1899 / 173 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Jul 1899 18:00:01 GMT) scan diff

chen Betrieben beschäftigten versicherungspflichtigen Personen . ö beim , aus dem die . anf begründenden Arbeits⸗ oder Dienstverhältnisse befugt, sich bei der besonderen Kasseneinrichtung weiter zu versichern (Abs. Y, so lange gt nicht durch ein neues Arbeits- oder Dienst⸗ verhältniß bei einer anderen besonderen Kasseneinrichtung oder vbei einer Versicherungsanstalt versicherungspflichtig werden. So lange die . für die freiwillige Versicherung bei einer besonderen Kasseneinrichtung gegeben sind, findet die freiwillige Versicherung bei einer Versicherungsanstalt

nicht statt.

ng. Gegenstand der Versicherun der Inspruch auf Ge⸗ währung einer Rente für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters. . Invalidenrente erhält ohne Rücksicht auf das Lebensalter derjenige Versicherte, welcher im Sinne des 54 Abs. 4 dauernd m, ist. Eine durch einen Unfall herbeigeführte Erwerbsunfähigkeit begründet unbeschadet der Vorschriften des 76 den . auf Invalidenrente nur insoweit, als ie . gewährende Invalidenrente die gewährte Unfallrente übersteigt. if sirsrente erhält ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von Erwerbsunfähigkeit derjenige Versicherte, welcher das siebenzigste Lebensjahr ö. .

Invalidenrente erhält auch derjenige nicht dauernd er⸗ werbgunfähige Versicherte, welcher während sechsundzwanzig Wochen ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen ist, für die weitere Dauer seiner J

Dem Versicherten steht ein Anspruch auf Invalidenrente nicht zu, wenn er die Erwerbsunfähigkeit vorsätzlich herbei⸗ geführt hat. Die Gewährung der Rente kann ganz oder theil⸗ weise versagt werden, wenn der Versicherte die Erwerbsunfähig⸗ keit bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil fest⸗ gestellten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens sich zuge— zogen hat. In Fällen der letzteren Art kann die Rente, sofern der Versicherte elne im Inlande wohnende Familie besitzt, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, ganz oder theilweise der . werden.

8 9. Gegenstand der ö i

Ist ein Versicherter dergestalt erkrankt, daß als Folge der Krankheit Erwerbgunfähigkeit zu besorgen ist, welche einen An— en auf reichsgesetzliche Invalidenrente begründet, so ist die

ersicherungsanstalt befugt, zur Abwendung dieses Nachtheils ein Heilverfahren in dem ihr geeignet erscheinenden Umfang eintreten zu lassen.

Die Versicherungsanstalt kann das Heilverfahren durch Unterbringung des Erkrankten in einem Krankenhaus oder in einer Anstalt für Genesende gewähren. Ist der Erkrankte ver— heirathet oder hat er eine eigene Haushaltung oder ist er Mit⸗ glied der Haushaltung seiner ö so bedarf es hierzu seiner Zustimmung.

Läßt die Versicherungsanstalt ein Heilverfahren eintreten, so gehen bei Versicherten, welche der reichs⸗ oder landesgesetz⸗ lichen Krankenfürsorge unterliegen, vom Beginne dieses Heil⸗ verfahrens an bis zu dessen Beendigung die Verpflichtungen der Krankenkasse gegen den Versicherten auf die Versicherungs⸗ anstalt über. Dieser hat die Krankenkasse Ersatz zu leisten in ohe desjenigen Krankengeldes, welches der Versicherte von der

rankenkasse für sich beanspruchen konnte. .

Während des Heilverfahrens ist. * solche Angehörigen des Versicherten, deren Unterhalt dieser bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, eine Unterstützung auch dann zu ahlen, wenn der Versicherte der reichs⸗ oder landesgesetzlichen . nicht unterliegt. Diese Angehörigenunter⸗ stützung beträgt, 3. der Versicherte der reichs oder landes⸗ gesetzlichen Krankenfürsorge bis zum Eingreifen der Versicherungs⸗ anstalt unterlag, die Hälfte des für ihn während der gesetz⸗ lichen Dauer der Krankenunterstützung maßgebend gewesenen Krankengeldes, im übrigen ein Viertel des für den Srt seiner letzten Beschäftigung oder seines letzten Aufenthalts maßgeben⸗ den ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter. Wenn der Versicherte Invalidenrente erhält, kann dieselbe auf die Angehörigenunterstützung . werden.

12a. Die Versicherungsanstalt, welche ein Heilverfahren ein⸗

treten läßt, ist befugt, die rler für den Erkrankten der Krankenkasse, welcher er angehört oder N. angehört hat, in

demjenigen Umfange zu übertragen, welchen die Versicherungs⸗ anstalt * geboten erachtet. Werden dadurch der Kasse Lei⸗ stungen auferlegt, welche über den Umfang der von ihr eie lich oder statutarisch zu leistenden Fürsorge hinausgehen, so hat die Versicherungsanstalt die entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. Bestand eine Fürsorgepflicht der Krankenkasse nicht mehr, so ist ihr von der Versicherungsanstalt bei Gewährung der im S 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen das halbe, bei Unterbringung des Ver⸗ ö in ein . oder in eine Anstalt für Ge⸗ nesende das einundeinhalbfache Krankengeld zu ersetzen, sofern nicht höhere Aufwendungen i , werden.

