1899 / 147 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Jun 1899 18:00:01 GMT) scan diff

Dentscher Neichs⸗Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

Insertionspreis für den Raum einer Aruchzeilt 30 3. Juserate nimmt au- die Tönigliche Expedition der Arutschen Reichs- Anzeigers aud Königlich Rreuhischen Staats- Anzeigers Ver. ö Berlin 8w., Wilhelmstraßte Nr. 32. . 82 ö *

Berlin, Sonnabend, den 24. Juni, Abends.

ger BSezugspreis beträgt vierteljährrich 4 Æ 50 . Alle Rost⸗Anstalten nehmen Kestellnng an; für Gerlin außer den Rost - Anstalten anch die Expedition 8X., Wilhelmstraße Nr. 32. ginzelne AKummern kosten 25 8.

1899.

M 147.

nehmen sämmtliche Post⸗Aemter, Der vierteljährliche Bezugspreis des aus

Bestellungen auf den Deutschen Reichs-Anzeiger dem Deutschen Reichs⸗Anzeiger und dem

und des Central⸗Handels⸗Registers für das Deutsche Reich beträgt im Deutschen Reichs⸗Postgebiet 4 46 50 8.

Bei verspäteter Bestellung kann eine Nachlieferung b

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Generalmajor z. D. Engelmann zu Warmbrunn, bisher Kommandeur der 13. Infanterie⸗Brigade, den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub,

dem ordentlichen Lehrer an der akademischen Hochschule für Musik, Professor Otto zu Berlin und dem Banquier Alexander Meyer Cohn ebendaselbst den Rothen Adler⸗ Orden vierter Klasse,

dem Kirchenältesten, Gutsbesitzer Gustav Tille zu Granschütz im Kreise Weißenfels und dem Cisenbahn⸗Stations⸗ Assistenten a. D. Leppke zu Ippenschied im Kreise Kreuznach, hilt in Cochem, den Königlichen Kronen-Orden vierter lasse,

dem Eisenbahn⸗Weichensteller a. D. Fisch er zu Konrads⸗ walde im Kreise Heiligenbeil, dem Maurerpolier Julius Gurland zu Muschwitz im Kreise Merseburg, dem Keller⸗ meister Franz Hauth zu Wehlen im Kreise Bernkastel, dem Lüstrierer Emil Freund zu Barmen und dem Färber⸗ gesellen Eduard Dicke ebendaselbst das Allgemeine Ehren⸗ zeichen, sowie * .

dem Kunstakademiker Alex Eßfeld zu Düss Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.

eldorf die

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem bisherigen Legations⸗Sekretär bei der Kaiserlich und Königlich österreichisch ungarischen Botschaft an Allerhöchstihrem Hofe Grafen Nemes de Hidvég den Rothen Adler⸗-Orden dritter Klasse,

den katholischen Hilfspfarrern Grandjean zu Dieders⸗ dorf im Kreise Bolchen und Laurent zu Eblingen desselben Kreises den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem Königlich sächsischen Generalleutnant Hingst, General⸗ Adjutanten Seiner Majestät des Königs von Sachsen, den Königlichen Kronen-Orden erster Klasse,

dem Königlich bayerischen Obersten a. D. Freiherrn von Tautphoeus zu München, bisher Kommandeur des 3. Chevau— legers⸗ Regiments Herzog Karl Theodor, den Königlichen Kronen⸗ Orden zweiter Klasse,

dem Königlich sächsischen Major von Kospoth, Flügel⸗ Adjutanten Seiner Majestät des Königs von Sachsen, und dem als Professor an der Universität in Tokio angestellten Königlich sächsischen Landgerichts⸗-Direktor Dr. Lönholm den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse,

dem Regierungs-Baumeister Theodor Rehbock zu Berlin, jetzt zu Karlsruhe i. B., und dem Zweiten Offizier des Norddeutschen Lloyddampfers „Maria Rickmers“ Diedrich an aus Lehe den Königlichen Kronen⸗-Orden vierter Klasse, owie

dem Schutzmann a. D. Johannes Nicolai zu Metz das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

die Ernennung des nichtständigen Mitgliedes des Patent⸗

amts, Professors an der hiesigen Universität Dr. Will auf weitere fünf Jahre zu erstrecken.

z 75a des Krankenversicherungsgesetzes esetzes vom 109. April 1892 (Reichs⸗ folgenden Krankenkassen: von 1884 in

Auf Grund des in der Fassung des Gesetzbl. S. 379) ist

I) der Kaufmännischen Krankenkasse Altona (E. . 2) der Krankenkasse „Hansa“ (E. H in Hamburg von neuem die Bescheinigung ertheilt worden, daß sie, vor⸗ behaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des § 75 des strgnlenzger chef g ge sebes genügen. Berlin, den 21. Juni 1899. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Woedtke.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Landrgtk Rudolf Wilhelm Ferdinand Theodor von Valente zum Geheimen RNegierunge⸗ und vor⸗ tragenden Rath in Ällerhöchstihrem Geheimen Zivilkabinet zu ernennen.

ereits erschienener Nummern nur

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem ordentlichen Professor in der juristischen Fakultät der

Universität zu Bonn Dr. Ernst Zitélmann den Charakter als Geheimer Justizrath zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Fabrikbesitzer Andreas Colsman in Langenberg,

Kreis Mestmann, den Charakter als Kommerzienrath zu ver—⸗ leihen.

