.
6skosten insoweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und. . ö. (. Gebühren für Zeugen und Sach⸗ verständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen. J § 141 a. Besondere Kasseneinrichtungen.
Die Bestimmungen der S8 12 bis 124, 20 a, 33, 34 35 bis 35 n 3h, 40, 65, 6 bis 63, 76, 79 bis 84. 55 bis S3, 85 ö. 3, 6, 85 123, 150 Äbf. , . 146, 141 finden auch auf die nach s§ 5, 7, 7a zugelassenen Kassen— einrichtungen entsprechende Anwendung.
Die Haftung für die der Kasseneinrichtung obliegenden Leistungen (33 44, 93) liegt, sofern die Kasseneinrichtung für Betriebe des Reichs oder eines Kommunalverbandes errichtet ist, dem Reich oder dem Kommunalverband, im übrigen dem⸗ . Bundesstaat ob, in dem der Betrieb, für welchen die
asseneinrichtung errichtet ist, seinen Sitz hat. Ist die Kassen⸗
einrichtung für mehrere, in verschiedenen Bundesstaaten be⸗
legene Betriebe errichtet, so haften diese Bundesstagten nach
der Zahl der bei der Kasseneinrichtung versicherten Personen,
welche in den betheiligten Betrieben am Schluß des letzten
Rechnungsjahres beschästigt waren. Diese Bestimmung findet in den Fällen des S 67 entsprechende Anwendung. 8 141b. .
Für die Feststellung der von den Kasseneinrichtungen dem
Gemeinvermögen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu⸗
ießenden Beitragseinnahmen sowie für die Vertheilung der
ltersrenten sind die nach 5 29 Aos. 5 zur Erhebung kommenden Beiträge maßgebend. Eine Vertheilung der von Kasseneinrichtungen festgestellten Renten erfolgt nur dann und insoweit, als ein Anspruch auf dieselben auch nach den Vor⸗ schriften dieses Gesetzes bestehen würde und soweit dieselben das Maß des reichsgesetzlichen Anspruchs nicht übersteigen.
Soweit diese Kasseneinrichtungen die von ihnen festgesetzten Renten ohne Vermittelung der Poöstanstalten selbst auszahlen, wir) ihnen der Reichszuschuß am Schlusse eines jeden Rechnungsjahres direkt überwiesen.
142. Strafbestimmungen.
Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf Grund gesetz⸗ licher oder von der Versicherungganstalt erlassener Bestimmung aufzustellenden Nachweisungen oder Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Umständen nach annehmen mußten, können von der unteren Verwaltungs⸗ behörde und da, wo Rentenstellen bestehen, von dem Vorsitzen den derselben mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark, von dem Vorstande der Versicherungsanstalt mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden.
8 143.
Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen be⸗ schäftigten, dem Versicherungszwang unterliegenden Personen Marken in zureichender Höhe und in vorschriftsmäßiger Be⸗ . rechtzeitig (5 10692) zu verwenden oder die Ver— icherungsbeiträge rechtzeitig abzuführen (585 112, 1120), können von dem Vorstande der Versicherungsanstalt und da, wo die Beitragskontrole Rentenstellen übertragen ist, von dem Vorsitzenden derselben mit Geldstrafe belegt werden, und zwar von dem Vorstande bis zu dreihundert Mark, von dem Vor— sitzenden der Rentenstelle bis zu einhundertundfünfzig Mark. Eine Bestrafung findet nicht statt, wenn die rechtzeitige Ver⸗ wendung der Marken von einem anderen Arbeitgeber oder Betriebsleiter (8 144) oder im Falle des 111 von dem Ver— sicherten bewirkt worden ist.
Die vorstehenden Hestimmungen finden auf Arbeitgeber, welche die ihnen fem s 3a Abs. 2 obliegenben Verpflich⸗ tungen nicht erfüllen, entsprechende Anwendung.
Bestreitet der Arbeitgeber seine Beitragspflicht, so ist diese auf dem im § 122 . festzustellen.
