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Berichte von deutschen Fruchtmärkten.
Qualitãt
— ——— — ——— —— hae, chnitts⸗
gering
mittel gut Verkaufte
Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner Menge
niedrigster
höchster niedrigster höchster
16 A6 16.
niedrigster höchster Doppelzentner
Am vorigen Markttage
Verkaufs⸗ preis werth ĩ O a. . * naler zentner preis dem . ern ö . 2
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153,10 13,30 14,10 13,50 13,50 1400 — 13,90 13,90 13,50 13,80 13,90 15,20 15,30 15,70 — 14,50 15 00 15,50 195,50 16,00 15,00 15,31 16,31 13,90 13,90 14,40 15,20 176 15,75 — 153.80 14.00 13, 40 1370 1420 13,50 13,75 14,00 15.40 15,25 15,60 13,90 13 90 14,40 — 14,80 14,89
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12,60 12,90 12.90 12,20 12.40 12,50 11350 12,00 12,50 13, 10 13,40 13 40 12,50 12450 13,50 12,50 12,50 13,00 12,50 12,70 12.80 16,00 —
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165,00 . — — 13.760 1460 40
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2124 1083 25 5856 128 1556 565 479 125 6276
550 13765 1415 26.6. 5 19 8656 13.26 1525 14.6. 305
Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle er, . und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der ,,,, wird aus den unabgerundeten 3 berechnet.
Ein liegender Strich (— in den Spalten für Preise hat die
edeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den
etzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.
Deutscher Reichstag. 97. Sitzung vom 20. Juni 1899, 1 Uhr.
Ueber den Anfang der Sitzung wurde in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet.
Die erste Berathung des Gesetzentwurfs zum Schutz des gewerblichen Arbeitsverhältnisses wird fortgesetzt.
Abg. Dr. von Levetzow (d. kons) schließt sich den Ausführungen des Staatesekretãrs Grafen von Posadowsky vollkommen an, daß die Soztaldemokraten einen Staat im Staate zu bilden suchten. Das Koalitiongrecht werde nicht angetastet; es solle aufrecht erhalten werden, es solle aber nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln aus- geübt werden. Das, fäbrt der Redner fort, ist die Tendenz des Gefetzes, und mit dieser Tendenz baben wir es in der all gemeinen Berathung allein zu thun. Wir haben den Wunsch, die Arbeiter nach jeder Richtung hin zu schützen gegenüber den unendlich vielen Klagen, daß man sie zu Strikegß und Koalitionen gejwungen habe, daß die Arbeitgeber sie ge⸗ dräckt baben durch schwarze Listen ꝛc.; nach been Seiten hin soll die Vorlage den Arbeitern und auch den Arbeitgebern Schutz gewähren. Riemand kann etwas dagegen haben, daß die Gesetzgebung es hindert, daß ein körperlicher Zwang ausgeübt wird gegen irgend jemanden. Wenn die Gesetzgebung dazu nicht ausreicht, so müssen wir zu einer Jenderung derselben kommen. Durch allerlei Verdächtigungen und Miß⸗ brauch von Aeußerungen ist die Vorlage in einem falschen Lichte dar⸗ gesteñft worden. Wenn seitens der Arbeiter deshalb irrtbümlicher Weise Widerspruch gegen die Vorlage erhoben wird, so haben wir darauf nicht zu bören, auch nicht auf die Arbeitgeber und die Wähler, sondern wir baben allein das Interesse der Allgemeinheit zu beachten. Die Vor— lage verbessert die Koalitionsfreibeit, weil sie den Arbeiter schützt in
der Ausübung seines Rechts, auch von dem Koalitionsrecht keinen Ge— brauch ju machen. Die Vorlage ist eine gute Grundlage für die weitere Berathung, und zum Zwecke dieser weiteren Berathung bitte ich Sie, die Vorlage an eine Kommission von 21 Mitgliedern zu überweisen.
