62. . 6Gest nken ist der vorliegende Entwurf Seitens jurlstis ö j nen, vor allem seitens des St 66, j daß die große Meh za 1 ; 9 . 3 3 . . 64 Lea n en, an denen einer — ö.. nun,, ober en an e g, r. 1. n. ö. Das kl 2
der ver ⸗ iften dieses Gesetzes 86 . . . 6 . 3 ö wid Vervie faltigung treten nen ö ; , S sststßser aus ben nder schönen Literatur und der Wien. Werke, die auf ihre Veranlaffung hergestesst find, ohne Mtennung des und Verleger geht dahin, daß jenes Crsordern össchließ ich def mmrten Vorrichtu kam n e , ren n m en, d . , der Tagegpresse, Buchverleger sowie Komponisten, Verfaßferʒ 1 . Besondergz af . dies in dem die Pariser i von d 9 S96 ül
auf Antrag des Berechtigten erkannt werden. Die loschen wr. sirverle ger und Konzertunternehmer theilgenommen haben. Falle, . das Mitglied einer Körperschaft ober Anstalt in Wahr⸗ der Berner Uebereink e, hat die sch ; . 3 bis zur erfolgten Vernichtung iulẽffiz;. War sedo ch beim Inkr fttreten biefes Gee ö Hinsichtlich der Anordnung des Stoffes weicht der Entwurf in nehmung feiner Obllegenhelten ein folches Wert liefert. Erfolgt aber druck verliehen. porgefchlagene 4 . ; cines Werne r, e nnn. ? 6 69. e, . a sner Kichtung von dem. bęstehenden Gesetze ab. Die einzeinen die Herausgabe unter Len bezeichneten Umständen, so darf angenommen dem J ö . ; ee r lle, . ig ere . ,. so tritt in Änse ung Minn len der geschützten Werke sind blsher gesondert behandelt. Cine werden, en nach der Absicht aller Betheiligten das Urheberrecht der e,. J se, e hee ee due, ,,,, . Vierter Abschnitt. n die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen oder w vorhergehende Bestimmungen zur Folge. Die Uebersichtlichke . Erweiterung des geltenden Gesetzes, durch den 8 Entwurfe die die erkennung des, im 8 43 bezeichneten htechtes seißstan tinnen n, nenn die Vorschtiften in Betreff sämmmtliche: Werke Frage geregelt. Rechtsverletzungen. so . die S5 477 he; . ee, l mit . . § 63. i H vereinigt werden. i, entsprechend verfährt der Ent⸗ gabe Anwendung, daß der Berechtigie als Pösrattlagenl auftreten ban! Ist ine Uebersttzung oder sonftige Bearbeltung vor dem Inkraft i , n, t i rn er e e e nein. . in a renn, k . = . ehr für sich, so 5e . § 37. . , Gesetzes , . Weise ganz oder zum theil erschienen, ,, en des Urhebers als Ausfluß eines und Als Sammelwerk stelst sich ein Werk dar, wenn es durch getrennte betroffen würden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Nachdruck begeht, ist dem 5§ 50. 2 e, Besugniß des Bearbeiter zur Vervielfältigung, Ver⸗ im Rechtes. Beiträge gebildet wird. Hier ist, soweit es sich um die Wahrnehmung gründun S . es ein für alle
; ; 2 breitung und öffentlichen Aufführung unberührt. des selpen S b des Entwurfg anlangt, so ist von be, der Rechte an dem ganzen Werke handelt, der Herausgeber als Urheber omponisten aufzuführen, J Ersahe des darauiz enifteheiden . Für säimmtlikh⸗ Hanzesstaaten ollen Sachverffls ab gen Kammern e m g . ,, zwischen dem Erscheinen eines anzusehen (8 . Auf eine Sammlung, welche aus Werken veischiedener oder eine entsprechende
hestehen, die verpflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und der 2 fi ei ĩ ĩ § 38. Staat anwaltschaften Gutachten über die an sie 8e, Fragen § 64. . ir. und zwischen dessen Veröffentlichung. Unter 93 Erscheinen a in der Weise hergestellt ist, ö,, , een. ein selb⸗ abzugeben. Soweit eine Vervielfältigung, die nach dem Inkrafttreten diest des Werkes bersteht der Enttzurf stets nur ö. e . im . ö eee . . ,, ö rn . J / 7 i 8 3 ? ö 4 ,,, , ee, eee ge gegen e, se, ,,,, eh, dr n ,, , , , , , l ,, zum Ersahr⸗ 6. e . en e rel ö e . theiligt n üer streitige Scadenerf tzansprücht nach Maßgabe der vollen dgeten Crenplars verbreitet werden. a n ö also n , guch dis Aufführung oder der Vortrag, fei, und ber Z 4 gilt daher auch für Zeitungen und Zeitschriften. Wer oö 37 bis z9, 4 als Schsedsrichter zu verhandeln und zu entscheiden. Unter der gleichen Voraussetzung darf der berelts begonnene Druck jufammengefaßt werden, so ist der Ausdruck Veroffentlichung“ ge. inen von ihmm verfaßten Beitrag! einer Zeitung oder einem sonstigen
