. ö
en ist, durch Geldstrafen bis pflichtung nicht genügt, und hat der Versicherte den Beitrag bie Dauer der Arbeitszeit entrichteten Beträge nach Maßgabe D r z 1 t e B e z ĩI a g e
. üb zehn Mark angehalten werden. Ist der Versicherte mit nicht selbst entrichtet (5 111), so hat derjenige Arbeitgeber, des § 111 Abs. 2 ö i ö mer , . nicht versehen oder 1 r deren Vor- welcher den Versicherten weiterhin beschaͤftigt, . ö sich bei , ö . nu ih t . . nr ab, so ist der Arbeitgeber berechtigt, für Rechnung des h entrichten, 84 steht ihm gegen den zunächst Verpflichteten kann ber Arbeitgeber ablehnen. . z z nt AI ö Versicherten eine solche anzuschaffen und den verauslagten Unspruch auf Ersatz zu. Steht der Versicherte glei zeitig in . um Deut en Nei 5⸗An el er und Köni li Tell 1 en Staats⸗An li er Betrag bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten. mehreren die Persicherungspflicht begründenden Ärbels- vder 5111. . * 4 3. . ie bete gt ö. . een zu . ,,, — ö h. rbeitgeber als Gesammt⸗ Unwirksame Beiträge. 17. arte gegen Rück⸗ uldner für die vollen Wochenbeiträge. ĩ iali ĩ tr ; 8 2 ; ĩ . gabe der alteren zu . Fofern die thatsächlich verwendene Arbeitezeit nicht fest 0 m , ,, . . ö ir . M6 * Berlin, Dienstag, den 25. Juli 1899. Die Hatttagtatte enttall kes Jaht und den Tag der , 6. . ö . it Jahren, sofern aber bi; Heiltago leitung wegen werfe äh el . Ausgabe, die über hen Gebrauch Atgssenend elm ng? ford e fg me l . ft 3 Eraifeñ ann . ür Jeststellung einer bisher streitigen Versicherungehflicht oben aun Schluß aus der Zweiten Beilage) An Tie, Stelle der Vernichtung vön Marken kann in den oder für die Zwecke der Verwaltung, zur Vermeidung von s 168 und die Strafvorschrift des 8 191.1 In ubrigen be. Antrag geg Then 6 , . hin che ö ö 6 anderen Gründen ohne Verschulden der Betheiligten unter⸗ nach Ansicht der unteren Verwaltungsbehörde dazu geeigneten Vermögensverlüsten für die Versicherungsanstalt oder für mmt der Bundesrath ihré Cinrichkung.“ Fr die Selbst. Die Verficherungsanstat istltarechtin far , ,. blieben ist, nach Ablauf von vier Jahren seit der Fälligkeit 8 113. Fällen die Einziehung der Quittungskarten und nach Üieber⸗ solche Veranstaltungen zulässig, welche ausschließlich oder über⸗ derficherung und deren Fortsetzung (3 4z Abf. I) tanf' vol artiger Velttga e enn der! gern nh 1 9 . unzulässig. Freiwillige Beiträge und Beitrage einer höheren Wird die Einziehung der Beiträge angeordnet so kann tragung der gültigen Eintragungen derselben die Ausstellung wiegend der ö Bevölkerung zu gute ö. die Verwendung besentberé: Dutt lungata' mn 3m selhen bchursen, dee erm nn geh . . ; als der maßgebenden ohnklasse (3 22 Abs. 4 dürfen für eine auf demselben Wege weiter bestimmt werden daß neuer Quittungskarten trelen kommen. Mehr als die Hälfte ihres Vermögens darf jedoch eschrieben und die unbefugte Verwendung anderer Quittungs. amts. . iche Versicherung · Knger ais Ein. ahr urüsklic gende Zeit sowie nach eingetretener 1 die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten 8 125a. eine Versicherungsanstalt in der bezeichneten Weise nicht an⸗ n. mit Strafe bedroht Lberden 8 109a gr erb unf e gte (88 9, 10 nachträglich oder für die fernere G8 163, 165 durch! die nach 5 112 a 1 mit her GEin⸗ Die Kosten des Verfahrens bei Streitigkeiten der in den legen. Die Kosten her Quiltungsta je trägt, soweit sie nicht für Die Entrichtung der Wiha r ig in der Weise, daß auer der Erwerbsun fähigkeit nicht entrichtet werden. ; . der eiträge beauftragten Stellen fialtzufinden hat, 55 122 bis 125 bezeichneten Art trägt, soweit sie bei dem 8 1530. Rechnung des Versicherten zu beschaffen?' ist (G6 100 Abs. 2, 3), der Arbeitgeber (8 109) bei der Lohnzahlung für die Dauer § 1116. 2) für diejenigen Versicherten, deren Beschaftigung durch Reichs⸗Versicherungsamt entstehen, das Reich, soweit sie bei Die Versicherunganstalten sind verpflichtet, dem Reicht⸗ z Die in einer ordnungs naßig ausgestellten Quittungekarte die Natur ihres Gegenstandes ober im voraus durch den einer Rentenstelle enlstehen, die Versicherungsanstalt, im übrigen Versicherungs amte nach näherer Anweisun des selben und in der Bundesstaat. den von ihm vorzuschreibenden . Uebersichten über ihre
die Versicherungsanstalt des , . . gung 6 derjenigen Art in die Quittungs— ordn in an ß n in fen, lebe f 3e arte einkieb welche für die Lahnklasffe, Kie für ümush— äßig verwendeten Marken begründen die Ver rbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer , = ; ; muthung, daß während der senigen mehl be ; Woche beschränkt ist, die, auf die Versicherten entfallende Die Bestimmung des g 40h Abs. 5 findet entsprechende Geschäfts⸗ und Rechnungsergebnisfe einzureichen.
