chen Beamtenkontrakts anzustellen. Hiernach bleibt es den Verbänden namentlich unverwehrt, die im Arbeiterverhältniß stehenden und die ausschließlich in Betriebsverwaltungen be⸗ chäftigten, nicht mit obrigkeitlichen Funktionen ausgestatteten Personen im Wege der zivilrechtlichen Dienstmiethe anzu⸗ nehmen. So werden für die Dienste in städtischen Theatern, Museen, Badeetablissements, Gasanstalten, Schlachthöfen im allgemeinen Nichtbeamte angenommen werden können, während im einzelnen einem Schlachthofvorsteher, welchem die Befugniß zum Erlaß polizeilicher Verfügungen (z. B. betreffs der Verweisung minderwerthigen Fleisches auf die Freibanh übertragen werden soll, Beamteneigenschaft eingeräumt werden muß. Zu den mechanischen, auch von Nichtbeamten wahr⸗ nehmbaren Dienstleistungen werden die Funktionen von Pfört⸗
nern, Dienern, Kopisten, Arbeitern und anderen ähnlich be⸗
, . Personen unbedenklich gerechnet werden können. uch werden solche Beschäftigungsarten, welche von vornherein zeitlich oder sachlich begrenzt — z. B. die Bearbeitung einer kommunalen Entwässerungsanstalt u. s. f5. — oder welche auf Probe oder zur Vorbereitung übertragen werden, nicht dem Beamten vorzubehalten, sondern zur privat⸗ rechtlichen Regelung freizugeben sein, sofern bei den betreffen⸗ . Geschäften obrigkeitliche Funktionen nicht in Betracht ommen.
Was die zulässigen Einwirkungen der Aufsichtsbehörden zur Herbeiführung einer den vorstehenden Ausführungen ge⸗ mäßen Amtsorganisation in den Kommunalverbänden betrifft, so ist zunächst für das gesammte Gebiet der Ortspolizeiver⸗ waltung an der durch das Polizeigesetz vom 11. März 1850 (Verordnung vom 20. September 1867, Lauenburgisches Gesetz vom 7. Januar 1870) begründeten staatlichen Organisations⸗ befugniß festzuhalten. Aber auch darüber hinaus bleibt es Recht und Pflicht der Aufsichts behörde, die Wahrnehmung obrigkeit⸗ licher Funktionen durch Beamte — nöthigenfalls im Wege des Zwanges — durchzusetzen. In der Berechtigung der Aussichts⸗ dehörde zu denjenigen Maßregeln, welche erforderlich sind, um die Verwaltung in dem ordnungsmäßigen Gange zu erhalten, und in der weiteren durch 11 festgestellten Berechtigung zur Regulierung unzulänglicher Beamtenbesoldungen ist weiterhin die Befugniß enthalten, auch für solche Funktionen, welche zwar nicht obrigkeitlicher Natur sind, aber aus organisato⸗ rischen Gründen von besoldeten Beamten wahrgenommen werden müssen, die Anstellung solcher zu verlangen. Hiernach wird es der Aufsichts behörde zustehen, zur Verwaltung umfang⸗ reicher, verantwortlicher und ständiger Sekretärsgeschäfte in einem größeren Kommunalverbande, welche bisher in un⸗ zulänglicher Weise durch Privatschreiber des mit einem Dienstunkostenpauschsatze bedachten Bürgermeisters versehen worden sind, die Anstellung eines besoldeten Bureaubeamten zu verlangen.
6) Ihrem Wortlaut nach kann der Vorschrift des §1 Satz 2 eine rückwirkende Kraft nicht bei—⸗ gelegt werden. Aus dieser Vorschrift kann demnach zur Entscheidung der Fragen, ob einer oder der andere der bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes angenommenen Kommunal⸗ bediensteten als Beamter anzusehen und daher gemäß Satz 1 des 1 der Wohlthaten der S5 3 bis 6, 12 bis 15 theil⸗ haftig zu machen sei, nichts entnommen werden. Wohl aber erscheint es angezeigt, gelegentlich der Einführung des Gesetzes Zweifel über die rechtliche Eigenschaft solcher Kommunal⸗— bediensteter im Wege der Vereinbarung zu erledigen. In diesem Sinne wird insbesondere auf die Magistrate (Bürger⸗ meister) von Stadtgemeinden und im Bedürfnißfall auch auf die Vorstände sonstiger Kommunalverbände einzuwirken sein.
Artikel II.
Gehalt. Gnadenbezüüge. Reisekostenentschädigung. Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche aus der Beamtenanstellung.
G58 38-7)
I) Die in 85 3 und H vorbehaltenen „besonderen (ander⸗ weiten) Festsetzungen“ haben den Charakter von Verwaltungs⸗, nicht von Wie e sh S iss und können daher ebensowohl in der Form von Verwaltungsregulativen als in der Form von Ortsstatuten erlassen werden. Für die Provinzial- und die ihnen gleichgestellten Beamten bewendet es natürlich bei Iz 96 der Provinzialordnung und den dieser Bestimmung nach⸗
ebildeten Vorschriften. Uebrigens werden die obenerwähnten . ebensowohl im Wege der Vereinbarung getroffen werden können.
Auch die in S6 erwähnten „Vorschriften“ der Kommunal— verbände über Art und Höhe der Reisekostenentschädigungen können sowohl als Regulative wie als Ortsstatute erlassen werden.
2) Die in 84 für die Regelung der Gnadenkompetenzen in Bezug genommenen, hinsichtlich der unmittelbaren Staats⸗ beamten geltenden Bestimmungen sind in 88 2, 3 des Gesetzes vom 6. Februar 1881 und § 31 des Gesetzes vom A. März 1872 enthalten. .
Als Kommunal⸗Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Para⸗ graphen sind der Provinzial⸗Ausschuß, Kreis⸗Ausschuß, Magistrat und die sonstigen Gemeinde⸗Vorstände zu verstehen.