Abg. Dr. Lieber (Zentr.): Ich möchte zunächst dem wider— sprechen, daß derjenige, der sich gegen die Bestrafung des körperlichen Zwangs, der Verletzung ꝛc. ausspricht, dadurch in den Verdacht kommt, daß er diese Dinge billigt. Wer ein Mandat ausübt, der muß auf einen solchen Verdacht gefaßt sein. Die Beweisfübrung der Vorlage ist ungefähr dieselbe, als wenn man sagen wollte, daß die Jahr aus Jahr ein vorkommenden Verstöße gegen das Strafgesetzbuch den Beweis ergeben, daß das Strafgesetzbuch nicht ausreicht. Die Vorlage ist in direkten Zusammenhang mit der Koalitions-⸗ freiheit gebracht worden; sie soll die Koalitionsfreiheit schützen egen den Koalitionszwang. Wie man daher sagen kann; der
usbau der Koalitionsfreibeit müsse einer anderen Gelegenheit vor— behalten bleiben, ist für mich und alle meine Freunde, in deren Namen ich spreche, nicht recht erfindlich. Man kann doch J. B. den Ehebruch nicht unter Strafe nehmen, ehe man die Ebe nicht als eine gesetzliche Insti⸗ tution des Reichs bingestellt hat. Zum Schutze des Koalitionsrechtes haben wir aber nur den negativen Schutz des 5§ 152 der Gewerbe ordnung; dieser hebt nur ältere Verbote und Strafbestimmungen auf, es muß aber doch vositip gesagt werden, was Mechtens ist. Die Koalitionsfreiheit ist nur gesichert für gewerbliche Unternehmer und Gehilfen und für Fabrikarbeiter und nur zum Zwecke der Er— langung günstiger Arbeitsbedingungen. Die Sicherung beschränkt sich also auf einen kleinen Kreis von Personen und Sachen. Wir fordern auf dem Boden des gemeinen Rechts allgemeine Koalitionsfreiheit für alle deutschen Reichs bürger und fär alle Zwecke, zu denen sie sich vereinigen können. Wir verlangen die Koalitionsfreibeit ausgedehnt
nicht nur für den Cinjelnen, sondern auch für die Koalitionen Aller
untereinander, also die positive Beseitigung einzelstaatlicher inder f welche ein Inverbindungtreten verbieten. Die Arbeitervereine müssen vom Reich als Rechtspersönlichkeit anerkannt werden, wenn sie die allgemeinen Bediagungen erfüllen. Ehe diese lãngst ge⸗ forderte Koalitionsfreiheit nicht Aufnahme in die Reiche gesetz gebung gefunden hat, kann von einem Schutz derselben keine Rede sein. Anlaß zur Forderung nach Verschärfung der Strafbestimmungen haben die Ausschreitun gen sozialdemokratischer Führer oder Partei⸗ genossen freilich gegeben. (Widerspruch bei den Sozialdemokraten.) Das mag Ihnen nicht angenehm sein; aber es ift so., Es selden große Kreise der Ärbeiter unter. Bedrückung sonial. demokratischer Berufsgenossen. Aber wir sind der Meinung, daß dagegen die völlige Freiheit der Organisation ein nicht ju unter⸗ schätzendes bedeutsames Mittel abgeben wird: denn organisierte Arbeiter werden fehr viel vorsichtiger und sorgsamer zu Werke gehen als nichtorganisterte Arbeiter. Dieser Meinung sind wenigstens die Organifationen der christlichen Arbeiter. Und so unangenehm es ihnen sein mag, werden die Sozialdemokraten diesen Arbeitern die volle Organisationsfreiheit gewähren müssen. will nicht die Arbeiterorganifationen lediglich auf den Weg der Selbsthilse ver= weisen, ich will ibnen auch die Staatshilfe und den staatlichen Schuß nicht berfägen. Gegen die Vorlage ist der Einwand der Stückarbein und der Löckenbüßerei zu erbeben. Jede Lücke in der Gesetzgebung soll durch eine besondere Ausnahmegesetzgebung ausgefüllt werden, Wir aber wollen organifatorisch volle Arbeit gemacht haben auf dem Boden des allgemeinen Rechtz. Die Vorlage ist ein Augnahmegesetz zu Gunsten der Arbeitgeber, das noch bedenklicher wird angesichts der himmel ⸗ schreienden Parteilichkeit unserer Gerichte, die zu Ungunsten der Arbeiter auf die schärfsten Strafen erkennen, während die Arbeitgeber sebt milde dabonkommen. (Präsident Graf von Baliestr em; Der Redner hat die deutschen Gerichte einer himmelschreienden derte lch keit berichtigt. Ich rufe ihn deshalb zur Ordnung Es muß dah
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irkt werden, daß solche Urtheile, die der Meinung des Gesetzgebers uicht entsprechen, unterbleiben. Deshalb wollen wir die Vorlage aber nicht in zweiter Lesung ohne weiteres ablehnen, sondern wir wellen nie Gelegenheit, da die Frage des Koalitionsrechts einmal aufgerollt sst, benutzen, um dag Koalitionsrecht richtig und positib, zu gestalteg. In der an ; Pause jwischen der ersten und zweiten Lesung wird die Regierung sich uͤberlegen können, ob sie uns nicht folgen will.