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Zusammen⸗ von Exemplaren vollendet werden; die zur Zeit des nkrafttretenz braucht. ,, in, 2 [ , gi uf. ö. ö. zu . ennen, daß er n Ansehung seiner Rechte aus dem Beitrag irgen
S 39. ; setzung und den Geschäftzbetrieb der Sachverstãndigen⸗ Kammern. borhandenen Vorrichtungen, wie Formen Platten, Steine, Stereotypen, zürfen, noch bis zum Ablauf von drei Monaten benutzt werden. Die . 2AM. Eine Reihe von Vorschrisften des Gesetzés von 11 Juni 1870 welcken Veschrdntungen unterwerfen wolle. Der § 5 des Entwurfs
Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzun der ausschließ Die einzelnen Mitglieder der Sachver tändigen⸗Kammern ; ͤ 6 . ö i e e, lichen Hen e ö. ker lr . . . . nicht ohne . . von den ö. ,,, Vfrheitung der gemäß dieser Vorschrff hergestellten Exemplare if ist entbehrlich geworden, nachdem das Strafrecht, daz Verfahren in behält ihm deshalb die Veirfüsung über den Beitrag bor, soweit nickt trägt, ist dem Berechtigten zum Ersatze des daraun entstehenden vernommen werden. zulassig. Zivil und in Strafsachen sowie das allgemeine bürgerliche Recht ein⸗ aus den Umständen ein Anderes zu entnehmen ist, Eine abweichende Schadens verpflichtet. Bie gleiche Verpflichtung trffft denjenigen, Nach dem Ablauf von drel Monaten seit dem Inkrafttreten dieses heitlich geregelt worden sind. Besondere Vorschrlften gegen denjenigen, Willensmeinung des Verfassers wird namentlich dann vermuthet welcher vorsätzlich oder fahrlaͤssig eine dramatische Bearbeitung, die S 51. Gesetzes finden die Vorschriften der Abs. 1, 2 nur auf solche Exemplare . der einen Anderen zur Veranstaltung eines Nachdrucks veranlaßt, sind werden dürfen, wenn er, set es auch erst nachträglich, eine Vergütung nach 5 15 unzulaͤssig ist, öffentlich aufführt. Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen i if . — Zeitpunkt mit . besond ren Stempel nicht mehr . h n. ,, . inn, ö. . r , ,, . K n , n, ,
ü ĩ erlehen sindz. ie näheren Anordnu in be A äterschast und Theilnahme ausreichen. Inwiewelt e aspruch au ) . ö r ende fest⸗ al d ele , m ö . . k der durch Nachdruck oder Aufführung erzielten Bereiche⸗ gesetzt sind. Die Frist, während welcher der Verfasser sich in einem
w. j ; sowie der Aufzeichnung der e r e n — 5 40. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Ver— i l hsk ann e rng er abaestempelten Exemplare werden ö rung begründet ist wenn den Thäter kein Verschulden trifft, bestimmt solchen Falle der Verfügung über den Beitrag zu enthalten hat, wird ⸗ späteren Gesetz über das Verlagsrecht' zu regeln sein.
: breitung der Nachdruckexemplare zue st flatt gun ben het ch künstig nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche. Dir im 8 15, im (in dem 9. , J bestraft: § 66. ö. Iiir erg, . n ö ö . . in k 8 ö . . k . K scgh an,. , ö [n. , . . ; ñ ; ö, 38 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 enthaltenen Rechtosäße sin er Weise vollziehen, daß der eine ein Werk der Tonkunfst oder Ab— ngen dargn lestzzhalten werden, daß die Mit⸗
2 wer vorsätzlich unter Verletzung der ausschließlichen Be— § 8. san . 6 , , 6 i ,. 34 der s. Lage der Gesetzgebung selbstverständlich. An die bilzungen, der andere den dazu gebörigen Tert anfertigt. Zur Be—= ö der Veranstalter gehört, keine . fugniß des Urhebers ein Werk gewerbsmäßig verbreitet; ⸗ ⸗ * z 9 ehh he Stelle der durch 8 55 Abs. 2, 3 jenes Gesetzes votgefehenen Berech- seiti ung der hier für das geltende Recht bestchenden Zweifel bestimmt Endlich will der Entwurf die private Muhskpffege dur
