1899 / 170 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 21 Jul 1899 18:00:01 GMT) scan diff

icht Comits in der Stadt Roftoff am Bon, Taganroger Haus Efstratow Nr. 57, unter leichzeiti ger in⸗

eingereicht w

zahlung der . Ausstellungsleitung festgesetzten Betrags

Saaten tand in Sen eig j U, Mitte des Monats

Nach dem in der. Wiener Zeitung“ veröffentlichten Bericht des K. K. ger, ge r,, war auch die Periode von Mitte Junt bis Mitte Juli wieder kühl, und gebörten warme, sonnige Tage zu den Seltenheiten. Selbst in den südlichen Distrikten erreichte die Temperatur nicht das Normale, und wäre mehr Wärme ur Entwickelung der Kulturen erwünscht. Charakteristisch i diese Berichts Periode ist jedoch die fast allerortz anz abnormal hohe NiederschlagsZs menge, die sich in der zweiten 6 des Juni häufig in heftigen Gußregen, Wolkenbrüchen und vereinzelten Hagelschlägen und in der ersten Dekade des Juli in an— baltenden Regenfällen ö die erst, in den letzten Tagen heiterer Witterung wichen. Von diesen Wetterunbilden wurden namentlich einige Gegenden Dalmatieng, Schlesiens und Galiziens betroffen, wo Hoch⸗ 26 vielfach Schaden verursachte. Die Distrikte an den Flußläufen der Welchsel, der San und des Dnjester wurden von diesen . auf welte Strecken inundiert, und die Kulturen sind hier nicht selten ganzlich vernichtet. Diese übermäßigen Nlederschlagsͥ mengen waren den Winter- . vielfach von Nachtheil, und es haben sich nur schwächere Be⸗

tände in der nördlichen Länderzone etwas erholt. Ueppige Roggen. aaten haben sich jedoch zumeist gelagert, und in Galizien wird an einem Aufrichten derselben gezweifelt. Trotzdem nun die Blüthe des Roggens jumeist gut und noch vor der Regenperiode beendet war, findet man nicht selten taube und schartige Aehren, die die quantitative Ausbeute auf ein mittleres Er— trägniß herabdrücken werden, doch erhofft man in der mittleren Länderzone in Böhmen und Mähren oft recht gute Ernten. Die kühle Witterung hat die Reife sehr behindert, und der Schnitt konnte verspätet, zum größten Theile erst jetzt vorgenommen werden, theils wurde derselbe durch Regen vielfach unterbrochen, sodaß er felbst in den südlichen Gegenden noch nicht weit vorgeschritten ist. Einen minder günstigen Stand zeigt der Weizen. Er konnte bei naßkaltem Wetter nur schwer und . verblühen, und es hat sich Lagerfrucht bei demselben vielfach eingestellt, obwohl nicht in dem Maße wie bei Roggen. Auch hat Rost, der bereits schon früher häufig be— merkt wurde, durch feuchte. Witterung an Ausdehnung ge— wonnen, sodaß man um die Qualität dieser Frucht besorgt ist. In einigen Gegenden Mährens und Nleder⸗ Oester⸗ reichs hat man berechtigte Hoffnung auf eine günstige Ernte, obwohl dieselbe sonst im allgemeinen kaum mittelmäßig ausfallen wird. In den südlichen Distrikten ist der Weizenschnitt im . und es befriedigt daselbst mehr die Quantität als die Qualifät. Sonst geht ver Weizen erst der Reife entgegen, und der Schnltt wird in den anderen Ländern bei günstiger Witterung in der letzten Woche des Juli begonnen werden. Lu die Ernte des Raps hat sich verspätet, und derselbe wird erst jetzt geschnitten. An einigen Orten Ostgaliziens ist er auch schon gut eingebracht. In Böhmen und Westgalizien hat er . Nässe gelitten, und man fürchtet, daß er an Qualität ein⸗ üßen wird. ö Die häufigen Niederschläge waren den Somm ersaaten von Vortheil; Gerste, namentlich aber Hafer hat sich sehr erholt, und diese Saaten stehen jetzt besser, als man allgemein erwartete. Nur Ger ste wurde in tieferen Lagen und auf schweren Böden durch Nässe geschädigt, befriedigt bier nicht und zeigt oft gelbliche Färbung, während frühgebaute Saaten in der Entwickelung vorgeschritten sind, aber zu Lagerung neigen. Diese Kulturen haben durch Naässe nur in Galizien und in einem Theile Schlesiens Schaden genommen, und man ist von dem Stande dieser Frucht in Ober ⸗Oesterreich oft nicht zufriedengestellt, während derselbe in Nieder⸗Oesterreich und Steiermark etwas besser ist. Diese Frucht eht ihrer Reife entgegen und wird in der mittleren Länderzone ge—⸗ et e theils ist sie in den südlichen Distrikten bereits eingebracht und in einigen Gegenden Istriens schon gedroschen. Der Stand des , ,. von dem man bis jetzt nicht befriedigt war, hat sich gebessert, ann jedoch trotzdem nur als mittelmäßig gelten. Er ist zumeist kurz im Halme geblieben, und diese Kulturen sind in Steiermark und in den nördlichen Ländern sehr verunkrautet. Geschlossene Bestände trifft man nur in der mittleren und südlichen Länderzone an, und hier er⸗ wartet man bessere Erträge. Mais blieb infolge der naßkalten Witterung in der Entwickelung zurück, und es wird ein Gelbwerden des⸗ selben bemerkt. In der mittleren Länderzone ist er oft schütter und schwächlich, in den südlichen Ländern besser und verspricht hier günstigere Grnten. Die Kulturarbelten waren 9. regnerische Witterung sehr erschwert, und es konnte noch nicht überall behäufelt werden. Hinsichtlich der Futterpflanzen ist die Ernte von Klee in den zöstlichen Ländern noch nicht eingebracht. In den mittleren und südlichen Gebieten hat dieselbe mehr in quantitativer Beziehung befriedigt, und ist nur Futter, das vor der Regenzeit eingeführt wurde, auch von entsprechender Qualität. Klee, der nicht rechtzeitig unter Dach gebracht werden konnte, sowie auch das zumeist schon einzuerntende Wiesenheu hat hinsichtlich der Güte viel eingebüßt, und oft wird Klage geführt, daß das gelchnittene Futter im Regen liegen bleiben mußte und vielfach verdarb. Diesbezüglich sind schwere Schäden in Galizien und in der Bukowina zu verzeichnen, wo viel Heu durch Hochwasser ver- schlämmt und verschwemmt wurde, sodaß die ohnehin nicht ausgiebige