Abg. Bassermann (ul): Die Ausführungen der Regierungs⸗ vertreter haben mich gestern enttäuscht; ich hatte erwartet, daß eine solche Vorlage mit etwas mehr Elan vertreten werden würde. Es mag has ehrlich fozialpolitische Herz des Staats sekretärs des Reichsamts des Innern zu einer gewissen Resignation geführt haben; es mag bei ihm der Zweifel aufgetaucht sein, ob die Vorlage, der Weg zum Frieden sei. Wir erkennen mit dem Staats sekretãr an, daß bie Handhabung des Koalitionsrechtes zu Ausschreitungen führen kann, für die Remedur geschaffen werden muß; es wird sich fragen, ob die Machtmittel des Staates zu dieser Remedur ausreichen, oder ob neue Machtmittel geschaffen werden müssen. Herr Lieber verlangt den Ausbau des Koalitionsrechts als Vor bedingung für jede Remedur. Das haben wir in gewissem Sinne ver= langt. Aber die Verhandlungen haben bisher ergeben, daß eine Vor⸗ jage, wie sie hier vorliegt, nicht zur Annahme gelangen wird. Die Prüfung der Vorlage darauf hin, ob sie wirksame oder nur papierne Abhilfe bringt, ergiebt für mich ein ungünstiges Ergebniß, und deshalb wird die Vorlage wohl abzulehnen sein. Man will einen Schutz gegen den Terrorismus; aber die vor— geschlagenen Maßregeln sind nicht wirt am, sie werden schädlich wirken und nur die Macht der Sozialdemokratie stärken. JIwder denkende Arbeiter erachtet das Koalitionsrecht als sein höchstes Gut, mag er Sozialdemokrat sein oder auf reichstreuem Boden stehen. Er wird mißtranisch sein gegen jede Maßregel, die dieses Koalitionerecht auch nur anzutasten scheint. Der Gedanke, daß die bürgerlichen Par— teien das Koalitionsrecht antasten könnten, darf nicht aufkommen, wenn nicht der monarchische Sinn in den Arbeiterkreisen verschwinden soll, wenn nicht die Arbeiterbewegung, wie unser Führer von Bennigsen einmal ausgefübrt hat, in revolutionäres Fahrwasser einlenken soll. Diese Vorlage ist nicht geeignet, den Sozialdemokraten das Wasser abzugraben; gegenüber unseren Vorschlägen bezüglich der gemein samen Organifationen der Arbeiter und Arbeitgeber haben wir den Vorwurf zur Genüge hören müssen, daß wir Pbantasten und Ideologen seien. Das wird auch heute wieder der Fall sein. Aber man kann nicht alles auf das Urtheil der Arbeitgeber stellen, man kann diese nicht zum alleinigen Richter machen. Die Arbeitge berkoalitionen sind mächtiger als alle Arbeiterkoalitionen. Das zeigt die Bewegung der Arbeitgeber, den Arbeitsnachweis in ihrer Hand zu vereinigen; das zeigen auch die Aussperrungen der Bauhandwerker seitens der Arbeit · geber, wobei sehr viele unschuldige Arbeiter leiden müssen. Eine solche Zeit ist nicht geeignet für eine solche Vorlage. Der Gesammt⸗ eindruck der Vorlage auf die sämmtlichen Arbeiter in Deutschland ist ein ungünstiger. Nur die Sozialdemokratie scheint die einzige Partei z= fein, welche eine reine Freude an dem Gesetz hat, weil es dazu beiträgt, die Reihen der Sozialdemokraten wieder zu schließen, die auzeinanderzugehen drohten. Man wird freilich sagen: Das sind Täuschungen, die Sozialdemokratie sei und bleibe revolutionär. Das werden Herr Bebel und Herr Singer beslätigen, aber das ändert an der Tbatsache nichts, daß sich ein Wandel innerhalb der Sozialdemokratie vollzieht. Wenn die alten Ladenhüter der Sozialdemokratie nicht mehr jiehen, dann kommt ein solches Gesetz, und dann ist der alte Agitations⸗ stoff wieder vorhanden. Das vollzicht sich mit einer gewissen Regel⸗ mäßigkeit. Aber aus den Vorlagen wird schließlich nichts, nachdem man eine Zeit lang gearbeitet hat. Wenn man wegen solcher Vor⸗ lagen den Reichstag auflösen würde, dann würde es sich darum bandeln: für oder gegen das Koalitionsrecht, und dabei würde die Regierung nicht allein die Arbeiterschaft gegen sich haben, sondern auch große Krelse des gebildeten