1899 / 173 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Jul 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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Ist die ng eine vorübergehende, so können als tz höchstens drei Monatsbeträge der Rente, und zwar mit

. als der Haͤlfte, in Anspruch genommen werden. Ist die

Unterstuhung eine fortlaufende, so kann als Er⸗ wenn die Unterstuͤtzung in der Gewährung des Unter⸗ is in einer Anstalt ö ö. ö. ö. w,. . . 9 3 atzleistung erforderlichen age die fortlaufende Ueber⸗ . len Rente, im übri 39 die fortlaufende Ueber⸗ ente beansprucht werden.

weisung der vol wei 6 von höchstens der halben 8 35a. . Der . auf Ueberweisun J 1. 2 bis ) ist Be

vorübergehende Unterstüßung handelt, ist der

seit Beendigung der Unterstützung geltend zu machen. Den 8

emeinden und Armenverbänden steht die Geltend⸗ machung des Ersatzanspruchs auch dann zu, wenn die hilfs—⸗ bedürftige Person, welcher ein Anspruch auf Invaliden⸗ oder

Altersrente zustand, vor Stellung des Rentenantrags verstorben

ist. Die Bestimmung im § 31 Abs. 4 findet entsprechende An⸗

ung. ; m igtetn, welche zwischen den Betheiligten über den Anspruch auf n n n von Entschädigungsbeträgen ent⸗ ehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren oder, wo ein olches nicht besteht, durch die dem gig eig he gten vorgesetzte ufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung der. leh eren kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der 858 20, 21 der Gewerbeord⸗ nung angefochten werden. 36 Die Bestimmungen der S5 35, 35 a gelten auch für Be⸗ triebsunternehmer und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Verpflichtung 66 Unterstützung Hilfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllen. 836. abrikkassen, Knappschaftskassen, Seemannskassen und 6 für n gc landwirthschaftliche oder ähnliche Unter⸗ nehmungen bestehende Kasseneinrichtungen, welche ihren nach den reichsgesetzichen Bestimmungen versicherten Mitgliedern . den Fall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit Renten oder Kapitalien gewähren, sind berechtigt, diese Unterstützungen für olche Personen, welche auf Grund der reichsgeseßlichen Be⸗ . einen . auf Invaliden: oder Altersrenten haben, um den Werth der letzteren oder zu einem geringeren Betrage zu ermäßigen, sofern gleichzeitig die Beiträge der

Betriebsunternehmer und Kassenmitglieder oder im Falle der Zustimmung der Betriebsunternehmer wenigstens diejenigen der Kassenmitglieder in entsprechendem Verhältnisse herab⸗ gemindert werden. Auf statutenmäßige Kassenleistungen, welche

vor dem betreffenden Beschlusse der ehen fe , . fen

vor dem 1. Januar 1891 aus der Kasse bewi

erstreckt sich die Ermäßigung nicht.

Die hierzu erforderliche Abänderung der Statuten bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde. Die letztere ist befugt, eine entsprechende Abänderung der Statuten ihrer⸗ seits mit rechtsgültiger Wirkung vorzunehmen, sofern die zu

, en beitragenden Betriebt⸗ ö Kassenmitglieder die Ab⸗

änderung beantragt haben, die letztere aber von den zuständigen

den erwähnten Ka unternehmer oder die Mehrheit

Organen der Kasse abgelehnt worden ist.

Der Ermäßigung der Beiträge bedarf es nicht, sofern die durch die , . der Unterstützungen ersparten Be⸗ träge zu anderen Wohlfahrtseinrichtungen für Betriebsbeamte, Arbeiter oder deren Hinterbliebene verwendet werden sollen und diese anderweite Verwendung durch das Statut geregelt und

von der Aufsichtsbehörde genehmigt wird, oder soweit die Bei⸗ fa . erforderlich nd, um die der

träge in der bisherigen Kasse verbleibenden Leistungen zu decken.

38.

5 Die Bestimmungen des 5 32 Abs. 2 ir 2 und des Invalidität und

Alter bestehenden Kassen Anwendung, hinsichtlich deren auf Grund ortsstatutarischer Bestimmungen eine Verpflichtung zum

sz 36 finden auch auf die zur Fürsorge für

Beitritte besteht. 39

Insoweit den nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Be⸗ stimmungen zum Bezuge von Invalidenrenten berechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Invalidität entstandenen Schadens gegen Dritte zusteht, geht derselbe auf die Versicherungsanstalt bis zum Betrage der

von dieser zu gewährenden Rente über.

38 4. . Unpfändbarkeit der Ansprüche.

