r, eme rr e beer e, r m , m, . e
Deutsches Reich. Pre n ß en. Berlin, 12. August. je Erwiderung Seiner Majestät des Kaisers und . auf die i. des Ober⸗Bürger⸗ meisters von Dortmund Schmieding bei der gestrigen An⸗ a Seiner Majestat im Dortmunder Hafen lautete, nach dem Bericht des ‚W. T. B.“, folgendermaßen:
Mein verehrter Ober⸗Bürgermeister! Ich spreche Ihnen Meinen her!llichen Dank aus zunächst für die Einladung, Ihre Stadt be⸗ suchen zu können, und sodann für den Empfang und die Ausschmückung derselben und ihrer Vororte.
Ich wäre gern schon früher gekommen, wenn Mich nicht die Sorge wegen dez Befindens Meiner Frau zuerst zu ihr geführt hätte; und erst als Ich Mich überzeugte, daß Ich ste ruhig verlasfen kann, ohne in Besorgniß zu schweben, babe Ich Mich entschließen können, Ihre Stadt zu besuchen.
Das Werk, das Ich soeben besichtigt habe, ermöglicht hoffentlich der Stadt Dortmund, wieder ihren Flug über die See zu nehmen, wie sie ihn einstmals genommen hat. Nur möchte Ich glauben, deß der Kanal, wie er augenblicklich anzusehen ist, nur ein Theilwerk ist. (ELebhaftes Bravo.)
Er ist aufjufassen in Verbindung mit dem großen Mittelland Kanal, den zu bauen und zur Durchführung zu bringen Meine Re⸗ gierung und Ich fest und unerschütterlich entschlossen sind. (Leb= haftes Bravo.)
Es ist selbstverftändlich schwierig, solche neuen großen Gesichts⸗ punkte schnell in die Bevölkerung bineinjubringen und das Ver—⸗ ständniß dafür ju erwecken. Ich glaube aber, daß mit der Zeit auch die glleberzeugung sich immer mehr Bahn brechen wird, daß der Ausbau unserer großen Wasserstraßen absolut nothwendig ist und für beide Theile, für Industrie und Landwirthschaft, segenzreich sein wird. (Bravo.)
Der Anstoß zum Bau der Wasserstraßen ist in weiten Jahr⸗ hunderten zurück zu suchen. Zwei Meiner größten Vorfahren, der Große Kurfürst und Friedrich der Große, sind die bedeutendsten Wasserbauer gewesen. Der Große Kurfürst hat weit ausgreifend seinen Blick auf Emden gerichtet und schon damals die Absicht
gehabt, diese Stadt durch einen Wasserweg mit dem Märkischen Lande zu verbinden und damit zur Hebung desselben beizutragen. Ich bin der festen Ueberzeugung, daß es auch dieser Stadt gelingen wird, in Verbindung mit Dortmund und weiterhin mit dem Hinter⸗ lande, welches sich daran schließt, wieder einer guten, großen Zukunft entgegen zu gehen.
Ich weiß auch, daß in den großen Hansestädten der Nordsee bereits Bewegungen im Gange sind, die, wenn sie zur Ausführung kommen sollten, für den Dortmund ⸗ Ems Kanal die größte Zukunft versprechen.
Wir dürfen nicht vergessen, daß die stetz wachsenden Bedürfnisse unseres Landes auch größere und leichtere Wege verlangen, und als solche müssen wir neben den Eisenbahnen die Wasserstraßen be⸗ trachten. Der Austausch der Massengüter im Binnenlande, der vor allen Dingen auch der Landwirthschaft zu gute kommt, läßt sich nur auf dem Wasser bewerlstelligen, und so boffe Ich, daß die Volk— vertretung, diesem Gesichtspunkt nachgebend, Mich in die Lage versetzen wird, hoffentlich noch in diesem Jahre Meinem Lande den Segen dieses Kanals zu Nutzen und zu tbeil werden zu lassen. (Bravo.)
Infolge dessen hoffe Ich auch von ganzem Herzen, daß diese so reich ausblühende, und, wie man überall beobachten kann, vorwärts schreitende Stadt zu einer neuen ungeahnten Zukunft sich empor⸗ schwingen wird, und daß sie sich den alten Hansa,Traditionen ent⸗ sprechend entwickeln wird.
Was damals als Rückhalt der Hansa fehlte, ein starkes, geeintes, einem Willen gehorchendes Reich, haben wir durch die Gaade des Himmels und die Thaten Meines Herrn Großvaters wieder er rungen, und diese Macht soll auch für dieses große Werk mit voller Wucht eingesetzt werden. Dafür werde Ich steben!“ (Beifall und Hochrufe.)
Auf die Ansprache des Ober⸗Bürgermeisters Schmieding bei Ueberreichung des Ehrentrunks im Dortmunder Rathhause erwiderten Seine Majestät, dem „W. T. B.“ zufolge:
„An altehrwürdiger Stätte, in einer Sjadt, an Geschichte, an schönen und schweren Tagen, an Freude und Leid reich, erhebe Ich den Pokal, von deutscher Schmiedekunst gefügt, gefüllt mit deutschem Naß, um von ganzem Herjen der Bürger⸗ schaft Meinen Dank auszusp rechen für den überwältigenden, großartigen und herzlichen, ungekünstelten Empfang, den sie Mir bereitet hat.
Ich glaube wohl aus dem Herjen eines jeden Dortmunders zu sprechen, wenn Ich sage, daß die Zugehörigkeit zu dem preußi⸗ schen Staat und die Unterthänigkeit unter das Haus Hohenzollern der Stadt Dortmund nicht zum Nachtheil gereicht hat. In diesen Landen, wo schon so alte Beziehungen zu Meinen Vorfahren herrschten, wo die Treue sprichwörtlich ist, da ist selbstverständlich auch die treue Gesinnung der Bürgerschaft für Mich vorhanden.