jenigen Zahl vön Zeitragswochen, 5 besch s⸗ sich n,, Anwendung. Die Art und Form der Rechnungsführung bei den Ver⸗
Jede Quittungskarte bietet Raum zur Aufnahme der sicherten in Aniwendung kom ö ö Marken fur mindestens zweiundfünfzig gehn gen n en Die ,, , n n . für iwwelche Marken beigebracht 'sind; ein ben Vorschriften des Hälfte der Beiträge unmittelbar von den Versicherten, die ; Karten sind für jeden Versicherten mit fortlaufenden Nummern Der Arbeitgeber hat die Marken aus eigenen Mitteln zu er. Gesetzes entsprechendes Versicherungsverhältniß auf Grund der auf die Arbeitgeber entfallende Hälfte aber von dem 8 126. sicherungsanstalten wird durch das Reichs⸗Versicherungsamt zu versehen; die erste für ihn ausgestellte Karte ist am Kopfe werben. Versicherungspflicht oder freiwilliger Versicherung bestanden weiteren Kommunalverband oder der e end entrichtet und Auch ohnz daß ein Streitfall gemäß S5 142, 123 voraus geregeit. hat. Diese Vermuthung findet jedöch insoweit nicht statt, als durch sie von den Arbeitgebern wieder eingezogen wird. gegangen ist, sind den . auf ihren Antrag die ent⸗ Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. . richteten Beiträge zurückzuzahlen, sofern die Versicherungs—
mit, dem Namen derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Die Versicherungsanstalt kann bestimmen, daß und inwie⸗ h a . der Persicherte zu dieser geit beschäfligt ist, jede i . weit Arbeitgeber befugt sein sollen, die Marken ö . sich ergiebt, daß die Marken erst nach Ablauf eines Monats Für diese Fälle hat die Versicherungsanstalt den mit der .. ) ien, h ⸗ ; mi seit, der Fälligkeit der Beiträge eingeklebi oder wahrend ein Einziehung der Beiträge beauftragten Krankenkassen, Ge- pflicht oder das Necht zur freiwilligen Versicherung (q 8 für JV. Schluß⸗-, Straf- und Uebergangsbestimmungen.
dem Namen derlenigen Versicherungsanstält, welche fich den aus den Loöhnzhihlun gen fiche ebenden Terminen beizu— 9 auf der nächstvorhergehenden Karte vermerkt findet, zu he— bringen. In n. h igen a ers die auf die . . Kalendersahrs mehr Marken beigebracht sind, als in dasselbe meindebehörden und sonstigen von der Landes-Zentralbehörde die betreffenden Beitragswochen endgültig verneint worden ist. 5 1836 zeichnen. Stimmt der auf einer späteren Karte enthaltene Arbeits⸗ oder Dienstverhältnisses entfallenden Marken spätestens Beitrags wochen entfallen. bezeichneten Stellen besondere Vergütungen zu gewähren, deren § 126. fa Name mit dem auf der ersten Karte enthaltenen Namen nicht in der letzten Woche des Kalenderjahres oder, sofern das 8 112 Höhe von der Landes⸗-Zentralbehörde zu bestimmen ist. Koöntrole. Kranken assen. überein, so ist der auf der ersten Karte enthaltene Name maß- Arbeits: 17er Dienstverhältniß früher beendigt a. bei Be⸗ . . 3114. Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, di t⸗ Als Krankenlassen im Sinne dieses Gesetzes gelten vor⸗ gebend. endigung desselben ln fg werden. . Einziehung der Beiträge. Die im 5 112 Abs. 1, s 113 Abs. 1 Ziffer 1 vorgesehenen zeitige und nr n, alen, beer . . hehallich, der, Bestimmung in den o 12. 465 Abf. 1, . ; 3 ö e Marken für einen zwei Wochen übersteigenden Zeitraum Durch die Landes-Hentralbehörde oder mit Genehmigung Maßregeln können für die Mitglieder einer, Krankenkaffe zu Uͤberwachen. z 5120 6. . , . l ,. Bau⸗ ö erfol . u ö. ung . 