Bürgerthums, die sonst bereit sein würden, den letzien Mann und den letzten Groschen zu bewilligen. Da sollte sich die Regierung doch überlegen, ob sie die Vorlage nicht lieber zurückziehen will. Nur 2 Millionen stimmen für die Sozialdemokratie, das be⸗ weist, daß die Arbeiter noch lange nicht in ihrer Mehrheit der Sosialde mokratie anheimgefallen sind. Die christlichen Arbeiter organssationen, die Ausschüsse der Gewerbegerichte, die Hirsch. Duncker⸗ schen Gewerkrereine, alle Organisationen sind gegen die Vorlage. In dem Moment, wo wir uns bemühen müssen, wie Graf Posadowèsky ausführte, den Arbeitern näber zu kommen, ein so großes Kapital an Vertrauen in den reichstreuen Arbeiterkreisen zu erschüttern, das ist ein bedenkliches Unterfangen. Wir haben manches erlebt vom preußiichen Schulgesetz bis zum Vereinsgesetz. Wohin geht die Resse? Die Koalitionsfreiheit ist gewissen Kreisen ein Dorn im Auge, ebenso wie das allgemeine Wahlrecht. Man bat diese Kreise als die „Scharfmacher“ bezeichnet, und wir legen Werth darauf, diesen Kreisen schon bei den ersten Schritten entgegenzutreten. Die Bau— handwerker haben über den Druck der Arbeitergrganisationen am lautesten geklagt. Gerade in diesem Gewerbe ist aber bekannter maßen auch auf seiten der Arbeitgeber manches nicht richtig. Die Sojialdemokratie ist allerdings insofern an der Einbringung dieses Gefetzes schuld, weil sie den Koalitionszwang als erlaubt dar— stellt. Das muß Verwirrungen in den Köpfen der Arbeiter anrichten, zumal durch diese Kritik alle Bestraften als Märtyrer glorifiziert werden. Der gesammten Arbeiterbewegung wird die Sympathie da durch entzogen, daß man sie oft mit der Sozialdemokratie identifiziert; das ist nicht richtig, wie wir schon oft ausgeführt haben. Aber diese Meinung ist vielfach außerhalb des Hauses verbreitet, auch bei den Staatsanwälten. Die Rechtsprechung kommt zu seltsamen Konsequenzen in der Anwendung des Groben Unfug— Paragrapben z. B. bezüglich des Strikepostenstehens u. J. w. Redner führt mehrere Beispiele dafür an, die bedenklich machen müßten, für den angeblichen Mißbrauch des Koalitionsrechtes noch besondere Strafvorschrfften zu schaffen, und fährt dann fort: Auch ist die Strafe oft eine abnorm hohe. Und nun die Denkschrift. Legen Sie dem Reichstage eine Denkschrift vor über die Vorgänge auf dem Lande bei Kirchweiben, über die Vorgänge in studentischen Kreisen u. s. w. man wird die Hände über dem Kopf zusammenschlagen. Lesen Sie nach, wie zablreich die Kontraventionen bei den Gewerbe- treibenden sind. Man könnte da auch entrüstet sein über die Neigung der Gewerbetreibenden zu Gesetzesüberschreitungen. Wenn in der Denkschrift von Zusammenrottungen gesprochen wird, so muß man fragen: Wo ist denn die Poltzei? Wenn die Polizei, nicht autreicht, dann soll man Soldaten zu Hilfe nehmen und schließlich auch die Feuerspritze. Ausschreitungen passieren nicht allein bei Strikevergehen, sondern auch anderweitig, ohne daß man die Thäter entdeckt. Ich erinnere nur an die unentdeckten Mordthaten. Das rechtfertigt aber nicht den Schluß: weil ich den Einzelnen nicht fangen lann, deswegen nebme ich gleich einen ganzen Haufen. Wären die Gutachten der Gewerbe. Inspektoren eingefordert worden, so räre nicht daz trübe Bild entstanden, welches die Denk⸗ schrist liefert. Die Denkschrift bedauert die Strikes, sie hält sie für verwerflich. Wir verurtheilen den Koalitions- jwang und jede Aucschreitung bei Ausständen, aber des— wegen sind wir noch nicht gewillt, Vorsckriften anzunehmen, die garnicht wirksam sind; so z. B. bleibt es straflos, daß organisierte
