. . ö ö 4 * 271 * 4 . ., * 6 6 . ö ö . . Hö * 1 . ö. 1 ö 1 . ; 39 . 6 5 ö ö 31 . . 1 ö ( . .
der Mehrbetrag der Jahresleistung i wenden.
Werthpapiere und des in der Verwahrun
l en Falle infol e der Hinausschlehung der Amorti— — ö. . be . Zinsen . 6 an die Bank
sation auß zu entrichten, so ist dieser in der Darlehengurkunde ersichtlich
zu machen. . . Von dem Beginn der Amortisation an dürfen die Jahres⸗ nsen von keinem höheren Hetrag als von dem für den Schluß es Vorjahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; ö zur Tilgung zu ver⸗
8 2A.
Das Recht des Schuldners zur theilweisen Rüchzahlung der Hypothek kann bei Amortisationshypotheken in der Weise beschränkt werden, daß eine Zahlung von der Bank nur an⸗
enommen zu werden braucht, wenn die Zahlung dazu be⸗ . und geeignet ist, die Tilgungszeit unter Beibehaltung er bisherigen Höhe der , um ein Jahr oder um mehrere Jahre abzukuͤrzen. Die Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betrag der Zahlung den zehnten Theil des Restkapitals erreicht und der Schuldner verlangt, daß die ö, Jahresleistungen unter Beibehal⸗ tung der ursprünglichen Tilgungszeit herabgesetzt werden; in diesem Falle darf bei den im 8 6 Abs. 2 bezeichneten Hypo⸗
theken der jährliche Tilgungsbeitrag weniger als ein Viertheil
vom Hundert des ursprünglichen Kapitals betragen; die Bank hat einen neuen Tilgungsplan aufzustellen.
Die Bank 2 sich von der a n. in Ansehung des amortisierten Betrags die ihr behufs der Berichtigung des Grundbuchs, der Löschung der 2 oder der Herstellung eines Theil⸗Hypothekenbriefs nach den Vorschriften des bürger⸗ lichen Rechtes obliegenden Handlungen vorzunehmen, im voraus nicht befreien.
Die Bank hat nach Veröffentlichung der Jahresbilanz edem Schuldner auf Verlangen mitzutheilen, welcher Betrag er Hypothek am Schlusse des Vorjahrs amortisiert war.
8 22.
ypotheken⸗Pfandbriefe bestimmten Hypotheken sind von der Bank einzeln in ein Register einzu⸗ 3 Im Falle des 5 6 Abs. 4 sind die ersatzweise zur Deckung bestimmten Werthpapiere gleichfalls in das ö 3 utragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu be⸗ zeichnen.
Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalb⸗ jahrs ist eine von dem nach § 29 bestellten Treuhänder be⸗ j . Abschrift der Eintragungen, welche während des etzten e bi hr. in dem ,, ,. vorgenommen worden sind, der Aufsichtsbehoͤrde einzureichen. Die Abschrift wird von der Aufsichtsbehörde aufbewahrt.
8 23.
Innerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalenderhalb⸗ i, hat die Bank den Gesammtbetrag der Hypotheken⸗Pfand⸗ 2. welche am letzten Tage des vergangenen Halbjahrs
mlauf waren, und den nach Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Minderungen sich ergebenden Gesammtbetrag der am letzten Tage des vergangenen Halbjahrs in das Hypo⸗ thekenregister eingetragenen Hypotheken sowie den Gesammt⸗ betrag der an diesem Tage in das Register eingetragenen des Treuhänders befindlichen Geldes im Deutschen Reichs⸗Anzeiger und in den ür die Veröffentlichungen der Bank bestimmten Blättern bekannt zu machen.
Sind in dem Register Werthpapiere oder solche Hypotheken eingetragen, die nicht ihrem vollen Betrage nach zur Deckung von Hypotheken⸗Pfandbriefen geeignet sind, so ist in der Be⸗ kanntmachung anzugeben, mit welchem Betrage die Werthpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansatz kommen.
8 24.
