1899 / 164 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 Jul 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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estattet der 5 21 des Entwurfs, kf Musikinstrumente zu

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14) Hinsichtlich der Dauer des Schutzes enthält der Entwurf in den S§5 28, 32 jwei wesentliche Neuerungen.

Wiererholt hat sich der Mißstand fühlbar gemacht, daß ein Werk, das nach Ablauf von mehr als dreißig Jahren seit dem Tode des Verfassers zum ersten Male herausgegeben wird, von vornherein des Schutzes gegen weiteren Abdruck entbehrt. Die Gefahr, die damit dem Herausgeber droht, muß die Neigung zu derartigen Veröffent⸗ lichungen ungünstig beeinflussen. Der Entwurf stellt daher den Grundsatz auf, daß der Schutz eines Werkes, so lange die Veröffent- lichung nickt erfolgt, zeitlich unbegrenzt ist; wird das Werk veröffent, licht, so bleibt es noch zehn Jahre geschützt, vorausgesetzt, daß es nicht mit Rücksicht auf die Lebensdauer des Verfassers noch längeren Schutz genießt. Auf Schriften, die schon in alter Zeit veröffentlicht waren, demnächst aber verloren gegangen sind und erst fpäter wieder auf— gefunden werden, erstreckt sich die Vorschrift ebensowenig, wie auf alte Urkunden, Inschriften u. s. w. Ein Schutz in dieser Richtung erscheint, da die Anknüpfung an das Recht eines Urhebers ausgeschlossen ist, nicht gerechtfertigt, Er würde auch in der Durchführung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein und nicht selten die Interessen der Wissenschaft beeinträchtigen. Andererseits ist gerade bei Schriften der bezeichneten Art nicht zu besorgen, daß ihre Herautz= gabe wegen des mangelnden Schutzes unterbleibt. Erläuterungen, die der . . e . festgestellten Texte beifügt, sind ohne⸗

in gegen Abdruck gesichert.

6. weitere Aenderung betrifft ausschließlich die Werke der Ton⸗ kunst. Für diese soll as die Stelle der Frist von dreißig Jahren eine fünfzigjährige Frist treten. Die Erfahrung zeigt, daß auf dem Ge⸗ biete der Mustk viel häufiger als auf dem der Literatur Werke von hervorragendem Werth erst spät Anerkennung finden. Dies ist nament⸗ lich bei größeren Werken der Fall, die im Vergleich mit literarischen Arbeiten stets nur einen beschränkten Absatz erwarten können und oft auch diesen Absatz nur langsam finden. Es ist eine Forderung der Billigkeit, daß dieser sachliche Unterschied auch im Gesetz Berück— sichtigung findet und demgemäß namentlich den Erben des Komponisten für einen ausgedehnteren Zeitraum als bisher ein Antheil an den

Ländern,

Werke en ö ö

und strafrechtlichen Folgen einer Verletzung des Urheber rechts ,,,. allgemeinen mit dem geltenden Recht überein. Daß egenüber jedem Eingriff in das Urheberrecht dem Verletzten, wie . Falle der Störung des Eigenthums, ein klagbarer Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung zusteht, ist schon vom Standpunkt des geltenden Rechts anerkannt und bedarf im Entwurf keiner aus

drücklichen Hervorhebung.

. n g Gesetz ist . dahin ausgelegt worden, daß eine Bestrafung wegen Nachdrucks schon dann einkreten könne, wenn im Ausland ö. nach dem dortigen Recht erlaubter Abdruck veran- staltet werde. Der Entwurf erachtet es jedoch nicht für angezeigt, in dieser Richtung von den Grundsätzen des Strafgesetzbuchs abzu⸗ weichen. Thatsächlich würde die n n, Ausländers doch nur ausnahmsweise zu erreichen sein, und der Urheber ist hinreichend ge⸗ eit, wenn die im Ausland erlaubterweise hergestellten Exemplare in Deutschland nicht verbreitet werden dürfen. .

