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Rostock Waren i. M.. Braunschweig Altenburg. Diedenhofen. Breslau..
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Neuruppin . Frankfurt a. G Sorauu-·-· Stettin. Greifenhagen Pyritz.
Kolberg. Krotoschin Namẽslau. Breslau. Ohlau
Brieg. Bunzlau .
ss . Halberstadt. Erfurt . Kiel. Goslar Lüneburg. Fulda München.. Straubing Regensburg . Ravensburg. . Offenburg. ö Waren i. M.. Braunschweig . Altenburg. Diedenhofen Breslau.
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2 Insterburg. . . Elbing. Beeskow. Luckenwalde . Potsdam.. ! Brandenburg a. H. Neuruppin. Fůrstenwalde, Spree Frankfurt a. OO... Sorau ;
Stettin.. Greifenhagen , Stargard i. Ponum. . Schivelbein. Kolberg.
w 2242 Rummelsburg i. P. . 1 Krotoschin
Name lau
Breslau.
, / i ö eusalz a. D.. Sagan. Polkwitz . Bunjlau. Goldberg Jauer ; Hoyerswerda Leobschũtz Neisse. Halberstadt. Eilenburg Erfurt Kiel. Goslar. Duderstadt. Lüneburg. Paderborn Fulda. Kleve. Neuß . München.. Straubing. Regensburg . k Plauen i. V. . Bautzen Ravensburg. , Offenburg ,,, Waren i. M. . Braunschweig .
Altenburg ; Diedenhofen Breslau..
Bemerkungen.
9
8.
Gin liegender Strich (— in den Spalten für Preise hat d
Kd, Brandenburg a. H. .
Stargard& i. Pomm. ;
. alter Hafer neuer Hafer
. alter Safer
alter Hafer
alter Hafer
neuer Hafer
alter Safer
neuer Hafer
alter Hafer neuer Hafer
neuer Hafer
neuer Hafer
*.
11,20 10,90 11,60 12,20 11,00 11,00 11,70 11,40 10, 11,40
1220 1060
1235 12,00 10,50 10,80 12,70 1425 13,50 13,00 13,50 12,67 13, 70 12,50 13,25 12, 00 11,R36 11,29
1720 1746
1400
12 00 11,56
14,00 11,70 1140
e Bedeutung,
12, 55h 12,50 11,67 10, 90
15,10 14,75 14,25 13,50 14,10 15,00 14,00
16, 00 13.60 1400 15,25 12,90 13 20 1460 14,20 135,60
12,20 14,50 13,00 15,00 17,00 12,20 11,60
12,55 17356 11657 1,10
130 14.5 1456 1350 15.65 15.35 14,56
15,00 13.60 15,60 14,10 15,05 14,00 1460 14,50 1400
1250 14,50 13 00 1500 1720 1250 11, 80
: Roggen. 13.00 13,40 14,00 16, 90 14,60 13, 90
e r st e. 13,00 12,00 12,25
14,30 1400 13, 90 1250 1250 12, 80 13,50 12, 06 13,60 153,00 12,00 13,30 13,00 14.00 1373 12.80 1600 17, 90 14,50 15, 10 14,00 16, 00
16,48 17,69 15,00 1660 15,50 13 50 13,30 1400 15,20 16,80 13,00
e r. 13,50 12.00 12, 25 13,50 12, 80 14,090
12,20
1200 17320 15.30
1200 16 57 1215 11.13 12360 1680 1100 13 66 11,63 12370 15.60 12710
Die verkaufte . wird auf volle g, ,. und der Verkaufgwerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durchschnittspreiß wird aug daß der betreffende Preig nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechg Spalten,
den unabgerundeten daß entsprechender
1 2 1 * * —
E. 2
ahlen berechnet. i fehlt.
—
Preußsischer Laudtag. Herrenhaus. 21. Sitzung vom 26. August 1899, 10 Uhr.