Als Krankenkassen im Sinne der Bestimmungen in den 8s 12, 12a gelten auch diejenigen Hilfskassen, welche die im Ha des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehene amtliche Bescheinigung besitzen. § 12pb.

Ist die Krankheit, wegen deren das Heilverfahren ein⸗ geleitet wurde, auf einen nach den Reichsgesetzen über Unfall⸗ versicherung zu , Unfall zurückzuführen, und ist durch das Heilverfahren der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit 6 9, 10) verhindert und zugleich eine Entlastung des ent⸗ chädigungspflichtigen Trägers der Unfallversicherung herbei⸗ eführt worden, indem die Unfallentschädigung ganz oder zum theil nicht 6 bewilligen war oder in Wegfall gekommen ist so hat die Versicherungsanstalt gegen diesen Träger Anspru auf Ersatz der Kosten des Heilver r in dem im 8 124 Satz 3 vorgesehenen Umfange. in Ersatz für Kosten des fe verfahrens, welche vor dem Beginne der vierzehnten

9. nach dem Unfall entstanden sind, kann nicht beansprucht werden. ür die Ansprüche des Versicherten an den Träger der Unfallversicherung ist die Uebernahme des Heilverfahren durch die e e sSanstalt der Uebernahme durch den Träger der Unfallversi rug Mech zu achten. . C.

Wird der Versicherte infolge der Krankheit erwerbs⸗ unfähig, so kann ihm, falls er sich den gemaͤß S5 12, 1242

Beitragswochen;

von der Versicherungsanstalt . Maßnahmen ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund entzogen hat, die In⸗ validenrente auf Zeit ganz oder theilweise en, werden, so⸗ fern er auf diese . worden ist und nach⸗ ewiesen wird, daß die Erwerbsunfähigkeit durch sein Ver⸗ . veranlaßt ist. 5

Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen in den S8 12, 12a, 12, 128 zwischen den Versicherungsanstalten und den Verficherten entstehen, werden, soweit sie nicht hei der Rentenfeststellung zum Austrage gelangen, von der Aufsichts⸗ behörde der Ver n .

Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen in den 5 12, 122, 12b., 126 zwischen den Versicherungsanstalten und den Krankenkassen . werden, ie es sich um die Geltend⸗ machung der den Versicherungsanstalten eingeräumten , nisse handelt, von der Aufsichtsbehörde der betheiligten Kranken⸗ kasse, sofern es sich aber um Ersatzansprüche handelt, im Ver⸗ waltungsstreitverfahren oder, wo ein solches nicht besteht, eben⸗ falls durch die Aufsichtsbehörde der betheiligten Krankenkasse entschieden. Die Entscheidung dieser Aufsichtsbehörde ist im ersteren Falle endgültig; im letzteren Falle kann sie innerhalb eines Monats nach der Zustellung im Wege des Rekurses nach . der 58 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden.

Streitigleiten über 9 in den Fällen des §z 12b Abs. 1 werden durch das Reichs⸗Versicherungsamt entschieden.

13.

Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk oder eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben kann, sofern daselbst nach Her⸗ kommen der Lohn der in land⸗ oder forstwirthschaftlichen Be⸗ trieben beschäftigten Arbeiter ganz oder zum theil in Form von Naturalleistungen , wird, bestimmt werden, daß denjenigen in diesem Bezirke wohnenden Rentenempfängern, welche innerhalb desselben als Arbeiter in land⸗ und forst⸗ wirthschaftlichen Betrieben ihren Lohn oder Gehalt ganz oder zum theil in 3 von Naturalleistungen bezogen haben, auch die Rente bis zu zwei Dritteln ihres Betrages in dieser Form gewährt wird. Der Werth der Naturalleistungen wird nach . in Ansatz gebracht. Dieselben werden von der höheren Verwaltungsbehoͤrde festgesetzt. Die statuta⸗ rische Bestimmung bedarf der Genehmigung der höheren Ver⸗ waltungsbehörde.

Solchen Personen, welchen wegen gewohnheitsmäßiger Trunksucht nach Anordnung der zuständigen Behörde geistige Getränke in öffentlichen Schankstätten nicht verabfolgt werden dürfen, ist die Rente in derjenigen Gemeinde, für deren Bezirk eine solche . getroffen worden ist, auch ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, ihrem vollen Betrage nach in Naturalleistungen zu .

Der Anspruch 36 die Rente geht zu demjenigen Betrag, in welchem Naturalleistungen gewährt werden, auf den Kommunalverband, für dessen Bezirk eine solche Bestimmung . ist, über, wogegen diesem die Leistung der Naturalien obliegt.

Dem Bezugsberechtigten, auf welchen vorstehende Be⸗ stimmungen Anwendung finden sollen, ist dies von dem Kommunalverbande mitzutheilen.