Wetterbericht vom 21. Juli 1899, 8 Uhr Morgens.

Stationen. Wind.

Bar. auf 0 Gr. u. d. Meeressp

red. in Millim. Temperatur in O Celsins

50C. 40R

* 8

Bellmulet 12 Orkan.

Aberdeen Christiansund Kopenhagen. Stockholm. DSaparanda Cork, Queenz⸗ . Cherbourg. wer,, ,

nach weiterem

zu erwarten. wolkenlos

Grnte noch mehr beeinträchtigt wurde und sel in v , 2. ernte nur wenig Hoffnun .. In . . . in,

old g h gefga te hehen si berg ben Ken Vie Had früchte hahen ; g : zeigen die Zuckerrüben . telm

ebenso wie die Kartoffeln vielfach lückenhaft geblicben. toffeln reifen aug und werden in einigen Gegenden auch schon mit günstlgen Resultaten geerntet. Späte Sorten beginnen zu blühen,

ggg. Trotzdem gen

man, daß sie . der Nässe viel der Fäulniß unterworfen fein werde. Das Auftreten Witterung nur selten bemerkt. .

Die Blüthe des Weins hat sich durch daz kühle Wetter sehr verspätet und ist in den Weingebieien der mittleren Zone erst jeßt beendet. Sie vollzog sich zumeist bei ungüͤnstigem Wetter, und man erwartet im allgemeinen, obwohl der Stand ein guter sst und auch die Fruchtansätze in befriedigender Menge vorhanden sind, nur eine mittlere Ernte. In Süd. Tirol verspricht man sich eine bessere Lese und hegt namentlich in der Umgegend von Bozen gute Ernte= hoffnungen. In Istrien wird vielfach ein Abfallen der Beeren beob⸗ achtet, und hat der Weinstock zur welteren Entwickelung mehr Wärme nothwendig, auch wurde hier, sowie in Krain und Görz in einigen Weingärten das Auftreten der Phylloxera bemerkt. Trotz des häufigen Bespritzens und Schwefelns der ,, haben Peronospora und Oidtum, begünstigt durch die Feuchtigkett, bedeutend zugenommen und sind in allen Weingebieten aufgetreten. Besonders in Valmatien haben sich diese Krankheiten, sowie auch die Anthraenose bemerkbar ge— macht, doch sind die Weinstöcke daselbst noch immer im gutem Zustande. Von Insektenschädlingen macht in NiederOester⸗ reich und Südtirol der Sauerwurm und in Steier. mark der Schwarzbrenner einigen Schaden. Auch ist daselbst an den Blättern Chlorose aufgetreten. Die ungünstige Witterung hat beim Qbst die letzten Hoffnungen auf eine günstige Ernte ver— nichtet., Kalte Nächte und Stürme haben ein häufiges Abfallen der halbreifen Früchte zur Folge gehabt, und dieselben erhielten sich nur in geschützten Lagen. Bei allen Obstsorten ist eine schwache Ernte zu erwarten, und nur Aepfel werden an einigen Orten gerathen. In den üdlichen Distrikten wird es wenig Obst geben. In Dalmatien läßt die Weichselernte auf einigen Ertrag hoffen. Sliven haben jedoch sehr viel gelitten. Ueber Raupenfraß und Insektenschäden wird wenig