Ein Irrthum hinsichtlich des Strafrechts soll künftig, auch wenn er entschuldbar ist, die Bestrafung nicht mehr ausschließen. Es liegt kein Grund vor, auf dem Gebiet des Urheberrechts einen solchen Irr⸗ thum, der sonst niemals die Straflosigkeit begründet, zu berücksichtigen. Zufolge dieser Abänderung wird die Bestrafung wegen vorsätzlicher Rechtsverletzung in vielen Fällen eintreten, in denen sie bis her unter⸗ bleiben mußte, namentlich dann, wenn sich der Thäter in einem Irr— thum über die gesetzlichen w . des Urhebers oder über die Grenzen befindet, in denen das Gesetz den Abdruck frei giebt. Um⸗ soweniger kann es andererseits zu Bedenken Anlaß geben, wenn der Entwurf die rein fahrlässigen Verletzungen des Urheberrechts aus dem Keeise der strafbaren Handlungen ausscheidet. Gewöhnlich steht hier in Frage, ob der Beschuldigte die gebotenen Erkundigungen in that⸗ sächlicher Hinsicht, beispielsweise über die Per son, die Staaklsangehörig⸗ keit, das Toderjahr des Verfasserg, das Verfügungsrecht eines etwaigen Rechtsnachfolgers, eingezogen hat. Eine . derartiger Fahr⸗ lässigkeit unter solchen Umständen widerspricht den sonst für die Ver⸗ letzung fremder Vermögenßrechte geltenden Vorschriften, führt nicht selten zu Härten und ist jedenfalls geeignet, leichtfertige Strafanzeigen zu befördern. Sie ist aber auch zu einem wirksamen Schutz des Ur⸗ hebers nicht erforderlich, wie namentlich die Erfahrung in auswärtigen Staaten beweist, deren Gesetzgebung schon jetzt auf dem Boden des Entwurfs steht.

16) Die Reichsangehörigen sollen, wie bisher, geschützt werden, auch wenn sie ihre Werke im Ausland erscheinen lassen; nicht minder genteßen sie ohne jede Einschränkung den Schutz schon vor der Ver⸗ öffentlichung des Werkes (6 55). Das bestebende Verhältniß zu den die zum ehemaligen Deutschen Bunde, aber nicht zum Deutschen Reiche gehören, bleibt gemäß 8 57 aufrecht erhalten. Im übrigen hängt der Schutz des Ausländers davon ab, daß er sein Weik im Inland erscheinen läßt. Diese Bedingung fallen zu lassen und die Ausländer schlechthin den Reichsangehörigen gleichzustellen, ist mit Rücksicht auf die Staaten, die fremden Werken den Schutz versagen, nicht angängig; denn es würde damit für die bezeichneten Staaten jeder Anlaß beseitigt, im Verhältnisse zu Deutschland eine Aenderung jenes Rechtszustandes herbeizuführen. .

Der Schutz wird dem Ausländer zu theil, wenn er sein Werk zuerst im Reiche oder gleichzeitig hier und im Ausland erscheinen läßt. Besonderer Berücksichtigung bedarf, dabei der nicht seltene Fall, daß die inländische Ausgabe eine Uebersetzung ist, während die gleichzeitig oder später bewirkte ausländische Ausgabe in der Ursprache erscheint. Wird bier die deutsche Ausgabe nur als Uebersetzung behandelt, so steht es jedem frei, von dem ungeschützten Original eine andere deutsche Uebersetzung zu veranstalten und zu verbreiten. Der Zweck, den ausländischen Verfasser und seinen inländischen Verleger zu schützen, wäre damit vereitelt. Ueberdies wird, wenn die deutsche Ausgabe nicht als Uebersetzung bezeichnet ist, im Streitfall die unter Umständen schwierige Feststellung erforderlich werden, ob eine bloße

ö ntgabe als das

16) Die Vorschriften des Entwurfs Über die prävatrecht lichen

ite Originalausgabe vorliegt. Na oll de 3 die in Der h cl ted i ö nglwerk gelten, und hieraus ergiebt 66 von 3 daß es unzulässig ist, Ueber 2. der im Ausland erschienenen usgabe . . 1 n . diese . . geln, daß der Ausländer keinen utz genießt, wenn er sein Werk auch n 5 Cen einer Uebersetzung zuerst im Ausland erscheinen läßt. .