Durch die Vorschrift des 5 4 sollen endlich günstigere el ekungen einzelner Kommunalverbaäͤnde nicht ausgeschlossen werden.
3) Für die Ausführung des 6 wird zu beachten sein, daß nach dem Beschlusse des Reichsgerichts (III. Zivilsenat) vom 15. Februar 1898 bei Bemessung der Gebühren für . Zeugen⸗ und Sachberständigenvernehmungen ber
ommunalbeamten in den Fällen des § 14 der Gebühren⸗
ordnung vom 30. Juni 1878 (R⸗G.⸗Bl. S. 173) die auf
Grund n. Bestimmung erlassenen Vorschriften der
n, verbände über Dienstreisekosten zu Grunde zu nd.
Wenn auch angesichts der großen örtlichen Verschieden⸗
eiten davon abgesehen werden muß, für das Gebiet der
onarchie Grundlinien behufg einer einheitlichen Regelung dieser Materie zu ziehen, so wird doch thunlichst auf die Ver— meidung , . er Abweichungen der Vorschriften innerhalb der einzelnen , . hinzuwirken und dieser Gesichts⸗ punkt uberall dort zur Geltung zu bringen sein, wo wegen der gewählten ortsstatutarischen i. oder wegen erforderlich ge⸗ wordener Feststellung der Aufsichtsbehörde (5 6 Satz Y staat⸗ liche Mitwirtung erforderlich wird.
Uebrigens werden die kommunalen Vorschriften bestimmen können, fur welche Dien streisen Entschädigungen gewährt werden, und ob die letzteren in Reisekosten ünd Tage⸗ geldern oder in ungetrennten Sätzen bestehen sollen; ngen werden zugelassen werden
e
ler —
Ing n s würde selbstoerständlich eine Regelung sein, welche ausschließlich für die Gerichtsgebühren Geltung haben oder für letztere andere Sätze als für Dienstreisen in kommu⸗ nalen Angelegenheiten bestimmen würde. ö
Aufsichtsbehörde ist hier wie z. B. auch in 9 al. 1 die mit der ö Kommunalaufsicht betraute Staatsbehörde, nicht die zur Mitwirkung bei dieser Aufsicht berufene Selbst⸗ verwaltungsbeschlußbehörde; für Städte mithin der Regierungs— Präsident, nicht der Bezirksausschuß. Diese Aufsichtsbehörde hat, nachdem sie gegebenenfalls die Vorschriften erlassen hat, dieselben wieder , sobald anderweite Bestimmungen seitens der Kommunalverbände getroffen sind.
c Sz) 7 bringt eine neue und einheitliche Regelung der Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche der Kommunal— beamten aus ihrem Dienstverhältnisse. Zu dem vorletzten Satze des ersten Absatzes ist zu bemerken, daß gegen den Be⸗ schluß des Bezirks-Ausschusses die Beschwerde oder die Klage im ordentlichen Rechtswege offensteht, und daß die Klage auch noch gegen den Beschluß des Provinzialraths, sofern Be— schwerde an denselben erhoben war, zulässig ist.
Beamte der Stadtgemeinden. (88 8-17.) Artikel III.
Prinzip der lebenslänglichen Anstellung städtischer Beamten und Abweichungen. Beamte städtischer el Betriebs verwaltun gen. . e n,. (S5 8 - 10.
I) Mit den S8§ 8 ff. bezweckt das Gesetz, bei grund⸗ sätzlicher Festhaltung des in dem größten Theile der Monarchie heute geltenden Prinzips der lebenslänglichen Anstellung städtischer Beamten doch die Möglichkeit zu eröffnen, den Kreis der kündbar anzustellenden Beamten über die Schranken der für die östlichen Provinzen, für die Provinz Westfalen und die Stadt Frankfurt a. M. erlassenen Städteordnungen hinaus zu erweitern, soweit dies das Bedürfniß der Städte nach freierer Beweglichkeit ver— langt. Während in dem bezeichneten Theile des Staatsgebiets bisher nur die zu vorübergehenden oder zu mechanischen Dienst⸗ leistungen bestimmten Beamten auf Kündigung angestellt werden durften, will das Gesetz, welches die erstere Beamten⸗ gruppe unter besondere Bestimmungen (88 2, 10 stellt, den Gemeinden die Berechtigung verleihen, neben den mechanischen noch andere Funkiionen des Amtsorganismus durch kündbare Beamte versehen zu lassen. In dem hiernach veränderten Um⸗ fange soll das Anstellungsprinzip der angeführten Stähte— ordnungen fortan allgemein zur Geltung gelangen.
Zu dem Ende werden die mit der Genehmigung von Ab⸗ weichungen vom Prinzip der lebenslänglichen Anstellung städtischer Beamten betrauten Behörden, d. h. bei ortsstatutarischer Regelung die Bezirksausschüsse, in Einzelfällen die Regierungs⸗ Präsidenten (8 9 al. 1, Art. II Nr. 3 a. E.), die Genehmigungs⸗ anträge der Stadtgemeinden einer wohlwollenden Prüfung nach der Richtung zu unterwerfen haben, ob die Wünsche der Kommunen durch die lokalen Verhältnisse begründet sind. Insbesondere werden für die Zulassung von Abweichungen folgende Gesichtspunkte zu beachten sein:
a. Für Dienstleistungen, welche nach den Ausführungen in Artikel J Nr. 5 auch von Nichtbeamten wahrgenommen werden können, insbesondere also für solche rein technischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder mechanischer Natur wird die Anstellung von Beamten auf Lebenszeit nicht verlangt werden können.
b. Auch wird die Anstellung auf Lebenszeit abhängig ge⸗ macht werden dürfen von der Erreichung eines gewissen Lebensalters (etwa des dreißigsten) allein oder in Verbindung ö Zurücklegung einer mehrjährigen Dienstzeit in der
tadt.
c. Bezüglich der Frage, inwieweit etwaigen Anträgen auf
kündbare Anstellung von Polizei⸗Exekutivbeamten zu ent—
sprechen sein wird, bleibt unter anderem zu prüfen, welche Garantien für eine sachgemäße, gerechte Ausübung des Kündigungsrechts aus der Gesammtlage der städtischen Ver⸗ hältnisse zu entnehmen sind.
