1899 / 147 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Jun 1899 18:00:01 GMT) scan diff

8 . . ö

2 rr. err, ö ö

2

. 1 D

Nicht erbobene Diidenden verjähren innerbalb der gese Jahren nach dem auf die Fälligkeit folgenden 31. Dezember. Jestellte Bilanz und Gewinn und Verlust⸗ Rechnung stellten sich, wie folgt:

Debet.

Bilanz per 30. Zuni 1898.

lichen Frist, also nach Ablauf von vier 6. für das Geschäftsjahr 1897 / 93 auf⸗

Credit.

An Kassa⸗ Konto...

Fautiont u. Effekten Konto Krankenkasse⸗ u. Pen⸗ sions fonds · Effekten Kto Material · N onto Bogenlampen · Konto Lampen Ntonto Elertrizitãtsmesser · Kto. Abschreibung 336 /.

4 3

401 230 38 133 743 65

Elektromotoren · onto Abschreibung 259...

D dvd Tv 260 755 69

Ubren⸗Konto⸗.. Abschreibung 3380/9 .

TN i 1110604

Installations · Sont⸗ Brennmaterialien ˖ Kto. Konto⸗Korrent⸗Konto: Debitores

Grundsiũck Markgrafen. straße 43/44:

laut Bilan p. 1896/97 Abschreibung o/ Grundstück Mauer⸗ straße 75/79: Kaufpreis inkl. Unkosten Abschreibung Y

p. r. t. 5 Monate.

7127

1425560

182 76 100666

Grundstũck Mauer⸗ straße 80, Vorderhaus: Kaufpreis inkl. bewirkter Neubauten u. Unkosten Abschreibung 90½

p. r. 1. 5 Monate Grundssũck Mauer straße 80, Zentrale: laut Bilanz p. 1896/9. Abschreibung 4 0C Grundstück Spandauer⸗ straße 48:

laut Bilanz p. 1896/97 Aus geführte Neubauten

10581177 660 1

Abschreibung Po /

Tb. bös F 58 169

Grundstũck Rathhaus⸗ straße 2/3:

laut Silanz v. 1896 / 97 Aus geführte Neubauten

No 64 26 325 54 79

Abschreibung 4 .

Do TT F

Grundstũck Jüden⸗ straße 15:

Kaufpreis inkl. Koften Grundstũck Juden straße 1617:

laut Bilanz p. 1896 / 97 Abschreibung YM Grundstuũck Schiffbauer⸗ damm 22:

laut Bilan v. 1896/87 Ausgefũhrte Neubauten

Abschreibung 0/0 Grundstũck Luisenstr. 35: laut Bilan p. 1896/97 Angefangene Bauten Grundstück Königin Augustastr. I6:

laut Bilan p. 1896 / 97 Abschreibung *. Maschinen⸗Konto: Werth der im Betrieb befindlichen Anlagen in allen Stationen laut Bilanz v. 189697. ab Buchwerth der ent⸗ fernten Anlagen...

Zugang pro 1897/98.

Abschreibung 79 9/0 de 6407916102

4 3058937, 07 7499p. T. 1. 6 Mon. de 1480 490.31 55 518.38

3 707 12416

1727905

3 689 8451 1869 806 93

Dod r sᷓ

36 1166 *

Zentrale Mauer nur. Iccumulatore n-: Ronto: laut Bilanz v. 1896/97 Zugang p. 1897/98

Abschreibang 20 t.. Sekund ar Station Fäanigin uguftaftr. 36: a. Accumulatoren⸗Kto.: laut Bilanz v. , n, . Abschteibung 207 b. Leitungsschienen · n. Axryparate onto: laut Bilam p. nn, Abschreibung 10 BSetriebautensilien. to. aut Silanz p. 1896/97 Zugang v. 1897/85

Abschreibung Setrie ba materialien

Sestandr an Betriebs. materialien in allen Stationen aerdersicherun ge- Rto.

Prämien für

Ab schteib ang

192229 35 812

37 505 56 1101

152 68870 29533 *

3604 6

J 7

z6 os 85

1 3582 465

358246

8 1026 8.8

os 2 305 426 890

35832 712

.

17865

4 3 ; 51 042 65 Per Lktien⸗Kapital ⸗Konto

gol Saz zb 151 276 189 53 80 35 698 17 3 34275 267 48732 62 265 26

2220 09 10 299 51 553

48 744 95517

1418433

481 768:

422 952

783 932

792 506

163 627

272 618 06

ö.

ass sss

188 1898 68

122 100 0

32 435 96

Trtaneport

Reservefonds 50 de 2 357 60276.

Dividende 139 de & 12 600000

Gewinnantbeil

Obligationen Konto

laut Bilanz 189697 AM 7 161 500

3020090

biervon ausgeloost per 1. Okt. 1897

23 1I2600 000

Konto ⸗Kolrent⸗Konto: Guthaben der Glekttrieitätas. Gesellschaft

3 596 O95, 94

245 309,89 Diverse Kreditores 614 220, 91

Grbaltene Kaution. in Baar

Allgemeinen

.

Hypotheken Fonto: Grundstück Mauerstraße ö Mauerstraße

(Vorderhaus). ö. Luisenstraße 35.

. Jüdenstraße 15 Dividenden · Konto pro 1894 / 95 1895/96 ö lsgb / Obligations. Einlösungs⸗ A4 Konto pro 1. Okt. 1894 3 560

ab von obigen detachierte und bereits eingeloͤste Zinsscheine

78179

80

490

Obligations Ein losungs⸗

Konto pro 1. Okt. 1895 4000

ab von obigen detachierte und bereits eingelöst Zinsscheine ;

60.

