1899 / 173 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Jul 1899 18:00:01 GMT) scan diff

S 52g. Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Ver— . erfolgt auf fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach blauf dieser Zeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger das 2 angetreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder waͤhlbar.

Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund 3 8 hö) ablehnen, ohne genügende Entschuldigung zu den itzungen nicht rechtzeitig ih einfinden oder ihren Obliegen⸗ heiten in anderer Weise sich entziehen, können vom Vorsitzenden des Vorstandes mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark und, wenn es sich um Beisitzer der Rentenstellen handelt, vom Vor⸗ enden der Rentenstelle mit Geldstrafe bis zu einhundertund— ünfzig Mark belegt werden. Kommt eine 1 nicht zu stande oder verweigern die Gewählten ihre Dienstleistung, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die für den Sitz des Organs zuständige untere ö die Vertreter aus der Zahl der Arbeit⸗ geber und der Versicherten zu —ĩᷣ

Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes aue⸗ schließen oder welche sich als grobe Verletzungen der Amts⸗ pflicht darstellen, so ist der Cage! nachdem ihm Gelegenheit ur ö, gegeben worden ist, durch Beschluß des Vor— ub. seines Amts zu entheben. Gegen den Beschluß ist inner⸗ halb eines Monats Beschwerde beim Reichs-Versicherungsamt zulässig; sie ist ohne aufschiebende Wirkung. S 58. Ehrenämter.

Die den Organen der Versicherungsanstalt angehörenden Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten nach näherer Bestimmung des Statuts Ersatz für baare Auslagen, die Vertreter der Versicherten außerdem einen Pauschbetrag für Zeitverlust oder Ersatz für den ihnen entgangenen Arbeltsverdienst. Den am Orte wohnhaften Beisitzern der Rentenstellen aus dem Stande der Arbeitgeber kann unter Wegfall des Ersatzes für baare . ein Pauschbetrag für Zeitverlust durch das Statut zugebilligt werden. ö

O59.

Haftung der Mitglieder der Organe.

Die Mitglieder der Organe haften der Versicherungs— anstalt für getreue Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln und unterliegen, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Versicherungsanstalt handeln, der Strafbestimmung des 266 des Strafgesetzbuchs.

8 60. Ablehnung der Wahlen.

Wahlen zu Ehrenämtern können von den Arbeitgebern der nach Maßgabe n. Gesetzes versicherten Personen und von bevollmächtigten Betriebsleitern solcher Arbeitgeber nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen gemäß 5 1786 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen h. uchs das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes oder der Unfallversicherungsgesetze oder des Krankenversiche⸗ . übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft gleich. Durch das Statut (5 452) öh g. noch andere Ablehnungsgründe festgesetzt werden,

Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden. ö.

8 So lange der Vorstand oder 2 hn noch nicht gebildet ist, oder so lange diese Organe die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Obliegenheiten verweigern, hat der Vor⸗ sitzende des Vorstandes die letzteren auf Kosten der Versiche⸗ rungsanstalt wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahr⸗

nehmen zu lassen. S 61 a.

Abstimmung.

Bei Abstimmungen der Organe giebt im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

62. Unbehinderte aucnh e der Funktionen.

Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Fall, in welchem sie zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in Kenntniß zu setzen. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher die be⸗ eichneten . durch die Wahrnehmung jener Obliegen⸗ . an der Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeit⸗ geber nicht, das Arbeitsverhältniß vor dem Ablauf der ver⸗ tragsmäßigen Dauer desselben aufzuheben.

§ 62a. Beamtenpersonal.

Den bei der Versicherungsanstalt und ihren Organen im eln n beschäftigten Bureau⸗ Kanzlei⸗ und Unterbeamten ind, soweit sie nicht nach dem für sie geltenden Landesrecht als Staats⸗ oder Kommunalbeamte anzusehen sind, nach näherer Bestimmung der Landesregierung die Rechte und Pflichten von Staats⸗ oder Kommunalbeamten zu übertragen.

865. Rückversicherungsvverbände.

Mehrere Versicherungsanstalten können vereinbaren, die Lasten der Invalidenversicherung ganz oder zum theil gemein— sam zu tragen.

7) Veränderungen.

§ 66. Veränderungen der Bezirke der Versicherungsanstalten sind. lassig, sofern sie von dem Ausschuß einer be⸗ 4. ersicherungsanstalt oder von der Regierung eines Bundessiaats, dessen Gebiet die Versicherungsanstalt Hrn oder theilweise umfaßt, beantragt und von dem undesrath genehmigt werden. Vor der Beschlußfassung über die Genehmigung sind die Ausschüsse der beteiligten Versicherungsanstallen, sowie die Regierungen derjenigen Bundesstaaten, deren Gebiete bei der Veränderung betheiligt sind, zu hören. Bei Veisicherungsanstalten für die Bezirke weiterer Kommunalverbände sind auch die Vertretungen der letzteren befugt, Anträge auf Veränderungen zu stellen; vor der Genehmigung von Veränderungen der Bezirke solcher Ver⸗ sicherungsanstalten müssen die Vertretungen der betheiligten

Kommunalverbände gehört werden. Eine Zusammenlegung, Theilung oder Aufhebung be⸗ n,, ersicherungsanstalten bedarf der Zustimmung des

eichs tages.