geklagt.

Theater und Musik.

Neues Königliches Opern-Theater.

In der gestrigen Aufführung der Strauß'schen Operette „Die Fledermauß. gab Herr Streitmann vom Theater an der Wien jum ersten Mal die Rolle des Rentiers von Eisenstein. Der Wiener Künstler ist offenbar in der Operette zu Hause, wie die Sicher⸗ heit seiner Darstellung und seines Gesanges deutlich zeigten. Aber gerade um dezwillen muthete seine Leistung minder an, als die fast musterhaft zu nennende Wiedergabe der Partie durch den einheimischen Henrn Philipp. Auch der letztere ist Operettensänger gewesen, läuterte sich aber in der strengeren Schule der Oper und war se. als er durch Zufall wieder in die Lage kam, in einer Operette aufzutreten, im stande, künstlerisch vornehm zu wirken. ohne dem leichten Stil Abbruch zu thun. Diese Schulung fehlt Herrn Streitmann namentlich in gefanglicher Hinsicht, obwohl er über recht bemerkengzwerthe Stimmmittel verfügt. Auch im übrigen ist die Auffũhrung injwischen um manches minderwerthiger geworden, Von der ursprünglichen Besetzung ist nur Herr Berger (Dr. Falke) verblieben; von einheimischen Fräͤften wirkten ferner mit Frau Lieban Globig (Rosalinde) und Herr Lieban (Alfred), welche beide zwar recht Annehmbares boten, aber doch nicht so gut am Platze waren, wie früher Frau Herzog und Herr Sommer. Bas Gleiche gilt von den Inhabern der anderen Rollen, welche für die 26 . befindlichen Mitglieder der Königlichen Oper ein— getreten sind.

Im Neuen Königlichen Opern-Theater findet morgen eine Aufführung der „Fledermaus“ in folgender Besetzung statt: Eisenstein: Herr Pauli; Rosalinde: Fräulein Kurz; Frank: Derr Wuzsl; Prinz Orloseky: Fräulein Deppe; Alfred: Herr Lieban; Dr. Falke: Herr Berger; Dr. Blind: Herr Sattler; Adele: Fräulein Abarbanell; Frosch: Herr Conradi; Ida und Melanie die Damen Krause und Eltzner. —Im Garten findet von 5 Uhr an Militãär⸗Konzert statt.

Im Theater des Westens geht morgen zu ermäßigten irn Die Zauherflöte“ in der neuen Münchener Einrichtung in Scene. m Freitag nächster Woche . das Werk zum 25. Male zur Auf⸗ führung. Diese Jubiläums, Vorstellung wird bei festlicher Erleuchtung stattfinden; den Besuchern derselben wird ein künstlerisch ausgestattetes Andenken überreicht werden, welches im Verlage von „Bühne und Welt, hergestellt ist. Das für Ende dieser Woche projektiert gewefene Gastspiel des Herrn Leone Fumagalli in der Titelpartie der Thomaz. kae, Oper „Hamlet“ ist auf Sonnabend, den 25. Juli, verschoben worden.

Anmerkung. Die Stationen sind in 4 Gruppen . 1) Nord Europa, 2) Küstenzone von Irland Nr. 17/1899. Anfang 77 Uhr.

2 bis Ostpreußen, 3) Mittel. Europa südlich dieser Zone,

4) Süd ˖ Europa. Innerhalb jeder Gruppe ist die

Richtung von West nach Ost eingehalten.

Stalg für die wind ärke: . N leiser Zug Direktion: M. Heinrich. Sonnabend: Volksthüm⸗

2 S leicht 3 S schwach 44 mig, S fich s starz. . steit. 8 stärmisch, O Slurm, lie Spgn Var tel sg bei ermäßigten Preifen Geboren; Cin Sobn? Hin. Masot Franz

19 starker Sturm, 11 heftiger Sturm,

Uebersicht der Witterung.

