Gejahlter Preis für 1 Doppel zentner
höchfter höchfter niedrigster . * X
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Noch: Hafer. 1433 1433
Lũneburg. 14 60 13
derborn 8 eig leg imburg a. T. . *. . * * . J 83 . 2 — 15890 15.50 Biberach. la866. d, So Laupheim· 9 — Ueberlingen. . 6 68 Braunschweig. 5 6 .
Altenburg. — Breslan... . 12, 60 12,80
k en. . Tiri ( in den Spalten für Preise hat die
14,00
Duderstadt. 16
13,20 14,5090 16, 10
1600 1680
13,20 1496 1510
1100 1216
15,50 14350 15,00 12,30
edeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein
k i hitte is wird aus den unabgerundeten Zahlen . Die verkaufte Menge wird auf volle , und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet ite e g 85 . r ne , Brahen, Faß , 8 ebm
ersten Lefung die Zustimmung der Mehrheit gefunden,
daß diese Thatsache geeignet ift, das Gesetz nunmehr für alle Zukunft überflüssig erscheinen ju lassen, ebensowenig wie die Reichsgesetzgebung den Standpunkt eingenommen hat, daß entsprechende Strafvorschriften gegenüber den eben von mir genannten Gesellschaften und Vereinigungen üäberflüssig seien. Die bloße Griften: einer solchen Vorschrift hat ihre moralische Wirkung, und darauf muß eben Werth gelegt werden.
Meine Herren, ich möchte zunãchst abwarten, welche Einwendungen gegen den Antrag aus der Mitte des Hauses vorgebracht werden, um denen demnächst weiter entgegentreten zu können. Ich beschrãnke mich für jetzt auf die eben ausgesprechenen Bemerkungen und deren eingehendere Darlegung im Kommissionsbericht.
Abg. Traeger fr. Volkẽp.): Die bis berigen Bestimmungen machen die Aufls sung der Gesellschaft davon abhängig, daß sie gesetzwidrige Handlungen der Geschäfts führer 2c. duldet, also sich jum Komplicen macht. Die gegenwärtige Fassung ist eine sehr viel dehnbarere, des. halb sollte man sie beseitigen. Denn die Aktiengesellschaft braucht
hon dem gefetzwidrigen Verhalten des Vorstandes keinerlei Kenntniß zu haben, sie könnte nach dieser Vorschrift doch aufgelöst werden.
Justiz⸗Minister Schönste dt:
Meine Herren! Der von Herrn Abg. Traeger am Schlusse seiner Ausführungen angeführte Grund für die Steichung des Art. 4 trifft nicht zu. Er hat gemeint, wenn es bei der Streichung bliebe, so bleibe ja die entsprechende Vorschrift des Einführungsgesetzes zum muß erlafsenden Anweisang an die Handelgorgane such die Handelsgesetzbich in Krast. Das ast ein Irrtbum. Wenn Herr Abg. bier in Rede ftehende Anzeigepflicht den Dandelsorganen auferlegt Traeger die Güte baben will, den Art. 8 anzuseben, findet er unter werden soll, so nehme ich keinen Anstand, dies zuzusagen, wenigstens Rr. 1, daß das preußische Einfübrungsgesetz zum allgemeinen soweit fich dazu irgend eine Notbwendigkeit ergiebt. Tie Frage ist deutschen Handelsge etzbuche vorbehaltlos aufgehoben werden soll; es zwischen dem Herrn Handels ⸗Minister und mir noch nicht erörtert ird also auch diese Bestimmung, wie sie bisher rechtens gewesen ift, worden, aber ich glaube kaum, daß derselbe erhebliche Bedenken geltend verschwinden. Des halb steben wir vor der Frage: liegt die Sache machen wird. so, daß ein Bedürfniß vorliegt, dieses geltende Recht aufjuheben?
Ich stelle danach anheim, ob der Herr Abg. Möller seinen Antrag (Brabo) Dafur babe ich aus den Ausführungen des Herrn Abg. aufrecht erbalten will. Traeger nichts entnehmen können. Das Bedürfniß für diese Be=
Der Antrag wird darauf zurückgezogen. stimmung besteßt in demselben Maße, wie es bisher bestanden hat.
Rach Art. follte eine Aktiengesellschaft au fgelöt werden Für diejenigen Herren, die den Bericht gelesen haben, baben die Aut tönnen, wenn sie durch einen gesetznidrigen Besch uß der führungen des Herrn Abg. Traeger nichts Neues enthalten. Ihnen Generalversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des kann auch ich nichts Neues sagen; es handelt sich nur um die Wieder r r r, n , ,,, , . holung ven Ausführungen, die in größter Ausführlichkeit in der
, n, n n, 1 Eh! Kommission in beiden Lesungen schon ausgetauscht worden sind. Ich und Genossen beantragen die Wiederherstellung des Artikels. 23. 6 , , .