Die Abweichung wird auch in einer Anstellung auf bestimmte Zeit, etwa mit Pensionsberechtigung für den Fall nicht erfolgender Wiederernennung, bestehen können, sofern ein derartiges lokales Bedürfniß nachgewiesen wird.
2) Bei Anwendung des 8 8 Abs. 2 wird seitens der Stadtgemeinden mit um so größerer Vorsicht zu verfahren sein, als der Begriff der städtischen Betriebs⸗ verwaltungen durch Theorie und Praxis bisher noch keine feste Umgrenzung gefunden hat, und als Meinungsverschieden⸗ heiten einerseits der städtischen Verwaltungen und andererseits der in Streitfällen mit der Entscheidung befaßten Gerichte hier zu schweren Schädigungen der Stadtgemeinden führen können. Daher wird seitens der Königlichen Regierungs⸗ Präsidenten auf die in § 8 a. a. O. vorgesehene worts⸗ statutarische Regelung dieser Frage in denjenigen Fällen hin⸗ zuwirken sein, in welchen Zweifel über die Eigenschaft einer städtischen Betriebs verwaltung obwalten können.
Für die nähere Feststellung dieses Begriffs wird davon auszugehen sein, daß in erster Linie die gewerblichen Unternehmungen der Stadtgemeinden zu den Betriebs⸗ verwaltungen zu rechnen sind, wobei es auf die Frage, ob den Unternehmungen ein Monopol oder ein Benutzungszwang ein⸗ geräumt ist, nicht ankommt. Auch wird die ,, daß bei einem Unternehmen die Gewinnerzielung hinter Gesichts⸗ punkte öffentlicher Interessen zurücktritt, nicht schon an sich die Annahme einer Betriebsverwaltung ausschließen. Gleichgültig ist ferner, ob einzelne im Betriebe angestellte Beamte obrigkeit⸗ liche Funktionen auszuüben haben (wie unter Umständen Schlachthof-Vorsteher in städtischen Viehhöfen, vergl. Art. I Nr. 5). Mit diesen Maßgaben wird eine städtische Betriebs verwaltung im Sinne des 3 8 Abs. 2 im allgemeinen dort angenommen werden können, wo ein abgesondertes wirthschaftliches Unternehmen oder eine abgesonderte wirthschaft⸗ liche Verwaltung der Stadt mit eigenem Personal besteht. Das Erforderniß des eigenen, von den übrigen städtischen Beamtengruppen verschiedenen Personals ergiebt sich aus der Erwägung, daß andernfalls eine gesonderte Rechtsstellung dieses Personals ausgeschlossen sein würte. Da die hier verlangte Absonderung der Betriebsverwaltungen von den übrigen städtischen Verwaltungszweigen nur bei einem erheblicheren Umfange der“ ersteren zuzutreffen pflegt, wird es im Einzelfalle für die Entscheidung über die Vorautz enen der Betriebsverwaltung auf Art und Umfang der⸗ eiben ankommen; so wird z. B. eine Kanalisation nur dann
als Betriebsverwaltung gelten können, wenn sie mit Rücksicht
auf selbsigdig, nach wirthschaftlichen Grundsätzen zu leitend:
technische Einrichtungen, z. 3. auf die Verwendung von Riesek feldern u. J. f., ein wirthschaftliches Unternehmen mit ah. gesonderter Verwaltung darstellt.
Mit den aus dem behalten würden als Betriebs verwaltungen insbesondere zu be— zeichnen sein: Bahnunternehmungen, Fuhrparks, Hafenanlagen Lagerhäuser, Gas-, Wasser⸗, Eleltrizitäͤtswerke, Markthallen. Schlacht⸗ und Viehhöfe, Kurverwaltungen, Badeanstalten, Museen, Theater-⸗, Konzertunter nehmungen, zoologische Gärten
u. a. m.
3) Daß die 55 8— 10 sich nur auf die nach Inkraft= treten des Gesetzes zur Anstellung gelangenden staͤdtischen Beamten und zwar auf alle diejenigen Beamten beziehen welche nicht J den Mitgliedern des kollegialischen Gemeinde vorstandes (Magistrats) oder in Städten ohne solchen Vorstand zu den Büngermeistern oder deren Stellvertretern zählen, geht aus dem Wortlaut jener Paragraphen und dem 8 14 hervor. Auch hier wird indessen die Einführung des Gesetzes eine passende Gelegenheit bieten, die im Gebiete der Städte— ordnungen für die östlichen Provinzen, für Westfalen und Frankfurt 4. M. vielfach hervorgetretenen Zweifel über Lebenz⸗⸗ länglichkeit oder Kündbarkeit der Anstellung städtischer Beamten, von deren Dienstleistungen es nicht klar feststand, ob fie mechanischer bezw. vorübergehender Natur wären, dadurch zu beseltigen, daß im Wege der Vereinbarung zwischen Stadt gemeinden und Beamten entweder eine Deklaration des big— herigen Rechtsverhältnisses erfolgt oder das bisherige Dienst= verhältniß aufgelöst und eine neue Anstellung nach Maß—
abe dieses Gesetzes vorgenommen wird. Die Königlichen
egierungs-Präsidenten werden sich eine Einwirkung auf die w in dieser Richtung angelegen sein zu lassen aben. ; 4) Die Bestimmung des S 10 al. 2 soll einen im Inter—⸗ esse sowohl der Stadtgemeinden als auch der Beamten liegenden Zwang zur völlig klaren und erschöpfenden Regelung der Annahmebedingungen vor Antritt der zur Probe, zu vorübergehen den Dienstleistungen oder zur Vorbereitung einzugehenden Beschäftigungs— verhältnisse herbeiführen. Ihre Durchführung wird insbesondere denjenigen Streitigkeiten vorbeugen, welche über die Frage entstanden sind, ob das Beschäftigungsverhältniß eines Bureauhilfsarbeiters oder eines sonstigen zur Aushilfe an⸗ genommenen Beamten ein lediglich vorübergehendes sei oder nicht. Zu dem Ende wird die in § 10 al. 2 vorgeschriebene zuvorige Regelung der Annahmebedingungen bei vorüber— gehenden Dienstleistungen den Gegenstand der Beschäf— tigung und die voraussichtliche Dauer derselben neben den vermögensrechtlichen Momenten zu umfassen haben.