Die Veränderung des ö einer Versicherungsanstalt, welche nur die Folge einer Veränderung des Verwaltungs⸗ bezirks ist, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet wurde, fällt nicht unter die k Bestimmungen.

Scheiden örtliche Bezirke aus dem Bezirk einer Ver⸗ sicherungsanstalt aus, so verbleiben der letzteren in vollem Umfange das bis zum Zeitpunkte des Ausscheidens an⸗ gesammelte Vermögen sowie alle bis zu diesem Zeitpunkt ent⸗ standenen Verpflichtungen. .

. die Veränderung zur Auflösung der Versicherungs—⸗ anstalt, so geht deren Vermögen mit allen Rechten und Pflichten, oft dasselbe nicht von den betheiligten Landes⸗ , denjenigen Versicherungsanstalten, welchen die Bezirke der aufgelösten Anstalt überwiesen werden, übertragen oder mit Genehmigung der betheiligten Landesregierungen von einer Versicherun . übernommen wird, .. den weiteren Kommunalverband beziehungsweise Bundesstaat, bei gemein⸗ samen Versicherungsanstalten antheilig auf die Kommunal⸗ verbände oder Bundesstaaten über, für welche die Versicherungs⸗ anstalt errichtet war. .

Der Umfang, in welchem bei , einer gemein⸗ samen Versicherungsanstalt die Kommunalverbände oder Bundes⸗ staaten an dem Uebergange des Vermögens zu betheiligen sind, wird, sofern darüber eine Einigung nicht zu stande kommt, durch den Bundesrath oder, wenn nur Kommunalverbände eines Bundesstaats betheiligt sind, durch die Landes⸗Zentral⸗ behörde bestimmt. ges

Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögengaus⸗ einandersetzung zwischen den betheiligten Versicherungsanstalten entstehen, werden mangels Verständigung über eine schieds⸗ richterliche Entscheidung von dem Reichs⸗-Versicherungsamt entschieden.

C. Schieds gerichte.

8 70.

Für den Bezirk jeder Versicherungsanstalt wird mindestens ein Schiedsgericht errichtet.

Die Zahl, die Bezirke und die Sitze der Schiedsgerichte werden von der Zentralbehörde des Bundesstaats, in dessen Gebiete die Versicherungsanstalt ihren Sitz hat, bestimmt. Für emeinsame Versicherungsanstalten wird diese Bestimmung, . ein Einverständniß unter den betheiligten Landes—⸗ regierungen nicht erzielt wird, . Reichskanzler getroffen.

Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vor⸗ sitzenden und aus Beisitzern.

Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Be⸗ amten von der Zentralbehörde des Bundesstaats, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise mindestens ein Stellvertreter zu ernennen.

Die Beisitzer werden in der durch das Statut bestimmten Zahl von dem Ausschusse der Versicherungsanstalt, und zwar zu gleichen Theilen in getrennter Wahlhandlung von den Arbeitgebern und den Versicherten, nach einfacher Stimmen⸗ mehrheit gewählt.

Die Hilfsbeamten des Schiedsgerichtös sind Beamte der Versicherungsanstalt; ihre ,, erfolgt durch den Vor⸗ stand der Versicherungsanstalt nach Anhörung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts.

Die Bestimmungen im § 40f Abs. 3, 5 40h Abs. 5, 51 4 Abs. 1, 3, S5 51 i, 5l k, 52, 5a, 52b, 58 Satz 1, S 60, 62, 62a finden mit folgenden Maßgaben entsprechende

Anwendung:

I) die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht Mit⸗

lieder des Vorstandes, Vertreter der Arbeitgeber und der Ver⸗ eden bei einer unteren Verwaltungsbehörde oder Beisitzer einer Rentenstelle sein;

A die Enthebung eines gewählten Beisitzers erfolgt durch den Vorsitzenden des Schiebsgerichts, vorbehaltlich der Be⸗ schwerde an die höhere Verwaltungsbehörde;

3) die Auferlegung der Kosten gemäß z 40h Abs. 5 er⸗ folgt durch den Vorsitzenden ö. ö hts.

Name und Wohnort des Vorsitzenden und seiner Stell⸗

vertreter sind im Bezirke des Schiedsgerichts von der Landes⸗

entralbehörde amtlich zu veröffentlichen und dem Reichs-Ver⸗ icherungsamt mitzutheilen.

Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen desselben. .

Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, und ihre Aussagen eidlich erhärten zu lassen,

Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern, unter denen sich je zwei Arbeitgeber und zwei Versicherte befinden müssen.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit und sollen spätestens innerhalb drei Wochen nach ihrer Verkündung den Parteien zugestellt werden.

Die Zuziehung der Beisitzer erfolgt in der Regel nach einer im voraus aufgestellten Reihenfolge. Die Bestimmung des 5 514 Abs. 2 findet Anwendung. Will der Vorsitzende aus besonderen Gründen von der Reihenfolge abweichen, so sind diese aktenkundig zu machen.

Im übrigen wüd das Verfahren vor dem Schiedsgerichte durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes⸗ raths geregelt. .

a.

5

Die Kosten des Schiedsgerichts einschließlich der Bezüge der Beisitzer und der Hilfsbeamten sowie die Kosten des Ver⸗ fahrens vor demselben trägt die Versicherungsanstalt,

Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stell⸗ vertretern darf eine Vergütung von der Versicherungsanstalt nicht gewährt werden.

Ueber die Beschaffung der Geschäftsräume und Geschäfts⸗ bedürfnisse des Schiedsgerichts wirs vom Vorsitzenden im Ein⸗ vernehmen mit dem Porstande der Versicherungsanstalt Be⸗ stimmung getroffen. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet die Landes⸗-Zentralbehörde des Bundesstaats, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist.

D. Reichs-Versicherungs amt und Landetz⸗ Versicherungsämter.

8 74b.

Reichs⸗AVersicherungsamt.

Die Versicherungsanstalten unterliegen der Beaufsichtigung durch das r e n nne. 2 Aufsichtsrecht des

letzteren erstreckt sich auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen . . . Alle Entscheidungen des Reichs-Versicherungs amts sind endgültig, soweit in diesem Gesetz nicht ein Anderes bestimmt ist. Das Reichs, Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung der Versicherungsanstalten vor— zunehmen. Die Mitglieder der Vorstände und sonstigen Or⸗ . der Versicherungsanstalten sind auf Erfordern des Reichs⸗ ersicherungsanits verpflichtet, ihre Bücher., Beläge, Werth⸗ papiere und Geldbestände sowie ihre auf den Inhalt der Bücher und die Festsetzung der Renten ze, bezüglichen Schrift— stücke vorzulegen und die rn Mittheilungen zu machen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts als erforderlich erachtet werden. Das Reichs-Versicherungsamt kann dieselben hierzu sowie zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vor⸗ schriften durch Geldstrafen . eintausend Mark anhalten.

C.

Das Reichs⸗Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Organe der Versicherungsanstalten sowie der Mitglieder dieser Organe, auf die Auslegung der Statuten und auf die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen, soweit über letztere nicht nach j 40g Abs. 3, § 49 Abs. 3 und § 51e Abs. 2 zu befinden ist, beziehen.

Auf die dienstlichen Verhältnisse der auf Grund des 8 Abs. 1 bestellten und der im 5 51 b Abs. 2 bezeichneten Beamten findet diese ,,. . Anwendung.

d

Die Entscheidungen des Reichs⸗Versicherungsamts erfolgen in der Hesetzung von mindestens vier ö einschließlich des Vorsitzenden, unter welchen sich je ein Vertreter der Arbeit⸗ geber und der Versicherten befinden muß, und unter Zuziehung eines richterlichen Beamten, wenn es sich handelt: I) um die Entscheidung über eine Anfechtung von Be⸗ schlüssen der Organe der Versicherungsanstalten (3 47 a), Y um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten 8 . des Bestandes der m rn , dn,

35 um Ersatzansprüche gegen Berufsgenossenschaften

(G6 124 Abs. 3, S5 76, 95 Abs. 3), fe nn gh um die Entscheidung auf Revisionen gegen die Ent— scheidungen der Schiedsgerichte (5 80).

Beschlüsse, durch welche Revisionen ohne mündliche Ver⸗ handlung zurückgewiesen werden (5 81 Abs. 2), erfolgen in der Besetzung von drei Mitgliedern, unter denen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß.

Als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gelten auch für den Bereich dieses Gesetzes die auf Grund der Unfall⸗ versicherungsgesetze zu nichtständigen Mitgliedern des Reichs⸗ Versicherungsamts gewählten Vertreter der Betriebsunternehmer und der Arbeiter, ohne Beschränkung auf die Angelegenheiten ihres besonderen Berufszweigs. Die Enthebung eines Ver⸗ treters der J. oder der Versicherten (5 52) erfolgt durch das Reichs⸗Versicherungsamt.

Im übrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.

§ 74e. Landes⸗Versicherungsämter.