400

Obligations ˖ Ein losungs;

Konto pro 1. Okt. 1896 9 000

ab von obigen detachierte und bereits eingeloͤste Zinsscheine

60.

540

Obligations Einlösungs⸗

Konto pr 1. Okt. 1897 15 500

ab von obigen detachierte und bereits eingelöste

Zinsscheine

60.

310

Obligations · Sinsen⸗ Konto

pro 1. April 1895 pro pro pro pro pro pro

April 1897 Wril 1898

vom I. April bis 1. Juli

Zinsen⸗Konto der Aktien neuer

Emission⸗ Reservefonds. Konto Grneuerungsfonds⸗ Konto

Spezial · Erneuerungsfonds⸗ Konto 2

Vertrags ˖ Abgaben Konto

Beamten. Srati fikation g. Kon to

Beamten Krankenkasse

Vensionsfonds · onto Gewinn und Verlust Konto

Hiervon:

der

Stadt Berlin 25 0,

de 4 1178 627,81 Tantisme des

Auf⸗

sichtaraths, 5 o/ 46

S 1638000 Tantisme des standes 1638 0060 .. Gratifikation für die

Vor⸗

5 9υC d86

Beamten, Dotation

der

Krankenkasse

und des Pensions⸗ sonds

Beisteuer

Stiftung für weib- liche Angestellte und

Angehörige

resv.

Hinterbliebene von

Angeftellten Vortrag Rechnung..

auf neue

313

Sttober 1395. nnr 18966 Oktober 1896.

Oktober 1897 5

pro J. Sttober 18986 Lauf. Zinsen 40 de- S 6 So9 500

10. 117 880, 14 1 638 000, 294 656, 95 S1 900,

Sl 900,

30 000,

1898

und

65. 57

6 Sh d b00

464 6265 260 000

z00 oo) hd 669 o Goh 375 136

3 187

SI1I111

30 30 10 40 S0 120

8 5 82 30

gs od 75 24 di gs 25 C00 317 215834 1553 8

196 933 86 2 357 66276

2 327 8602,76

An Straßenleitungès⸗

für Straßenbahnen

Traneport

Spe ial . Konto: laut Bilanz p. 1896/97 Zugang p. 1897/98

6

5 139 029 430 369

Abschreibung 3/9...

5h69 389 167 0981

Straßenleitungs Konto

laut Bilanz p. 1896/97 Zugang p. 1897/98

345 5983 223 0658

Abschreibung o 48 345 593,47

60. 13 823,74 408 pP. r. E. 3 Monate 486 A923 058.45 9 230,58

1268 651

23 0564

Hauganschluß Konto Abschreibung.

23 003 23 052

Beisteuer⸗Anlagen ˖ Kto. Abschreibung ;

9339 9334

1X 153

let, r n ingetragenea Reftkauf. geld auf Grundstück Niederwallstr. 18 Kohlenplatz Flutgraben, Gebäurxe⸗ und Aus. rüstungs · Konto: laut Bilanz p. 1896/97 Zugang p. 1897/98

Abschreibung Inventarien · Konto: laut Bilanz v. 1896/97 Zugang p. 1897/98

Abschreibung

606. é 22 323 126

1245 597

Debet.

Di dss R

14

Gewinn und Verlust Nonts.

89 149 035

Credit.

nt. 29 149 035 4

3

din,

An Handlungs⸗Unkosten⸗Konto

Steuern · Fonto

Obligations Zinsen · onto

Zinsen · onto Erneuerunge fonds onto

200 de 6174943, 25 Kautions. und Gffekten⸗Tonto...

Elektrijitãts messer Konto

Abschreibung 3346 5 de A 401 230,98

Elektromotoren Konto:

Abschreibung 28 0,9 de AK 83 02035.

Ubren⸗Konto:

Abschreibung 3335 de AK 3330,13 .. Grundstück Markgrafen str. 43/44:

Abschreibung Fo de Æ 142556080. Grundftũck Mauerstr. IS / I9:

Abschr. Fo / gp. ret h5 Mon. de 482764, Grundstück Nfauerstr. S0, Vorderh.:

Abschr. o op. r. t. 5 Mon. de 425 835,58 Grundstück Mauerftr. 80, Zentrale:

Abschreibung o/ de Grundstück Spandauerst Abschreibung o/o de Grundstück Rathhausstr. Abschreibung */ de Grundstück Jüdenstt. 16 Abschreibung Fo so de

Æ 787 87224. r. 49:

A I03IS38, 190. 213:

Æ 796 488,92. 17:

A 2As3 888, -..

Grundstück Schiffbauerdamm 22:

Abschreibung Polo de

AK23I17011,966 .

Grundstück Königin Augustastr. 36: Abschreibung ½ ds 290 81420.

Maschinen . Fonto:

Abschreibung 76 0½0 de ÆA 4079 161,092 Abschr. 74 9/oο p. T. t. 6 Mon.

de 4 1480 490, 11

A 30s vs o S6 hi8. 38

Zentrale Mauerstr. Accumulatoren⸗Konto: Abschreibung 20 48 37 353,56

Sekundär⸗Station Köni a. Accumulatoren. Konto Abschreibung 20 0/0 b. Leitungsschienen und Abschreibung 100,0

gin Augustaftr. 36: 16 152 68370. Apparate Konto:

de Æ 36 039,95 .