Als Aufsichtsbehörde im Sinne des § 19 al. 1 ist auch hier die mit der laufenden Aufsicht betraute Instanz, also der Regierungs⸗Präsident, zu verstehen.
Artikel IV.
Besoldung. Pensionierung. Wittwen- und Waisen⸗ versorgung der städtischen Beamten. SS 11-17.)
I) Die Vorschrift des 5 11 soll der Aufsichtsbehörde die Handhabe bieten, unter den im ersten Absatz begeichneten Voraussetzungen unzulängliche Beamtengehälter im Wege einer Beschlußfassung des Bezirksausschusses auf die angemessene Höhe zu bringen. Ueber den Rahmen dieser . hinaus ist von einer Mitwirkung der Aufsichtsbehörden bei der Festsetzung der Beamteng-hälter abzusehen. Nach Abs. 2 des 11 bezieht sich die Bestimmung des ersten 6 nicht auf die städtischen Polizeibeamten, deren Gehälter auf Grund der durch das Polizeigesetz vom 11. März 1850 festgestellten staatlichen Organisationsbefugniß der unbeschränkten Revifion durch den Regierungs⸗Präsidenten unterliegen (vergl. hinsichtlich der Gemeinde⸗Forstbeamten Artikel VII Nr. 3). Auch auf die Mitglieder des Gemeindevorstandes findet der § 11 keine Anwendung (6 14).
2) Durch s 12 wird die Pensionsberechtigung der lebent⸗ länglich angestellten städtischen Beamten auf die sämmtlichen städtischen Beamten, insbesondere also die auf Kündigung an—= gestellten, ausgedehnt, welche letztere Pension erhalten, sofern sie nach Zurücklegung der erforderlichen Dienstjahre, ohne vorher eine Kündigung erfahren zu haben, dauernd dienst unfähig werden.
Eine weitere Neuerung enthält 5 12 al. 1 insofern, als er eine von der gesetzlichen Pensionsregelung abweichende Fef— setzung der Genehmigung des ö unterwirft. Die Königlichen Regierunge⸗Präsidenten werden als Vor— sitzende der Bezirksausschüsse ihren Einfluß dahin geltend zu machen haben, daß im allgemeinen nur günstigere Ab⸗ weichungen im Interesse der Beamten die Genehmigung er— halten. Andere Abweichungen werden sich nur dann zur Ge⸗ nehmigung eignen, wenn der betreffende Beamte, sei es, weil er schon aus einer früheren Dienststellung eine Pension bezieht, sei es aus anderen Gründen, größeren Werth auf Anstellung überhaupt als auf Gewährung der regelmäßigen Pension legt. Nachden das Reichsgericht durch Entscheidun vom 27. Februar 1896 (Enischeiduͤng in Zivilsachen Bd. 37 S. 236) dahin erkannt hat, daß gemäß § 107 des Militärpensions⸗ gesetzes vom N. Juni 1871 in der Fassung des Reichsgesetzes vom 22. Mai 1893 bei der Pensionierung der im preußischen Kommunaldienst angestellten Militäranwärter die Militär⸗ dienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit in Anrechnung zu brin— gen i. werden diejenigen Festsetzungen einer Genehmigung unfähig sein, mittels deren eine Stadtgemeinde die Anrechnungs⸗
fähigkeit der . Dienstsahre einzuschränken oder aufe
zuheben strebt, sofern nicht auch hier das Interesse des Militär⸗
anwärters ausnahmsweise die Genehmigung angezeigt er=
. läßt. (Vergl. bezüglich der Gemeindeforstbeamten rtikel VII a. E). . Neben der Bezugnahme auf die eben erörterte reichsg seß⸗ liche Bestimmung enthält der zweite Absatz des 8 12 die Ver schrift, daß als pensionsfähige Dienstzeit im übrigen „in ; mangelung anderweiter Festsetzungen“ nur die Zit gerechne wird, . der Beamie in dem Dienste der betreffenden Gemeinde zugebracht hat“. Wenn auch hierdurch lediglich . Gedanke hat zum Ausdruck e werden sollen, daß ben Uebertragung der im ersten Absatz bezogenen pensions rechtlichen Gesetze auf die mittelbaren Staatsbeamten diejenigen . jahre nicht anrechnungsfähig sein können, welche einem an een; 6 als dem ruhegchaltspflichtigen Kommunal verban gewidmet worden sind, wenn demnach der zweite 9 die Vorschrift des ersten nur in einem Ein zelpun n klarzustellen bestimmt ist, so sollen doch die von der g ö. mifflon des Herrenhaufes beschlossenen Worte des zweiten
orstehenden sich ergebenden Vor.
atzes:; in Ermangelung anderweiter Festsetzungen“ nach den Kommissionsverhandlungen die Bedeutung haben, daß eine etwa beschlossene oder vereinbarte Anrechnung auch auswärtiger Dienstjahre im Gegensatze zu sonstigen günstigeren Pensions⸗ bestimmungen, welche nach Abs. J der Genehmigung des Bezirksausschusses unterliegen, einer solchen Genehmigung nicht bedürfe (Komm.⸗Ber., Drucksachen des Herrenhauses 1899 Nr. 63 S. 20.