Der Bezugsberechtigte ist befugt, binnen zwei Wochen nach der Zustellung dieser Mittheilung die Entscheidung der Kommunal⸗Aussichtsbehörde . Auf demselben Wege werden alle übrigen Streitigkeiten entschieden, welche aus der Anwendung . Bestimmungen zwischen dem Bezugs⸗ berechtigten und dem Kommunalverband entstehen.

Sobald der Uebergang des Anspruchs auf Rente end⸗ gültig feststeht, hat auf Antrag des Kommunalverbandes der Vorstand der Versicherungsanstalt die Postverwaltung hiervon rechtzeitig in Kenntniß zu ae.

8 13a.

Auf Grund statutarischer Bestimmung der Versicherungs⸗ anstalt kann der Vorstand einem Rentenempfänger auf seinen Antrag an Stelle der Rente Aufnahme in ein Invalidenhaus oder in ähnliche von Dritten unterhaltene Anstalten auf Kosten der Versicherungsanstalt gewähren. Der Aufgenommene ist auf ein , . und, wenn er die Erklärung nicht einen Monat vor Ablauf dieses Zeitraums zurücknimmt, jedesmal auf ein weiteres Vierteljahr an den Verzicht auf die Rente gebunden. ö

Ist der Berechtigte ein . so kann er, falls er seinen Wohnsitz im Deutschen Reich aufgiebt, mit dem drei⸗ 6 Betrage der Jahresrente abgefunden werden. Durch

eschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für be⸗ stimmte Grenzgebiete oder für die Angehörigen solcher aus⸗ wärtigen Staaten, durch deren Gesetzgebung deutschen Arbeitern eine entsprechende Fürsorge für den Fall der Erwerbsunfähig⸗ keit oder des Alters . ist, außer Kraft gesetzt werden.

8 144. Aufbringung der Mittel.

Die Mittel zur Gewährung der in diesem Gesetze vor⸗ gesehenen Leistungen werden vom Reiche, von den Arbeit— gebern und von den Versicherten aufgebracht.

Die Aufbringung der Mittel erfolgt seitens des Reichs durch . e zu den in jedem Jahre thatsächlich zu zahlen⸗ den Renten (5 25), seitens der Arbeitgeber und der Versicherten durch laufende Beiträge.

Die Beiträge en auf den Arbeitgeber und den Ver⸗ sicherten zu gleichen Theilen (38 1096, 111, 116) und sind für jede Beitragswoche (5 17) zu e

Voraussetzungen des Anspruchs.

Zur Erlangung eines Anspruchs auf Invaliden⸗ oder Altersrente ist, außer dem Nachweise der Erwerbsunfähigkeit be⸗ ziehungsweise des gesetzlich vorgesehenen Alters, erforderlich:

9 die n. egung der vorgeschriebenen Wartezeit;

2) die Leistung von e .

Wartezeit.

Die Wartezeit beträgt:

I) bei der Invalidenrente, wenn mindestens einhundert Beitrage auf Grund der Versicherungspflicht geleistet worden n zweihundert Beitragswochen, anderenfalls fünfhundert

35! bei der Altersrente eintausendzweihundert Beitrags⸗ wochen.

Die für die . de, gn e, (G 8) geleisteten Bei⸗ träge kommen auf die Wartezeit öh. ie Invalidenrente nur dann zur Anrechnung, wenn mindestens einhundert Beiträge

auf Grund eines die Versicherungspflicht oder die Berechti⸗ gun w begründenden Verhaͤltnisses geleistet worden sind.

Die Vorschrift des Abs. 2 findet keine Anwendung auf Beiträge, welche von den Versicherten innerhalb der ersten vier Jahre, nachdem die Versicherungspflicht für ihren Berufs—⸗ zweig in Kraft getreten ist, ef ij geleistet worden sind.

U K

Für jede Woche, in welcher der Versicherte in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhält⸗ nisse gestanden hat, ist ein Versicherungsbeitrag zu entrichten (Beitragswoche). Die Beitragswoche beginnt mit dem Montag einer jeden Kalenderwoche.

ls Beitragswochen werden, ohne daß . entrichtet zu werden brauchen, diejenigen vollen Wochen in Anrechnung gebracht, während deren k

1 ö. Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens⸗, Mobil⸗ machungs⸗ oder Kriegszeiten zum Heere oder zur Marine ein⸗ gezogen gewesen sind,

2) in Mobilmachungs⸗ oder Kriegszeiten freiwillig mili⸗ tärische Dienstleistungen verrichtet haben,

3) wegen bescheinigter, mit zeitweiser er nn e verbundener Krankheit an der Fortsetzung ihrer Berufsthäͤtig⸗ keit verhindert gewesen sind.

Diese Anrechnung eg jedoch nur bei solchen Personen, welche vor den in Rede stehenden Zeiten berufsmäßig eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht lediglich vorübergehend aufgenommen haben.

Die Dauer einer Krankheit ist nicht als Beitragszeit in Anrechnung zu bringen, wenn der Betheiligte sich die Krank⸗ heit . oder bei ,, eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zugezogen hat.

