endet, so ist dringende Veranlaffung ge allem Nachdruck entgegenzutreten.
der letzten Jahre ist nun, wie die in Ermittelungen er
phhystschen oder psych
e auf Grund des § 153 der ein mit schwerer Strafe be⸗ belief sich in den
Werden solche Mittel angew geben. diesem Mißbrau Bei den Arbeitskãmp sãmmtlichen Bundes baben, in steigendem Umfange zur griffen worden. bl derjenigen P G D. verurtheilt worden drobtes Delikt des Strafg
254
rund des Straf⸗ Verbrechen oder Körperverletzungen, Gesammtzahl der gen nicht aus eichneten De⸗ me der straf⸗
Stritkeausschreitungen auf G n Bestrafungen wegen e wie Beleidigungen, d Bedrohungen, er Delikte überhaupt er Es haben aber die likte erbeblich stärker zugenommen, a mündigen Zivilbevölkerung entspricht.
Die aus Anlaß von gesetzbuchs erfolgten zahlreiche Vergehen gegen d Nöthigungen un
staaten vorgenommenen Anwendung
olgten Verurtheilun Bestrafungen wegen d Iz es der Zuna
ersonen, welch find, obne daß ein esetzbuchs konkurrierte,
Es sind verurtheilt worden:
135 bis 187, 189 St. S B.. 3 223 St G. B. 5 2272 Si. S. B.
we Beleidigung, Sd einfacher Körperverletzung, fäbrlicher Körperberlt öthigung, S 240 St. Bedrohung, 5 241 St. G. B.
T TFT ö. Tor
ten Volke zäblungen von 1899 und 1895 in dem Zeit⸗ ahren sich um 1 940 951, also nur um 5, 6 oo ver⸗
Summe 1435 747 den beiden le
raume von 5 mehrt hat.
h die Bestrafungen nach S5 123 bis 125, 127 des St. G. B. Es
orbezeichneter Dellkte Ver⸗
S97 um 35 070, d. h. um
strafmündige Zivilberölkerung nach Sodann sind in diesem Zusammenhange namentlich noch bemerkenswert
sind verurtheilt worden:
egen
chs, 5 123 St. G. B. ..
Sewalithätigkeit. Bildung be
tuchs, 5 125
ind in Gegenden mit zablreicher In! leitung und Durchfühbrun
Summe der wegen v
Hiernach hat die von 1892 bis 1
urtbellten in den 5 Jahren 24.4 0/9 zugenommen, während die
20 095 20585 21 535
. , Haufen, 5 124, 125, 127 St. G. B. 171
Saus frieden oͤffentlicher ; darunter wegen Landfriedensb fragen, sondern um Macht⸗ r dem gemeinsamen Arbeit Betriebs oder über lben die Macht der ft nur einen kleinen Theil
In solchen die der ge⸗ vielmehr hat
wenn es sich nicht um Lohn ein Theil der Arbeite die Einrichtung des tschreiben will, nur um hinter diesen ste Organisation zu zeigen. st nicht um Veränderungen iebs zu gute kommen; Minderheit Vortheil, während von rungen wohl gar
willige dann, fragen handelt, wenn Bedingungen über ähnliche Dinge vo Führer oder einer der Arbeiterschaft um Fällen band sammten Ar von ihnen in der Rege anderen Arbeitern des als eine Verschlechterung In der geschilderten mus der Strikenden, namen befaßten Personen die letzteren tha der Möglichkeit
daß sie in dem fur Arbeitskraft von
In den größeren Städten dustriebevõlkerung wird die Ein ausstãnden durch einzelne gewalttbãtige Personen viel beeinflaßt, daß Ausschreltungen dabei den Erscheinung geworden sind. nommen worden, diejenigen, die durch Beläftigungen und BDrangsa durch Beschimpfungen, Bedrohungen, Körperverletzungen, die mit Kaütteln, durch äbnliche Gewaltthaten zur Theilnahme an ein
g von Arbheiter⸗ in einer Weise bei zu einer regelmäßig wiederkehren In jablreichen Fällen ist es unter— zum Weiterarbeiten bereit waren, kierungen der verschiedensten Art, Mißhandlungen und schwerste durch Ueberfälle von Banden, Messern oder Revolvern bewaffnet waren, und em Ausstande zu
elt es sich zumei beiterschaft eines Betr durch Steinwürfe, . z lben Betriebs jene Verände empfunden werden.
Weise hat sich mehr u tlich der mit der gegenüber den Arbeits wi dielfach der F beraubt, nach eigener E Ein folcher Zustand muß in i sie wichtigsten R der bestehenden Dies ist um so bedenklicher,
nd mehr ein Terroris- Leitung des Strikes herausgebildet, der t des Willens und damit nischließung ihre Arbeitskraft hnen die Empfindung echte der freien Be⸗ Rechtsordnung nicht als es sich gerade die Staats, und Rechtsordnung ders nützliche Elemente bandelt, reffen zufammenfallenden persön⸗ e und dringliche Auf⸗
r bei Arbeit⸗ Wie Arbeiter ber nicht ihre Berufsgenossen gemeinsame Maßregeln auf dem sie an solchen gemein⸗ ferner der Arbeitgeber seine che des Koalitionsrecht o wenig dürfen Arbeiter das ungen bedrohen. ertheilt werden.
ch nicht etwa um ein iet der Gewerbeordnung b und Arbeit da zu ner Entschließung wang oder E ehindert zu n zum Schutze jenes ung zu lösen, damit daran, folche Betriebe Theil haben können, t unterlie en. zur Gewerbeordnung inerer Geltung, das zugleich bestimmt ist.
itern für die Ausständigen zu rwachung der Arbeitsplätze, der n, öffentlichen Plätze und gerichtet, und werden die en aller Art, durch Ver⸗ ung von der
Üm den Zuzug von Ersatzarbe wird eine planmäßige Uebe zänge zu denselben, der Straß ch regelmäßig abgelöste Strikepesten ein eintreffenden Arbeitswilligen durch Belästigung böbnung, Beschimpfung, Be nabme der Arbeit abgehalten. Bis die sich an einem Au
drobung oder Mißhandl in ibre Wohnungen sind diejenigen, eiligen wollten, verfolgt worden; on Haus friedensbruch sind Aufpasser und sogenannte s Inaere der Arbeiterwobnungen eingedrungen, ite zu bringen oder
thätigung ihrer Ar wirksam geschützt seien. bei den Arbeitswi sich schicken welche in ihr lichen Interessen wirk der Staatsgewalt ist. Die Freiheit de nehmern, sondern au nicht ihre Mitar durch ungesetzliche Mit Gebiete des Arbeits her samen Maßregeln hindern, Arbeiter in einem gesetzl eln beeinträchtige ber zu Koa
sstande nicht beth
igen um ruhige, in de, für den Staat beson hren mit den Staatsinte sam zu schützen eine wichtig
ßung ist aber nicht nu zu schützen.
Strikekentroleure in da um Arbeitsmaterial zu deschärigen oder bei Se sonstige Einschüchterungen zu üben.