Die anderweiten Festsetzungen in Abs. 1 und 2 begreifen übrigens in formeller Hinsicht ebensowohl die generellen Be— stimmungen als die Vereinbarungen.
Durch 8 12 werden auch die von dem Gemeindevorstand
egen Besoldung angestellten besonderen städtischen
k welche gemäß. S 4 Abs. 4 des Personen⸗ standsgesetzes vom 6. Februar 1875 Gemeindebeamte sind, pensionsberechtigt, sofern sie nach erreichtem pensionsfähigen Dienstalter dauernd dienstunfähig werden und vorher ein Widerruf der zu ihrer Bestallung erforderlichen Genehmigung nicht ergangen ist (8 5 a. a. O.).
Die Regelvorschrift des S 12 bezieht sich ihrem Wortlaut nach nicht etwa bloß auf die nach In⸗ krafttreten des Gesetzes zur Anstellung kommenden, sondern auch auf die zu jenem Zeitpunkt bereits im Amt befindlichen Beamten, soweit sie nicht dem Gemeindevorstande angehören (8 14.
Sind hinsichtlich der 1 der Beamten in einer Stadtgemeinde Ortsstatute oder Regulative in Geltung, welche andere als die in 5 12 enthaltenen Bestimmungen enthalten, so werden sie gemäß 8 25 al. 1 insoweit rechtsungültig. Daher werden die Stadtgemeinden diese Bestimmungen einer baldigen Revision und gegebenen Falls einer Umarbeitung zu unterziehen und die Genehmigung der Bezirksausschüsse noch vor dem 1. April 1900 einzuholen haben. Die letzteren werden, da die Geltung dieser neuen Festsetzungen vom In⸗ krafttreten des Gesetzes an datieren wird, kein Bedenken tragen können, die Genehmigung nach Maßgabe des neuen Gesetzes schon vor der Inkraftsetzung desselben zu ertheilen.
s 13 wiederholt eine schon aus dem bisherigen Recht be⸗ kannte Vorschrift, zu welcher an der Hand einer neuerlich er⸗ gangenen Entscheidung des Reichsgerichts (vom 12. Mai 1899, IV. Senat) nur zu bemerken ist, daß unter „Staatsdienst“ auch der Dienst in einem nichtpreußischen deuischen Bundes⸗ staat zu verstehen ist.
AlI4 enthält, abgesehen von der in Abs. 2 für die Pro⸗ vinz Hannover getroffenen Bestimmung, die Neuerung, daß die Pension der (auf Amtsperioden gewählten) Mitglieder des Gemeindevorstandes vom vollendeten 12. Dienstjahre ab bis zum 24. Dienstjahre alljährlich um 1½ steigt. Da nach 12 Dienstjahren eine Pension von 3009 erreicht wird, steigt nach dieser Vorschrift die Pension mit dem 24. Dienstjahre auf *gg, d. i. um * /g höher als bisher, wo nur ein Pensions⸗ satz von 2s — w /9 erreicht wurde.
3) Die Vorschrift des 5 165 räumt allen besoldeten städti⸗ schen Beamten mit alleiniger Ausnahme der in § 2 des Ge⸗ setzes genannten, also auch den Mitgliedern des Gemeinde⸗ vorstandes und den nicht auf Lebenszeit angestellten sonstigen Beamten den Anspruch auf Wittwen⸗ und Waisenversorgung nach Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten gel⸗ tenden Bestimmungen, insbesondere also auch der Novelle vom 1. Juni 1897, ein, sofern nicht etwa ihre Pensions⸗ berechtigung ausnahmsweise ausgeschlossen ist. Auch hier werden die in Abs. 1 vorbehaltenen Abweichungen im allgemeinen und abgesehen von Ausnahmefällen, wie sie unter Nr. 2 oben berührt worden sind, nur dann die Genehmigung der Bezirksausschüsse finden können, wenn sie dem Beamten günstiger sind, ins⸗ besondere wird grundsätzlich solchen abweichenden Festsetzungen, welche Reliktenbeiträge des Beamten vorsehen, die Genehmigung zu versagen sein. Auch hinsichtlich der bereits in Stadt— gemeinden geltenden statutarischen oder reglementarischen Be⸗ stimmungen, ihrer Revision und Umarbeitung, sowie der Genehmigung der Neufeststellungen durch die Bezirksausschüsse gelten die bezüglich der Pensionierung unter Nr. 2 gemachten Ausführungen. Unter dem Ausdruck „festgesetzt“ subsumiert das Gesetz auch hier die generelle Festsetzung und die konkrete Vereinbarung.
Die Vorschrift des zweiten Absatzes sieht zu Gunsten der Stadtgemeinden vor, daß auf das Wittwen⸗ und Waisengeld die Versicherungsgelder, welche von öffentlichen Wittwen⸗ und Waisenanstalten — z. B. von Provinzial⸗Wittwen⸗ und Waisenkassen — oder von Privatgesellschaften gezahlt werden, in demselben Verhältnisse in Anrechnung kommen sollen, in welchem die Städte sich an den vertraglichen Gegen⸗ leistungen betheiligt haben, mögen diese Gegenleistungen in Einkaufsgeldern oder in Beiträgen bestanden haben. Der letzte Satz des Abs. 2 stellt für die Vergangenheit den Leistungen der Stadtgemeinden diejenigen Zahlungen gleich, welche zwar seitens der Beamten, aber auf Grund ausdrück⸗ licher, bei der Anstellung übernommener Verpflichtung oder anderweiter Festsetzungen erfolgt find, um namentlich denjenigen . Rechnung zu tragen, in welchen Stadtgemeinden die
eamten wegen der ihnen obliegenden Versicherungsbeiträge in anderer Weise, insbesondere durch höhere Gehaltsfestsetzungen, bisher schadlos gehalten haben.