Betriebs. Utensilien Konto:

Abschreibung Straßenleitunga⸗Konto:

Abschreibung 3 de Straßenleitungs. Sx eʒial

Abschreibung 30 de

A 5932271, 28 Konto: A 5569 389 35.

Straßenleitungs. Konto für Straßenbahnen:

Abschreibung:

400 de Æ 345 593,47 13 823,74 409 p. r. t. 3 Mon.

d8 Æ 89253 0508,45

Hausanschluß · Konto: Abschreibung. Beisteuer Anlage. Konto:

Abschreibung Koblenplatz Flutgraben, rũstungè · Konto:

Abschreibung Inventarien · Konto:

Abschreibung Bilan j Konto:

Reingewinn

2253058

Gebãude⸗ und Auz⸗

4 253 292

6, g. 287 963 6 120 610 277 400

61 665 72

123 488 36 4534 50

133 nas 6 20 755 os 1 uo o⸗ 7127 80 1 oos 82 90

3 339 zs o 189 10 3 22 136 u sss os 146467

361 455 45

7470 71

zo s z so⸗ 3 58: 1*7 968

167 081

Per Gewinn ⸗-Vortrag pro

1 Betriebs,, Lampen, ine, und In⸗ allations. Konto Netto ·MMieths· Ertrag der Grundstũcke

6 29 394

3 974 660 249 236

3 81

4 263 292

12

Die Gesellschaft hat unter Verpfändung einez Theiles ihres Grundbesttzeß im Jahre 1893 ein zu 460 verjzine liches Anlehen von Æ 8 0900 00 aufgenommen,

gekündigt Æ 1782 000. j Die in der Bilanz aufgefübrten Hypotheken sind wie folgt verzinzlich und rückjablbar: a. die Hypothek von Æ 260 060 auf dem Grundftück Mauerstraße 78/79 zu 40, rückjahlbar vom JI. Januar 1901 ab nach sechgmonatlicher Kündigung;

b. die Hyvotbek von ÆK 309 900 auf dem Grundstück Mauerftraße 80 zu 40/0 bis 31. Deiember 1905, von da ab nach Wabl der Schuldnerin kündbar oder amortifierbar durch Jahres⸗ jablangen von je Æ 12759 binnen 605 Jahren;

c. die Hyvothet von ÆK 350 0900 auf dem Grundstück Luisenstraße 35 zu 400, rückjahlbar

spätesteng am 1. Oktober 1806, nach Wahl der d. die Hypotheken von Æ 18 000 auf dem Grundstück Juden ftraße 15 1 4*½

und von 52 000

Die Gesellschaft hat an Piritenden dertbeilt in den Geschäftsjahren: 1396/07

ar 15 (gerne ,, , hr, daz

1895/84 106 *

e , 126 *

1895/96 13 760

Schuldnerin auch frũh

welchet 1. Okiober 1894 ab, zu tilgen ist. Von diesem Anlehen sind biz jum 1.

ũher; iu r */ 1897/95

al . in 20 Jabren, vom Dktober 1899 zur Rückjahlung

kündbar zum l. Oktober 1899.

und jwar in den Geschästsjabren 1833384. 189493 und 1895/36 auf ein dioidendenberechtigtes Aktien · Kapital hon 9 000 000, und in den Geschäftsjahren 1896 97 und 1897/98 auf ein dipidendenberechtigtes Aktien⸗ Kapital von 12 600 0900. Für das Rechtsverhältniß der Gesellschaft

a. zur Stadtgemeinde Berlin, und .

b. jur Allgemeinen Elektricitäts⸗Gesellschaft in Berlin find die 1 2 k vom 10. Januar bezw. 9. Februar 1899 genehmigten zerträge maßgebend. . Die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages mit der Stadt Berlin sind folgende:

I Die Stadtgemeinde Berlin bat der Gesellschaft gestattet, in den Straßen des gegenwärtigen Weichbildes von Berlin Leitungen zur Fortfübrung der Elektrizität von deren Zentralstationen aus an- sulegen und iu dem Ende die der Stadtgemeinde eigenthümlich gebörigen Straßendämme oder Bürgersteige ju benutzen. Ein ausschließliches Recht ju solcher Benutzung der Straßen ist der Gesellschaft nicht ingerãumt. .

* 2) Die Gesellschaft bat lich verpflichtet, von der Allgemeinen Glektrieitäts,Gesellschaft das Glektrizitätswerk Oberspree zu Ober ⸗Schönweide sowie alle sonstigen im alleinigen Besitz dieser Gesellschaft der bis zum 1. April 1899 in deren alleinigen Besitz gelangenden Konzessionen und Anlagen, welche die gewerbsmäßige Lieferung von Elektrizität an Jedermann gegen Entgelt unter Benutzung öffentlicher Straßen fur die Legung von Leitungen bejwecken, und jwar im Umkreise mit einem Radius von 30 Am Luftlinie vom Berlinischen Rathbause gerechnet, bis späͤtestens jum 1. April 1899 ju erwerben und während der Dauer dieses Vertrages zu betreiben.

Sie hat ferner die Allgemeine Elektricitäts. Gesellschaft zu verpflichten, alle späteren Konzessionen und Anlagen der vorgedachten Art den Berliner Elektröeitäts. Werken zur Uebernabme anzubieten, und diese Gesellschaft ist ibrerfeits berpflichtet, die angebotenen Anlagen, sofern der Maginrat nicht die Ablebnung einzelner Angebote genebmigt, binnen 8 Monaten vom Tage des Angebots zu erwerben und zu betreiben.