Während sich ein Hochdruckgebiet von Nordwesten nach der südlichen Nordsee erstreckt und andere Maxima über Süd. und Ostdeutschland lagern, ist der Luftdruck über der Biecayasee und über Lapp⸗ land am niedrigsten. In Deutschland, wo die Tem- peratur gestern im Binnenland mehrfach 30 Grad

te, ist das Wett ig, heiter, trock d troleur. n ,, , , , mm, n, n, nne m, , ,

beiter ·

Sonntag: Die

Theater des Westens.

Hierauf: Die schöne Galathee.

j w . deutscher Uebertragung von Benno ae, , nnn, nnn, nn, men;

Deutsche See warte. Benno Jacobson. 6 76 Uh

Sonntag und folgende

wolkenlos heiter . halb bed. wolkenlos wolkenlos wolkenlos wolkenlos wolkenlos Dunst Anfan . bed. Im

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rechtigen zum

Königliche Schanuspiele. Theater. Sonnabend: Tie Fledermaus. Komische Operette mit Tanz in 3 Akten nach Meilhae und Halsvy. Bearbettet von C. Haffner und Richard Gene. Verlobt: Frl. Ursula von Sprenger mit Hrn. Musit ö Fenn Strauß Tanz von Emil Graeb.

r. arten findet Nachmiltags von 5 Militär ⸗Konzert statt. Die Theater⸗Billetg be⸗ intritt in den Garten.

Theater. Neueg Opern⸗

Rittmeister Lyssard Billetsatz Nr. 16/1899. (Nassow Großenhain).

Uhr ab mit

war die Heuernte reichli er und wird nun zum zweiten Küeeschnitt .

tand 7 nd rühtar-

Langenbeckhaug irg, raße 10 11) ö und man ist von dem Stande derselben Überall a nur fürchtet

er Ehytophthora infestans wurde trotz der feuchten

Fledermaus.

(Parquet 2, l 0 C6): Die Zauberflöte. Sonntag: Das Nachtlager in Granada. ͤine

Freitag, den 28.3. Bei festlich erleuchtetem Hause: Zum 25. Male: Die Zauberflöte.

Residenz Theater. Direktion:

Lautenburg. Sonnabend: Der Schlafwagen ⸗Koun⸗ (Le contröleur des wagons - lits.)

age: Der Schlafwagen · Kontrolleur. Vorher: Zum Einsiedler.

unten tn m 0 m d mmm, Familien⸗ Nachrichten.

rn. von Fucht-Nordhoff 3 . ß Leonha

rdt

n. Landwirth und Leut. d. R. Jultus

Böcke ö (Rucewko— Magdeburg) Lady und Gewinnliste 6 vierten Berlinet Pferde ˖ otterie.

Dorothy Fitz Clarence mit Hrn. Kammerherrn

Mannigfaltiges.

Die Verlegung der Zentrale der Berkiner Rett ö sellschaft. (bis her Oberwasserstraße 1e. die mit 436 gen, . 663 ungtwachen und mit den drei ankentransportgeschäften irekter Fernsprechverbindung steht und den Verkehr 1 diesen nstalten und dem . 1 . , . in das e in der letzten Vorstande⸗

ung der Gesellschaft beschlossen. t . 3 eschl: en. Die Verlegung soll Anfang

Die Berliner Schützengilde feiert am 7. August ihr

diesjähriges Schützen fest zur Erinnerung an den hochseligen König

riedrich Wilhelm III. in Schönholz. Zur Betheil d ö. haben die hiesigen städtischen Behgrden in he eh ufer f inladungen erhalten.

Für die Ruderabtheilungen der böheren Schulen Berlins wird in diesem Jahre wieder eine Regatta veranstaltet werden. Der Berliner Gymnasial⸗Ruderverband hat sich unter dem Vorsitz des Oberlehrers Hempel vom Friedrich Wilhelm Gymnastum 9 . und plant, die Schüler⸗Regatta am 23. September abzuhalten.

