1899 / 240 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Oct 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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S8wW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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Kk

M 240.

des Nentschen Reichs- Anzeigers

und Königlich Rreußischen Staatz. Anzeigris

Berlin 8W., Wilhelmstraßte Nr. 32.

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Berlin, Mittwoch, de

Abends.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Notar, Justizrath Eduard Güldner zu Barmen den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem Seminar⸗Direktor a. D., Schulrath Stuhldreier zu Rüthen im Kreise Lippstadt und dem Regierungs⸗-Sekretär a. D., Rechnungsrath Carl zu Breslau den Koͤniglichen Kronen⸗ Orden dritter Klasse,

dem emeritierten Lehrer . Fricke zu Hannover, blöher zu Immensen im Kreise Burgdorf, den Adler der In⸗ haber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern,

dem Gemeinde⸗Vorsteher Henning zu Kumlosen im streise Westprignitz, dem Geheimen Kanzleidiener a. D. August Polenske zu Berlin, dem Polizei-Wachtmeister Knopf zu Eberswalde, dem Strafanstalts⸗Hausvater August Otto zu Berlin, dem Gerichtsdiener a. D. Kosbeck zu Eberswalde und dem Schuldiener Philipp Conradi zu Heiligenstadt das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold,

dem Gerichts diener und Gefangnen⸗Aufseher a. D. Friedrich Viergutz zu Treptow a. R. im Kreise Greifenberg und dem Holzhauermeister Christoph Fuhrmann zu Osterode a. Harz das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie

dem Torpedo⸗Obermaschinisten⸗Applikanten Deharde von der 2. Torpedo⸗Abtheilung die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben gelegentlich der Besichtigung Allerhöchstihres aus Ost⸗A sien zurückgekehrten Großen Kreuzers „Kaiser“ folgende Ansprache an die Besatzung gerichtet: . 2

„Mit tiefem Dank gegen Gott, der schützend seine Hand aber Euch Allen gebalten hat, begrüße Ich aus wärmstem Herzen dies bewährte Schiff und seine tapfere Besatzung. Zugleich spreche Ich Euch Meinen Dank als Guer oberster Krlegsbkr und den des gesammten deutschen Vaterlandes aus dafür, daß Ihr von neuem den deutschen Namen im Auslande zu Ehren gebracht habt. Dieses gilt vor allem dem Theile der Besatzung, der jetzt, das Gewehr in der Hand, vor Mir steht und der mitgewirkt hat bei der auf Meinen Befehl be—⸗ wirkten Besitznahme von Kiautschou.

Gott sei Dank verfolgt jetzt Alt und Jung, Hoch und Niedrig im Deutschen Reiche mit Liebe und Interesse jedes unserer wenigen Kriegsschiffe, welche im Auslande Aufgaben zu erfüllen haben. Ganz besonders aber Mein Schiff „Kaiser“ ist mit klopfendem Herzen und reger Spannung bei der Löosung der Aufgabe in Tsintau begleitet worden, und es lebt wohl kein deutscher Mann und keine deutsche Frau in unseren weiten Gauen, welche nicht freudig und erhobenen Sinnes die in der Hesmath einlaufenden Nachrichten lasen, wie mannhaft Ihr und Euere Kameraden des Kreuzer ⸗Geschwadert für Deutschlands Ehre eingetreten seid.

Für Mich ist es eine besondere Freude, daß gerade dieses tüchtige, ein Vierteljahrhundert alte Schiff am voraussichtlichen Ende seiner dienstlichen Laufbahn für diese einen so würdigen Abschluß finden durfte. Selne Entstehung verdankt es dem durch den großen Kaiser neu geeinten deutschen Vaterlande, seinen Namen dem Titel, der Jahrhunderte lang in aller Zeit von der gesammten gesitteten Welt mit Ehrfurcht genannt wurde und zum ersten Male wieder, von unseren Vätern heiß ersebnt, die Ghrfurcht gebietende Gestalt Wilhelm's des Großen schmückte.

Zu wiederholten Malen während seiner Indienststellungen hat Mein Schiff ‚Kalser“ des neuen Deutschen Reiches Kriegsflagge mit Ehren in fremden Gewässern gezeigt, und unauflöslich mit ihm verbunden ist der Name des wackeren Admirals Batsch. Mit dank⸗ barer Erinr erung verweilen Meine Gedanken bel den Wochen, die Ich vor nunmehr 10 Jahren an Bord dieses Schiffes zugebracht habe auf Meiner Fahrt nach dem Mittelmeere. Da war es Meinem Schiffe „Kaiser“ vergönnt, zum ersten Male seit der Zeit Friedrich's von Hohenstaufen

daz Banner des Deutschen Kaiserg in die sonnigen Gewässer Griechen lands und Stambultz zu führen. Durch den schwer empfundenen Mangel an tüchtigen großen Auslandeschiffen gedrängt, mußte Ich dieseß alte, zum Kreuzer nicht bestimmte Schiff noch ein Mal nach Ost.Asten hinautsenden. Mit Ehren kehrt es zurück und führt eine musterhafte Besatzung und ein vortzeffliches Offtnierkorps nach rühmlich gelöster Aufgabe in die Heimath. Möge ein jedes Meiner Schiffe dereinst im Laufe seiner Dienst;eit auch auf so schöne Erinnerungen zurückblicken können und sich die Zufriedenheit seines Kriegsherrn erwerben, wie es Meinem guten alten KRaisen vergönnt war!!