Das Werk, welches wir heute eingeweiht haben, wird hoffentlich ein Markstein in der Wendung der Geschicke der hiesigen Stadt sein. Es wird aber auch hoffentlich der heutige Tag ein Markstein im Fortschreiten der Einsicht aller Unterthanen sein, daß es noth⸗ wendig ist, zuweilen die eigenen Wünsche und Aspirationen dem Wohle des gesammten Staate unterzuordnen.
So hoffe Ich, daß das Theilstück, dieses erste Glied, das wir heute eingeweiht haben, im Verhältniß ju dem großen Werke des Aut⸗ baues unserer Wasser straßen aufgefaßt und verstanden werden wird; denn nicht etwa soll unsere gesammte Kraft bloß auf diesen Kanal gerichtet sein, oder er allein die Arbeit und Leistung des preußischen Staates für längere Zeit absorbieren.
Abgesehen von ihm, sind von Mir zur Arbeit befohlen und be reits in Ausführung begriffen große Projekte, die der Oder gleichmäßigen Lauf und gleichmäßige Tiefe verleihen sollen, um auch die nördlichen Provinzen und einen Theil Schlesiens mit der See zu verbinden. Auch anderwelte große Wasserarbeiten sind geplant in unseren östlichen Provinzen, die der Landwirthschaft
Nur durch dag Inelnandergreifen und dag Nebenelnanderbestehen von Industrie und Landwirthschaft ist es möglich, den Staat vorwärtzg zu bringen und auf gesunder Basit welter ju führen.
So hoffe Ich, daß auch die Stadt Dortmund an ihrem Theile von diesem Werke reichen Nutzen ziehen wird. Ich trinke auf das Gedeihen und Blühen der Stadt. (Lebhafte Hurrahrufe)
ueber die Reise Seiner Majestät des Kaisers und Königs nach Westfalen und der Rheinprovinz berichtet „W. T. B.“ weiter:
Bei der Ankunft au
12½ Uhr von Dortmund nach Hügel.
der ( ö Kommerzienrath Krupp empfangen und nach der Villa Hügel
eleitet. Der Bahnhof war mit Teppichen belegt und mit ahnen hen , Um 2AM Uhr trafen der Selich kenn! Präsident des Staats⸗Ministeriums Fürst zu Hohenlohe und der Staats⸗Minister Thielen ein. . Heute Morgen um Si/ Uhr hat Sich Seine Majestät der Kaiser von der Station Hügel nach Remscheid begeben.
Ihre Majestät die Kaiserin und Königin haben dem Fräulein Henny Sattler in Bremen die silberne Frauen-Verdienslbrosche am weißen Bande Allergnädigst zu verleihen geruht.
Der Vize⸗Präsident des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths, Wirkliche Ober⸗-Konsistorialrath D. Freiherr von der Goltz hat Berlin mit Urlaub verlassen.
Der hiesige Gesandte der Dominikanischen Republik Kück hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit fungiert der Zweite Sekretär der Gesandtschaft Roberto Kück als interimistischer Geschäftsträger.
Der Bevollmächtigte . Bundesrath, Königlich württem⸗ bergische Ministerial-⸗Direktor von Schicker ist vom Urlaub nach Gerliů zurückgekehrt.
Kiel, 12. August. Das erste Geschwader und das Torpedo⸗Schulschiff „Blücher“ sind heute nach Danzig in See gegangen.
Frankreich.
Der Minister des Auswärtigen 6. traf gestern von St. Petersburg wieder in Paris ein. Derselbe wurde am Abend von dem Minister⸗Präsidenten Wal deck⸗Roussegu empfangen und begab sich heute zu dem Präsidenten der Re⸗ publik Loubet nach Rambouillet. . . Der Deputirte Millevoye benachrichtigte, dem „W. T. B.“ zufolge, den Minister des Auswärtigen Delcassé, daß er ihn darüber interpellieren wolle, welche Genugthunng er hon der britischen Regierung für die Ermordung eines franzsischen Matrosen durch einen Offizier der britischen Marine (s. Nr. 18. d. Bl. unter „Mannigfaltiges“) zu fordern gedenke.
Déroulsde und fünfzehn andere Personen sind heute früh wegen Komplotts gegen die Sicherheit des Staates in Paris verhaftet worden. —
Der persische Minister des Aeußern Muschir ed⸗Dauleh, welcher sich auf der Durchreise in Paris befand, ist vorgestern dort plötzlich gestorben.
Türkei. Heute ist, wie ‚W. T. B.“ aus Konstantinopel meldet,
ein Frade, betreffend den Bau einer katholischen Kirche in Uesküb, erlassen worden.
Serbien.
Der König Alexander und der König Milan so⸗ wie saͤmmtliche Minister sind, dem „W. T. B.“ zufolge, gestern von Belgrad nach Nisch abgereist. .
Der Minister des Innern Andonowitsch und der Minister für Handel, Ackerbau und Industrie Lozanitsch sind zurückgetreten. An Stelle des ersteren ist der Re⸗ gierungekommissa bei,. der serbischen Nationalbank GHentschitsch zum Minister des Innern ernannt, und mit der Leitung des Ministeriums für Handel, Ackerbau und Industrie ist der Finanz⸗Minister betraut worden. Der Ministerwechsel ist, wie dem genannten Bureau aus Belgrad berichtet wird, ohne politische Bedeutung und ausschließlich auf die Krankheit der beiden zurückgetretenen Minister zurückzu⸗ führen.
Asien.
Das „Reuter'sche Bureau“ meldet aus Bombay vom gestrigen Tage, daß Vorbereitungen zur Entsendung von fI060 oder 12600 Soldaten von Indien nach Süh⸗ Afrika getroffen würden. Zahlreiche Trangportschiffe seien in den indischen Gewässern zu ihrer Aufnahme bereit. Im Kriegsfalle werde die Einschiffung der Truppen gleichzeitig in Bombay, Kurrachee und Kalkutta erfolgen.
Die Gerüchte von einem Bündniß zwischen China und Japan werden der „Times“ in einem Telegramm aus Tokio als grundlos bezeichnet.
Afrika.