Die Jahresbilanz einer Hypothekenbank hat in getrennten Posten namentlich zu enthalten:
1) den Gesammtbetrag der zur Deckung der Hypotheken⸗ Pfandbriefe bestimmten Hypotheken und Werthpapiere;
2) den Gesammtbetrag der rückständigen Hypotheken⸗ insen;
; fi den Gesammtwerth der Grundstücke der Bank unter gesonderter Angabe des Werthes der Bankgebäude;
4) die Gesammtbeträge der Bestände an Geld, an Wechseln und an Werthpapieren, unter gesonderter Angabe des Betrags der 3 Hypotheken⸗Pfandbriefe und Schuld⸗ verschreibungen der Bank;
5) den Gesammtbetrag der Forderungen der Bank aus Lombardgeschäften; ö
6) den Gesammtbetrag der Guthaben bei Bankhäusern;
7) den Gesammtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypo⸗ theken⸗Pfandbriefe nach ihrem Nennwerth, bei verschieden ver⸗
inslichen Hypotheken⸗Pfandbriefen den Gesammtbetrag jeder ieser Gattungen; e J
8) den Gesammtbetrag der Verbindlichkeiten der Bank aus
der Annahme von Geld zum Zweck der Hinterlegung.
8 85.
Sind Hypotheken⸗Pfandbriefe zu einem geringeren Betrag als dem Nennwerth ausgegeben worden, so darf in die Aktiven der Bilanz ein Betrag aufgenommen werden, der vier Fünf⸗ theilen des Mindererlöses gleichkommt; von dem Mindererlö ist der Gewinn abzuziehen, den die Bank durch den Rückkauf
Die zur Deckung der
von aer , m f fen zu einem geringeren Betrag als
dem Nennwerth erzielt hat. Der demgemäß in die Bilanz ein⸗ gestellte Aktivposten muß jährlich zu mindestens einem Vier⸗ theil abgeschrieben werden. . )
In keinem Jahre dürfen die nach den Vorschriften des Abs. J in die Bilanz aufgenommenen Aktivposten zusammen mehr betragen als das Doppelte des Ueberschusses, den die Hypothekenzinsen für das Bilanzjahr ergeben, wenn von ihnen die Pfandbriefzinsen und außerdem ein Viertheil vom Hundert der Gesammtsumme der Hypotheken abgezogen werden; auch dürfen die bezeichneten Aktivposten zusammen nicht den Betrag des ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz bestimmten Reservefonds übersteigen. .
Die durch die Ausgabe der Hypotheken⸗Pfandbriefe ent⸗ standenen Kosten, mit Einschluß der für die Unterbringung
ezahlten Provifiotsen, sind ihrem vollen Betrage nach zu ie des Jahres zu verrechnen, in welchem sie ö sind.
Anspruͤche der Bank auf Jahresleistungen der Hypotheken⸗
uldner für die auf das Bilanzjahr folgende Zeit durfen . in die Aktiven ö. Bilanz au . werden.
8 26.
Sind Hypotheken⸗Pfandbriefe zu einem höheren Betra als dem Nennwerth ausgegeben worden und hat die Ban auf das Recht verzichtet, die Hypotheken⸗Pfandbriefe jederzeit zurückzuzahlen, so ist der Mehrerlös, 6 er den Betrag von eins vom Hundert des Nennwerths übersteigt, in die Passiven der Bilanz einzustellen. Die Bank darf über ihn während der Jahre, für welche die n der Hypothelen⸗ Pfandbriefe ausgeschlossen ist, n,. ich nur zu einem der ih dieser Jahre entsprechenden Bruchtheile verfügen. Die Verfügung ist ausgeschlossen, so n ein Mindererlös der im
25 Abs. 1 ,, Art als Aktivposten in der Bilanz teht; zur Tilgung eines solchen Mindererlöses sowie zur Deckung des antes der für die Bank durch den Rückkauf von Hypotheken⸗Pfandbriefen zu einem den Nennwerth über⸗ steigenden Betrag entstanden ist, darf der Mehrerlös jederzeit verwendet werden.
8 2
In der Gewinn⸗ und Verlustrechnung sind in getrennten Posten namentlich die Gesammtbeträge der in dem Geschäfts⸗ jahre von der Bank verdienten Hypothekenzinsen, Darlehens⸗ provisionen und sonstigen Nebenleistungen der Hypotheken⸗ schuldner sowie der Gesammtbetrag der für das Geschäftsjahr von der Bank zu entrichtenden Pfandbriefzinsen anzugeben.
8 26.
In dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz sind ersicht⸗ lich zu machen:
I) die Zahl der zur Deckung der ee ere, nnen f bestimmten Hypotheken und deren Vertheilung nach ihrer Höhe in Stufen von hunderttausend Mark;
2) die Beträge, welche davon auf Hypotheken an land⸗ wirthschaftlichen und auf solche an anderen Grundstücken, auf Amortisationshypotheken und auf andere Hypotheken, auf Hypotheken an Bauplätzen und an unfertigen, noch nicht er⸗ tragsfähigen Neubauten fallen; .