Der Arbeitgeber ist befugt, die Aufstellung der nach gesetz— licher oder statutarischer Vorschrift erforderlichen Nachweisuͤngen ober Anzeigen sowie die Verwendung von Marken auf bevoll— mächtigte Leiter seines Betriebs zu übertragen.
Name und Wohnort von solchen bevollmächtigten Betriebs⸗ leitern sind dem Vorstande der Versicherungsanstalt und da, wo die Beitragskontrole Rentenstellen übertragen ist, dem Vor— sitzenden derselben sowie beim Einzugsverfahren der Einzugs— stelle mitzutheilen. Begeht ein derartiger Bevollmächtigter eine in den 55 142, 143, 145 a mit Strafe bedrohte Handlung, so finden auf ihn die dort n . Strafen Anwendung.
? 5.
Gegen Straffestsetzungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder der zu dessen Ausführung ergangenen Anordnungen ober auf Grund der Statuten von den Organen der Versicherungs— anstalten oder den Schiedsgerichts-Vorsitzenden getroffen sind, findet die Beschwerde statt. Ueber dieselbe entscheidet, wenn die Straffestsetzung auf Grund des 5 143 oder wenn sie in anderen Fällen von dem Vorsitzenden der Renten— stelle oder don dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts getroffen war, die höhere Verwaltungsbehörde, 'in deren Bezirk sich der Sitz der Versicherungs⸗ anstalt, der Rentenstelle oder des Schiedsgerichts befindet, im übrigen das Reichs-Versicherungs anit. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Strafverfügung bei der zur Entscheidung zuständigen Stelle einzulegen; deren Entscheidung ist endgültig.
Die von den vorbezeichneten Stellen sowie von den Ver— waltungsbehörden auf Grund dieses Gesetzes festgesetzten Strafen fließen, soweit nicht in diesein Gesetz abweichende Be⸗ stimmungen getroffen sind, 9 . Kasse der Versicherungtanstalt.
a.
Wer der ihm nach 5 112 obliegenden Verpflichtung zur An⸗ und Abmeldung nicht nachkommt, wird mit il rh t bis zu zwanzig Mark bestraft. Hatte die Meldung für eine Krankenkasse zu erfolgen, so . dieser die Geldstrafen zu.
Den Arbeitgebern und ihren Angestellten ist untersagt, d urch ,, . oder mittels n, ,, . die An⸗ wendung der Best mmungen dieses Gesetzes zum Nachtheile der Ver, sicherten ganz oder theilweise auszuschließen oder bieselben in der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäßheit dieses Gesetze s ihnen ,, , Ehrenamts zu beschränken. Ver⸗ tragsbes immungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.
Arbeüngeber oder deren Angestellte, welche gegen die vor— stehende e ei ung verstoßen, werben, sofern nicht nach anderen gesetz lichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geld 6 bis zu dreihundert Mark oder mit Haft
bestraft.
148. Die gleiche Strafe (6 15 trifft, sfern nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist,
1) Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Versicherungszwang unterliegenden Personen an Beiträgen in rechtswidriger Absicht mehr bei der Lohnzahlung in Anrechnung bringen, als nach 5 22 Abs. 4, § 1996 zulässig ist, oder welche es unterlassen, entgegen der Vorschrift des § 1096 Abs. 4 die dort gebotenen Lohnabzüge zu machen oder den bei Anwendung des 8 52a des Krankenversicherungsgesetzes auf die Beiträge zur Invalidenversicherung sich ergebenden Ver— pflichtungen nachzukommen; .
2). Angestellte, welche einen solchen größeren Abzug in rechtswidriger Absicht bewirken;
3) Versicherte, welche die Beiträge selbst entrichten, wenn sie dabei von dem Arbeitgeber in rechtswidriger Absicht mehr erstattet verlangen, als nach 8 22 Abs. 4, SS 111, 111 a zu- lässig ist, oder wenn sie für die gleiche Beitragswoche die Er⸗ stattung des vollen Beitragsantheils von mehr als einem Arbeitgeber in Anspruch nehmen oder es unterlassen, den vom Arbeitgeber erhobenen Beitragsantheil zur Entrichtung des Beitrags zu verwenden;
4) Personen, welche dem Berechtigten eine Quittungskarte widerrechtlich vorenthalten. 8 14
Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten Personen auf Grund des 8 109 p Lohnbeträge in Abzug bringen, die abgezogenen Beträge aber nicht zu Zwecken der Versicherung verwenden, werden, falls nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. . .