Häufig ist es nöthig gewesen, sckaften und zum Aufgedote star
——
zur Vermehrung der Polizeimann⸗ ker Polijeimacht an den gefährdeten um Arbeitswillige gegen Vergewaltigungen zu 5 dies immer gelungen wäre. Arbeiter, welche in einem von Ausftã oder fortzusetzen en
Entschlie ch bei Arbeitgebern beiter, so dürfen Arbei tel veranlassen, trages zu treffen, So wenig
Mehrfach kam es vor, gen gesperrten Betriebe tschlossen waren, nur in durften, den Weg zu und von oder daß sie unter starker polize übrt werden mußten, daß sie sich en und Aufpasser mit Zusammenstoße mit
schũtzen, ohne
die Arbeit aufzunebrien gescklofsenen größeren Trupps der Arbeitsstãtte zurück ulegen, Bedeckung zur Arbeitesstätte gef Furcht vor den Nachste Revoldern b den Ausftändigen si Körxerverletzung
ichen Gebrau
litionen oder Aussperr s auch hier gleich v n Beziehungen handelt es t, fondern über das Ge um das allgemeine Recht, Erwer ben, wo and wie es Jeder nach eige ohne zu Anderer Vortheil durch
Betätigung seines Entschlusses g ispricht es, die Vorschrifte Verbindung mit der Geme soweit ein Bedürfniß vor die den Bestimmungen der Entwurf stellt sich da ndern als ein
schriften des 5 153 der ar werden gesetz liche istere Mißbräuche hintanz der sicheren Handhabung chen Kämpfen, an
Recht der Arbeitge Schatten mu In allen diese Gewerberech
ö. lungen der Aus ständig ewaffneten, und daß dann aus einem H förmliche Gefechte eniwickesten, wobei schwere en, Todtschlag und Landfriedensbruch begangen lich haben Arbeiter ihren barden gegenüber ibre Bereitwilligkeit zur cht vor der Feindleligkeit ihrer ausständigen Ge Sicherheit bedrobe, die Arbeit zu unter⸗ tlich sind ältere und verheirathete vor Gewalttbätigkeiten jüngerer, wirtb, ttarbester nicht selten bestimmt worden, . dem Arbeitsderdien fte nachzugehen und so ihre Familien⸗ or Noth iu schũtzen. Als wichtiges Einfchüchterungemittel die minder deatlind ausgesrrochene D Beendigung eines
2 1 1 nicht beth⸗ !
· — — — —
hinausgehend suchen oder zu ge am besten vermag,
schüchterung sich
Arbeitgebern oder den Be⸗ Arbeit betont, aber erklärt,
daß sie aus Fur welche ibre und ihrer Familie lassen gezwungen seien.
durch die Furcht allein ste bender liegt, auch Gewerbeordnung nich her nicht als eine Gesetz von allgeme G. O. zu ersetzen Vorschriften allein nicht im stande Auch künftig wird vor einer starken Exekutippolizei, denen größere und erregte Mittel zur Verhütung von einer mit aus⸗
geführt zu lassen. nt häufig die mehr oder ung mit Verfolgungen, Strtkes diej⸗nigen treffen würden, welche sich daran In öffentlichen Versammlungen ist denen, die sich Er ansichli⸗gen, einem Strike fern bleiben mit Vertreibung aus ibrer Et und nach Beerdigung des Ausstandes sind solche scheslofefte Verfelgungen wahr gemacht worden. r, Tie sich den terroristischen Anordnungen der t Beläfligungen aller Art von auf diese Weise brotlos gemacht worden. s lich in weiteren Kreisen in künftigen Fällen die nd dadurch einschüchternd eben daron, das sie diejenigen Personen, die an rechenden Treiben Aus ⸗ gewärtigen haben gegeben werden,
iterorzanisation n
jumal bei wirthschaftli Massen betheiligt sind, ; Aueschreitungen zu suchen sein. reichenden Strafmitteln ausgest ch. Den an den s
Die Mitwirkung atteten Rechtspflege ist daneben aber Betheiligten muß s muß ihnen zum für ihre Koalitionen und ihre en Anschluß von ürfen, daß sie im Anhänger wie nd bei dem
Ait rd Arbei ozialen Tämpfen
nicht entbehrl s im Gewissen geschärft, e
durch die Gesetzgebung das Bewußtsein gebracht werden, Lohnkaͤmpfe Anhängern im Gegner die Freibeit d etwaigen Eingriff in die Andererseits mu daß, wer eine ihm getrosten Muthes thun kann und tarker Hand geschützt wird. Allerdings wird heute schon ein gro Ausschreitungen dur
efũgt batten, mi zu Fabrik verfolgt und it und sind dann aur zu sehr geeignet, Freiwilligkeit beruhend bolungen zu begründen u in Anspruch nehmen d er Entschließung zu achten Freiheit Anderer Arbeitern die Gewißheit botene Arbeit ausführen will, hierbei von den öffentlichen Ge—⸗
ßer Theil der in den Arbeits. Bestimmungen zum theil die ter Umständen nach den Vorschristen Dausfriedensbruch, Nöthigun g, Er⸗ 1853 ff., A0, 241, chende Sühne finden können. daß es keiner neuen Handhabung der be⸗ aber nicht ) Sführungen als verwerflich allen Fällen den That⸗ bedrohten Vergehens und ins⸗ de Umstand nicht außer Acht gelassen sten in Frage kommenden Delikte ng, des Haus⸗ Antrag strafbar und Staats anwaltschasten e unter dem Drucke der Ein⸗ cht vor künftigen Nachtheilen haltung des Strafantrags geneigt. Verfolgung strafwuürdiger Koalitionsfreiheit Anderer. Fharakter solcher Verfeblungen ist Sühne herbeigeführt werden kann, Betracht kommende 8 155 der G. Fälle prattische Bedeut das Strafgesetzbuch ine in gewerblichen Arbeits- einträchtigung der Willensfre estrafung durch und von Jahr zu Strafvorschrift An⸗ jweifellos strafwürdigen Da sie nur § 152 G. O. llen denjenigen Fällen, Aussperrung i ördert wurde, aber der hierauf gerichtete Verabredung
S vor Mi- er 3 Tot
oft den Geseßz en, sondern ruhig ibrem Gewerbe nach. ns mit den empfindlichsten
walten mit
vorkommenden Strafgesetzbꝛchẽ schwereren Verfehlungen, die un aber Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung (G85. 253. 3655 St. G. B.) eine ausrei anzunehmen, einer energischen
rbertern vorkemmen, und baben die Schwere beits willigen ftehen.