3) die Zahl der Zwan nnn und die Zahl der Zwangsverwallungen, welche in dem Geschäftsjahr auf An⸗ trag der Bank bewirkt worden sind, sowie die Zahl der in dem Geschäftsjahre bewirkten Zwangsversteigerungen und Zwangs⸗ verwaltungen, an welchen die Bank sonst betheiligt war;
4) die Zahl der Fälle, in welchen die Bank während des Geschaͤftsjahrs Grundstücke zur . von Verlusten an Hypotheken hat übernehmen e owie den Gesammtbetrag dieser Hypotheken und die Verluste oder Gewinne, welche sich 3 dem Wiederverkauf übernommener Grundstücke ergeben
aben;
5) die Jahre, aus welchen die Rückstände auf die von den Hypothekenschuldnern zu entrichtenden Zinsen herrühren, sowie der Gesammthetrag der Rückstaͤnde eines jeden Jahres;
6) der Gesammtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten 6 auf die Hypotheken, getrennt nach den dur Amortisation und den in anderer Weise erfolgten Rück⸗ zahlungen; . . —ͤ
7) die Beschränkungen, welchen sich die Bank hinsichtlich der Rückzahlung der , ,, unterworfen hat,
etrennt nach den einzelnen Gattungen der Hypotheken⸗ Pfandbriefe.
Die unter Nr. 3 bis 5. bezeichneten Angaben sind getrennt nach landwirthschaftlichen und anderen Grundstücken und nach den Hauptgebieten zu machen, auf welche sich die Geschäftsthätig⸗ keit der Hypothekenbank erstreckt.
In dem Geschäftsbericht oder in der Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung sind der Mehrerlös und der Mindererlös an⸗ zugeben, welche in dem Geschäftsjahre durch die Ausgabe von Hypotheken⸗Pfandbriefen zu einem höheren oder geringeren Be⸗ trag als dem Nennwerth entstanden sind.
8 29.
Bei jeder Hypothekenbank ist ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter zu bestellen. .
Die Bestellung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Sir fre ben, Die Bestellung kann jederzeit durch die Aufsichtsbehörde widerrufen werden.
8 30.
Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vorschrifts⸗ mäßige Deckung r die Hypotheken⸗Pfandbriefe jederzeit vor⸗ handen ist; hierbei hat er, sofern der Werth der beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aussichtsbehörde genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht zu untersuchen, ob der festgesetzte Werth dem 1 Werthe entspricht.
Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Hypo⸗— theken⸗Pfandbriefe bestimmten Hypotheken und Werthpapiere gemäß den Vorschriften des 3 22 Abs. 1 in das Hypotheken⸗ register eingetragen werden. .
Er . die Hypotheken⸗Pfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der e, n . mäßigen Deckung und über die Eintragung in das Hypotheken⸗ register zu versehen. — .
Eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek sowie ein in das Hypothekenregister eingetragenes Werthpapier kann nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register
elöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders bedarf der chriftlichen nz sie kann in der Weise erfolgen, daß der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im Hypothekenregister beifügt.
8 31.
Der Treuhänder hat die Urkunden über die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken sowie die in das Register eingetragenen Werthpapiere und das gemäß 56 Abs. 4 zur Deckung der Hypotheken⸗Pfandbriefe bestimmte Geld unter dem Mitverschlusse der Bank zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes heraus⸗
eben.
= Er ist verpflichtet, Hypothekenurkunden sowie Werthpapiere und Geld auf Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löschung im Hypothekenregister mitzuwirken, soweit die übrigen in das en f; eingetragenen Hypotheken und Werthpapiere ur Deckung der ,, . genügen oder die Ben eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Ist die
Bank dem Hypothekenschuldner gegenüber zur Aushändigung
pflichtet,
der Hypothekenurkunde oder zur Vornahme der im des 3 . Gesetz buchs k . ö.
o hat der Treuhänder die Urkunde auch dann her— auszugeben, wenn die bezelchneten ire e n e nicht vor⸗ liegen; wird die Hypothek zurückgezahlt, so ist in dem letzteren Falle das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung gemäß Abs. 1 zu übergeben. Bedarf die Bank einer Hypothekenurkunde nur zu vor— übergehendem , so hat der Treuhänder sie heraug— zugeben, ohne daß die Bank verpflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen.
5 32.
Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen, soweit 6 sich auf die Hypo⸗ theken⸗Pfandbriefe und auf die in das Hypothekenregister ein getragenen Hypotheken hig fn.
Die Hypothekenbank ist verpflichtet, von den Kapital, rückzahlungen auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken sowie von sonstigen n die Pfandbriefgläubiger erheblichen Aenderungen, welche diese Hypotheken pee e dem Treuhänder fortlaufende Mittheilung zu machen.
8 3.
Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Hypotheken bank entscheidet die Aufsichtsbehörde. h
8 34
Der Treuhänder kann von der Hypothekenbank eine an⸗ n Vergütung für seine Geschäftsführung verlangen. er Betrag der vereinbarten Vergütung ist der Aufsichts⸗ behörde anzuzeigen; in Ermangelung einer Einigung wird der Betrag durch die Aufsichtsbehörde festgesetzt.
8 35.
Ist über das Vermögen der Hypothekenbank der Konkurs eröffnet, so gehen in Ansehung der Befriedigung aus den in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken und Werth— papieren die Forderungen der Pfandbriefgläubiger den Forde— rungen aller anderen Konkursgläubiger vor. Das Gleiche
ilt von Geld, das dem Treuhänder zur Deckung der Ih pot en. M adbe e in Verwahrung gegeben ist. Die Pfandbriefgläubiger haben untereinander gleichen Rang.
In Betreff des Anspruchs der Pfandbriefgläubiger au . aus dem sonstigen Vermögen der Bank finden die für die Absonderungsberechtigten geltenden Vorschriften der Ss8§ 64, 1653, 1655, 156 und des 3 168 Nr. 3 der Konkurs— 2 (Reichs⸗Gesetzbl. 1398 S. 612) entsprechende An⸗ wendung.
Gg zren zur Konkursmasse eigene Hypotheken⸗Pfandbriefe der Bank, die von dieser dem . an Werthpapieren zu⸗ geschrieben sind, so werden 6 bei der , der auf die einzelnen Hypotheken⸗Pfandbriefe fallenden Antheile an dem g aus den im Abs. 1 bezeichneten Gegenständen mit— gezählt.
Während des Konkurses der Hypothekenbank sind die Kosten einer Versammlung der Pfandbriefgläubiger, die nach den Vorschriften des Gesetzes, k die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, berufen wird, aus dem zur vorzugsweisen Befriedigung der letzteren dienen⸗ den Theile der Konkursmasse zu berichtigen.
8 Z6.
Treuhänder, die absichtlich zum Nachtheile der Pfandbrief— läubiger handeln, werden wegen Untreue nach §z 266 des trafgesetzbuchs bestraft.
8§ 37.
Wer für eine n,, wissentlich Hypotheken⸗ Pfandbriefe über den Betrag hinaus ausgiebt, welcher durch die in das rn n ,, eingetragenen Hypotheken und Werthpapiere oder das in der Verwahrung des Treuhänders befindliche Geld vorschriftsmäßig gedeckt ist, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft. 6
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für eine Hypothekenbank wissentlich über eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek oder über ein in das Register ein— getragenes Werthpapier durch Veräußerung oder Belastung verfügt, obwohl die übrigen in das Register eingetragenen Hypotheken und Werthpapiere zur vorschriftsmäßigen Deckung der grp here , fe frier nicht genügen, sowie denjenigen, welcher der Vorschrift des 5 31 Abs. 2 Satz 2 zuwider es unterläßt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung zu 6
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf die Geldstrafe allein erkannt werden.
8 38. Wer für eine Hypothekenbank Hypothelen⸗Pfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche e f auggiebt,
wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Ge— fängniß bis zu drei Monaten bestraft.
S 39.
, , gegen die Vorschrift des 3 2 werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
8 40.
Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Gesetzes die Grundschulden gleich. ö
Hat die Bank ein Grundstück zur Verhütung von Ver, lusten an einer ihr an dem u nd fte zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der gelöschten Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen lassen, so findet auf diese die Vorschrift des 5 6 Abs. 3 enisprechende Anwendung.
8 4.
Werden von einer Hypothekenbank auf Grund nicht hypo⸗ thekarischer Darlehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Uebernahme der Gewährleistung durch eine he. Körperschaft gewährt sind, Schuldverschrei⸗ bungen ausgegeben, so finden auf diese Schuld verschreibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehensforderungen . BVorschriften des s 6 Abs. 1, 4 und der S8 8, 9, 22, 23, X, 26, 29 bis 38 entsprechende Anwendung.