Wurde die Verwendung in der Absicht unterlassen, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen oder die Versicherungsanstalt oder die Versicherten zu schädigen, so tritt Gefängnißstrafe ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Sind mil— dernde Umstände vorhanden, so darf ausschließlich auf Geld— strafe erkannt werden. 6
Die ö der 88 142, 143, 1452, 147 bis 149 finden auch auf die gesetzlichen Vertreter handlungs⸗ unfähiger Arbeitgeber, desgleichen auf die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft sowie auf die Liquidatoren einer Handelsgesell⸗ schaft, Innung oder Jan, Genossenschaft Anwendung.
1
Wer in Quittungskarken Eintragungen oder Vermerke macht, welche nach § 108 unzulässig sind, oder wer in Quittungskarten den Vordruck oder die zur Ausfüllung des Vordrucks eingetragenen Worte oder Zahlen verfälscht oder wissentlich von einer derart verfälschten Karte Gebrauch macht, kann von der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen die Beitragskontrole übertragen ist, von dem Vorsitzenden derselben mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden.
Sind die Eintragungen, Vermerke oder Veränderungen in der Absicht gemacht worden, den Inhabern der Quittungskarte anderen Arbeitgebern gegenüber zu kennzeichnen, so tritt Geld⸗ strafe bis zu zweitausend Mark oder Gefängniß bis zu sechs Monaten ein. Sind mildernde Umstände vorhanden, fo kann statt der Gefängnißstrafe auf Haft erkannt werden.
Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (85 267, 268 des Neichs⸗-Strafgesetzbuchs) tritt nur ein, wenn die Fälschung in der Absicht begangen wurde, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden
zuzufügen. . 152.
Die Mitglieder der Vorstände und sonstiger Organe der Versicherungsanstalten sowie die das Aufsichtsrecht über die— selben ausübenden Beamten werden, wenn sie unbefugt Be⸗ triebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amts zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünf⸗ . Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten zstraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunter⸗ nehmers ein.
5153.
Die im 8 152 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche kraft ihres Amts zu ihrer Kenntniß gelangt waren, offenbaren, oder wenn sie geheim gehaltene Betriebtzeinrichtungen oder Betriebs⸗ weisen, welche kraft ihres Amts zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als diese Betriebsgehelmnisse sind, nachahmen.
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Ver⸗ mögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängniß⸗ strafe auf Geldstrafe bis zu e m Mark erkannt werden.
2
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer unechte Marken in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Marken in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden, oder ö von falschen oder verfälschten Marken Gebrauch macht. r
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher Marken ver⸗ wendet, veräußert oder feilhält, obwohl er weiß oder den Um— ständen nach annehmen muß, daß die Marken bereits einmal verwendet worden sind. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Haft erkannt werden.
Zugleich ist auf n n, der Marken zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. Auf diese Einziehung ist auch dann zu erkennen, wenn die Ver— folzung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht stattfindet.
8 155.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertunbfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne . Auftrag einer Versicherungsanstalt oder einer Behörde
ö Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen,
welche zur 6 von Marken dienen können, anfertigt
oder an einen Anderen als die Versicherungzanstalt beziehungs⸗ weise die Behörde verabfolgt,
e 9 den Abdruck der in . 1 genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen unternimmt oder Ab⸗ drücke an einen Anderen als die Versicherungtzanstalt be⸗ ziehungsweise die Behörde verabfolgt.
Nehen der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, ohne Unterschled, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.
S 156. Uebergangsbestimmungen.
Bei Versicherten, welche innerhalb der ersten fünf Jahre, nachdem die 1 für ihren Berufszweig in
Kraft getreten ist, erwerbsunfähig werden, wird auf die Warte⸗ zeit für die Invalidenrente (3 16 Abs. 1 Ziffer 1) die Dauer einer früheren Beschäftigung angerechnet, für welche die Ver⸗
sicherungspflicht bestand oder inzwischen , , worden ist.