Bei Krankheiten, welche ununterbrochen länger als ein Jahr währen, kommt die über diesen Zeitraum hinausreichende Dauer der Krankheit als Beitragszeit nicht in Anrechnung.

Die an eine Krankheit sich anschließende Genesungszeit wird der Krankheit gleich geachtet. Dasselbe gilt von einem regelmäßig verlaufenden Wochenbette für die Dauer der da⸗ durch veranlaßten Erwerbsunfähigkeit, aber höchstens für sechs Wochen von der Entbindung ö

Zum Nachweis einer Krankheit (5 17) genügt die Be⸗ scheinigung des Vorstandes derjenigen Krankenkasse (8 135) beziehungsweise derjenigen eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskasse, welcher der Versicherte angehört hat, für diejenige Zeit aber, welche über die Dauer der von den betreffenden Kassen zu gewährenden , , . hinausreicht, sowie für diesenigen Per⸗ sonen, welche einer derartigen Kasse nicht angehört haben, die Bescheinigung der Gemeindebehörde. Die Kassenvorstände sind verpflichtet, diese Bescheinigungen den Versicherten sofort nach Beendigung der Krankenunterstützung oder der Fürsorge während der Genesungszeit von Amtswegen auszustellen und können hierzu von der Aufsichtsbehörde durch Geldstrafe bis zu einhundert Mark angehalten werden.

Für die in Reichs- und Staatsbetrieben beschäftigten Per⸗ sonen können die vorstehend bezeichneten Bescheinigungen durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden. Für diese Fälle ist die Krankenkasse durch die Aufsichtsbehörde von der Aus⸗ stellungspflicht zu entbinden.

Der Nachweis geleisteter Militärdienste erfolgt durch Vor⸗ legung der Militärpapiere.

20. Höhe der Beiträge.

Die für die Beitragswoche zu entrichtenden Beiträge werden nach Lohnklassen (5 22) im voraus auf bestimmte Zeiträume, und zwar zunächst für die Zeit bis zum 31. De⸗ ember 1910, . für je zehn weitere Jahre, durch den

undesrath einheitlich festgesetzt.

Die Beiträge sind so zu bemessen, daß durch dieselben gedeckt werden die Kapitalwerthe der den Versicherungs⸗ anstalten zur Last fallenden Beträge der Renten, die e ern und die sonstigen Aufwendungen der Versicherungsanstalten.

In den verschiedenen Lohnklassen sind die Beiträge für die einzelnen Versicherten gleich zu bemessen und lediglich nach der durchschnittlichen Höhe der in denselben von den Versiche⸗ rungsanstalten zu gewährenden Renten abzustufen.

Vor Ablauf der im Abs. I bestimmten Zeiträum: hat das Reichs⸗Versicherungsamt die Zulänglichkeit der Beiträge zu prüfen. Dabei sind Fehlbeträge oder Ueberschüsse, welche sich aus der Erhebung der bisherigen Beiträge herausgestellt haben, in der Weise zu berücksichtigen, daß durch die neuen Beiträge unter Beachtung der Wirkungen des S 89 eine Aus⸗ gleichung eintritt.

Bis zur Festsetzung eines anderen Beitrags sind in jeder Versicherungsanstalt an wöchentlichen Beiträgen zu erheben:

k ö J öl. R h k ö. :e d

Eine anderweite Festsetzung der Beiträge bedarf der Zu⸗

stimmung des Reichstages.

8 20a. Gemeinlast. Sonderlast.

Jede Versicherungsanstalt verwaltet ihre Einnahmen und ihr Vermögen (Gemeinvermögen und Sondervermögen) selbst⸗ ständig. Aus denselben sind die von allen Versicherunggträgern gemeinsam aufzubringende Last (Gemeinlast und die den einzelnen Versicherungsträgern verbleibende besondere Last (Sonderlast) zu decken. .

Die Gemeinlast wird gebildet durch drei Viertel sämmt⸗ licher Altersrenten, die Grundbeträge aller Invalidenrenten, die Rentensteigerungen infolge von Krankheitswochen (5 28 Abs. ih. und die Rentenabrundungen (8 26). Alle übrigen Verpflichtungen bilden die Sonderlast der Versicherungsanstalt.

ur Deckung der Gemeinlast werden in jeder . anstalt vom 1. Januar 1990 ab vier Zehntel der Beitraͤge buchmäßig ausgeschieden (Gemein vermö 39 Dem Gemein⸗ vermögen sind für seinen buchmäßigen Bestand von der Ver⸗ icherungsanstalt Zinsen gutzuschreiben. Den theft be⸗ timmt der en, , für die im 5 20 Abs. 1 bestimmten Zeiträume einheitlich fur alle Versicherungsanstalten.

Ergiebt sich bei Ablauf der im 8 20 Abs. 1 bezeichne

eiträume, daß das Gemeinvermögen zur Deckung t. emeinlast nicht ausreicht oder nicht erforberlich ist, so .