Dig Schuldoers n , welche die Hypothekenbank emäß Abs. L ausgiebt, dürfen unter Hinzurechnung der im mlgufe befindlichen Hypothelen-Pfandhriefe ben für die letzteren
im 8 7 bestimmten. Höchstbetrag nicht um mehr als den
fünften Theil übersteigen.
8 42.
Werden von einer Hypothekenbank auf Grund von Dar⸗ lehen, die an Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn gewährt sind, Schuldverschreibungen ausgegeben, so
nden auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zu Grunde legenden Darlehensforderungen die im 41 Abs. 1 an⸗ eführten Vorschriften entsprechende Anwendung. Die von der
hpothekenbank in der bezeichneten Weise ausgegebenen Schuld⸗ verschreibungen stehen im Sinne der Vorschriften des 57 und des 8 41 Abs. 2 den Hypotheken⸗Pfandbriefen gleich.
Die Satzung der Bank kann bestimmen, daß auf Grund der Forderungen aus den gemäß Abs. 1 gewährten Darlehen und auf Grund der Forderungen aus Darlehen, die an Klein⸗ bahnunternehmungen . ehernahme der Gewahrleistung durch eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechtes ge— währt sind, Schuldverschreibungen einer und derselben ** ausgegeben werden, denen beids Arten von Forderungen zur Deckung dienen. In dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz ist der Gesammtbetrag der Forderungen der einen und der anderen Art ersichtlich zu machen.
Im übrigen sind die für die Gewährung von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen maßgebenden Grundsätze von der Hypothekenbank festzustellen; die Grundsätze ie m fen der Genehmigung der Aufsichts behörde. Die Vorschriften des 8 13 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
8 43.
Der 5§ 17 des Einführungsgesetzes zur Konkursordnun wird durch folgende Vorschriften ö J .
Unberührt bleiben die ö. Vorschriften, nach welchen den Inhabern von Pfandbriefen, bie von Kreditanstalten, welche nicht zu den Hypothekenbanken ge—⸗ hören, auf Grund von Hypotheken ausgestellt sind, ein Vor— recht vor allen anderen Konkursgläubigern in Anfehung der Befriedigung aus den Hypotheken der Anstalt chr
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen den Inhabern von Schuldverschreibungen, die von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, Aktiengesell⸗ schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften über ein Anlehen ausgestellt sind, ein Vorrecht vor nicht bevorrech⸗ tigten Konkursgläubigern, deren Forderungen später ent⸗ stehen, dadurch gewaͤhrt werden kann, daß die zu bevor⸗ rechtigenden Forderungen in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen werden.
§ 41.
Dieses Gesetz tritt, soweit sich nicht aus dem 8 HZ ein . ergiebt, gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
8 5.
Auf die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Hypothekenbanken finden die Vorschriften des 5 1 Abs. 1, 2 keine Anwendung.
Auf die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Genossenschaftsregister eingetragenen ce geg gere findet, sofern sie vor dem 1. Mai 1898 gemäß den Bestimmungen ihrer Satzung die im 51 Abs. 1 bezeichneten Geschäfte betrieben haben, die Vorschrift des 8 2 keine Anwendung.
8 46.
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Hypothekenbanken unterliegen den Vorschriften des 8 5 in— . nicht, als sie bis zum 1. Mai 1898 gemäß den Be⸗ timmungen ihrer Satzung Geschäfte in weiterem als dem im Sz 5 bezeichneten Umfange betrieben haben.
Eine Hypothekenbank, die von dem Rechte des erweiterten Geschäftsbetriebes nach Maßgabe des Abs. 1 Gebrauch macht, darf Hypotheken⸗Pfandbriefe nur bis zum zehnfachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals und des im § 7 bezeichneten Reservefonds ausgeben. Die Befugniß zur Ausgabe von Hypotheken⸗Pfandbriefen ist auf den doppelten Betrag des n n rundkapitals und des im 8] bezeichneten Re⸗ servefonds beschränkt, wenn bei dem Inkrafttreten des Gesetzes die von der Bank ausgegebenen Hypotheken⸗Pfandbriefe den . Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht über⸗ eigen.
Der Betrag, bis zu welchem hiernach eine Bank Hypo⸗ a nbrte n ,. darf, tritt auch im Sinne des . 2 2 an die Stelle des im S7 bestimmten Höchst⸗ etrages.
8 47.