Sofern für das Gebiet eines Bundesstaatg ein Landes⸗ Versicherungsamt errichtet ist (8 92 des Unfallversicherungs⸗ Eletzz S 100 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, Reichs⸗Gesetzbl. S. 133) unterliegen diejenigen Versicherungsanstalten, welche sich über das Gebiet dieses Bundesstaats nicht hinaus erstrecken, der Beaufsichtigung durch das Landes⸗Versicherungs amt. Auf die Landes-Versicherungsämter finden die Vorschriften der S38§ 74 bis 744 entsprechende Anwendung.

In den Angelegenheiten der den Landes⸗-Versicherungs⸗ ämtern unterstellten Versicherungsanstalten gehen die in den S8 450, 52, 68, 95, 109, 123, 126, 145 und, sofern auch die in Anspruch genommene Berufsgenossenschaft der Aufsicht desselben Landes- Versicherungsamts unterstellt ist, die im

124 Abs. 3, 8 76 Abs. 6 und 8 95 Abs. 3 dem Reichs⸗ zersicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes— Versicherungsamt über.

Die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang bei dem Lanzes⸗-Versicherungsamt werden durch die Landes⸗ regierung geregelt.

III. Verfahren. 8 75. Feststellung der Rente.

Der Anspruch auf Bewilligung einer Rente ist unter Ein⸗ reichung der zur Begründung dienenden Beweisstücke, ins⸗ besondere der letzten Guittungskarte (5 1090) bei der für den Wohnort oder Beschäftigungsort des Versicherten und, wenn er einen solchen im Inlande nicht mehr hat, bei der für seinen letzten Wohnort oder Beschäftigungsort zuständigen unteren Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle anzumelden. Die Landes⸗ Jentralbehörde ist befugt, anzuordnen, daß die Anmeldung bei einer anderen Behörde rechtswirksam erfolgen darf; letztere hat die Anmeldung an die für ihren Bezirk zuständige untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle weiterzugeben.

Die untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle hat die zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen anzustellen und die Verhandlungen mit ihrer gutachtlichen Aeußerung 6e bis 404, 5I, 51e Abs. 1) dem Vorstand 6 ihren Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt zu über⸗ enden.

Glaubt der Vorstand dem für die Gewährung einer Rente abgegebenen Gutachten der unteren Verwaltungsbehörde oder der Rentenstelle nicht entsprechen zu können, so ist die Sache, sowelt es sich um die Frage der Versicherungspflicht (35 1 bis 4b) oder des Versicherungsrechts (88) oder um das Maß der Erwerbsfähigkeit des Rentenbewerbers (858 4, 9. 10) han⸗ delt, an die untere Verwaltungsbehörde oder die Rentenstelle ur Anhörung der Beisitzer (8 40 d Abs. I) zurückzugeben, fals letztere noch nicht gehört sind.

Wird der angemeldete Anspruch anerkannt, so ist die

öhe und der Beginn der Rente sofort . Dem mpfangsberechtigten ist sodann ein schriftlicher . zu ertheilen, aus welchem die Art der Berechnung * ersehen ist.

Wird der angemeldete Anspruch nicht anerkannt, so ist derselbe durch schriftlichen, mit Gründen zu versehenden Bescheid abzulehnen.

76. Die Annahme, daß die Erwerbsunfähigkeit durch einen nach den Unfallversicherungsgesetzen z entschädigenden Unfall verurfacht ist, begründet nicht die Ablehnung des Anspruchs

auf Invalidenrente. Es ist vielmehr, sofern im übrigen die Voraussetzungen, unter denen eine Invalidenrente bewilligt werden daͤrf, vorliegen, diese Rente festzustellen.

Ist sodann die Invalidenrente für einen Zeitraum ge ahlt, für welchen dem Empfänger ein Anspruch auf Unfallrente zusteht, so geht dieser Anspruch insoweit auf die Versicherungs⸗ anstalt über, als die gewährte Invalidenrente die zu ge— währende 1 nicht übersteigt.

Die Versicherungsanstalten sind berechtigt, an Stelle des Verletzten die Feslstellung der Unfallrente, soweit diese noch nicht erfolgt ist, zu beantragen und nöthigenfalls das durch die Unfallversicherungsgesetze vorgeschriebene . durch⸗ zuführen, auch an Stelle des Verletzten Rechtsmitte einzulegen und zwar ohne Rücksicht auf Fristen, welche ohne ihr Ver— schulden verstrichen sind. ;

Die Versicherungsanstalten sind auch dann berechtigt, nach Abs. 3 die Feststellung von Unfallrenten herbeizuführen, wenn als Folge hiervon ein völliges oder theilweises Ruhen der Invaliden⸗ oder Altersrente eintreten würde.