ltbeiter die nichtorganisterten aus der Arbeit verdrängen, daß schwarze isten aufgestellt werden 2c. Nur der Dumme, der Ungeschickte, der . des lebhaften Temperaments verfällt in die Fangeisen der krafbestimmungen Das ist keine richtige Gesetzzebung. Redner gebt auf die einzelnen Bestimmungen der Vorlage ein, die er meist als nicht annehmbar bezeichnet, und führt dann welter aus; amme zu dem Ergebniß, daß eine Vermehrung der Strafmittel nicht Hl h en din ist, daß der Staat bei kräftiger Handhabung (einer achtmitiel, daß die Polizei bei richtigem Einschreiten die Straf⸗ Laten der gerechten Sühne zuführen und Ausschreitungen verhüten i Wir wollen uns in die Kämpfe zwischen Arbeitgebern und . itern nicht einmischen. Ein Theil meiner politischen Freunde gachtet allerdings, den ÄAusbaun des § 1585 der Gewerbeordnung im 1 der 1890 abgelehnten Verschärsungen für nothwendig. Dieser eil meiner Freunde erkennt die 55 1 und 2 und den ersten Absatz
des S 4 als eine geeignete Grundlage für die Weiterberathung an. Gbenso vielleicht die Bestimmungen über die Strikeposten. Dieser Theil meiner politischen Freunde wünscht auch eine kommissarische Be⸗ rathung. Ich sollte aber meinen, daß eine solche kommissarische Be⸗ rathung nicht nothwendig ist. Während der Pause in den Berathungen des Reichstages werden die Erörterungen über die Vorlage fortdauern, deshalb wird es besser sein, sofort im Herbste die Vorlage zur Ab lehnung zu bringen. In einer Session, in welcher die Regierung es anerkennt, daß die Sozialpolitik gefördert werden muß, ann ich es nur bedauern, daß eine solche Vorlage eingebracht ist. Die Ein— bringung der Vorlage ist ein politischer Fehler, weil dieselbe geeignet ist, die Arbeiter zu dem Eindruck zu bringen, daß sie zur zweiten Klasse der Bevölkerung gehören. Dieser Eindruck kann nur durch eine schleunige Ablehnung beseitigt werden. Die Kreise, die für die Vor— lage sind, werden dabon nicht befriedigt sein; denn diese Kreise wollen piel mehr. Wir bedauern, daß die Vorlage so spät eingebracht ist, daß damit der Sozialdemokratie so lange Agitationsstoff gegeben worden ist. Es stehen sich hier zwei Weltanschauungen gegen über. Die eine sieht in der Arbeiterbewegung nur die Sonal—⸗ demokratie, die andere Weltanschauung vertraut der gelunden Vernunft der Dinge. Sie erkennt das Berechtigte der Sozial demokratie an und betont, daß durch eine richtige Sozialpolitik es ge⸗ lingen wird, das Vertrauen der Arbeiter wieder zu gewinnen und den Bann der Sozialdemokratie zu brechen. Auf diesem Wege sind drakonische Gesetze nicht brauchbar. Diese letztere Weltanschauung sieht hoffnungsfreudig in die Zukunft und vertraut, daß es gelingen wird, die Arbeiter für eine vaterländische Politik zu gewinnen. Aas dieser Anschauung stimme ich gegen das Gesetz und gegen die Kom missionsberathung.
Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding:
Sie sehen aus dem gegenwärtigen Wortlaut des Paragraphen, wie schwierig die Fassung derartiger Bestimmungen ist. Um die Formulierung zu erleichtern, ist die Fassung gewählt worden. Ziehen Sie vor, an Stelle dieser eine andere zu setzen, ziehen Sie vor, den Versuch wieder hineinzubringen, so kann ich Ihnen erklären, die ver⸗ bündeten Regierungen werden dagegen nichts einzuwenden haben.
Zweitens hat der Herr Abg. Bassermann bervorgehoben, daß wir neben den Verabredungen auch die Vereinigungen in die Vorschrift hineingezogen haben. Ob nach dem bestehenden Gesetz die Ver— einigungen, die jetzt ausdrücklich erwähnt sind, unter den Paragraphen fallen oder nicht, das ist streitig in der Rechtsprechung; einige Gerichte sagten Ja, andere verneinen es. Wir haben bier keinen polemischen Zweck verfolgt, sondern nur den Wunsch gehabt, diese Streitfrage aus der Rechtsprechung herauszubringen. Keine andere Absicht hat dabei obgewaltet, und wenn Herr Abg. Bassermann darin auch irgendeinen schwarzen Gedanken vermutbet, so ist er eben auf dem Ir wege.