Die im Anfangsbericht über die Sitzung vom Sonnabend im Auszuge wiedergegebene Rede des . Schönstedt, . sich auf den 2 Struckmann, im Ausführungs⸗ gesetz zum Handelsge etzbuch den vom Ahgeordnetenhaus
estrichenen Artikel 4 in abgeänderter Fassung wiederherzuftellen, ezog, hatte folgenden Wortlaut:
Die Königliche Staatsregierung muß nach wie vor Werth darauf legen, daß der im Abgeordnetenhause gestrichene Artikel 4 in seinem materiellen Inhalte wiederhergestellt und in das Gesetz aufge—⸗ nommen werde. Sie würde eg in hohem Grade bedauern, wenn an dem Mangel an Uebereinstimmung über diesen Artikel 4 das ganze Gesetz scheitern würde. Die Folgen, die sich daraus ergeben würden, hat der Herr Referent in zutreffender Weise dar— gestellt. Ich gebe zu, daß der sich daraus ergebende Zustand nicht gerade unerträglich sein würde, aber er würde doch zu manchen Unzu— träglichkeiten führen, und ich glaube, daß im besonderen auch der Handelsstand es zu bedauern haben würde, wenn dies ganze Gesetz zu Falle käme.
Nun ist es eine taktische Frage, glaube ich, in welcher Weise wohl am ersten die Aussicht auf eine Uebereinstimmung mit dem Hause der Abgeordneten herbeizuführen wäre. Wenn der Herr Ober Bürgermeister Struckmann glauben zu dürfen meint, daß die von ihm vorgeschlagene Fassung eher die Zustimmung des Hauses der Abgeordneten finden würde, so kann ich zwar nicht im Namen der Königlichen Staatsregierung eine bestimmte Erklärung über deren Stellungnahme zu der neuen Fassung abgegeben, aber ich glaube doch soweit die Auffassung der Königlichen Staatsregierung zu kennen, daß ich es für durchaus wahrscheinlich halte, die Staats regierung werde an dieser neuen Fassung keinen Anstoß nehmen und ihrerseits deshalb das Gesetz nicht fallen lassen. Der wesentliche Unterschied zwischen dieser und der anderen Fassung ist schon vom Herrn Ober ⸗Bürgermeister Struckmann hervorgehoben worden. Er ist nicht sehr erheblich. Ausscheiden würde die Bestimmung, daß auf Grund des gesetzwidrigen Verhaltens des Aufsichtsraths die Auf lösung ausgesprochen werden kann, im übrigen aber würde es dabei bleiben, daß die Gesellschaft, die selbst nur durch ihre gesetzlichen Organe handlungsfähig ist, also durch die Generalversammlung und den Vorstand, auch solche gesetzwidrige Handlungen oder Unterlassungen der Generalversammlung und des Vorstandet, wie sie die neue Fassung des Herrn Ober ⸗Bürgermeisters Struck mann vorsieht, zu vertreten und die sich daraus ergebenden Folgen der möglichen Auflösung der Gesellschaft zu tragen haben würde. Ich kann dem Herrn Ober-Bürgermeister Struckmann nur darin nicht beitreten, wenn er sagt, die Entbehrlichkeit der Vorschriften ergebe sich aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Pflichten des Registerrichters, der solche Aktiengesellschaften von der Eintragung zurückzuweisen habe, wenn die Gesellschaft gesetzwidrige Zwecke ver— folge. Das ist zweifellos richtig. Die Anmeldung hat sich nicht über die Zwecke der Gesellschaft zu verbreiten, sondern nur den Gegenstand des Unternehmens zu bezeichnen, und dies geschieht einfach durch Vorlegung des Gesellschafte vertrages. Wenn etwa daraus sich ergeben sollte, daß die Gesellschaft gesetzwidrige Geschäfte betreiben will, wenn daraus die Voraussetzungen vorliegen, die zu einer Richtigkeit des Gesellschaftsvertrages führen, dann würde aller⸗ dings der Registerrichter die Eintragung zurückweisen können. Solche Faͤlle aber kommen nicht vor, sind überhaupt nicht denkbar. Es ist ganz selbstverständlich, daß, wenn eine Aktiengesellschaft gebildet wird in der Alsicht, gesetzwidrige Geschäfte zu betreiben, dies nicht im Gesellschafts vertrage zum Ausdruck gebracht, sondern da irgend ein harmloser Gegenstand als derjenige der Gesellschaft hingestellt werden wird. Das ist für den Registerrichter bindend, und er kann nicht in die Seele der Anmeldenden hineinsehen. Wenn die Gesellschaft aber eingetragen ist, kann sie Geschäfte betreiben, wie sie will; der Registerrichter ist nicht im stande, dagegen einzuschreiten; daz ent⸗ zieht sich seiner Kontrole und seinem Einschreiten. Also mit den Befugnissen des Registerrichters ist hier garnichts zu machen, und des« halb bleibt das Bedürfniß bestehen, wie es seitenk des Herrn Re⸗ ferenten dargestellt ist.