Nach einer Meldung des „Johannesburg Leader“ wäre die Äbsendung einer Antwort der Regierung der Süd⸗ afrikanischen Republik auf den brütischen Vorschlag, be⸗ treffend die Einsetzung einer gemischten Kommission zur Prüfung der Wahlrechksfrage, verschoben worden, bis die Re⸗ gierung den Entwurf eines Gesetzes vorbereitet ö. durch welches den Uitlanders sofort eine thatsächliche po itische Ver⸗ tretung , . werde,. Es würden alle Anstrengungen , um elner Einmischung in die inneren Angelegenheiten es Landes vorzubeugen.
Seine Majestät der Kaiser reiste gestern .
Station wurde Seine Majestät von dem Geheimen
Parlauientarische Nachrichten.
Dem Hause der Abgeordneten ist nachstehender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Bestrafung
von über die Erhebung von Verkehrsabgaben, nebst Be⸗
gründung zugegangen:
1. Wer eß unternimmt, Abgaben, welche für die Benutzung von Wa r n Häfen, Ladeplätzen, Brücken, Fähren, Wegen und sonstigen Verkehrganlagen nach den von der zuständigen Behörde er— lassenen Tarifen zu entrichten sind (Verkehrsabgaben), ganz oder theil⸗ weise ju hinterttehen, ingbesondere dadurch, daß er a. die Verkehrganlage heimlich oder unter Umgehung der Hebe—⸗ . oder mit Unterlassung einer ihm obliegenden Meldung enutzt der . der Abgabe sich durch Flucht oder — abgesehen von den Fällen des § 1153 des Strafgesetzbuchs — durch Wider⸗ ftand entneht, . pie nach den Tarifen und den dazu gehörigen Ausführungt— bestimmungen ihm obliegenden Erklärungen über Art, Be— schaffenhelt und Menge von Gegenständen oder über die Zahl oder . von Personen unterläßt oder unrichtig abgiebt, ö „die nach den Tarifen und den dazu gehörigen Autführunge— bestimmungen vorjuzeigenden Ladungspapiere, Schiff papiere oder sonstigen Auswelse nicht oder nicht vollstäͤndig borzeigt, ö 3 der mit Erhebung der Abgaben oder Sicherung ihret inganges betrauten Personen über Thatsachen, welche für die Anwendung der Tarlfbestimmungen erheblich sind, unbeant— wortet läßt oder unrichtig beantwortet, wird mit einer Geldstrafe, welche dem h biz 20 fachen Betrage der ö Abgabe gleichkommt und mindestens eine Mark beträgt, bestraft. Wenn und insoweit der binterzogene Betrag nicht zu ermitteln ist, tritt Geldstrafe bis zu 150 „ ein. Die hinterzogene Abgabe ist neben der Strafe zu entrichten. § 2. Abgesehen von den Fällen des § 1 werden Zuwiderhandlungg gegen die in den Tarifen und Ausführungsbestimmungen getroffen Anordnungen über die Erhebung der Verkehrsahgaben und 9 Sicherung ihres Einganges mit Geldstrafen bis zu 150 6 bestraft.
zieht, die der Zahlende überhaupt nicht oder nur in geringerer Höh schuldet, wird — sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen en höhere Strafe verwirkt ist — mit einer Geldstrafe, welche dem 10 bis 20 fachen Betrage des zuviel Grhebenen entspricht, mindestens abt 10 4 beträgt, bestraft. Wenn und insoweit der unbefugt erhoben Betrag nicht ju ermitteln ist, tritt Geldstrafe von 19 bis 150 06 enn. Wird die Zuwiderhandlung aus Fahrläfsigkeit begangen, so ber fällt der Zuwiderhandelnde in eine Geldstrafe, welche dem fünf hit zehnfachen Betrage des zuviel Erhobenen entspricht, mindesteng aber 5 S beträgt; wenn und insoweit der unbefugt erhobene Betrag nicht zu ermitteln ist, tritt Geldstrafe von 5 bis 150 ein.
§ 4. Die im § 3 Abs 1 bestimmte Strafe trifft auch die Pripat⸗ berechtigten und Vorsteher von privatberechtigten Korporationen, welche die dort mit Strafe bedrohten Handlungen von ihren Ein— nebmern, sowie ferner die Einnehmer, welche solche von ihren Gehilfen wissentlich geschehen lassen.
Wenn eine von den Hebungsberechtigten im Wege der Ver vochtung oder auf Grund eines sonstigen Rechtsverhältnisses mit der Erhebung von Verlehrsabgaben betraute Person nach erfolgter Be⸗ strafung auf Grund des 8 3 Abs. J nochmals eine Zumderhandlung gegen diese Gesetzesporschrift wissentlich begeht und dezwegen e hrast wird, kann der Hebung erechtigte jenes Pacht oder sonstige Rechts. verhältniß ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Einer Bestrafung nach 5 3 Abs. 1 dieses Gesetzes steht cine nach den allgemeinen Strafgesetzen erfolgte Bestrafung gleich, wenn ihr eine wiffentllch⸗ unbefugte Erhebung . Verkehrgabgaben zu Grunde liegt.
In den Fällen des 85 kann die zuständige Probinzialbehörde die Entfernung des wiederholt bestraften Erhebers verlangen.
Die . in SF 5 und 6 finden keine Anwendung auf solche Giheber mit Beamteneigenschaft, welche ein Gehalt aus Staalt⸗ oder Gemeindemitteln beziehen.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Strafvorschriften dieses Ge setzes sind die Verwaltungsbehörden jut Untersuchung und Entscheidunz im Verwaltungswege zuftändig ‚— .
