1899 / 179 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Aug 1899 18:00:01 GMT) scan diff

Ver Gezugspreis beträgt nierteljähriich 4 M 50 9. Alle Nost-Anstalten nehmen Bestellung an;

Insertionspreis fur den Raum einer Aruchzeilt

30 8.

Inserate nimmt au: die Königliche Expedition

für Kerlin außer den Nost-⸗Anstalten zuch die Erprdition

S., Wilhelmstraße Nr. 32.

GSinzelne Uummern kosten 25 8.

des Aeutschen Reichs · Anzeigers and Königlich Rreußischen Ktaatz- Anzeiger Berlin 8M., Wilhelmstraße Nr. 32.

M Hz7P.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Pfarrer Deutelmoser, dem Kirchmeister und Fabrik⸗ besitzer von Fischerz und dem Fabrikanten und Handels⸗ richter Erckenz, sämmtlich zu Aachen⸗Burtscheid, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, .

dem Kreis⸗-Sparkassen⸗Rendanten und Beigeordneten Enke zu Ziegenrück, dem Bergwerks⸗Revisor Pietsch zu Palmnicken im Kreise Fischhausen, dem Lehrer an der Unter⸗ offizierschule in Weißenfels Erdmann und den Förstern a. 9 Wünn zu Malsfeld im Kreise Melsungen, bisher zu Densberg im Kreise Ziegenhain, Lichtenberg zu Hergers⸗ hausen im Kreise Rothenburg a. 3. und Gombert zu Seigertshausen im Kreise Ziegenhain den Königlichen Kronen⸗ Orden vierter Klasse,

dem Kanzlei-⸗Gehilfen Sommer zu. Nordhausen, dem Gemeindeförster Geisser zu Forsthaus Ax im Kreise Gebweiler, dem . Kettner, dem Fabrikzimmermann und Aufseher Erfurt, den Hofmeistern Kersten und Bremer, sämmtlich zu Barby im Kreise Kalbe, den Bergleuten Friedrich 1 Augsdorf, Friedrich Schwerdtfeger zu Gerb⸗ stedt, Karl Brandt zu Wimmelburg und Friedrich Meinicke ebendaselbst, sämmtlich im Mansfelder Seekreise, dem Gutsarbeiter Karl Feuersänger zu Berschkallen im Kreise Insterburg und dem Gartenarbeiter Wilhelm Schön⸗ feld zu Grunenfeld im Kreise Heiligenbeil das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie

dem Anstreichergesellen Bernhard Denn zu Soest die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht:

dem Direktor im Reichs⸗Justizamt Dr. Gutbrod die Erlaubniß zur Anlegung des Kommandeurkreuzes erster Klasse des Großherzoglich badischen Ordens vom Zähringer Löwen zu ertheilen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Kaiserlichen Regierungsrath Dr. Rhenius, Mitglied des Patentamts, zum Vertreter des Präsidenten des Pakent— amts unter Beilegung des Charakters als Geheimer Re⸗ gierungsrath zu ernennen und dem Kaiserlichen Regierungsrath Dr. Stephan, Mitglied desselben Amts, den Charakter als Geheimer Regierungsrath zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

den Polizei⸗Präsidenten Sommer in Mülhausen zum

Kaiserlichen Ober⸗Regierungsrath in der Verwaltung von Elsaß⸗Lothringen zu ernennen.

Sommer ist die Ober⸗

Dem Ober⸗RNegierunggrat ezirks-⸗Präsidium in Colmar

Regierungsrathsstelle bei dem übertragen worden.

In Leer wird am 14. August d. J. mit einer See⸗ steuermanns⸗Prüfung und in Papenburg am 25. August d. J. mit einer Seeschiffer⸗Prüfung für große Fahrt begonnen werden.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Regierungsrath Seelmann in Berlin zum Ober⸗ Regierungsrath zu ernennen.

Privileg i um

wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Stadt Anleihescheine der Stadt Wesel im Betrage von 611 000 0

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛe.

Nachdem die Stadtverordneten⸗Versammlung von Wesel be⸗ lg ö. die zur Vereinheitlichung älterer, ür den Werftausbau, ür den Bau einer zweiten Turnhalle, eines Schulgebäudes für die . höhere Märchenschule, eines Dienstgebäudes für das Bezirks⸗

ommando und für Stadterweiterungszwecke , ,. Schulden, sowie ferner zur Deckung der fre, des ö tischen lachthofes, zur Entwässerung des städtischen Krankenhaufetäz und zur Eriwerbung von Grundstücken zwecks Freilegung der Willibrordi⸗Kür ö, . Mittel im Wege ein Anleihe ju beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der städtischen Verwaltung, zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen persehene, seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 611 000 0 ne een m rn,

da sich hiergegen weder im r der Gläubiger noch der Schuldner etwag zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 52 des Gesetzes vom I7. Juni 1833 (Gesetz Sammlung Seite 765) zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von 611 000 , in Buchstaben: „Sechs. hundertelf Tausend Mark“, durch gegenwärtiges Pribilegium Unsere landegherrliche Genehmigung ertheilen.

Die Anleihescheine sind in Stücken zu je 00 4 nach dem an⸗ liegenden Muster auszufertigen, mit dreieinhalb vom Hundert jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungsplan mittels Ver—⸗ loosung oder freihändigen Ankaufs jährlich vom Etatsjahre 1899 ab bis späͤtestens zum Etats jahre 1937 mit wenigstens 160i des Kapitals, unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen, zu tilgen. Die Ertheilung Unserer e e ü,, erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervor⸗ gegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nach—⸗ weise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. .

Durch vorstehendes Privileglum, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staats nicht über- nommen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Aalesund, an Bord M. J. Hohenzollern“, den 19. Juli 1899. (L. S) Wilhelm R. von Miquel. Freiherr von der Recke.