Abg. Bröse (kons), befürwortet die Wiederherstellung des ; . r . entlich ü im? wesentlichen beftehendes Recht darstelle, soweit es Der Herr Abg. Traeger hat behauptet, es sei eine mwesentliche eiten, ge, m n Veränderung des geltenden Rechts desbalb in dem Entwurf zu finden,
sich um Genossenschaften. handele. Was den Genossenschaften recht weil hier ein persönliches Element hereingetragen werde, das der Be⸗
sei, sei aber den Attiengesellschaften billig. Justiz⸗Minister Schönstedt: stimmung des Einführungsgesetzes fremd gewesen sei. Das Ein⸗ führungsgesetz habe die Auflösung angedroht für den Fall, daß die
Ich kann Sie nur bitten, dem eben von dem Herrn Abg. Bröse r : lösung vertretenen Antrage beitreten zu wollen. Die Bestimmung des Ent⸗ Gesellschaft durch rechtwidrtige Handlungen das Gemeinwobl gefährde. Hier sei das ausgedehnt auch auf rechtswidrige
wurf, welche von der Kommission gestrichen worden ist, enthält nicht ter neues Recht. Eigentlich ift wesentlich nur aus einem formellen und das Gemeinwobl gefãhrdende Handlungen des Au fsichts Grunde die Bestimmung in das Ausführungsgesetz bineingekommen, raths und des Vorstandes. Meine Herren, materiell liegt weil nämlich das preußische Einführungsgesetz zum Handelsgesetz darin eine Aenderung absolut nicht. Die Aktiengesellschaften als solche buch aus dem Jahre 1861, das im übrigen aufgehoben werden sind überhaupt nicht handlungsfähig; sie handeln durch ibre Organe; soll, diese Bestimmung enthielt und deshalb thbeilweise diese Organe sind Generalversammlung, Aufsichtgrath und Vorstand; hätte aufrecht erhalten werden müssen, wenn nicht eine nur durch diese Organe können rechtswidrige Handlungen begangen werden, deren Folgen nach dem Gesetz die Gesellschaft tragen soll.
gleichlautende ¶ Bestimmung in das Ausfũhrungsgesetz über . . ; nommen wäre. Materiell unterscheidet sich die Bestimmung des Ganz genau so ist die Sache reichsgesetzlich aufgefaßt in dem 5 43 des B. G. B., wo es in Bezug auf die Vereine heißt:
Entwurfs von derjenigen des vreußischen Ausführungsgesetzes nur ; auf dadurch, daß das, was dort für Attiengesellschaften bestimmt ist, aus ⸗˖ dem Verein kann die Rechtsfähigkeit entjogen werden, wenn er durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliedewersammlung oder
gedebnt worden ist auf die mit den Attiengesellschaften gleich zu beurtbeilende Kommanditgesellschaft auf Aktien. Im übrigen ist nur durch gesetzidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl ge⸗ fãbrdet.
der Wortlaut der Bestimmung dem entsprechenden Wortlaut des Burger⸗ lichen Gesetzbuchs, wo für die rechtefähigen Vereine eine ãhnliche Nun hat Herr Abg. Traeger darauf hingewiesen, bei Altien⸗ gesellschaften liege die Sache deshalb ganz anders, weil dort die
Vorschrift gegeben worden ist, angepaßt worden. lie 66 — : Nun bin ich einigermaßen erstaunt gewesen, daß diese Bestim⸗ einzelnen Aktionãre der Verwaltung viel ferner stãnden als bei Ge⸗ mung in Handelekreisen, bei Handele korporationen, eine gewisse Auf · nossenschaften, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftpflicht, und bei rechtsfähigen Vereinen. Meine Herren, dag mag ja in gewissem Sinne
regung hervorgerufen hat. Es ist in einer Reihe von Petitionen die richtig sein. Daraus ergiebt sich dech aber nicht, daß nicht die Aktionäre
Ansicht laut geworden, daß diese Bestimmung die Ehre der Aktien- ; t die gesellschaften tangiere, daß dadurch ein Mißtrauen gegen sie um Aug. wvekuniär dasjenige ju vertreten haben, was durch ihre gesetzlichen Ver⸗ treter verübt wird. Es ist immer hingewiesen worden in der Kom⸗
druck gebracht werde, welches sie nicht verdient hätten, und daß eine missions berathung auf die unschuldigen Aktionäre, die nun bestraft werden
solche Bestimmung jeder inneren Berechtigung entbehre. — m b ; Meine Herren, ich würde das begriffen haben, wenn es sich um eine sollen für die Sünden ibrer Vertreter. Ja, die Aktionäre sind gewiß meiftens ganz unschuldige Leute; sie sind auch ganz unschuldig, wenn
neue Vorschrift gehandelt hätte. Aber es ist, wie ich gesagt habe,
nur altes geltendes Recht. Daß die Bestimmung des preußischen sie die Dividenden einstecken, die ihnen durch ihre gesetzlichen Ver⸗
Einfũhrungsgesetzes noch heutzutage gültig ist, wird von der Literatur treter erworben sind. Das lassen sie sich ruhig gefallen. Das richtige
ziemlich widerspruchslos, jedenfalls von den angesebensten Rechtslehrern Forrelat dazu ist, daß sie auch die nachtheiligen Folgen zu tragen haben für das, was durch ibre gesetzlichen Vertreter gescheben ist.
anerkannt. Nun kommt weiter hinzu, daß eine gleichartige Bestimmung Nun hat der Hert Abg. Traeger einige Beispiele angeführt, reiche rechtlich befteht für Genossenschaften, für Gesellschaften mit was das für Folgen baben könnte. Wenn der Vorstand, vielleicht nur beschrãnkter Haftpflicht, für Innungen in der Gewerbeordnung und eine einzige Person, sich eines Preßvergebens schuldig mache, so könnte für rechts fähige Vereine. Wenn der Wortlaut dieser Bestimmung der Regierung ⸗Präͤsident hingehen und die Klage auf Auflösung der in Kleinigkeiten etwa von dem hier vorliegenden Wortlaut des Ent⸗ Gesellschaft erheben. Ich glaube, dann unterschätzt doch der Herr Abg. Traeger die Urtheilskraft unserer Regierungs⸗Präsidenten, wenn
wurfs abweicht, ein materieller Anterschied ist nicht vorhanden. Richtig ist es, daß diese Vorschrift Aktiengesellschaften gegenũber, er derartige Dinge ihnen jumuthet. Daß die persẽnliche dandlung eines Vor⸗ standsmitgliedz, die mit seiner Thätigkeit als Vertreter der Gesellschaft
soweit ich es habe ermitteln können, bisher nicht zur vraktischen An⸗ garnichts zu thun hat, nicht unter diese Bestimmung gebracht werden
wendung gekommen ift. (Abg. Sothein: Hört, bört Aber schon in der Kommission habe ich bestritten und kabe dafür bei der ] könnte, daran kann ein Zweifel garnicht bestehen. Es handelt sich
Preusischer Landtag. Haus der Abgeordneten.