Der § 1 hat zwei Hauptgesichtspunkte, die eigentlich allein Gegen⸗ stand der Diskussion in der Generaldebatte sein könnten. Erstens ver ⸗ bietet er gerade wie das bisherige Gesetz, daß jemand gezwungen wird, einer Koalition beizutreten; hierin ändert er das Gesetz nicht. Er ergänzt es aber, indem neben dem Zwange zur Koalition jetzt auch das Umgekehrte berücksichtit wird: es soll niemand gezwungen werden, einer Koalition fern zu bleiben. Das ist neu, das soll aber gar nicht vornehmlich den Arbeiter und ihre Agitatoren treffen, nein, nach dieser Seite ist die Ergänzung ebensosehr gerichtet gegen die Arbeitgeber, die keinen solchen Zwang gegen ihre Arbeiter versuchen sollen. Wenn die Herren die praktischen Ver— hältnisse sich einmal an der Hand dieses Paragraphen zurechtlegen, so werden sie das auch erkennen.
Ich möchte dabei bemerken, wenn der Hert Abg. Bebel uns gestern den Vorwurf machte, daß die Syndikate der Arbeitgeber ganz un— berührt bleiben und, weil sie eben Organisationen von Arbeitgebern seien, von dieser Bestimmungnicht getroffen würden, während Arbeiterkoalitionen dadurch schwer bedrängt werden sollen, so bat er den Paragraphen auch nicht in seiner Tragweite erkannt. Es ist allerdings die Absicht der Regierung, daß der Paragraph auch auf die Syndikate anwendbar sein soll, — daß in selchen Fällen, in denen einzelne Arbeitgeber von einem Syndikat unter Drohungen genöthigt werden, beizutreten, auch das Syndikat unter diesen Paragraphen falle. So ein— seitig sind wir also nicht gewesen, wie Herr Bebel es gestern aus⸗ geführt hat.
Wir haben also den Paragraphen ergänzt durch Be— stimmungen, wonach auch derjenige bestraft werden soll, der mit unberechtigten Zwangsmitteln von der Theilnahme an Koalitionen jemanden abbringen will. Soll ein solcher Zwang nach der Ansicht des Herrn Abgeordneten Dr. Lieber gestattet sein? Ist er nicht ebenso unberechtigt, wie der Zwang zum Beitritt? Ist es nicht einfach konsequent, die Bestimmung so zu er— gänzen? Und, meine Herren, was haben wir denn damit anderes gethan als das ausgeführt, was bereits im Jahre 1891 von der liberalen Seite des Reichstags aus verlangt wurde? Damals wurde pon den Abgeordneten Hirsch und auch, wie ich alaube, Gutfleisch, auedrücklich eine Ergänzung des bestehenden Rechts in dem Sinne verlangt, daß auch derjenige strafbar sein soll, „der durch Zwang oder Drohungen u. s. w. Arbeitgeber oder Arbeiter hindert, an Verabredungen theilzunehmen oder sie bestimmt, davon zurück— zutreten. Wenn wir also den § 1 in dieser Weise ergänzen, so be— finden wir uns auf Wegen, die 1891 der Regierung gegenüber von angesehenen Parteien des Hauses vertreten wurden. Heute natürlich, wo die Regierung dasselbe bringt, ist das ganz was anderes! Auch der Herr Abg. Auer hat damals einen Antrag gestellt, der den Zweck verfolgte, nach dieser Richtung hin natürlich nur im Interesse der Arbeiter, nicht der Arbeitgeber, Schutz zu gewähren. Auch er erkannte, daß das bestebende Recht nach dieser Richtung hin eine Lücke enthalte, und wenn wir gegenwärtig nun das Gesetz ergänzen, so thun wir nichts, als in der Richtung arbeiten, die bei den Berathungen des Gesetzentwurfs, den der Herr Staats- Minister von Berlepsch im Namen der Regierung vertrat, uns als die richtige vergehalten wurde. Wir führen — nur gerecht und unparteiisch nach beiden Seiten — dasjenige aus, was damals hier im Hause gewünscht wurde. Ich glaube, wenn der Herr Abg. Dr. Lieber die Güte hat, die Vorlage in diesem Punkte noch einmal zu prüfen, wird er nicht behaupten können, daß wir Stückwerk schaffen, sondern daß wir im Gegentheil das Stückwerk des geltenden Gesetzes ergänzen und so den Schutz gegen Zwang, der bezüglich der Koalitionen ausgeübt werden kann, vollständig und erschöpfend regeln. Es wird in Zukunft, wie bisher, niemand gejwungen werden können, Koalitionen beizutreten, aber auch, wie bisher nicht, niemand gejwungen werden können. von Koalitionen fern ju bleiben. Diese Ergänzung liegt im Sinn des geltenden Rechts und im Bedürfniß unserer Zeit.