rer eine förmliche Herrschaft derwerflichsten unter die Beschlüfse beugen gesucht. könnte deshalb versucht sein sondern nur
tzätigen A lasfen, unter dem die Ar Nicht selten baben sich die Strike fũh t und letztere er der Ginschüchterung „oft nur geringen Minderheit ju
ald mokrat che Presse bestärkt worden, die beiter, die sich an einem Arbeite kampfe nicht be⸗ igen, als ther, als Ehrlose ju brandmarken. n Urtersckied gemacht, ob es sich um liche Berechtig:
3 *
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itte der Sewalt od
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stimmungen, stehenden Gesetz Handlungen und strafwũ
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Dabei wird in Ausstand ban nde liegt und der Aus sichten vornherein aussichtaloen Azitatoren aufgedrängt wird. ijensrecht u einem Kralitions⸗ ie Anzeichen, daß man an den unter Koalitionsr echt n ju därfen, was im Einzelfalle Förderern gewünschte Wirk daß einer solchen mit auf Verwirrung der entgegengetreten werden alitiön beffere egenũber das Recht des And gen will od
2
che sich nach den obigen Au rdig darstellen, erfũ bestand eines bereits jetzt mi besondere darf der sch werden, daß gerade di der Beleidigung, der Mi friedensbruchs, sowie der Wie aber von d ganz allgemein berichtet wird schãchterung stehenden selten zur Stellung od Hieran scheitert Eingriffe in die gemeingefãbrlichen Cha daß von Amtswegen eine Der außerdem in namentlich für diejenigen der Thatbestand eines unter nicht erfüllt ist, abe kämpfen begangene re Anderer so schw öffentliche J Jahr sich me efunden; in e aber versagt, w
len nicht in
er w — ö 6 —
der der Arbeiterschaft von J 5 die! if e am häufig : shandlung und Körperverletzu Sachbeschãdigung f en Polieibeborden
1g aue d es mehren sich d tendea Stellen der A ̃ . Be ft zei in der Koalitien die von ihren Gs liegt auf der Hand, g Staatewesen unvereinbaren, ze rie binaus laufenden Auffaffung
Dem Rechte 1 u erkämpfen, ftebt g keen, o er jenen Bestrebungen fol ar Tie Aaftifter und Fäbrer ein⸗
ihren Bestrebungen erwünscht
ech nicht das Recht auf w 3Zwed verfolgen, Unlusti wegung ju beftim men, n er ebrlicken Ueberzeugung bandel noch Diderstrebenden ĩ jimwmang giebt Jedem escnderen Verbältnifsen fr Est za entscheiden und rie far einen Arbeit? ingangen, die ihnen pankt um des willen und Arbesteberin gungen nicht ann bedenklich erscheint ein Zwang gegea Arbettz.
25
er
Verletzten au er Aufrechter hlreichen Fallen die
leit za verschaffen.
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Arbeits ⸗ und es nothwendig,
d vortheilhaft sein, so Zwangemittel hergeleitet Widerwillige zum A und jrar auch dann nicht, n, daß ihr Vor⸗ Das Recht der ber dasjenige, sich nũtzlich hält, Verhalten einzurichten. lohn, Ten sie für auskõmm lich halten, mmiagen, arbeiten wollen, h aafjugeben, weil andere
fallenden Delikts oder Lohn⸗ chte widrige Be Art vorliegt, daß ihre B fe geboten ist. In zahlreichen renden Fällen solcher Art hat hlreichen anderen ; est ihre Fassung zu eng ist. zur Theilnahme an Verabredunge ci trifft, war ste unzureichend in a n Ausstand oder eine Zwangsmitteln gef
nüßlich sei die Befugniß, ůũ
die Nõthigung bezeichneten
in denen eir 5 153 aufgefũbrten nicht erbracht werden konnte,
orer neee, Bed ; ihren Stan?
rer Meinung sier, das
oder er , in Frage kam. In solchen Fällen ist aber der zu Gunsten eines Ausftandes oder einer Aussperrun ausgeübte Zwan offenbar nicht weniger verwerflich oder e e fn, Ferner se der 5 153 voraus, daß eg sich um die Erlangang günstigerer Lohn⸗ und Arbeitsbedin en gehandelt bat; infolge dessen scheidet nach der Rechtsprechung der Gerichte eine ganze Reihe von Fällen aus in denen nicht eine Becinflaffung der Lohne und konkreter Arbeite bedingungen der Kämpfenden bezweckt, sondern andere Ziele verfolgt werden, z. B. die Entlassung nichtorganisierter Arheiter, mißliebiger Werkmeister und Betriebs beamter, die Wiedereinstellung gemaßregelter Arbeiter, die Benutzung oder Nichtbenutzung eines bestimmten Arbeinsnach⸗ weises u. s. w. Kämpfe um derartige Ziele sind aber gerade in neuerer Zeit mit unerlaubten Mitteln geführt worden. Es ist eine augen scheinliche Lücke des Gesetzes, wenn in solchen Fällen, in denen es sich bizweilen um die unbilligften und willkürlichften Forderungen handelt, der Zwang zur Theilnahme am Kampfe straflos bleibt.
Daß in fremden, zum Vergleiche hier vorzugsweise in Betracht kommenden Landern die Strafgefetzzibung weit schärfere Waffen zur Bekämpfung der Mißbräuche des Koalitionsrechts gewährt als in Deutschland, lehrt ein kurzer Blick auf die auslaͤndische Gesetzgebung (vergl. Anlage 2). !
Zum theil ist dort schon durch das allgemeine Strafrecht die Willens reihelt des Einzelnen gegen Gewalt und Zwang weitergehend als bei ung geschüßt. In diefer Richtung ist es von bein derer Wichtigkeit, daß, während nach dem deutschen Strafgesetzbuche (8 240) wegen RNötbigung nur derjenige bestraft wird, welcher einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Ver⸗ brechen oder Vergeben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, nach einigen ausländischen Strafgesetzen schon jede Drobung schlechthin als Mittel der strafbaren Nöthigung gilt; so z. B. nach Artikel 165 des italienischen Strafgeseʒhuchs vom 30. Juni 1289, nach Kapitel 15 5 22 des schwedischen Strafgesetzes, nach 8 148 des Strafgesetzbuchs fär den Kanton Zürich und nach 5 127 des Straf⸗ gesetzruchs für den Kanton Solorhurn. In der von dem Direktor der Juftiz und Polizei zu Zürich unter dem 22. Mär 1894 erlassenen Insttuktion für die Pollzeiorgane, betreffend ihr Verhalten bei Strikes, wird in Auslegung des eben erwähnten § 148 ausgeführt: „DBDieser Fall der Nöthigung ist 3. B. dann vorhanden, wenn Jemand durch körperliche Gewalt oder Drohung gejwungen wird, die Arbeit in der Werkstäͤtte, auf dem Werkplatz oder auf der Baustelle zu ver⸗ lassen, oder in gleicher Weise gebindert wird, an die Arbeit zu gehen. — Ulis Nöthigung kann unter Umständen auch der Fall erscheinen, da Jemand auf dem Wege in belästigender Weise von Dritten begleitet werden will.“
Andererseits sind im Auslande vielfach durch Sonderbestimmungen, die mit besonderer Rücksicht auf die Ausschreitungen bei Arbeits kãmpfen getroffen sind, weitergehende Strafdrohungen gegen Zwang oder Ein schüchterungen jeder Art erlassen worden, als 5 153 der deutschen Gerrerkbeordnung fie vorsieht. Hier ist vor allem hinzuweisen auf die Vorschriften der englischen Conspiracy and Protection of Pro- . Act, ferner auf die S§ 2, 3 des österreichischen Gesetzes vom
April 1870, betreffend Verabredungen von Arbeitgebern oder Arbeit⸗ nehmern zur Erzwingung von Arbeitsbedingungen u. s. w., auf die Artikel 165, 167 des obenbezeichneten italien schen Strafgesetzbuchs, auf Artikel 316 des Code pénal belge, die S5 23, 24 des schwedischen Strafgesetzes und die 85 27 bis 29 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Siadt Zürich vom 5. April 1894. Hinsichtlich der in der Anlage ?2 wiedergegebenen schwedischen Bestim mungen ist zu bemerken, daß im Reichstage zu Stockholm am 23. Januar. d. J. zu den SS 22, 24 zum Zweck eines besseren Schutzes Arbeitgwilliger Abänderungen beschlossen Torden sind, welche auch den Versuch einer Nöthigung im Sinne des § 22, und zwar unabhängig von einem Strafantrag, unter Strafe stellen. Diese Abänderungen sind indeß noch nicht zum Gesetz erhoben.
Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs ist Folgendes zu
bemerken: S§§ 1 bis 3.
Die S§ 1, 2 lehnen sich an den nunmehr aufjuhebenden § 153 der G. O, an und sollen Ersatz für diesen bieten, zugleich aber seinen Rahmen erweitern.
Der Thatbestand des § 1, der sich gegen eine mit widerrechtlichen Mitteln versuchte Nöthigung zur Theilnahme oder Nichttheilnahme an Vereinigungen oder Verabredungen richtet, erstreckt sich auf alle Vereinigungen oder Verabredungen bebufs Einwirkung auf Arbeits Dder Lobnverbältnisse', während der S 193 a. a. O. sich nur auf Ver⸗ abredungen „zum Behnfe der Erlangung günstiger Arbeits und Lohn⸗ bedingungen? bezieht. Es liegt hierin eine dem praktischen Bedürfniß entfprechende Erweiterung, Über deren Tragweite im allgemeinen Theile der Begründung das Erforderliche gejagt ist.
Sodann wird durch die Fassung des § 1 klar zum Ausdrucke ge⸗ brach — was bei Auslegung des 8 183 bisher streitig war und zu widersprechenden Entscheidungen der Gerichte geführt hat — daß nicht nur der von Arbeitgebern auf Arbeitgeber und der von Arbeitern auf andere Arbeiter oder bon Dritten ausgeübte Zwang, sondern ebenso auch die widerrechtliche Einwirkung von Arbeitnehmern auf Arbeitgeber und umgekehrt unter die Strgfbestimmung fãllt.
Der im § 1 gewählte Ausdruck der Theilnahme“ an Verab⸗ redungen oder Veremigungen ist in demselben weiten Sinne wie in den 55 128, 129 St. G. B. gebraucht und umfaßt gleichmäßig die Herbeiführung einer Verabredung oder Vereinigung, den Anschluß an eine bereits bestehende Verabredung oder Vereinigung sowie das Fest⸗ halten an einer solchen. Die Nöthigung zur Befolgung einer Ver⸗ abredung braucht nicht besonders veiboten zu werden, weil auch dieser . durch das Verbot der Nöthigung zur Theilnahme bereits gedeckt ist.
Sodann soll aber nicht bloß die Nöthigung zur aktiven Be⸗
theiligung, sondern in gleicher Weise auch der Zwang strafbar sein, der Andere von folchen Vereinigungen und Verabredungen fernzuhalten bejweckt. Es soll alss künftig auch derjenige ftrafbar sein, der Andere durch körperlichen Zwang, Drohung, Ehrverletzung oder Verrufs⸗ erklärung an der Bethätigung des Roalitionerechts zu hindern sucht. Es entspricht dies einem im Reichstage (vergl. den Antrag des Ab⸗ ordneten Br. Hirsch, Sten. Ber. 1890s91 Bd. 4 S. 2437) und n in der Offfentlichkeit im Interesse der Koalitionsfreiheit der Arbeiter wiedecholt geltend gemachten Verlangen, wirkt aber nicht minder auch zum Schutze der durch 152 G. D. gleichfalls 1 leisteten Koalitionsfreiheit der Unternehmer gegen Vergewaltigungen und Einschüchterungen feitens der Arbeitnehmer oder Dritter. In der That wird nicht geleugnet werden können, daß, wie das Recht des ECinzelnen, sich nach freier Entschließung von Koalitionen fernzuhalten, eines strafrechtlichen Schutzes für berürftig erachtet worden ist, so auch die freie Ausübung des Koalitionsrechts innerhalb der gesetzlichen Grenzen auf Schutz Anspruch hat. Von Arbeitgebern wie von Arkeftnebmern wich derlangt werden dürfen, daß sie sich, mögen ihnen auch die Koalitionen der Gegner im wirthschaftlichen Kampfe feindlich gegenũbertreten, einer Verletzung der Koalltionsfreiheit mit verweif⸗ lichen Mitteln enthalten, und dies gilt erst recht von solchen Personen, die weder als Arbeitgeber noch als Arbeiter an dem Streite ein un⸗ mittelbares Interesse haben.
Während im 5 1 Handlungen unter Strafe gestellt sind, welche die Nöthigung zu einer Vereinigung oder Verabredung bejwecken, betrifft der 8 2 solche Handlungen, welche, ohne daß es sich um die zu erzwingende Theilnahme an einer Koalition zu handeln braucht, gegen die Freihelt des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, ine besondere sn'der Wahl und Gewinnung des Arbeitzpersonals oder in der Ver⸗ werthung der Arbestskraft gerichtet sind. Das Bedürfniß für eine solche Wörschrift ist bereits oben dargelegt worden. Diese Vorschrift beschrankt sich auf solche Einwirkungen, die zu einem Arbeiterausstand oder einer Aussperrung in Beziehung steben oder zu deren rbei⸗ n, zu deren Aufrechterhaltung und Unterstüzung bestimmt sind. eiter ju gehen und auch alle sonftigen Einzeleingriffe in die Handlungsfreiheit der Arbeitgeber und Arbeiinehmer unter Strafe zu ssellen, ohne daß dabei der Auzblick auf die wirthschaftlichen Nach⸗ sbeile, wie sie von einer Arbeinsniederlegung eder Ausschließun Mehrerer zu besorgen sind, bestimmend wirkt, schlen über dag Bedũrfni hinauszugehen. Ber Begriff des Arbeiterausftandes ift hier und an
oder Eigentbum herbeizuführen. eines Bandesstaats kann beispielsweise ge⸗ oder Störung der zur Herstell
eres oder der trleben oder durch im Mobil machungs falle. In Friedens⸗ Hemmung des Gisenbahnbetriebs eine gemelne Ge en, wenn der Mangel an nanlagen nöthigen Arbeits nd deshalb zu Eisenbahn⸗ des Bergwerksbetriebs bestimmten Arbeiten zur Folge haben. d Gemeingefährlichkeit der Zuchthausstrafe für den Fall der der Aussperrung, welche durch 2, 4 herbeigefũhrt oder gefördert Sicherheit des Reichs oder eines fahr für Leben oder Der ursächliche Zusammenbang Ausftande oder der A wenn sie nicht der einzige, kenden Faktoren gewesen
iter verschärfte
Gefahr für Menschenleben Sicherheit des Reichz oder fährdet werden d oder Erbaltung nöthigen Arbeiten in militärfis brechung des Eisenb zeiten kann durch hr der bezeichneten Art verursacht werd zur betriebssicheren Unte kräften die Betriebesich unfällen Veranlassung giebt. Auch die Störung oder der zum Schutze gegen Ueberschwemmu kann eine gemeine Gefahr für Menschenle
Mit Rücksicht auf die Sch Strafthat erscheint es geboten, droben, daß infolge des Ausstandes o eine Handlung im Sinne der S8 1, worden sind, eine Gefährdung der Bundesstaats eingetre Eigenthum berbeigeführt worden ist. zwischen einem solchen Ergebniß und dem syverrung wird auch dann ju bejahen sein, fondern nur einer von mehreren zusammenwir jene Gefährdung zurückzuführen ist.