War in den ö des Abs. 1 von der Versicherungs⸗ anstalt ein Heilverfahren eingeleitet, so finden die Bestim⸗ mungen des 5 12bb entsprechende Anwendung.

Streitigkeiten aus Anlaß des Ersatzanspruchs (Abs. 2, 5) werden durch das J entschieden.

Gegen den Bescheid, durch welchen der Anspruch auf In⸗ validen⸗ oder Altersrente abgewiesen wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Höhe und der Beginn der Rente fengestellt wird, steht dem Rentenbewerber die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Zur Entscheidung über die Berufung ist dasjenige Schieds⸗ 5 berufen, das für den Bezirk der unteren Verwaltungs⸗

ehörde oder Rentenstelle zuständig ist. Die Berufung ist bei

Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach . Zustellung des Bescheids bei diesem Schiedsgericht ein— zulegen.

Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die Berufung des Rentenbewerbers bei einer anderen Behörde eingegangen ist; letztere hat die Berufungsschrift un⸗ gesdumt an das zuständige Schiedsgericht abzugeben.

Der Bescheib muß die Bezeichnung der Berufungsfrist D des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts ent⸗

alten.

Eine Ausfertigung der Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Rentenbewerber sowie dem Vorstande der Versicherungs⸗ anstalt zuzustellen. 8 *

Das Schiedsgericht hat, wenn es den Anspruch auf Rente für begründet erachtet, zugleich die Höhe und den Beginn der Rente festzustellen. Hat das Schiedsgericht in besonderen Aus⸗ nahmefällen, welche das Reichs⸗Versicherungsamt näher be⸗ stimmen darf, den Anspruch auf Rente nur dem Grunde nach anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe und den Beginn der Rente entschieden, so hat der Vorstand der Versicherungsanstalt in denjenigen Fällen, in welchen das Rechtsmittel der Revision eingelegt wird, vor⸗ läufige Rentenbeträge , zu bewilligen. Gegen die vorldufige Bewilligung von Rentenbeträgen findet ein Rechts⸗ mittel nacht statt. Sobald der Anspruch auf Rente rechtskräftig feststeht, hat der Vorstand deren Höhe und Beginn, sofern dies nicht bereits früher geschehen ist, festzustellen (8 75). Die vorläufig gezahlten Beträge werden auf die endgültig ange⸗ wiesene Rente angerechnet. .

Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht beiden Theilen das Rechtsmittel der Revision zu. Die Revision des Vorstands hat aufschiebende Wirkung insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlaß der an⸗

efochlenen Entscheidung nachträglich gezahlt werden sollen. gilt übrigen hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.

Ueber die Revision entscheidet das Reichs⸗Versicherungs⸗ amt. Das Rechtsmittel ist bel demselben zur Vermeidung des Auszschlusses innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen; die Bestimmung des S 77 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden:

I) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nicht⸗ anwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des be⸗ siehenden Rechtes oder auf einem Verstoße wider den klaren Inhalt der Akien beruhe; . ;

2) daß das Verfahren an ö Mängeln leide.

Bei Einlegung der Revision ist anzugeben, worin die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Jiechts oder der Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden. Das Reichs-Versicherungsamt ist bei seiner Ent⸗ .. an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur

echtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind. ehlt die Angabe solcher Gründe ober ergiebt sich aus der Prüfung der Anträge, daß die angegriffene Entscheidung nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts beruht, sowie daß das Verfahren nicht an wefentlichen Mängeln leidet und daß ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten nicht vorliegt, oder ist die Revision verspätet eingelegt, so kann das Reichs-Versicherungsamt das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. An⸗ derenfalls hat das Reichs⸗Versicherungsamt nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. ;

Wird das angefochtene Urtheil , so kann das Reichs⸗Versicherungsanit zugleich in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an das Schledsgericht oder an den Vorstand urückverweifen. Dabei kann das Reichs- Versicherungsamt be—⸗ 6. daß dem Rentenbewerber eine ihrem Betrage nach bestimmte Rente vorläufig zu zahlen ist. Im Falle der Zurück⸗ verweisung ist die rechtliche Beurtheilung, auf welche das Reichs⸗-Versicherungsamt die Aufhebung lugt hat, den weiteren Entscheidungen oder 35 zu Grunde zu legen.

a.

Die Versicherungsanstalten sind befugt, von der Rück⸗ , n der gemäß S5 79 bis 81 vor rechtskräftiger Ent⸗ cheidung gezahlten . abzusehen.

Auf die Anfechtung der rechtskräftigen Entscheidung über einen Anspruch auf Rente finden die Vorschriften der Zivil⸗ prozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens ent⸗ sprechende Anwendung, soweit . durch Kaiserliche Ver⸗ ordnung mit Zustimmung des undesraths ein Anderes bestimmt wird.