84. Sitzung vom 28. Juni 1899.
Ueber den Beginn der Sitzung ist schon berichtet worden. Bei der zwelten Lesung des Entwurfs eines Aus⸗ führungs gesetzes zum Han delsgesetzbuche geben nur
die Artikel 3 und 4 zu einer Debatte Anlaß Nach Artikel 3 sollen die Gerichte, die Beamten der Stadtsanwalischaft, die Polizei- und Gemeindebehõrden, sowie die Notare von den zu ihrer amtlichen Kenntniß kommenden — 26 einer unrichtigen, unvollständigen und unterlassenen nmeldung zum Handelsregister dem Registergerichte Mitthei⸗
lung machen. ga e ; öller (nl) beantragt, auch den Organen des
Handelsstandes diese Verpflichtung aufzuerlegen.
Justi Minister Schön stedt:
Meine Herren! Wenn ich den Herrn Abg. Möller richtig ver⸗ standen habe, hält er den von ihm gestellten Antrag materiell für äberflüssig mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 126 des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Ich kann mich dieser Auffassung anschließen, habe aber nicht gebört, daß der Herr Abg. Möller seinen Antrag zurückgezogen hat; falls die Beneigtheit hierin etwa abhängig gemacht werden soll von einer Erklärung dahin, daß in der auf Grund des § 126 des Reichsgesetzes
auch nicht, wie der Herr Abg. Traeger angedeutet hat, lediglich um Verstõße gegen die Registerbestimmungen, denen im Wege des Ordnungsstrafperfahrens durch den Registerrichter entgegengetreten werden kann. Es handelt sich bier um eine rechtswidrige, gesetzwidrige und zugleich das Gemeinwohl gefährdende Geschäftsgebahrung. Wir haben in der Kommission uns auch darũber unterhalten, welche Fälle man darunter wohl subsumieren könne. Ich habe einige Beispiele angeführt, wie sie mir gerade einfielen. Ich will sie nicht wiederholen, sondern nur hinweisen auf Ainen Fall. Wenn eine Aktiengesellichaft, 1. B. eine chemische Fabrik auf Aktien, mit Wien oder auf Anordnung des Vor⸗ standes und Aussichtsraths sich systematisch der Uebertretung des Nahrungsmittelgesetzes schuldig macht, wenn sie also geschäftsmäßig Waaren in den Handel bringt, die nach den Vorschriften des Nahrungt⸗ mittelgesetzes nicht in den Handel gebracht werden dürfen, so würde das ein Fall sein, in welchem die öffentliche Sicherbeit und das öffentliche Interesse nicht dadurch hinreichend geschũtzt wird, daß man gegen die einjelnen Personen strafrechtlich vorgeht, die sich das haben zu schulden kommen lassen; sondern es würde für den Staat aller Anlaß gegeben sein, ju sagen: für einen solchen gesetzwidrigen, gemeinschãdlichen Betrieb gestatte ich nicht, daß kapitalistische Vereinigungen sich des Privilegiums der Rechtsfähigkeit erfreuen, was in der That als ein Privilegium ju betrachten ist. Die gesellschaftliche Vereinigung von Mitteln durch eine größere Zabl von Personen bat ja nur dadurch ihren Rechtsschutz, daß sie in eine Form bineingebracht wird, der die Gesetzgebung das Recht der Persönlichkeit, die Handlungẽfãhigkeit, die Prozeßfähigkeit, die Vertretung fãhigkeit bei⸗ gelegt hat. Und da hat das Gesetz bisher auf dem Standpunkt ge⸗ standen und steht auch jetzt noch darauf, daß ein Mißbrauch dieser Befugnisse durch rechtswidrige Handlungen, wenn diese das Gemeinwohl gefährden, einen genügenden Anlaß geben muß, die Auflösung einer selchen Gesellschaft herbeizuführen. Wenn das persönliche Clement in den Paragraphen des Entwurfs hineingebracht worden ist, dann erklärt sich das nebenher auch dadurch, daß die Bestimmung ausgedehnt ist auf die Kommanditgesellschaften auf Aktien, wo zunächst mit den persönlich haftenden Gesellschaftern gerechnet werden muß, die die eigentlichen Vertreter der Gesell⸗ schaft nach außen sind. Dadurch wurde es geraden nothwendig, daß die Personen hinein gebracht wurden. Aber ich wieder⸗ hole: die Sache liegt in der Hauptsache so, daß man sich an den Wortlaut des Reichsgesetzes angeschlossen hat. Man hat sich auf denselben Standpunkt gestellt, den die Reichs gesetzgebung noch in aller⸗ jungster Zeit bei Verabschiedung des Bürgerlichen Gesetzbuchs als zutreffend und berechtigt anerkannt bat. Und was würde die Folge sein, wenn der Artikel gestrichen wird, wenn es bei der Streichung bliebe? Es wäre eine Privilegierung des Großkapitals gegenüber dem kleineren Kapital. Gerade die Formen der Aktiengesellschaft und der Kom manditgesellschaft auf Aktien sind die, welche das Großlapital sich wesentlich dienstbar gemacht hat. Die Genossenschaften, die Gesellschaften mit beschrãnkter Haftung, die Innungen, die Vereine, welche das Bürger⸗ liche Gesetzbuch im Auge hat, bewegen sich überwiegend in den mitt⸗ leren und bescheideneren Kreisen der Gesellschaft. Die sollen also schlechter gestellt sein, die kleinen Leute sollen den Gefahren ausgesezt sein, vor denen man das Großkaxital schützen will. Ich glaube, vom Standpunkt der Gerechtigkeit aus ist eine solche Unterscheidung nicht zu halten, und deshalb kann ich nur dringend bitten, meine Herten daß Sie den in der Kommission gestrichenen Satz durch Annahme des Antrags Bröse wiederum in das Gesetz hineinbringen. (Bravo! rechts]
Abg. Got hein ir. Vgg.): Ein Bedurfniß für das Fortbefsteben der Vorschrift ist nicht nachgewiesen; im Gegentheil, daß die vor⸗ handene Vorschrift garnicht angewendet worden ift. beweist ihr Üeberflässigkeit. Wenn man die ktiengesellschaften auflöft, dann müßte man schließlich auch Handelsgesellschaften, ja selbst physische Per onen auflösen. Gründe braucht man nicht vorsubringen, wenn es sich um die Aufhebung eines Gesetzes handelt.