17) Die erforderlichen Uebergangsbestimm ungen sind in den §§ 62 bis 69 des Entwurfs getroffen. Entsprechend der Er- ledigung, welche die hierher gehörigen Fragen in dem geltenden Gesetze und den neueren Literarverträgen gefunden haben, wird vorgeseben, daß die neuen Vorschriften auf die bereits vorhandenen Werke auch dann zur Anwendung kommen, wenn diesen ein Schutz überhaupt nie zustand oder ihr Schutz erloschen ist (8 62 J 1). Die Einschränkungen, denen der Grundsatz behufs Schonung

erechtigter Interessen unter- liegen muß, werden durch die 63, 64 des Entwurfs der Vauptsache nach im Anschluß an die bezeichneten Vorgänge geregelt. Jedoch with die Benutzung von Stereotypen und sonstigen Vorrichtungen nur nch bis zum Ablaufe von dre, Mongten nach dem Inkrafttreten des Ge⸗ setzes gestattet und dabei zur Verhütung etwaiger M ßbräuche für jedes der auf Grund dieser Befugniß hergestellten Exemplare die Abstempelung vorgeschrieben.

Besondere Bestimmungen waren infolge der Ausdehnung det Schutzes bei den Werken der Tonkunst erforderlich Im all⸗ gemeinen konnte sich der Entwurf hier auf Vorschläge der Betheiligten stützen.

Was die ausschließliche Befugniß zur Vervielfältigung und Verbreitung betrifft, so soll fuͤr ein Werk der Tonkunst, belüglich dessen die bisherige Schutzfrist von dreißig Jahren bereits abgelaufen ist, nach 5 62 Abs. 2 des Entwurfs die Verlängerung der Schutzfrist auf fünfzig Jahre außer Betracht bleiben. Handelt es sich dagegen um ein Werk, das bei dem Inkrafttreten des veuen Gesetzes noch ge— schützt wird, so endigt der Schutz eist mit dem Ablaufe den verlängerten Frist. Die Verlängerung gereicht, sofern die bezeichnete Befugniß ohne zeitliche Beschränkung einem Verleger übertragen war, diesem zum Vortheile, jedoch mit der Maßgabe, daß die Hälfte des Reingewinn dem Urheber oder seinem Erben gebührt (5 65.

Gegen öffentliche Aufführung will der Entwurf (6 66) Werke der Tonkunst unbedingt, also selbst dann sichern, wenn der Schutz durch den Ablauf der bisherigen Schutzfrist erloschen war. Ist die Befugniß zur Aufführung eines solchen Werkes vor dem Inkraft⸗ treten des Gesetzes einem Anderen übertragen worden, so soll gleichwohl

die Verlängerung der Frist stets dem Komponisten oder seinem Erben

u gute kommen, wobei es auch keinen Unterschied macht, oh die bis⸗ . Frist vor oder nach jenem Zeitpunkt abgelaufen ist; indessen ist gegenüber den von Bühnen erworbenen Aufführungerechten eine Milderung dieses Grundsatzes vorgesehen (5 67 Abs. 2). . Schwierigkeiten ergeben sich aus der vorgeschlagenen Regelung sin den Fall, daß unter der Herrschaft des bestehenden Gesetzes ein Ton werk ohne den Vorbehalt des Aufführungsrechts erschienen ist. Hier kann denjenigen, welche Noten der hezeichneten Art erworben haben, namentlich der großen Zahl ausübender Musiker, die einmal begründete Befugniß zur Aufführung obne Unbilligkeit nicht wieder entzogen werden. Der 5.67 Abs. L erklärt deshalb auch fernerhin alle Aufführungen für zulässig, bei denen Noten benutzt werden, die nicht mit dem Vorbehalte versehen sind. Andererseits gestattet aber der Eatwurf 68), den Vorbehalt auf Noten der in Frage stehenden Werke nachträglich mit der Wirkung beizufügen. daß hinsichtlich der so gekennzeichneten Noten die ausschließliche Befugniß des Ulrbeberz zur Aufführung platzgreift. Da auch in diesem Falle die Bz sugnjß lediglich dem Komxponisten und seinem Eiben zukommt (6 66 Abs. 2), so darf es nicht dem Belieben der Mustkalien bändler überlassen bleiben, ob sie durch Anbringen des Vorbehalts das Aufführunge recht wahren wollen, vielmehr muß der Berechtigte in die Lage versetzt werden, dem Verleger und jedem Dritten die gewerbsmäßige Verbreitung det