Die Anrechnung erfolgt aber nur, insoweit die frühere Beschäftigung in die letzten fünf Jahre vor Eintritt der Er⸗ werbunfähigkeit entfällt, und nur dann, wenn nach dem Zeitpunkte, mit welchem die Versicherungspflicht für den betreffenden , in Kraft getreten ist, eine die Ver— sicherungspflicht begründende Beschäftigung für die Dauer von mindestens vierzig Wochen bestanden hat.
8 157.
Bei Versicherten, welche zu der Zeit, als die Versicherungs⸗ pflicht für ihren Berufszweig in Kraft trat, das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, werden auf die Wartezeit für die Altersrente (6 16 Abs. 1 Ziffer 2) für jedes volle Jahr, um welches ihr Lebensalter zu diesem Zeitpunkte das vollendete vierzigste Jahr überstiegen hat, vierzig Wochen und für den überschießenden Theil eines solchen Jahres die weiteren Wochen, jedoch nicht mehr als vierzig, angerechnet.“
Die Anrechnung erfolgt aber nur dann, wenn solche Per⸗ sonen während der dem Inkrafttreten unmittelbar vorangegangenen drei Jahre berufsmäßlg, wenn auch nicht ununterbrochen, eine Beschäftigung gehabt haben, für welche die Versicherungspflicht bestand oder inzwischen eingeführt worden ist. Dieser Nach— weis wird erlassen, wenn innerhalb der ersten fünf Jahre, nachdem die Versicherungspflicht für den betreffenden Berufs— zweig in Kraft getreten ist, eine die Versicherungspflicht be— gründende Beschäftigung für die Dauer von mindestens zwei⸗ hundert Wochen bestanden hat.
5158.
In den Fällen der 88 156, 157 wird für die in An⸗ rechnung zu bringende Zeit vor der Begründung der Ver— sicherungspflicht eine unter § 17 Abs. 3 fallende Krankheit oder milittärische Dienstleistung sowie die Zeit des früheren Bezugs einer Invalidenrente (8 33 Abs. einem Arbeits⸗ oder Dienstverhältnisse gleich geachtet.
Dasselbe gilt für den Zeitraum von höchstens vier Mo— naten während eines Kalenderjahres
1) von Zeiten vorübergehender Unterbrechung eines ständigen Arbeits⸗ oder Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Arbeitgeber;
2) von Zeiten vorübergehender Unterbrechung einer berufsmäßigen Beschäftigung, soweit es sich um eine Be— schäftigung handelt, die nach ihrer Natur alljährlich für einige ür . unterbrochen zu werden pflegt (Saison⸗ arbeit);
3) von einer zu Zwecken des Verdienstes unternommenen Beschäftigung mit Spinnen, Stricken oder ähnlichen leichten häuslichen Arbeiten, wie sie landesüblich von alternden oder schwächlichen Leuten geleistet zu werden pflegen. 2
8 159.
Sind bei den auf Grund des § 157 zu gewährenden Altersrenten weniger als vierhundert Beitragswochen nach— gewiesen, so werden für die fehlenden Wochen Beiträge der— jenigen Lohnklasse, welche dem durchschnittlichen Jahresarbeita— verdienst des Versicherten während der im S 157 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten drei Jahre entspricht, mindestens aber Beiträge der ersten Lohnklasse in Ansatz gebracht. Sind mehr als vier⸗ hundert Beitragswochen nachgewiesen, so kommen die Bestim— mungen des § 26a ohne weiteres in Anwendung.
8 169a. )
Ansprüche auf Renten oder Beitragserstattungen, über welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Fest— stellungsverfahren noch schwebt, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, sofern letzteres für die Berechtigten günstiger ist. Die Nichtanwendung dieser günstigeren Bestimmungen bildet einen Revisionsgrund im Sinne des 8 80 Abs. 3.
§ 163. Gesetzeskraft.