Der Magistrat bat das Recht, sich zu entscheiden, ob die neuen Anlagen zu denjenigen gehören, die eventuell im Jahre 1915 von der Stadt übernommen werden müssen

Der Preis für sämmtliche von der Gesellschaft ju erwerbenden Anlagen wird . § 2 des von den Berliner Elektricitäts. Werken mit der genannten Gesellschaft n, , Vertrages feftgestellt. Für die Konzessionen sind dagegen nur die Selbstkosten der Allgemeinen lettricitäts. Gesellschaft in Ansatz ju bringen. Erfülli die Gesellschaft die vorgedachten Vemflichtungen dem Magistrat gegenüber nicht, so sst der Magistrat jum Rücktritt von diesem Vertrage binnen 8 Wochen nach erlangter glaubbafter Kenntniß von der Zuwiderhandlung berechtigt. Sollte die Stadtgemeinde die im Stadtgebiete gelegenen Elektrinitäts« Werke, aber nicht die im Umkreise der Stadt gelegenen Werke erwerben, so bleiben die Berliner Glektricitäts Werke verpflichtet, auf Verlangen des Magistrata an die am 30. September 1915 an diese Leitungen angeschlossenen Abnebmer von Elcktrißität über den 30. September 1915 hinaus bis längstens 3 Jahre Elcktrinität zu den am 30. September 1915 geltenden Preisen und Lieferungsbedingungen weiter ju liefern. Sollte der Magistrat innerhalb der dreijährigen Frist wünschen, daß die Lieferung der Flektriität an diese Abnehmer eingestellt wird, so hat er dies Verlangen der Gesellschaft 6 Monate vorher mitzutbeilen.

3) Die Berliner Elektricitäts. Werke sind verpflichtet, innerhalb 12 Monate vom Tage der An= meldung innerhalb des Weichbildes von Berlin ibre Leitung überall dort zu legen, wo auf je 20 m Straßenlaͤnge, vom nächsten Vertheilungskasten gerechnet, ein Anschluß von je 1 KM gesichert ist, und war bei Vermeldung einer Konventionalstrafe von 0 ür jeden Tag der Verjögerung.

4 Die Gesellschaft bat die von ibr 1 Straßendämme, Bürgersteige, Brücken ze. auf ihre Kosten ordentlich und gut wieder berzustellen, und leistet hierfür auf einen Zeitraum von 5 Jahren nach der Abnahme durch den Magistrat Gewähr. Jede Verletzung dieser Verpflichtung zieht eine Konventional- stiafe von 300 M nach sich. . .

5) Bie Gesellschaft ist verpflichtet, dem Magistrat der Stadtgemeinde Berlin die öffentliche Beleuchtung mit elestrischem Licht in allen Straßen bezw. einzelnen Straßentbeilen des gegenwärtigen Weichbildes von Berlin zu den im 5 8 des Vertrages festgesetzten Preisen zu liefern. Die Preise werden alle drei Jahre in Bejug auf ibre Angemessenheit dahin revidiert, ob sie berabzusetzen sind.

Sobald der Magistrat erklärt bat, daß er die Beleuchtung von Straßen oder Straßentheilen verlange, hat die Gesellschaft, soweit bereits Kabel in diesen liegen, binnen 38 Monaten, andernfalls binnen 12 Monaten, die Beleuchtung zu bewirken und jwar bei Vermeldung einer Konventionalstrafe von 500 A für jeden Tag der Verzögerung.

6) Die Gesellschaft ift ferner verpflichtet, die elektrische Beleuchtung aller oder einzelner der im Weichbilde der Stadt belegenen städtischen Gebäude gegen Vergütung ju verlangen und jwar mit einem Rabatt von 10 06 gegen den Tarifsatz. h

7) Die Stadt Berlin wird in der Regel den Unternehmern elektrischer Babnen, die nach dem Kleinbahngesetz erforderliche Zustimmung jum elektrischen abnbetriebe innerhalb des Weichbildes nur ertbeilen, falls die Elektrizitt, welche für diesen Betrieb innerhalb des Weichbildes zur Verwendung kommt, bon den Berliner Elektrieitäts Werken entnommen wird; in denjenigen Fällen aber, wo dies nicht geschiebt, bat sie den Unternebmern elektrischer Bahnen eine an' die Stadtgemeinde Berlin ju leistende Abgabe von 1 ir für die Kilowattftunde der für den Bahnbetrieb verwendeten Elektrintät aufijuerlegen.

Die Gesellschaft hat sich dagegen vervflichtet., den Unternehmern elektrischer Bahnen die ju Bahn⸗ wecken erforderliche Elektrizität an der Eriengungestelle oder an der Umformungestelle innerhalb Berlins jum Grundpreis von höchstens 19 Pfennig für die Kilowattftunde jur Verfügung ju stellen. Dieser preis . 3 Jahre auf seine Angemessenheit dahin einer Revision zu unterziehen, ob er nicht herab— zusetzen ist.