Auf der Treptower Sternwarte werden in der nächsten Woche gußer dem Mond auch die beiden Planeten Jupiter und Saturn beobachtet werden, die nur noch kurze Zeit sichtbar bleiben, da sie immer früher untergehen und von der Sonne zuletzt überstrahlt werden. Am Sonntag, Nachmittags 5. Uhr, spricht Direktor S. F. Archenhold über „Die Erscheinungen in unferer Atmosphäre“, unter Vorführung zahlreicher Lichtbilder, welche die Entstehung der Wolken, der Blitze und der seltsamen Gebilde in den . Schichten der Atmosphäre erlaͤutern. Das Thema für den um 7 Uhr Abends beginnenden Vortrag lautet: „Die Bewohnbarkeit der Welten“. Auch am Montag Abend findet um 7 Uhr ein Vortrag statt. Zu allen Vorträgen haben die ermäßigten Vereins. und Schüler ⸗Ferienkarten Gültigkeit.

Dortmund, 20. Jult. (W. T. B.) Die städtischen Be—= hörden beschlossen, die Einweihung des Dortmund. Em Lanals zu verschieben, bis das Erscheinen Seiner Majestät des Kaisers und Königs möglich sei.

Rom, 20. Juli. (W. T. B.) Nach . hier aus der Um gebung der Stadt eingebenden Mitthellungen sind die ersten Nachrichten über die Schäden, welche das gestrige Erdbeben angerichtet haben sollte, sehr übertrieben worden. Menschen

sind dem Erdbeben nicht zum Opfer gefallen, Häu ser nicht eingestärzt.

An einigen Orten sind indessen beträchtliche Schäden entstanden, durch welche großer Schrecken erregt wurde.

Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen.

Paris, 21. Juli. (W. T. B.) Wie die Blätter melden, hat der Kriegs⸗Minister, General de Gallifet an die Kom⸗ mandanten ein Rundschreiben gerichtet, in welchem ihnen ver— boten wird, den Offizieren während der Dauer des Prozesses Dreyfus in Rennes Urlaub zu ertheilen.

Batum, 20. Juli. (W. T. B.) Alsbald nach dem Eintreffen der Kaiserin-⸗Mutter und der Allerhöchstdieselbe begleitenden Großfürsten und Großfürstinnen wurden heute die sterblichen Ueberreste des Großfürsten⸗Thronfolgers Georg an Bord des Dampfers „Georg Pobedonossetz“ gebracht, der sodann nach Noworossijsk in See ging.

Konstantinopel, 21. Juli. (W. T. B.) Der russische Oberst Schostale übergiebt am 24. d. M. die Verwaltung von Rethymo den kretischen Behörden und stellt sich sodann auf Wunsch des Königs von Griechenland in Athen vor.

New York, 21. Juli. (W. T. B. Nach einer Meldung aus Washington haben der Präsident Me Kinley und dessen militärische Berather beschlossen, einen Theil des dritten Kavallerie⸗Regiments und ein Freiwilligen⸗Regiment Rough Riders nach Manila zu entsenden.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)

Grafen A. C. Reventlow⸗Criminil (London). de. Elisabeth Büchsel mit Hrn. cand. min.

ans Bachmann (Münster i. W.) Frl. g e er

Billetsatz

Leimbach mit Hrn. Leut. Hermann (Straßburg i. Els.)

Sommer . Dyer. Verehelicht: Hr. Pfarrer Martin Sauberzweig

mit Frl. Helene Ahrens (Königtdorf W.Pr).

Grafen von Pfeil und Klein Gllguth (Breslau). Tochter: 9 Hauptmann Gdler von der Planitz (Dresden). Hrn. Oberleut. W. von Lewinski (Berlin). Gestorben: Hr. Landrath a. D. Gustav von Wick n Hr. Major a. D. Heinrich von lumenthal (Casselhhn. = Hr. Ritterguts besitzer Sigmund und Rittmeister a. D. Gustay von Hagen (Stettim. Hr. Regierungs⸗ und Forstrath Paul Klüber (Danzig). . Amtsrath Paul Kutscher enn, Hr. Deichhauptmann a. D. Otto itschke (Breslaus. 6. Godeff rey, geb. Freiin

Bafebson, Ein Schröder (Hohensteln bei Eckernförde).

Verantwortlicher Redakteur: Direktor Siemenroth in Berlin.

Verlag der Expedition (Scholz) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlago⸗ 1.

Sieben Beilagen (einschließlich Börsen⸗ Beilage),

Erste Beilage

zum Dentschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Freitag, den 21. Juli

1899.

M 17G. r r r r r

Deu tsches Reich.

Hypothekenbankgesetz. Vom 13. Juli 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:

81.

Altiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in der hypo⸗ thekarischen Beleihung von Grundstücken und der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen Hypo⸗ theken 56 (Hypothekenhanken), bedürfen zur Ausübung ihres Geschäftsbetrlebs der Genehmigung des Bundesraths.