Die vorstehenden Bestimmungen treten, soweit sie sich auf die Herstellung oder Veränderung der zur Durchführung der Invalidenversicherung erforderlichen Einrichtungen beziehen, mit dem Tage der Verkündung, im übrigen mit dem 1. Januar 1900 in Kraft.
Sofern bis zu letzterem Zeitpunkt die Statuten einer Ver⸗ sicherungsanstalt oder einer auf Grund der 88 5,7 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 zugelassenen besonderen Kassen⸗ einrichtung die nach dem gegenwärtigen Gesetz erforderlichen Aenderungen nicht rechtzeitig erfahren sollten, werden diese Abänderungen durch die Aufsichtsbehörde mit rechtsverbind⸗ licher Wirkung von Aufsichtswegen vollzogen. ᷣ
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Invaliden⸗ versicherungs⸗Gesetzes unter ln ade Nummernfolge der Paragraphen durch das Reichs⸗Gesetzblatt bekannt zu machen. Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des Gesetzes vom 22. Juni 1889 verwiesen ist, treten die ent⸗ sprechenden Vorschriften dieses Textes an ihre Stelle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegehen Merok im Geiranger Fjord an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 13. Juli 1899.
.d. 8) Wilhelm. Graf von Posadowsky.
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Nachrichten über den Saatenstand um die Mitte des Monats Juli 1899. Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amt.
Staaten
Landestheile.
Um die Mitte des Monats Jull war der Stand der Saaten: Nr. 1 sehr gut, Nr. 2 gut, Nr. 3 mittel, Nr. 4 gering, Nr. 6j sehr gering.
— ———————— —— — —
Bemerkungen.
Preußen.
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Der Verlauf der Witterung in der Berichtsperiode Mitte Juni bis Mitte Juli hat sich der Entwickelung aller Feldfrüchte fehr gänstig erwiesen. Der Ende Juni und Anfang Juli gefallene ergiebige Regen und das dann eingetretene feucht⸗warme Wetter haben den Stand allgemein wesentlich gebessert. Im Vergleich mit dem Vormonat hielten allein der Winterweizen (mit 2.2) und die Lujerne (25) ihre ünstigen Aussichten nur aufrecht, alle übrigen Feldfrüchte verbesserten sie, am mieisten die Sommergerste und die Kartoffeln; geringer war der Fortschritt bei Hafer und 4 Winterspelz, Sommer⸗ weilen, Winterroggen, Sommerroggen und Klee zeigen fast dleselbe Saatenstands,. Note wie im Juni. Nach dem Vergleich mit den Noten derfelben Berichtsperiode des Vorjahres sind die Ernteaussichten gt besser für Sommerweizen, Sommerroggen, Sommergerste, Kartoffeln, gleich günst lg wie im Vorjahr für Winterwei en, Hafer, ein wenig un⸗ günstißger für Winterspeli, Winterroggen. Nur Wiesen, Klee und Luzerne weichen in ungünstigem Sinne ab. Da das Vorjahr sich als ein besonders fruchtbares erwiesen hat, so ist es von guter Vorbedeutung, daß die diessährigen Juli, Noten so wenig von denen des Vorjahres abweichen. Ein, weiterer Vergleich der Juli. Roten mit den in der Tabelle aufgeführten der Jahre 1893 bis 1897 zeigt, daß die diesjährigen günstiger sind als die meisten dieser fünfjährigen Periode.
Den günstigen Folgen der Witterung berhältnisse stehen auch im einzelnen Schädigungen gegenüber; hier und da waren die Gewitter mit Hagelschaden verbunden, namentlich aber haben die starken Regengüsse, wie aus allen Theilen des Reiches berichtet wird, bei den Halmfrüchten, besonders bei dem Wintergetreide, viel Lagerung verursacht.
Wintergetreide.