8 84. ,

Die Wiederholung eines Antrags auf Bewilligung einer Invalidenrente, welcher wegen des Fehlens dauernder Erwerbs⸗ unfähigkeit endgültig abgelehnt worden war, ist vor Ablauf eines Jahres seit der Zustellung der endgültigen Entscheidung nur dann zulässig, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß in⸗ zwischen Umstände eingetreten sind, aus denen sich das Vor— handensein der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Antrag⸗ stellers ergiebt. Sofern eine solche Bescheinigung nicht beige⸗ bracht wird, hat die untere Verwaltungsbehörde oder Renten⸗ stelle den vorzeitig wiederholten Antrag durch Verfügung, gegen welche ein Rechtsmittel nicht stattfindet, zurückzuweisen.

8 865.

Ueber die Entziehung der Rente (5 33) sowie die Ein⸗ stellung von Rentenzahlungen ( 34) erläßt der Vorstand schriftllchen mit Gründen zu versehenden Bescheid.

Vor der Entscheidung ist die für den Wohnort des Renten⸗ empfängers zuständige untere Verwaltungebehörde oder Renten⸗ stelle gutachtlich zu hören (33 406 bis 404, 51, 51e Abs. . Der 5 75 Abs. 3 und die 5 77, 8b bis 82 finden im übrigen entsprechende Anwendung.

8 86.

Der unteren Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle ist von allen auf ihre Begutachtung hin vom Porstande getroffenen Entscheidungen Kenntniß zu geben. Sofern Rentenstellen er⸗ richtet sind, hat der Vorstand außerdem der für den Wohnort des Rentenempfängers zuständigen unteren Verwaltungsbehörde über die dem Berechtigten zustehenden Bezüge Mittheilung zu machen. Das Gleiche gilt beim Eintritt von Veränderungen.

8 8. Auszahlung der Renten.

Die Auszahlung der Renten wird auf Anweisung des Vorstandes der nach 5 75 Abs. 2 zuständigen Versicherungs⸗ anstalt vorschußweise durch die ir r fr nen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, in deren Bezirk der Empfangsberechtigte zur Zeit des Antrags auf Bewilligung der Rente seinen Wohnsitz hatte. Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat dem Berechtigten die mit der Zahlung der Rente beauftragte Postanstalt zu bezeichnen.

Verlegt der Empfangeberechtigte seinen Wohnsitz, so hat auf seinen Antrag der Vorstand der Versicherun sanstalt, welcher die Rente angewiesen hatte, die letztere an die. Post⸗ anstalt des neuen Wohnorts zur Auszahlung zu überweisen.

Die Zentral-Postbehörden sind berechtigt, von jeder Ver⸗ sicherungsanstalt einen Betriebsfonds , , Derselbe ist in vierteljährlichen oder monatlichen Theilzahlungen an die den Versicherungsanstalten von der Zentral-Postbehörde zu be⸗ zeichnenden Kassen abzuführen und darf die für die Versiche⸗ rungsanstalt im laufenden Rechnungsjahre voraussichtlich aus⸗ zuzahlenden Beträge nicht übersteigen.

8 88. Rechnungsstelle.

Die Rechnungsstelle des Reichs⸗Versicherungsamts hat alle bei dem letzieren nach Maßgabe dieses Gesetzes vor⸗ kommenden rechnerischen und versicherungstechnischen Arbeiten auszuführen. Insbesondere liegt derselben ob:

1) die Vertheilung der Renten (565 89, 141 b);

2) die Abrechnung mit den Postverwaltungen (68 Mff) und die Berechnung des diesen von jeder Versicherungsanstalt vorzuschießenden Betriebsfonds (5 873);

3) die Mitwirkung bei den im Vollzuge des Gesetzes herzustellenden statistischen Arbeiten;

) die Mitwirkung bei Festsetzung der Versicherungs⸗ beiträge (8 20). .

Das Reichs⸗-Versicherungsamt bestimmt, welche Mit⸗ theilungen der Rechnungsstelle zu diesen Zwecken von den Versicherungsanstalten zu machen sind.

8 89. Vertheilung der Renten.

Die Rechnungsstelle vertheilt die Renten auf das Reich, das Gemeinvermögen und auf das Sondervermögen. Dem Reich sind für jede Rente fünfzig Mark Zuschuß (8 265) und für jede ohne Beitragsleistung in Anrechnung kommende Beitragswoche bis zu anderweiter Feststellung durch den Bundetrath ein Rentenantheil von achtzehn Pfennig zur Last zu legen (3 28 Abs. ). .