Die Uebertragung der aus den si ge fi hen Be⸗

stimmungen sich ergebenden Ansprüche 99 Dritte

kung, als sie erfolgt: 1) zur *

worden ist;

2) zur Deckung der im 5 860 Abs. 4 der Zivilprozeß ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai

1898 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 369) bezeichneten Forderungen;

3) zur Deckung von Forderungen der nach 35, 35 b ersatzberechtigten Gemeinden und Armenverbände sowie der an

deren Stelle getretenen Betriebsunternehmer und Kassen.

Die Renkenforderungen dürfen nur auf Ersatzforderungen fn bezogene Unfallrenten und Entschädigungen, rr er

nspruch auf diese nach 85 3), 76 Abs. Z au auf gezahlte Vorschüsse, auf zu Unrecht geza

strafen aufgerechnet werden.

Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch auf die Rente ganz oder zum theil auf Andere übertragen, sofern

dies von der unteren Verwaltungsbehörde genehmigt wird. II. Organisation.

404. Die Durchführung der . erfolgt unter

Mitwirkung der Landesverwaltungs⸗ und

Sch 9 65 70ff. ) sowie durch das Reichs⸗Versicherungs⸗

amt und die Lanbes⸗Versicherungsämter (538 74 p ff.).

von Rentenbeträgen (5 35 bei einer der im 5 75 Abs. 1 bezeichneten

; t es si den Ersatz für eine örden 3 soweit es sich um 1 . 7

Vermeidung des Ausschlusses spätestens binnen drei Monaten

r owie deren Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wir⸗

ung eines Vorschusses, welcher dem Berech⸗

tigten auf seine Ansprüche vor Anweisuug der Rente von . Arbeitgeber oder einem Organe der Versicherungs⸗ anstalt oder dem Mitglied eines solchen Organs gegeben

die Ver⸗

sicherungsanstalt übergegangen ist, auf K

auf die zu erstattenden Kosten des Verfahrens und auf die von den Organen der Versicherungsanstalten verhängten Geld⸗

er Postbehörden dur Versicherungsanstalten und ihre Organe (585 41 ff.), dur

A. Mitwirkung der Landesverwaltungsbehörden. 8 40.

Außer den übrigen aus diesem Gesetze sich ergebenden auff Legt den unteren enn ng gend G 138) ins⸗ besondere ob .

ö die Entgegennahme und Vorbereitung von Anträgen auf Bewilligung von Invaliden⸗ und Altersrenten 5. 75) oder auf Beitragserstattungen (5 95) sowie die Begutachtung der Anträge auf Rentenbewilligungen;

Y) die Begutachtung der Entziehung von Invalidenrenten

33, 85); 68 Y die n hg der Einstellung von Rentenzahlungen

34, 85); 8 ) die ö des Vorstandes der Versicherungs⸗ anstalt über die zur Kenniniß der Verwaltungsbehörde kom⸗ menden Fälle, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß Versicherie durch ein Heilverfahren vor baldigem Ein— tritte der Erwerbsunfähigkeit werden bewahrt werden (5 19), daß Empfänger von . bei Durchführung eines

,,. die Erwerbsfähigkeit wiedererlangen werden 3 33 Abs. Y, daß die Invalidenrente zu entziehen ist 3 33 Abs. 1 oder Rentenzahlungen einzustellen sind (5 34);

5) die Auskunftsertheilung über alle die Invaliden⸗

versicherung betreffenden Angelegenheiten.

8 0c.

In den Fällen des z 49 Ziffer 1 hat sich die Begqutachung auf die Versicherungspflicht ß L bis 4b) oder das Versicherungs⸗ recht (5 8), auf das Maß der Erwerbsfähigkeit des Renten⸗ bewerbers (565 4, 9, 10 sowie darauf zu erstrecken, ob und inwieweit von den Befugnissen der 85 11, 126 Gebrauch zu machen ist. .

In den Fällen des 8 406 Ziffer 2 hat sich die Begut⸗ achtung auf das Maß der Erwerbsfähigkeit des Renken⸗ empfängers (8 33 Abs. 1) sowie darauf zu erstrecken, ob und inwieweit von der Befugniß des § 33 Abs. 2 Satz 3 Gebrauch zu machen ist. . .

Die Begutachtung muß ferner über alle diejenigen Fragen sich verbreiten, welche für die Entscheidung des Vorstandes der Versicherungganstalt von Belang erscheinen.

S 40.

Ist die untere Verwaltungsbehörde in den Fällen des s 49 Ziffer 1 und 2 der Ansicht, daß das Gutachten gegen die Gewährung einer Rente oder für die Entziehung einer Invalidenrente abzugeben sei, so hat sie vor Abgabe ihres Gutachtens die im 5 40 bezeichneten Fragen unter Zuziehung je eines Vertreters der Arbeitgeber und der Versicherten (56 406) in mündlicher Verhandlung zu erörtern. Auf seinen Antrag oder wenn es die Aufklärung des Sachverhalts er⸗ fordert, ist der Rentenbewerber oder Rentenempfänger zur mündlichen Verhandlung zuzuziehen; in hen Falle ist derselbe von dem Termine zur mündlichen Verhandlung zu benach⸗ richtigen. Aus dem Gutachten muß ersichtlich sein, wie jeder der beiden Vertreter gestimmt hat.