1899.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung.

Im Eisenbahn⸗Direktionsbezirk Altona wird am 16. 8. M. an der Strecke Hamburg Schwarzenbek der Haltepunkt Wohltorf für den Personenverkehr eröffnet werden.

Berlin, den 10. Oktober 1899.

Der Präsident des Reicht⸗Eisenbahnamis. Schulz.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Regierungsrath Dr. jur. Hermann von Krüger von der Regierung in Düsseldorf zum Geheimen Regierungs⸗ rath und vortragenden Rath im Ministerium für Handel und Gewerbe zu ernennen, sowie

dem Professor an der Thierärztlichen Hochschule zu Hannover Dr. Bernard Malkmus den Rang der Räthe vierter Klasse,

dem Direktor des Kaiserin Augusta⸗Gymnasiums in Charlottenburg Dr. Ferdinand Schultz den Charakter als Geheimer Regierungsrath,

dem bei dem Mili e kebmn häftigt Registrator im Kriegs⸗Minsterlan, Geheimen Weiß den Charakter als Geheimer Hofrath und

dem bei dem Militärkabinet beschäftigten Geheimen expedierenden Sekretär im Kriegs⸗Ministerium, Rechnungsrath Hintze den Charakter als Hofrath zu verleihen.

Gesetz, enthaltend die landbesgesetzlichen Vorschriften über die Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichts⸗ vollzieher. Vom 27. September 1899.

Wir Wilhe (lu, von Got Gnaden König von Preußen 2e. verordnen, unter Zustim: a U ng ide Unserer Monarchie, was folgt: Erster Abschnitt. Gebühren der Rechtsanwälte. Artikel 1.

Die Vergütung für die Berufsthätigkeit der Rechtsanwälte bestimmt sich, soweit sie nicht reichsgesetzlich geregelt ist, aus⸗ schließlich nach den nachstehenden Vorschriften.

Artikel 2.

Die Deutsche Gebührenordnung für Rechtsanwälte findet entsprechende Anwendung auf die Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts: : ;

1) in den vor besondere Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die r, n, ober die Strafprozeßordnung Anwendung findet; ;

Y in den nach dem Gesetze, betreffend den Forstdiebstahl, vom 15. April 1878 (GesetzSamml. S. 222) zu behandelnden Strafsachen; .

3) im Verwaltungsstreitverfahren; . .

4) im Verfahren vor dem Bundesamt für das Heimath⸗ wesen;

. 5) in dem Rechtsmittelverfahren, betreffend die Ver⸗ anlagung von Staatssteuern;

6) im K

7 im Disziplinarverfahren.

Im Sinne der Gebührenordnung steht das Verwaltungs⸗ strafverfahren dem Vorverfahren, das Verfahren vor der ent⸗ scheidenden Disziplinarbehörde dem Verfahren vor der Straf⸗

kammer gleich. 36 leich Artikel 3.

Volle Gebühr im Sinne der nachstehenden Vorschriften ist die im 5 9 der Deutschen Gebührenordnung bestimmte Gebühr mit der Maßgabe, daß von 10 990 bis 20 000 4 die Werthsklassen um je 2500 Ss und die Gebühren um je 4 Mt und von 20 000 ½ an die Gebühren um jLe 5 6 und die Werthsklassen bis 190 009 MS um je 5000 υ, bis 300 900 0 um je 10 600 M, bis 1 Million Mark um je 25 000 S6 und darüber hinaus um je 50 900 S steigen.

e rde iligten im Verfahren d ür die Vertretung eines Betheiligten im Verfahren der gon sversteigerung erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile der vollen Gebühr:

1) für die Vertretung bis zur Einleitung des Vertheilungs⸗ verfahrens;

Y) für die Vertretun

Der Vertreter des , der vollen Gebühr f

t

termine. wan en ch r die Vertretung im Vertheilungsver⸗

.

Kanzleirath

Landtages

im Vertheilungsverfahren. ntragstellers erhält außerdem drei 1 die Wahrnehmung der Ver⸗

Gebühr fahren steht 2 e . auch dann zu, wenn unter

. Mitwirkung eine außergerichtliche Vertheilung statt⸗ indet.