Rheinprovinz. Regierungsbezirk Düsseldorf.

*

erung zu , . laufende Nr.... ).

Auf Grund des von dem Bezirkegusschuß des Regierungsbeytrks Düsseldorf genehmigten . der Stadtverordneten · Versammlung vom 12. Mai 1899 wegen Aufnahme einer Schuld von 611 009 bekennen sich der Ober⸗Bürgermeister und die Finanz⸗Kommisston der Stadt Wesel namens der Stadt durch diese, für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehneschuld von „Fünshundert Mark‘, welche an die Stadt baar gezahlt worden und mit dreieinhalb vom Handert jährlich zu verzinsen ist. Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 611 000 S erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Tilgungs—⸗ planes mittels Verloosung oder land en Ankaufs der Anleihe⸗ scheine in den Etatsjahren 1899 bis spätestens 1937 ein— schließlich aus einem Tilgungsstocke, welcher mit wenigstens 1460ͤ des Kapitals jährlich, unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen, gebildet wird.

Es werden hiernach getilgt:

1899 7500 4

1900 8000 1901 8000 1902 8500 1903 9000 1904 9000 1905 9500 1906 g9500 1907 10 000 19608 10 500 1909 11000 1910 11000 1911 11500 1912 12000 1913 12500 1914 13000 1915 13500 1916 13506 1936 27 500 1917 14000 1937 23 000 1918 14500

Die Ausloosung geschieht im Monat September eines jeden Jahres. Der Stadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungs⸗ stock zu verstärken, oder auch sämmtliche noch im Umlaufe befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen. Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsstocke zu.

Dle ausgeloosten, sowie die gekündigten Anlelhescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge. sowie des . welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich

ema 1

1919 1920 1921 1922 1923 19324 1925 1926 1927 1928 1929 1930 1931 1932 1933 1934 1935

15 000 16 500 16500 17000 17500 18000 18 5090 19 500 20 9990 20 500 21 500 22 000 26 900 25 500 24 500 26 500 26 500

H m , , n, , , n, a e, a, m, a 8 9 9 M 9 9 9 9

en n

Blätter ein, so an n ir e r if

ge U. tal en. Die an gegn,

X

1899.

werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalender⸗ jahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erbobenen Zinsen ver= jähren zu Guasten der Stadt. Das Aufgebot und dis Kraftlog— erklärung verlorener oder vernichteter Anleihescheine erfolgt nach Vor= schrift der S5 838 u. ff. der Zivilprozeßordnung für das Beutsche Reich bom 30. Januar 1877 (Reichs. Gesetzblatt Selte S3) bejw. nach 5 26 des Ausführungsgesetzeß zur Deutschen Zivilprozeßordnung vom 24. März 1879 (GHesetz Sammlung Seite 281).

Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins⸗ scheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Sradt⸗ verwaltung anmeldet und den stattgehabten Bifi der . durch Vorzeigung des Anleihescheins oder sonst in glaubbafter *. darthut, nach Ablauf der Verjährungefrist der Betrag der angemeb⸗ deten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit diesem Anleihescheine sind halbjährige Zinsscheine bis zum 30. September 1909 ausgegeben; die ferneren Zinsscheine werden für zehnjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen neee, bei der Gemeindekasse in Wesel gegen Ablieserung der der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Anwelsung. Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen ,, an den Inhaber des Anleihescheins, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherung der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt. =

Wesel, den.. ten

Kommisston.)

(Gigenhändige Unterschrift d

Rheinprovinz. Regierungsbezirk Düsseldorf. heinyr z . 96 be sseldorf e

zu dem Anlelhescheine der Stadt Wesel.. . te Ausgabe, Buch

stabe N , ,,, 36 dreieinhalb Prozent

Zinsen über.. V 4460

Ver Inhaber dieses 2 empfängt gegen 5 Rückgabe in der Zeit vom .... ab die Zinsen des vorbenannten Anlelhescheins für das Halbjahr vom ten e n, .. A bel der Gemeindekasse in Wesel. Wesel, den .. ten.. 6. Der Ober ⸗Bürgermeister. (Unterschrift.)

Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht inner⸗ e 94 466 nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit er⸗

oben wird.

Anmerkung. Die Namenzunterschrift des Ober Büärger⸗ melsters kann mit Lettern oder Fatsimilestempel gedruckt werden, doch muß jeder Zineschein mit der eigenhändigen Namenzgunterschrist eines Kontrolbeamten versehen werden.

Rheinprovinz. Regierungsbezirk Düsseldorf. A .

n n zum Fi en der Stadt 8.

te Ausgabe, Buchstabe .., Nr. .. ., k

Der Inhaber dieser Anwelsung n ern deren Rückgabe e

u dem obigen Anleihescheine die e von Zinsscheinen ir die zehn Jahre 19... bis 19 .. bei der Gemeindekasse in Wesel, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen ö ausweisenden In⸗ haber des Anleihescheins dagegen Widerspruch erhoben wird.

MWesel, a;; 2

(Unterschrift des Ober eisters.)

Anmerkung. Die Namengunterschrift des Ober⸗Bürgermeisters kann mit Lettern oder Faksimilestempel gedruckt werden, doch mu e. Anweisung mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines

ntrolbeamten versehen werden.

Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:

ter Zinsschein.

Der Königliche Hof legt heute für Ihre Hoheit die erz e gl gn Ho hee e ,,, urg-Glücksburg die Trauer auf vierzehn Tage an. rlin, den 1. e 180690. Der Zeremonienmeister.

Graf A. Eulenburg.

Fin anz⸗Minist er iu n.. Regierungsrath See linann ist die St. hei der P vovinzial ? h 2