*

der Bundesrath für den nächstfolgenden , über die if des für das Gemeinvermögen buchmäßig auszuscheidenden

heiles der e . wecks a chung der entstandenen Fehlbeträge oder Ue arst ift zu beschließen.

Eine Erhöhung des für das Gemeinvermögen buchmäßig auszuscheidenden hein? der Beiträge bedarf der Zustimmung des Reichstages.

Das am 31. Dezember 1899 angesammelte gesammte Ver⸗ mögen der Versicherungsanstalten und weiter das bei Ablauf der im 29 Abs. 1 bezeichneten Zeiträume angesammelte Ver⸗ mögen der Versicherungsanstalten, soweit es nicht buchmäßig für die Gemeinlast ausgeschieden ist, darf zur Deckung der Gemeinlast nicht herangezogen werden.

§ 2. Lohnklassen. . Nach der Höhe des Jahregarbeitsverdienstes werden für die Versicherten folgende Lohnklassen gebildet: Klasse L bis zu 350 „S einschließlich,

U von mehr als 3690 bis zu 550 M,

UI von mehr als 550 bis zu S850 Mk,

„N von mehr als 850 bis zu 1150 „,

ö „N von mehr als 1150

Für die Zugehörigkeit der Versicherten zu den Lohnklassen ist mit den aus den nachfolgenden Bestimmungen sich ergebenden Abweichungen nicht die Höhe des thatsächlichen Jahresarbeits⸗ verdienstes, sondern ein Durchschnittsbetrag maßgebend.

Im Einzelnen gilt als Jahresarbeitsverdienst:

IL) für Mitglieder einer Orts-, Betriebs⸗ (Fabrik⸗), Bau⸗ oder InnungsKrankenkasse der dreihundertfache Betrag des für ihre Krankenkassenbeiträge maßgebenden durchschnittlichen Tagelehns beziehungsweise wirklichen Arbeitsverdienstes (55 20, 25a Abf. 2 Ziffer 6 des ern ri , fen;

2) für die in der Land⸗ und r er , beschäftigten soweit sie nicht einer unter Ziffer 1 bezeichneten

rankenkasse angehören, ein Betrag, der für sie von der höheren Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des 8 3 als durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst festzusetzen ist; bei Betriebsbeamten wird jedoch der für jeden von ihnen nach 8 3 des 3 vom 5. Mai 1886 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 132) maß⸗ gebende Jahresarbeitsverdienst zu Grunde gelegt;

3) für die auf Grund des Gesetzes vom 15. Juli 1887 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 329) versicherten Seeleute und anderen bei der Seeschiffahrt betheiligten Personen der Durchschnitts—⸗ betrag des Jahresarbeitsvmerdienstes, welcher gemäß 8 6 und ? g. a. O. vom Reichskanzler beziehungsweise von der höheren Verwaltungsbehörde festgesetzt worden ist;

4) für Mitglieder einer Knappschaftskasse der dreihundert⸗ ae. Betrag des von dem Kassenvorstande festzusetzenden durch⸗ chnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes derjenigen Klasse von Arbeitern, welcher der Versicherte angehört, jedoch nicht weniger als der dreihundertfache ö. ortsüblichen Tage⸗ lohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts (8 8 des Krankenversicherungsgesetzes);

5) im übrigen der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewohnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts (8 8 des Krankenversicherungsgesetzes), soweit nicht für ein⸗ zelne Berufszweige von der höheren Verwaltungsbehoöͤrde ein anderer Jahresarbeitsverdienst festgesetzt wird.

Lehrer und Erzieher gehören, soweit nicht ein Jahres— arbeitsverdienst von mehr als 1150 6 nachgewiesen wird, zur vierten Klasse.

Sofern im voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste baare Vergütung vereinbart und diese höher ist, als der nach Abs. A für den Versicherten maßgebende Durch⸗ schnittsbetrag, so ist diese Vergütung zu Grunde zu legen.

Der Versicherte kann die . in einer höheren als derjenigen Lohnklasse, welche nach den vorstehenden Bestim⸗ mungen für ihn maßgebend sein würde, beanspruchen. In diesen Fällen ist jedoch der auf den Arbeitgeber entfallende Theil des Beitrags, sofern nicht die Versicherung in der höheren Lohnklasse von dem Arbeitgeber und dem Versicherten verein⸗ bart ist, nicht nach der höheren, sondern nach der für den Ver⸗ sicherten maßgebenden Lohnklasse zu bemessen.

Die Landes⸗Zentralbehörde kann anordnen, daß die nach Abs. 2 für die einzelnen Orte maßgebenden Lohnklassen und Beiträge (5 20) sowie die Klassen von Versicherten, welche an dem betreffenden Ort in die einzelnen Lohnklassen entfallen, von der Versicherungsanstalt in jedem Ort ihres Bezirks be⸗ kannt zu machen sind.

8 25. Berechnung der Renten.

