königlich Preußi
Aer gezugspreis beträgt nierteljährlich 4 M 50 9. ; . f
Alle Rost-Anstalten nehmen Bestellung an;
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für Gerlin außer den Nost-Anstalten auch die Expedition
8wW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Sinzelne Aummern kosten 25 9.
Kk
M 240.
scher Staats⸗Anzeiger.
Insertionapreis für den Raum einer Arumzzeile 30 9. Juserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Aeutschen Reichs ⸗ Anzeigers
und Königlich Rreußischen Staatz Anzeigers
Berlin 8w., Wilhelmstraße Nr. 32.
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Abends.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Notar, Justizrath Eduard Güldner zu Barmen den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,
dem Seminar⸗Direktor a. D., Schulrath Stuhldreier zu Rüthen im Kreise Lippstadt und dem Regierungs⸗Sekretär a. D., Rechnungsrath Carl zu Breslau den Königlichen Kronen— Orden dritter Klasse,
dem emeritierten Lehrer 3 Fricke zu Hannover, bisher zu Immensen im Kreise Burgdorf, den Abler der In⸗ haber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern,
dem Gemeinde⸗Vorsteher Henning zu Kumlosen im Kreise Westprignitz, dem Geheimen Kanzleibiener a. D. August Polenske zu Berlin, dem Polizei⸗Wachtmeister Knopf zu Eberswalde, dem Strafanstalts⸗Hausvater August Otto zu Berlin, dem Gerichtsdiener a. D. Kosbeck zu Eberswalde und dem Schuldiener Philipp Conradi zu Heiligenstadt das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold,
dem Gerichts diener und Gefangnen⸗Aufseher a. D. Friedrich Viergutz zu Treptow a. R. im Kreise Greifenberg und dem
Holzhauermeister Christoph Fuhrmann zu Osterode a. Harz
das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie
dem Torpedo⸗Obermaschinisten⸗Applikanten Deharde von der 2. Torpedo⸗Abtheilung die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben gelegentlich der Besichtigung Allerhöchstihres aus Ost⸗Asien zurückgekehrten Großen Kreuzers, Kaiser“ folgende Ansprache an die Besatzung gerichtet: . a.
Mit tiefem Dank gegen Gott, der schützend seine Hand über Euch Allen gehalten hat, begrüße Ich aus wärmstem Herzen dies bewährte Schiff und seine tapfere Besatzung. Zugieich spreche Ich Euch Meinen Dank als Euer oberster Kriegsheer und den des g-sammten deutschen Vaterlandes aus dafür, daß Ihr von neuem den deutschen Namen im Auslande zu Ehren gebracht habt. Dieses gilt vor allem dem Theile der Besatzung, der jetzt, das Gewehr in der Hand, vor Mir steht und der mitgewirkt hat bei der auf Meinen Befehl be⸗ wirkten Besitznahme von Kiautschou.
Gott sei Dank verfolgt jetzt Alt und Jung, Hoch und Niedrig im Deutschen Reiche mit Liebe und Interesse jedes unserer wenigen Kriegsschiffe, welche im Auslande Aufgaben zu erfüllen haben. Ganz besonderd aber Mein Schiff ‚Kaiser“ ist mit klopfendem Herzen und reger Spannung bei der Löosung der Aufgabe in Tsintau begleitet worden, und es lebt wohl kein deutscher Mann und keine deutsche Frau in unseren weiten Gauen, welche nicht freudig und erhobenen Sinnes die in der Heimath einlaufenden Nachrichten lasen, wie mannhaft Ihr und Euere Kameraden des Kreuzer ⸗Geschwaders für Deutschlands Ehre eingetreten seid.
Für Mich ist es eine besondere Freude, daß gerade dieses tüchtige, ein Vierteljahrhundert alte Schiff am voraussichtlichen Ende seiner dienstlichen Laufbahn für diese einen so würdigen Abschluß finden durfte. Seine Entstehung verdankt es dem durch den großen Kaiser neu geeinten deutschen Vaterlande, seinen Namen dem Titel, der Jahrhunderte lang in aller Zeit von der gesammten gesitteten Welt mit Ehrfurcht genannt wurde und zum ersten Male wieder, von unseren Vätern heiß ersebnt, die Ehrfurcht gebietende Gestalt Wilhelm's des Großen schmůckte.
Zu wiederholten Malen während seiner Indienststellungen hat Mein Schiff ‚Kalser“' dest neuen Deutschen Reiches Kriegsflagge mit Ehren in fremden Gewässern gejeigt., und unauflöslich mit ihm verbunden ist der Name des wackeren Admirals Batsch. Mit dank⸗ barer Erinr erung verweilen Meine Gedanken bel den Wochen, die Ich vor nunmehr 10 Jahren an Bord dieses Schiffes zugebracht habe auf Meiner Fahrt nach dem Mittelmeere. Da war es Meinem Schiffe , Kaiser“ vergönnt, zum erslen Male seit der Zeit Friedrich's von Hohenstaufen das Banner des Deutschen Kaiserg in die sonnigen Gewässer Griechen⸗ lands und Stambuls zu führen. Durch den schwer empfundenen Mangel an tüchtigen großen Auslandeschiffen gedrängt, mußte Ich dieseg alte, jum Kreuzer nicht bestimmte Schiff noch ein Mal nach Ost. Asmen hinaugsenden. Mit Ehren kehrt es zurück und führt eine musterhafte Besatzung und ein vortreffliches Offizterkorvs nach rühmlich gelöster Aufgabe in die Heimath. Möge ein jedes Meiner Schiffe deieinst im Laufe seiner Dienstzeit auch auf so schöne Erinnerungen zurückblicken können und sich die Zufrledenhelt seines Kriegsherrn erwerben, wie es Meinem guten alten Kaiser · vergönnt war!! ö
Deutsches Reich.