Der Anspruch auf Schadengersatz und die Stra verfolgung wegen Besn⸗ niß Vervielfalsiu d Verbrelt h stliche* 66 widerrechtlicher Verbreit der Auffü ie w ! igniß zur Verhie gung, und Verbreitung ohne zeit liche e Schadens im Falle einer widerrechtlichen Aufführung tritt der s 6, daß jeder ein selbständiges Urheberrecht an dem bon ihm Vereine dem Ciafluß des Aufsührungsrechts selbst dann entziehen, 3) wer vorsätzlich unter Verletzung der ausschließlichen Be⸗ sichen . a n, 6 ,. Cr r, 1 ker re ö ö gen . . . , 6. e, , ] herrührenden Werke hat. Damst wird allerdings die Möglichkeit er wenn außer den Mitgliedern noch deren Haus enossen Zutritt erhalten n. , i , K 5 ö. Fallen des 5 14. 3 . . . . 5 1 . ö e. ku z ö. ö wr . aß k ö ö 9 der , 1 ö . und dadurch eine gewisse Oeffentlichkeit hergestellt wird. habe zn nan che, Bearbeitung, die Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die wider, ?“ Urheber; der Verleger ist verpflichtet e 3) Unter den Aenderungen, zu denen die innerhalb des Berner Zöitpünkt endigt als bei dem Tete. Im ährigen ist, es nicht aus, nas ., un zulũ sis ist. off rtlich anf bet. rechtliche Handlung zuletzt stattgefunden 2 ö k w,, E , e ger mn geltenden Frundfätz: des internationalen Urheberschutzes f schlossen, 3as oh rn, we e ghererbe life der urßeber es 11) Inwieweit es einm. Anderen gestattt ist ein, geschütztes Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnißstrafe um Geschastssahres zu ersolgen. Anlaß gehen, ist vor 4lltm die Lugdehnung des ausschließlichen Ueber, inen Werkes zugleich über das Werk des Anderen, also eta der Berk darch freie Bearbeitung sich mittelbar an gewandelt werden, so darf deren Dauer sechg Monate nicht übersteigen. . setzungsrechts hervgrzuheben. Nach der Pariser Zafatzakte gehen die Komponist einer Oper Über den Ter, verfügen darf. Für das Ver—⸗ zu eignen, wird in der Regel nach den Umständen des einzelnen dz. 8 66 1 Befugnisse der Schriftsteller in dieser Hinsicht viel weiter, als nach ö kommt noch die besondere Vorschrift des s 27 Abf. 2 J,, zu . . in 9 6 . 6) ö 41. Der Antrag a ichtung der wi ; . 9 dem deutschen Gesetze, dessen Standpunkt den heutigen Verhältnissen ; ; en allgemeinen Grundsatz gufstellen, daß eine derartige Benutzung Auf? ; , ver fseh , en ,,,, Wies vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete ausschliez . nicht mehr entspricht. Der Entwurf gewährt deshalb, mit Beseitigling 36 ch 9 , ö. . e. . fulässig, ist wenn die nene Arhest, Verglichen mit der alten, sich alls . ihlu . W erg ihn ö. , , ausschließlich bestimmten Vorrichtungen ist so lange zulässig, als solche liche Befugniß zur Iffentlichen Aufführung eines Werkeg der Tonkunst Iller bisherigen , ,n, . die ,, ö. i gef ; a ö. . 6 on e n knn , . . ,, von selbständiger literarischer oder künstlerischer Eigenart ; e ̃ ĩ über⸗ k iner Uebersetz dense ussetzungen und für 9 , 97 ö ; . erkannt werden. Die zu diefer Buße Verurtheilten haften als Ge, Eremplare oder Vorrichtungen dorhanden sind. ö Ife , . In . . ., ,, 5 . des gn? der l biz 63 dee Bhrgerlichen Heseßzbuchs maßgebend, die durchweg Daneben sind übrigeng einige praklisch wichtige Fragen besonders sammtschuldner. i, , n. g Ursprache. (5 13 Nr. 1.) zu einem sachgemäßen Ergebnisse führen. geregelt. . k ö Eine erkannte Buße schließt die Geltendma ines weite . . Gemäß einem aus dem Keeise der riftsteller geäußerten he schließ Geltendmachung eines weiteren S§ 54. Ist bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die öffentliche Auf⸗— J Der Gatwurf will das geltende Gesetz dahin ann gg, da 8) Die FS§. 9 und 10 enthalten Vorschriften über die Ver Wunsch wird durch S8. 13 Abs. 2 Nr. 3 die Dramatisierung einer
Ansprucht auf Schadenzersatz aus. 3 ñ . ö spruch ch satz Die Verjährung der nach den S 45, 46 strafbaren Handlungen führung zulissig, mei. die Schugztist abel sen oder welt Kas uf. nicht, nur die Verwerthung der geistigen Arbeit, fondern auh daß er bung und' die Uebertragu ng des Urheberrechts. Erjählung, sowie die Umwandlung . . 3. fie 83) e Vorschrift beschränkt sich n
beginnt mit dem Tage, an welchem die erste Veröffentlichung staͤtt, führungerecht nicht vorbebasten war, s erlangt von dem hezfichneten ö r zerfalf ; isse ge⸗ Dig, Verer kung bestimmf, sich künftighin nach den allgemeinen zähl in für unzulässig erklärt. Die S 42. gefunden hat. Zeitpunkt an der Urheber die ausschließliche Befugniß zur öffentlichen sihr l ,. Interesse des Verfassers an seinem Grieugn sse ge Grundsätzen. Die bisherige Ausnahme, wonach ein Heimfallgrecht des an . Faͤlle, in denen der Bearbeiter den Hergang vollständlg bei.
