1899 / 237 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Oct 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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ed waltung graths. . Here Verhandlung der r l fern ist ein Protokoll mriell oder . tlich aufzunehmen. Das Protokoll muß von dem ü1sitzenden und zwei anderen Mitgliedern der Landschaft vollzogen

li werden, welche die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorsitzenden bei Beginn der Sitzung zu dessen ß

tzern ernennt.

Allgemeine , . über Verwaltungsrath und Genera ö

Die richtige Behändigung der Einladungsschreiben zu den Sitzungen des Verwaltungsraths muß entweder durch Postinsinuationsdokument oder durch vollzogenen Postablieferungsschein oder durch ein sonst in glaubwürdiger Form vollzogenes Empfangsbekenntniß bescheinigt sein.

Die Mitglieder des Verwaltungsraths ein deren Stellvertreter erhalten kein Gehalt, sondern nur Diäten und Reisekosten. Die Höhe derselben bestimmt die General versammlung. Dieselbe ist auch befugt, für die Geschäfte des Vorsitzenden im Verwaltungsrath eine angemessene Vergütung sestzusetzen.

§ 17.

Sämmtliche Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Sowohl zu den Wahlen wie zu Beschlüssen des Verwaltungsraths und der General versammlung ist absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Ergiebt bei Wahlen die erste Abstimmung keine absolute Stimmen mehrheit, so wird zur engeren Wahl unter den Gewählten in der Art geschritten, daß bei jedem Wahlgange derjenige ausscheidet, welcher die wenigsten Stimmen erhalten hat.

Haben zwei oder mehrere eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das von dem Vorsitzenden zu ziehende Loos, wer von ihnen auf die engere Wahl zu bringen, oder, wenn es sich um den letzten Wahlgang handelt, als gewählt zu betrachten ist.

Bei Beschlüssen der betreffenden Versammlung entscheidet im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

Die Abwesenden sind an die Beschlüsse der Anwesenden gebunden.

Abschnitt II. Ausgabe von Pfandbriefen.“

. §18.

Die Pfandbriefe werden nach beiltegendem Formular A entweder zu einem Zinsfuße von 3 υ ä oder von 4 9 in Abschnitten von 5000, 2000, 1006, 500, 200 und 100 4AM oder zu einem Zinsfuß von 39 oso oder auch zu einem Zinsfuß von 49 in Abschnitten von 4000, 2000, 800, 400, 200 und 100 S unter fortlaufender Nummer in deutscher Reichswährung ausgegeben.

Zur Erhebung der halbjährlich zablbaren Zinsen werden den Pfandbriefen Kupons auf 10 Jahre nach Formular B, die mit Talons nach Formular O versehen sind, beigefügt.

ie Aushändigung der neuen Kuponsserie erfolgt, wenn der dazu bestimmte Talon nicht eingereicht werden kann, an den Vorzeiger des betreffenden Pfandbriefes.

Ist aber vorber der Verlust des Talons der Direktion angezeigt, und der Aushändigung der neuen Serie der Kupong widersprochen worden, so wird dieselbe zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die neue Serie gütlich oder im Wege des Prozesses erledigt sind.

§19.

Für die Sicherheit der Pfandbriefe und aller aus denselben ent⸗ springenden Rechte ist die Landschaft verhaftet.

ir Gläubiger, so weit er nicht aus dem Reservefonds befriedigt werden kann, ist befugt, in Höhe der ihm zustehenden Forderung aus den der Landschaft gehörigen Hypothekenaktivis sich diejenigen richter⸗ lich mit den Rechten eines Zessionars überweisen zu lassen, welche er auswählt.

Durch diese Zession gehen alle Rechte und alle Pflichten, welche der Landschaft gegen das Gut oder den Besitzer zugestanden haben, auf den Gläubiger über.

Die Landschaft ist befugt, wegen ihrer Forderungen an ihre Mit- glieder sich nach ihrer Wahl an das Mobiliar oder Immobiliar⸗ vermögen derselben zu halten.

Die Mitglieder können sich der Landschaft gegenüber auf gericht⸗ liche Zahlungsstundungen nicht 63

Der Gesammtbetrag der im Umlauf befindlichen und nicht gemäß 5 23 Abs. 3 mit dem Pfandbriefgrechte ausgeschlossenen Pfandbriefe darf den Gesammtbetrag der der Landschaft zustehenden Hypotheken⸗ forderungen zu keiner Zeit übersteigen. Die Mitglieder der Direktion und des Verwaltungsraths sind hierfür persönlich verantwortlich.

Kündigt die Landschaft einem Pfandbriefschuldner das ihm ge⸗ währte Darlehn, so ist ein, der durch die Amortisation nicht getilgten Summe desselben, en isprechen der Betrag an Pfandbriefen zu kündigen und nach dem Nennwerthe einzulösen, sofern der Schuldner nicht selbst den Betrag in Pfandbriefen beschafft, oder die Direktion solche zum Nennwerthe einliefert. 51

Die Pfandbriefe können seitens der Inhaber gar nicht, von der Landschaft aber, abgesehen von dem Falle des § 22, nur zum Zwecke der statutenmäßig zu bewirkenden Einlösung getündigt werden. (6 20 2 533.) . .

ie Kündigung ist eine sechsmonatige und erfolgt durch eine drei⸗ malige Einrückung in die für die Bekanntmachungen der Landschaft bestimmten öffenlschen Blätter (5 41). Die sechs Monate beginnen vom Tage der letzten Einrückung.