. Beschließt eine Hypothekenbank, die nach §z 46 nicht an die Vorschriften des 8 5 gebunden ist, sich diesen Vorschriften zu unterwerfen und ihre Satzung demgemaͤß zu ändern, so ist, wenn im rn nnn, e damit zugleich eine Herabsetzung des Grundkapitals stattfindet, die im 8 289 7. 3, des an, , s vorgesehene Sicherstellung der Gläubiger in Ansehung der Pfandbriefgläubiger nicht erforderlich, sofern die im Umlaufe befindlichen Hypotheken⸗Pfandbriefe durch die 6 h etbe en g for eingetragenen Hypotheken vollständig gedeckt sind.
8 8.
Eine Hypothekenbank, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Recht besitzt, über den in den S5 7, 41, 42 oder im § 46 Abs. 2 966 1, Abs. 3 bestimmten Betrag hinaus Hypotheken⸗Pfandbriefe oder ,, auszugeben, behält dieses Recht mit der Maßgabe, daß die Hypotheken⸗ Pfandbriefe und die auf Grund von n an Kleinbahn⸗ ,, ausgegebenen Schuldverschreibungen den zwanzigfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen dürfen und daß hierbei das eingezahlte Kapital nur insoweit berücksichtigt wird, als es innerhalb des Betrages verbleibt, , , . am 1. Mai 1898 das Grundkapital der Bank durch bie Satzung festgesetzt war; die Schuldverschrei—⸗ n en, welche die Bank auf Grund nicht hypothekarischer * ehen an Körperschaften des öffentlichen Rechts oder 6
ebernahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft
ausgiebt, dürfen unter Hinzurechnung der im Umlaufe b nd lichen Hypotheken⸗Pfandbriefe und auf Grund von kerl an Kleinbahnunternehmungen ausgegebenen Schuldverschrei⸗ bungen den Betrag, bis zu welchem die Bank ö, ,, 5 ausgeben darf, nicht um mehr als den fünften eil übersteigen.
n n , . ö. . . 6 3, das ,.
enen Kapitalserhöhung dürfen otheken⸗ Pfandbriefe und Schuldverschreibungen ö. nach den ine gen der 88 7, 41, 42, 16 ausgegeben werden. ierbei bleibt der Reservefonds, der bei Erreichung des na bs. 1 zulässigen doch s eg i genen, 3 Betracht.
iese Vorschriften finden in dem Falle des 8 46 Abs.
Satz 2 keine . ö 3
8 49.
Auf die Deckung der Hypotheken⸗Pfandbriefe dur o⸗ theken, die vor dem Inkrafttreten dieses . .. . Hypothekenbank gemäß den Bestimmungen ihrer Satzung er— worben sind, finden die Vorschriften des 3 6 Abs. 2 und der 5. 10 bis 12 keine Anwendung. Die Vorschriften des 8 17
bs. J Satz 2, Abs. 2, 3 und der 5 18 bis 21 sind nur für Verträge maßgebend, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden.
8 50.
Die Vorschriften der 88 24 bis 28 finden bei den be⸗ stehenden Hypothekenbanken erst auf die Bilanz, die Gewinn— und Verlustrechnung und den Geschäftsbericht für das mit . in dem Jahre 1900 beginnende Geschäftsjahr An⸗ wendung.
Auf die Verrechnung des Mindererlöses, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Ausgabe von Hypotheken⸗ Pfandbriefen zu einem geringeren Betrag als dem . entstanden ist, sowie auf die Verrechnung der Kosten der vor dem bezeichneten Zeitpunkt erfolgten Ausgabe von Hypotheken— Pfandbriefen finden die Vorschriften des 8 25 keine An⸗ wendung. Die Bank hat jedoch die zur Deckung eines solchen Mindererlöses oder solcher Kosten in die Aktiven der Bilanz aufgenommenen Posten, soweit die Aufnahme nach 8 265 nicht zulässig sein warde, längstens binnen fünf Jahren ab⸗ zuschreiben. Das Gleiche gilt bezüglich der vor dem Inkraft— treten dieses Gesetzes in die Aktiven der Bilanz aufgenommenen fe r auf künftige Jahresleistungen der Darlehens⸗
uldner.
851.
. Ist bei einer Hypothekenbank zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Staatskommissar mit der Ueberwachung der Pfandbriefausgabe betraut, so können die Obliegenheiten, welche i . 2 Abs. 2 und den S§ 30 bis 32, 41, 4 von dem Treuhänder wahrzunehmen sind, dem nach 8 4 Abs. 3 bestellten Kommissar uͤbertragen werden.
8 62.