Gegen die Rädelsfübrer empfieb Strafandrohung, und zwar eine solch uhren. Andererseits können in den Fällen des mildernde Umstände zugelassen 2
dem allgemein geläufigen Sinne bl eine Arbeitseinftellung als auch die Verweigerung der
kludente Handlungen aller Art in Bet wichtigste Moment aber, das dem Thai ie Ueberwachung nur
racht kommen können. Das ftande scharfe Grenzen ziebt, dann strafbar sein soll, wenn einem der in den 5 1,ů 2 bezeichneten Zwecke dient, zu Koalitionen der im § 1 beieichneten Art halten bezweckt, oder wenn durch Aus standes oder einer Aussperrung bei der Wahl seiner Arbeiter oder in seiner Arbeits⸗ e keinen der in kommen nicht in Betracht. wird die Straf⸗ nwendung zu finden sondern auch
onstigen Stellen des Entwurfs in gebraucht, vermöge eine Betriebssperre Arbeit durch eine Mehrheit r Der ff der Arbeitnebmer ist der der Arbeiter im Titel VII G die ses Titel, eigentlichen sonstige gewerbliche Arbeiter ern auch Betriebsbeamte, Die Mittel, durch welche werden können, sind, wi Drohung, Ghrverletzung o fürworteten Erweiterung stehen überwiegende Bede haben durch die seitheri erbalten, und es empfieh wefentlichen zu belass machten Erfah getragen werden, Zwange und de werden sollen.
dessen er sowo umfaßt, und setzt stets von Personen v
Einstellung
liegt darin, daß d der Schlagfertigkeit des
sie als Mittel zu also wenn sie entweder zu nöthigen oder von solchen zurũckzu die Ueberwachung zu Gunsten in die Freiheit des Arbeitgebers die Frelbeit des Arbeitnehmers bei der Verwertbun kraft eingegriffen werden soll. Ueberwach den §§5 1, 2 bejeichneten Zwecke verfolgen, emeinen ffrafrechtlichen Grundsätzen t nur auf diejenigen Personen selbst die Ueberwachungsthãtigkeit ausũben, d Gehilfen.
entwurfe die Absicht zu Grunde liegt, das natür— Nehmen oder Vergeben von
6 ͤ den §§ 1, 2, ebenfo wie D. ausweislich der Ueberschrift in dem weiteren Sinne gebraucht, daß er nicht nur die abrikarbeiter männlichen und weiblichen Geschlechts sowie Gehilfen und Lehrlinge, Werkmeister und Techniker mitumfaßt. die Strafthaten der S5 1, 2 begangen ch § 153 G. O., körperlicher Zwang, Giner mehrfach be⸗
abnbetriebs
rbaltung der Bab erheit gefährdet u
der Verrufserklärung. des Kreises der strafbaren Zwangemittel Die Begriffs des 5 183 Rechtsprechung eine gewisse Umgrenzung lt sich aus praktischen Grunden, es bierbei im Wohl aber muß den in der Proxis ge. ; durch nãhere Bestimmungen darüber Rechnung inwieweit gewisse Einzel handlungen dem kõrp Drohung im Sinne des Gesetzes gleich geachtet In diefer Beziehung sind die Ausführungen zu 54
ch
Anschlaß an die SS 105, 114, 122 des St. G. B. wird mit der her vorgesehenen Strafe jeder bedroh Handlungen oder Unterlaffungen in d zeichneten Weise zu nöt daß der Versuch der vo derselben Strafandrohung unterliegen soll - Namen des Strafmaßes fär vielfach gemacht unten wie nach o
androhung ni haben, welche auf Anstifter un Wie dem Gese liche Recht auf Seibstbestimmung beim reibeit des Arbeitsverhältnisses, zu schützen, Vornahme aller derjenigen Handlungen fluß ihres natürlichen ung oder Beendigung Entschließung nach freiem Es ist deshalb im Abs. 3 des 8 4 ausdrücklich Sinne diefes Gesetzes nicht als eine Verrufs— hung gilt, wenn jemand lediglich eine Handlung berechtigt ist, oder wenn er die Vornahme einer ellt. Dabei macht es keinen Unterschied, Vornabme der Handlung aus Vertrag öffentlichem Rechte berleitet. Auch die Beamten sich bören hierher; ihre Anwendung dieses Gesetzes strafbaren berhaupt die besonderen Pflichten eines Dienstverhaͤltniß ergeben,
nken entgegen.
Arbeit, die auch die Betheiligten in der unbehindert lassen müssen, welche nur einen Au Rechtes bilden, bei der Begründun eines Arbeits, oder Lobnverhältnisses ihre
ten oder eine gemeine Ge g. Aufrechter halt
Belieben zu treffen. ausgesprochen, daß erklaͤrung oder Dro vornimmt, ju der er solchen Handlung in Aussicht st ob sich die Berechtigung zur oder Gesetz, aus privatem oder dem Dienstverhãltniß
Disziplinarbefugnisse einer Behörde ge kann nicht den Charakter eine Handlung haben, wie denn ü öffentlichen Beamten, durch die Bestimmungen d rührt werden. Steht dem sich ergebenden besonderen Verpfli Arbeiter und dem Arbeitnehmer die welchem Arbeitgeber, ein Arbeits oder Dienstverbältniß treten w auch unverwehrt sein, befte hende mäßig zu beendigen, nach fr oder Arbeiter bestimmter A stehende Willensakte auch für die Anderen zu vereinbaren. lassung der Arb der Einbaltung ausbedungener G. O. ausdrücklich als erlaubte oder Arbeitsbedingungen auch einigung ju erzielen des Arbeitsperhältnisses gilt, muß a solchen Maßregel gelten. machung wird eine Kündigung o lehnung gewisser Dienste unbed wobei allerdings vorauszusetzen i aus auderen Gesichts punkten, in bare Handlung darstellt. verwehren sein, daß sie sich ü untereinander verständigen und sich gegenseitig die sie in ihre Betriebe n Mitglieder einer bestimmten Vereinigung er dies ungehindert thun oder ankündigen, wie chäftigung bei beliebigen Personen, ande oder bei Unternehmern, die die Arsicht, dies zu
sind, auf die lt sich eine we e mit Zuchthaus bis zu fünf Abs. 2 des § 8
t, welcher es unternimmt“, ͤ zer in den S8 1,ů, 2 nãher be⸗ bigen; dadurch wird zum Ausdrucke gebracht, endeten Nöthigung gleichgestellt werden und
e darum handelt, die Freiheit des der Nichtbeschäftigung von Strafvorschrisften nicht nur die gegen sondern auch die gegen seine er Einschüchterung Und Vertreter alle diejenigen Per⸗ Arbeitgebers Handlungen binsichtlich deren die verboten ist.