Die zu kündigenden Pfandbriefnummern werden durch das Loos bestimmt, welches der Vorsitzende der Direktion oder sein Stell vertreter zieht. .

Das Protokoll über die Ansloofung ist von dem Syndikus der Landschaft oder seinem Stellvertreter aufzunehmen.

§ 22.

Falls der Verwaltungsrath und die Generalversammlung die Konvertierung einer Klasse von Pfandbriefen oder mehrerer solcher Klassen auf einen anderen Zinssuß beschließt, und die Königliche Staatzzregierung solchen Beschluß genebmigt, so hat die Direktion der Landschaft das Recht, die von solcher Umwandlung betroffenen Pfand⸗ briefe den Inhabern mit sechsmonatiger Frist zu kündigen. Eine solche Kündigung kann nur zum 1. Januar oder 1. Juli eines Jahres p . nur für die nach dem 1. Januar 1900 ausgegebenen

andbriefe.

Diese Pfandbriefe müssen auf der vorderen Seite den Aufdruck . III‘ tragen und unterliegen den in § 32 enthaltenen Be⸗

ngungen.

§ 23. Die von der Landschaft den Inhabern e,, dn. Pfandbriefe müssen zur Verfallzeit nebst den noch nicht fälligen Kupons und dem Talon in umlauffähigem 6 eingeliefert werden.

Der Betrag der fehlenden Kupons wird dem Einliefernden von der Einlösungssumme in Abzug gebracht.

Der Anspruch aus einem gekündigten Pfandhriefe erlischt zu Gunsten der Landschaft mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Verfalltage, wenn nicht der Pfandbrief vor Ablauf von dreißig Jahren zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungö— . an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung det

nspruches aus dem Pfandbriefe gleich. .

Nach Erlöschen oder Verjährung, des Anspruches aus dem 6 kündigten Pfandbriefe (Absatz 3) fließt die Ginlösungssumme nebst Jinsen in den eigenthümlichen Fonds der Landschaft (9 37).

Die Kraftloserklärung der nicht n gn enen Pfandbriefe erfolgt auf Antrag der Direktion durch das zuständige Gericht. Die Kosten des Aufgebotsverfahrens sind aus 3 hinterlegten Masse zu entnehmen.

Verlorene oder beschadigte el werden in Gemäßheit der

. ö. Bestimmungen amortisiert. Kupon ,, . elner vier⸗ * und findet eine Amortisation derselben nicht statt.

6 K erlorene Talons können nicht amortisiert werden.

6 Ab schnitt tir. Gewährung von Darlehen, Kündigung und Tilgung ö ten,. Landschaftsf on dz. !

Darlehne.

§ 25. Die Landschaft gewährt ihren Mitgliedern Darlehne in den von ihr ausgegebenen Pfandbriefen nach dem Nennwerthe unter den in den nachfolgenden S8 26 bis 34 festgesetzten Bedingungen:

5 26. Von Gütern resp. Grundstuͤcken, deren Eigenthum Mehreren zu—⸗ steht, können ideelle Antheile nicht beliehen werden.

§ N.

Insoweit das Eigenthum eines Gutes resp. Grundstücks durch Lehn oder Familienstiftung beschränkt ist, müssen bei einer vom Be⸗ sitzer . Verschuldung des Grundbesitzes diejenigen . rungen erfüllt bejw. deren Erfüllung nachgewiesen werden, welche die betreffenden Stiftungsurkunden, Statuten und andere das Rechts⸗ verhältniß regelnde Urkunden vorschreiben.

§ 28.

Sämmtliche Kosten der Vorbereitung, Vollziehung des Darlehng—⸗ eschäfts und Eintragung des Darlehns trägt Darlehnssucher, und ann zur Deckung derselben ein angemessener Kostenvorschuß eingefordert

werden. ö

§ 29.

Für das Darlehnskapital, die nach § 31 zu entrichtende Jahres⸗ zahlung, Verzugszinsen, Kündigungs-, Einklagungs, und Beitreibung kosten, einschließlich der Anwaltskosten, und alle sonstigen aus dem Darlehnsgeschäft erwachsenen Kosten, sowie die sonstigen statutenmäßigen Beiträge, muß innerhalb der ersten zwei Dritttheile des Werths des zu beleihenden Objekts und zur ersten Stelle Briefhypothek bestellt werden, von Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbucheg ab lediglich nach dessen 5 1115 Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Landschaft berechtigt ist, sich den Brlef vom Grundbuchamte aushändigen zu lassen.

Voreingetragene Altentheile, Grundrenten, Abfindungsberechtigungen und andere dauernde Lasten können nach dem Ermessen der Direktion auf ihren Kapitalwerth eingeschätzt und dieser von dem Gesammtwerth der zu beleihenden Liegenschaften (G 36 dieses Statuts) in Abzug gebracht werden. ö.

5 .

Der Darlehnsempfänger ist verpflichtet, bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld die auf dem beliehenen Grundstücke vorhandenen oder zu errichtenden Gebäude zu deren Werthbetrag gegen Brandschaden zu versichern und sich hierbei allem dem zu unterwerfen, was ihm die Direktion zur Sicherung der Landschaft vorzuschreiben für gut hält.

31.