8) Die Gesellschaft ist verpflichtet, anderen Bebörden und Privatversonen zum Zwecke der Be— leuchtung Elektrinität nach dem dem Vertrage angehängten Tarif und den Bestimmungen dieses Tarifs ju liefern und jwar insoweit es die jeweilig vorhandenen Anlagen nach dem Ermessen des Magistrats gestatten, unter den vom Magistrat genebmigten Tarifbedingungen, insofern der Abnebmer sich jur tarifmäßigen Abnahme auf mindestens ein Jahr verpflichtet. In gleicher Weise ist die Gesellschaft verpflichtet, den Anschluß zum Zweck der Entnabme von Elektrizität auch zu anderen als ju Beleuchtungsjwecken ju gewähren, sobald ibre Leitungen in der betreffenden Straße liegen. Sofern die vorhandenen Anlagen die Gewäbrung der beanspruchten Leistung nicht mebr gestatten und die Gesellschaft nachweislich durch den Widerstand der zuständigen Bebörden an der Verstärkung der Anlagen gebindert wird, ruht die vorerwähnte Verpflichtung jur Lieferung von Glelteizität. Für jeden Fal des verweigerten Anschlusses ist, insofern die Verpflichtung der Gesellschaft nickt ruht, eine Konventionalstrafe von 3000 A zu entrichten.

So oft der nach den späteren Bestimmungen ermittelte Reingewinn des Unternehmens 124 */o des Altien Kapitals übersteigt, ift der Magistrat berechtigt, eine Herabsetzung des tarifmaͤßigen Preises der Glektrizität für Beleuchtung iwecke bis ju 1090 zu verlangen.

9) Die Ausführung der Installationen ist der freien Konkurrenz überlafssen. Die Arbeiten aber, einschließlich Reparaturen und Aenderungen, bis zum Elektrintätsmesser, sowie Aufstellung desselben dürfen nur von den Berliner El=ktricitäte. Werken ausgefübrt werden.

Die 2 der Projekte, die Ueberwachung der Ausfübrung der Installationsarbeiten und die Kontrolmessungen vor Anschluß der Anlagen liegen ausschließlich der Gesellschaft ob. Hierfür erbält sie eine Vergütung von 40 der tbatsächlichen Kosten der Installation bis jum e, n,. von 300 4 für die einzelne Anlage. Die Prüfung der Projekte ist bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von 20 4A für jeden Tag binnen 4 Wochen nach der i,, n. zu bewirken.

10 Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihre Anlagen dauernd betriebsfäbig zu erbalten und den Betrieb nicht ohne Genehmigung des Magistrats einzusfellen, es sei denn, daß böbere Gewalt vorliegt. Verletzt die Gesellschaft diese Verpflichtung, so ist der Magistrat zum Rücktritt von dem e . binnen s Wochen nach erlangter glaubhafter Kenntniß von per Zuwiderhandlung berechtiet. Auf vorübergehende Störungen in der Lieferung der Elektrizität für einzelne Hänser oder Häusergruppen findet diese Be— stimmung keine Anwendung. Sie bat aber dem Magistrat unter Angabe der veranlassenden Umstände undernjüglich Anzeige ju machen, und jwar bei Vermeidung einer Konventionalftrafe von 20 M täglich für jedes . und unversorgt gebliebene Kilowatt, insofern die Gesellschaft die Anzeige unterläßt oder nach Befeitigung der Störung Len Betrieb nicht wieder aufnimmt.

11 Bie Gesellschaft ist verpflichtet, behufs Verwendung für die nothwendig werdenden Neuerungen bestehender Anlagen im jeweiligen Weichbilde von Berlin einen Grneuerungefonds ju bilden, und jwar bis ur Höhe von 20.0, dessenigen Kapitals, welches auf die im Weichbilde von Berlin befindlichen Anlagen derwendet wird. Der Fonds ist auf diefer Höhe ju erhalten. So lange und so oft der Erneuerungsfonds diesen Betrag nicht erreicht, sind an denselben von den nach den Bestimmungen des Vertrages zu berechnenden Bruttoeinnabmen aus der im jeweiligen Weichbilde von Berlin gelieferten Elektrintät jeden Betriebs jahres 2ose abuführen. Zur Verfügung über den Seneuerungsfonds ist die Genehmigung des Mag sstrats erforderlich. Die Genehmigung muß aber ertheilt werden, wenn der angegebene Verwendungejweck den Bestimmungen des Erneuerungsfonds entspricht. Der Erneuerungsfonds ft in Berliner Stadt ⸗Anleihen, deren Zinsen die a n . bejteht, beim Depositorium des Magistrats zu hinterlegen.

- 12) Die Gesellschaft ist verpflichtet, bezüglich ihres Unternehmens Verträge fiber das Jabr 1915 hinaut nicht obne Genehmigung des Magistrats abzuschließen. Auageschlossen hiervon sind solche Verträge, welche behufg Benutzung von Straßen, Plätzen und Chausseen zum Zwecke der Stromerieugung und Ver= theilung mit Behörden und Privaten zeschlossen werden. Grwirbt die Gesellschaft durch derartige Ver⸗ man ein ausschließliches Recht zur Benutzung von öffentlichen Straßen, Ylltzen und Chausseen, so treten ieselben im Falle einer Einverleibung von Vororten in die Stadtgemeinde Berlin dieser Stadtgemeinde Een ber insoweit außer Kraft, daß dieselbe berechtigt wird, die in dem einverleibten Geblet gelegenen

trazen, Plätze und Chausseen auch ihrerseitʒ, zur Anlage von Leitungen und deren Zubehör ju benutzen.