z Die ie , , oder 3 Exemplare und Aufführung. Der 8 10 spricht den Grundsatz aus, daß der Urheber, 8. 9 ¶ᷓ. . n,. ö. zwar wesentlich im Interesse der ien - e,. ö . ö. Eingan . . zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich b timmten Vor⸗ inen übert at, Aenderungen des Werkes laubiger des Urhebers, aufhören. K arstellt, daãs Verbot guch dann platz, wenn die neue rbeit au ; ö he ane ch izflich bestmnigten Bor ö. . ö. ,, es gehe! . wenn die Tit, Ushertragung dez Verlagsrechtz erfolgt namentlich für selbständiger Thätigkeit berubt. Immerhin wird aher eine Wiedergabe
richtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereolypen, unterliegen der ; ; ; 2 . Bildet ö. ,,,, hear e so ist Gin. Werk det, Tonkunst, daz vor dem Inkrafftreten die les Ge, Uebertetggung zöne Beschränkung esolgt ist. Tas Verhöt der Aerde. Musstglien Häufftz an berschledene Berker finder Weilers daß, idem kes benntzien Schtiftwerig boransge et, ben klo ßen Vorwurf einer auf , wum dieses Theiles und der entsprechenden Vorrichtungen Fünfter Abschnitt. setzes fie ren, ist, darf in e . bn, n. rung gilt in gleicher Weise auch für , , nn , . 39 H n . . ,, ard f rn . , , . ö . 9 6 a 6 an⸗ u erkennen. aufgeführt werden, wenn bei der Aufführung Noten benu werden, intbesondere für Auszüge aus Werken der Tonkunst. er gewährt das geltende Re einen eichenden utz. Denn gezeigt noch bea gt. Daß die Umarbeitung eine auspiels zum Gegenstand der Vernichtung sind alle E emplare und Vorrich- Schlußbestim mungen. die nicht mit dem Vorbehalte des Aufführungsrechts verfeben sind. *r eg an , i. . er sich nicht schon selbst mit das Gesetz vom 14. Jam 1570 trifft nur die Verbreitung solcher Tert einer Oper mit den Fechten des Urhebers unvereinbar ist, bedarf tungen, weiche sich im Eigenthume der an i. Nachdruck oder an der Auf bühnenmäßige Aufführungen findet diese Vorschrift keine An der Aenderung einverstanden ertläͤrt hat, die Einwilligung des Erben Cremplare, die rechtswidrig bergeftellt sind. Werden also die für keiner befonderen Hervorhebung. gewerbzmaäß gen Verbreitung Betheiligten sowie der Erben dieser Per. § 55 wendung. erforderli h. Die unbefugte Vornahme von Aenderun zend bind nach das eine Gebiet rechtmäßig hergestellten Exemplare dem Verlagz⸗ Waz die Benutzung fremder Werke der Tonkunst fonen befinden. ö Ist einer, Bühne bor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gegen Ent- F 45 bestraft. ö ̃ ah n ,, , . nn e,, i,, 6 57 2 , 5 Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn der Rach Den Schutz genießen die Reichsangehörigen für alle ihre Werke, gelt ohne zeitliche Beschränkung gestettet worden, ein Werk der Ton, Nach dem besteben den Rechte ist der Urheber eines schutz ähigen ist der waer geg s a inge e ndem e die Hünstlerische Verarbeitung einze ner otive und Melodien n g an . gleichviel ob diese erschtenen sind oder nicht. lunst öffentlich anzuführen, so darf ihr die Aufführung auch nach dem Werkes, das überhaupt oder doch zur Zeit nicht für die Deffentlickk?-it Derbeiführung der Beschlagnahme, vorzugehen. Im internationalen gestatte, zur Rechtsunsicherheit führe und der Ausbeutung Vorschub bl, oder die mwiderrechtlitze Verbreitung weder porsätzlich noch fahr, Ablauf der bisherigen Schutzfrist nicht versagt werden. Erfolgt eine bestimmt ist, außer stande, es zu hindern, daß ein Anderer das Werk Rechts verkehr ist deutscherseils durch einzelne Verträge (mit Frankreich, leiste. Es handelt sich dabei namentlich um Variationen, Phantasten, f e rh Das Gleiche gilt, wenn der Nachdruck noch nicht 8 56 solche Aufführung, fo gebührt dem Urheber der übliche Gewinnantheil. zur allgemelnen Kenntnißnabme auslegt, Vervielfältigungen des Werkes Italien, Belgien) das (ether ge. Wer lagstecht. bereits anerkannt. Auch Potvourris u. dergl. über selbstandige Melodien. Die Herstellung ö J ⸗ ine nicht gewerbsmäßiger Weise verbreit-t oder üher den Inzalt aus., der Eatwurf stellt ausdrücklich fest, daß die Befugniß zur Verbreitung solcher. Stücke beruht großentheils auf einfaczer 2 der Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigenthümer Wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes 8 68 führlich berichtet. Hierdurch wird jedenfalls das Recht des Verfasserz, 35 Werkes auf ein bestimmtes Gebiet beschräntt werden darf. Die musitalischen Technik und ist nicht selten lediglich durch die bsicht gegenüber rechtekräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare seiner Werke, das im Inland erscheint, fofern er nicht das Werk selbst 5 über das Werk frei zu verfügen, beeinträchtigt, unter Umftänden auch Vorschrift findet ibre Erganzung darin, daß der 12 Abs. 1 (zu vergl. veranlaßt, aus dem Werk eines Anderen Nutzen zu ziehen. Wo hier der die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vernichtung un= oder eine Uebersetzung an einen früheren Tage im Austanvde hat Für, die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetz's können, wenn die spätere Verwerthung erschmert. Im 8 44 Abs. J des Entwurfs S 38, 5 40 Abf. 1 Mr. 2) bie gewerbsmäßige Verbreitung ded Werkes zie eigentlich kuünftlerisch Bearbeilung beginnt, ist schwer festzustellen. schädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der erscheinen lassen. 