Während der Blüthe bat in den östlichen Provinzen n,. in Waldeck und Reuß j. L. der Roggen, im Königreich Sachsen, Sachfen⸗ einingen, Lippe, Waldeck, Reuß j. L. der Weizen mehrfach durch Frost, Sturm oder Regen gelitten. Mäuse richteten in Schleswig und den westlichen Bezirken von Mecklenburg, in Stade, Oldenburg, Waldeck, Dildesheim und Anhalt, besonders auf Roggenfeldern, und in einigen Bezirken Schwabens und Württembergs Schaden an. Der Weizen zeigt sich stellenweife von Blattrost befallen. Auch über Unkräuter (Vogelwicke, Vogel heu und Klatschmohn) wird mehrfach geklagt. — Der Roggenschnitt hat theils begonnen, theils stand er unmittelbar bewor. Bie fuͤr die Landesthefle berechneten Noten über den Winterweizen lauten in feltener Uebereinstimmung aus allen Landestheilen, die über den Winterroggen aus allen, mit Ausnahme derjenigen im Osten der preußischen Monarchie, sehr befriedigend.
Sommergelreide.
Die Sommerfrucht, deren Stand im Vormonat vielfach noch zurück war, hat sich sehr gebessert, hesonders die Gerste. Infolge der früheren Dürre ist Hafer oft sehr kurz im Halm geblieben. Wie schon erwähnt, wird auch bei allen Sommerfrüchten aus allen Gegenden diel Lagerung berichtet. In Sachsen Meiningen wurde der Hafer gerade während der Blüthezeit zum Lagern gebracht, Nur vereinzelt sind Gerste und Hafer von Rost oder , n. Ueber Unkraut (Hederich und Ackersen namentlich im Hafer wird diel geklagt.
Kartoffeln.
In Süddeutschland stehen die Kartoffeln fast überall recht schön, in Mitteldeutsch⸗ land sind sie auf nassen Böden vielfach ausgefault, haben sich aber in höheren Lagen sehr gut entwickelt, am ungünstigsten ist ihr Stand in den östlichen Provinzen Preußenz. Fũr das Reich im Ganzen steht eine gute Mittelernte in Aussicht.
Klee.
Ueber den ersten Kleeschnitt in Süddeutschland wurde bereits im Juni berichtet; im Nordwesten Deutschlands wurde der erste Schnitt in der gegenwärtigen Berichtsperiode trocken eingebracht; in Bezug auf die Qualität fiel die Ernte hier fast allgemein, in Bezug auf die Menge nur auf schwerem Boden gut aus. In Mitteldeutschland und in Hessen hat die Ernte des ersten Schnitts infolge des Regens fehr gelitten und wurde theilweise zum Füttern unbrauchbar, auch in Bayern wurde die Ernke noch oft durch den Regen erschwert und die Qualität beeinträchtigt. Auch der preußische Bericht sagt, der erste Kleeschnitt habe mehrfach nur minderwerthig geborgen werden können. Die . für den zweiten Schnitt werden in Thüringen und in Württemberg günstig beurtheilt, aus fast allen anderen Staaten werden Bedenken geäußert.
Luzerne.
Der Stand der Luzerne wird in den meisten Landestheilen um ein geringes güũnstiger 1 . Klees beurtheilt. Die Güte des ersten Schnittes hat infolge des Regenwetters oft gelitten.
Wiesen.
Die Heuernte, die um Mitte Juni fast überall im Gange war, ist durch die nasse Witterung der Berichtsperiode sebr beeinträchtigt worden; die Bergung war mit greg Schwierigkeiten verknüpft, viel Heu wurde in schlechtem Zustande eingefahren und n cht wenig Futter ist auch ganz verdorben. Im Gegensatz hierzu berichten Vavern, Mecklen⸗ burg Schwerin, Oldenburg, Hamburg, Schaumburg-Lippe, daß der größere Theil des Er⸗ trages in vorzüglicher Beschaffenheit eingebracht wurde. Der erste Schnitt war um die Mitte Juli noch nicht überall beendet. Der zweite Schnitt ist größtentheils gut nach⸗ gewachsen, doch ließ in Bayern der Nachwuchs infolge der Trockenheit vielfach zu wünschen übrig, besonders bei den später abgeernteten Wiesen.
In der nebenstehenden Tabelle bedeutet ein Strich (—, daß die betreffende r arnicht oder nur wenig angebaut wird, ein Punkt (. 5, daß Angaben fehlen oder nicht vo ir gemacht sind.
Berlin, den 25. Juli 1899.