Der Darlehnsnehmer hat die Wahl, ob er das Darlehn in Pfand briefen zu 30 oder 3 oder 4 oder 4950/0 verzinslich empfangen will. Verselbe hat das Darlehnekapital in der Regel von dem ersten Tage desjenigen Halbjahres ab, in welchem er dasselbe empfangen, ohne Rücksicht auf die allmähliche Tilgung des Darlehns bis zur Beendigung derselben zu verzinsen, und zwar betragen diese Zinsen einschließlich po / Tilgungsbeitrag und Foo jährlicher Beitrag zu den Verwaltungskosten: bei i mb en, die mit 30 verzinst werden, jährlich 34 oe; bei Pfandbriefen, die mit 34 0/9 verzinst werden, j⸗dͤbrlich 4 i; bei den zu 40ͤ0 verzinslichen Pfandbriefen jährlich 4 o,, und bei den zu 49 0j verzinslichen Psandbriefen jährlich 5 o/.

In solchen Fällen, in denen das Interesse eines Darlehnsnehmers es erfordert, kann die Direktion der Landschaft den Anfang der Ver— zinsung auf den ersten Tag des nächstfolgenden Halbjahres verlegen und bis dahin Vorschußzinsen berechnen.

Die Verzinsung erfolgt halbjährlich im Vorauß, und zwar der⸗ gestalt, daß die Zinsen für das J. Halbjahr bis zum 5. Januar, und die für das 2. Halbjahr bis zum 5. Juli jeden Jahres bei der Kasse der Landschaft eingejahlt sein müssen.

Eine Stundung der Zinsen seitens der Direktion ist nur aus erheblichen Gründen und auf höchstens sechs Monate statthaft. Die gestundeten, ingleichen alle etwa sonst nicht rechtzeitig eingesandten Beträge werden aus den eigenthümlichen Fonds der Landschaft vor— eschossen. Die Vorschüsse sind von den Schuldnern mit fünf vom , zu verzinsen. 33

Dem Schuldner steht es jederzeit frei, das Pfandbriefkapital gan oder tbeilweise an die Landschaft zurückzuzahlen; jedoch müssen die Zinsen einschließlich der sonstigen statutenmäßigen Beiträge für das laufende Halbjahr entrichtet werden. Die Zahlung erfolgt in Pfandbriefen der Landschaft von demselben Zinsfuße, in welchem das Darlehen gewährt ist, nach dem Nennwerthe unter Beifügung der zugehörigen, vom ersten Tage des auf die Ablösung folgenden Halb- jahres ab laufenden Kupons und der Talons.

Der Schuldner ist berechtigt, löschungs fähige Quittung über die abgezahlten Beträge oder Abtretung derselben ohne Gewaͤhrleistung zu fordern, sowie befugt, auf Grund der löschungsfähigen Quittung den betreffenden Betrag entweder im Grundbuche zur Löschung bringen, oder auf seinen Namen umschreiben zu lassen, oder ander weitig über ihn zu verfügen; in allen Fällen aber mit Vorbehalt des Vorzugtrechts für die zu Gunsten der Landschaft auf dem Grundstücke verbleibenden Forderungen.

Auch ist der Schuldner eines nach dem 1. Januar 1897 aus⸗ gegebenen Pfandbrief Darlebns befugt, dasselbe, soweit es durch seine Tilgungsguthaben noch nicht gedeckt ist, durch Baarzahlung des Nenn⸗ werthes zu tilgen. Solche Tilgung kann nur zum 1. 8 oder 1. Juli jeden Jahres erfolgen. Der Schuldner muß in diesem Falle der Direktion der Landschaft gegenüber, wenn die Tilgung zum 1. Januar erfolgen soll, spätestens am vorhergehenden 1. Mei oder, wenn die Tilgung zum 1. Juli erfolgen soll, spätestens am vorher⸗ gehenden 1. November eine entsprechende Erklärung schriftlich oder zu Protekoll abgeben, worauf die Landschaft zu dem Fälligkeitstermin einen der Tilgungssumme gleichkommenden Betrag von nach dem 1L. Januar 1897 ausgegebenen Pfandbriefen zu kündigen und nach dem Nenrwerth einzulösen hat. Der zu solcher Einlösung erforderliche Baarbetrag ist von dem Schuldner spätestens am zehnten Tage des dem Fälligkeitstermine vorhergehenden Monats kostenfrei an die Kasse der Landschaft einzuzahlen und im Falle der Säumigkeit von diesem Tage an mit 5 G zu verzinsen.

Gleichzeitig mit der Kündigungserklärung sind in der Regel 200

des aufzukündigenden Pfandbriefabetrages in baarem GelLe bei der

Landschaftskasse zu hinterlegen. Diese Sicherheit verfällt, wenn der Grundbesitzer nicht spätestens am zehnten Tage vor dem zur Fälligkeit der Pfandbriefe bestimmten Termine also am 22. Dezember oder 21. Juni den zur Befriedigung der Inhaber der aufgekündigten , . erforderlichen Baarbetrag bei der Landschaftskasse einzahlt, is zur Höhe der der Landschaft erwachsenen Kosten.

Die nach dem 1. Januar 1897 ausgegebenen . sind durch besonderen Aufdruck ala „Folge II, vom 1. Januar 1900 an aber als „Folge 111“ (siehe 5 22) zu bezeichnen.

§ 33.

Die Landschaft hat das Recht:

A. das Pfandbriefkapital mit sechsmonatiger Frist zu kündigen,

a. wenn der Erwerber eines mit Pfandbriefen beliehenen Ob⸗ jektes die ihm nach §5 2 r 4 des Statutes obliegende Ver⸗ pflichtung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt,

b. wenn der Schuldner seinen staluten⸗· und , , ,. Verpflichtungen nach geschehener Aufforderung seltens der Direktion nicht nachkommt,

c. wenn das verpfändete Objekt unter Zwangsverwaltung oder

Zwangsversteigerung gestellt wird;

B. eine angemessene theilweise Abzahlung der Schuld in gleicher . zu verlangen, wenn das verpfändete Objekt sich in seinem erthe verringert.