Die Renten werden nach den Lohnklassen (3 22) und nach Jahresbeträgen berechnet. Sie bestehen aus einem in der Höhe verschiedenen Betrage, welcher, vorbehaltlich der Vorschrift des 5 28 Abs. 2, von den Versicherungsanstalten aufzubringen ist, und aus einem festen Zuschusse des Reichs, der für jede Rente jährlich fünfzig Mark beträgt.

26. Die Berechnung des von den Versicherungsanstalten auf⸗— , . Theiles der Invalidenrenten erfolgt in der Weise, einem Grundbetrage die der Zahl der Beitragswochen entsprechenden Steigerungtsätze hinzugerechnet werden. Der Grundbetrag beläuft sich: für die Lohnklasse J. . ö H. J. 141 . . 1 n 1 , n, 1 r Der Berechnung des Grundbetrags der Invalidenrente werden stets fünfhundert Beitragswochen zu Grunde gelegt. Sind weniger als fünfhundert Beitragswochen nach n,. so werden für die fehlenden Wochen Beiträge der Lohnklasse 1 in Ansatz gebracht; sind mehr als e, , ., Beitragswochen nachgewiesen, so sind stets die fünfhundert Beiträge der höchsten Lohnklassen zu Grunde zu legen. Kommen für diese fünf⸗ hundert Wochen verschiedene Lohnklassen in Betracht, so wird als Grundbetrag der Durchschnitt der diesen Beitragswochen entsprechenden Grundheträge in Ansatz gebracht. Der Steigerungssaß beträgt für jede Beitragswoche: in der Lohnklasse J.... 3 Pfennig, 2 M p, II . P . . 6 r,. M, H,. , III . k 8 . 7 M. n 36. . 9 . . , . n) . , ür die Beitragswoche kann nur ein Steigerungssatz in Anrechnung gebracht werden. Sind mehr Beitragsmarken verwendet, als hiernach Beitragswochen in Anrechnung ge⸗ bracht werden dürfen, und können die zu Unrecht beigebrachten Marken nicht mehr ermittelt werden, so sind die Beiträge

durch Ausscheidung der für die niedrigeren Lohnklassen ent—· richteten Marken ö auf die zulässige Höchstzahl zu mindern.

8 26a. Der von den Versicherungsanstalten aufzubringende Theil der Altersrente beträgt: in der Lohnklasse ö.

II ,,, J Kommen Beiträge in verschiedenen Lohnklassen in Betracht, so wird der Durchschnitt der diesen Beiträgen entsprechenden Altersrente gewährt. Sind mehr als ,,, Beitragswochen nachgewiesen, so sind die eintausendzweihundert Beiträge der höchsten Lohnklassen der Berechnung zu Grunde

zu legen. 8 266.

Die Renten sind auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben abzurunden und in monatlichen Theilbeträgen im voraus fi zahlen. Für denjenigen Kalendermonat, in welchem die

en Wegfall oder das Ruhen des Rentenanspruchs bewirkende . eintritt, ist der gezahlte Monatsbetrag der Rente zu

belassen. 8 A.

Für einen Versicherten, welcher bei einer der nach S8 H, 7, 7âa zugelassenen Kasseneinrichtungen betheiligt gewesen ist, wird bei Berechnung der Rente für jede Woche der Betheili⸗ gung nach dem 1. Januar 1891 diejenige Lohnklasse in Rech⸗ nung gebracht, welcher derselbe nach dem von ihm wirklich be⸗ zogenen Lohne angehört haben würde, wenn er bei einer Ver⸗ sicherungsanstalt versichert gewesen wäre. Hat der Versicherte gleichzeitig einer r f anf, oder einer Orts⸗, Betriebs⸗ n . Bau⸗ oder Innungs⸗Krankenkasse angehört, so be⸗ stimmt sich die in Rechnung zu bringende Lohnklasse nach den Bestimmungen des § 22 Abs. 2 Ziffer 1' beziehungsweise 4 und des §5 22 Abs. 3.

S 28.

Für die nach 5 17 als Beitragszeit geltende Dauer be— scheinigter Krankheiten und militärischer Dienstleistungen wird bei Berechnung der Rente die Lohnklasse IL zu Grunde gelegt.

Den auf die Dauer militärischer Dienstleistungen ent⸗ fallenden Antheil der Rente übernimmt das Reich (8 89).

29.

Die Invalidenrente beginnt mit dem Tage, an welchem der Verlust der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Als dieser Zeitpunkt gilt, sofern nicht ein anderer in der Entscheidung ,, wird, der Tag, an welchem der Antrag auf Be⸗ willigung der Rente bei der zuständigen Behörde eingegangen ist (3 75 Abs. I.

Die Altersrente beginnt frühestens mit dem ersten Tage des einundsiebenzigsten Lebensjahres.

Für Zeiten, die beim Eingange des Antrags auf Be⸗ willigung einer Rente länger als ein Jahr zurückliegen, wird die Rente nicht gewährt.

Stirbt ein Versicherter, dessen Rentenantrag noch zu ing Lebzeiten bei der zuständigen Behörde eingegangen war, o ist zur ert eng des Verfahrens und im Falle der Be⸗ . er Rente zum Bezuge der bis zum Todestage fälligen Rentenbeträge an erster Stelle der Ehegatte berechtigt, sofern derselbe mit dem Rentenberechtigten bis zu dessen Tode in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat; wenn ein solcher nicht vorhanden ist, tritt die Rechtsnachfolge nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ein.