Werkes zu verbieten, soweit die Noten nicht mit dem Vorbehalte ber⸗= sehen sind (5 69 des Entwurfs).

Ber Gezugnpreis beträgt vierteljähriich 4 M 50 9.

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Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

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für Kerlin außer den Rost- Anstalten auch die Erpedition

8wW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Ginzelne ummern kosten 25 98.

M 1IHG4.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Forstmeister Lizak zu Schmalleningken im Kreise Ragnit den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife,

dem Korvetten⸗apitän Walther und dem Kapitän— leutnant Eckermann die Königliche Krone zum Rothen Adler⸗ Orden vierter Klasse,

dem Justiz⸗Hauptkassen⸗Rendanten a. D. von der Decken zu Freihurg i. Br., bigher zu Frankfurt a. M, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse,

dem Kreisausschuß⸗Sekretär Krosta zu Sensburg, dem Eisenbahn⸗Bahnmeister a. D. Boberm in zu Labes im Kreise Regenwalde und dem bisherigen Elementarlehrer am Real⸗ Prögymnasium in Oberhausen Hermann Taeschner den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,

dem pensionierten , Organisten und Kantor Heinrich Hahn zu Werdorf im Kr, Wetzlar den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern,

dem Gerichtsnollzieher a. D. Johannes Pfeiffer zu Rüdesheim, dem Gerichtsdiener a. D. Hartmann zu Gerres— heim im Kreise Düsseldorf und dem Kreisboten Heinrich Buchner zu Angerburg das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold,

den Gemeinde⸗Vorstehern Wagener zu Büchel und Mar x zu Möntenich, dem Beigeordneten Ter nes zu Forst, sämmtlich im Kreise Cochem, dem Wegemeister Peter Hiller⸗ mann zu , a. Elbe im Kreise Kehdingen, dem Gefangenen⸗Aufseher a. D. Gottlob Er tel zu Schwerdnitz, dem Gefangenenwärter Friedrich Ammann zu Meisenheim, dem Schafmeister Albert Potratz zu Groß⸗JFannewitz im Kreise Lauenburg, dem Stallmeister Fiebel korn ebendaselbst, dem herrschaftlichen Förster Schöppenthau zu Krampkewitz im Kreise Lauenburg, den Hofmeistern Gustav Hirth u Rosgars im Kreise Lauenburg und Friedrich Arendt, zu Zduny im Kreise Pr. Stargard, dem Vorarbeiter Wilhelm Schmidt zu Selters im Unter⸗ westerwaldkreise und dem Gutsarbeiter Jacob Reinhold zu Spengawsken im Kreise Pr⸗Stargard das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie 3