9 . ausch er Quittungskarten müssen entwerthet werden. Der Bundesrath hat die näheren derselben durch das Statut einer Versicherungganstalt oder min 8s 185) auch durch das Kassenstatut und für diejenigen Ver— Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über die Zahl der von , 9 . ö. ö . 1 i. . . 3. urch die von der Landes-Hentralbehörde bezeichnete Vorschriften über die Art der Entwerthung zu erlassen und Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde durch sicherten, welche einer für Reichs- oder Staatsbetriebe er— ihnen beschäftigten Personen, über die gezahlten Löhne und ö 5. hn n a. Hern: ind! Hie hlernach zuständige Stel ö, ö deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen. statutarische Zestimmung eines weiteren Kommunalverbandes richteten Krankenkasse angehören, auch durch die den Ver- Gehälter ünb äber bie Dauer ber Veschäftigung den Organen tungen , 8 136 p 3 29 . . e. ; e ö. ie in der zurück⸗ Der Bundegrath ist. befugt, über die Eniwerthung von oder einer Gemeinde kann, abweichend von den Vorschriften waltungen dieser Betriebe vorgesetzte Dienstbehörde getroffen der Versicherungsanstalt und ihren Beauftragten sowie den die Besondere Bestimn in für Seeleut gege . z e eingel ehen Marken derart aufzurechnen, daß anderen Marken Varschriften zu erlassen und deren icht! des s 1094 Abs. 1. angeordnet werden, daß die Beiträge für werden. Kontrole ausübenden anderen Behörden oder Beamten auf Ver— ,, n ,,,, ; ersichtlich wird, wie viel Beitrags wochen für die einzelnen Lohn; befolgung mit Strafe zu . alle versicherungepflichtigen Personen oder für bestimuhte ; ö 115. langen Auskunft zu ertheilen und denselben diejenigen Geschäfts⸗ 133. ** 6* . ö. nod , 9 fal f er Versicherte ist berechtigt, die Quitturgskarte bei der hic er Listen en ? Reichs⸗Gesetzbl. S. 30 ind bei, derjenigen Versiche⸗ D sich st ytig Q g6kart der bücher oder Listen, aus welchen jene Thatsachen hervorgehen, pngscnffclk ee be chcen, in dan Bözirk ihm en gehen he.
. e . . . a n. . lr 8 109p. Klassen derselben ie auer, det, bescheinigten Krankheiten und militärlschen Die Versicherten sind berpflichtet, bei den Lohnzahlungen I) durch reichs⸗ oder landesgesetzliche Krankenkassen oder die; Beiträge einzichenden Stelle, solange er in dem Bezirke zur Einsicht während der Betriebszeit! aH bund Ceneh, = . . in die Zeit, die Hälfte der Beiträge, in den Fällen des 5 22 3 1 . durch Knappschaftskassen, i dieser Stelle versichert ist, zu hinterlegen. Die Landes⸗ . k sind die , zur Ertheilung von hafen des Schiffes befindet. . ö „ Quittungskarte gilt, entfallen. Ueber die aus sofern nicht die Versichexung in einer höheren Lohnklasse auf 2) durch Gemeindebehörden oder andere von der Landes— Zentralbehörde kann im Einvernehmen mit der Ver icherungẽ⸗ Auskunft über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung verpflichtet. . Die, für Seeleute zu entrichtenden Beiträge dürfen nach ö anstalt die Verpflichtung zur Hinterlegung vorschreiben. In Jie Arheitgeber und die Versicherten sind ferner verbunden, näherer Hestimmung der Versicherungsanstglten . dem für die Unfallversicherung der Seeleute abgeschätzten Bedarf an
dieser Aufrechnung sich ergebenden Endzahlen ist dem Inhaber einer Vercinbarun ᷓ ̃ ö zei örtli ; 9 ic ! ; g zwischen dem Arbeitgeber und dem Ver— Zentralbehörde bezeichnete Stellen oder durch örtliche der Karte eine Bescheinigung 9 . sicherten beruht, den auf fie entfallenden höheren Betrag sich von der Versicherungsanstalt einzurichtende ibef h diesem Falle findet die Beslimmung des 5 160 AÄbs. 2 Satz 2 ben bezeichneten Organen, Behörden und Beamten auf Er- ; abg.