Der Vorstand der Versicherungsansialt ist berechtigt, auch in anderen als den in den 88 40b, 40c angegebenen Fällen und über andere Fragen das ric hien der unteren Verwaltungs⸗ behörde in der im Abs. 1 angegebenen Form zu verlangen.

S 40dd.

Die höhere Verwaltungsbehörde (5 138) kann nach An⸗ hörung oder auf Antrag des Vorstandes für den Bezirk einer Versicherungsanstalt oder Theile desselben bestimmte Gemeinde⸗ behörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne des 5 40 bezeichnen und mit der Wahrnehmung der in den 5 40, 400

vorgesehenen Geschäfte betrauen. 8 4006.

Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde (6 495) werden Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gewählt; deren Zahl beträgt, solange nicht durch diejenige Behörde, welche die Wahlordnung erlassen hat (5 409), eine größere Zahl bestimmt ist, aus der Klasse der Arbeitgeber und der Versicher ien je vier. Die Bestimmungen der 5l i bis 52 b, 58 bis 60, 62 finden entsprechende Anwendung.

S d0t.

Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten werden von den Vorständen der im . der unteren Verwaltungs⸗ behörde vorhandenen Orts-, Betriebs⸗ (Fabrik⸗), Bau⸗ und Innungs⸗Krankenkassen, Knappschaftskassen, Seemannskassen und anderen zur Wahrung von Interessen der Seeleute be⸗ stimmten, obrigkeitlich genehmigten Vereinigungen von See⸗ leuten sowie von den Vorständen derjenigen eingeschriebenen oder auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Hilfskassen gewählt, welche die im 5 752 des Krankenver⸗ . vorgesehene Bescheinigung besitzen und deren Bezirk sich über den Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde nicht hinaus erstreckt. Soweit die im 5 1 bezeichneten Personen solchen Kassen nicht angehören, ist nach Bestimmung der Landesregierung den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände oder den Verwaltungen der Gemeinde⸗Krankenversicherung beziehungsweise landesrecht⸗ lichen Einrichtungen ähnlicher Art eine der Zahl dieser Per⸗ sonen entsprechende Betheiligung an der Wahl einzuräumen. Soweit die Vorstände der bezeichneten Kassen und Vereinigungen aus Vertretern der Arbeitgeber und Vertretern der Arbeitnehmer zusammengesetzt sind, nehmen bei der Wahl die den Arbeit⸗ gebern angehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der , der Arbeitgeber, die den Versicherten an⸗ gehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Versicherten theil. Vorstände, in denen Arbeit⸗ geber nicht vertreten sind, nehmen nur an der Wahl der Ver⸗ treter der Versicherten, Vorstände, in denen Arbeitnehmer nicht vertreten sind, nehmen nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber theil. . eln h solcher Krankenkassen, für deren Mitglieder eine besondere Kasseneinrichtung im Sinne der 85 5, 7, 7a besteht, sind nicht berechtigt, an den Wahlen theilzunehmen. ö

Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten müssen im Bezirke der unteren Verwaltungsbehörde und mindestens zur Hälfte an deren Sitze oder in einer Entfernung bis zu 10 kin von demselben wohnen und dürfen nicht . eder des Vorstandes (5 46) oder eines Schiedsgerichts (5 70 sein.

S 40g. .

Die Wahl der Vertreter erfolgt nach näherer Bestim⸗ mung einer Wahlordnung, welche von der für den Sitz der Versicherungsansialt zuständigen Landes⸗Zentralbehörde oder der von dleser bestimmten Behörde zu erlassen ist, unter

Versicherungsanstalten wird die Wahlordnung, sofern ein Ein⸗ versländniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, durch den Reichskanzler erlassen und bie Wahl durch einen von demselhen ernannten Beauftragten geleitet.

Zum Zwecke der Wahl der Vertreter kann der Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde in kleinere Wahlbezirke getheilt

werden. Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen

Behörde entschieden, welche die Wahlordnung erlassen hat.

S 40h.

Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch die untere Verwaltungebehörde zu verpflichten. . ; Durch die höhere Verwaltungsbehörde sollen über die Reihenfolge, in welcher die Vertreter zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, Bestimmungen getroffen werden. .

Die den Vertretern zustehenden Bezüge (85 406, 58) sowie die sonstigen durch das Verfahren entstehenden baaren Auslagen sind von der Versicherungsanstalt zu erstatten.

