher zur amtlichen Kennlniß gekommen.
Verschiedene Krankbeiten.
Pocken: Antwerpen 3. Moskau, Odessa je 2, St. Petersburg 3. Todesfälle; Hamburg (Krankenhäuser) 3. Antwerpen (Kranken häuser) 14, New Jork 20, St. Petersburg 25, Warschau 4 rkran⸗ kungen; Flecktyphus: Warschau 2 Todesfälle; St. Petersburg 2, Warschau 30 Erkrankungen; Genickstarrre: New Jork 16 Todes- fälle; Kopenhagen 3 Erkrankungen; Vaxizellen; Wien 63 Er krankungen; Keuch hu sten: London 47 Todesfälle, Reg. Bez. Schleswig 64, Hamburg 34. Wien 87 Erkrankungen; Influenza: Berlin 9, Hamburg 8, Braunschweig, Lübeck, Kopenhagen je 2, London 5, New York 8, Paris 20, St. Petersburg 4, Rom 2 Todes⸗ fälle; Nürnberg 40, Kopenhagen 26 Erkrankungen; Lungen⸗ entjündung: Reg.⸗Bez. Schlerwig 121, München 33 Eckrankungen. — Mehr als ein Zebntel gller Geftorbenen starb an Scharlach (Durchschnitt aller deutschen Berichtzorte 1886 935: 0,91 oo); in Triest. — Erkrankungen kamen jur Anmeldung in Berlin 698, Breslau 38, Hamburg 26. Budapest 47. Gbristiania 30, Kopenbagen bo, London (Krankenhäuser) 219, New Vork 227, Paris 130, Wien 95 — desgl. an Masern in Berlin 62, Breslau 32, in den Reg. Bezirken Aachen 438, Arnsberg 95, Hannover 231, Königsberg 176, Posen 256, in Budapest 158, Edinburg 89, Kopenhagen 46, New Vork 270, St. Petersburg 98, Praz 36, Stockbolm 306, Wien 526 — desgl. an Diphtberie und Croup in Berlin 57, im Reg Bez. Arnsberg 98, in München 22, Hamburg 33, Budapest 31, Kopenhagen 41, London (Krankenhäuser) 132, New Jork 214, Paris 66, St. Petersburg 54, Stockholm 78, Wien 74 — desgl. an Unterleibstyphus in Budapest 22, Paris 58, St. Petersburg 92.
Handel und Gewerbe.
Konkurse im Auslande. Finland.
In dem Konkurse der Firma C. Göhle (Inhaber Carl Göhle) zu Helsingfors ist der gerichtliche Prüfungstermin, welcher vor dem Ralhhauggerscht zu Helsingfors stattfindet, auf Montag, den 14. August d. J, 11 Uhr Vormittags, festgesetzt worden.
Rumänien.
Anmeldung ö Schluß 1 Handelsgericht. Fallit. der der gern m get Verifizierung
Bukarest. Mihalache Jo⸗ 17.29. Mai 11. /23. Juni nes cu.
d Rudolf Zilis. 18./ 50. Mai 9. /21. Juni
ĩ Abram Schwartz. 22. Mai / 110. / 22. Juni 3. Juni
z M. Tiches. 17/29. Mai ] 3. / 159. Juni Cälaraschi. Jordan Ste fü nicht bekannt 11. /23. Juni neseü in Urzicenl. . Targoviste. Angbelescu u. 14/26. Mai 29. Mai Taubmann. 10. Jun
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 17. d. M. gestellt 14704, nicht recht- zeitig gestellt keine Wagen. In Oberschlesien sind am 17. 8. M. gestellt 5olB, nicht recht zeitig gestellt keine Wagen.
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