Hat eine Hypothekenband auf Grund von Renten⸗ forderungen, die vor dem 1. Januar 1899 als Reallasten in das Grundbuch eingetragen worden sind, besondere Schuld— . ausgegeben, so finden auf diese Schuld⸗ verschreibungen und, auf die ihnen zu Grunde liegenden Rentenforderungen die Vorschriften der ö. 6, 2, 29 bis 35,
des 5 37 Abs. 2, 3, des 5 41 Abs. J und des 8 5 ent⸗ sprechende Anwendung. d 8 öl en
§ 58.
Die bestehenden Hypothekenbanken haben mit der An⸗ ang der in den 5§5 22, 41, 42, 52 vorgeschriebenen Re⸗ gister so zeitig zu beginnen, daß die Register am 1. Januar 1900 angelegt sind. Unverzuglich nach diesem . haben sie der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, daß die Anlegung der Register erfolgt ist. Eine von dem Treuhänder oder dem Kommissar der Aufsichtsbehörde n n bschrift des Re⸗ ien, ist der Behörde mit thunlichster Beschleunigung ein— zureichen.
Mit der n g. der im Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Anzeige erlöschen die ,. welche für die Pfandbrief⸗ gläubiger nach den Landesgesetzen bestellt sind. Soweit einer ank in der Satzung oder den Pfandbriefbedingungen die ir hn. zur Bestellung eines Pfandrechis für die Pfand⸗ briefgläubiger auferlegt ist, verlieren die hierauf bezüglichen Bestimmungen mit dem gedachten Zeitpunkt ihre Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen en . e Gegeben Merok im Geiranger Fiord an Bord M. J. „Hohenzollern“, den 13. Juli 1899. (L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Literatur.
Die „Vorderasiatische Gesellschaft', welche die Förderung der Studien in Vorderasien auf Grund der dortigen Denkmäler bezweckt, läßt seit dem Jahre 1895 wissenschaftische Mittheilungen“ und seit kurzem auch gemeinverständliche Dar stellun gen“ erscheinen. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 10 6 Die Mittheilungen (Verlag von W. Peiser in Berlin) erscheinen in, zwanglosen Heften (für Mitglieder unberechnet, Jahres« preis für Nichtmitglieder 15 46), Die „Darstellung en führen den Haupttitel Der alte Orient“ (Verlag der R. C. Hinricht⸗ schen Buchhandlung in Leipzig). Das erste Heft enthält eine Be⸗ schreibung und Charakteristik der Völker Vorderasiens“, von Dr. Hugo Winckler, Privatdozenten an der Universität Berlin, das zweite unter dem Titel Die Amarna-Zeit“ eine Schilderung Egyptens und Vorderastens um 1400 v. Chr., nach dem Thontafel⸗ funde von El- Amarna, verfaßt von Carl Niebubr. Für die weiteren Hefte, sind folgende Themata in Aussicht ge— nommen: Geschichte, Religion, Kultur der , n . Völker‘; „Die Ausgrabungen der Engländer in Assyrien und Ba— . der Amerikaner in Nippur, des deutschen Orient Comitès in endschirli (Syrien); „Die archäologischen Funde in Süd. Arabien“. Von den gemeinverständlichen Darstellungen Der glte Orient er = scheinen jährlich vier Hefte jum Preise von 60 3 für das einzelne Heft und 2 M für den ganzen Jahrgang. — „Tristan und Isolde n, eine Tragödie von Friedrich Roeber. In, iweß nach Inhalt und ö verschiedenen Bearbei⸗ tungen von 1838 und 1895. Leipzig, 6 von Julius Bgedecker (Preis 2 M). — Der bekannte den h ner lische Dichter fühlte sich,
wie er. selbst sagt, als er in seiner Jugend zuerst die Sage von Trlstan und Isolde im Voltz buche kennen N 23. * f mãchtig ange ⸗ zogen und . in der Fülle der Handlung und der Menge charakteristischer Figuren ein breites dramatischeg Clement gefunden zu haben. Bie großen, aus den Volksbüchern herhorgegangenen Dich ,. Ludwig Tled z Kaiser Oktavlan . Genovefa / und die kleineren Stücke hielten ihn fortwährend gefesselt, und es reizte ihn, nach⸗ zuahmen. Nach mehreren u. glaubte er den w eg funden zu haben; er begann in den Jahren 1838759, und ber erfte Hr. erschlen 1840 in den von dem Novellisten Robert Heller herausgegebenen „Rosen“. In der richtigen Frkenntniß, daß die Tragödle andere Gesetze habe als das Epos, hat Roeber sich schon damalg zu einer Umwandlung der Sage veranlaßt gesehen, welche hauptsächlich darin besteht, daß er die Unterschiebung der Brangäne an Stelle der Isolde statt zu einer einmaligen, zu einer dauernden machte. Als er in späterem Lebenzalter zu dem Stoffe zurück⸗· e r, wurde, der ihn in seiner Jugend so lange eschäftigt hatte, erregte ihm zuerst diese Unterschlebung, die dauernde wie die einmalige, der Sage den größten Anstoß, nicht sowohl wegen der Unwahrscheinlichkeit, als wegen der peinlichen Stellung, in we che sie Brangane bringt, und wegen der inneren Entwürdigung für Isolde selbst. Er entschloß sich daher ju der in dem vorliegenden Buche ebenfalls enthaltenen zweiten, von der ersten in Form und Inhalt grundverschiedenen Bearbeitung, die alles Anstößige vermeidet und die ganze Handlung einfach und ungekünstelt zum tra r. Schlusse führt.