Ich fasse meine Ausführungen also dahin zusammen: die König— liche Staatsregierung hält die Fassung der Vorlage für präziser und besser als die des Antrags Struckmann. Sie stimmt auch mehr über⸗ ein mit den Bestimmungen der neuesten Reichs gesetze, ins besondere mit der Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ich glaube aber, daß darauf nicht ein so entscheidendes Gewicht gelegt werden muß, daß, wenn anzunehmen wäre, die heut beantragte Fassung hätte mehr Aus— sicht auf Annahme, deshalb dieser Fassung entgegenzutreten wäre. Hiernach glaube ich, die Beschlußfassung dem bohen Hause anheim—⸗ stellen zu sollen.
Ueber die an den Beschlüssen des Herrenhauses zum Aus⸗ führungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch seitens des anderen 6 vorgenommenen Aenderungen berichtet in der wiederholten einmaligen Schlußberathung uͤber die Vor⸗ lage der
ö Staats Minister Dr. von Schelling: Die von der k . früheren Beschlüssen 6 Abgeordneten hauseg vorgenommenen Aenderungen habe daz letztere jetzt aeceptiert, dagegen in den erst vom Plenum des Herrenhauses geänderten Punkten, Ablebnung der Artikel 4, 18 und 74 Nr. 4 (Antrag Gamp), an feinen ursprünglichen. Beschlüssen festgehalten. Der Referent empfiehlt jetzt dem Hause die Zastimmung nach den Beschlüssen,
welche das andere Haus gestern gesaßt habe. e. Dr. , . Bei der gegenwärtigen Situation
alte ich meinen Widerspruch gegen Art. 3a (Auflösung von Stif⸗ . ich materiell bei meiner Meinung bleibe, nicht mehr aufrecht.
Ober ⸗Bürgermeister Bender Breslau hält auf Grund der assung des Art. Za (.Die Aenderung der Verfassung einer recht. ähigen Stiftung, welche nicht eine Familienstiftung ist. sowie die ufhebung einer solchen Stistung kann durch Beschluß des Vor⸗
standes mit staatlicher Genehmigung n die Besergniß für egeben, daß bei den in städtischer Verwaltung tehenden Stiftungen n Zukunft die Mitwirkung der Stadtverordneten Versammlung aus⸗ geschlossen würde.