Bekanntmachung.
Im Eisenbahn⸗Direktionsbezirk Altona wird am 16. d. M. an der Strecke Hamburg — Schwarzenbek der Haltepunkt Wohltorf für den Personenverkehr eröffnet werden.
Berlin, den 10. Oktober 1899.
Der Präsident des Reich⸗Eisenbahnamts. Schulz.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Regierungsrath Hr. jur. Hermann von Krüger von der Regierung in Düsseldorf zum Geheimen Regierungs⸗ rath und vortragenden Rath im Ministerium für Handel und Gewerbe zu ernennen, sowie
dem Professor an der Thierärztlichen Hochschule zu Hannover Dr. Bernard Malkmus den Rang der Räthe vierter Klasse,
dem Direktor des Kaiserin Augusta⸗Gymnasiums in Charlottenburg Dr. Ferdinand Schultz den Charakter als Geheimer Regierungsrath,
dem bei dem Mililä lenmn häftigt heimen Registrator im Kriegs⸗Miisterlam, Geheimen Kanzleirath Weiß den Charakter als Geheimer Hofrath und
dem bei dem Militärkabinet beschäftigten Geheimen expedierenden Sekretär im Kriegs⸗Ministerium, Rechnungsrath Hintze den Charakter als Hofrath zu verleihen.
Gesetz, enthaltend die landesgesetzlichen Vorschriften über die Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichts⸗
vollzieh er.
Vom 27. Septemher 1899.
Wir Wilheli, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, unter Zustim:e nnn lden Unserer Monarchie, was folgt: Erster Abschnitt. Gebühren der Rechtsanwälte.
Artikel 1.
Die Vergütung für die Berufsthätigkeit der Rechtsanwälte bestimmt sich, soweit sie nicht reichsgesetzlich geregelt ist, aus⸗ schließlich nach den nachstehenden Vorschriften.
Artikel 2.
Die Deutsche Gebührenordnung für Rechtsanwälte findet entsprechende Anwendung auf die Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts: ?
I) in den vor besondere Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die ö,, ober die Strafprozeßordnung Anwendung findet;
Y in den nach dem Gesetze, betreffend den Forstdiebstahl, vom 15. April 1878 (GesetzSamml. S. 222) zu behandelnden Strafsachen; .
3) im Verwaltungsstreitverfahren; j .
4 im Verfahren vor dem Bundesamt für das Heimath⸗ wesen;
; 5) in dem Rechtsmittelverfahren, betreffend die Ver⸗ anlagung von Staatssteuern;
6) im 1
7I im Disziplingrverfahren.
Im Sinne der Gebührenordnung steht das Verwaltungs⸗ strafverfahren dem Vorverfahren, das Verfahren vor der ent⸗ scheidenden Disziplinarbehörde dem Verfahren vor der Straf⸗
kammer gleich. teich Artikel 3.
Volle Gebühr im Sinne ber nachstehenden Vorschriften ist die im 5 9 der Deutschen Gebührenordnung bestimmte Gebühr mit der Maßgabe, daß von 10 000 vis 20 000 die Werthsklassen um je 2500 S und die Gebühren um je 4 6 und von 20 000 S an die Gebühren um je 5 ( und die Werthsklassen bis 100 000 6 um je 5000 M, bis 300 900 um je 10 500 M, bis 1 Million Mark um je 25 000 6 und darüber hinaus um je 50 900 M6 steigen.
Artikel 4.
Für die Vertretung eines Betheiligten im Verfahren der Zwan ar e erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile der vollen Gebühr:
I) für die Vertretung bis zur Einleitung des Vertheilungs⸗ verfahrens; .
Y für die Vertretung im Vertheilungs verfahren.
Der Vertreter des Antragstellers erhält außerdem drei , der vollen Gebühr für die Wahrnehmung der Ver⸗
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eigerungstermine. ae ür die Vertretung im Vertheilungsver⸗
Tandlages
fahren steht dem
Die Gebühr eri ! echts anwalt auch dann zu, wenn unter
wenn sie rechtliche Ausführungen
1899.