13) Die Gefellschaft darf ihre in dem Vertrage erwähnten Elettricitäts. Werke oder Theile der⸗ selben nur mit Genehmigung des Magistratz veräußern oder durch einen Dritten betreiben lassen.

[. Der bereitz erwähnte, jwischen den Berliner Glektricitäts. Werken und der Allgemeinen Elek— trieitätg. Gefellschaft geschlofsene Vertrag darf ohne Genehmigung deg wm, nicht gelndert werden. widrigenfallz der Magistrat zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt ist. in gleiches Rücktrittsrecht steht ihm ju, wenn jum Nachtheil der Stadtgemeinde seitens der Berliner Glektrieifäts. Werke der Vertrag mit der Ällgemeinen Elektrieitätg. Gesellschaft nicht erfüllt wird. Im Streitfalle entscheidet ein Schiedsgericht.

Die Gesellschaft ist ferner berpflichtet, einem Bevollmächtigten des Magistratg alle auf dag Unternehmen bezüglichen Bücher, Dokumente, Pläne und Papiere ꝛc. zur Einsicht offen ju legen und demselben eine Revision der Anlagen und aller Glarichtungen ju gestatten. Eine Zuwiderhandlung gegen die in Jr. IZ und 13 angegebenen Verpflichtungen sieht eine Ronventionalstrafe von 10060 M fr jeden

dall nach sich.

14) Für die Befugnisse, ihre Leitungen nebft Zubehör in den Straßen, Brücken und Plätzen des Stadtgebiets zu verlegen und zu halten, bat die Gesellschaft der Stadtgemeinde Berlin eine jährliche Ab- habe ju entrichten. Biese Abgabe soll 10 / der nach 5 25 des Vertrages zu berechnenden Bruftoelnnahmen

betragen, welche die Gesellschaft aus ihren dort bezeichneten Uaternebmen der Lieferung von Elektrizitãt ersielt. Von Einnahmen aus Installationen (hinter dem Elektrizitätsmessery sowie aus der öffentlichen Beleuchtung ist keine Abgabe zu entrichten.

I) Außer der vorgedachten Brutto Abgabe ist fh ng ein Antheil am Reinertrag des Unter- nehmen an die Stadtgemeinde abzuführen. Dieser Antbeil beträgt 50 e, von dem sich sen, . ergebenden Reingewinn über 6M des Aktienkapitals big 20 000 009 und 50 */“ vom Reingewinn über 4 *. soweit das Aktienkapital 20 000 ο00 übersteigt.

Bei Verrechnung mit der Stadt Berlin sind für die Abschreibungen höhere prozentuale Sätze n n 3 Gesellschaft in ihrer für das Geschäftssahr 18965397 aufgestellten Bilanz angenommenen n aft.

Von dem Reingewinn kommen nur in Abrechnung:

a. für den gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds, big derselbe die vom Gesetz geforderte Höhe erreicht hat, S o/ des Reingewinnes,

b. für die Tantisme des Aufsichtzraths und des Vorftandes und an Gratifikationen für die Beamten und an Dotationen der Krankenkafse jusammen 155,½ des als Dividende zur

Vertheilung kommenden Betrageg.

Weitere Abzüge, ingbesondere für den Spenial Reservefondz und zur Schuldentilgung, find nicht stattbast. Dagegen ist der Antbeil von der Brutto. Einnahme, der nach dem jwischen den Berliner Elektricitätz Werken und der Allgemeinen Elektricitäts-Gesellschaft geschlossenen Vertrage an die letztere zu zahlen ist, soweit er die Summe von 269 000 übersteigt, dem Reingewinn binzuzurechnen.

Reichen in einem Jabre die Betriebgeinnahmen der außerhalb Berlins belegenen Werke zur Deckung der Betriebsausgaben mit Einschluß der erforderlichen Abschreibungen und Räckstellungen nicht aus, so kommt ein etwaiger Verlust dieser Werke bei Feststellung des Reinertrags des Unternehmens zum Zweck der Gewinnberechnung für die Stadt Berlin nicht in Anrechnung.

16) Der Vertrag ist mit dem 1. April 1899 in Kraft getreten. Die Stadtgemeinde hat bis . ä Oktober 1915 darauf verzichtet, die Uebertragung des Gigenthums der Berliner Elektricitäts. Werke ju verlangen.

9 Macht der Magistrat von dem ibm nach den vorbedachten Bestimmungzen eingeräumten Rücktrittsrechte vom Vertrage Gebrauch, so ist er berechtigt, die Uebereignung der gesammten Anlagen der Berliner Elettricitäts Werke im gegenwartigen Weichbilde Berlins einschließlich aller damit verbundenen Berechtigungen, insbesondere Patente und Patentnutzungen, nach seiner Wahl, entweder gegen Zahlung des Buchwerthes oder des Tarwertbes zu verlangen. Ueber die Ausübung des Rechts hat er sich binnen drei Monaten, nachdem der Rücktritt erfolgt ist, der Gesellschaft gegenüber zu erklären. Macht der Magistrat ron dem Uebernahmerecht keinen Gebrauch, so hat die Gesellschaft bignen Jahresfrist nach dem Rücktritt die Leitungen auf ihre Kosten wieder ju entfernen und die in Betracht kommenden Straßendämme, Bürgersteige, Brücken 26. auf ihre Kosten ordentlich und gut, wieder bermnstellen. Die Gesellschaft soll indessen von dieser Verpflichtung befreit sein, wenn sie sich bereit erklärt, die Leitungen ganz oder theilweise in den Straßen ju belassen und der Stadtgemeinde zu übereignen.