Nun komme ich zu 5 2. Er ist vollständig neu, er enthält eine Bestimmung, die nur den Arbeitgeber trifft, eine zweite Bestimmung, die nur den Arbeitnehmer trifft, aber beide werden in gleicher Weise
getroffen, und eine dritte Bestimmung, die Arbeitgeber und Arbeit⸗ nehmer gleichjeitig angeht. Diese Bestimmungen liegen ganz in dem Gedanken des geltenden Rechts. Vergewaltigungen, die bei bestehenden Strikes vorkommen können, ohne mit Koalitionen in Verbindung zu steben, wollen sie verhindern. Wenn im Jahre 1869 die Gewerbe⸗ ordnang Bestimmungen dieser Art noch nicht aufgenommen hatte, so hat das eigafach darin gelegen, daß die Entwickelung damals noch nicht vorgesehen wurde, wie sie tbatsächlich eingetreten ist. Ich bin überzeugt, wenn man damals, so wie jetzt die thatsächlichen Verhältnisse, wie sie in Deutschland j̃tzt liegen, vorbergesehen hätte, würde man damals schon diese Bestimmungen in das Gesetz eingefügt haben. Oder wollen die Herren, die eben gesprochen baben, wirklich für statthaft anseben, daß Arbeiter andere Arbeiter gewaltsam nöthigen, an einem Strike theiljunehmen, oder einen Strike dadurch unterstützen, daß sie auf die eine Seite der streitenden Theile mit Gzwalt oder Drohung einwirken? Das will die Vorlage verhindern, es liegt im Geiste des bestehenden Gesetzes, aber dieses enthält eine dahin gehende Bestim⸗ mung nicht. Auch darin liegt kein Stückwerk, sondern eine wohl⸗ erwogene Ergänzung unseres Rechtes. Die grundsätzlichen Schutz⸗ bestimmungen, die zum Ausdruck der vollen Freiheit des Arbeiters gegenüber Koalitionen und Strikes erforderlich sind, sind in diesen S§ 1 und 2Werschöpfend enthalten; alles weitere ist nur Ausführung im einzelnen. Der Herr Abg. Bassermann hat nun zwar eingewendet, daß die Vorlage ja nicht alles treffe, daß ein großer Theil der⸗ jenigen Fälle, in denen gegen einen Arbeiter doch noch eine Einwirkung ausgeübt werden könne, außerhalb der Koalitionen und Strikes sich ereigne und gar richt unter die Bestimmungen des Entwurfs falle. Das ist richtig, das zeigt aber doch nur, daß die verbündeten Regie⸗ rungen weit entfernt davon sind, die Bestrebungen der Arbeiter in dem wirthschaftlichen Kampfe zu unterdrücken oder einzuschränken, daß sie vielmehr bier so weit freie Hand lassen wollen, als mit dem Gemeinwohl irgend verträalich ist. Es kann gewiß in manchen Fällen hart erscheinen, daß der Arbeiter nicht auch dagegen geschützt wird, daß er außerhalb der Koalitionen oder Ausstände von seiner Arbeit weggedrängt werde, nur deshalb, weil sein Behaben und Denken anderen Arbeitern nicht gefällt; aber die Regierungen wollen so weit nicht gehen, sie wollen nach der Richtung das freie Spiel der Kräfte lassen, in der Meinung, daß die Zustände sich nicht soweit entwickeln werden, um hier die Hilflosigkeit und Abhängigkeit der Arbeiter bis zu einer Gemeingefahr zu steigern.
Meine Herren, 1869 haben die verbündeten Regierungen, als sie die Koalitionsbeschränkungen beseitigten und die Koalitionsfreiheit statuierten, in ihren Motiven ausdräcklich erklärt:
Die bestehenden Koalitionsbeschränkungen werden beseitigt, der im Interesse der Freiheit nöthige Schutz gegen den Mißbrauch, die freie Entschließung der Arbeiter durch Drohung oder Gewalt zu beeinträchtigen, wird in einer Strafbestimmung gesucht. Hierauf beruht die Strafbestimmung des § 1655 der Gewerbeordnung, und der Abg. Lasker hat, wie ich glaube sagen zu dürfen, im Sinne des ganzen Hauses, jedenfalls aber im Sinne der damaligen großen liberalen Parteien sich dahin ausgesprochen: Wenn wir die Freiheit der Vereinigung vroklamieren, wie das Gesetz das gethan hat, so wollen wir sie proklamieren auch für die, welche sich der Vereinigung nicht fügen wollen. Es muß die Frei⸗ heit bestehen, daß kein Arbeiter zu einer Vereinigung mit wider rechtlichen Mitteln gejwungen werde. Wir würden sonst die Frei⸗ heit der Vereinigung in einen Vereinigungszwang umwandeln. (Sehr richtig! rechts.)