Ci Steigerungssätze der Invalidenrenten sowie ein Viertel der Altersrenten sind von dem Sondervermögen der einzelnen Versicherungsanstalten, alle übrigen Rentenantheile von dem Gemeinvermögen zu tragen. Die Steigerungsbeträge fallen derjenigen Anstalt zur Last, welcher die entsprechenden Bei⸗ träge zugeflossen sind; das Viertel jeder Altersrente ist auf diesenigen Anstalten zu vertheilen, welchen die Beiträge für den bekreffenden Rentenempfänger zugeflossen sind, und zwar im Verhältnisse des irrer dieser Beitrage. Der anweisen⸗ den Versicherungsanstalt sind die dem Sondervermögen einer anderen Versicherungeanstalt zur Last fallenden Rentenantheile am Schlusse des Rechnungs jahres mit ihrem Kapitalwerth ein⸗ malig zu erstatten (5 92). .

ur Feststellung des Maßstabs, in welchem die im abge⸗ laufenen Rechnungsjahr gc h hen Rentenbeträge der Post zu erstatten sind, ermittelt die Rechnungsstelle für Jedes Jahr und für jede Versicherungsanstalt den Kapitalwerth der von ihr ur Zahlung angewiesenen noch laufenden Renten sowie den servon auf das Reich, das Gemeinvermögen und auf das Sondervermögen der einzelnen Versicherungsanstalten ent⸗ fallenden Antheil. Ueber die Berechnung des Kapitalwerths irifft der Bundesrath Bestimmung.

92.

Die Zentral⸗Postbehörden haben der Rechnungsstelle Nach⸗ weisungen über diejenigen Zahlungen, welche im , , Rechnungsjahr auf Grund der Anweisungen der Versicherungs⸗ anstalten geleistet worden sind, zuzustellen. Die Rechnun astelle

at die vorgeschossenen Beträge nach dem gemäß 89 bs. 3 gr eme! Maßstab auf das Reich, das Gemeinvermögen und' das Sondervermögen zu vertheilen. Die hiernach auf das Gemeinvermögen sämmtlicher Anstalten entfallenden n sind von den einzelnen Versicherungsanstalten im

erhältniß der fen die Gemeinlast bestimmten Theile ihres Vermögens zu erstatten.

Auf Grund dieser Vertheilung hat die Rechnungs telle jeder Versicherungsanstalt den Betrag mitzutheilen, den diese aus dem für die Gemeinlast bestimmten Theile ihres Ver⸗ mögen einerseits und aus ihrem Sondervermögen andergrseitz zu erstatten hat; dabei sind zugleich die gemäß 5 8ꝭ Abs. 2 von den einzelnen Anstalten einander zu erstattenden Kapital⸗ werthe aus dem abgelaufenen Rechnungsjahre festzustellen.

Die den Berechnungen zu Grunde liegenden Zahlen sind an⸗

uugeben. Gegen die Vertheilung und Abrechnung ist die eee, bei dem Reichs⸗Versicherungsamt zulässig. Ueber die bem Reich zur Last fallenden Betrage ist dem Reichskanzler (Reichs amt des Innern) Vorlage zu machen. ; Den Zentral-Postbehörden hat die Rechnungastelle mitzu⸗

theilen, welche Beträge von dem Reich und von den einzelnen .

Versicherungsanstalten zu erstatten sind. .

93. Erstattung der arsch g der Postverwaltungen.

Die Versicherungsanstalten haben die von der Rechnungs⸗

stelle ihnen mitgetheilten Beträge (9 5 den Postverwaltun binnen zwei Wochen nach Eingang der Mittheilung zu erstatten. Die Erstattung erfolgt aus den bereiten Mitteln der Anstalt. Sind solche nicht vorhanden, so hat der weitere Kommunalverband beziehungsweise der Bundesstaat die erforderlichen Beträge vorzuschießen. Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten erfolgt die Aufbringun gehe! Vorschusses nach dem im 8 44 Abs. 2 festgesetzten .

Gegen Verficherungsanstalten, welche mit der Erstattun der Beträge im Rückstande bleiben, ist auf , der Zentr Postbehörde von dem Reichs⸗-Versicherungsamt das Zwangs⸗ beitreibungsverfahren einzuleiten.

8 95. Erstattung von Beiträgen.

Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen (335 30, 30a, 31) ist unter Beibringung der zur e, , . dienenden Beweisstücke bei der unteren Verwaltungsbehörde oder Renten⸗ stelle des Wohnorts oder des letzten . oder bei der von der Landes⸗Zentralbehörde bestimmten Behörde (S 75 Abs. I) geltend k machen.

Die untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle hat die Verhandlungen dem Vorstande der für ihren Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt zu übersenden. Dieser hat über den An⸗ spruch einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen.

Der 5 76 findet entsprechende Anwendung, wenn der Todesfall, welcher den Anspruch auf Beitragserstattung be⸗ gründet, durch einen nach den Unfallversicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall herbeigeführt worden ist.