Justiz⸗Minister Schönstedt:
Meine Herren! Die Ausführungen des Herrn Abg. Gotbein haben wenigstens den Vorzug gehabt, daß sie einen neuen Gesichtt⸗ punkt in die Diekussion hinein gebracht haben. Er hat den GSrundsas aufgestellt, man brauche keine Gründe anzuführen für die Aufhebung, sondern man mũsse sie anführen für Beibehaltung eines beste henden Gesezes· Ich glaube, daß dieser Grundsatz uns allen durchaus neu und frem⸗ artig erscheint. (Sehr richtig) Er würde, wenn er Anerkennung fände, zur Folge haben, daß wir in Zukunft jedes Jahr beim Za⸗ sammentreten eine Revision der bestehenden Gesetze vorzunehmen zu fragen hätten, welche von ihnen noch Gxisten berechtigung bãtten. Es wäre ja das eine ganz hübsche Arbeit jur Gröff nung Ihrer Thãtigkeit.
Herr Abg. Gothein hat auch noch einige andere Gesichte punkte hineingebracht, die, wie ich glaube, einer ernstlichen Widerlegung nn bedürfen. Es ist nicht davon die Rede gewesen, das Institut de Attiengesellschaften für gemeingefährlich zu erklären. Herr Goten meint, die preußischen Aktiengesellschaften würden geschãdigt mn zurückgestellt werden gegenüber den Aktien gesellschaften anderer Bunde ⸗ staaten, in denen ähnliche Bestimmungen nicht bestehen.
Ich berufe mich Ta auf die W jährige Erfahrung; fett 1861 sind
beinabe 40 Jabre vergangen. Hat denn irgend eine preußische Aktien zcselschaft unter dem Bestehen dieser Bestmmnng zeiten. Het man geglaubt, in Preußen könne man nicht mit derselben Rechtè⸗ erbelt Aktiengefellschaften ins Leben rufen wie in den anderen Bundesstaaten? Mir ist das nicht bekannt gewesen. Dagegen sind wir alle Zeugen gewesen des außerordentlichen Aufblühens unserer Aktien gesellschaften.
Ich habe auch nicht, wie der Herr Abg. Gotbein angedeutet bat, einen Unterschied gemacht zwischen Handeleftand und anderen Ständen. Ich habe von Ständen überhaupt nicht gesprochen; ich babe nur ge⸗ sprochen von Großkapital und Kleinkapital. Ich glaube, das ist etwas Anderes.
Nun bat der Herr Abg. Gothein wiederum ausgeführt, welche Härte es für die Aktionäre fei, büßen zu sollen für die Handlungen ihres Vorstandes. Wenn ich bei dem Beispiel bleibe, welches ich Ihnen vorbin gesagt babe: Denken Sie sich, Jahre lang haben die Aktionäre den großen Gewinn eingefteckt, welcher durch den Vertrieb gesetzwidriger Fabrikate der Gesellschaft erwachsen ist. Wenn nun aber die Sache endlich zur Kenntniß der Behörden kommt, dann sollen sie es nach der Meinung des Abg. Gotbein nicht über sich er⸗ geben lassen, daß die Gesellschaft als solche dafür aufgelöst wird. Worin besteht denn der Vermögensnachtbeil, der hier so stark auf⸗ gebauscht wird? Es ist nicht eine Konfiskation, sondern eine Liqui-⸗ dation; nur die Gefellschaft als solche wird aufgelöst, und jedem Aktionär wird das Geld wiedergegeben, welches er darin hat, soweit sich ein Ueberschuß bel dieser Liquidation ergiebt. Ich bleibe dabei, es wäre unrecht, wenn wir die Attiengesell⸗ schaften nicht unter (leiche Bedingungen ftellen wollten, wie sie gegen ⸗ äber den kleineren vorerwähnten Gesellschaften bestehen. Ich glaube, daß der Grundsatz: gleiches Recht für Alle, den Sie sonst immer an⸗ juerkennen pflegen, auch für die Wiederherstellung der Regierungs⸗ vorlage spricht. (Bravo! rechts.)