21 nit v e Vo Nuffũ = eshalb die vorsätzliche unbefugte Veröffentlichung eines dem Urteber vorbehält. Durch diesen Vorbehalt ist die Verbreitung Der Entwurf (§ 14 Abs. Y sieht daher von diesem Erforderniß ab ö ö rsch ss ein Weik der Tonkanst vorher ohne Vorbehalt dez Aufführungsrechts wird desh . ) ꝛ h Elgenthümer die Kosten übernimmt. Uster der gleichen Voraussetzung genießt er den Schutz für jedes erschienen ist, die Noten nachträglich mit diefem Vorbebalt versehen geschützten, aber noch nicht veröffentlichten Werkes verboten selbst rechtmäßig hergestellter Exemplare allgemein ron der Ein pilliqung und gfsmwährt Schutz gegen sede erkennbare Gatnahme emer Melodie, ein Werke, das er im Inland in einer Ueberfetzung erfcheinen laßt; 1 Der n, ist ö e , n, er sich . . 2. e,, e, . er n,, nn n ,,,, , . . e enn. . rr g fe nen nnr, ,, § 43. die Uebersetzung gilt in diesem Falle als das Srtginalmwert. sitelbbttt ober an ker Spitze des Werkes befindet; er darf mittels , , ,,. . n Will lann. Soweit der Verfasser bie ef niß zur Verhteitung einem k ; kali S ü d ; eines Stempels angebracht werden. Tbeile desselben vor der ersten Aufführung gegen den Willen des ann. Sy er 9 z ig einen hierdurch dem musikalischen chaffen zu enge S ranken gezogen Her Berechtigte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm Dichters in einer Zeitung mitzutheilen. Anderen übertragen hat, wird davon 4uszugehen sein, daß Dritte, die worden, ist schon im Hinblick auf den welten Kreis gemeinfreier Werke das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder § 57. Darüber hingus ist ein Schutz des Verfassers gegen Veröffent⸗ von dem letzteren unmittelbar oder mittelbar Exemplare in berechtigter ausgeschlossen. Uebrigens richtet sich die Vorschrift vermöge ihrer theilweise gegen eine angemeffene, höchstens dem Betrage der Her⸗ Urheber, die nicht Reichsangehörige sind, genießen für diejenige ö 69. lichung auch für Erzeugnisse vorgehen, an denen ' ein Ürhdeber, Weise erworben haben, regelmäßig befugt sind, diese Cxemplare ihrer! Faffung lediglich gegen eine wissentliche Entlehnung, nicht aber 9 en flellungekosten gleichkommende Verhütung zu übernehmen. Werle welche uerst an m 1 hr n fich ber zun eh wi ö Soweit für die Zelt nach dem Inkrasttreten dieses Gesetzes die recht nicht besteht. Daß gegenwärtig derartige mit der Achtung seits weiterzuverbreiten. Indessen ist, da auch das Verleihen im die unbewußte musikalische Erinnerung, und felbst jene ist zulässig, ,, nn er n nen find, der zum hemaligen fugniß, ei Wert kunst n 1 por der fremden Perssnlichkeit unvereinbare Veröffentlichungen möglich Stune des Entwurfs eine Verbreitung enthält, der Schriststeller nicht wenn sie nur beiläufig, etwa innerhalb einer Symphonie, sich einstellt. Heutscht. Wande, nicht aber inn Pentschen Reiche gehört, ben Sch̃up fugniß, Lin tKzorher erschienenez Werk der Tontunst öffentli; auf . — t hindert, sein Buch, etwa, mittels Aufdrucks eines Vorbéhaltz,“ ü § 44. dieses Gesetzez, sofern das Recht jenes Ortes den innerhalb des zuführen, dem Urheber zusteht, ist ohne dessen Einwilligung die ge— sind, ist vielfach als Mißstand einpfunden worden,. Der 5 49 Abs. 2 gehindert, a . 6. a ö els Aufdruck eines Vorbehalts, der Gbenso bleiben musitkalische Satiren und Parodien unberührt. Deutschen Reichs erschienenen Werken ei den einheimischen Werk werbsmäßige Verbreitung des Werkes nur zulässig, wenn die Noten des Entwurfs macht sie deshalb von der Einwilligung der Personen Benutzung urch Leihbibliotheken zu entziehen. Wer vorsätzlich außer den Fällen der S5 38, 39 ein Schriftwerk, gleichen Schutz 9 . lad r 69. iam fe n, . e. mit dem Vorbehalte des Aufführungzrechtz versehen sind. ; abhängig, die dadurch unmittelbar berübrt werden. Ba das Verbot Hinsichtlich der Zwangsvolistreckung in das Urheberrecht 12. Cingebende Würdigung hat die Frage gefunden, inwieweit an dem ein geschütztes Urheberrecht besteht und das noch nicht erlaubter bem Orte, wo kaz Weir n n ist Daßfelb gilt . icht Wird dieser Vorschrist zuwider ein Werk der Tonkunst gewerbs⸗ ausschließlich den Zweck hat, Eingriffe in das Gebiet der Personlichkeit sucht der 11 Iwisqhen den Interessen des lirhebers und feiner Glän— durch Rückfichten auf die Ve fe li tein ei gyrelbein des lib non, Weise veroffentlicht worden ist, ohne Einwilligung des Berechtigten sch n W ) scher U be ich di R che höri . e. t 1 b wr * ö . i V schrift n der ʒ 3ð da z abzuwehren, so trifft es nur private