Justiz⸗Minister Schönstedt:
Meine Herren! So ganz improvisiert ist der Antrag nicht. Er ist hervorgegangen aus der Berathung der Kommission des Herrenhauses und er ist Gegenstand einer gründlichen Erörterung gewesen; aber ich glaube, daß sowohl in der Kommission, wie jedenfalls bei der König ⸗
.
lichen Staatzregierung kein Zweifel darüber gewesen ist, daß der Artikel sich auf solche Stiftungen, wie sie Herr Ober- Bürgermelster Bender im Auge hat, nicht beziehen kann und soll. Diese Stiftungen, bei denen es sich darum handelt, daß gewisse Kapitalien einer Gemeinde oder einer Korporation des öffentlichen Rechts zugewendet sind mit der Verpflichtung, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, stehen unter der Verwaltung der Organe dieser Körperschaft, sie sind den Bestimmungen des öffent ⸗ lichen Rechts unterworfen, auf sie finden nach wie vor auch in Zukunft die Bestimmungen des öffentlichen Rechts Anwendung, während der Artikel, wie er gefaßt ist, sich nur auf privatrechtliche Stiftungen, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch im Auge hat, bezieht. Ich glaube, daß damit die Bedenken des Herrn Ober⸗Bürgermeisters Bender ihre Erledigung finden.
Im übrigen erkenne ich in dem Artikel eine wünschenswerthe Ergänzung des Reichsrechts, und ich möchte nur zur Erläuterung nach dieser Richtung hin mir eine kurze Bemerkung gestatten. Excellenz von Levetzow hat in der vorigen Lesung die Ansicht ausgesprochen, daß die Befugnisse der Staatsregierung gegenüber den Bestimmungen deg Reichsrechts durch diesen Artikel beschränkt würden — so wenigstenß habe ich nach dem stenographischen Bericht seine Ausführungen verstanden. Das ist aber keineswegs der Fall. Die Befugniß der Staatsregierung bezüglich der Auflösung von Stiftungen ist in Art. 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchz nur für den Fall ge— regelt, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder das Gemeinwohl gefährdet; in solchen Fällen kann die zuständige Behörde aus eigener Machtvollkommenheit von Amtswegen der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben. Der jetzt zur Berathung stehende Artikel hat, dagegen Fälle im Auge, wo diese Voraustsetzung des 8 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt, wo aber, wie das der Herr Referent schon hervorgehoben hat, aus anderen Gründen, z. B. auf Grund einer Veränderung der Ver—⸗ hältnisse, die im Laufe der Zeit hervorgetreten ist, eine Aenderung der Organisation der Stiftung oder ihre Aufhebung dringend geboten oder wenigstens erwünscht ist. Da soll durch diesen Artikel die Möglichkeit gegeben werden, die nothwendigen Aenderungen herbei⸗ zuführen. Da ist aber die Initiative des Vorstandes jur Voraus setzung gemacht, der nur die Genehmigung der Aufsichts behörde hinzutreten soll. Die in § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Staate gegebenen Befugnisse sollen hier durch diesen Artikel nicht geschmälert werden, und können durch Landesgesetz nicht geschmälert werden, sodaß es dabei unter allen Umständen sein Bewenden behält.
Artikel Za wird hierauf mit großer Mehrheit ange⸗ nommen.
Artikel 17a (früher 18) der Abgeordnetenhausbeschlüsse stellt die Vorschrift über die Zulassung der Umschreibung von Inhaberpapieren auf den Namen zum Ersatz der aufgehobenen Möglichkeit der Außerkurssetzung wieder her.
Graf von Zieten⸗Schwerin läßt seinen bisherigen Wider spruch gegen diesen Artikel fallen, wenn er auch über die den Kom— munalverwaltungen durch diese Bestimmung erwachsenden Belästi⸗ gungen seine Meinung nicht geändert habe.
Ober. Bürgermeister Becker Köln kann nur bedauern, daß man jetzt anscheinend geneigt sei, auf Art. 18 einzugehen. Er führt nochmals alle Gründe auf, aus denen diese Einrichtung für die Kom⸗ munen ganz unannehmbar erscheine, stellt in Abrede, daß die Um—⸗ schreibung einen Ersatz für die bisherige Maßnahme der Außerkurs— setzuag biete, und bestreitet, daß überhaupt ein Bedürfniß für diese in ihrer Wirkung zweiselhafte, aber unzweifelhaft belästigende Einrichtung vorhanden sei. Er würde seine Bedenken allerdings fallen lassen, wenn man auf der anderen Seite die etwa noch vorhandenen Be— denken gegen Art. 74 fallen lasse, damit dieses hochwichtige Gesetz auch wirklich zu stande komme.