Abg. Dr. Krause⸗ Königsberg (al): Es fragt sich lediglich, ob ein Berärfniß für eine folche Vorschrift vorhanden ist. Das Reichs gesetz hat zwar für Genossenschaften und rechtsfähige Vereine, aber 1 Aktiengefellschaften eine solche Bestimmung für nothwendig
ehalten. ; bg Im Walle (Zentr): Bei Genossenschaften und rechts⸗ fäbigen Vereinen erfolgt ein Zusammen wirken aller Betheiligten, des halb ift für diefe Vereinigungen eine solche Vorschrift nothwendig. Für die Aktiengesellschaften aber, deren Aktien vielleicht über die ganze Welt zerstreut sind, kann man eine persoönliche Mitschuld der Aktionäre nicht konstruieren.
Nachdem Abg. Bröse sich nochmals für die Wieder⸗ herstellung des Arlikels 4 ausgesprochen hat, wird Art. 4 ent⸗ sprechend dem Antrage der Kommission gegen die Stimmen der beiden konservativen Gruppen abgelehnt.
Der Rest der Vorlage wird ohne weitere Debatte an— genommen.
Es folgt die dritte Berathung des Gesetzentwurfs, be—⸗ treffend die Dienststellung des Kreisarztes und die Bildung von Gesundheitskommissionen.
Zu S1 beantragt und begründet
Abg. Winckler ons.) den Zusatz: Die Kosten der Reisen, welche der Kreisarzt im Auftrage des Regierungs. Präsidenten oder des Landrafbs ausführt, fallen der Staatskasse zur Last. Von der An⸗ nahme dieses Antrages machten seine Freunde ihre Entscheidung über das ganze 44 abhängig.
Geheimer Ober Regierungsrath Dr. Först er weist darauf hin, daß für die Reisen, welche im landekpolizeilichen Interesse des Staates unternommen werden, bereits Bestimmungen über die Tragung der Kosten existieren. ö r
Abg. von Bockelberg (kons.) bemerkt, daß dann für die Kreise eine Lücke übrig bleibe, die gesetzlich ausgefüllt werden müsse,
Unter-Staatssekrefär Lehnert: Vie Koen der Orts polizei haben die Kommunen zu fragen. Das gilt auch in Berug auf. die Reifekosten der Kreisärzte. Ich kann nicht in Aussicht stellen, daß die Staatsregierung die Aufnahme einer solchen Spezialbestimmung in dieses Gefetz acceptieren würde, und kann die Herren, denen am Zu— standekommen des Gesetzes liegt, nur bitten, gegen den Antrag zu stimmen.
Abg. Winckler: Wir werden gegen das Gesetz stimmen, wenn unser Antrag nicht angenommen wird, denn wir wollen den Gemeinden nicht neue Lasten aufbürden, .
Unter · Staats sekretãr Lehnert bittet nochmals um Ablehnung des Antrags. t Die Abgg. Pr. Schilling (kons) und Dr. Endemann (nl. sprechen sich für den Antrag Winckler aus.
Abg. Freiberr von Zedlitz und Neukirch (fr. lons) ist im Zweifel darüber, ob auch in dem Falle die Staatskasse die Kosten zu tragen hat, wenn der Landrath zugleich als Polijeibehörde in Funklion tritt.
Der Antrag Winckler wird mit sehr großer Mehrheit an⸗ genommen und mit ihm der § 1.
Im 8 3 Absatz 4 wird die Ausübung der ärztlichen Privatpraxis außer dem Hause mit Ausnahme von dringenden Faͤllen und von Konsultationen mit anderen Aerzten den voll⸗ besoldeten Kreisärzten untersagt.
Die Abgg. Graf Douglas (fr. kons.), Dr. Endemann (nl) und von Savigny (Zentr) beantragen, die Worte außer dem Hause“ zu streichen ;
Geheimer Ober⸗Regierungsrath r. Förster erklärt, daß die Regierung gegen diesen Antrag keine Bedenken habe.
Abg. Dr. Endemann beantragt außerdem:
den Kreigärzten aug der Staatskasse eine Dienstguswande entschadigung zu gewähren, welche so zu bemessen ist, daß sie zugleich eine an . Fuhrkostenentschädigung für die Dlenstreisen inner⸗ halb . Amtebeziris bildet. Gine angemessene, vom Staat zu Ele de Remuneration sollen entgegen dem Beschlusse weiter Lesung in Stadtkreisen die im Dienste der Kömmunen stehenden Stadlärjte erhalten, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisarztes beauftragt werden. = ĩ Der Abg. Kirsch (Zentr.) will diesem Antrage die Fassung
geben:
Für Stadtkreise können die gls Kommunalbeamte angestellten Stadtärzte vom Minister der ,,, , mit der Wahrnek mung der Obliegenheiten des Kreisarztes gegen Bezug einer angemessenen Remunkeration beauftragt werden.
Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten D. Dr. Boff e:
Meine Herren! Ich möchte nur ganz kurz erklären, daß wir mit dem Antrage des Herrn Abg. Kirsch zu 8 3 einverstanden sind, weil wit darin eine wesentliche redaktionelle Verbesserung der Fassung des S 3 erblicken.
Abg. Dr. Endemann zieht den letzten Theil seines An⸗ trags zu e, . des Antrags Kirsch zurück.
Abgg. Pohl (fr. Vgg.) und Dr. Langerhans (fr, Volks.) sprechen' fich ebenfalls für diesen Antrag aus, während Abg. Dr.
Martens ful) den Antrag Endemann, insoweit er sic auf die Dien staufwandtzentschaͤdigung aus der Staatskasse berieht, befürwortet.
Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Bosse:
Meine Herren! Ich bitte Sie, diesen Antrag der Herren Dr. Endemann, Dr. Martens und Dr. Ruegenberg abzulehnen. Ich glaube, die Herren haben sich doch die Tragweite ihres Antrags nicht vollständig klar gemacht. In der ganzen preußischen Gesetz · Sammlung giebt es nicht ein einziges Gesetz, in dem eine ãhnliche Einschrãnkung der Staatsregierung, ein ahnlicher Verzicht darauf enthalten ist, die Bezüge der betreffenden Beamten lediglich durch den Etat zu regeln. Warum das gescheben soll, ift garnicht abzusehen. Nun haben wir mit dem Finanz ⸗Minister noch nicht mal ein Einverständniß darüber, in welcher Höhe die demnächst vollbesoldeten Kreisärzte von Staats wegen besoldet werden sollen, und hier wollen Sie der Regierung eine Schranke anlegen: sie soll verpflichtet sein, bei der Bemessung der Dienstbezüge dieser Be⸗ amten ihnen eine Dienstaufwandsentschädigung und eine Fuhrkosten⸗ entschädigung zu geben. Es kann unter Umständen viel praktischer sein, das durch Tagegelder und Reiselosten zu machen, als daß man ein Pauschquantum giebt. Ich erinnere nur daran, wie es wird, wenn ein voll⸗ besoldeter Kreisarit angestellt wird in einer Stadt, die einen selbfständigen Stadtkreis bildet, wo der Bezirk also vollkommen zusammenfällt mit der Stadt. Da soll nun die Regierung geiwungen seia, dem Mann ein Pauschquantum für Fuhrkoften ju geben. Er braucht vielleicht garnicht berumjufahren oder, wenn er es thut, so geschieht es mit der Pferdebahn oder der elektrischen Bahn. So etwas soll man nicht in das Gesetz hineinbringen; das überläßt man dem Etat, und bel dem Etat witd nachher der Ort sein, wo die Landesvertretung ihre Rechte geltend zu machen hat, wenn etwa die Regierung ihre Schuldigkeit nicht thäte und falsche Wege einschlüge. Ich bitte Sie, den Antrag abzulehnen.
Abg. Dr. Schilling (kons) schließt sich diesen Ausführungen an. Üünter⸗Stagtsfekretär Lehnert äußert gegen den Antrag Ende⸗ mann finanztechnische Bedenken.
Dieser Antrag wird gra e und § 3 in der von den Abgg. Graf Douglas und Kirsch beantragten Fassung an⸗ genommen.
Der Rest der Vorlage wird nach unerheblicher Debatte mit einigen von dem Abg. Kirsch vorgeschlagenen redaktionellen Aenderungen angenommen.
Vor der Abstimmung über das Gesetz im Ganzen erklärt
Abg. Dr. Sattler (nl), daß der größere Theil seiner Partei gegen das Gesetz stimmen werde, weil es den gehegten Erwartungen einer gedeiblichen Organisation im Großen und Ganzen nicht ent- spreche. Freuen würde er sich, wenn das Gesetz die Vorbedingung wäre für die Ab weigung der Medizinalverwaltung, vom Kultus⸗ Ministerium und deren Uebertragung auf das Ministerium des Innern.
Das Gesetz wird im Ganzen definitiv in der beschlossenen Fassung gegen die Stimmen der beiden freisinnigen Parteien und der Nationalliberalen angenommen.
Die Kommission beantragt ferner folgende Reso⸗ lutionen:
X. JI. Obwohl zur Förderung der Kenntnisse der Hygiene in der Bevölkerung schon Anerkennenswerthes geleiftet ist, erscheint doch eine größere Verbreitung und Vertiefung dieser Kenntnisse dringend geboten, und ist zu diesem Zwecke insbesondere auf die Gründung felbständiger Lehrstühle für die Hygiene an den technischen Hochschulen und auf geeignete Unterweisung der höheren Verwaltungsbeamten und Geistlichen in der Hygiene Bedacht zu
nehmen.
II. Untersuchungsanstalten zu Zwecken des Gesundbeits, und Veterinärwefens sind in jeder Propinz nach Bedürfniß einzurichten, sowie eine Zentral. Landes. Untersuchun gsanstalt zu schaffen und die hierzu erforderlichen Mittel in den nächstjährigen Staatshaushalt Etat einzustellen.
B. An die Königliche Staatsregierung das dringende Ersuchen zu richten, beim Reich die alsbaldige Wiedervorlage eines Gesetzes, betreffend die Bekämpfung der gemeingefährlichen Krankheiten, herbeizuführen, zugleich aber den Entwurf eines Nothgesetzes unter Abänderung und Ergänzung des Regulativs vom 8. August 1835 dem Landtage noch in dieser Session, falls dies auf unũberwindliche , . stoßen sollte, im Laufe der nächsten Session vor zulegen
Diese Resolutionen werden ohne Debatte angenommen.
Die Kommission beantragt weiter:
GC. Die Königliche Staatsregierung aufzufordern: nach Fest stellung der Bezüge der Kreisphysiker mit staatlicher Besoldung, Gebühren und Nebenämtern zu erwägen, ob und inwieweit eine Er⸗ böhung der staatlichen Besoldung nothwendig ist, und im Bedarfs falle dem Landtage der Monarchie eine entsprechende Vorlage bald⸗ möglichst zugeben zu lassen.