Die Zuständigkeit zur Entscheidung fällt weg, wenn durch dit Zuwiderhandlung zugleich andere Strafgesetze verletzt sind, wegen Feren Uebertretung die Verfolgung noch eintreten kann, oder wenn deu Beschuldigte wegen der Zuwiderhandlung festgengmen und nicht alt bald wieder freigelassen, sondern 569 juftändigen Richter vorgeführt i
Auf das Verwaltungsstrafverfahren finden die Vorschriften det S8 3, 4. 5 Abs. 1. Nr. 2, 3 Abs. 2 und 3, 6 bis 15, 19 bis 25) 33 bis 35, 36 Abs. 1, 37 bis 47, 49 biz 54, 66, 57 und 64 del Gesetzes, betreffend das Verwaltungsstrafverfahren bei Zuwiderhand lungen gegen die Zollgesetze und die soastigen Vorschristen üher j direlte eh. und Tandesabzaben sowle die Bestimmungen über de Schlacht. und die Wildpretsteuer vom 26. Juli 1397 — esetzsamml. S. 237 — mit nachstehenden 6 entsprechende Anwendung.
§ 5. Soweit die in 8§ 8 beieichaeten Vorschriften sich auf die Ein⸗ ziehung von Gegenständen oder die Vertretungèpflicht dritter Persont beziehen, bleiben sie außer ö Bei Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1897 treten a. an die Stelle des Finanz,. Minifters der für die Verwaltum der Verkehrsabgaben justãndige Minister, ; b. an die Stelle der Provinztal-⸗Steuerbehörde, s⸗ 1) sowelt es sich um staatliche und private Verkehrabga handelt, diej⸗nige Provinztalbebörde der allgemeinen . verwaltung, welche hinsichtlich der Verwaltung der ma, abgaben der nach Lätt. « Nr. I dieses Paragraphen zu stůndise Slaatsbehsrde unmittelbar vorgesetzt ist, ni ) soweit kommunale Verkehrsahgaben in Betracht lamm ( ler hebungsberechtigen Gemeinde oder dem hebungoͤherecht h. Gemeinde berbande unmittelbar übergeordnete Gemeindeauss
behörde, ; 3 . die Stelle der ,, . (Hauptzoll · und eller ämter), der Behörden der Verwaltung der indirekten Steuern, Zoll⸗ und Steuerbehörden i der Joll⸗ und Steuerste len zun 1) bei staatlichen Verkehrgabgaben, welche nicht durch Beh ö. der Verwaltung der indirekten Steuern erhoben werden, 1 bei privaten Verkehrsabgaben die mit der un mittelbaren cht über die Abgabenerhebung betrauten Staatobehs en ) Y bel kommunalen Verkehrtzabgaben die Vorstäͤnde der betheilig Gemeinden und Gemeindeverbände, dich d. an die Stelle der Beamten der Verwaltung der 3 ; Steuern und der Joll. und Steuerbeamten die mit der , . ; Verkehrtzaͤbgaben und der Sicherung ihres Einganges
Beamten. V
§11.
Soweit staatliche Verkehrsabgaben durch Behörden dere waltung . *r 6 ,, m n a auch zur Untersuchung und Entscheidung im i ö. die Bestimmungen des n. pom 75. Jult 1897 — 4
zu gute kommen sollen.
4 sehen von densenigen über die 34 . zur Gntscheldung auf schwerden — zur unveränderten Anwendung kommen.
uwiderhandlungen gegen die Vorschriften
85 3. Wer wissentlich bei Erhebung von Verkehrgabgaben Beträge eh
itscheldun . . . Hauptamte getroffen ist, der in 8 15 1 be⸗ haeten Previn ialhehötde zu; während der für die Verwaltung der erbehrgabgaben zuständige Minister in solchen Fällen zu entscheiden wo die Be be,. fc gegen Entscheldungen einer Provinzial⸗
Here oere richtet. 8 12.
In denenigen Fällen, wo die Art, Beschaffenheit und Menge ven grachtgůtera für dle Abgabenpflicht oder für die Höhe der Abgabe vaßebend ist, sind die mit. der Erhebung, der Abgabe und. der Gicheyung ihres Einganges betrauten Beamten befugt, den Sach⸗ verhalt in getigneter We se festzustellen, die über Art, Beschaffenhelt und Menge von Fracht güte en emachten Angaben auf ibre Richtigkeit zu prüfen und ju diesem Zwecke die Trangportgefäße 6 die auf kem ringport befisdlich an. Güter, letztete sowohl innerhalb wie außechalb der Tranzportge fäße, zu durchsuchen.
§ 13.
Hie nach Maßgabe dieses Gesetzegz auf Grund von Straf— besch ben. Beschwerdebescheiden und Unterwerfungsverbandlungen ge⸗ zahlten Strafen fließen bei Zuwiderhandlungen gegen e iffe⸗ ber die Erbebung kommunaler Verkehrgabgaben zur Kasse dez er⸗ hehungeberechtigten Gemeindeverb andes, in allen anderen Fällen zur
taasskasse. . g 14.
Die Vorschriften in den §§ 1 und 2 diesez Gesetzes sinden auf künftiß zu erlassende Tarife und Augführungsbestimmungen nur dann Anwendung, wenn diese im Amtsblatt bekannt gemacht sind. Die Anwendung beginnt mit dem achten Tage nach dem Ablaufe des— jenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Amtsblatt aug⸗ gegeben worden ist, wenn nicht in dem Tarif oder in der Aus—⸗ sührun 6bestimmung selbst ein anderer Zeitpunkt für das Inkrafttreten angeorhnet ist. 81
Alle älteren Bestimmun gen über die Bestrafung von Verkehrs abgabenhinterziebungen, einschließlich derjenigen über die Bestrafung der Hinterziehung von Chausseegeld und einschließlich der das Ver- sahren bei Zuwider handlungen regelnden Vorschriften werden außer
Kraft gesetzt. ; Dasselbe gilt von den landesgesetzlichen Bestimmungen über die
Bestrafung der unbefugten Erhebung von Verkebrsabgaben, insbeson der von dem Gesetz vom 20. Mär 1837, betreffend die Bestrafung der Tarifüberschreitungen bei Erhebung von Kommunikationtabgaben Gesetz Samml. S. hH7), welches in seinem ganzen Umfange aufge⸗ i wird. 4
58 Acf die zur Reichskasse fließenden Abg aben, welche für die Be— fahrung des Kaifer Wilhelm ⸗Kanalg erhoben werden, findet dies Gesetkz keine Anwendung.