Justiz⸗Minister Schönstedt:
Meine Herren! Die große Frage, die uns augenblicklich bewegen muß, ist ja allerdings die, was geschehen kann, um die Uebereinstimmung beider Häuser über dieses Gesetz, das nothwendigerweise noch heute zum Abschluß gebracht werden muß, berbeizuführen. Ich möchte mich auch der Auffassung des Herrn Referenten, die ja scheinbar die der Mehrheit ist, anschließen, daß der sichere und beste Weg der ist, bier dem Beschlusse des Abgeordnetenhauses beizutreten. Es handelt sich hier nicht um eine politische, eine prinzipielle Frage, sondern wesentlich nur um eine Zweckmäßigkeitefrage. Es fragt sich, welchen Interessen hier das Schwergewicht beizulegen ist: den Interessen der Inhaber von solchen Schuldverschreibungen oder aber den Interessen derjenigen Körperschaften und Anstalten, die die Schuldverschreibungen ausgegeben haben. Es ist nun von Herrn Ober⸗Bürgermelster Becker hauptsächlich der Stand⸗ punkt der letzteren Seite vertreten worden. Er hat dabei auf eine Schwierigkeit mit besonderem Nachdruck hingewlesen, daß nämlich diese Bestimmung insofern für Gemeinden, Provinzen u. s. w. außer ordentlich unzuträglich sei, als namentlich wo ältere Anleihen in Be⸗ tracht kämen, neue Formulare hergestellt werden müßten, da die alten nicht mehr vorhanden seien.
Meine Herren, wenn das thatsächlich richtig wäre, daß Gemeinden und Korporationen, die solche Inhaber Schuldverschreibungen aug—⸗ geben, nicht Formulare zurückbehalten haben, dann würden sie es sich selbst zum Vorwurf zu machen haben, weil sie sich damit über gesetz⸗ liche Bestimmungen hinweggesetzt hätten. Es ist schon jetzt geltenden Rechts, daß zum Umtausch unbrauchbar gewordener oder aber zum Ersatz auf ⸗ gebotener und für kraftlos erklärter Schuldverschreibungen die Schuldner, also hitr die Gemeinden, neue Schuldverschreibungen an den legiti⸗ mierten seitherigen Inhaber aushändigen müssen. Es ist das ausge⸗ sprochen für die neuen Provinzen in dem Gesetz von 1867. Da heißt es im § 15:
„Hat der Antragsteller sich nach dem Ermessen des Instituts als den rechtmäßigen Besitzer des ausgegebenen Papiers ausge⸗ wiesen, so wird dasselbe kassiert und ihm an dessen Stelle gegen Entrichtung der Ausstellungskosten ein neues kursfähiges Papier ausgehändigt.“
Tiese Bestimmung knüpft an an daz, was in den alten Provinzen längst Rechtenß war, sie ist eine Wieder holung einer Verordnung vom Jahre 1817 oder aus ähnlicher Zeit. Also jede Gemeinde, die derartige Anleihen ausgab, mußte von pornhereln sich in die Lage versetzen, Formulare zurückzubehalten jum Austausch, oder wenigstens die leichtere Herstellung neuer Formulare dadurch ermöglichen, daß sie sich die Steine oder Platten und wagt dazu gehört, zurückbehielt. Also daraus kann nach meiner Meinung ein Argument gegen die Annahme des Artikels 172 nicht entnommen werden.