§ 34. Kann Darlehnssucher den Vorrang (vergl. S 29) vor bereits ein—⸗ getragenen Forderungen nicht verschaffen, so ist die Bewilligung eines

.

derselben hinterlegt. Bei der Berechnung des

Darlehns dennoch ulasssg wenn derselbe sich ven e die n,

prüche aus demselben der Landschaft eine Kaution in der Art bestenf

er entweder für je 225 M der Forderung 300 M in westfäͤlischen

Pfandbriefen, oder den Betrag der ern in baarem Gelde bei etrages der Forderungen

wird der Zingsatz derselben, wenn sich kein höherer ergiebt, auf 5,

und der Rückstand der Zinsen, wenn deren Berichtigung nl

haft nachgewiesen werden kann, auf 4 Jahre angenommen.

Werthbestimmung der h beleihenden Objekte.

Ueber die Gewährung und näheren Bedingungen des Darlehnz, sowle über die Kündigung desselben entscheidet die Direktion, auch ist dieselbe berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Verkauf der Ha ig für die Darlehnssucher auf deren Wunsch zu vermitteln.

. enen Forderungen zur , zu bringen, und wegen der An.

§ 36.

Der nach den Bestimmungen dieses Statuts nothwendigen Feft⸗ stellung des Werthes von Grundstücken sind die Ermittelungen zu Grunde zu legen, welche zufolge des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betr. die anderweitige Regelung der Grundsteuer, erfolgt sind, und darf der Werth eines zu beleihenden Grundstückes nicht über den 33 fachen Betrag des bei der Grundsteuereinschätzung ermittelten Katastralreinertrages angenommen werden.

Die Direktion ist indessen auch befugt, auf Antrag des Darlehnz. sucherg, wenn derselbe ein ; des nach vorstehenden Grundsätzen fest⸗ zustellenden Werthes übersteigendes Darlehn nachsucht, die Ermittelung des Werthes der zum Pfande offerierten Grundstücke auf Grund einer Abschätzung derselben an Ort und Stelle auf Kosten des Darlehntz⸗ suchers zu bewirken.

Die für die Abschätzung in Anwendung zu bringenden Taxgrund= sätze sind vom Verwaltungsrath festzustellen und bedürfen der ministeriellen Genehmigung. Die Beleihung erfolgt in diesem Fall innerhalb der ersten zwei Dritttbeile der ermittelten Werthziffer, jedoch in der Regel nicht höber, als bis zum 30fachen Betrage des Grund steuer Reinertrage. Wenn jedoch seit der zur Ausführung des Gesetzet vom 21. Mai 1861 erfolgten Ermittelung des Reinertrages nach= weislich durchgreifende Verbesserungen oder dauernde Wertherhöhungen der zum Pfand angebotenen Grundstücke staltgefunden haben, so kann durch einstimmigen Beschluß der Direktion die Beleihungssumme big auf volle J des durch eine Abschätzung an Ort und Stelle ermittelten Werthes der betreffenden Grundstücke festgesetzt werden.

Im Fall einer gänzlichen oder theilweisen Ablebnung eines An— trages steht dem Antragsteller die Berufung an den Verwaltungsrath frei, welcher letztere dann innerhalb der vorstehend angegebenen Grenzen

endgültig entscheidet. Fonds der Landschaft. § 37.

Die sämmtlichen Einnahmen der Landschaft, mit Ausnahme der Tilgungsbeiträge von J o, werden zunächst zur Bestreitung der laufen— den Ausgaben an Pfandbriefsinsen, Verwaltungskosten c. und, soweit der Bestand es zuläßt, zur Deckung von Verlusten verwendet.

Der Ueberschuß, soweit er nicht nach den Bestimmungen des Verwaltungsraths als Bestand sür das folgende Jahr fortzuführen ist, wird bis zur Höhe von Ko des Schuldkapitals dem Pfandbrief⸗ schuldner alljährlich pro rata seines der Landschaft zur Zeit verzins. lichen Kapitals in einem Reserve⸗Konto beziehungsweise gemäß § 40 dieses Statuts dem Tilgungs⸗Konto des Schuldners gutgeschrieben. Falls der Jahresüberschuß durch diese Gutschriften nicht absorbieit wird, so wird aus dem verbleibenden Betrag ein besonderer Fend gebildet, welcher Eigenthum der Landschaft ist und über dessen Ver⸗ wendung der Verwaltungsrath beschließt.

Die etwaigen Verluste der Landschaf, für welche jedes Mitglied derselben bis auf Höhe von 5H seines ursprünglichen Schuldkapitals solidarisch verhafter ist, werden nach Verhältniß des zur Zeit schuldigen Kapitals jedes einzelnen Mitgliedes vertheilt, und der antheilige Be trag wird zunächst von dem Guthaben des betreffenden Mitgliedes an dem Reservefonds abgeschrieben. Reicht das Guthaben eines Mit liedes an dem Reservefondz zur Deckung des so auf ihn vertheilten Verlustantheils nicht aus, so hat es daß Fehlende bis auf Höhe von 5 o seines ursprünglichen Schuldkapitals (unter Anrechnung seinet Guthabens) binnen drei Monaten nachzuzahlen. .