Die untere Verwaltungabehörde ist befugt, Zeugen und Sach verständige uneidlich i vernehmen.

Der Vorstand der ersicherungsanstalt ist befugt, auf Antrag der unteren Verwaltungsbehörde den Betheiligten solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch Muth⸗ willen oder durch ein auf Verschleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten derselben veranlaßt worden sind.

Im übrigen wird das Verfahren vor der unteren Ver⸗ waltungsbehörde durch die Landes⸗Zentralbehörde geregelt.

B. Versicherungsanstalten. 1) Errichtung. §. 41.

Die Versicherungsanstalten werden nach Bestimmung der Landesregierungen für weitere Kommunalverbände ihres Ge⸗ biets oder für das Gebiet des Bundesstaats oder Theile des⸗ selben errichtet. Auch kann für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile derselben sowie für mehrere weitere Kommunalverbände eines Bundesstaats eine gemeinsame Versicherungsanstalt errichtet werden. .

In der Versicherungsanstalt sind alle diejenigen Personen zu versichern, welche in deren Bezirke beschäftigt werden, Auf die Bestimmung des Beschäftigungsorts finden die Vorschriften des 5 5Ha des Krankenversicherungsgesetzes Anwendung. So⸗ weit die Beschäftigung in einem Betriebe stattfindet, dessen Sitz in dem Bezirk einer anderen Versicherungeanstalt belegen ist, kann mit Zustimmung der betheiligten Versicherungs⸗ anstalten die Versicherung auch bei der Versicherungsanstalt des Betriebssitzes erfolgen. Diese Zustimmung muß auf An⸗ trag des zur Beitragsleistung verpflichteten Arbeitgebers er⸗ theilt werden, menn die beschäftigten Personen Mitglieder einer für den Betrieb errichteten Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse sind. Findet die Beschäftigung vorübergehend im Ausland, aber in einem Betriebe slatt, dessen Sitz im Inland belegen ist, so erfolgt die Versicherung bei der Versicherungsanstalt des Betriebssitzes. . .

Bei ausländischen Binnenschiffen gilt als Beschäftigangs⸗ ort des Personals der Sitz derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirke das Schiff bei Ueberfahren der Grenze zuerst

eintritt. 8 42.

Tie Errichtung der Versicherungsanstalten bedarf der Ge⸗ nehmigung des Bundesraihs. Soweit die Genehmigung nicht ertheilt wird, kann der Bundesragth nach Anhörung der be⸗ theiligten Landesregierungen die Errichtung von Versicherungsz⸗ anstalten anordnen.

§ 43. Der Sitz der Versicherungsanstalt wird durch die Landes⸗ regierung bestimmt.

; arne Versicherungsanstalt für mehrere Bundes stagten oder Gebietstheile derselben errichtet, so bestimmt den Sitz, falls eine Vereinbarung der betheiligten Landesregierungen nicht zu stande kommt, der Bundesrath.

8 44.

Die Versicherungsanstalt kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern das Anstaltsvermögen, soweit dasselbe zur Deckung der Verpflichtungen der Versicherungsanstalt nicht ausreicht, der Kommunalverband, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, im Falle seines Unvermögens oder wenn die Ver⸗ sicherungsanstalt für den Bundesstaat oder Theile desselben errichtet ist, der Bundesstaat. .

Ist die Versicherungsanstalt für mehrere Kommunal⸗

verbände oder Bundesstagten oder Theile solcher errichtet, so bemißt sich deren im Falle der Unzulänglichkeit des Anstalts— vermögens eintretende Haftung nach dem Verhältnisse der auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Bevölkerungsziffer derjenigen Bezirke, mit welchen sie an der Versicherungsanstalt dee hg. sind. ; . Die Mittel der Versicherungsanstalt dürfen für andere als die in diesem Gesetze vorgesehenen Zwecke nicht verwendet werden. Ihre Einnahmen und Ausgaben sind gesondert zu verrechnen, ihre Bestände gesondert zu verwahren.

Die Versicherungsanstalt darf andere als die in diesem Gesetz ihr übertragenen Geschäfte nicht übernehmen.

8 45.

Die durch die erste Einrichtung der ki, m, , n. entstehenden Kosten sind von dem Kommunalverband oder dem Bundesstaat, für, welchen sie errichtet wird, vorzuschießen. Für gemeinsame Versicherungeanstalten sind die Vorschüsse beim ieee gn r nn re fn, nach dem im § 44 Abs. 2 vorgesehenen Verhältnisse zu leisten.

1 geleisteten e hn, sind von der Versicherungs⸗ anstalt aus den zunächst eingehenden Versicherungsbeiträgen

zu erstatten.

(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)

Leitung eines Beauftragten dieser Behörde. Bei gemeinsamen

2

Protokollen durch den V reichen.