die Delikte der 5§ 1, 2 hat öff enllicher en Vorschlägen entsprechend eine Ausdebnung nach j h oben erfahren, indem das Höchstmaß der Gefangniß⸗ strafe von drei Monaten auf ein Jahr hinaufgesetzt, anderers Vorhandenfein mildernder Umstände eine Geldstrafe zu-elassen Dies empfieblt sich auch mit Rücksicht guf die durch di t der Strafborschriften bedingte größere Mannigfaltigkeit beständen und in der Schwere der Wenn übrigens dieselbe Han dieses Entwurfs, sondern g buchs verletzt, so bewendet es strafrechtlichen Grundsatze (6 73 St. G. B), Gesetz jur Anwendung Dies gilt wie von den 55 Entwurf enthaltenen Strafandrohungen.
Eine befondere, im Mindestmaße härtere Strafe ist m 5 onen vorgesehen, welche es sich :
Soweit es sich in diesem Geseß Arbeitgebers hinsichtlich der Be Arbeitern zu schützen, müss die Person des Arbeitgebers unmittelbar, Vertreter gerichteten Handlungen d gewaltigung treffen. Hierbei sind als sonen anzufehen, die befugt sind, namens des vorzunehmen oder Entschließungen zu treffen, Ausübung eines Zwanges durch . Gesetz
. chäftigung o r im Sinne
welche sich aus seinem es Gesetzentwurfs in keiner Bezie Arbeitgeber, vorbehaltlich der aus Verträgen chtungen, die freie Wahl seiner sreie Entscheidung darüber zu, bei elchen Bedingungen er in beiden Theilen erhältnisse ordnungs⸗ ben eine Beschäfti zung abzulehnen rt abzuweifen und derartige ihnen frei- Zukunft anzukündigen oder mit ung der Arbeit, sowie die Ent— r dem selbstverstãndlichen Vorbehalte sind im § 152 der Mittel bingestellt, um günstigere Lobn⸗ im Wege der Verabredung oder V ber von der Kündigung oder Aufhebung uch von dem Inaussichtstellen einer iner öffentlichen Bekannt . der Richtbeschäftigung oder eine Ab—⸗ lusftcht gestellt werden dürfen, st, daß die Bekanrtmachung nicht eiwa gbesondere wegen ihrer Foꝛm, elne straf⸗ Arbeitgebern nicht zu ber die Nichtbeschäftigung gewisser Arbeiter Verzeichnisse derjenigen icht aafnebmen wollen.
e Erweiterung in den That⸗ Verschuldung.
dlung nicht bloß den leicheitig eine Vorschrist des Strafge elbstverständlich bei dem allgemeinen daß alsdann dasjenige fe androbt. 1, 2 so auch von den übrigen in diesem
wie lange und unter we ill. so muß es Arbeits⸗ oder Dienstv
Die Vorschriften des Gesetzes sollen zunächst innerhalb des Geltungsbereichs des 8 152 G.-O. Anwendung finden, oder Dienstverbältnisse unmittelbar od etzlicher Bestimmung C6. B. des 8
Darüber hinaus aber soll sich das Dlenstoerhältnisse in den im §10 Nr. 2 näher und Kommunalbettieben weil diese Verbältnisse in den den Verhältnissen in ge⸗ aus ahnlich sind und zum theil eines ungen in noch höherem Maße be— mslose Unterftellung unter die es hiernach
und zwar gleich⸗ er vermittels 1954 a) dem Gesetz auch
viel, ob Arbeits. besonderer anderweiter gef § 152 unterstellt sind. auf alle Arbeits. oder aufgefäbrten Reichs., Eisenbabnunter nehmungen erstrecken hier in Betracht kommenden Beziehungen werblichen Betrieben durch Schutzes gegen jwangsweise Einwirk Ihre ausdrückliche und ausnah es Gesetzes bietet auch den Vortbeil, daß ilen schwierigen Frage, J oder Cisenbahnbetrieb unter die Vorschriften der Gewerbeordnung fällt, nicht bedürfen wird.
Wenn durch die Bestimmung unter Nr. 2 auch die Dienstver⸗ Beamten im Reichs,, Staats oder utz dieses Gesetzes gestellt sind, so es bereits oben bei § 4 dem öffentlichen Rechte des ndeten besonderen Rechte und digen Dienstbebörden
kommt, das die schwerste Stra
Die Einstell eiter, beides unter de st Kündigungsfristen,
solche Pers Handlungen der in den klar, daß geschãftmã kampfe, an dem sie e stellung oft nicht haben, Gunsten der betheiligten Arbeitgeber und
e zum Geschäfte machen, F§ 1, 2 bezeichneten Art zu begeben. Es ist tatoren und Hetzern in einem Arbeits in unmittelbares Interesse vermöge ihrer Berufe⸗ die Entschuldigungen, die sich mitunter zu Arbeitnehmer ergeben können, eite steben, und daß für Gewaltihätigkeiten und Ein— solche Personen sich schuldig machen, eine besonders Auf die erhöhte Strafaürdigkeit des chen Treibens solcher Strikereisenden, welche oft erst von eit in eine ruhige Arbeiterbevölkerung hinein⸗ chreitungen aufstacheln, über viele ist mehrfach mit besonderem
Vorschriften dieses im einzelnen Falle einer Erörterung der biswe wieweit ein Reichs‘,
nicht zur S Auch im Wege e schüchterungen, deren Strafe am Platze ist. Rommunal⸗ gemeinschãdli außen her die Unzufriedenh tragen und, indem sie zu Ausf Arbeiterfamilien schweres Unglück bringen, Nachdrucke hingewiesen worden.
4.
des S 4 sind, aäbnlich wie in der englischen Ver⸗ Conspiracy and Erotection of Property Act vom unier Titel 7 Nr. 3, noch bringende Fälle der in den Arbeitskämpfen zur Ein= rbeitswilliger häufig angewandten Belästigungen und kafuistich bervorgehoben und den Bestimmungen der bis 3 besonders unterstellt.
Von erkeblicher Wichti keit ist der Abs. 2 des § 4, durch den rbeitgebern, Arbeitnehmern, Arbeits . erkehrsanlagen einer Drohung im Solche planmäßige Ueber⸗ w. führt, wie die Erfahrung lehrt, licher Belagerung der gesperrten Arbeitsstätten, Indem sie den Verkehr zwischen den abzuschaeiden bezweckt, bildet sie Ordnung unvereinbaren Eingriff in die Arheitgeber sowobl wie der Arbeitnebmer. stehenden sich der Drohungen, Ehr⸗ gegen Arbeitswillige entbalten, ist das e Urberwachung zu den in den
Ebenso wird es den hältnisse zahlreicher öffentlicher Kommunaldienst unter den Sch werden selbstverständlich hierdurch, wie di Abs. 3 ausgefübrt worden ist, die in oer der Bundesstaaten begrü Pflichten der öffentlichen Beamten und der zuftãn in keiner Beziehung berührt.