Abg. Dr. Ruegenberg (Zentr.) beantragt:
J. statt der Resolution 6 folgende Resolution zu beschließen: die Königliche Staatsregierung ju ersuchen, bei Aufstellung deg Etats das Gebalt der Kreisäczie so zu bemessen, daß es ihnen auch 1 mäßiger Privatpraxis ein standesgemäßes Einkommen gewähr⸗ eistet;
II. die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, vor Inkraft⸗ treten des Gesetzes über die Dienststell ung des Kreisarztes dem Landtage eine Gesetzvorlage zugehen zu lassen, in der die Pensionie⸗ rung der künftigen Kreisärzte geregelt wird.
Die Abgg. Arndt⸗Gartschin (fr. kons) und Genossen beantt agen.
die Regierung aufzufordern, bei der in den FSz§ 14 und 15 vor⸗
esehenen Neuordnung die bisherigen Kreispbvsiker, soweit nicht be⸗ . Umftände eine Ausnahme nothwendig machen, als Kreisärzte in ihrem bisherigen Amtsbezirk anzustellen.
Die Resolutionen des Abg. Ruegenberg werden nach kurzer Debatte, an der sich die Abgg. Brütt (fr. ton ) Freiherr von Plettenberg (kons . Lr. Martens (nl), Kirsch Jentr) und Geheimer Ober⸗Re ierungsrath Dr. Förster betheiligten, abgelehnt und die Resolution O der Kommission angenommen.
Die Resolutlon des Abg. Arndt⸗Gartschin wird ebenfalls angenommen.
Den letzten Gegenstand der Tagesordnung, die dritte Be⸗ rathung der Charfreitagsvorlage, beantragt Abg. Dr. Porsch Zentr. abzusetzen, um für einige noch vorzunehmende rebaktisnelle Aenderungen des Gesetzes Zeit zu gewinnen.
Damit ist das Haus einverstanden.
Schluß / Uhr. Nächste Sitzung Freitag 12 Uhr. (Dritte Berathung der Justizgesetze und der gharftelta vorlage.)
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Hause der Abgeerdneten ißt nachstehender Entwurf Lines Gesetzes, betreffend die Gewährung von Zwischenkredit bei Rentengutsgründungen, nebst Begründung zugegangen:
§1.
Soweit für die Errichtung von Rentengütern die Vermittelung der General- Kommission eintritt, kann der zur Abstoßung der Schulden und Lasten der aufjutheilenden oder abzutrennenden Grundstũcke und jur erstmaligen Besetzung der Rentengzüter mit den nothwendigen Wohn. und Wirthschaftsgebäuden erforderliche Zwischenkredit aus den Befländen des Referbesonds der Rentenbanken gewährt werden.
Dem Fonds darf bierfür ein Betrag bis zu zehn Millionen Mark entnommen werden.
8 2. Mit , n dieses Gesetzes werden der Finanz-Minifter * 93 Pinister für Tandwirthschaft, Domänen und Forsten be— auftrag
Die dem Gesetzentwurf beigegebene Begründung lautet, wie folgt:
Bei Begründung von Rentengütern auf Grund des Gesetzes, be⸗ treffend die Beförderung der Grrichtung von Rentengütern, vom 7. Fusi 1881 (Gef Sam ml. S. 29 fg.) ist vielfach die Erfahrung gemacht worden, daß sowohl bei der Lastenfreiftellung des in Rentengüter aufzutheilenden Grundstücks, als auch bei der Aufführung der ur erstmaligen Emrichtung der Renten⸗ güter nothwendigen Wohn und Wiribschaftsgebäude insofern Schwierigkeiten entstehen, als die Betheiligten zu dem Zeitpunkt, wo beides erfolgen soll, nicht über zureichende Geldmittel verfügen. Der Regel nach sind die durch Ablösung der Kaufrente aufkommenden Rentenbriefe vom Rentengutzausgeber zur Deckung der Hypotheken, und Grundschuldan und etwaiger sonstiger Lasten bestimmt, damit, wie es das Gesetz vom 27. Juni 1330 CGesetzSamml. S. 209) erfordert, die Renten⸗ güter frei von Hypothelen und Grundschulden begründet und abgeschrieben und die Rentenbankrenten an erster Stelle auf ihnen eingetragen werden können. Diese Freistellung von den Schulden des Stamm. gutes muß der Bestätigung des Rentengutsvertrages oder Rezesses hdorausgehen Die Reaglgläubiger aber bewilligen weder die Löschung ihrer Forderungen . die Entpfändung der zu Rentengütern be⸗ stimmken Flächen, bevor sie nicht Deckung haben. Da nun der Rentenguttzausgeber diese Deckung. durch die Rentenbriefe u beschaffen beabsichtigt, ihre Aushändigung aber erst nach Uebernahme der Rente auf die Rentenbank geschiebt, und da letztere nach dem auch in Rentengutssachen geltenden § 14 des Rentenbankgefetzes vom 2. März 1850 (Gesetz. Samml, S. 112) nur auf Grund eines von der useinandersetzungs behörde bestätigten Re⸗ zesses erfolgen darf, so wird, wenn es dem Rentengutsausgeber nicht
elingt, seine Realgläubiger auf andere Weise zu befriedigen, die ortsetzung des Verfahrens der Rentengutsbildung durch Weiterungen und Verwicklungen gehemmt oder unmöglich gemacht
Eg hat sich deshalb allerwärts die Nothwendigkeit der Beschaffung eines Zwischenkredits zur Lastenfreistellung des aufzutheilenden Grund⸗ stücks ergeben. Dieser Zwischenkredit ist seither regelmäßig von staatlichen, provinziellen oder anderen öffentlichen redit⸗ instituten oder von Privatbanken gewährt worden, und es haben sich die General Kommissionen, wiewohl die Grundbuchbereinigung Sache des Rentengutsausgebers ist, in mehr oder weniaer weitgehender Welse der Vermittlung des Zwischenkredits unterzogen. In die ser Beziehung hat sich bei einzelnen General ⸗Kommissionen auch schon ein bestimmtes Verfahren herausgebildet, indem der Rentengutg⸗ ausgeber seinen Anspruch auf die zu erwartenden Rentenbriefe und' die baaren Anzahlungen der Rentengutsnehmer dem Darleiher des Zwischenkredits zediert und die General ·Kommission, sobald der Besfätigung des vollzogenen Rentengutsvertrags nichts entgegensteht, dem Darlehnsgeber eine Bescheinigung über die Höhe der aufkommenden Rentenbriefe fowte darüber ertheilt, daß ihm auf Grund der Zession in Höhe seiner nachzuweisenden Vorlagen die Rentenbriefe von ibr i ausgefolgt werden, sofern er die Rentenguts flächen pfandfrei ellt.