Aufzeichnungen, nicht auch amt⸗ biger einen billigen Ausgleich herzustellen. Er wahrt in vollem Maße boten ist. Dies wird, wie bisher, unbedingt angenommen für Gesetze wörtlich oder den In ball. Uich öffentlich m sttheilt, ist Krim, er 6 . erken solcher Urhe zer, welch⸗ die eichgangehörigkeit nich mäßig ven reitet, so finden die Vorschriften der S§ 38 und 52 ent- liche Schrift slücke die Rücksicht auf die Persönlichkeit des Verfassers, indem er die amtlich · Grlasse und Entscheidungen. Fur andere am ili h letzten zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet und besizzen, aber in den vorher bezeichneten Gebieten staatsan gehörig sind. sprechende Anwendung. Dle der Veröffentlichung durch den g 44 Abs. ! und 2 gejogenen Zwangepollstreckung gegen diesen seltbst auch dann ausschließt, wenn Schriften will dagegen ber Entwarf (G 6 Nr. A) die Me glich eit wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhunder! Mark bestraft. Soll 8 70 Schranken müssen von vornherein wegfallen, wenn öffentlich aufgeftellte ä nur betzweckt, die Veranstaltung ciner neuen Auflage zu erreichen. eben, durch einen Vorbehalt den Abdruck auszuschließen. Bie Be⸗ eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnsßftrafe umgewandelt § 58. r Hehguptungen öffentliche Widerlegung erfordern, wenn es sich um die Einzelne Forderungen, die dem. Verfasser aus seinein lirbeberrecht . können guf diesem Wege den Verleger, ber in ihrem Auftrag werden, so darf deren Dauer drei Monate nicht übersteigen. Die ⸗ f ; ; Dieses Gesetz tritt mit dem .... in Kraft. Die SS 1 bis 56, Vertheidigung der eigenen Persönlichkeit Fandelt otker wenn sonstige eiwachsen sind, wie Ansprüche auf Vergütung eder auf Schadengersatz, ein amtliches Werk, z. B. Materiassen ju einem Gesetzbuch oder Vorschriften der S5 41 bis 45 finden entsprechen de Anwendung. Die Rolle für die im 8 30 borgsehenen Eintragungen wird bei 61. 62 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Schrsftwerten u. J. w. berechtigte Interessen in Frage stehen. Im übrigen sind die erforder. blelben dem Zugriff? der Gläubiger unterworfen. Ebenso läßt der in,, an ber, namenzfich statistischer Art, auf eigen dem Stadtrathe zu Leipfig geführt. Der Stadtrath bewirkt die Ein⸗ boin 11. Juni 1870 (Bundes. Gesetzbl. S. Zz9) frelen mit dem selben lichen Rücksichten auf die Allgemeinheit dadarch gewahrt, daß mit dem Entwurf die Möglichkeit offen, gegen den Urheber die Rechte aus Defahr mit nicht unbetrãchtlichen Auftendungen herauggiebt gegen Ablaufe, von zebn Jahrꝑzn nach dem Tode des Urheberz' die 'zffentliche (nem PVerlaggbert rage zu vftfolgen, namentlich die Herausgahe der den unlquteren Wettbewerb Dritter sichern. Ber Abbruch öffent.
Das Gleiche gilt, wenn jemand vorsätzlich solche Pripatbriefe, h die Berechti des A tell der die Richti az?
Tagebücher oder perfönliche . anderer Art, an denen ein m,, ahne die Berechtigung dez nt ragstellers oder die Richtigkeit Tage außer Kraft. . . ijt Kerufs Nerd fen th Wer 6
eschütztes Urheberrecht nicht besteht und die icht erlaubter Wei er zur Eintragung angemeldeten Thatfachen zu prüfen. Mittheilung unbedingt freigegeben wird. Handschrist bebufs Veröffentlichung des erke zu erzwingen. Gegen⸗ licher Verhandlungen giler Art son fernerhin nur der geschütz heberrecht nicht heftet und die noch nicht erlaubler Welse übst den Erben macht, der Entwurf die Zuläfsigkeit der Zwangs— perlodischen Ptesse e, wöbnn bleiben, da ein 3 Bedürfniß
veröffentlicht warden sind, wörtlich oder de st befugt Wird die Eintragung abgelehnt, so steht den Betheiligten die 1 . ü err J , , , ,
öffentlich mittheilt. Unbefugt ist eine Mitt eilung, die ohne Ein— ö ; Nerz . des Verfasserg e. 1 E rern re, 6. Schrift erfolgt. Entwurfs begrsntt, ist gegenüber dem seltenden Gesch unverändert. 163. 1. Me ff f gens . ite, f er weichen. Im Reden beläßt es der s 16 Rr. 4 des Gntwüurfs grundfahlich bei dem Nach dem Tode des Verfassers hat an seiner Stelle, fowest er nicht 59 Nur wird der Zweifel, ob auch plastische Äbbildungen schutzfähig seien, . n ke * 6 , v * iich e 1a rn ĩ derch 9 geltenden Recht; nur wird dem Verfasser die Sammlung seiner Reden besondere Bestimmungen getroffen hat, der ühersebende Ehegatte über S0. beiahend entschleden. Die dramatischen Werke sind durchweg unter ö erg aj zu, , . aun h ö. 3 ur . ij — er . barbehalten. Uebrigens bezieht fich die ganze Vorschrift nicht auf den die Einwilligung zu befinden. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Führung den Schu ft eien i e fe. a 3 in gi 2 r ein Anlaß zu irgend einer Beschränkung der Zwangs vollstreckung vor. — e , . von 6 26 ö namentlich ; it der Eintragsrolle. Die Einsicht der Eintragsrolle ist Jedem gestattet. Erläuternde Bemerkungen. tischen Werke Einzelbestimmungen tri ; bs. 2. 3 Nr. . n den Varlamentsausgaben der Zeitungen enthalten sind.