Gegen die Entscheidung des Reichs⸗Vers die Genehmigung versagt wird, Frist von vier Wochen, vom Tage der den Vorstand ab, die Beschwerde an den Bund

Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde Versagung der Genehmigung de ffrecht erhalten, so hat das Reichs⸗Ve

durch welche einer

oder wird die Bundesrath ar amt innerhalb vier Wochen eine abermali Wird auch dem anderweit be ültig versagt oder kommt ein Beschluß des Ausschusses über as Statut nicht zu stande, so wird ein solches vom Reichs Versicherungsa alle hat das Reichs-Versicherungsamt auf Kosten der Ver⸗ icherungsanstalt die zur Ausführung des Statuts erforder⸗ lichen Anordnungen zu treffen. Abänderungen des Siatuts bedürfen der Genehmigung

des Reichs ⸗Versicherungsamts. nehmigung findet binnen vier Wochen, vom stellung ab, die Beschwerde an den Bun Nach Feststellung des Statuts sind durch den Vorstand und in dem für die Verö Landes⸗Zentralbehörde bestimmten Blatte der Bezirk der Versicherungsanstalt sowie der sitzenden des Vorstandes bekannt sind in gleicher Weise zur öffentli

anzuordnen. die Genehmigung end

im „Reichs⸗Anzeiger“

waltet, soweit nicht ein Statut anderen Organen übertragen sind. Der Vorstand hat die dr il gerichtlich und ertretung erstreckt sich

en Geschäfte und Rechtshandlungen, für esetzen eine n nmachh erforderlich ist.

Der Vorstand der Persicherungsanstalt hat die Eigen⸗ schaft einer öffentlichen Behörde. Seine Geschäfte werben von einem oder mehreren Beamten des weiteren Kommunal verbandes oder Bundegsstaats, für welchen die Ver anstalt errichtet ist, wahrgenommen. Die beamteten mitglieder, von denen eines als V ist, werden nach Maßgabe der landesgesehlichen

außergerichtlich zu vertreten. auch auf diejeni welche nach den

zum Deutschen Reichs⸗Anzei

M 173.

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)

2) Statut. § 45a.

Für jede Versicherungsanstalt ist ein Statut zu errichten, . (86 48) beschlossen wird.

welches von dem Ausschu selbe muß Bestimmung treffen

1) über die Zahl der dem Vorstand angehörenden Ver⸗ treter der Arbeitgeber und der Versicherten; 2) über die Zahl der Mitglieder, die Obliegenheiten und Befugnisse sowie die Berufung des Ausschusses, über die Be⸗ stellung seines Vorsitzenden und über die Art der Beschluß⸗

fassung;

3) über die Form, in welcher der Vorstand seine Willens⸗ erklärungen kundzugeben und für die Versicherungsanstalt zu zeichnen hat, sowie über die Art, in welcher die Beschluß⸗ fassung des Vorstandes und seine Vertretung nach außen er⸗

folgen soll;

4) über die Vertretung der Versicherungsanstalt gegen⸗

über dem Vorstande;

) über die Zahl der Beisitzer der Schiedsgerichte, welche aus der Klasse der Arbeitgeber und der Versicherten mindestens je vier betragen muß, und über die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu den Verhandlungen zuzuziehen sind

6) über die Höhe der nach 8 47 Abs. 3, 8 58 zu ge⸗

währenden Vergütungen;

über die Aufstellung des Voranschlags; S8). über die Aufstellung und Abnahme der soweit hierüber nicht von der für den Sitz de anstalt zuständigen Landes-Zentralbehörde Bestin

troffen werden;

M über die Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse; 10 über die öffentlichen Blätter, durch welche Bekannt⸗

machungen zu erfolgen haben;

I über die Voraussetzungen einer Abänderung des

Statuts. 8 45.

Dem Ausschuß müssen vorbehalten werden: I) die Wahl der nicht beamteten Mitglieder des Vor— standes sowie die Wahl der Beisitzer der Schiedsgerichte;

2) die Feststellung des Voranschlags;

3) die Prüfung der Jahresrechnung und die

von Erinnerungen gegen dieselbe;

4) die Zustimmung zu Beschlüssen des Vorstandes, welche die Erwerbung, die Veräußerung oder die Grundstücken der Versicherungsanstalt betreffen, sofern nicht nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Vorstandes Gefahr im

Verzug ist;

5) die Beschlußfassung über die Bildung von Rückver—

sicherungsverbänden (8 65); 6) die Abänderung des Statuts;

Y tie Ueberwachung der Geschäftsführung des Vorstandes.