Personen mittheilen, Will ein Arbeiigeber beschäftigen, so kann umgekebrt Arbeitnehmer sich der Bes 3. B. bei Mitaliedern gewisser Verb unorganisierte Arbeiter beschäftigen, enthalten, tbun, gegen Jedermann aussprechen oder hierauf gerichtete barungen mit Anderen eingeben dürfen.
Der Umstand, daß unter besondere eines Arbeits. oder Bienstverhältnisses für den einen oder anderen Kontrahenten als cin Uebel empfunden we Dem Rechte des Einen, aus zuscheiden, stebt das Recht des Andere und ein neues Verhältniß nur un abzuschließen, gleichberechtigt gegenüber, Arbeitnehmer kann ebensowobl ein ussperrung durch Arbeitgeber als Nachtheil Licht und Schatten sollen
Im Abs. 1 schwörungsakte 15. August 1875) compulsiva schüchterung A Schädigungen
einige unter die vis
Gewerbeordnung in der in der Gesetzestorlage vom
6. Juli 1890 vorgeschlagenen Fassung:
Wer es unternimmt, durch Anwendung körperlichen Zwanges,
darch Ebrverletzungen oder durch Verrufserklärung
beitgeber zur Tbeilnahme an Verabredungen
der im § 152 bezeichneten Art zu bestimmen oder am Röcktritt
pon solchen Verabredungen zu hindern,
Arbeiter zur Einstellung der Arbeit zu bestimmen oder an der
Annahme der Arbeit zu hindern,
Entlassung von Arbeitern zu bestimmen oder
an der Annabme von Arbeitern zu hindern,
wird mit Gefängniß nicht unter eine
Handlung gewohnbeitsmäßig begangen, f
einem Jabre ein. Die gleichen
welcher Arbeiter zur
n Verhältnissen die Aufbebung die planmãßige Ueberwachung von A j ö Straßen, Plätzen oder V bis 3 gleichgestellt wird.
— durch Drohungen, rden kann, vermag hieran Arbeiter oder Ar einer Thätigkeit aus- n, seinerseits das Arbeits verhältniß ter besonderen und die Einstellung Nachtheil für die
Sinne der S5 1 nichte zu ändern. urch Strikeposten u. s oft zu förm und anderen Verkehrsanlagen. Arbeitgebern und Arbeitsw einen mit der öffentlichen
Bewegungsfreiheit der Auch daan, wenn die Posten verletzungen oder Thätlichkeiten Strikepostensteben und überhaupt ein F 1.2 bezeichneten Zwecken schon an sich ein unzu mittel, weil regelmäßig damit offe und Ueberredung der Arbei absichtigt wird; es soll in den für den Fall der durch Erregung solcher zwungen werden. zu häufig als und sie wider ibren daß in solcher Ueberwachung mit ihr Wirkung der Belästigung und Ein einträchtigung des Jedermann zustehenden nutzung von Straßen, enthalten ist, und daß l n von Arbeitekämpfen auf den dem erkehrsanlagen nicht geduldet werden kann. gerechtfertigt ist, das Strikepof bezeichneten Handlungen bei Strafe strenges Vorgehen in dieser Richlung f, daß dadurch mannigfachen Aus⸗ Denn häufig bilder das tren Anlaß und den ersten Keim uch wenn sich die Ueberwachungs⸗ doch bei fortgesetzter rung auf beiden Seiten hald onder lassen sich die Auspasser sobald sie wahrnehmen, daß Wird den Cinschüchterunge⸗ tenstebens wirksam entgegen⸗ len Arbeitswilligen ein werthooller S Ausschreitungen bewahrt, büßen haben würden.
hat sich denn auch bisher dringend Uͤnwesen empfundenen Strikeposten⸗ Wo polizeiliche chend erschienen, sind vi lassen, oft aber auch 38 G 360 Nr. 11 dee erlassenen Polizeiverord⸗ f ihren von einander sehr heil niedrigen Strafandrohungen heitlichen und wirksamen Be⸗ Weise kann auch die sehr unzureichender sehene Strafmaß für die Strafbestimmung in den betheiligten keit der in Frage
Abs. 2 nur die plan- also nicht eine bloß änden auf ein ällen eine aus- werden darf, wobei kon⸗
der Arbeit durch n,, 6 ry 536 ; ; he b 1 Arbeitgeber sein, wie die Aussper ! für die Arbeltnehmer sich herausstellen kann.
auch hier gleich vertbeilt sein.
Nicht selten werden während eine daran nicht betbeiligen, lediglich aus diese Nichtbetheiligzung ohne daß dabei auf S die Widerstrebenden Ferner ist oben bereit die Verfolgungen oft n Aussperrung sortsetzen, Personen verübt werden, die nicht dauernd betheiligt haben.
m Monat bestraft. o tritt Gefängniß nicht unter
3s Ausstandes Personen, die sich Aerger und Erbitterung Über in ihren Rechten gekränkt, eite der Thäter eiweislich die Absicht obwaltet, zum ÄAnschluß an die Bewegung zu s der Erscheinung Erwähnung gethan, daß sich och nach Beendigung des Strikes oder der und daß nachträglich Rachehandlungen gegen sich an solchen Vorgängen nicht oder Derartige Ausschreitungen, oft sehr ernster Ratur, mußten selther straflos bleiben, sosern sie nicht gleich= r die Vorschriften des Strafgesetzbuchs fielen; im letzteren erforderlichen Strafantrage des 6 bestimmt. Zwar
Stra fvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, ur widerrechtlichen Einstellung der Arbeit oder Arbeitgeber zur widerrechtlichen Entlassung von Arbeitern ö
lässiges Kampf⸗ eine Aufflãrung inschüchterung be⸗
nbar nicht etwa nur mißhandelt oder sonst tswilligen, sondern eine E Arbeitswilligen Furcht vor Nachtbeilen Arbeitskampf erweckt und Furcht der Anschluß an die Bewegung er— sich auch dieses Mittel nur heit der Arbeiter zu beseitigen Dazu kommt, thatsãchlichen
Nichtbetbeiligung an einem Auslandische Gesetzgebung. Desterreich. Aus dem Gesetze vom 7. April 1870, in Betreff der von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern zur Erzwingang von ' u. s. w.