die Ferre l eriftn d glad! i e e nn , font Aus der il können e gefordert ö die e e fh auf g bezeichnet er sie als Bühnenwerke. Die dramatisch ˖ musttallschen 9) Was die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers Für den Abdruck dez r . von Zeitungen und Zeit⸗ hauptung oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt oder Verlangen zu beglaubigen. 1 Durch Gesetz vom 11. Juni 1870 ist, den Urhebern von Werke bestehen aus zwei rechtlich feli ständigen Werken, dem Texte betriffi, fo werden diese, neben ber Erweiterung des Rechts zur Ver— schriften spricht der Entwuff, in Erfüllung eineg lange schon lebhaft wenn * dem Tode des Verfassers der Schrift zehn Jahre abge— Die, Kintragungen werden im Börsenblatt für den deutschen Schriftwerken und musitaiischen K-mpositlonen für das ganze Nicht. had der Musit, von denen das eine als Scheiftwerk, das anderz aͤls breitung (Nr. s, auch hinsichtlich der n rig ng verftirkt geäußerten, auch feitens der kleineren Tagzepreffe als berechtigt an- laufen sind Buchhandel und, falls das Blat ju erscheinen aufhören sollt. 'in gebiet ein gleichmißlger Schutz gesichert. Das Gesetz hat sich be⸗ Werk der Tonkunst geschützt ist. Sonderporschriften fur die Auf— Nach dem if rn en Rechte gilt im wesentlichen nur die micha. erkannten Wunscheg, allgemein die Verpflichtung jur Angabe der j einer anderen vom Reichs kan ier ö. bestimmenden Zeltun öffentlich währt. Gleichwohl erscheint elne Neugestaltung deg Gesetzes schon führung enthält der Entwurf hinsichtlich der dramatisch musikalischen nische Verviel ältigung als Nachdruck, und es kann daher beispiels. Quelle aus G17 Abs. 2); die unterlassene Angabe soll 4 nicht als
85 45 bekannt gemacht . an m aus dem Grunde angezeigt, weil die Faffung feiner Vorschrfsten dem Werke nicht mehr, wohl aber hinsichtlich der diese mitumfaffenden weise won den Stimmen der Partitur einer Oper je elne Abschrift Nachdruck, sondern nur e, sz 46 bestraft werden. Auch im übrigen 1 '! ; , , . Stande der Reichzgesetzgebung nicht mehr entspricht. Werke der Tonkunst, zu denen ein Text gehört (8 26 Abs. 2, 5 27 bergestellt und zur öffentlichen Aufführung der Sper benutzt werden. wird der chutz der periodischen Presse durch den Entwurf verstãrtt,
Wer vorsätzlich der Von chrift des 8 10 zuwider an einem Werke, abei wird zugleich der Inhalt deg Gesetzes der Entwickelung anzu⸗ Abs. 2); dabei sind übrigens die Opern mit Rücksicht auf ihre Der 5 15 Abs. 1 des Entwurfs erklärt dagegen jede Vervielfältigung, entsprechend ber Entwicklung, die sie in den letzten Jahriehnten ge⸗ an dessen Titel oder an der Bezeichnung des Urheberg Zusätze, 6 § 60. passen sein, die das internationale Urheberrecht inzwischen erfahren Bedeutung ausdrücklich herborgehoben. Auf Balleig, Possen, Vaude. auch die einselne Abschrift, für unzulässig. Nur die Abschrift mini nommen hat, und in Uebereinstimmung mit den senst innerhalb des nusilalische Theil zurücktiitt, lediglich die rein persönlichen Gebrauch ist gemäß g 15 Abs. 2 staitbaft. Ueber Berner Verbandes geltenden Gesetzesporschriften. Jasbesondere will
lassungen oder sonstige Aenderungen vornimmt, wird mit Geldstrafe ; hat. In dieser Hinsicht kommt vor allem die am 9. Ser tember 1856 villeg sollen, da bier der ! e Eingahen, Verhandlungen, Bescheinigungen und sonstige Schrift⸗ zu Bern an ihr fr Uebereinkunft in Betracht, die durch die Pariser , m. Frundsätze Anwendung finden, Pantomiwen und choreo⸗ die Vorgutzsetzan gen, unter benen Kin; Verbältnisse zwischen dem Ür« er, abweschend vom gelten ben Gꝛsetz, nicht nur novellistische Grieug⸗ j K unterhaltenden Inhalts, 33
bis zu eintausend Mack bestraft. Soll eine nicht beizutreibende Geld⸗ z
strafe in Gefängnißstrafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer 6 nch die Eintragung in die Einttagsrolle betreffen, sind Zusatzakte vom 4 Mat 1896 fortgebildet worden ist. (Reschs⸗Gesetzbl. graphische Werke genleßen, wie gegenwärtig überwiegend angenommen heber und dem Verleger ein Nachdruck anzunehmen ist, sowie über die nisse, sondern alle