dem stud. jur. Pfundtner zu Königsberg i. Pr. und dem Maschinistenmaaten Heuer die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu erthéilen, und zwar: des Ritterkreuzes des Königlich bayerischen Haus— Ritter-Ordens vom Heiligen Georg: ð dem Rittergutsbesitzer Freiherrn von Kor ff zu Sutthausen im Landkreise Gsnabrück; des Königlich bayerischen Theresien-Ordens: der Frau von Puttkamer⸗Schlackow, Anna gebo⸗ renen von Alvensleben, zu Schlackow im Kreise Schlawe; des ö zweiter Klasse des Großherzoglich badischen Ordens vom Zähringer Löwen: dem Vorsitzenden des Westdeutschen Fluß⸗ und Kanal⸗ vereins Merkens zu Köln; der Großherzoglich badischen goldenen Verdienst— Medaille: dem Kammerdiener Seiner Durchlaucht des Reichskanzlers, Reinhold Schmidt zu Berlin; des dem Großherzoglich hessischen Verdienst⸗Orden Philipp's des Größmüthigen affiliierten silbernen Kreuzes: dem Gräflichen Kammerdiener Oder zu Koppitz im Kreise Grottkau; des mit dem Großherzoglich oldenburgischen Haus— und Verdienst-Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig verbundenen Ehrenkreuzes zweiter Klasfe: dem Gemeinde⸗Vorsteher Hamer zu Langenhagen im Kreise Oldenburg; des Ritterkreuzes erster Klasse des Herzoglich sachsen-ernestinischen Haus-⸗Ordens: dem Regierungsrath Dr. Seidel zu Wiesbaden; des Verdienstkreuzes desselben Ordens: dem Eisenbahn⸗Stations⸗-Vorsteher erster Klasse Andre zu Eisenach;

der Kommandeur-Insignien zweiter Klasse des Herzoglich anhaltischen Haus- Srdens Albrechts des Bären:

dem Oberlandesgerichtsrath, Geheimen Justizrath We zu Naumburg a. d. Eict rath, Geheimen Justizrath West

der Ritter⸗Insignien erster Klasse desselben Ordens:

dem Verwaltungsgerichts⸗Direktor Jo achimi zu Potsdam, dem Regierungsrath G ustav Walther zu .

des Arutschen Reichs Anzeiger und Königlich Rrenßischen staatz-Auzeigera Berlin 8w., Wilhelmstraße Nr. 32.

h 383 2

Berlin, Freitag, den 14. Juli, Abends.

der silbernen Medaille desselben Ordens: dem Kammerdiener Seiner Hoheit des Prinzen Albert zu Schleswig⸗Holstein, Paul Schön zu Potsdam; ferner: des Kaiserlich russischen St. Stanislaus-Ordens zweiter Klasse: dem Landrath Hoffmann zu Stallupönen; : des Großherrlich türkischen Osmanis-Ordens dritter Klasse: dem Rittergutsbesitzer, Rittmeister a. D. von Wedel⸗ Parlow auf Polßen im Kreise Angermünde; der ersten Stufe der dritten Klasse des Kaiserlich chinesischen Ordens vom doppelten Drachen: dem aus Fraustadt in Posen gebürtigen Leutnant a. D. Ottwin Maschke, zur Zeit auf Reisen in Japan; der Königlich belgischen Verdienst-Medaille zweiter Klasse: den Schutzleuten Scholles, Reuter gärtner, sämmtlich zu Wiesbaden; des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Königlich schwedischen Wasa-Ordens: dem Eisenbahn⸗Sekretär Herdegen zu Berlin; der Königlich schwedischen goldenen Verdienst⸗ Medaille mit der Krone: dem Fürstlich Wied'schen Portier Stünings zu Neuwied; des Ritterkreuzes des Königlich rumänischen Ordens „Stern von Rumänien“: dem Eisenbahn⸗Stations⸗Vorsteher erster Klasse Gründler zu Wlesbaden; des Ritterkreuzes des Ordens der Königlich rumänischen Krone: dem Eisenbahn⸗Stations⸗Vorsteher zweiter Klasse Lohmann zu Langenschwalbach; sowie der fünften Klasse des Venezolanischen Ordens der Büste Bolivar's: dem Kriminal-Kommissarius Karl Damm zu Berlin.

und Baum⸗

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Gesandten in Mexiko, Legationsrath Frei⸗ herrn von Ketteler zu Allerhöchstihrem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Peking zu er⸗ nennen.

Gesetz, betreffend Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der deutschen Schu tz⸗ gebiete (Reichs⸗Gesetzbl. 1888 S. 75.

Vom 2. Juli 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,

König von Preußen ꝛc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: Artikel J.