Ich kann nur sagen: in der Tendenz, die damals dem Entwurfe der Gewerbeordnung unter Billigung des Reichstages zu Grunde lag, bewegt sich diese Vorlage; sie will nichts Anderes als dasjenige aus⸗ führen, was damals bereits im Interesse der Koalitionsfreiheit ver⸗ langt wurde. Wenn es nöthig geworden ist, die damalige Bestimmung zu ergänzen, so ist das auf die wirthschaftliche Entwickelung zurückzuführen, die neue Uebelstände auf diesem Gebiet erzeugt hat, und auf weiter nichts. Wenn sich die Arbeiter im Jahre 1869 den damaligen Strafbestimmungen haben unterwerfen können, ohne daß die Koalitionsfreiheit Gefahr lief: den Grundzügen, die ich hier entwickelt babe, können sie sich auch unterstellen; die Koalitionefreiheit wird dadurch nicht gefährdet, sie wird eher dadurch gesichert. Dem Interesse der Koalitionsfreiheit und zum Schutz gegen den Zwang, der von großen Theilen der Arbeiterwelt in Deutschland gegen ihre Mitarbeiter geübt wird, dient es, daß den Grundzügen dieser Vorlage zugestimmt wird.
Deshalb, meine Herren, bitte ich Sie: lehnen Sie die Vorlage nicht auf Grund so allgemeiner Betrachtungen ab, wie sie von seiten der letzten Herren Redner hier angestellt worden sind! Prüfen Sie die einzelnen Bestimmungen sorgfältig auf ihre Tragweite und ihren Zweck; ich bin überzeugt, das Urtheil über die Vorlage wird dann günstiger ausfallen, als es heute ausgefallen ist. (Bravo! rechts.)
Abg. Dr. Arendt (Rp.); Aus den Ausführungen des Abg. Bassermann hat mir die Erklärung am besten gefallen, daß ein Theil seiner Freunde auf einem anderen Boden steht als er, und zwar umsomehr, als er einen so anderen Standpunkt einnimmt als meine politischen Freunde, obwohl wir uns sonst mit den Nationalliberalen zusammenfanden. Es muß also eine Aenderung nur bei Wem Abg. Bassermann und seinen Freunden vorgegangen sein. (Zuruf: Sie baben gelernt! Ob die Herren etwas gelernt haben, lasse ich dahingestellt; ich meinerseits kann nur feststellen, daß er von schiefen Auffassungen ausgegangen ist. Die Sozial⸗ demokratie hat allerding das Glück, daß aus den Kreisen, welche die Gefährlichkeit der Sozialdemokratie mit uns an— erkennen müßten, ihr noch immer Vertheidiger erstehen. Wir erkennen die Gefäbrlichkeit der Sozial demokratie und wollen Schutzvorrichtungen gegen dieselben einrichten. Wenn Herr Bassermann meinte, daß man auch nicht den Schein erwecken müsse, als ob das Koalitionsrecht an— getastet würde, so kann ich eine solche Verbeugung gegenüber einer erfolgreichen Agitation nicht machen. Ebenso wenig kann ich an⸗ erkennen, daß Licht und Schatten nicht gleichmäßig vertheilt sind. Sind die Strafbestimmungen unwirksam, dann begreife ich die Erregung über den Entwurf nicht. Ein Ausnahmegesetz liegt nicht vor, nur der Mißbrauch des Koalitionsrechts wird bestraft, und wenn das Koalitionsrecht nur dann seine volle Bedeutung hat, wenn es mißbraucht wird, so hat Herr Bebel damit das Koalitions⸗ recht sehr stark berabgesetzt. Ueber die Urtheile, die Herr Bebel an⸗ geführt hat, enthalte ich mich jeder Aeußerung; Mittheilungen des
errn Bebel sind immer unzuverlässig, seitdem Perr Bebel mit dem
ucker⸗Brief den Reichstag dupiert hat. Entbielte die Vorlage eine Gefährdung des Koalitiongrechts, so würden wir dagegen stimmen; denn wir stehen auf dem Boden des Koalitionsrechts. Wir werden für den Antrag auf Kommissionsberathung stimmen; wir hoffen, daß es ge⸗ lingen wird, bis zur zweiten Lesung die kleinen Unebenheiten des Ent- wurfs zu beseitigen. (Zwischenrufe der Sozialdemokraten.) Ich lasse mich durch ungehörige Zurufe nicht aus der Fassung bringen. (Vize⸗