Hat das Mitglied auf diese Weise während der Periode seiner Mitgliedschaft, sei es durch Abschreibung von seinem Guthaben, sei es durch baare Nachzahlungen, eine dem zwanzigsten Theile seinet ursprünglichen Schuldkapitals gleichlommende Gesammtsumme zu den Verlusten der Landschaft beigetragen, so ist es von weiteren Beiträgen zu den Verlusten als Einzelner befreit. ; ̃

Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen wird die im 5 15 normierte allgemeine Haftbarkeit der Landschaft nicht berũhrt.

§ 38.

Die Tilgungsbeiträge der Schuldner von J ο werden denselben halbjährlich in einem Amortisations Konto unverkürzt gutgeschrieben.

Die Bestände der Amortisations⸗Kontos werden alljährlich jwei⸗ mal, sowelt es rechnungsmäßig möglich ist, entweder zum Ankauf von Pfandbriefen der Landschaft, oder zur Einlösung derselben nach ver, beriger Kündigung verwendet; der Verwaltungsrath bestimmt die An und Weise der Verwendung.

Die auf diese Weise dem Verkehr entzogenen Pfandbriefe sim mit den laufenden Kupons und Talons in einer Direktionssitzum

durch Feuer zu vernichten.

§ 39. Hat das Spezial. Amortisartong. Konto 37) eines Pfandbtief— schuldners den Betrag von mindesteng 10 ou des von ihm zur Zeit verschuldeten Kapitals erreicht, so stehen ihm dieselben Rechte ju, welche dem Pfandbriefschuldner im Fall einer Theiljablung in 32 eingeräumt sind. Er kann mithin löschungsfähige Quittung über den auf diese Weise berichtigten Theil seiner Schuld fordern, und er

befugt, auf Grund dieser Quittung auf seine Kosten entweder den etilgten Betrag im Grundbuche zur Löschung bringen zu lassen, oder äber die von ber bezahlten Theilschuld bisher eingenommene Grund. buchstelle mit Vorbehalt des Vorzugrechts für die der Landschast auf feinem Grundbesitze noch haftenden Forderungen zu verfligen., Au

kann dem Pfandbriefschuldner bis zur Höhe des getilgten Theils seiner Schuld eine Krediterneuerung in Pfandbriefen gewährt werden.

§ 40.

Die Bestände der Reserve⸗Kontos werden zinsbar entweder in inländischen Staatg. oder vom Staat garantierten Papieren, in in= ländischen Pfandbriefen, eingeschlossen die Pfandbriefe der Landschaft, u Gunsten der letzteren angelegt. Hat daß Reserve-Konto die Höbe von 5H oso des vom Pfandbrlefschuldner zur Zeit verschuldeten Rap talt erreicht, so werden die demselben zufließenden oder zuzuführenden Ein⸗ nahmen auf das Tilgung Konto übertragen.

Die Rechte auf den Reservefonds und den Tilgungsfonds 6 stets, und ohne daß es einer befonderen Üiebertragung bedarf, auf den jedegßmaligen Eigenthümer des der Landschast verpfändeten ute bn Grundstücks über und können ohne dag Grundftück weder veräuß noch verpfändet werden.

Die für Veröffentlichungen der Landschaft bestimmten Blätter.

5 41.

Oeffentliche Bekanntmachungen des Verwaltunggraths und der irc h haben für die i de. Rechtswirkung und die 6e 1 sonders behändlgter Vorladungen, wenn sie 1) durch den 6 Anzeiger oder ein in der Folge an dessen Stelle lretendes Blatt. Y die . Kölnische r. und 3) die Kandwirihschaftliche Zeitung für Westfalen“ veröffentlicht werden. .

Der Verwaltungsrath kann an Stelle der sub Ne. 2 und 39 nannten Blätter andere Blätter bestimmen. Solche Bestimmung 3 durch sammtliche bisher benutzte Blätter, fowelt dieselben nicht

egangen sind, bekannt zu machen. ö. Der H n n kann anordnen, daß die Bekanntmachungen

auch noch in andere als die nach Absatz und 3 zu benuhen

Blätter eingerlickt werden. Die Gültigleit. der Bekanntmachungen hängt von der Aufnahme in diese Blätter nicht ab.

cht glaub.

Abschnitt 1v. Zwangsvollstreckung und Zwangsverw altung.

S 4.

Der Landschaft steht gegen ihre Schuldner, welche Cl t ĩ̃ des beliebenen Grundstücks sind, behufs Belireibung ile . an Darlehnskapitalien, Zinsen, Tilgungsbeiträqgen und sonstigen durch die Satzungen vorgesehenen Leistungen. ein zwangsvollstreckungsrecht 14 ye, , r n wanggvollstreckung aus orderun er (ritterschaft ö 3 ö ö ö Kreditanstalten, vom ra eles Zwangevollstreckungsrechts ist die Landschaft b die Zwangsvollstrechung, in das bewegliche Vermögen tg ge , zu betreiben oder das beliehene Grundstück in Zwangsverwaltung zu nehmen oder beide 2 f zusammen zur Angführung zu bringen. Die Direktion der Landschaft ist die zuständige Vollstreckungabehßrde.