§5 17. Dies Gesetz tritt am 1. Januar 1900 in Kraft.
Die dem Gesetzentwurf beigegebene Begründung lautet in ihrem allgemeinen Theile, wie folgt:
Es fehlt gegenwärtig nicht nur an einer allgemein gůltigen
Strafandrohung für Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erbebung von Verkehrsabgaben, sondern auch an der Möglichkeit, solche Vorschriften bei ihrem Erlasse unter eine der besonderen Lage des Falleg angepaßte Strafsanktion ju stellen; daß den Behörden. der allgemeinen Landesverwaltung zustebende Polijeiverordnungsrecht bietet bierfür keine Handhabe, weil es nur zum 8366 polizeilicher Interessen ausgeübt werden kann, welche bei der Erhebung von Ver— kehrsabgaben nicht in Frage stehen.
Das Allgemeine Landrecht enthielt zwar in § 242 Theil 11 Titel 20 eine Bestim mung, wonach derjenige, welcher dem Staate die schuldigen Abgaben und Gefälle betrüglicher Weise vorentbält, den vierfachen Betrag des Vorenthaltenen zu erlegen verbunden ist, wenn nich besondere Gesetze eine andere Strafe vorsehen. Diese . ist jedoch durch Art. II des Einführungsgesetzes zum preußischen Strafgesetzbuche vom 14. April 1851 Gesetz Samml. S. 935 — aufgehoben; nur vereinzelt bestehen in den älteren Abgabentarifen noch been dere auf Grund des früheren Rechta⸗ zustandeß erlassene Strafvorschriften, welche als Spezialgesetze in Kraft geblieben sind.
Für Chausseegeldhintermiehungen gelten in den älteren Landes tbeilen die Bestimmungen des Allerböchst genehmigten Tarifs vom 29. Februar 1840 — Gesetz⸗Samml. S. 94.
Was das Verfahren gegen Zuwiderhandelnde anbelangt, so sind in der Regel die Vorschrifsten über die Erhebung der inneren Steuern, und jwar hauptsächlich diejenigen über das Unter werfangsverfahren, ferner die Bestimmungen der Steuerordnung vom 8. Februar 1819 — (Ges. Samml. S. 102 — and des z 45 der Ver⸗ ordnung vom 26. Dezember 18208 — Gesetz-Samml 18917 S. 282 — angewendet worden; außerdem gilt bei Chausseegeldbinterziehungen daß Regulatio vom 7. Juni 1844 — Gesetz⸗Samml. S. 167.
. In der Provinz Hannover ist die Bestrafung der Chaussee⸗ und Ab
—
egegeldhinterziehungen durch Gesetze vom 4. Dejember 1834, aß. 16 3 36 ff. = Hann. Geseg- Sami. S. J 35. = 28. Jul 1851, 5 76 — Geseß⸗Samml. S. 1 141 — und 28. April 1859, 8 3 * Gesetz-Samml. S. 447 = die Bestrafung der Hinterjiehung don Schiff ahrts. und sonstigen Abgaben durch die Verordnung vom . , . 1825, GesetzSamml. S. 150, S5 68, 69, 88, 89 eregelt.
Für Schleewig⸗Holstein mit Ausnahme des Kreises Herjogthum Lauenburg enthält die Wegeverordnung vom 1. März 1842, Chrono⸗ hess she Samml. S. 191, in 1098 Strafbestimmungen gegen Chaussee⸗ geldbinterziehungen; außerdem ist nur noch ein Abgabentarif, derjenige für die Sonderburger Brücke, mit Strafbestimmungen versehen.
Aehnliche Vorschriften finden sich in der für das ehemals hessen⸗ bomburgische Gebiet erlassenen Verordnung vom 1. Augquft 1842, die Bestrafüng der Chausseegel ddesraudationen sowie die polizeiliche Auf⸗ sicht über den Gebrauch der Chausseen betreffend, Regierungsblatt vom 7. August 1842 Nr. 12.
In anderen Landestheilen giebt es überhaupt keine auf die Er⸗ hebung von Verkehrgabgaben bezüglichen Strafvorschriften.
Hiernach ist die Gesetzgebung auf diesem Gebiete gegenwärtig lückenhaft und unvollständig; sie 1. außerdem ihrem Inhalte nach verschleden und ermangelt der Ginbeitlichkejt.
Aehnlich liegen die Verhältnisse hinsichtlich der Bestrafung der Abgabenerheber wegen unbefugter Abgabenerhebung und Ueberschreltung der tarifmäßig zulässigen Sätze, welche in den altpreußischen Provinzen durch dag Gesetz bom 70. Härz 1837, Gesetz-Samml. S. b7, in
nnoher durch das Gesetz vom 4. Dezember 1831, Gesetz⸗ auml. JI 319, § 33 geordnet ist. Dieser mangelhafte Rechtszustand konnte ohne wesentliche praktische Nachtheile ertragen werden, so lange die Verkehrgabgaben eine unter⸗ Her hu te Rolle spielten, was bis vor kurzem noch der Fall war. In er Zeit nach Außerkraftsetzung der landrechtlichen Strafbestimmun len die wirthschaftapolitischen Anschauungen in Gesetzgebung un (rwaltung dahin, daß diese Abgaben möglichst einzuschränken seien, und es ist daher in den folgenden Jahrzebnten — namentlich auf asserstraßen und Chausseen — die Erhebung der Verkehrgabgaben vielfach eingestellt worden. In neuerer Zeit hat nun aber das ö., der Gebührenerhebung r die Benutzung von Verkehrtzeinrichtungen wieder eine größere 6. eutung, söwohl für die Verwaltung der Verkehrsanlagen h au für den Haushalt des Staats und der Ge⸗ n. nden, gewonnen. Einerseits wird dahin gestrebt, aus . vorhandenen Anlagen höhere Gebührenerttäge zur Deckung . Betrtebg. und Unterhaltungstosten, wenn möglich auch der Zinsen ala ekapslale zu erlangen, andererselts ift auch die Zahl und . eutung der bezollbaren 3 thatfächlich bezollten Verkehrg * ü. en in den letzten ,. sehr gewachsen. Der Staat hat sein neee fr fttahenne durch eine Reihe von bedeutenden Schiffahrts.