Der Entwurf des Voranschlags (Ziffer 2) ist spätestens zwei Wochen vor der zur Festsetzung desselben anberaumten Sitzung des Ausschusses der Aufsichtsbehörde in Abschrift vor⸗ zulegen. Diese ist befugt, Anstände zu erheben, insoweit der Voranschlag oder Theile desselben den gesetzlichen oder statuta⸗ rischen Bestimmungen nicht entsprechen. Der Vorsitzende des Vorstandes ist verpflichtet, den Beschluß des Ausschusses, durch welchen die Anstände der Aufsichtsbehörde nicht berücksichtigt

werden, gemäß Na zu beanstanden. 3 45c.

Das Statut bedarf zu 6 Gültigkeit der Genehmigung (ee. Reichs⸗Versicherungsamigs. Dem letzteren sind die von em Augschuß über das Statut gefaßten Beschlüsse mit den orstand binnen einer Woche einzu⸗

3) Vorstand. 5 46.

Die Versicherungsanstalt wird durch einen Vorstand ver— zelne Angelegenheiten durch Gesetz oder

ie

Zweite Beilage ger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Dienstag den 25. Juli

schriften von dem Ko Landesregierung best sicherungsanstalt über meh werden die Beamten von d die Bestellung auf einen

mmunalyerbande beziehungsweise von der Erstreckt sich der Bezirk der Ver⸗ rere weitere Kommunalverbände, so er Landesregierung bestellt; diese kann der weiteren Kommunalverbände über⸗ sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über Bundesstaaten, so entscheidet über die Be⸗ ten, falls ein Einverständniß unter den be— regierungen nicht erzielt wird, der Reichgt⸗

e der Beamten und ihrer Hinterbliebenen erungsanstalt zu vergüten. rgenannten Beamten müssen dem Vorstande Versicherten angehören.

Gebiete mehrerer stellung der Beam theiligten Landes

sind von der Versi Neben den vo Vertreter der Besoldung wird Durch das stande neben de hören sollen. besoldet oder

Arbeitgeber und der ihnen nicht gewährt. Statut kann bestimmt werden, daß dem Vor— n vorgenannten noch andere Dieselben können nach Bestimmu Sofern ihnen Besoldungen z schuß (53 48) die Anstellungs⸗

Personen ange⸗ ng des Statuts ! r unbesoldet sein. gewähren sind, hat der Aus bedingungen festzusetzen.

Der Vorsitzende des der Versicherungsanstalt, statutarischen Vorschriften kung unter Angabe der echtung erfolgt mittels

§8 Na.

Vorstandes hat Beschlüsse der Organe welche gegen die verstoßen, mit aufschiebender Wir⸗

Gründe zu beanstanzen.

Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.

4 Ausschuß.

esetzlichen oder

resrechnung, ersicherungt⸗

. 8 un in gen 1 e⸗ Für jede Versicherungsanstalt wird ein Ausschuß gebildet,

er aus mindestens je fünf Vertretern der Die Zahl der Vertreter wird uts durch die für den Sitz der zuständige Landes⸗-Zentralbehörde, später

Arbeitgeber und der Versicherten besteht. bis zur Genehmigung des Stat Versicherunggsanstalt durch das Statut besti Diese Vertreter werden von den Vertretern der Arbeit— i den unteren Verwaltungsbehörden eisitzern der Rentenstellen (5 51 b) je getrennt von den . und den Versicherten gewählt. 349

Die Wahl der Vertreter er einer Wahlordnung, sicherungsanstalt zuständigen Landes— von dieser bestimmten Behörde eines Beauftragten dieser Behö sicherungsanstalten wird die verständniß unter den bethe zielt wird, durch durch einen von der

Für jeden Ver

geber und der Versicherten be 5 406) sowie von den B

folgt nach näherer Bestimmung ür den Sitz der Ver— Zentralbehörde oder der zu erlassen ist, unter Leitung Bei gemeinsamen Ver⸗ Wahlordnung, sofern ein Ein⸗ iligten Landesregierungen ni den Reichskanzler erlassen und die nselben ernannten Beauftragten geleitet. stens ein erster und zweiter ben in Behinderungsfällen Ausscheidens für den Rest der ge ihrer Wahl einzutreten haben. Wahlen werden von derjenigen ie Wahlordnung erlassen hat.