Im übrigen glaube ich, daß in der That die Sache nicht von großer praktischer Bedeutung werden wird, weil auch für die Inhaber
der Schuldverschreibungen allerlel Kosten und Unbee der Sache verbunden sind, sodaß ohne dringende mand davon Gebrauch machen wird. . . Nachdem Herr Becker nochmals seinen Standpunkt ver⸗ treten hat, wird Artikel 17a mit erheblicher Mehrheit an⸗ genommen. Zu Artikel 73, der jetzt in der neuen Fassung des Ab⸗ geordnetenhauses Antrag Schmitz) vorliegt, führt der
Justiz⸗Minister Schönstedt aus:
Zu Nr. H möchte ich mir erlauben darauf hinzuweisen, daß es bei dem sonst so eingehenden Vortrage des Herrn Referenten viel leicht nicht scharf genug zum Ausdruck gekommen ist, daß der Beschluß des Abgeordnetenhauses ein Entgegenkommen enthält gegenüber dem Bedenken des Herrn von Levetzow in der vorigen Sitzung. Während die Fassung, die damals zur Berathung stand, sich auf solche Kommunalobligationen beiog, die aus- gestellt waren auf Grund von Anlehen an inländische, also deutsche, Gemeinden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, beschränkt sich die Beschlußfassung des Abgeordnetenhauses auf solche Obligationen, deren Grundlage die an preußische Gemeinden oder Körperschaften gegebene Darlehne bilden. Damit ist das Haupt- bedenken beseitigt, welches Herr von Levetzow hier vertreten hat. Das Abgeordnetenhaus ist also auch hier entgegengekommen, und das muß man anerkennen. Und nun bethätigen Sie auch Ihr Entgegenkommen, indem Sie den Artikel in seiner modifizierten Fassung annehmen.
Herr Dr. von Levetzow: Ich kann trotzdem in diesem Punkte nicht nachgeben, fo sehr ich anerkenne, daß bei der gegenwärtigen Ge- schäftzlage eine Verständigung zwischen beiden Häusern gefunden werden muß; aber bel ,,, müssen beide Theile nachgeben. Wir haben mit schwerem Herzen bereits Linen großen Theil unserer Bedenken zurückgestellt. Die Kommunen können sich auf andere Weise helfen als durch Inanspruchnahme der Hypothekenbanken. Für die Beurtheilung der Müundelsicherheit sind, zweifellos die Provinzen geeignetere Organe als die Hypotheken⸗Aktienbanken.
Vize⸗Präsident des Staats⸗Ministeriums, Finanz⸗Minister Dr. von Miquel:
Meine Herren! Das hohe Haus weiß, welche Kämpfe um die Frage stattgefunden haben, ob die Pfandbriefe der Hypothekenbanken als mündelsicher anerkannt werden sollen oder nicht. Das Haus weiß auch, mit welcher Entschiedenheit die Staatsregierung und ich ins- sondere gegen diesen Versuch, die Pfandbriefe fämmtlicher Hypotheken-= banken mündelsicher zu machen, aufgetreten sind (Zuruf: Nein h., und jwar mit vollem Erfolge. Aber es war doch eine sehr große Minorltät im Abgerrdnetenhause vorhanden. Hierin lag nach allen Richtungen hin das eigentliche Prinzip, und der Sieg war sehr werthvoll, weil sonst allerdings erhebliche Nachtheile auch für die bestehenden öffentlich rechtlichen Insthute hätten herbeigeführt werden können. Dies, worum es sich hier handelt — nehmen Sie mir nicht übel —, ist dagegen eine Kleinigkeit. (Zuruf: Na also) Die Frage hat eigentlich sehr wenig Bedeutung. Ich habe es ursprünglich nicht für erwünscht gehalten, daß im Abge⸗ ordnelenhause ein solcher Antrag gestellt würde; aber nach⸗ dem er einmal gestellt und schließlich angenommen war, habe ich darauf persönlich für die entscheidende Haupt- frage, die zu Gunsten der öffentlich- rechtlichen Institute entschieden war, sehr wenig Gewicht gelegt. Von