— Der Musikant von Tegernsee. ö. J, ,,, von Maximilian Schmidt. S0, z25 Seiten. Verlag von nßlin u. Laiblin in Reutlingen. Preis, geh. 50 M, in Leinenband 2,25 S. — Diese bei aller Schlichtheit tlef ergreifende Geschichte spielt ö unter einfach und ursyrünglich empfindenden Menschen im Hochgebirgsdorfe ab. Unfriede, Haß und Neid sind eingekehrt auf dem e , . und bringen schweres yr, über seine Bewohner. Cillt, die einzige Tochter des Bauern, muß als Almdirn⸗ Dienste nehmen; der Nen reuter kommt immer mehr zurück und wird zum Sãufer, zum Wilderer. Das stille Walten seiner Tochter, ihre vielen Bitten und , aber bringen den am Rande des Verderbeng Stehenden schlleßlich wieder auf den rechten Weg. Wag Cillt so aufrecht erhält, ist die Zuversicht zu ihrem Baptist, dem Helden der Erzählung, dem bescheidenen, aber in seinem Fach äußerst tüchtigen, in seiner Gesinnung treuherzig edlen Musikanten. Mannigfach sind die Hindernisse und Prüfungen, sie werden aber glücklich über⸗ wunden. Besonders hervorzuheben ist die treffliche Charakterfftik der handelnden Personen und der herzliche Humor, der den ernsten Hinter grund wohlthuend erhellt. — Der gefällig ausgestattete Band bildet einen Theil der schon öfter erwähnten Gesammt-⸗Ausgabe von Maximilian Schmidt's Werken, welche im obengenannten Verlage ,. , . zu je ö 9 J . bis 8 . 2 . ejogen werden kann. Probehefte und Pro sind in jeder rg an . i Han . Pꝛvsp
— Die klugen Frauen. Von Julius Weil. Breslau Schlesische Verlagsanstalt von S. Schottiaender. . e efte 241. r
— In dieser huͤbschen Novelle weiß eine kluge Frau den Gatten, dem übertriebener Ehrgeiz Lebensfreude, Eheglück und moralischen Werth zu rauben droht, sowie eine Freundin, deren Liebesglück un⸗ begründete, aus trauriger Erfahrung hervorgegangene Bedenken ent gegenstehen, durch vorsichtige Anwendung des nicht ungefährlichen Hellmittels der Eifersucht zu kurleren. Das wird mit feinem Sumor und vortrefflicher Charakteristik der Hauptpersonen anziehend erzählt.
— Der Todesengel. Roman in jwei Büchern von Kasimir Tetmajer. Aus dem Polnischen übersetzt von S. Horowitz. Stuttgart, Deutsche Verlagö-Anstalt. Pr. 3 M — Der Autor, der in seiner polnischen Heimath den Häuptern der jüngeren Schriftsteller⸗= Generation beigezãhlt wird, schildert in diesem Roman das Schickfal eines jungen talentvollen Künstlers, der an feiner unerwiderten leiden⸗ schaftlichen Liebe zu einer herzlosen Kokette zu Grunde geht. Der mit tiefem Empfinden und fortreißender Darstellungsktraft behandelte Stoff ist von Schilderungen aus dem polnischen Gesellschaftsleben durchwoben, die durch Schärfe und Lebendigkeit fowie ihren unerbitt. lichen Realismus an Maupassant's Art erinnern.
— Der Tourist in der Rayons.
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