Beamte der Landgemeinden, der Landbürger⸗ meistereien, Aemter, Zweckverbände und Amtsbezirke.
Artikel V.
Regelung der Beamtenverhältnisse in den ländlichen
Kommunalverbänden durch die Aufsichtsbehörden.
Beamtenverhältnisse in der Rheinprovinz und in Westfalen.
(G8 18 bis 20)
I) 5 18 Abs. 2 und 4 geben den Kreisausschüssen die Befugniß, in größeren Landgemeinden, ländlichen Zweck= verbänden und ere e rte für welche nach ihren örtlichen Verhältnissen ein Beduärfniß ortsstatutarischer Regelung der Anstellung und Besoldung ihrer Beamten besteht, diese Regelung nach den für städtische Beamte geltenden Bestim—⸗ mungen auch gegen den Willen der Verbände auf Antrag der gef hib eh ire herbeizuführen. Für die Ausführung dieser
estimmung werden diejenigen Landgemeinden und laͤndlichen Verbände in Betracht kommen, welche, wie gewisse städtische Vororte, Industrie⸗ Badeorte u. s. f., durch Einwohnerzahl und Bedeutung den Stadtgemeinden gleich- oder nahekommen. Die Höhe der Einwohnerzahl wird nicht in mechanischer Weise ä bestimmen, vielmehr werden für die Anwendbarkeit der ͤ estimmung die Verhältnise des Einzelfalls sowohl im Pin⸗ lick auf die Gesammtlage des ländlichen Kommunalverbandes
als auch auf die Beziehungen desselben zu den Stadtgemeinden der betreffenden Gegend maßgebend sein müssen.
Das Gesetz überläßt es der Beschlußfassung des Kreis— ausschusses, in wieweit die Bestimmungen der 58 8— 10 und 12—15 auf die Beamten oder einzelne Klassen derselben entsprechende Anwendung finden sollen. Es wird deshalb zulässig sein, die für städtische Beamte geltenden Anstellungs⸗ und Versorgungsgrundsätze nach Maßgabe des Bedürfniffes nur in einem näher begrenzten Umfange auf den ländlichen Verband zu übertragen. Da nur eine „entsprechende“ Än⸗ wendung der bezogenen Gesetzesparagraphen stattfinden soll, wird z. B. die Bestimmung in 4 mangels einer Analogie der Grundlagen von der Uebertragung auf den ländlichen Verband auszuschließen sein; das Gleiche gilt von den enisprechenden Bezugnahmen in S8 19, 21 und 23. Die über die Besoldungsfeststellung handelnde Vorschrift des § 11 ist deshalb von einer Uebertragung auf die ländlichen Beamten ausgenommen worden, weil es nicht in der Absicht liegt, die weitergreifende, für alle dem Gesetz unterliegenden Land⸗ gemeindebeamten gedachte Bestimmung des dritten Absatzes des 5 18 im Falle der Statutoktroyierung für die davon be⸗ troffene Beamtenklasse auszuschließen.
2) Die Anrechnung der in anderen ländlichen Kommunal⸗ verbänden der Provinz verbrachten Dienstzeit bei den pensions— berechtigten Beamten der rheinischen und westfälischen Land—⸗ gemeinden, ] Landbürgermeistereien und Aemtern (8 18 a. 1 Satz 2, § 19 Nr. 2, 8 25 Nr. Y ist 6 durch das Be⸗ stehen der prwinziellen Pensionskassenverbände in der Rhein⸗ provinz und Westfalen (3 25 al. 2 Nr. J).
Die Vorschrift des s 20 ist dazu bestimmt, den Bürger⸗ meister oder Amtmann, namentlich in großen industriellen Bürgermeistereien bezw. Aemtern, durch Zulassung der An⸗ stellung besoldeter Beigeordneter nach Bedürfniß zu entlasten.
Beamte der Kreis- und Provinzialverbände.
Artikel VI.
Beschlußfassungen der Kreistage. Besondere Be— stimmung für Provinzialbeamte.
(88 21, 22.)
1) Da auf die Rechtsverhältnisse der Kreiskommunal⸗ beamten die für die städtischen Beamten gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung zu finden haben, beziehen sich die zu den letzteren Vorschriften oben gemachten Ausführungen auch auf die Kreisbeamten. Bei den Anträgen auf Genehmigung der gemäß § 9 al. 1 von den Kreistagen zu beschließenden ,, . von dem Grundsatze der lebenslänglichen Be⸗ amtenanstellung werden die Bezirksausschüsse die individuellen Verhältnisse der einzelnen Kreise zu berücksichtigen in der Lage sein.
2) Für die Beamten der Provinzialverbände, der Re⸗ gierungsbezirks Verbände Cassel und Wiesbaden sowie des Lauenburgischen Landes kommunalverbandes erlangen nur die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes Geltung.
Geme indeforstbeamte.
Artikel VII.
Maßgaben der Gleichstellung mit den übrigen Gemeindebeamten. Verhältnisse in Rheinland und Westfalen.
(8 23.)
I). Die Gemeindeforstbeamten werden durch das Gesetz prinzipiell den übrigen Gemeindebeamten gleichgestellt; es er⸗ langen also auch für sie die allgemeinen Bestimmungen und die für die Beamten der einzelnen Kommunalverbände gegebenen besonderen Bestimmungen Geltung. Indessen findet diese Gleichstellung nur mit den aus folgenden Nummern ersicht⸗ lichen Maßgaben statt:
2) Die betreffs der Anstellung gegebenen Vorschriften des Gesetzes (558 8 bis 10) sollen von der Anwendung auf Forst⸗ beamte im gesammten Geltungsgebiete des Gesetzes ausge⸗ schlossen bleiben. Eine Konsequenz dieser Thatsache ist, daß auch im Wege der Statutoktroyierung nach § 18 al. 2 die FSS 8 bis 10 auf die Forstbeamten größerer Landgemeinden nicht ausgedehnt werden dürfen. Der Ausschluß der 88 8 bis 10 hat indessen nicht etwa irgendwelche Verschlechterung der äußeren Lage der Gemeindeforstbeamten zur Folge; viel⸗ mehr will er nur die zur Zeit über Art und Dauer ihrer Anstellung geltenden anderweiten Regeln unberührt lassen.