30. Erstattung von Beiträgen.

Weiblichen Personen, welche eine Ehe eingehen, bevor

ihnen die eine Rente (38 9, 10) bewilligende Entscheidung zu⸗

estellt ist, steht ein Anspruch auf fe denn der Hälfte der an sie geleisteten Beiträge zu, wenn die letzteren vor Ein⸗ gehung der Ehe für mindestens zweihundert Wochen entrichtet worden sind. Dieser Anspruch muß bei Vermeidung des Autz⸗ schlusses vor Ablauf eines Jahres nach dem Tage der Ver⸗ heirathung geltend gemacht werden. Der zu erstattende Betrag wird auf volle Mark nach oben abgerundet.

Mit der Erstattung erlischt die durch das frühere Ver⸗ sicherungsverhältniß begründete Anwartschaft.

S 30a.

Werden versicherte Personen durch einen Unfall dauernd erwerbsunfähig im Sinne dieses Gesetzes und steht ihnen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 für die Zeit des Bezugs der Unfallrente ein Anspruch auf Invalidenrente nicht zu, so ist ihnen auf ihren Antrag die Hälfte der für sie entrichteten Beiträge zu erstatten. Der Anspruch muß bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von , Jahren nach dem Unfall geltend gemacht werden. Die Bestimmungen des 8 30 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 finden Anwendung.

ni

Wenn eine männliche Person, für welche mindestens für zweihundert Wochen Beiträge entrichtet worden sind, verstirbt, bevor ihr die eine Rente (5638 9, 10) bewilligende Entscheidung ugestellt ist, so steht der hinterlassenen Wittwe oder, falls eine ahh nicht vorhanden ist, den hinterlassenen ehelichen Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für den Verstorbenen entrichteten Beiträge zu.

Wenn eine weibliche Person, für welche mindestens für zweihundert Wochen Beiträge entrichtet worden sind, verstirbt, bevor ihr die eine Rente (68 9, 10) bewilligende Entscheidung zugestellt ist, so steht den hinterlassenen vaterlosen Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch auf ,,, der Hälfte der für die Verstorbene entrichteten Beiträge zu. Ein gleicher Anspruch steht unter denselben Voraussetzungen den 6 lassenen, noch nicht fünfzehn Jahre alten Kindern einer solchen weiblichen . zu, deren Ehemann sich von der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und sich der Pflicht der Unter⸗ haltung der Kinder entzogen hat. War die weibliche Person wegen Erwerbsunfähigkeit ihres Ehemanns die Ernährerin der Familie, so steht ein gleicher Erstattungsanspruch dem hinter⸗ lassenen Wittwer zu.

Der Erstattungsanspruch muß bei Vermeidung des Aus ane, vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Ver⸗ icherten erhoben werden. Der zu erstattende Betrag wird auf volle Mark nach oben abgerundet. .

Schwebt beim Tode des Versicherten bereits ein Renten⸗ i,, , so schließt der Erstattungsanspruch den

nspruch der Erben . die rückständigen Rentenbeträge aus, so sicsofmicht eine den letzteren anerkennende Entscheidung zu⸗ geste .

Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, so⸗

weit den Hinterbliebenen aus Anlaß des Todes des Ver⸗

sicherten auf Grund der Unfallversicherungs gesetze Renten ge⸗

währt werden.

31a. Dur bert nslmmenten Beschluß des Vorstandes und

des Ausschusses kann bestimmt werden, daß die Ueberschüsse des Sondervermögens einer Versicherungsanstalt über den zur Deckung ihrer Verpflichtungen bauernd erforderlichen Bedarf

fn anderen als den im Gesetze vorgesehenen Leistungen im wirth⸗

chaftlichen Interesse der der Versicherungsanstalt angehörenden Rentenempfänger, Versicherten sowie . wendet werden.

Solche Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Bundes⸗ raths. Die ,,, ,. widerrufen werden, wenn das Sondervermögen der ersicherungsanstalt zur dauernden Deckung ihrer Verpflichtung nicht mehr ausreicht.

8 32. Erlöschen der Anwartschaft.

Die aus der Versicherungspflicht sich ergebende Anwart⸗ schaft erlischt, wenn während zweier Jahre nach dem auf der Quittungs karte 9. 100) verzeichneten Ausstellungstag ein die Versicherungspflicht begründendes Arbeits⸗ oder Dienstverhältniß, auf Grund dessen Besträge entrichtet sind, oder die Weiter⸗ versicherung (5 8 Abs. 2 nicht oder in weniger als ing⸗ gesammt zwanzig Beitragswochen bestanden hat.