Konzessions Urkunde,

betreffend die Erweiterung des Brohlthaler Eisenbahn⸗ unternebmens.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze.

Nachdem die Brohlthal⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft darauf angetragen bat, iht die Erweiterung ihres Unternehmens durch leistungsfähigere Herstellung und Fortsetzung der Bahn bis nach Kempenich zu gestatten, wollen Wir der gedachten Gesellschaft dazu Unsere landesherrliche Ge⸗ nehmigung, sowie das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter den nachstehenden Bedingungen hierdurch ertheilen.

*

Die zur leistungsfäbigeren Herstellung und Fortletzung der Bahn bis nach Kempenich auszuführenden Anlagen sind wesentliche Bestand⸗ theile des Gesammtunternehmens der Gesellschaft und einheitlich mit tem Broblthaler Eisenbabnunternehmen zu betreiben. Die für dieses geltenden statutarischen und konzessions mäßigen Bestimmungen, snsbesondere die in der Konzessions- Urkunde vom 19. August 1395, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Brohl über Niederzissen nach Weibern mit Fortsetzung nach Kempenich durch die Brohlthal⸗ECisen bahn Gesellschaft, entbaltenen Bedingungen follen auf die vorbezeichneten Bahnanlagen gleichmãßig Anwendung finden. Jedoch erhält der Artikel VII dieser Ronzessions⸗Urkunde solgende Fassung:

Füuͤr den Bau und Betrieb der Bahn ist die Babnordnung für zie Nebeneifenbabnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 Reichs.. Gesetzbl. S 764) mit den Aenderungen vom 24. März 1897 (Reichs ⸗Gesetzbl.

166) und vom 25. Mai 1398 Reicht Gesetzbl. S. 355), sowie den dazu ergebenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergl. S ho der Bahnordnung) maßzebend Die Spurweite der Babn soll 1,00 m betragen.

II.

Das zur plan. und anschlagsmäßigen Vollendung und Aus⸗ rüstung der Bahn erforderliche Anlagekapital wird zum Zwecke ihrer leistungs säbigeren Herstellung und Fortsetzung bis nach Kempenich um den Betrag von 3560 000 *, welcher gleichfalls im Wege der Aktien begebung zu beschaffen ist, erhöht und demgemäß auf den Betrag von 3 700 000 4 festgesetzt. 8

. in Inbetriebnahme der die Fortsetzung der Bahn bis nach Kempenich betreffenden Erweiterung soll binnen Jahres frist nach Irtbeilung der Konze ssion erfolgen, während es im übrigen bei den Bestimmungen Meines Erlasses vom 7. Februar 1898 verbleibt. IV. Diese Urkunde ist in. Gemäßbeit des, Gesetzes vom 10. April

1572 (Gesetz · Samml. S. 357) zu veröffentlichen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Neues Palais, den 7. Juni 1899.

(L. S.) Wilhelm R.

Fürst zu Hobenlobgæ. von Miquel. Thielen. Bolsse. Freiberr von Hammerstein, Schönstedt. Freiberr von der Recke. Brefeld. von Goßler. Graf von Posadowsky. von Bülow. Tirpitz.

Die Vollendung und

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-⸗-Angelegenheiten.

Bekanntmachung.

Für die Turnlehrerinnen⸗ Prüfung, welche im Herb 1899 in Berlin abzuhalten ist, habe ich Termin auf Montag, den 13. November d. J., und die folgenden Tage anberaumt.

Meldungen rinnen sind bei der vorgesetzten Dienstbehõrde 1. Oktober d. J, Meldungen anderer jenigen Königlichen Regierung, in l wohnt, ebenfalls bis zum 1. Oktober d. J. anzubringen.

Die in Berlin wohnenden Bewerberinnen, welche in keinem Lehramt stehen, haben ihre Meldungen bei dem König⸗ lichen Polizei⸗Präsidium in Berlin bis zum 1. Oktober d. 98 einzureichen. .

Ist der augenblickliche Aufenthaltsort einer Bewerberin nicht ihr eigentlicher Wohnfitz, so ist auch der letztere anzugeben.

Die Meldungen können nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie genau der Prüfungsordnung vom 165. Mai 1894

der in einem Lehramt 3 Bewerbe⸗

pätestens bis zum Bewerberinnen bei deren Bezirk die Betreffende

er⸗

und Königlich Preußischen Staats- Anzeiger für das mit dem 1. funstigen Monats beginnende Vierte jahr für Berlin auch die Expedition dieses Blattes, 8W. Wilhelmstr. 32, sowie die Zeitungs⸗Spediteure entgegen. Königlich Preußischen Staßts⸗-Anzeiger bestehenden Gesammtblattes einschließlich des Postblattes

soweit erfolgen, wie der geringe Vorrath reicht.