Gegen den Bescheid steht dem Erstattungaberechtigten die Beschwerde an das , , samt zu. Die Be⸗ schwerde ist bei Vermeidung de er e , innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheibs bei dem Reichs⸗ Versicherungsamt einzulegen. .

Die Bestimmungen bes § 77 Abs. 3 sind in den Fällen der Abs. 1, 4 entsprechend anzuwenden.

Die Versicherungsanstalten, an welche seinerzeit die nun⸗ mehr zurückerstatteten Beiträge entrichtet worden sind, haben der erstattenden e,, Ersatz zu leisten; die Abrundungsbeträge (5 30 Abs. 1, 3 30a, 5 31 Abs. 3) ver⸗ bleiben zu Lasten der erstattenden Versicherungsanstalt. Das Verfahren wird vom Reichs-Versicherungsamt geregelt. Die Verficherungsanstalten können durch Vertrag auf die Ersatz⸗ leistungen gegenseitig verzichten; der Vertrag ist dem Reichs⸗ Versicherungsamt mitzutheilen.

8 95a. Entscheidung durch Rentenstellen.

Sind Rentenstellen auf Grund der Vorschriften des 5 51g

die dort bezeichneten Befugnisse übertragen, so finden die Vor⸗

schriften der 85 75 bis 85, 95 mit folgenden Maßgaben ent⸗ sprechende Anwendung.

Die Entscheidungen der Rentenstelle erfolgen nach , in der Besetzung von drei Mitgliedern, unter denen sich außer dem . oder seinem Stellvertreter

se ein Vertreter ber Arbeitgeber und der Versicherten befinden

muß, wenn nach Ansicht des Vorsitzenden oder seines Stell⸗ vertreters die Versagung einer beantragten Rente oder die Ge⸗ währung eines geringeren als des beantragten Rentenbetrages oder die Entziehung einer Invalidenrente in Frage steht.

In den Fällen, in welchen der ag,. auf Rente oder Beitragserstatkung ganz oder zum theil anerkannt oder die n ,,, einer Invalidenrente oder die Einstellung von Rentenzahlungen abgelehnt oder ausgesprochen worden ist, e. der Vorsitzende der Rentenstelle nach Ertheilung des Bescheids dem Vorstande derjenigen Versicherungsanstalt, die für den Bezirk der Rentenstelle zuständig ist, unverzüglich die Ver⸗ handlungen zu übersenden und dabei diejenigen Entscheidungen zu i . welche gegen seine Stimme ergangen sind.

er Vorstand der Versicherungsanstalt ist i . Ent⸗ scheidungen der Rentenstelle, durch welche der Anspruch auf Rente oder Beitragserstattung ganz oder zum theil anerkannt oder die Entziehung der Invalidenrente oder die Einstellung von Rentenzahlungen abgelehnt worden ist, durch Berufung oder Beschwerde gemäß f 77 Abs. 1, 3 95 Abs. 4 anzufechten. Die ,, und Beschwerde des Vorstandes haben auf⸗ schiebende Wirkung, die Berufung aber nur insoweit, als es

sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlaß der Entscheidung der Rentenstelle nachträglich gezahlt werden sollen. 4

des and⸗ sind

Die Berufung oder Beschwerde ist bei Vermeidun Aus schlusses K eines Monats, nachdem die ch lungen der Rentenstelle bei dem Vorstande eingegangen sin . 3), bei dem zuständigen Schiedsgerichte oder dem Reichs⸗ Versicherungsamt einzulegen.

Marken.

Zum Zwecke der Erhebung der Beiträge werden von jeder Versicherungsanstalt für die einzelnen Lohnklassen Marken mit der Bezeichnung ihres Geldwerths ausgegeben. Das Reichs- Versicherungsamt bestimmt die Zeitabschnitte, ge. welche Marken ausgegeben werden sollen, sowie die nterscheidungs⸗ merkmale und' die Gültigkeitsdauer der Marken. Innerhalb zweier Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer können ültig gewordene Marken bei den zum Markenverkauf nrg Stellen gegen gültige Marken umgetauscht werden.

Die Marken einer Versicherungsanstalt können bei allen in ihrem Bezirke belegenen Postanstalten und anderen von de Versicherungsanstalt einzurichtenden Verkaufsstellen gegen legung des Nennwerths käuflich erworben werden.

8 100. Quinungskarte. 86

Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Ein eines entsprechenden Betrags von Marken in die O karte des Versicherten.

Der Versicherte ist verpflichtet, die Quittungt ausstellen zu lassen und sie behufs Einkiebens der Mo um Entwerthen der Marken zu den hierfür vorg eiten . 8 16a, 112 a, 112p). Er kann von der Srtspolizeibehörde oder von dem Vorsitzend

ztentensielle, sowell diefer die Kontrole über die

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