Aufstellung welche von der f

Belastung von

treter sind minde Ersatzmann zu wählen, welche densel zu ersetzen und im Falle des Wahlperiode in der Reihenfol Streitigkeiten über die Behörde entschieden, welche d

Den Vorsitz im Ausschusse führt bis des Statuts der Vorsitzende des Derselbe beruft die

zur Genehmigung Verstandes der Versicherungs⸗ schusses. Für dert sind und Vorstandes rechtzeitig mittheilen,

ns Mitglieder des Aus diejenigen Mitglieder, welche am Erscheinen behin dies dem Vorsitzenden des sind die Ersatzmänner zu la Die Mitglieder des über das Statut berathenden Aus⸗ ses erhalten für ihre Theilnah Vergütungen, welche von der für anstalt zuständigen Landes⸗Zentralbehör

5) Rentenstellen.

me an diesen Berathungen Sitz der Versicherungs⸗ de zu bestimmen sind.

icherungsamts, findet binnen Zustellung an esrath statt.

nicht eingelegt s Statuts vom rsicherungt⸗ e Beschlußfassung chlossenen Statute

rnehmung der den unteren Verwaltungs— obliegenden Geschäfte alt oder Theile talt Rentenstellen

schusses der ei Versicherungsanstalten, für r des Vorstandes von einem sind, auch die Zustimmung des egenheiten dieses Kommunal⸗ ei Versicherungsanstalten aber, lieder des Vorstandes von der d, die Zustimmung der Landes⸗ sofern mehrere Landes⸗Zentralbehörden Einverständniß unter i des Reichskanzlers.

entralbehörde kann im Falle des geschãͤft⸗ insbesondere in Gegenden mit dichter Be— Ausschuß der

Für die Wa e 40h, 40c, 404 können für den Bezirk der Versicherungsan desselben vom Vorstande der Versicherungsan errichtet werden.

Erforderlich ist jedoch die Zustimmung des Aus icherungsanstalt, außerdem b welche die beamteten Mitgliede Kommunglverbande zu bestellen

mit der Verwaltung der Angel verbandes betrauten Organs, b für welche die beamteten Mitg Landesregierung zu bestellen sin Zentralbehörde oder,

betheiligt sind und ein wird, die Zustimmung Die Landes⸗3 lichen Bedürfnisses völkerung, nach

einen Bescheid zu erlassen, sofern

mt erlassen. In letzterem beantragt wird.

Gegen die Ver hnen nicht erzielt

sagung der Ge⸗ Tage der Zu⸗

desrath statt.

Anhörung von Vorstand und Versicherungsanstalt sowie des mit der Verwa uständigen weiteren Kommunalverbandes ür Bezirke unterer Verwaltun elchen nicht gemä vorgesehenen Geschäfte den die Errichtung von Renten⸗ Sollen solche Stellen für Bezirke errichtet ebiete mehrerer Bundesstaaten falls ein Einverständniß ngen nicht erzielt wird,

entlichungen der kame, Sitz und Name des Vor⸗ Veränderungen en Kenntniß zu bringen.

elegenheiten des etrauten Organs oder für einzelne Gemeinden, in w ahrnehmung der im Abs. 1 Gemeindebehörden übertragen ist,

stellen anordnen. werden, welche

u machen.

sich auf die so kann der Reichskanzler, unter den betheiligten Landesregieru ihre Errichtung anordnen.

Die Renten hat die Eigensch

stelle ist Organ der Persicherungsanstalt und aft einer öffentlichen Behbrde.

ö 51 a.

8 51 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben kann Sanstalt unter Zustimmu e Kontrole über die Entrichtung 1 in gleicher Weise und mit g der für den Sitz der Rentenstelle zuständigen La ralbehörde können der Rentenstelle durch weitere Obliegenheiten übertragen werden.

Außer den im

der Vorstand der V Ausschusses der Rentenstelle d eiträge übertragen;

ersicherun

icherungs⸗ eber versicherungspflichtige

o d orsitzender zu bezeichnen . werden Bei der Bildung der Organe der Ver=

den Vorstand

1899.

8 51b. 29 Jede Rentenstelle besteht aus einem ständigen Vorsitzenden,

mindestens einem Stellvertreter und aus Beisitzern; ihr werden die erforderlichen Hilfsbeamten beigegeben. „Die Festsetzung der Amtsdauer und der Bezüge des Vor⸗ sitzenden und der Stellvertreter erfolgt durch den Vorstand der Versicherungsanstalt. Die Ernennung des Vorsitzenden und der Stellvertreter erfolgt nach Anhörung des Vorstandes durch die mit der Verwaltung der Angelegenheiten bes weiteren Kommunalverbandes betraute . 9 diejenigen Anstalten aber, in welchen die beamteten Mitglieder des Vörstandes von .. kJ zu ernennen sind (6 47 Abs. 1), durch ie letztere. *

Name und Wohnort des Vorsitzenden und seiner Stell⸗ vertreter sind in dem Bezirke der Rentenstelle vom Vorstande der Versicherungsanstalt zu veröffentlichen.

Wird die Stelle des Vorsttzenden der Rentenstelle von einem mittelbaren oder unmittelbaren Staatsbeamten im Vebenamte verwaltet, so unterliegt er hinsichtlich seiner Thätigkeit als Vorsitzender der Rentenstelle nur der Disziplinar⸗ gewalt der ihm im Hauptamte vorgesetzten Dienstbehörde. Die Hilfsbeamten der Rentenstelle sind Beamte der Ver⸗ ae, n, . Bestellung erfolgt durch den Vorstand der Versicherungsanstalt nach Anhörung des Vorsitzenden der Rentenstelle.