Den Beitragswochen im Sinne des vorigen Absatzes werden gleich behandelt die Zeiten,

1 welche nach § 17 als Beitragszeiten angerechnet werden,

2) während deren der Anwärter eine Unfallrente für eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens zwanzig Prozent oder aus Kassen der in den 88 5, 7, 7a, 36 . zeichneten Art Invaliden⸗ oder Altersrenten bezog, ohne gleich⸗ zeitig eine nach diesem Gesetze versicherungspflichkige Beschäfti⸗ gung auszuüben.

Bei der . und ihrer Fortsetzung (5 8 Abs. I) müssen zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft während der im Abs. L bezeichneten Frist mindestens vierzig Beiträge entrichtet werden.

Die Anwartschaft lebt wieder auf, sobald durch Wieder⸗ eintreten in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder durch freiwillige Beitragsleistung das Versicherungsverhältniß erneuert und danach eine Wartezeit von zweihundert Beitrags⸗ wochen zurückgelegt ist.

rer Angehörigen ver⸗

8 35. Entzieehung der Invalidenrente.

Tritt in den Verhältnissen des Empfängers einer Invalidenrente eine Veränderung ein, welche ihn nicht mehr als erwerbsunfähig (538 9, 10) erscheinen läßt, so kann dem⸗ selben die Rente entzogen werden.

Ilt begründete Annahme vorhanden, daß der Empfänger einer Invalidenrente bei Durchführung eines Heilverfahrens die Erwerbsfähigkeit wieder erlangen werde, so kann die Ver⸗ sicherungsanstalt zu diesem Zwecke ein Heilverfahren eintreten lassen. Dabei fein die Bestimmungen des 5 12, Abs. 2 bis 4, S8 12a, 12, 12bb, 124 mit der Maßgabe An⸗ wendung, daß an Stelle der An ,,, die Invalidenrente treten kann. Hat ö der Rentenempfänger solchen Maßnahmen der Versicherungsanstalt ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund entzogen, so kann ihm die Rente auf Zeit ganz oder theilweise entzogen werden, sofern auf diese Folgen hingewiesen worden ist und nachgewiesen wird, daß er durch sein Verhalten die Wiedererlangung der Erwerbs fähigkeit vereitelt hat.

Die Entziehung der Rente tritt mit Ablauf des Monats in Wirksamkeit, in welchem der die Entziehung aussprechende Bescheid zugestellt worden ist.

Wird die Rente von neuem oder wird an Stelle einer nach 5 10 gewährten Invalidenrente eine Rente für dauernde Erwerbsunfähigkeit 85 9) bewilligt oder wird eine Altersrente bewilligt, so ist die Zeit des früheren Rentenbezugs dem Ver⸗ sicherten ebenso wie eine bescheinigte Krankheitszeit (83 28 Abs. I) anzurechnen. Die ad gn des 17 Abs. 5 und des 5 32 Abs. 1, 3 finden auf diese Zeit keine Anwendung.

5 34. Ruhen der Rente.

Das Recht auf Bezug der Rente ruht;

I). für diejenigen Personen, welche auf Grund der reichs⸗ gesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung eine Rente beziehen, so lange und so weit die Unfallrente unter Hinzu⸗ rechnung der ihnen nach dem gegenwärtigen Gesetze zuge⸗ sprochenen Rente den siebenundeinhalbfachen Grundbetrag der Invalidenrente (5 26 Abs. 2, 3) übersteigt;

2) für die in den 4, 4a Abs. 1, § 4b bezeichneten Personen, so lange und so weit die denselben gewährten Pen⸗ sionen, Wartegelder oder ähnlichen Bezüge unter Hinzurechnung der ihnen nach dem gegenwärtigen Gesetze zugesprochenen Rente den in Ziffer 1 bezeichneten Höchstbetrag uͤbersteigen;

3) so lange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt oder so lange er in einem Arbeitshaus oder in einer Besserungsanstalt unter⸗ gebracht ist;

4 so lange der Berechtigte nicht im r d seinen ge⸗ wöhnlichen . hat. Durch Beschluß des J. kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete oder für kai auswärtige Staaten, durch deren Gesetzgebung deutschen

rbeitern eine entsprechende Fürsorge für den Fall der Erwerbg⸗ , . und des Alters gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt werden.

Hat in den Fällen der Ziffer 3 der il ü.

eine im Inlande wohnende Familie, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist dieser die Rente zu überweisen.

Während des Bezugs von . ruht der An⸗ e auf die Altersrente. Auf diesen Fall findet die Be⸗ timmung des 8 26b Satz 2 keine Anwendung.

35. Verhältniß zu 3 Ansprüchen.

Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflich von Gemeinden und Armenverbänden zur Unterstüßung h bedürftiger Personen sowie sonstige gesetzliche, statuta . . auf Vertrag beruhende Verpflichtungen zur Fürsorge fur alte, kranke, erwerbgunfähige oder hilfsbedürftige Personen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. , .

Wenn von elner Gemeinde oder einem Armenverband hilfsbedürftige Personen Unterstützungen für einen Zeitr geleistet werden, für welchen diesen Personen ein Unsp auf. Invaliden oder Altergrente zustand oder nech zuste ist fn hierfür durch Ueberweisung von Renten zu leisten. .

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