Eine Quittungakart lier, ihre Gültiakei . einbehalten zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf diesem für Rechnung der Versicherungsanstalt eingezogen werden. Anwendung. fordern die Huittungskarten behufs Ausübung der Kontrole Besatzungsmannschaften der einzelnen Schiffe, von den Rhedern . 9 untungsrgrie ver ö. ihre Gültigkeit, wenn sie nicht Wege, den 'auf bie Verficherien entfallenden Betrag wieder Auf demselben Wege können in diesen Fällen Bestimmungen § 116. und Herbeiführung der etwa erforderlichen Berichtigungen entrichtet werden. Ueber das Verfahren bei Entrichtung der nerhalb zweier Jahre nach dem auf der Karte verzeichneten einziehen. über die Verpflichtung zur Anmeldung und Abmeldung der Abrundung. gegen Bescheinigung auszuhändigen. Sie können hlerzu von 3. , . , 2 Var g fen
ä , wege, , m,. ; . ; ieses Gesetzes abweichende Bestimmungen getroffen werden. Ergeben sich bei den zwischen Arbeitgebern und Versicherten der Ortspolizeibehörde durch Geldstrafen bis zum Betrage von Fuͤr Seeleute, welche sich, auterhäls Curghas aufhatten,
Ausstellungstage zum Umtausch eingereicht ist. Ist die An— Die Abzüge für Beiträge sind die L i ; tag ö = hnzahlungs Versicherten getroffen werden. nahme begründet, daß der Versicherte ohne sein Verschulden perioden , , rsis un , . ᷓ Sofern hiernach die Einzi itrã örtli e, . rech nn , ̃ ,, rn ; auf he sie entfallen, gleichmäßig zu vertheilen. f h die ,,. Beiträge durch örtliche stattfindenden Abrechnungen Bruchpfennige, so ist der auf den je einhundertundfünfzig Mark angehalten werden. beträht die Frist zur Ci f'gungs tzen ech mit ii, deer
den rechtzeitigen Umtausch versäumt hat, so kann der Vorstand Die Theilbeträ ürfe erfi ; . ̃ ; j heilbeträge dürfen, ohne daß d Hebestellen der Versicherungs n , . end ; ; 6 D ! Jungs - nehm . von j ! g fe hne daß dadurch Mehrbelastungen s ers igsanstalten angeordnet wird, sind Arbeitgeber entfallende Theil nach oben, der auf den Ver Die Versicherungsanstalten sind befugt, mit Genehmigung Mondi. Did grisf! ann von ber en gen eh gte, genen
der Versicherüngsanstalt des Beschäftigungsorts auf den Antrag der Versicherten herbeigefü ; ü ppfli i f : ; ĩ mn herbeigeführt werden, auf volle zehn Pfennig die letzteren verpflichtet, solche Hehestellen auf ihre Kosten n icherten entfallende Theil nach unten auf volle Pfennig ab= des Reichs-Versicherungsamts zum Zwecke der Kontroöͤle Vor' ,. f ö schriften zu erlassen. Das Relcht-Versicherungsamt kann den . das Rechtsmittel stattfindet, weiter erstreckt
i 1 die fortdauernde ll er. der Quittungs⸗ . Te en. den ö der höheren Verwaltungsbehörde bezeichneten Stellen zurunden. ie Gülti Sind Abzüge bei einer Lohnzahlungsperiode unterblieben, zu errichten. 3 122. Erlaß solcher Vorschriften anordnen und diefelben, sofern die : — . . . k . befugt, anzuerdnen, daß die Gültig- so dürfen sie für die betreffende Lohnzahlungsperiohe nu noch . Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, den mit der Streitigkeiten. k nicht . wird, selbst u. e . Die. Obliegenheiten Der, unteren Verwaltungshehörde mier der Kart urch Abstempelung verlängert werden hei der nächstfolgenden Lohnzahlung nachgehölt werden. Diese Sinzichung der Beiträge beauftragten Krantentasfen. Gemnküinder Streitigkeiten zwischen den Organen der Versicherungs- der Versicherungsanstalt oder der Vorsitzende der Rentenftelle, können, soweit es JJ. . 53 , ⸗ 95 Bestimmung findet keine Anwendung, wenn wegen verspaͤteti behörden und sonstigen von der Landes Jentralbehörde bezeich— ͤ anstalten einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern ober sofern dieser die Beitragskontrole obliegt, ist befugt, Arbeit? rath den Seemannsaͤmtern übertragen werden. 5105. ö : Feststellung einer bisher streitigen Versicherungspflicht oder neten Stellen eine von der Landes⸗Zentralbehörde zu bestimmende den im 8 8 bezeichneten Personen and seits d sisch geber und Versicherte zur rechtzeitigen Erfüllung dieser Vor⸗ 8 1537.
Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Quittungs⸗ gu anderen Gründen Beiträge nachträglich zu verwenden Vergütung zu gewähren. 3 . 6. ih. , nn, . . , 5 zwi hen schriften durch Heldstrafen bis gem Hera , Beltreidung arten sind durch neus zu erfetzen. In die neue Farte sind sind, ohne daß den AÄrbeitgeber hierbei ein Her hu den trifft Den hrtlichen Hebestellen der Versicherungsanstalten (Abs. 1 . ge un 4 . 5 9. ö. regel ö Gel rc undfünfzig Mark anzuhalten. Rückstände sowie die in die Kasse der Versicherungganstalt . n der älteren nachweisbar entrichteten Beiträge in be— ur beitgeber, deren, zahlungeunfähigkeit im Jwangß. Jiffer M fann durch Vestimmüng ber Lanbes— entralbehhrde ,, en ge irn . 8 127. fließenden Strafen werden in derselben Wen veigetri ben glaubigter Form zu übertragen. heitreibungsverfahren festgestellt worden ist, dürfen, soweit die der der höheren Verwaltungsbehörde mit Justimmung“ der hurfenr n . ö ff] hervörlreten, von ber für ,, Die durch die Kontrole den Versicherungsanstalten er⸗ wie Gemeindeabgaben. Rückstände haben das Porzuggrecht
, 106. —⸗ Entrichtung der Beiträge in der im S. 1092 Abs. I angegebenen Krankenkasse die Einziehung der Krankenversicherungsbeiträge ort (3 41) ang en unteren Verwaltun zbehdrbe und da, wo wachsenden Kosten gehören zu den Verwallungskosten. Soweit des S 61 Ziffer 1 der Konkursordnung in der Fassung der
Der, Versicherte ist befugt, binnen zwei Wochen nach Weise erfolgt, Lohnabzüge nur für diejenige Zeitdauer inachen, übertragen werden. In diesen Fällen find die betheiligtẽn R niente en 33 von dem Irn den derselben ent. diefelben in bagren Auslagen bestehen, können fie durch den Bekanntmachung vom 25. Mai 1858 (Reichs-Gesckble S. 369)
. grid eng 96 193) oder der neuen für welche sie die geschuldeten Beiträge nachweislich bereits Krantenkassen verpflichtet, zu den Kosten der Hebestellen beizu⸗ . der 2 ist in der gicgel der Versicherunge⸗ Vorstand der Versicherungsanstalt oder den Vorsitzenden der und verjähren binnen zwei Jahren nach der Fälligkeit. — gokarte 98 Mgegen die Aufrechnung der Karte und entrichtet haben; soweit dagegen die Einziehung der tragen. Die näheren Bestimmungen hierüber sind nach An⸗ anstalt Gelegenheit zur Acußerung zu geben. Gegen die Ent- Rentenstelle, sofern dieser die Beitragskontrole obliegt, dem § 138
en Inhalt der Jescheinigung (3 163 sowie gegen die Ueber- Beiträge gemäß § 112 ff. stattfindet, sind sie verpflichtet, hörung der betheiligten Versicherungsanstalten und Kranken⸗ cheid e ben Betheiligten 1 . Versicherungsanstalt, Arbeitgeber auferlegt wenden, wenn derselbe durch Nichterfüllung Zuständige Landesbehörd
kragung (8 jgö] Ginspruch zu erheben. Gegen die Jurück. die nr Gin js mä ssenen Lohnabzü 16 kassen von der höheren Verwallungsbehörd för rng leht rn nn nnn d, dnn, nnn, eher n mm,. ; , , , , le. . Zuständige Landesbehörden.
; ; ; zugelassenen ohnabzüge zu machen öh valtungsbehörde zu treffen. welche sich in dem Verfahren geäußert hat, innerhalb eines der ihm obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Di⸗ 1b her Bundes b ⸗ l weisung des Cinspruchtã findet binnen gleicher Frist Veschwerb? bud deren Betrag sofort, nachdem der Abzug gemacht ist, an Die Landes-Jentralbehörde kann, die Befugnisse regeln nats nach der Zästellung die Bäschwerde an ' die ehößhnre Än laß gegeben hat. Gegen die Nuferlegung der Roter in Die Zehttralhehörden der Vundcsstagten bestmmen, welche bei, der unmittelbar vorgesetzten Diensthehörde statt. Die bi- zuständige Einzugs lelle abzuliefern. * Eine gegen den welche ger Versicherungsanstalt gegenüber den Einzugsstellen, , . n Zuste mu 6 c wer g . 2 binnen Miri Wochen nckh Zustellung des Beschlusses die Bc. Ve cbände als weitere Kommunalnerbände anzusehen, und von letztere entscheidet hierüber sowie aber andere das Verfahren Arbeitgeber auf Grund des s 52a des Krankenversicherungs- soweit sie nicht von der Versicherungtanstalt selbst eingerichtel , de . ne ,,, 9 e, n , Ver waltungöbehhr de sfatt! diese ent welchen Staats- oder Gemeindebehörden beziehungsweise Ver— betreffende Beschwerden endgültig. 8 ö lungs- 68 en , bt. eingerichte ständigen Behörden sind bei den Entscheidungen an die vom schm werben. te Beer dctangsbehürde statt; Hiese ent- zretungen die in diesem Gefez hen Staath. und Genen