51 e.

5e Die Zahl der Beisitzer beträgt, solange nicht durch die Versicherunggzanstalt eine größere Zahl bestimmt ist, aus der Klasse der Arbeitgeber und der Versicherten je vier. Auf die Wahl der Beisitzer finden die Vorschriften der S8 40f, 409 , Anwendung.

S 51 d. . Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die Beisitzer sind auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts zu verpflichten; dasselbe gilt für die Hilfsbeamten der

Rentenstelle, insoweit sie nicht bereits als Beamte der Ver⸗

sicherungsanstalt einen Diensteid geleistet haben. Die Ver⸗

pflichtung des Vorsitzenden erfolgt durch die ernennende Be— hörde G öl b Abs. 3) oder einen von ihr hiermit betrauten öffentlichen Beamten, die Verpflichtung der anderen Personen durch den Vorsitzenden.

Durch das Statut sollen über die Reihenfolge, in welcher

die Beisitzer zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, Be⸗ stimmungen getroffen werden.

Der Vorsitzende setzt die den Beisitzern zu gewährenden

Bezüge (z HS) fest. Ihm steht die unmittelbare Bienstaufsicht über die Hilfsbeamten der Rentenstelle n gegen dieselben verhängt jedoch, sofern . bei der Rentenstelle im Hauptamt angestellt sind, der Vorstand der Versicherungs⸗ anstalt, im übrigen die ihnen im Hauptamt vorgesetzte Dienstbehörde.

u; Disziplinarstrafen

. . S 51 e. Auf die Zuziehung je eines Vertreters der Arbeitgeber

und der Versicherten bei Erstattung von Gutachten finden die Vorschriften des 5 404 Abf. 1 entsprechende Anwendung.

Die Rentenstelle ist befugt, Zeugen und Sachverstaͤndige

. J § 51. Die Kosten der Rentenstelle einschließlich der Bezüge des

uneidlich zu vernehmen.

Vorsitzenden, der Beisitzer und der Hilfsbeamten sowie die Kosten des Verfahrens vor der Rentenstelle trägt die Ver⸗ sicherungsanstalt.

Die Bestimmung des § 40h Abs. 5 findet entsprechende

Anwendung. Im übrigen wird das Verfahren der Renten⸗ stelle durch den Vorstand der Versicherungsanstalt geregelt.

; § 51g. Die Landes⸗Zentralbehorde kann Rentenstellen, welche

ihren Sitz im Gebiete des Bundesstaats haben, statt der Begutachtung der Anträge auf Bewilligung von ke. und Altersrenten und statt der Be utachtung der

von Invalidenrenten und der Einstellung von Rentenzahlungen die Beschlußfassung über diese Anträge, Entziehungen und Zahlungseinstellungen sowie die Beschlußfassung über Anträge auf Veitragserstaitungen übertragen. An E

Vorstandes ist die Rentenstelle bei Beschlüssen dieser Ärt nicht

ntziehung

eisungen des

ebunden. Jedoch ist die Rentenstelle verpflichtet, über dle en n. der Rente und die n,, , ies vom Vorstande

Die im § 40h Abs. 5 dem Vorstand der Versicherungs⸗

anstalt ein eräumte Befugniß steht in diesem Falle der Renten⸗ stelle zu. Im übrigen wird das e, n, von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zustän igen Landes⸗Zentral⸗ behörde, bei gemeinsamen Her sich

ein Einverständniß unter den betheilihten Landesregierungen nicht erzielt wird, durch den Reichskanzler geregelt.

erungsanstalten aber, sofern

6) Allgemeine Bestimmungen. § 51 i. Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Ver⸗

sicherten in den Organen der Versicherungsanstalt muß gleich sein.

51 . Wählbar zu gert eerd der Arbeitgeber und der Ver⸗

sicherten sind nur deutsche, männliche, volljährige, im Bezirke der Versicherungsanstalt wohnende Personen. icht w

ist. wer zum Amt eines Schöffen unfähig ist G 32 des Ge⸗ ,

Wählbar Vertretern der Arbeitgeber sind nur die

Arbeitgeber der nach Maßgabe dieses Gesetzes cherten

Personen und die hoch 1 83 zu BVertretern der Versicherten die auf Grund dieseg Gesetes ver⸗ sicherten Personen. .

tigten Leiter ihrer Betriebe,

52. 6 Diejenigen Versicherten 3 1, 2, 8, welche als Arbe Personen nicht bloß vorüberg

erungsanstalt den Arbeitgebern zugerechnet.

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