Gifolgt die Uebernahme der Anlagen durch die Stadtgemeinde jum Taxwerthe, so sind bebuftz Abschäͤtzung des Werthes der gesammten Anlagen iwei Sachverstandige ju berufen, von denen jeder Kontrabent einen zu ernennen bat. Bei der n . sind die Anlagen als ein zusammenhängendes, k Werk nach kaufmännischen Grundsaͤtzen ju taxieren, jedoch ohne Berücksichtigung des

ttragswert hes.

18) Vom 1. Oktober 1915 ist die Stadtgemeinde berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Berliner Elektrieitäts. Werke einschließlich aller mit derselben verbundenen Berechtigungen, insbesondere einschließlich der Patente und Patentnutzungen zum Eigenthum zu übernehmen und, falls sie von diesem Uebernahme— recht Gebrauch macht, auch weiterhin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die im Vertrage erwähnten Elektricitätz Werke im Umkreise von Berlin (jedoch nicht Theile derselben) unter den gleichen Bedingungen, wie vor angegeben, ju erwerben. Der Uebernahmepreis zum 1. Oktober 1919 ist nach Wabl der Stadt- gemeinde der Buchwerth oder Taxwerth. Der vorhandene Grneuerungsfonds ist bei Feststellung des Ueber⸗ nahmepreises nicht zu berücksichtigen und fällt an die Stadtgemeinde.

Macht die Stadtgemeinde von dem Uebernahmerecht keinen Gebrauch, so ist die Gesellschaft zur Beseitigung der Leitungen in gleicher Weise verpflichtet, wie bei der Uebernahme der Anlagen im Falle des Rücktrittz des Magistrats vom Vertrage.

Falls die Stadtgemeinde nicht mindestens jwei Jabre vor Ablauf (also das erste Mal vor dem 1. Oktober 1913) die Gesellschaft in Kenntniß I, entweder, daß der Vertrag als beendet betrachtet oder daß die Anlagen übergeben werden sollen, so verlängert sich der Vertrag stillschweigend um jedes Mal drei Jabre. Findet die Uebergabe der Anlage nach dem 1. Oktober 1915 statt, so ermäßigt sich der von der Stadt ju jablende Buch⸗ oder Taxwerth mit Ausnahme der Grundstücke und Gebäude um je 10 für jeden dreijaͤhrigen Zeitraum nach dem L. Oktober 1915.

19) Die Gesellschaft ist verpflichtet, eine Pensiongkafse unter Zugrundelegung der in Staats, und Reichsbetrieben geltenden Bestimmungen für ibre Angestellten binnen 6 Monaten nach der Vollziehung des Vertrages nach Maßgabe des mit dem Magistrat zu vereinbarenden Statuts einzurichten.

Der jwischen der Allgemeinen Elektricitäts⸗Gesellschaft und den Berliner Elektricitäts⸗Werken abgeschlossene Vertrag lautet wörtlich wie solgt:

1. Die Allgemeine Glekirieitäts.Gesellschaft wird wie bisher die Geschäfte für Rechnung der Berliner Elektrieitäts. Werke, d. b. unter folgenden Bedingungen, führen:

Sämmtliche aus dem Betriebe entstehenden Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Gehälter und Löhne der für den Betrieb Angestellten (Direktoren, Beamten, Arbeiter), die Feuerungs⸗ und Betriebs⸗ materialien, einschließlich Bogenlichtkohlen, Heleuchtung, Heijung und Wasserversorgung der Stationen, Reparaturen, Steuern, Publikationen, Anwaltzkosten werden von den Berliner Elektricitäts. Werken selbst getragen. Die Allgemeine Elektricitäts Gesellschaft trägt bingegen alle übrigen Kosten und Gehälter. Sie erhält hierfür alljäͤbrlich aus der Bruttoeinnabhme der Berliner Eleltrieitäts. Werke für Lieferung von Elektrintaͤt für Beleuchtung und gewerbliche Zwecke einschließlich etwaiger Lampengebühren, 7 oM bis zur Höhe von b00 000 und 4 , für den diese Summe übersteigenden Betrag; ferner 20/0 der Brutto⸗ einnahme für die jum Bahnbetrieb gelieferte Elektrisitüt. Sie erhält außerdem alljährlich zur Vertheilung an Vorstands mitglieder der Allgemeinen Glektricitäts, Gesellschaft, welche ein Gehalt seitengs der Berliner Glektricitäts⸗Werte nicht beriehen, eine Tantisme in Höhe von h/ des Reingewinn. Sollte der Auf— sichtsrath der Berliner Elektricitätgs, Werke zu Borstandsmitgliedern Persönlichkeiten wählen, welche nicht seitens der wi Elektricitätz-Gesellschaft in Vorschlag gebracht waren, so ist die Allgemeine Elektricitäͤts Gesellschaft zur Zahlung deren Besoldung nicht verpflichtet,

Im übrigen ist es Sache der Allgemeinen Glektrieitäts Gesellschaft, die vöhe der Einkünfte der von ihr ju besoldenden Vorstandemitglieder ju bestimmen; etwa vom Aussichtsrath der Berliner Elektricitätg. Werke bewilligte Mebrbeträge gehen zu Lasten der Berliner Elektrieitäts. Werke.