Hleshrettiz mt den im söek'ze eich

Echertiß mit den im eieichneten Maßregeln k Landschaft die gerichtlich; Zwangsversteigerung des . nk. i, n , wird durch den Antrag auf Zwangsversteigerung ersetzt. er Antra ll . den Eigentbümer und den Anspruch , . soll das Grundstüc,

§ 44. Bestreitet der Schuldner die Verbindlichkeit zur Entrichtung der

eforderten Geldbeträge, so bleibt ihm überl ege der Klage geltend zu machen. hm überlassen, seine Rechte im

*

. § 45. Wenn infolge der Ginwirkung des Schuldners oder weil der

selbe die erforderlichen Vorkehrungen gegen die Einwirkungen Dritte 'der gegen andere Veschädigungen untersäßt, eine die Gilherh en * Forderungen der Landschaft gefährdende Verschlechterung des beliehenen Grundstücks zu besorgen ist, so ist die Landschaft befugt, unter ent- sprechender Anwendung der Vorschriften der Verordnung über dat Verwaltungszwangsberfahren vom 7. September 1879 (Ges. ⸗Samml. S. bl) den Arrest in das bewegliche Vermögen des Schulbnerg voll. siehen zu lassen und das beliehene Grundstück im Wege dez Arrestes in Zwangsverivaltung zu nehmen.

Einer Berschlechterung des Grundstücks im Sinne dieser Be⸗ stimmung stebt es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich das Pfand⸗ recht der Landschaft erstreckt, verschlechtert oder den! Regeln“ einer , n. Wirthschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden.

Wird von dem Schuldner die Rechtmäßigkeit des Arrestes , n so ist der Widerspruch im Wege e g. . machen.

Die Zwangevollstreckung . liche e Zwangevellstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolgt nach den Vorschriften der Verordnung über . n,, wangè verfahren vom 7. September 1879 (Ges-Samml. S. 5891). Führt die Zwangsvollstreckung zu einem Vertheilungsverfahren, so finden die Vorschriften des 3 8 des Gesetzes, betreffend die Zwangs⸗ vollstreckung aus Forderungen landschaftlicher (ritterschaftlicher)] Kredit- . vom 3. August 1897 (Ges.-Samml. S. 358) entsprechende nwendung.

§ 4.

In allen Fällen staäht die Auswahl des Vollziehungsbeamten de Direktion der Landschaft zu, welche den wan go sst ecken utter unmittelbar ertheilt. ;

§ 48.

Die Anordnung der Zwangsverwaltung erfolgt d ö der Direktion der Landschaft. ; e , Die Einleitung einer Zwangsverwaltung durch die Landschaft ist autgeschlossen, solange eine gerichtliche Zwangtzverwaltung anhängig ist.

§ 49.

In dem Beschlusse, durch welchen die Zwangs verwaltung angeordnet wird, hat die Direktion der Landschaft dem Schuldner jede Verfügung über die Substanz und die Einkünfte des Grundstücks, sowie jede Ginmischung in die Geschäftsführung des zu bestellenden Verwalter u untersagen und dritten Personen, in deren Leistungen Einkünfte des Grundstücks bestehen, die fernere Leistung an den zu bestellenden Verwalter aufzugeben.

§ 50.

Der Beschluß, durch welchen die Zwangsverwaltung angeordnet wird, ist dem Schuldner zuzuftellen.

Gleichzeitig ist das Grundbuchamt um Eintragung dieser Anord— nung in das Grundbuch und Uebersendung der im § 19 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1807 (R. G. Bl. S. 97) bezeichneten Mittheilungen zu ersuchen, nach deren Eingang die Betheiligten von der Anordnung der Zwangs— berwaltung zu benachrichtigen sind.

§ 51.

Der Beschluß, durch welchen die Zwangsverwaltung angeordnet ie gilt zu Gun sten der Landschaft als Beschlagnahme des Grund⸗ lch.

Umfang, Zeitpunkt der Wirksamkeit und Wirkungen der Beschlag⸗ nahme bestimmen sich nach den für die gerichtliche Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften. .

§ 52.

Wohnt der Schuldner jur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstücke, so sind ibm die für seinen Hausstand unentbehrlichen, sür die Verwaltung nicht erforderlichen Räume zu belassen.

Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so kann die Direktion ihm die Räumung des Grundstücks innerhalb einer bestimmten Frist auf— geben und nach deren fruchtlosem Ablaufe ohne weiteres Verfahren durch einen Vollfiehun 16beamten, insbesondere einen Gerichts- vollzieher, die Räumung des Grundstücks erzwingen.

§ 53. Der Verwalter wird von der Direktion der Landschaft bestellt. Diese hat ihm durch einen Beamten der Landschaft, geeigneten Falls unter Zuziehung eines Sachverständigen, das Grundstück zu übergeben oder die Ermächtigung zu ertheilen, sich selbst den Hesl⸗ zu verschaffen.

§ 54.

Bei der Uebergabe des Grundstücks an den Verwalter ist eine Verhandlung aufzunehmen, in welcher, soweit thunlich, die Beschaffen⸗ heit und die bisherige Art der Benutzung des Grundstücks, die kraft des Gesetzeß von der Beschlagnabme betroffenen Gegenstände, ins⸗ besondere die Gebäude und das bewegliche Zubehör, sowie die in Ldelstungen dritter Personen bestehenden Einkünsie des Grundstücks und die etwaigen Pacht. und Mieihsverhältnisse, sowie die nach den für die gerichiliche Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften aus den Ein künften ohne weitereg Verfahren zu berichtigenden Leistungen genau anzugeben . ö

Soweit die in vorstehendem Absatze bezeichneten Verbältnisse nicht schon bei der Uebergabe haben festgestellt werden können, bat der Ver⸗ walter darüber unverzüglich der Direktion der Landschaft zu berichten.