Die Bedingungen, unter denen dieser Zwischenkredit seither gewährt
worden ist, sind jedoch in den letzten Jahren infolge des steigenden Reichsbank Biskonts, nach welchem sich bei den meisten der ge⸗ nannten Geldinstitute die Verzinsung der Vorschüsse richtet, und da zu den Ilnsen noch mancherlei andere Vergütungen, wie Provision für die Kreditgewährung und für den An und Verkauf pon Werthpapieren, Courtage, baare Auslagen und dergl. treten, so drückende geworden, daß sie bei längerer Dauer des Verfahrens, wie sie oft durch die umfangreichen Messungs. und Katasterberichtigungs⸗ arbeiten fowie durch die Regelung der öffentlich rechtlichen Verhält⸗ nisse bedingt und ganz unvermeidlich ist, von den Rentengutgzausgebern nicht ertragen werden konnten. Im Vorstehenden ist der regelmäßige Fall vorausgesetzt, 4 ein Grundstück gänzlich in Rentengüter aufgetheilt wird. Die Sachlage gestaltet sich nicht wesentlich anders, wenn ein so großer Theil des Grund⸗ stücks zu Rentengütern verwendet werden soll, daß ein Unschädlichkeits⸗ zeugniß selbst auf Grund des §z Ü letzter Absatz des Gesetzes vom 77. Juni 18980 füglich nicht ertheilt werden kann,
, , . ahnlicher Art haben sich seither ergeben, wenn es sich um die Beschaffung der zur Aufführung von Wohn und Wirth⸗ schaftegebäuden für die erstmalige Einrichtung der Rentengüter er⸗ forderlichen Mittel handelte.
Zwar eröffnet der 52 des Gesetzes vom 7. Juli 1891 zu diesem Zwedr dem Rentengutsbesitzer einen Kredit in Rentenbriefen durch die Rentenbank, indessen gelangt er in den Besitz dieses Darlehns nicht schon ju dem Zeitpunkte, wo er es nach dem regelmäßigen Verlaufe der Anstedelung benöthigt, um damit unmittelbar die Baukoften zu bestreiten. Die General Kommissionen stimmen darin überein, daß ein Baudarlehn auf Grund der er. wähnten Vorschrift erst gegeben werden könne, wenn das Rentengut begründet und der Bau aufgeführt und in Gemäßheit des § 19 des Rentenbankgesetzes bei einer von der Direktion der Rentenbank be⸗ stimmten Gesellschaft versichert ist, weil vorher für die Darlehnsrente eine genügende Sicherheit fehle, inshesondere der bloße Grund und Boden vielfach schon durch die Ablösungsrente bis zur gesetzlich zu⸗ lässigen Grenze beliehen sei.
Die Folge davon ist, daß sich, wie der Rentengutsausgeber jur Lastenfreistellung, so der Rentengutgnehmer zum Baue einen Zwischen. frebit beschaffen muß, da der Regel nach mit den Bauten bereits begonnen wird, sobald die Kauspunktationen geschlossen sind und die Ansiedelungs. oder Kolonisationsgenebmigung ertbeilt ist Sofern dem Rentengutsnehmer dieser Zwischenkredit nicht von Krebitinstituten eröffnet wird, ist er auf die Stund mn der Forderung des Bauunternehmers angewiesen, der sich ue en für den ile g n schadlos halten wird. In beiden Fällen ver⸗ theuern die Bauten bei den gegenwärtigen Zingperhältnissen in einem Maße, daß unter Umständen das gedeihliche Fortkommen des HRentengufghesitzerß von vornherein jn Frage gestellt sein kann.
Ist der , , i, aber immerhin in der Lage, den Zwischenkredit demnächst durch dag aufsunehmende Baudarlehn von der Rentenbank zu decken, so entfällt diese e, n . ür den Rentengutsausgeber, dem nach dem 986 vom 7. Juli 1891 ein solches Baudarlehn überhaupt nicht bewilligt werden kann. Und doch hat eg sich im Bezirk einzelner General. Kommissionen und namentlich bei Anlegung größerer Kolonien durchaus bewährt, die Bauten durch den enten uten sf ber aufführen ju lassen. Um Nieg zu ermöglichen, hat man bislang damit geholfen, daß die General Kommissionen , . über die Höbe der⸗ jenigen Beträge auggestellt haben, bl zu denen Baudarlehne ohne Gefährdung der Rentenbanlen ven diesen gewährt werden können. Der Rentengutöbesitzer bat den biernach von der Rentenbank zu erwartenden Kredit dem entengutgautgeber abgetreten, der sich
mit dieser Sscherhelt nun in gleicher Weise einen Iwischenkredit zum