In der That erweist geeignet, die Willensfrei Willen zur Unthätigkeit zu zwingen. er beabsichtigten und schüchterung regelmäßig eine Be—= Rechtes auf ungestörte Be⸗ Babhnbhofsanlagen u. dergl. unkt eine Agitation gemeinen Gebrauche
Verabredungen
Falle aber gebrach en zumeist an dem Diese Lücke auszufüllen sind die S8 5, derlich, schon für eine einfache Ehbrverletzung, zugleich die Bedeutung einer Verrufs— ne von Amtswegen zu verbängende
Verabredungen von Arbeitgebern (Gewerbsleuten, Dienstgebern, Leitern von Fabriks,, Bergbau, Hüttenwerks-, landwirtbschaftlichen Dder anderen AÄrbeitsunternebmungen), welche beiwöcken, mittels Ein⸗ stellung des Betriebs oder Entlassung vo verringerung oder überbaupt ungünstige n sowie Verabredungen Gehilfen, Bediensteten, oder sonstigen Arbeitern um bejwecken, mittels gemeinschaftlicher Einstellung der böheren Lohn
Plätzen, Häfen, . auch aus diesem Gesichtep erscheint es hier nicht erfor sofern dieselbe nicht etwa
. ; . .. 1 trtlärung dat, ei n Arbeitern diesen eine Lohn⸗
re Arbeitsbedingungen aufzu⸗ Arbeitnehmern
zu Strafe anzadrohen. thãtliche Beleidigungen, vorsãätzliche und vorsätzliche Sachbeschädigungen, die in den ungt mäßig als Rachehandlungen eine nicht un⸗ bier aufzunehmen und die auf diese Delikte im Strafen unadbängig von einem Strafantrag n Gesichtspunkten erscheinen auch lle der Bedrohung und der Ver⸗
dienenden V
Wenn es biernach Mittel für die in den SS 1 bis 3 zu verbieten, fo empfiehlt sich ein rwartet werden dar ebeugt wird.
tenstehen als Körperverletzungen sozialen Kämpfen erfabr wichtige Rolle spielen, Strafgesetzbuche gesetzten eintreten zu lassen. die im 55 besonders behandelten Fä 2aufserklaͤrung strafwũrdig.
Arbeit von den Arbeitgebern bedingungen zu erzwingen; stätzung derjenigen, welche bei den erwähnten harren, oder zur Benachteiligung derjenigen, w sagten, haben keine rechtliche Wirkung.
umsomehr, als e schreitungen schwererer Art vorg Ausstellen von Stri für gröbliche Gewaltthätigkeiten. A thätigkeit anfänglich ruhig Kontrole der Arbeitswilligen einen bedroblichen Grad anzunebmen; bes leicht zu Gewaltthäͤtigkeiten hinreißen, der Kampf verloren zu geben droht. versuchen schon in der Fo getreten, so wird damit vie geboten, und viele die sie sammt ihren Familien späte In der Praxis der Behörden das Bedürfniß betbätigt, dem als hen u. s. w. mit Strafmitteln entge— nordnungen für Einzelfälle nicht ausrei ortg oder bezirkspolizeiliche Verordnungen er rechtliche Verfolgungen wegen Verü St. G. B. erfolgt. nungen bilden aber schon im Hinb abweichenden Inhalt und die zum t ein geeignetes Mittel zu einer ein kämpfung jener ernsten Mißstände. Anwendung des § 360 Nr. 11 a. a. O. nur Nothbehelf gelten; auch ist das dort vorge lle nicht ausreichend. Eine besondere se Mängel beseitigen und besser geeignet sein, Volkskreisen das Bewußtsein von der Unrechtmäßig stehenden Ginschüchterungsmittel wach zu halten, Uebrigenz soll nach der Fassung des 5 mäßige Neberwachungsthätigkeit getroffen werden, gelegentliche oder jufãäll ige. planmäßiges Handeln, welches keineswegs in allen mehrerer voranssetzt, geschlo licher Feststellung im Einzelfalle,
nter den aleic — endlich alle Vereinbarungen zur Unter⸗ i, , . Verabredungen aus⸗
elche sich davon los—
kepoften den äuß
die Erbitte
f Zusammenrottungen, bei der in den S§ 1 bis 6 erscheint be⸗ ch nichts mehr ein⸗
Eine Strafvorschrißt wider öffentliche denen Vergewaltigungen und Einschüchterungen bejeichneten Art mit vereinten Kräf
Die Arbeitswilligen werden ls durch die bedroblichen Einwirkungen von Haufen auf der Straße, auf dem Wege jur Fabrik u. s. w. Arbeite willigen schon die Theilnahme an kann der von Behörden rmaßen begegnet werden, daß Beschimpfungen,
Verbreitung oder die zwangs⸗ Verabredungen fübrung ihres Mittel der u hindern ve Bestimmung des em Gerichte
Monaten zu bestrafen.
Wer, um das Zustandekommen, die weise Durchführung einer der in dem 8 2 bezeichneten zu bewirken, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer an der Aus freien Entschlusses, Arbeit zu geben oder zu nebmen, durch Einschüchterung oder Gewalt bindert oder ; sofern seine Handlung nicht unter eine strengere einer Ucbertretung schuldig und von d
ten begangen werden, sonders nöthig. geschüchtert, a Strikender, die sich zusammenfinden und zu Spießruthen laufen müssen. einer solchen Zusamme wiederholt berlagten Schwierigkeit einige welche aus einer Menschenmenge heraus Thätlichkeiten begeben, nur selten
st dem 5§ 125 werständlich tritt eine Bestrafung wegen Theil⸗ ng nur dann ein, wenn der Th strafbaren Zwecke der Zusammen⸗ otteten Menge sich angeschlossen bat oder ß in derselben vorsaͤtzlich verblieben ist. Rädele führer eine erhöhte
rm der Po
Strikende werden vor e r bitter zu zwischen denen
Dadurch, da nrottung strafbar ist,
Strafgesetzes sällt, mit Ärrest von acht Tagen bis zu drei
England.
genzutreten. Conspiracy and Protection of Property Act vom 13. August 1875.
die Thäter, Drobungen u. s. w. aussprechen oder zu ermitteln sind.
Der Begriff (vergl. auch auch hier wie nach nahme an der Zusam menrottu säplich und mit Kenntniß rottung der zusammenger doch nach er Ferner ist eben Strafe porgesehen.
Nach dem Vorbilde ? gemeingefãbrliche oder Förderung e Handlungen der in den §S§ 1, bestrafen, wenn . die Natur oder Bestimmung des des Reichz oder eines Bundesstaats
with a view to compel any other 1g or to do any act which such ostain from doing,
7) Every person who,
person to abstain from doimn other person has a legal right to do or al ithout legal authority, — dates such other person or
bung groben Unfu . ü der öffentlichen Zusammenrottun § 124) St. G. B. nach § 125 St. G. B.
Die zu diesem Zwe
wrongfully and w
1) Uses violence to or intimi his wife or children, or injures his property; or, Persistently follows such other person about from place to place; or, Hides any tools, clothes used by sueh other person, or dep him in the use thereof; or, Watches or besets the house or other place where such other person resides, business, or happens to be. house or place; or, Follows such other person with two or persons in a disorderly manner in or through any street
In gleicher
langter Kenntni der el so wie dort auch hier für or other property owned or
rives him of or hinders
er Bestimmungen des Strafgesetzbuchẽ? uber die zur Herbeisührung or works, or carries on
Verbrechen empfiehlt es sich, or the approach to such
snes Außstandes oder einer Aussperrung b 2, 4 bezeichneten Art dann härter zu die Aussperrung im Hinhlick auf etriebs geeignet ist, die Sicherheit zu gefährden oder eine gemeine
nwieweit aus den Umst
der Ausstand oder more other
drückliche Verabredun ist Gegenstand thats