Das Gleiche gilt, wenn der Verwalter ermächtigt worden ist, sich selbst den Besitz des Grundstücks zu verschaffen.

§ 66. Die Beschlagnahme wird auch dadurch wirksam, daß der Verwalter nach 3 3 den Besitz des Grundstücks erlangt. as Zahlungösperbot an den Drittschuldner ist auch auf Antrag des Verwalterg zu erlassen.

h6.

Der Verwalter hat das Röhü und die Pflicht, alle Handlungen borzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem bir gf, . , f erhalten und ordnunggmäßig zu benutzen;

e Ansprüche, au elt zu machen und die fur die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen n Geld umzusetzen.

weiche sich die Beschlagnahme erstreckt,

§ 57.

Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Miether od ächter überlassen, so ist de J , ö. . 3 r Miethz oder Pachtvertrag auch dem

eser tr g die Dauer der Zwangsverwalt inn fi ten , 3. . . 3 a. . rtragümäßigen und gese en ichten d oder Pächters zu überwachen, . . . k

sonstigen Schrfftstücke vorzusegen und Auskunft zu ertheilen hat.

§ 58.

Der Perwalter ist zur Aenderung der bis zur Beschlagnahme b stehenden Art der Benutzung des Grundft . 9 ö 6 , rundstücks nur mit Genehmigung

rundstücke, welche nicht landwirthschaftlich oder forstwirt tli benutzt werden, sind durch Vermiethung oder , . J. h. machen; auch können einzelne Acker, ö Wiesen, oder Weide⸗ stücke, sowie etwa schwer zu verwaltende und ju beaufsichtigende Wirthschaftszweige, wie Brauerei, Brennerei⸗, Mühlen., und Jlegelei⸗ betriebe, Fischerei und Jagd, bermiethet oder verpachtet werden, wenngleich dieselben bis dahin nicht vermiethet ober verpachtet waren.

ie Dauer der von dem Verwalter vorbehaltlich der Genehmigung ec rn . , n r. Mieths⸗ oder

ohne Zustimmu 8 i

. nicht , n, f. ö ö ; alt der. Verwalter eine Abweichung von diesen Vorschrift . n, so hat er die Entscheidung der Hl etkisl der e n,

In den Mieths: eder Pachtverträgen ist stets zu bedingen, d der Miether oder Pächter, wenn und soweit ihm di 1 . der Gebraach des vermietheten oder verpachteten Gegenstandes in⸗ folge der Zwangeversteigerung desfelben nicht gewährt wird, einen Anspruch nicht erheben kann, und daß bei Streitigkeiten zwischen dem ö e, . ö . , . andererseits in

en Fragen die Direktion der d ö schluß des Rechtsweges endgültig entscheidet. .

§ 59.

Die Direktion der Landschast hat den Verwalter mit den er— forderlichen Anweisungen zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen. Sie kann in geeigneten Fällen einem Kommissar oder einem anderen Mit- gliede der Landschast die Beaufsichtigung des Verwalters übertragen und Sachverständige zuziehen.

Auch ist sie befugt, dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit in . egen, . n n . welche im einzelnen Falle

e von nicht übersteigen dürfen, n n 9 rfen, zu verhängen und 60.

Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Ver— ren gr Betheiligten gegenüber , . er hat der andschaft jährlich und nach Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen und zu diesem Zwecke den Nachweis zu führen, daß die aus den Einkünften und etwaigen Vorschüssen bestrittenen Ausgaben zur Erhaltung oder nöthigen Verbesserung des Grundstücks feen ahl, hierfür verwendet worden sind.

Die Rechnung ist von der Direktion der Landschaft dem Schuldner in , und nach Erledigung etwaiger Erinnerungen der Verwalter

entlasten.

§ 61.

Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Ver— waltung einschließlich der Vergütung für den Verwalter, sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, wesche durch die Anordnung des Verfahrens entstehen, vorweg zu bestreiten.

Im übrigen finden auf das Verthellungsverfahren die für die gerichtliche Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 62.

Die Aufbebung des Verfahren erfolgt dur Direktion der Landschaft. at 3. en, Das Verfahren ist aufzuheben, I) wenn die Landschaft befriedigt ist, 2) wenn wegen des Anspruches eines andern Gläubigers die ge— richtliche Zwangsverwaltung angeordnet wird. Die Aufhebung kann angeordnet werden, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere uhr erfordern würde.

5 63. Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben wird, ist dem Schuldner zuzustellen. t feen Das Grundbuchamt ist um Löschung des Zwangsverwaltunge⸗ vermerkes zu ersuchen.

Das Grundstück ist dem Schuldner durch einen Beamten der Landschaft zurückzugeben. Der § 54 findet entsprechende Anwendung. § 64.

Bei allen wichtigeren Maßnahmen wirthschaftlicher Natur soll die Direktion der Landschaft zuvor den Schuldner hören. Die Entscheidungen der Direktion sind überall endgültige.

Die Zuztehung eines Peotolollfüͤhrers bleibt dem Ermessen der Direktion überlassen; die dadurch entstehenden Kosten gehören zu den Autgaben der Verwaltung.

Die Zustellungen erfolgen durch die Post; an Stelle des Gerichts vollziehers tritt die Registratur der Landschaft.