— es soll hier nur auf die Kanalisierung des Mains
über Beschwerden steht, wenn die angefochtene ⸗
und der oberen Oder, sowie auf den Dortmund ⸗Emg . Kanal bin⸗ ewlesen werden — erweitert; es ᷣ. ferner angesichts der slarken unahme des Verkehrs zahlreiche sigkalische und . afen⸗ bauten und sonstige Anlagen rr worden, deren Finanzlerung auf, der Voraugsetzung beruht, daß die laufenden Kosten wenigsteng theilweise durch Ver J n, aufgebracht werden. Dagselbe gilt von vielen im öffentlichen Interesse nothwendigen oder doch nützlichen . welche der privaten ö ihre Entstehung erdanken. i
Unter diesen Umständen konnte es nicht ausbleiben, daß die Zahl und Bedeutung der Verkehréabgaben im Wachsen begriffen ist und demgemäß daz Bedürfniß nach einer strafrechtlichen Handhabe gegen Hinterziehungen sich fühlbar macht.
Für die letztere Erscheinung ist aber noch ein anderer Umstand von maßgebender Bedeutung gewesen, nämlich das immer mehr her⸗ vortretende und an sich nicht , ,, Streben der Schiffahrts⸗ betheiligten nach einem die Leistungs fähigkeit des Abgabenpflichtigen mehr berücksichtigenden, auf der Ladung des 96. beruhen⸗ den Erbebungsverfahren. Während die bisher allgemein übliche Fihebung der Schiffabrtagebühren nach Raumgehalt oder Tragfähig. keit an das feststebende und aus dem Meßbrief ersichtliche Ergebniß der Vermessung anknüpft, ist die Verwaltung hei der Erhebung nach der Ladung weit mehr auf die Angaben des Schiffers und die in seinen Händen befindlichen Ladungepapiere e , .
Dies zeigt sich besonders bei der Behandlung der Mischladungen, d. h. der aus Gütern verschiedener Tarifklassen zusammengesetzten Ladungen, deren getrennte Bezollung bei der Erhebung nach der a an sich möglich ift und einem dringenden Wunsche der Schiff⸗ fabrtsbetheiligten entspricht; denn diese können für die immer größer werdenden Fahrzeuge auf den Binnenwasserstraßen oft keine einheit⸗ liche Ladung er halten und empfinden umsomehr die Bezahlung der Mischladung nach dem höchsttarifierten Gute als drückende Last.
Da die Feststellung des wirklichen Inhalts einer größeren Schiffe⸗ ladung bei der Durchfahrt an der Hebestelle schwer ausführbar ist, so muß die Verwaltung sich in dieser Hinsicht auf die Er—⸗ klärungen des Schiffers stützen. Es liegt in der Natur der Sache, daß hierdurch der Spielraum für Hinterziehungen und der entsprechende Anreiz erheblich vergrößert wird, 3 ein Gegengewicht in Gestalt einer wirksamen Strafandrohung mehr als früber bei dem einfachen Erhebungöverfahren nach der Tragfähigkeit , erscheint. Erst durch diese Strafandrohung wird die Möglichkest geschaffen, die von den Schiffahrtsbetheiligten angestrebte und den Inkeressen der Billigkeit Rechnung tragende Erhebung nach der Ladung auf den dazu geeigneten Wasserstraßen in weiterem Um⸗ fange durchzuführen. ;
Die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs reichen für den vor⸗ liegenden Zweck nicht aus, wie dies insbesondere auch die praktischen Erfahrungen gezeigt haben, welche bei Anwendung des § 263 a. a. O. über die Bestrafung des Betruges in der Verwaltung der Verkehrs« abgaben gemacht worden sind. Die Hinterziehung von Verkehrs—« abgaben muß vielmehr, wenn sie auf , , ,. Wege wirksam belämpft werden soll, auf besondere Thatbestände zurück geführt werden, und zwar in der Weise, daß die Bestrafung auch in solchen Fällen erfolgen kann, wo der Nachweis einer rechts widrigen Absicht nicht ju führen ift. Ist diese Absicht vorhanden, so muß eine höhere Strafe, entsprechend einem Mehrfachen der hinter⸗ jegenen Summe, eintreten, während die auf Fahrlaͤssigkeit und Unachtsamkeit berubenden Hinterziebungen mehr aus dem Gesichts⸗ punkt des Ordnungestrafrechts zu behandeln und nach Bewandtniß der Umstände in ähnlicher Weise, wie zablreiche auf polizeilichem Gebiete liegende Handlungen zu ahnden sind. Urbrigent ist auch sonst die Hinterztehung von Abgaben häufig in der Gesetzgebung als Strafthat behandelt worden, um den Eingang der Abgaben ju sichern und die Erhebungsthätigkeit zu erleichtern.
Wenn nunmehr durch ein besonderes Gesetz dem Grhebungs.« berechtigten ein strafrechtlicher Schutz gegen Hinterziehungen ö wird, so lag es nahe und erschien zweckmäßig, auch den Abgaben pflichtigen in derselben Weise gegen unberechtigte Forderungen der Erheber zu schützen und die in dieser Beziehung geltenden Vorschriften zu vereinheltlichen. Bei der hiernach gegen Abgabenerheber zu rich tenden Strafandrohung empfiehlt es sich indessen, die Anwendung strengerer Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze auf die unter die letzteren fallenden Thatbestände vorziubehalten.