6 Mitwirkung eine außergerichtliche Vertheilung statt⸗ indet.
Die Gebühren für die Vertretung des Gläubigers oder eines anderen Berechtigten (3 9 Nr. 1, 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) be⸗ stimmen sich nach dem Werthe des Rechtes, wenn jedoch der Werth des Gegenstandes der Zwangsver⸗ steigerung oder des Verthꝛilungsverfahrens geringer ist, nach kim, die neben einem Hauptanspruch bestehenden Ansprüche wegen der Kosten und Nebenleistungen bleiben un⸗ berücksichtigt. Im Falle der Vertretung eines anderen Be⸗ theiligten bestimmen sich die Gebühren nach dem Werthe des Gegenstandes der Zwangsversteigerung oder des Vertheilungs⸗ verfahrens oder des Äntheils des Vertretenen an diesem Gegenstande. Auf die Berechnung des Werthes des Gegen⸗ standes der Zwangsversteigerung oder des Vertheilungs⸗ verfahrens finden die in Ae n der Gerichtskosten geltenden Vorschriften Anwendung.
Beschränkt sich die Thätigkeit des Rechtsanwalts auf die Vertretung des Gläubigers in dem Verfahren bis zum Ver⸗ steigerungstermine, so ist für die Gebührenberechnung an Stelle des Werthes des Rechtes der Werth des Anspruchs, wegen dessen die Zwangsversteigerung beantragt ist, maß⸗ earn sofern nicht die Wahrnehmung eines anderen Termins , a.
attgefunden hat. Artikel 5.
Für die Vertretung des Gläubigers, des Schuldners oder des Konkursverwalters im Verfahren der Zwangsverwaltung, einschließlich des Vertheilungsverfahrens, erhält der Rechts⸗ anwalt jährlich zwei Zehntheile der vollen Gebühr nach dem Werthe der jährlichen Einkünfte. Auf die Berechnung dieser Gebühr finden die in Ansehung der Gerichtskosten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Der Vertreter des Antragstellers erhält außerdem drei , . der vollen Gebühr nach dem Werthe der jährlichen Einkünfte; ist ein Gläubiger der Antragsteller und ist der Betrag der beizutreibenden Forderung und der miteinzuziehenden Zinsen geringer als der Werth der jährlichen Einkünste, so ist dieser Betrog für die Gebührenberechnung maßgebend.
Beschränkt sich die Thätigkeit des Rechtsanwalts auf die Vertretung in dem Verfahren wegen Anordnung der Zwangs⸗ verwaltung, so erhält er nur die im Abs. 2 bestimmte Gebühr.
Artikel 6.
Auf die Vergütung der Berufthätigkeit eines Rechts⸗ anwalts in einem Vertheilungsverfahren außerhalb der Fälle der en r f gern, oder der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften des Artikel 4 enisprechende Anwendung. Das Gleiche gilt für ein Vertheilungsverfahren im Falle der
wangsverwaltung, wenn der Rechtsanwalt einen anderen Betheiligten als den Gläubiger, den Schuldner oder den Konkursverwalter vertritt; für die Berechnung des Werthes wiederkehrender Leistungen ist der Werth der Leistungen eines Jahres, für die Berechnung des Werthes des Gegenstandes des Vertheilungsverfahrens ist der Werth der Einkünfte eines
ahres maßgebend. 2 Artikel
Für die Vertretung eines Hetheiligten im Verfahren der Zwangsliquidation einer Bahneinheit erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile der vollen Gebühr. Der Vertreter des Antrag⸗ stellers erhält außerdem drei Zehntheile der vollen Gebühr für die Vertretung in der Versammlung der Bahnpfandgläubiger.
Auf die 1 finden die Vorschriften des Artikel 4 Abs. 4 entsprechende Anwendung.
Artikel 8.
Für Anträge, Erklärungen und Beschwerden bei Behörden erhält der Rechtsanwalt zwei Zehntheile der vollen Gebühr. Für bloße Benachrichtigungen, ,, kurze Änzeigen und Schreiben ähnlicher Art kann diese hr nur gefordert werden, falls nicht dem Rechtsanwalt in der gleichen Angelegenheit eine andere Gebühr zusteht.
Hat der Rechtszanwalt die einem Antrag oder einer Er⸗ klärung . liegende Urkunde entworfen, so steht ihm
die im 5 10 Abs. 2 der Gehührenordnung fuͤr Notare be⸗ stimmte Gebühr zu, wenn ein das Sach⸗ und RNechtsverhältniß entwickelnder Vortrag erforderlich ist und dessen Einreichung von der Partei verlangt wird.
; . Artikel 9. 4 Für Schreiben an Privatpersonen erhält der ein Zehntheil der vollen Gebühr. Für Schreiben, die rech liche Ausführungen oder sachliche Auseinandersetzungen nicht enthalten, kann diese Gebühr nur gefordert werden, i . dem Rechtsgnwalt in der gleichen n gen,, eine andere Gebühr zusteht. Für die der Einleitung eines Prozesses vorausgehenden ahnungen, Kündigungen oder Schreibe ähnlicher Art kann eine Gebilhr nicht ö werden, dem ge! ꝛanwalte die Prozeßgebühr zusteht.
Auf Schreiben an den Auftraggeber, die . 1 oder ein Gutachten enthalten, finden Geschäfte in den Artikeln 1, 16 gegebenen schriften Anwendung. Für andere Schreiben geber kann eine Gebühr auch dann nicht g
oder sachlie
walt