88 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs⸗Gesetzbl. 1883 S. 75, erhält folgende Fassung:

Deutschen Kolonialgesellschaften, welche die ee, . der deutschen Schutzgebiete, insbesondere den Erwerb und die Verwerthung von Grundbesitz, den Betrieb von Land— oder e nn , den Betrieb von Bergbau,

ewerblichen Unternehmungen und Handelsgeschäften in den⸗ elben zum ausschließlichen Gegensland ihres Unternehmens und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in einem Schutz gebiet oder in einem Konsulargerichtsbezirk haben oder denen durch Kaiserliche Schutzbriefe die Ausübung von Hoheitsrechten in den deutschen Schutzgebieten übertragen ist, kann auf Grund eines vom Reichskanzler genehmigten GesellschaftsLvertrags e durch 2 des Bundesraths die Fähigkeit eigelegt werden, unter 6 Namen Rechte, insbesondere . und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. In solchem Falle 66 den Gläubigern für alle Verbindlichkeiten der Kolonialgefellschaft nur das Vermögen derselben.

Das Gleiche gilt für deutsche Gesellschaften, welche den Betrieb eines Unternehmens der im Abf. 1 bezeichneten Art in dem Hinterland eines deutschen Schußgebiets oder in alen dem Schutzgebiet benachbarten Bezicken zum Gegen⸗ tand und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichtsbezirk haben.

1899.

Der Beschluß des Bundesraths und im Auszuge der Gesellschafts vertrag sind durch den „Reichs-Anzeiger“ zu veröffentlichen.

Artikel II.

§ 10 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebieie, erhält folgende Fassung:

Die Gesellschaften, welche die im 8 erwähnte Fähigkeit durch Beschluß des Bundesraths erhalten haben, unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers. Die einzelnen Befugnisse derselben sind in den 8 e i soertfag aufzunehmen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Travemünde, den 2. Juli 1899. (Li. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.

Ver ordnung,

betreffend die ö von Wohnplätzen in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden.

Vom 3. Juli 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ec. verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsver⸗ hältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs⸗-Gesetzbl. 1838 S. 75), im Namen des n n,, folgt:

Der Reichskanzler ist ermächtigt, Wohnplätze in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden zu vereinigen. Die hiernach gebildeten kommunalen Verbände sind unter Angabe des Namens, den der Verband zu führen haben wird, öffent⸗ lich bekannt zu machen.

2 Die in Gemäßhelt des s 1 gebildeten und öffentlich be⸗ kannt gemachten kommunalen Verbände haben die Fähigkeit, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Ver⸗ bindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden.

53.

Die näheren Bestimmungen über die Organisation der kommunalen Verbände, insbesondere über den Erwerb und den Verlust der Zugehörigkeit, über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, uͤber die Vertretung nach innen und außen sowie über die Art und Weise, auf welche der Verband über seine Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen haben wird, erläßt der Reichskanzler. z

4

. Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen eh ß nn ** Gegeben Eckernförde, den 3. Juli 1899. (L. 8. Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.

Bekanntmachung,

betreffend die Einfuhr von Pflanzen und son sti gen Gegenständen des Gartenbaues.

Vom 7. Juli 1899.

Auf Grund der Vorschrift im 8 4 Ziffer 1 der Ver⸗ ordnung, betreffend das Verbot der Cinfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein und Gartenbaues, vom 4. Juli 1885 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 163) bestimme ich Folgendes:

Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen . Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über das Königlich bayer sche 3 Lam Bahnhof Eisenstein erfolgen.

Berlin, den 7. Juli 1899. Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.

Bekanntmachung.

ung or 6 ßischen im Bezirk der Königlich preußischen Eisenbahn-Direkti Essen die 1,15 km lange Verbindun 5 ,, ö ha fi den , sowie bei der Westfälischen Landeseisenbahn der Haltepunkt Wülfte an der Strecke . Sent fler 3. . Personenverkehr eröffnet werden. J. . 23 nn,,

er Präsident des Reichs⸗Eisenbahnamts.

In . h Kraefft.