. ö. erstreckt sich guch auf die von . Eur e rung einer ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Reichs-Versicherungsamt aufgestellten Grundsätze gebunden. scheidet endgültig. . , ,. der auferlegten Kosten er⸗ organen sowlie ben Vertretungen ber wattren Komm ähalrer; j ; er s ; i : ü ü i abe * two itis koi He 6 . 9 ö 53 ö RM. 64 1 ĩ j 26 e Weise . i ze e . 1 ⸗ 6 ; . 1 2
Die abgegebenen Quittungskarten sind an die Versicherungs⸗ Inheslh er her , J, n, ,,, w i in ge Versicherung (5 8) kann die Einzi Streitigfeiten 6 , , . grund a sl ger BVedentung Kind folgt in derselben Weis wic digg r Gemeindenbgaben bände zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind. anstalt des Bezirkes zu übersenden unb von dieser an diejenige . 5110 der Beiträge nicht vorgeschrießen werden n. , ,,, ö Berichtigungen der Qnittungskarten erfolgen, sofern die Die von den Zentralbehörden der Bundegstaaten in He— Versicherungsanstalt, deren Namen fie tragen, zu überweisen. Die Erhehung der Beitäge für diejenigen Personen auf 3122 men ; , . ,,, ,,, Bethel aer dieselben einverstanden 3. auf bem im mäßheit vor tehender. Vorschrift, erlassenen Vestimmungen sind
gerd er t ben . , . desselben welche die Dersicherungspflicht nach 8 ersireck worden ist, Die Landes-entralbehörden oder die von ihnen als zu— ant geen, w ian benen über die Frage, welche S iäb angegebenen Wegg durch die die Konirtle aulsübenden durch den „Reichs-Anzeiger . zu machen. diesl an Stell de⸗ ö ö. . . an wird durch Beschluß des Bundesraths geregelt. ständig bezeichneten Stellen können nähere Bestimmungen über Behörde zur Entscheidung zuständig sei, so wird die Zuständig⸗ Organe, Behörden oder Beamten oder durch die die Beträge Jae, aber zu verngcht nt. Ui. . n. . gar ti 9 S 111. das Verfahren der Einzugsstellen (G6 112) bei Einziehung, keit von der höheren Verwaltungsbehörde oder de Landes, einztehenden Org gneg andzren fall nach Erledigung des Streit⸗ . gen. . . in do e nnen, . g der Enttichtung der Beitäge durch die Versicherten Verwendung und Verrechnung der Belträge erlassen. Zentralbehörde, sofern aber mehrere Bundesstaaten in Betracht verfahrens gemäß S5 122 bis 123. ö e n, n., welche den Lauf von Fristen bedingen,
Der Bundesrath hat die Voraussetzungen und die Formen Versicher . ö. z ,, Soweit diese Bestimmungen nichts Anderes anordnen, kommen und eine Einigung ihrer Zentralbehörden nicht statt⸗ 8 129. lönnen 66 die Post u,, erfolgen.
. ersicherungspflichtige Personen sind befugt, die Beiträge werden die Beiträge durch die Einzugsstellen zugleich mit d findet, vom Reichskanzler bestimmt. . Posteinlieferungsscheine begründen nach auf von zwei kh . unter denen die Vernichtung von Quittungs⸗ an Stelle der Arbeitgeber zu entrichten. Beiträgen zur Krankenversicherung an deren gal e tn win? . 8123 8 Vermögens verwaltung. ö . Jahren seit ihrer Ausstellung die Vermuthung für die in der arten auch in anderen . erfolgen hat. ö 6. . welcher ö, Grund dieser Bestimmung bei solchen Versicherten aber, für welche Krankenversicherungs— Streitigkeiten zwischen den Organen verschiedener Ver— d h , K . . . n fn migen Frist nach der Einlieferung erfolgte Zu⸗
. 8 108. die pollen Wochenbelträge entrichtck hat, seht Re . ö . , . ö ür durch 88 1807, 1808 des Bürgerlichen Gesetzhuchs bezeichneten stellung.
Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder 58 109 zur ern nnn der irh! ke hkl, ä n gehn lll einn ich fen e enn ü htl l fee nn, . ö . Frage n,. , . . Weise dn ge sĩ werden. Hat die Versicherungsanftat ihren Hirsonen, welche nicht im Inlande wohnen, können von die Leistungen des Inhabers sowie sonstige durch dieses Gesetz geber der Anspruch auf Erstattung, der Hälfte des Bee die den eingezogenen Beträgen enisprechend 59 ö gen 19 heltimmts Beäsonen Delträge n ent ien sin d werden anf Sitz in einem Vundesstgate, für dessen Gebiet Werthpapiere den u stellenden Behörden aufgefordert! werden, einen nicht vorgesehene Eintragungen oder Verhrerke in oder an' der frages, und in Fällen des s 22 Abs. 4, sofern nicht die Ver- Quittungskarken ber Fenn nen . ellebt . Dir. * un die Antrag des Porstandes einer betheiligten Verficherungsanstalt durch landesgesetzlihe Borschrift zur Anlegung von. Mündel⸗ Zustellangsbevollrnächtigten zu bestellen. Wird ein solcher Quittung larte sind unzulässig. Quittungskarten, in welchen sicherung in einer höheren Lohnklasse auf einer Vereinbarung Bestimmung des § 100 Abs. 2 n n An mn dl . ,,,, J . geldern für geeignet erklärt sind (Art. 219 des Einführunge⸗ innerhalb der gesetzten Frist nicht bestellt, so kann die Zustellung derartige Eintragungen oder Vermerke sich vorfinden, sind zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten beruht 66 g. . 8 124. — . gesetz's zum Bürgerlichen Gesetzbuch), so können ihre Bestände durch öffentlichen Aushang während einer Woche in den Ge—= von jeder Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die auf Erstattung der ff desjenigen geringeren Betrages zu, Wird die Ein ziehu 8 Her Im übrigen werden Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern auch in! erthpapieren dieser Art angelegt werden. Die Landes- schäftsräumen der zustellenden Behörde oder der Srgane der Behörde hat die Ersetzung derselben durch neue Karten, in welchen der Arbeitgeber nach der für den Versicherten maͤß⸗ von der Landes . 38 der ö räge angeordnet, so kann und Arbeitnehmern über die Berechnung und Anrcchzung der Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiet die Ver⸗ Versicherungsanftalten ersetzs werden. Das Gleiche gilt, wenn Melche der zulässige Inhait der ersteren nach Maßgabé der gebenden Lehnklasse zu tragen hat. Der AÄnsptuch besteht Hersicherun ont 39 6 .. oder von dem Vorstande der für diese zu entrichtenden oder im Falle des 169 Abs. 2 sicherungsanstalt ihten Sitz hat, kann genehmigen, daß die Bestände der Aufenthalt bes Empfaͤngers unbekannt ist.
Bestimmung des 165 zu übernehmen ist, zu veranlassen. jedoch nur, sofern die Marke vorschriftsmäßig entwerthet ist. die B fn z . tn uhelnen, Kirbeitge bern gestattet werden, und, der sz5 111 1112. denselben zu erstatten den gFeitrige der Versicherungsanstast auch in Dariehen an Gemeinden und 8 140.
Dem Arbeitgeber Fowler l rtl mhist unterjagl. die Ber Ansprnch ist für bie betressen de Leher lun ment ri i, ,. r gen ) . ,, , Personen durch Ver⸗ sowie Streitigkeiten über Ersatzansprüche in den. 96m des weitere sommunalvzrbände angelegt werden. Es kann ferner Gebühren⸗ und Stempelfreiheit. Quittungekarte nach Einklebung der Marken wider den FWgilln der Lohnzahlung geltend zu machen. Ist hies ben einer Lohn— selbst ö f ö. Ee, . u Barf chiften der sg 10. 1682 s 109 Abf. an von, der unteren Ferwaltung behörde und da, in gleicher ücise anteorhnet, werden, daß bei der Anlegung Alle zur. Begründung und Abwickelung der Rechts— des Inhabers zurückzubehalten. Auf die Zurückbehaltung der a unterblieben, so darf der Anspruch für die betreffende stelle . ö e. solchen Verfügungen ist der Einzugs- wo Rentenstellen bestehen, von dem Vorsitzenden derselben des Anstaltsvermögens einzelne nach den vorstehenden Be— verha st fern * e. eee, . nm n, einer en,, Karten seitens der zuständigen Behörden und Organg zu Eohnzahlungeperlobe'nür“nuhhh bei der nächstfolgenden ei Reicht⸗ n Kommunalbehörden können für die ö eng nn m, , simmungenz dig laässe ne Caitungen züzstragender äapiere nur ber, Arbeitgehern oder Versicherten andererseits erforderlichen Zwecken des Umtausches, der Kontrole,. Berichtigung, Auf⸗ hing erhoben werden, sofern nicht der Versicherte ohne sein von ihnen beschaftigten versicherunggpflichtigen Personen di alta . teitiakei ,,,, 1 schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und rechnung, ern gder der Durchführung des Einzugs- Verschülden erst nachträglich an Stelle des Arbeitgebers Ben Entrichtung der gseihtäte rr dnn gr en ach des 9 133 Nash, endgültigg, Erledigung die ser Streitigkeiten hat die dürfen und Ve simmüngen h die ufd ,, gebühren. und stempelfrei. Dasfelbe gilt für verfahren (68 113 ff5 findet diese Bestimmung keine An⸗ träge verwendet hat. übernehmen. Sofern 16 eschieht, ist der ker g un Sanstalt untere Verwallungäbehörde ünd pa, wo Rentenstellen bestehen, papieren getroffen werden. Vi gemeinsamen Versicherungs⸗ priatschtiflis ge Volhnachtz n und! ämpiche dnn neg', wendung. 111g. e . gel, ge) ö gsansta der Vorsitzende derselben von Amtswegen dafür zu sorgen, daß anstalten bedarf es hierzu des Einverständnisses der betheiligten weiche auf Grund bdieses Geseßes zur Cegitimallsn erh e.