—— ——

entsprechen und mit den nach 84 derselben vorgeschriebenen Schriftstücken ordnungsmäßig versehen sind. Die über Gesundheit, Führung und Lehrthätigkeit beizu⸗ bringenden Zeugnisse müssen in neuerer Zeit ausgestellt sein. Die Anlagen jedes Gesuchs sind zu einem? Heft vereinigt einzureichen. Berlin, den 8. Juni 1899. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten. Im Auftrage: von Bremen.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Die zur Ausführung der Bestimmungen im § 44 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz⸗Samml. S. 153 bei Beginn einer neuen Etatsperiode bisher einge⸗ reichten ausführlichen Nachweisungen der etatsmäßigen Ein⸗ nahmen und der Grundsteuer⸗Reinerträge der fiskalischen Forstgrundstücke, sowie der auf letzteren ruhenden Ver⸗ waltungekosten, Abgaben und Lasten sind fortan nicht mehr einzureichen.

Es genügt, wenn die von der etatsmäßigen Gesammt⸗ Einnahme und Ausgabe abzusetzenden, bezw. der letzteren zu⸗ zusetzenden Beträge ebenso wie der gesammte Grundsteuer⸗ Reinertrag der fiskalischen Liegenschaften in je einer Summe angegeben werden.

Ich bringe hierbei Folgendes in Erinnerung:

Nach § 44 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 ist Bas Reineinkommen aus fiskalischen Domänen und Forsten für die einzelnen Liegenschaften aus dem Grundsteuer-RKeinertrage nach dem Verhältniß zu berechnen, in welchem der in der betreffenden Provinz aus den Domänen⸗ und Forst grundstücken erzielte etatsmäßige Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben unter Berück⸗ sichtigung der auf denselben ruhenden Verbindlichkeiten und Verwaltungskosten zum Grundst euer Reinertrage steht.

Von der Gesammteinnahme sind hiernach in Abzug zu bringen die etatsmäßigen Einnahmen von gewerblichen An⸗ lagen, als Ziegeleien, Sägemühlen 24“, von den Flößereien, wie überhaupt alle Einnahmen für Nutzungen, die nicht zum Grundsteuer⸗ Reinertrage eingeschätzt sind, z. B. die Erträge ver⸗ mietheter Gebäude. Sind bei derartigen Nutzungen Grund⸗ stücke mit verpachtet, oder ist, wie bei Ziegeleien, nebenbei auch die Entnahme des zum Betriebe erforderlichen Thones 2c. ge⸗ stattet, so ist nur ein angemessener Theil und nicht die volle Einnahme in Abzug zu bringen.

Hinsichtlich der Ausgaben ist analog den Einnahmen zu verfahren.

Zuzusetzen sind den Ausgaben alle diejenigen Passiv⸗ Amortisationsrenten, welche den Verwaltungsbezirk der Regierung betreffen, jedoch aus Gründen der Zweck⸗ mäßigkeit auf den Forstverwaltungsbezirk derjenigen Re⸗ gierung übertragen worden sind, deren Sitz sich mit dem ber Rentenbanken an einem und demselben Orte befindet. Daraus folgt wiederum, daß von der Summe der Amorti⸗ sationsrenten der letzthezeichneten Regierungen alle diejenigen Renten abzusetzen sind, welche ihren Ursprung aus einem anderen Bezirk haben. Dagegen wird mit Ausnahme der zur Grafschaft Schaumburg gehörigen, mehrere Ober⸗ förstereien umfassenden Forsten wegen des im großen Ganzen ausgleichenden provinziellen Rsultats oder doch mindestens einer ganz geringfügigen Differenz in dem der Be⸗ rechnung der * zahlenden Kommunalabgaben zu Grunde zu legenden Faktor davon Abstand genommen, in die seitens der Regierungen Berechnungen auch diejenigen Forstiheile einzubeziehen, deren Ver⸗ waltung einem zu einer anderen Provinz gehörigen Bezirk übertragen worden ist. Die Einnahmen und Ausgaben aus solchen Forsttheilen sind vielmehr (benso mit deren Grund⸗ steuer⸗Reinerträgen bei denjenigen Regierungen mit nachzuweisen, bei denen die Verwaltung erfolgt.

Die im Forstverwaltungs-Etat zugesetzten Totalitättz⸗ beträge“ dürfen nicht, wie dies bei einer Regierung vorge⸗ kommen, von der Etatssumme wieder abgesetzt werden.

Die Regierung wird veranlaßt, hiernach die erforderlichen Angaben für das Etatsjahr 1899 bis zum 19. Juli d. J ,,. zu Üiefern. Soweit dazu die für das Etatsjahr 1899

aufzustellenden

n Kraft tretenden Forstverwaltungs⸗ Etats gebraucht werden, sind, da letztere der Regierung noch nicht ausgefertigt zu⸗ gegangen sind, die mir eingereichten Etatsentwürfe zu

nutzen. ; . Folge sind die Angaben in gleicher Weise bei

Für die e l . Beginn einer jeden Etatsperiode, also in 3 jährigen Zwischen⸗