diesem Standpunkt aus würde wenigstens ich persönlich es für ziemlich gleichgültig erachten, ob dieser Antrag Gamp — wie er ursprünglich hieß —, der jetzt vom Abgeordnetenhause angenommen ist, fiele oder nicht. Aber, meine Herren, man muß doch zweierlei zugestehen: die hier vorliegende kleine Frage unterscheidet sich auch grundsätzlich von der Hauptfrage nach zwei Richtungen. Einmal handelt es sich hier bloß um solche Effekten, deren Grundlage Schuldverschreibungen sind von Kommunen und öffent⸗ lichen Instituten, welche bereits durch die Reichsgesetzgebung, wenn sie allein für sich beständen, die Mündelsicherheit besitzen. Sie werden dann auf G rund dieser Mündelsicherheit gesammelt, — sie behalten den Charakter der Mündelsicherheit, und auf dieser Mündelsicherheit giebt nun ein solches Institut Obligationen aus, die so sicherer werden, da das Institut neben dem inneren Werth dieser mündelsicheren Effekten für die darauf ausgegebenen Obligationen haftet. Hier weicht man nur ganz in der äußeren Form von dem Grundsatz ab, nur solche Effekten als mündelsicher zu bezeichnen, die von einem öffentlich rechtlichen Institut ausgegeben sind; ad con- sequentiam also zu Gunsten der Hypothekenbanken in Bezug auf sonstige Pfandbriefe kann dies garnicht gezogen werden.
Dann möchte ich aber auch zweitens doch etwas abweichen von den Ausführungen des Herrn von Levetzow, als wenn das nicht doch nützlich sein sollte für kleine Verbände. Solche Fälle sind mir in der Praxis doch schon vorgekommen, wo kleine Verbände mir ausführten, sie könnten von den Provinzen, den Sparlassen oder anderweiten Fonds die erforderlichen Mittel nicht bekommen, und sie wollten sich deshalb wenden an ein solches Kommunalpapiere aut gebendes Institut. Ich glaube, daß die Kommunalpapiere, von einem solchen Institut aus- gegeben, häufig den kleinen Verbänden billiger zu stehen kommen, als wenn sie in ihrem Bezirke, wo der Zinsfuß vielleicht höher steht, sich helfen müssen und dabei von den Hilfskassen oft im Stiche gelassen werden. Wenn es überall solche Hilfskassen geben würde, wie Herr von Levetzow sie verwaltet hat, und wie sie in der Provinz Brandenburg überhaupt üblich sind, dann würde ich noch weniger auf die Sache Gewicht legen. Aber mir sind doch aus der Praxls in dieser Beziehung schon sehr hohe Anforde- rungen gerade der Provinzial⸗Hilfskassen für solche Anleihen von kleinen Verbänden vorgekommen, und ich glaube daher, daß die Ein⸗ richtung in vielen Fällen doch auch einen gewissen Nutzen haben kann, wie ja überhaupt, meine Herren, es für den⸗ jenigen, der Geld braucht, nur vortbeilhaft sein kann, möglichst viele Gelegenheiten, das Geld zu bekommen, ju haben und eine Konkurrenz unter den Autleihern zu besitzen. (Sehr richtig ) Die Verbände, die bei der Hilfskasse das Geld billiger bekommen können, werden an eine solche Bank sich aber nicht wenden. Nun herrschte ja das Bedenken vor, daß wir hier in Preußen den Banken gestatten sollten, auch auf Grund von Obligationen, von Schuld ⸗ verschreibungen außerpreußischer öffentlich rechtlicher Verbände solche Papiere auszugeben. Das Abgeordnetenhaus hat sich in dieser Beziehung aber den im Herrenhause ausgesprochenen Wünschen oder Bedenken gefügt und hat die jetzigen Beschränkungen angenommen. Nun frage ich soll man unter diesen Umständen, nachdem man den Kern und Wesen der Sache gewonnen hat, und nachdem eine große Minorität