Quittungskarten, welche im Widerspruche mit dieser Vor⸗ Bei freiwilliger Versicherung (5 8) haben die sie ein— inzugsstelle Mittheilung zu machen. zu wenig erhobene Beträge durch nachträgliche Verwendung Land sreglerungen. a n Gn , ,, h . 3 ift zurückbehalten werden, sind durch die Ortgpolizeibehßrde gehenden Personen Marken derjenigen . zu von Marken beigebracht werden. Zu viel erhobene Beiräge In gleicher Weise kann ferner widerruflich gestattet werden, . . em Zuwiderhandelnden ,, ,, und dem Berechtigten verwenden, in deren Bezirke sie be chäftigt sind oder, sofern sind auf Antrag von der Versicherungsanstalt wieder e, . daß e Tel shn verfügbare baare Bestände auch in anderer als der ö ö n ändigen. Der erstere bleibt dem letzteren für alle Nach⸗ eine Beschäftigung nicht stattfindet, 35 aufhalten. Dabei steht und nach Vernichtung der in bie Guittungskartzn eingeklebten durch 85 18607 und 1868 des Bürgerlichen Geseßbuchs bezeich— echtshilfe. . . theile, welche diesen aus der Zuwiderhandtun — ihnen die Wahl der Lohnklasse frei. betreffenden Marken und Verichtigung der Aufrechnungen an neten Weise vorübergehend angelegt werden. et, den im Voll⸗
3 handlung erwachsen, ver h hnklasse frei, Begeben sich Versicherte . ꝛ ; : antwortlich. in das Ausland, so sind sie bere n diejenigen Arbeitgeber und Versicherten zurückzuzahlen, welche Die Versicherungeanstalten können mit Genehmigung der r chen des Rel
. ! sind f chtigt, die Versicherung dort jen i g rsicher ite en n 8 109. fortzusetzen; sie haben dabei Marken ,, , , die ,,, für die ,,,, , . fg ehm ,,. . 7 , d. 5 e. i. 3 ich itrã ĩ 9n ; n andelt es sich um die Verwendung von Marken einer der na 1 zulässigen Weise, insbesondere i 4 rungsanstalten und anderer m Ting der Beiträge durch die Arbeitgeber. 5 6. ir enn , rte fis zulett beschafelt Schluß in der Dritten Beilage) nit e, , , n nin nach Vernichtung stücken, anlegen. . 4 Versicherungsanstalten mehr als en e. den .
Die Beiträge des Arbeitgebers und des Versicherten sind Personen, e, für die Dauer einer gegen Lohn ober derjenigen Marken, welche irrthümlich beigebracht find, ein den vierten Theil ihres Vermögens in dieser Weise anlegen, so ͤ alle Ritiheilung.
don demjenigen Arbeitgeber zu entrichten, weicher den Ver, Gehalt unternommenen Beschästigung, während beren sie nach der Zähl, der Beitragswochen entsprechender Betrag. von bedürfen sie dazu außerdem der Genehmigung des Kommrunal— 23 ö Marlen der zuständigen Versicherungsanstalt beizubringen. verbandes beziehungsweise der Zentralbehörde des Bundesstaats,
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sicherten wahrend der, Heitragswoche (8 17) beschaftiat hat ̃ ; Findet die Beschäftigung. nicht . . . n,. fc la s en 6. ir genf g . ö. Der Betrag, der vernichteten Marken ist von der Versicherunggs- für welchen sie errichtet find, und söfern mehrere Landes- tr . bei demselben. Arbeitgeber, statt, so i von dem jenigen Arbeitgeber welcher, wenn bie Verficherun ö 5 k anstalt, welche sie ausgestellt hatte, wieder einzuziehen und Zentralbehörden betheiligt sind, eine Verständigung unter den. der Beru ob. igen Arb / ) n gun ö. . den betheiligten Arbeitgebern und Versicherten ent⸗ fill aher nicht erzielt wird, der Genehmigung des Bundetz⸗ Die ,. als ei
eitgeber, welcher den Versicherten zuerst beschäft: ch zuerst beschaftigt, raths. Eine solche Anlage ist jedoch nur in Werthpapieren stalten
r dolle Wachenbeitrag' zu entrichlehertz zue dä haf gt. ande, nach 5 199 zur Entrichtung der Beltraͤge verpflichtet
ein würde, der Anspruch auf Erstattung der Halfte der für prechend zu theilen.