565. Im übrigen regelt sich das Verfahren durch eine von der Direktion der Landschaft zu erlassende Anweisung, welche der Ge— nehmigung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten und des Justiz⸗Ministers bedarf. 5

§ 66. Die Landschaft kann auf Ersuchen des Gerichts die in § 142 Absatz 1 und in § 144 des Gesetzes vom 13. Juli 1883, betreffend die Jangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Ges.-Samml. S. 131), vom Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab die in den 150, 163 und 164 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsberwaltung vom 21. März 1897 r 0 S. 97 dem Gerichte überwiesene Thätigkeit bezüglich landwirthschaftlich oder forstwirthschastlich benutzter Grundstücke übernehmen. Beiüglich der von ihr selbst beliehenen Grundstücke steht ihr das Recht auf Ueberweisung der im vorstehenden Absatze bezeichneten Thätigkeit zu. 86

Auf Zwangsverwaltungen, bei welchen die Landschaft die in F 66 bezeichnete Thätigkeit übernimmt, finden die Vorschriften der 58 42 bis 65 entsprechende Anwendung. .

58. Mit dem Ersuchen um Uebernahme der in § 66 gedachten Thätigkeit hat das Gericht unter Beifügung einer beglaubigten Ab schrist des Grundbuchblattes über das in Zwangsverwaltung befind liche Grundstück der Direktion der Landschaft mitzutheilen, ob, in welcher Reihenfolge und in welchen Beträgen die laufenden Zinsen der Hypothekenglaäubiger nach Fälligkeit vom Verwalter zu berichtigen sind.

§ 69. Die Rechnung des Verwalter ist außer dem Schuldner auch dem betreibenden Gläubiger vorzulegen (5 60).

9 70. 1 Gegen die Entscheidungen der Direktion der Landschaft steht den Betheillgten ein Beschwerderecht . zu.

Bei einer Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung, bei welcher die Landschaft der Provinz 5 betheiligt ist, brauchen Ansprüche, welche na 5 42 dem Zwangsvollstreckungsrechte der ö 3666 unter liegen, auch insoweit, als sie aus dem Grundbuche nicht hervorgehen,

Mieths. oder Pachtverhaäͤltniß betreffenden Urkunden, Rechnungen und zur Aufnahme und Beglau

sz er 2 ? I ie e nes nichi süberlassen,. ch

§ 72. Die Vorschriften dieses Siatutßz über das der Landschaft . stehende Zwangsvoll ,, nn,. und über die Befugniß des Syndi ö igung von Urkunden . auf die Be⸗ leihungen in den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont nur insoweit n rr als die Gesetzgebung dieser Fürstenthümer nicht ent⸗

Abschnitt V, Aenderung des Statuts. Aenderung des Statuts.

§ 73.

Eine Aenderung des Statuts kann nur mit landesherrlicher Ge⸗ nehmigung und zufolge eines en, d, . Beschlusses einer Generalversammlung, in welcher mindestens die Hälfte des noch ver⸗ zinslichen Pfandoriesdarlehns vertreten ist, erfolgen. Wenn jedoch zu solcher Generalversammlung die Mitglleder nicht in hinreichender Zahl erschienen sind und darnach eine Generakverfammlun zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand . wird, so ist diese beschlußfähig ohne Rücksicht auf . Zahl der er⸗ schienenen Mitglieder. Bei der zweiten Einberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich bingewiesen werden. Zu einer Aenderung e , ist eine Mehrheit von 4 der erschlenenen Mitglieder

§ 74. Gegenwärtiges Statut, soweit es Abänderungen der bis = den 3 n ien . in 53 e 7 Ir ber 33

ur Durchführung der neuen Organisation werden di ö schäfte der Landschaft in der bisherigen , 5 J

(Formular A). Pfandbrief Nr

der Landschaft der Provinz Westfalen

Trockenes Slegel. Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes.

Erstes Mitglied und Vorsitzender der Direktion.

Zweites Mitglied

Drittes der Direktion. ö , .

der Direktion.

Buchhalter.

(Formular B.) Zins⸗Kupon Nr

des Pfandbriefs Nr der Landschaft der Provinz Westfalen

die halbjährlichen

i Trockenes Siegel. Faksimile des vollziehenden Direktors.

Dieser Zins⸗Kupon verjährt in vier Jahren, vom 31. Dejemb des Jahres an gerechnet, in welches der Zahlungstag fällt. .

(Formular C.) Talon

zu dem Pfandbrief Nr der Landschaft der Provinz Westfalen

Der Vorzeiger dieses Talons empfängt ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für den vorstehend bezeichnet auszufertigenden Zins- Kupons für s 8 ,,,,

Ist aber vorher der Verlust des Talons der Direktio

und der Aushändigung der neuen Serie der Kupons i n t. worden, so wird dieselbe zurückgehalten, bis die streltigen Änsprüche auf die neue Serie gütlich oder im Wege des Prozesses erledigt sind.

Münster, den .. 183 Die Direktion der Landschaft der Propinz Westfalen. . Faksimile des vollziehenden Direktor.

Vorstehender Text entspricht den Beschlüssen der U = lung der Landschaft der Provinz Kere , 6 38 fe e ef

unter Berücksichtigung der in sol ine ef f 6 solchen Beschlüssen vorgesehenen späͤteren

Münster i. W., den 12. Juni 1899.

Die Direktion der Landschaft der Provin Westfalen.

W. von Laer.

weder zum Zwecke lhrer Berücksichtigung bei Feststellung des geringsten Gebotes noch zum Zwecke ihrer . in den waren fen

glaubhaft gemacht zu werden.