§8 2. Die Berliner Glektricitätz. Werke sind verpflichtet, alle baulichen und maschinellen Gin⸗ richtungen, sowohl für die bestehenden, wie für sämmtliche Neuanlagen, aucsschließlich von der Allgemeinen Elektricitäͤtg. Gesellschaft zu beziehen bezw. durch dieselbe herstellen zu lassen.

Die Allgemeine Elektrieitäts-Gesellschaft ist hierbei nur berechtigt, außer dem Ersatz ihrer Baar— auslagen für die Ausarbeitung der Projette und die Bauleitung, einschließlich des Unternehmergewinnes bei den durch Dritte bewirkten Lieferungen und Arbeiten 1/10 auf Bau und Straßenarbeiten und a /0 auf alle sonfstigen Lieferungen und Leistungen zu beanspruchen, wogegen sie alle ibr zugebilligten Vergütungen den Berliner Glektricitäts Werken gutjuschreiben hat. Die von der Allgemeinen Elektricitätg⸗Gesellschaft selbst ausgeführten Fabrikate und Arbeiten sind den Berliner Elektrieitätz⸗Werken zu den Preisen der meistbegünftigten Abnehmer zu berechnen. ;

§ 3. Die , Elektrieitäts⸗Gesellschaft verpflichtet sich, während der Dauer vorliegenden Vertrages den Berliner Elektricitäts⸗ Werken alle in ihrem alleinigen Besitz besindlichen oder bis dabin in ibren Besitz gelangenden Konsessionen und Anlagen und ebenso von allen derartigen Konzessionen und An- lagen, an welchen sie nur einen Antheil besitzt oder künftig erwirbt, den von ihr besessenen oder erworbenen Antheil jum Kauf anzubieten, welche die gewerbliche Lieferung von Glektrinität an Jedermann gegen Entgelt unter Benutzung öffentlicher Straßen für die Legung der Leitungen bejwecken, und jwar im Umkreise von 30 Em Luftlinie, vom Berlinischen Rathhause gerechnet.

Für das Elektricitätswerk Oberspree und alle big zum Inkrafttreten vorliegenden Vertrages in den Besitz der Allgemeinen Elektrieitäts. Gesellschaft gelangenden oder gelangten Konzessionen und Anlagen hat dag Angebot unmittelbar nach Inkrafttreten des Bertrages zu erfolgen.

Bie Berliner Elektricitäts⸗Werke sind berechtigt, binnen drei Monaten von Erhalt des Angebots zu erklären, daß sie dasselbe annehmen; für die Uebernahme der Konjessionen und Anlagen findet altdann 5 2 des Vertrages entsprechende Anwendung. ,

Geben die Berliner Elektricitäts. Werle binnen der vorbeieichneten Frist keine d,. Annahme⸗ erklärung ab, so ist die Allgemeine Glektrieitäts Gesellschaft berechtigt, über die betreffende Anlage oder Konzession frei ju verfügen.

Die Berliner Glektrieitätg⸗Werke verpflichten sich, der Allgemeinen Elektricitäts. Gesellschaft

diejenige Glektrijität zum Selbstkostenpreise zu liefern, welche dieselbe auf dem dem Elektrizitätswerke Oberspree benachbarten Fabrikgrundstück Wilhelminenbof (Schöneweide Bl. 288) für eigene Zwecke ihrer Betriebe verwenden wird. Der Selbstkostenpreis berechnet sich für jedes Geschäftsjahr der Berliner Elektricitätg⸗Werke nach dem Verbrauch an Feuerungs⸗ und Betriebgmaterialien, den Aufwendungen an Löhnen und Gehältern und den Abschreibungen Und Reparaturen der Zentralstation im Verhältniß des durch Zähler zu ermittelnden Verbraucheg an Elektrizität zur gesammten in derselben erjeugten Glektrizitätsmenge. Für allgemeine Unkosten treten der so ermittelten Summe ho hinzu.

§ 5. Dieser Vertrag bleibt so lange in Kraft, wie der jwischen der Stadtgemeinde Berlin und den Berliner Glektrieitäts Werken am 14. Mänz / 1. April ab e n Vertrag.

Die Berliner Elektricitäts,. Werke haben das Glekltrieltäts. Werk Oberspree bereits von der Allgemeinen Elettrieitätz⸗Gesellschaft übernommen. Bel der Uebernahme ist vereinbart, daß der Ucber= nahmepreig gemäß Rr. 2 des vorangeführten Vertragez festgestellt werden soll; die ziffermäßige Feststellung des Uebernghmepreises, welcher ca. * 5 090 g09 betragen wird, ist noch nicht erfolgt. )

Vie Berliner Glektricktätg. Werke besttzen und betrelben gegenwartig außer dem vorerwähnten Elektrieitäts. Werk Oberspree b Zentralstationen: a. Markgrafenstraße, b. Mauerstraße, a. Spandauerstraße, d. Schiff bauerdam mi,

C. Königin Augustastraße.

Die Gesammtlänge der verlegten Kabel beträgt bet einer Grabenlänge von ea. 350 kim 8 eꝛ. 1690 Km. Die in den Zentralen erzeugte Gaergie betrug bei Ablauf des letzten Betriebs jabreg 23 187 830 Kilowattstunden. An daß Leitungsnetz find gegenwärtig angeschlossen 263 80 Glühlampen, 109893 Bogen lampen, 36637 Motoren mit 13 053 ES und 660 verschiedenen Apparaten, im Ganzen 30 330 Kilowatt,

(Schluß auf der folgenden Seite.)