Ist in der Satzung einer Hypothekenbank bestimmt, daß die ,, . Beleihungen nur im Gebiete desjenigen Bundegstaats erfolgen durfen, in welchem die Bank ihren Sitz hat, so steht die Ertheilung der Genehmigung der Zentral— behörde dieses Bundesstaats zu.

Zu jeder Aenderung der Satzung einer Hypothekenbank ist die Genehmigung der nach den Abs. 1, 2 zuständigen Stelle erforderlich.

8 2.

Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Genossen⸗ schaften und einzelnen Personen ist der Betrieb eines Unter⸗ nehmens der im 8 1 Abs. 1 bezeichneten Art untersagt.

83.

Die Hypothekenbanken unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht steht dem Bundesstaat zu, in welchem die Bank ihren Sitz hat. Die Aussicht erstreckt sich auf den ganzen Geschäftebetrieb der Bank und dauert auch nach deren Auf⸗ lösung bis zur Beendigung der Liquidation fort.

8 4.

Die Aufsichts behörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, welche erforderlich sind; um den Geschäftsbetrieb der Bank mit den Gesetzen, der Satzung und den sonst in ver⸗ 6 Weise getroffenen Bestimmungen im Einklange zu erhalten.

Die Aufsichtsbehörde ist namentlich befugt:

I) jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen sowie den Bestand der Kasse und die Bestände an Werth⸗ papieren zu untersuchen;

von den Verwaltungsorganen der Bank Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen;

3) einen Vertreter in die Generalversammlungen und in die Sitzungen der Verwaltungsorgane der Bank zu entsenden, die Berufung der Generalversammlung, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen und, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung, Anberaumung oder Ankündigung auf Kosten der Bank selbst vorzunehmen;

4) die Ausführung von Beschlüssen oder Anordnungen zu untersagen, die gegen das Gesetz, die Satzung oder die sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen verstoßen.

Die Aufsichtsbehörde kann einen Kommisfar bestellen, der unter ihrer Leitung die Aufsicht ausübt. Sie kann bestimmen, daß für die Thätigkeit des Kommissars eine Vergütung von der Bank an die Staatskasse zu entrichten ist; sie setzt den Betrag dieser Vergütung fest.

865.

Die , dürfen außer der Gewährung vpothekarischer Darlehen und der Ausgabe von Hypotheken⸗ fandbriefen nur folgende Geschäfte betreiben:

1) den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypotheken;

2) die Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen;

3) die Gewährung von Fenn gn, an inländische Klein⸗ bahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen;

4 den ,,, Ankauf und Verkauf von Werth⸗ papieren, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften;

5) die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum e. der Hinterlegung, jedoch mit der Maßgabe, daß der

esammtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des ein— gezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf;

6) die Besorgung der Einziehung von Wechseln, An⸗ weisungen und ähnlichen Papieren.

Verfügbares Geld dürfen die Hypothekenbanken nutzbar machen durch Hinterlegung bei geeigneten Vankhäusern, durch 8 . ihrer rl n fene. und ihrer naß Abs. 1 Nr. 2. 3 ausge ebenen Schuldverschreibungen, durch Ankauf solcher Wechsel und Werthpapiere, welche nach den n, des Bank⸗ ki. vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden

ürfen, sowie durch Beleihung von Werthpapieren nach einer von der Hypothekenbank aufzustellenden 6 Die An⸗ in hat die beleihungsfähigen Papiere und die zulässige

Höhe der Beleihung cn ehe,

Der Erwerb von Grundstücken ist den Hypothekenbanken nur zur , von Verlusten an Hypotheken oder zur *r von Geschäftsräumen gestaltet. In Ansehung eines solchen Erwerbes stehen in jcbem Bundesstaat Sypo—

n, die in dem Gebiet eines anderen Bundesstaats ihren Sitz haben, den einheimischen Hypothekenbanken gleich.

§ 6.

Der Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypo⸗ theken⸗Pfandbriefe muß in Höhe des Nennwerths jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein.

Die Deckung muß, soweit Hypotheken an landwirthschaft⸗ lichen Grundstücken dazu verwendet werden, mindestens zur Hälfte aus Amortisations⸗Hypotheken bestehen, bei denen der jährliche Tilgungsbeitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertheil vom Hundert des Hypothekenkapitals etrãgt. Die Bank darf jedoch, falls solche , vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der . igen Tilgungszeit Hypotheken anderer Art zur Deckung

enutzen.

Steht der Bank eine Hypothek an einem Grundstücke zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf diese als Deckung von Hypotheken⸗

Pfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in Ansatz

gebracht werden, mit welchem sie vor dem Erwerbe des Grundstücks durch die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war.

Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken, noch die Einziehung eines eni⸗ , Betrags von Hypotheken⸗Pfandbriefen sofort autz⸗ ührbar, so hat die Bank die fehlende Hypothekendeckung einst⸗ weilen durch Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuld⸗ verschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwerths unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt.

87.

Die Hypothekenbanken dürfen Hypotheken⸗Pfandbriefe nur bis zum fünfzehnfachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals und des ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten Reservefonds ausgeben.

8 8.

In den Hypotheken⸗Pfandbriefen sind die für das Rechts⸗ verhältniß zwischen der Hypothekenbank und den Pfandbrief⸗ ,, maßgebenden Bestimmungen, insbesondere in Betreff

. der Hypotheken⸗Pfandbriefe, ersichtlich zu machen. Die Hypothekenbank darf auf das Recht zur Rückzahlung der Hypotheken⸗Pfandbriefe höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren verzichten. Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden.

8 9. Die Ausgabe von Hypotheken⸗Pfandbriefen, deren Ein⸗ lösungswerth den Nennwerth übersteigt, ist nicht gestattet.

8 10.

Als Deckung für Hypotheken⸗Pfandbriefe dürfen nur Hypotheken benutzt werden, weiche den in den S8 11, 12 be⸗ zeichneten Erfordernissen entsprechen.

.

Die Beleihung ist auf inländische Grundstücke beschränkt und der Regel nach nur zur ersten Stelle zulaͤssig.

Die . darf die ersten drei Fünftheile des Werthes des Grundstücks nicht übersteigen. Die Zentralbehörde eines Bundesstaats kann die Beleihung landwirthschaftlicher Grund⸗— stücke in dem Gebiet des Bundesstaats oder in Theilen dieses Gebiets bis zu zwei Dritttheilen des Werthes gestatten.

8 12.

Der bei der Beleihung angenommene Werth des Grund⸗ stücks darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Ver— kaufswerth nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Werths sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungs⸗ mäßiger Wirthschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann.

Soweit vor der Beleihung die Grundstüͤcke durch eine öffentliche Behörde des Gebiets, in welchem sie liegen, ab⸗ geschätzt werden, kann der Bundesrath bestimmen, daß der bei der Beleihung angenommene Werth auch den durch eine solche Abschätzung fin fe lem Werth nicht übersteigen darf.

Die zur Deckung von Hypotheken⸗Pfandbriefen ver⸗ wendeten Hypotheken an Bauplätzen sowie an solchen Neu⸗ bauten, welche noch nicht fertiggestellt und gen,, ,. sind, dürfen zusammen den zehnten Theil des Gesammtbetrags der zur Deckung der Hypotheken⸗Pfandbriefe benutzten Hypotheken sowie den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht Überschreiten. Im übrigen sind Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von

ypotheken⸗Pfandbriefen ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von

ypotheken an Bergwerken. Hypotheken an anderen Berech⸗ tigungen, für welche die sich 5 Grundstücke beziehenden Vor⸗ schriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von gr det! e ndl fen ausgeschlossen, sofern die Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren.

818.

Die Hypothekenbank hat auf Grund der Vorschriften des

12 eine n, über die r , uu er⸗

kahn ö die Anweisung bedarf der Genehmlgung der ul chü⸗ ehörde.

Nimmt die Bank hypothekarische Beleihungen in dem Ge⸗

biet eines Bundesstaats vor, in dem sie nicht ihren Sitz hat,

P ist die Anweisung auch der Aussichtsbehörde dieses Bundes⸗ taats einzureichen. Ueber Beanstandungen, die von der Be⸗ hörde erhoben werden, beschließt, wenn die Erledigung in anderer Weise nicht zu erreichen ist, der Bundesrath; die Be⸗ hlußfagssung des Bundesraths wird auf Antrag durch den Reichskanzler herbeigeführt.

8 14

Die hypothekarischen Darlehen sind in Geld zu gewähren.

Die Gewährung von Darlehen in H gieren fee a. der Bank zum Nennwerth ist nur zulässig, wenn die Seren der Bank sie gestattet und der Schuldner ausdrücklich zustim In diesem Fall ist dem Schuldner urkundlich das Recht ein⸗ zuräumen, die Rückzahlung der Hypothek nach seiner Wahl in Geld oder in der Bank, die derselben Gattung angehören wie die empfangenen, nach dem Nenn⸗ werthe zu bewirken. Hypotheken⸗Pfanbbriefe, die bei der amt⸗ lichen Feststellung des Boörsenpreises nicht unterschieden werden, gelten im Sinne dieser Vorschrift stets als zu derselben Gattung gehörig.