drei Monate nicht übersteigen. e g, L887 S. 493; 1897 S. 759). Uxberdieg hat sich während der letzten wird, den Schutz gegen Aufführung, falls sie eine dramatische Handlung n m von sogenannten Zuschußexemplaren wird bat Verlaggrecht namentlich Reiseberichte, Schilderungen von Erlebnissen, Plaudereien Vom Standpunkt des Entwurfs sind solche Bestimmung ju treffen haben. im Feuilleton, auch dann schützen, wenn kein Vorbehalt gemacht ist
Für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein, sowie für jeden Jahriehnte auf dem Gebiete des Urheberrechtes, jum theil unter dem zur Dar steflung' biin en? J Jahriehnte auf een ung bringen Der 8 12 Abs. z. gewährt dem Urheber noch die augschließliche (8 17 Abs. 3). Politische Artitel därfen aus ö. n a
sonstigen Augnug aug der Sintagstoil. wird ene HGebihr von 1.6.4, Finflusffe der neueren Gesetzgehung des Auslandes, ein Wechsel der Werke Bühnenwerke im Sinne dez 5 12. Allerdings können sie einen § 45. erhoben; außerdem hat der Äntragsteller bie Kosten für die öffentliche . in n e, . volljogen. Den hierdurch hervor⸗ Schutz . t 1 1. . dann beanspruchen, wenn der Befugniß, ein noch nicht erschienenes Schriftweik öffentlich vorzu⸗ werden, sofern sie mit dem Vorbehalt versehen sind (6 17 Abf. 1 Nr. Diese Voraussetzung tragen. Eine Ausdehnung diefer Vorschtift auf bereits erschienene Unsulässig ist ein solcher Vorbehalt nur bel den thatsächlichen
Wer der Vorschrift der ss 17. 24 zuwider unterläßt, die benutzte Bekanntmachung der Eintragung zu entrichten. erufenen, namentlich auf eine Verstärkung deß Ucheberschutzes ge— dramatische Vorgan riftlich festgelegt ist. . ̃ Quelle anzugeben, wird min Geidstrafe biz zu fünfhundert iet n Bestrebungen wird, sowest ste berechtigt sind, bie deutsche wird indessen, 5. a Herb f e. l schutzwärdig ist, stets Werte ist dagegen nicht räthlich; sie würde, ohne dem Verfasser theilungen, bie Tagesneuigkesten betreffen oder in den vermischten estraft. Gine Umwandlung der Geldstrafe in Freihestsstrafe findet 61 Gesetzgebung die Anerkennung nicht bersagen dirfen. Ginen beson⸗ gegeben sein. wesentlichen Nuten zu gewähren, fich als unvereinbar mit den Ge⸗ achrichten enthalten sind; ihr Abdru 16 immer gestattet. Gegen nicht statt. S ol. deren er, die anderweitige Ordnung des Urheberrechts in Angriff wohnheiten des Verkehrs erweisen. äber den Zeitschriften beschränkt sich die . zum Abdruck sioer⸗
In bürgerlichen Rechtestreitigkeiten, in welchen durch Klage oder zu nehmen, bietet endlich der Umstand, daß das rechtliche Verhältniß 6) Durch den 52 des Entwurf wird grundsätzlich das Urheber⸗ kaupt auf letztere Mitthellungen (8 17 Abs. 1 Nr. 4 Der gesammte § 47 Widertlage ein Anspruch auf Grund Ter Vorschristen dieses Gesetzeß der Urheber von Werken ber Literatut und Kunst zu den Verlegern recht dem Versasfer des Werkes gewährt. Die Uebersetzung 10 Die ausschließliche Befugniß zur öffentlichen Auf. Übrige Inhalt diefer riften soll gegen den Abdruck schlechthin
. eltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter im Unschluß an das Bürgerliche Gesetzbuch der , been tig Bearbeitung begründet für denjenigen, von welchem sie führung will der 8 13 Abf.? dem Komponisten wahren, auch wenn eschützt sein; der blos an der itze der Nummer , or ⸗ Die — in den Fällen der S5 40, 44 bis 46 tritt Gefen, im Sinne des § 8 dez Einführungsgesetzes zum Gerichts- Regelung bedarf. Die Lösung dieser Aufgabe kann aber erst erfolgen, berrührt, ein besonderez Urheberrecht. Dies gilt auch von Aussügen das Werk ohne Vorbehalt erschienen ist. Dag von dein geltenden behalt, wie ihn noch die Pariser Zusahalte verlangt, ist eine entbehrlich nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme det Antrags ist zulaͤssig. verfassungsgesetz dem Reichsgericht zugewiesen. wenn die Vorschriften über die Rechte der Urheber feststehen. aus Werken der Tonkunst und sonstigen Bearbeitungen solcher Werke. Gesetz aufgestellte Erforderniß bes Vorbehaltz hat zur Folge gehabt, Förmlichkeit.