Die Gebühren für die Vertretung des Gläubigers oder eines anderen Berechtigten (3 9 Nr. 1, 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) be⸗ stimmen nach dem Werthe des Rechtes, wenn jedoch der Werth des G n andes der Zwangsver⸗ steigerung oder des Verthrilungeverfahrens geringer ist, nach e n, die neben einem Hauptanspruch bestehenden Ansprüche wegen der Kosten und Nebenleistungen bleiben un⸗ berücksichtigt. Im Falle der Vertretung eines anderen Be⸗ theiligten bestimmen sich die Gebühren nach dem Werthe des. Gegenstandes der Zwangsversteigerung oder des Vertheilungs⸗ verfahrens oder des Äntheils des Vertretenen an diesem Gegenstande. Auf die Berechnung des Werthes des Gegen⸗ standes der Zwangsversteigerung oder des Vertheilungs⸗ verfahrens finden die in Ansehung der Gerichtskosten geltenden Vorschriften Anwendung.

Beschränkt sich die Thätigkeit des Rechtsanwalts auf die Vertretung des Gläubigers in dem Verfahren bis zum Ver⸗ steigerungstermine, so ist für die Gebührenberechnung an Stelle des Werthes des Rechtes der Werth des Anspruchs, wegen dessen die Zwangeversteigerung beantragt ist, maß⸗ ebend, sofern nicht die Wahrnehmung eines anderen Termins , hat. . Artikel 5.

Für die Vertretung des Gläubigers, des Schuldners oder des Konkursverwalters im Verfahren der Zwangsverwaltung, einschließlich des Vertheilungsverfahrens, erhäll der Rechts⸗ anwalt jährlich zwei Zehntheile der vollen Gebühr nach dem Werthe der jährlichen Einkünfte. Gebühr finden die in Ansehung der Gerichtskosten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Der Vertreter des Antragstellers erhält außerdem drei , der vollen Gebühr nach dem Werthe der jährlichen Einkünfte; ist ein Gläubiger der Antragsteller und ist der Betrag der beizutreibenden Forderung und der miteinzuziehenden Zinsen geringer als der Werth der sährlichen Einkünste, so ist dieser Betrag für die Gebührenberechnung maßgebend.

Beschräukt sich die Thätigkeit des -Rechtsanwalts auf die Vertretung in dem Verfahren wegen Anordnung der Zwangs⸗ verwaltung, so erhält er nur die im Abs. 2 bestimmte Gebühr.

Artikel 6.

Auf die Vergütung der Berufsthätigkeit eines Rechts⸗ anwalts in einem Vertheilungsverfahren außerhalb der Fälle der n n rn, oder der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften des Artikel 4 enisprechende Anwendung. Das Gleiche gilt für ein Vertheilungsverfahren im Falle der

wangsverwaltung, wenn der . einen anderen Betheiligten als den Gläubiger, den Schuldner oder den Konkursverwalter vertritt; für die Berechnung des Werthes wiederkehrender Leistungen ist der Werth der Leistungen eines Jahres, für die Berechnung des Werthes des Gegenstandes des Vertheilungsverfahrens ist der Werth der Einkünfte eines

ahres maßgebend. . Artikel .

Für die Vertretung eines Betheiligten im Verfahren der Zwangsliquidation einer Bahneinheit erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile der vollen Gebähr. Der Vertreter des Antrag⸗ stellers erhält außerdem drei Zehntheile der vollen Gebühr . die Vertretung in der Versammlung der Bahnpfandgläubiger.

Auf die Werthberechnung finden die Vorschriften des Artikel 4 Abs. 4 entsprechende Anwendung.

Artikel 8.

Für Anträge, Erklärungen und Beschwerden bei Behörden erhält der Rechtsanwalt zwei Zehntheile der vollen Gebühr. Für bloße Benachrichtigungen, Beschleunigungsgesuche, kurze Anzeigen und Schreiben ähnlicher Art kann diese Gebühr nur gefordert werden, falls nicht dem Rechtsanwalt in der gleichen Angelegenheit eine andere Gebühr zusteht.

Hat der Rechtsanwalt die einem Antrag oder einer Er⸗ klärung zu Grunde liegende Urkunde entworfen, so steht ihm die im 964. Abs. 2 der Gehührenordnung fuͤr Notare be⸗ stimmte Gebühr zu, wenn ein das Sach⸗ 6 echts ver hältniß entwickelnder Vortrag erforderlich ist und dessen Einreichung von der Partei verlangt wird. .

gan är h 3 . 9. han ver g J

Für Schreiben an Pripatpersonen er er wal ein Zehntheil der vollen Gebühr. 1 ,, liche Ausführungen oder sachlich' Auseinandersetzungen ni enthalten, kann diese Gebühr nur gefordert , t dem Rechtsgnwalt in der gleichen Angelegenheit eine andere Gebühr zusteht. Für bie der Einleitung eines vorausgehenden Mahnungen, Kündigungen oder ( ähnlicher Art kann eine Gebilhr nicht . werden, dem Rechts anwalte die Prozeßgebühr zusteht.

Auf Schreiben an den Auftraggeber, die 2 oder ein Gutachten finden Geschäfte in den Artikeln 1, 16 gegebenen schri er,, Für andere Schrelben an geber kann eine buhr auch dann nicht gefor

len,

eh

denn sie rechtliche Ausführungen oder ss ne

Auf die Berechnung dieser