8 15.

Die Grundzüge der Bedingungen für die hypothekarischen Darlehen sind von der Hypothekenbank festzustellen; die Grund⸗ züge bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. In den Bedingungen ist namentlich zu bestimmen, welche Nachtheile den Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen sowie unter welchen Voraussetzungen die Bank befugt ist, die vor⸗ zeitige Rückzahlung der s, . zu verlangen.

Nimmt die Bank Beleihungen in dem Gebiet eines Bundesstaats vor, in dem sie nicht ihren Sitz hat, so kann die Aussichtsbehörde dieses Bundesstaats verlangen, daß ihr die ö der Darlehensbedingungen eingereicht werden. Auf die un, von Beanstandungen finden die Vor⸗ schriften des 3 13 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Der Aufsichtsbehörde des im Abs. 2 bezeichneten Bundes⸗ staats ist auf ihr Verlangen alljährlich ein Verzeichniß der hypothekarischen Beleihungen einzureichen, welche die Bank in dem Gebiete des Bundesstaats vorgenommen hat. Der Bundesrath kann Bestimmungen über die Einrichtung und den Inhalt der Verzeichnisse erlassen.

816.

In den von der Hypothekenbank verwendeten Darlehens⸗ prospekten und Antragsformularen sind alle Bestimmungen über die Art der Auszahlung der 26 über Abzüge zu Gunsten der Bank, über die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und der sonst dem Schuldner obliegenden Leistungen, über den Beginn einer Amortisation und über die Kündigung und Rück⸗ zahlung aufzunehmen.

8 17.

Im Falle einer Verschlechterung des beliehenen Grundstücks oder seiner Zubehörstücke, der ein unwirthschaftliches Verfahren des Besitzers nicht zu Grunde liegt, finden zu Gunsten der Hypo⸗ thekenbank die Vorschriften der 88 1133, 1135 des Bür ö Gesetzbuchs über das Recht des Gläubigers auf sofortige Befriedi⸗ gung aus dem Grundstücke nur in Ansehung des Betrags An⸗ wendung, für welchen in dem verminderten Werthe des Grundstücks nicht mehr die nach dem Gesetz oder der Satzung erforderliche Deckung vorhanden ist. Ueber diesen Betrag hinaus darf sich die Bank für den 9 einer Verminderung des Werthes des

Grundstücks das Recht, die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek

zu ö nicht ausbedingen. 8

Die Bank darf sich 35 den Fall, daß ein Theil des Grundstücks veräußert und die Unschaͤdlichkeit der Veräußerung für die Berechtigten nach Maßgabe der Landesgesetze von der zuständigen Behörde festgestellt wird, keine weiteren als die ihr gesetzlich zustehenden Rechte auf Sicherstellung oder Be⸗ friedi ganz vorbehalten. .

s darf nicht bedungen werden, daß die Bank im Falle ihrer Auflösung die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek ver⸗ langen kann.

8s.

Dem Schuldner ist urkundlich das Recht einzuräumen, die nh othet ganz oder theilweise zu kündigen und zurück= zuzahlen. .

Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem Zeit⸗ raume von zehn Jahren ausgeschlossen werden. Dieser Zeit⸗ raum beginnt mit der Auszahlung des Darlehens, im Falle der Auszahlung in Theilbeträgen mit der letzten Zahlung; wird nach der Auszahlung des Darlehens eine Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung getroffen, so beginnt der zehn⸗ lahris Zeitraum mit der Vereinbarung.

ie , . sfrist darf neun Monate und bei re theken, welche die Bank kündigen kann, auch die der Ban geräumte Kündigungsfrist nicht überschreiten.

Soweit es nach diesen Vorschriften nicht gestattet ist, das Recht des Schuldners zur Rückzahlung der Hypothek auszu⸗ schließen, darf sich die Bank eine Rückzahlungsprovision oder die Bestellung einer Sicherheit bei der Kündigung nicht aus⸗ bedingen.

§ 19.

Bei Amortisationshypotheken darf zu Gunsten der Bank ein Kündigungsrecht . bedungen werden. Eine Verein⸗ barung, welche der Bank das Recht einräumt, aus besonderen, in dem Verhalten des Schuldners liegenden Grunden bie Rück⸗ zahlung der ö vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt. .

Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den Tilgungsbeitrag enthalten.

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Der Beginn der Amortisation darf für einen zehn . nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden. Ist in