Der Gesetzentwurf erftreckt sich auf alle Verkehrgabgaben, ein⸗ schließlich derjenigen, die für die Benutzung kommunaler oder prlvater 2 zu entrichten sind, weil auch die letzteren — ebenso wie die fikallschen — dem öffentlichen Verkehrginteresse dienen und das Er⸗ hebungsrecht in allen Fällen auf derselben Grundlage der staatlichen Verleihung beruht; es liegt kein Grund dafür vor, die aus der ge⸗ meinsamen Quelle des Staatshoheitsrechts fließenden tarifarischen An= ordnungen dann ohne ftrafrechtlichen Schutz zu lassen, wenn sie zu 9 63 kommunalen oder privaten Verkehrsanstalt erlassen worden sind.
Die Bestimmungen des kommunalen Abgabengesetzesz vom 14. Jult 1893 — Gesetz⸗Samml. S. 152 — über die Bestrafung von Steuerhinterziehungen (6§5 79, 81 a. a. O.) sind auf Zuwider⸗ handlungen gegen Verkehrsabgabentarife nicht anwendbar, und eben⸗ sowenig können in den nach § 82 a. a. O. zu erlassenden Steuer⸗ ordnungen solche Zuwiderhandlungen mit Strafe bedroht werden.
Für die Regelung des Verfahrens bei der Verfolgung von Hinterztehungen war der n,, meggebeng die rasche Er⸗ ie , der vorkommenden Straffälle im Verwaltungs wege zu er⸗ möglichen.
Nach dem Entwurfe sollen hierbei die Vorschriften des Gesetzes, betreffend das Verwaltungestrafverfahren bei Zuwiderhandlungen egen die Zollgesetze und die sonstigen Vorschristen über indirekte
eicht⸗ und Landesabgaben sowie die Bestimmungen über die Schlacht- und die Wildpretsteuer vom 26. Juli 1897, Gesetz⸗Samml. S. 257, in der Weise zu Grunde gelegt werden, daß nur die sachlich noth⸗ wendigen Abänderungen in dem für die Verkehrsabgaben neu zu er— lassenden Gesetze ihren Ausdruck finden. Zwar ware eine so weit gehende Durchbildung und Auggestaltung des Verfahrens, wie sie in dem Gesetze vom 26. Juli 1897 sich findet, für das beschränkte Gebiet der Verkehrgabgaben nicht gerade nothwendig gewesen; es hätte hier auch eine weniger autführliche Regelung etwa in Anlehnung an das 85 vom 23. April 18835, betreffend den Erlaß poltzeilicher Straf⸗ verfügungen wegen Uebertretungen, Gesetz⸗Samml. S. 66 — an sich genügt, weil die für die Gestaltung des Verwaltungsstrafverfahrens maßgebenden Verhältnisse bei den Verkehrsabgaben wesentlich ein facher liegen wie in dem viel ausgedehnteren, durch verschiedenartige Gesetze geordneten Verwaltungsberelch der Zölle und indirekten Steuern.
Von manchen Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes vom 26. Juli 189 ist es zweifelhaft, ob das praktische Bedürfniß zu ihrer Anwendung sich in der Verwaltung der Verkehrßabgaben heraus stellen wirb, während andere Gesetzesbeftimmungen (6 8deg Entwurfs) . n,. nach im Bereich dieser Verwaltung nicht anwend⸗ ar sind. Andererseitz erschien es aber unerwünscht, für den verhältniß⸗ mäßig kleinen Bereich der Verkehrsabgaben eln neues, eigenartiges Verwaltungsstrafverfahren ju schaffen, zumal diese Abgaben theilweise durch Organe der Verwaltung der indirekten Steuern für Rechnung der Bauperwaltung erheben werden. Wenn diese Organe bei Er⸗ hebung der Verkehrzabgaben einerseits und bei Erhebung der Zölle und indirekten Steuern andererselts zwei verschiedenartige Ver⸗ waltungsstrafgesetzk anzuwenden hätten, so würden sich daraus Schwierigkeiten ergeben, die besser zu vermeiden sind.
Vie gewählte Form der bloßen Hinweisung auf das Verwaltungs« yen vom 26. Juli 1897 unter Hervorhebung der Abweichungen empfiehlt sich im Interesse der besseren Uebersicht, welche durch Ein⸗ arbettung der anwendbaren Theile jenes Gesetzes in den vorliegenden Entwurf vermindert werden würde; n ne, dürfte die daraus sich
—
i en, Aenderung der Paragraphenzablen bei der praktischen Hand⸗ habung durch die Gerichte und die Organe der Verwaltung der indirekten Steuern störend empfunden werden. ;
troffen worden, na den nord-⸗amerikanischen Dienst der „Hamburg ⸗Amerika gestellt wird.
Den Organen der Verwaltung der Verkel Verstandniß der Entwurfevorschriften Lurch eine Pie ich stimmungen besonders hervorhebende und den r,. dem Verwaltungsstrafgesetz vom 26. Juli 1897 berstellende führungsanweisung zu vermitteln sein. J
ö
Etatistik und Volks wirthschaft.
Zur Arbeiterbewegung.
Zur Bewegung im Berliner Baugewerbe theilt die Deutsche Warte“ mit, daß am Donnergtag jwei Versammlungen der Maurer mit . Tagegordnung stattfanden. Zunschst wurde über die Arbeiten der Achtzehner ⸗Kommission berichtet und schließlich eine Reso⸗ lution angenommen, in der das Einverständniß mit den von der Kom⸗ mission . Ausführung bestimmungen erklärt und ver⸗ sprochen wird, daß für die Ausführung derselben Sorge getragen werden soll. egen den vom Vorstand des . Arbeitgeber Verbandes gefaßten r,, betzeffend die Ginführung unparitätischer Arbeitsnachweise (vergl. Nr. 182 d. Bl.), wurde dem⸗ nächst Stellung genommen und als eine segengreiche Ginrichtung für Maurer und Arbeitgeber nur die Einführung eineg gememsamen Arbeitanachweises anerkannt. Ein dahin ö Antrag soll daher den Vertretern der Arbeitgeber unterbreitet werden. (Vergl. Nr . . .