3) Durch die Aufrechterhaltung der Verordnung vom 24. Dezember 1816 ef 1817 S. 57) wird die Geltung des
11 al. 1 für die städtischen Forstbeamten in Rheinland und Westfalen zu Gunsten des unbeschränkten Rechts der Regierunge⸗ Präsidenten auf zweckentsprechende Gehaltsregulierung (Er⸗ kenntniß des Ober-Verwaltungsgerichts vom 1. Mai 1894, Entscheidungen Band 27 S. 77) ausgeschlossen.
4) Für die ländlichen Gemeindeforstbeamten der Pro⸗ vinzen Rheinland und fal? bringt das Gesetz durch 823 Nr. 3 die Ergänzung des schon bestehenden Pensionsrechts gemäß § 12 und die obligatorische Wittwen⸗ und Waisen⸗ versorgung gemäß § 15.
5 Für die Forstschutzbeamten im Regierungsbezirk Wies⸗ baden bewendet es bei dem Gesetz vom 12. Oktober 1897.
Hinsichtlich der Anwendung des § 12 auf Gemeinde⸗ forstbeamte ist noch zu bemerken, daß diese, soweit sie Anwärter aus dem Jägerkorps sind, in Bezug auf die Anrechnung der Militärdienstzeit bei der Pensionierung ebenso zu behandeln sind wie die aus dem Jägerkorps hervorgegangenen staatlichen Forsibeamten, welchen die aktive Militärdienstzeit und die in der verpflichteten Reserve des Jägerkorps zugebrachte Zeit als Dienstzeit angerechnet wird.
Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen. Artikel VIII.
Rechts verhältnisse der zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes im Amte befindlichen Kommunal⸗ beamten. Erlaß der im Gesetz vorgesehenen Orts⸗ statu te ꝛc. (88 24 bis 27.)
1) Wie die zur Zeit noch nicht erledigten Zweifel über die rechtliche Natur des Dienstverhältnisses oder die Dauer der Anstellung bereits im Kommunaldienste stehender Be⸗ diensteter zu beseitigen sein werden, ist unter Artikel 1 Nr. 6 und Artikel III Nr. 3 ausgeführt worden. Unter Artikel IV Nr. 2 und Z ist weiterhin festgestellt worden, daß die jetzt in Städten geltenden Pensions⸗ und Reliktenversorgungs- Regu⸗ lative oder ⸗Statuten, welche andere Bestimmungen enthalten, als solche durch h 12 ff. erlassen sind, mit der In⸗ kraftsetzung dieses Gesetzes rechtsungültig werden. Als eine
ö dieser Konseguenz enthält der erste Satztheil des ae . die schon aus den Gesetzen vom 31. März 1882 und . März 1891 bekannte Bestimmung, daß, sofern die nach Maßgabe dieses Gesetzes, d. i. nach Maßgabe entweder der ausdrücklichen Vorschriften desselben oder der durch 5 12 zugelassenen ander⸗ weiten n n . zu bemessende Pension geringer ist als die Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden müssen, wenn er am 31. März 1990 nach den bis dahin für ihn eltenden Bestimmungen pensioniert worden wäre, diese letztere en an Stelle der ersteren bewilligt wird. Für die Be⸗ rechnung der Hinterbliebenenversorgung soll indessen in diesem Falle — unbeschadet wohlerworbener Rechte — nach dem zweiten Satztheil des 5 24 diejenige Pension zu Grunde gelegt werden, welche nach Maßgabe des vorliegenden Gesetzes geschuldet wird. Die Vorschrift des ersten Satztheils wird übrigens auch für die Beamten der Provinz Hannover praktische Bedeutung haben. Da voraussichtlich diejenigen Städte, welche schon jetzt Festsetzungen über Pensionierung und Hinterbliebenen⸗ versorgung getroffen haben, die den Beamten günstiger als die durch das Gesetz gewährleisteten Rechte sind, Werth auf eine weitere Aufrechterhaltung derselben legen werden, so werden dieselben, wie dies in Artikel IV Nr. 2 und 3 vorgesehen ist, alsbald das Weitere zur Revision und zur Erlangung der Genehmigung der Bezüksausschüsse bezüglich jener Regulative u. s. f. zu veranlassen haben. Auf diesem Wege werden etwaige Uebergangsschwierigkeiten im Gebiete der Beamten⸗ versorgung unschwer zu beseitigen sein.
I) Der alsbaldige Erlaß der ebengedachten Festsetzungen wie auch der übrigen im Gesetz vorgesehenen ortsgesetzlichen oder administrativen Regelungen, insbesondere der etwa gemäß § 9 städtischerseits zu beschließenden Ab⸗ weichungen von dem Prinzipe lebenslänglicher Beamtenanstellung, wird seitens der Aufsichtsbehörden mit Nachdruck zu betreiben sein. Das Gleiche gilt für die Kreiskorporationen, die rheinischen Bürgermeistereien und die westfälischen Aemter (538 19, 21) sowie im Bedürfnißfalle für die Landgemeinden, Amtsbezirke 2c. (8 18). Daß die mit der Genehmigung der zu erlassenden Vorschriften befaßten Selbst⸗ verwaltungsbeschlußbehörden schon vor dem 1. April 1900 die Genehmigung solcher mit diesem Zeitpunkt in Geltung tretender Bestimmungen zu ertheilen in der Lage sind, ist unter Artikel IV Nr. 2 und 3 ausgeführt worden.
Spätestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wird Erlaß und Genehmigung der zu beschließenden Ortsstatute oder Regulative beendigt sein müssen.
Berlin, den 12. Oktober 1899.
Der Minister des Innern. Freiherr von Rheinbaben.
Statistik und Volkswirthschaft.
Bei der Sparkasse in Posen betrug nach dem Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde ⸗Angelegenheiten in der Stadt Posen für das Jahr 1898.ñ99 der Bestand der Spareinlagen am 31. März d. J. 9399712 4 Im Laufe des Berichte jahres waren 3 453 029 S eingezahlt und 2951 332 MS abgehoben worden. Der Gesammtumsatz der Sparkasse belief sich auf 30 727 842 M in der Einnahme und 29 903 749 M in der Ausgabe, im Ganzen auf b0 631 591 S gegen 53 757189 9 im Vorjahre. Bei der laufenden Verwaltung hat sich am Jahresschlusse infolge der Kurs⸗ verluste an den Inhaberpapieren kein Ueberschuß ergeben; der Kurs- verlust betrug insgesammt 93 2590 , wovon 83 882 M auf die laufende Verwaltung entfallen. Unter den am Jahresschluß vor⸗ handenen 390 170 laufenden Sparkonten (gegen 28 221 im Voriahre) befanden sich 1934 (gegen 1822) mit je einem Einlagebestande von mehr als 10090 S, von deren Gesammtguthaben in Höhe von 3 173 209 Æ 1 239 2099 6 mit 25 0ͤ0 und 1 934000 M mit 30/9 zu verzinsen waren. Die Durchschnitts⸗Einlage eines Kontos betrug 31156 M gegen 306,268 M im Vorjahre. Die 30170 Sparer llassifizieren sich, wie folgt: 927 Stiftungen (im Vergleich mit dem Vorjahre 812 4 115), 812 ( 59). Kirchen. 1215 ( 12898) Wittwen, S453 (4 377) Schüler und Schülerinnen, 3149 (4 812 unverehelichte Personen, 2618 (- 140) Dienstboten (563 maͤnnliche und 2055 weibliche), 113 (4 20) Händler, 1804 (4 35) Hand werker, 2316 (4 31) Militärpersonen, 1629 (4 1265) Beamte, 1416 C4 43) Landleute, 1056 (4 31) Arbeiter, 95 (— 18) Personen un⸗ bekannten Standes, 3567 (4 3351) Minderjährige und Kinder.
Die Ausgaben für die Armenpflege in Posen sind von z58 014 M im Jahre 1897.98 auf 299 392 im Berichtsjahre ge⸗ sunken, und zwar warden für die offene Armenpflege und fur die in auswärtigen Anstalten untergebrachten Personen 155 804 (im Vor—⸗ jahre 186 665) A6, für die geschlossene Armenpflege (Krankenhaus, Siechenhaus) 104 249 M, für die Waisenpflege 39 249 M veraus⸗ gabt. Bei einer ortsanwesenden Zivilbevölkerung von 68 974 Ein- wohnern (nach dem Ergebniß der. Zählung von 1895) betrug demnach die Armenlast der Gemeinde 4906 M pro Kopf der Beyölterung, der Zuschuß der Stadthauptkasse zur Bestreitung diefer Kosten 433 * pro Kopf (gegen 430 M im Vorjahre). Laufende Geldunterstützun gen, deren Gesammtbetrag im Jahre 1898/99 sich auf l01 S54 M (1897398: 1092766 . belief, wurden 12650 Personen ge⸗ währt (gegen 1362, 1269, 1251, 1348 und 1404 in den fünf Vor= jahren), sodaß auf eine unterstützte Person im Durchschnitt jährli sI 4M (gegen 78, 96 M im Vorjahre und 70, b6 M im Jahre 1894/95 oder monatlich 6,75 6 entfielen. Einmalige Geldunterstützung (ing= gesammt 4112 A) erhielten 603 (im Vorjahre 585) Personen.
Zur Arbeiterbewegung.
In einer Versammlung der ausständigen Berliner Töpfer wurde, der Volks Ztg. zufolge, festgestellt, daß die Zabl 83 bis ietzt 10948 beträgt. Die Forderungen bewilligt baben bisher 39 Unternehmer, die 2560 Mann beschäftigen. Ein Antrag, den all—= gemelnen Ausstand aufzuheben, wurde abgelehnt. Die Aus ständigen baben jedech, wie die ‚Voss. Ztg. berichtet, das Einigungsamt des Berliner Gewerbegerichts angerufen. Dieses bat die bethelligten Arbeit geber zu heute vorgeladen. (Vergl. Nr. 244 d. Bl)
In der Motorwageninduftrie Berlins ist, wie hiesige Blätter mittheilen, gleichfalls ein Ausstand zu verzeichnen. Das 6 einer Motorfahrzeugfabrik hat in Stärke von 280 Mann die Arbeit eingestellt. Verhandlungen sind bieher e, ne. verlaufen. 1 Fabrik ist von den Meiallarbeitern die Sperre verhängt
In Leipzig beschloß, nach der Leipz. Ztg.“, eine Versammlun der Töpfer und Ofensetz er, den Beschluß der jetzten . aufrecht zu erhalten, nach dem nur auf den Neubauten die Är wieder aufgenommen werden soll, auf denen das ganze Stockwerk mit Fenstern versehen sei. In einer Bekanntmachung des Stadtrathe, welcher dazu Stellung genommen hatte, wurde die darin enthaltene Bestimmung, daß auf der Wetterseite die Fenster vorhanden sein müßten, beanstandet. 22 wurde ein fünftöpfiger Ausschuß ,. 9 3 einem ö . 2 ee. ontrole über
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