n Leipiig wollen, der ‚Leipz. Ztg. zufolge, die berelts seit April, beiw. Juni d. J. autständigen Former und Eisen⸗ ,, das Gewerbegericht in seiner Eigenschaft als KGinigungsamt anrufen. In einer von etwa 460 Personen besuchten Versammlung berichtete die Ausstandsleitung über die gegen⸗ , q enge ö in. 6 , Former ausstandi
un ug se e Anrufung des Einigungsamts vor. zr L e,, . ⸗ K
ejũg der Lohnbewegung im Hamburger Klempner⸗ gewerbe berichtet der 17 Corresp. “. daß . der Klempner, Mechaniker, Gas. und Wasserleltungz arbeiter, Metall⸗ drucker und Dachdecker auf die Mittheilung hin, der mit dem Innungtborstand verabredete neue Lohntarff werde seitens der Innungt⸗ meifter nur theilwelse innegehalten, beschlossen habe, da, wo am 12. d. M. nicht nach dem neuen Lohntarlf gejahlt würde, die Arbeit niederjulegen. Die dortigen rn en, ellen beabsichtigen nach demselben Blatte ebenfallz, in eine Lohnbewegung einzutreten. In einer Versammlung wurde , den Arbeitgebern folgende Forderungen zu unterbreiten: a. Das Koft⸗ und Logiswesen bei den Meiftern ist, sofern dies noch nicht ge⸗ schehen sin. sollte, gänzlich abjuschaffen; b. die Minimallöhne, d. h. Stundenlöbne, sind für Stockgesellen auf mindestens 35 38, für Feilbänker auf 40 8 und für Schirr⸗ meister auf 45 8 . e. für Ueberstunden 25 o½ und für Sonntagsarbeit 50 6 / Lohnzuschlag; 4. die tägliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden; 9 an den Tagen vor Oftern, Pfingsten und Weihnachten ist um 4 Uhr Nachmittags, ohne Lohnabzug, Feierabend zu machen; f. Verlegung der Innungsherberge von der Herberge zur Heimath“ und anderweitige Regelung der Arbeitsvermittelung.
In einer Versammlung der Hamburger Bauhilfgarbeiter (Stein und Mörteltraͤger, Kalklöscher u. s. w.) wurde, wie das vor⸗ erwahnte Blaft weiler berichtet, ju dem Beschluß der Baugewerks⸗ Innung Bauhütte“ zu Hamburg e, genommen, nach welchem der Lohntarif der Bauarbeiter zwar nicht anerkannt, jedoch die Berest⸗ willigkeit ausgedrückt wurde, in einer freien Kommission“ die Wünsche der Bauarbeiter anzuhören, um eine Einigung anzustreben. Bedingung solle jedoch dabei sein, daß die bisher verhängten Sperren“ sofort aufge⸗ hoben, die Arbeiten unter den bisherigen Bedingungen sofort wieder aufgenommen und daß während der Zeit, in der die Verhandlungen statt⸗ finden, keine weiteren Sperren“ verhängt werden. Infolge dieses Entgegenkommen wurde einstimmig beschlossen, das Anerbieten gut⸗ zuheißen, die Bausperren“ wieder aufzuheben und die Arbeiten zu den bir r en Bedingungen vorläufig wieder aufzunehmen (vergl. Nr. 186
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln. Der Ausbruch der Klauenseuche ist dem Kaiserlichen Ge—⸗
sundbeitgamt gemeldet worden vom Schlacht⸗Viehhofe zu Hannover am 10. uff ⸗
—
Algerien. Infolge des Ausbruchg der Pest in St. Denis (Réunion) unter= liegen Herkünfte von Réunion in dem Hafen von Algier den Quarantaͤnevorschriften.
Lissabon, 11. Auguft. (W. T. B.) Amtlich wird belannt gegeben, daß seit zwei Monaten mehrere Fälle einer verdächtigen Krankheit in Oporto vorgekommen sind. Ginem von amtlicher Seste nicht bestätigten Gerücht rler soll einer der aus Oporto gemeldeten verdächtigen . e ein Pestfall sein.
Alexandrien, 11. August. (W. T. B. wieder ein Pe st fall konstatiert, welcher tödtli zwei Erkrankungen und ein Todegfall gemeldet.
Gestern wurde hier verlief. Heute werden
Verdingungen im Auslande.
Oesterreich⸗Ungarn. 28. August, 12 Uhr. Direktion der priv. österr.⸗ungar. Staats= Eisenbabn ⸗Gesellschaft Wien: Lieferung von Glaswaaren für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1900. Näheres bei der Abtheilung für Materialwesen der priv. oSsterr. ungar. Staats ⸗Eisenbahn⸗Gesellschast in Wien (X/2, hintere . Nr. IJ.
ulgarien.
265. August, 10 Uhr. Permanente Kreiskommission in Sofia: Lieferung von Glasmaterial für die Staatseisenbahnen. Ungefährer Werth 10 400 Fr., Kaution 520 Fr. 28. Auguft, 10 Uhr, daselbst: Lieferung von Metallen und Metall- gegenständen. Ungefährer Werth 386 305 Fr., Kaution 1815 Fr.
Verkehrs Austalten.
Laut Telegramm aus Köln hat die zweite englische Post über Ostende vom 11. d. M. in Köln den Anschluß an Zug 31 nach Berlin über Hildesheim nicht erreicht. Grund: Zugverspätung in England.
Hamburg, 11. August. (W. T. B.) Die Firma Schichau in Elbing kat den ö Kaiser 6 3 nachdem sie ihn infolge von Differenzen mit dem „‚Norddeutschen Lloyd‘ in Bremen aus dem Betriebe y . zurũckgezogen hat, in . einer Dockung, gründlichen Reinigung und Ueber⸗ holung der Maschinen unterworfen. Zwischen der Firma Schichau und der Hamburg ⸗Amerika⸗Linie“ ist eine Vereinbarung ge⸗ der der Schnelldampfer für die nächste 6 ö. nie“ ein
— —
*