r — — — — ——— — a 22 n —— —— — — — K —
m
R
. ede = ee , . 2
.
2
——
2
2
. * 2 2 ö . ; ö ö f * . // . — . . / 53
ö
.
1
w
Herren die Sätze zusammenrechnen, werden Sie finden, daß, da die Grundgebühr 80 M beträgt und jedes Ferngespräch 20 kostet, als niedrigster Satz für das Land, wenn täglich nur ein Ferngespräch ftattfindet, der Satz von 152 M herauskommt. Das ist also schon höher als der 3. Zt. für Berlin bestehende niedrigste Satz. Die Rechnung wird noch schlechter für die ländliche Bevölkerung resp. die kleineren Städte, wenn die Herren annehmen, daß statt eines mehrere Gespräche täglich geführt werden, und daß auch Gespräche über die geringste Entfernung pon 25 Km hinaus gewünscht werden, die entsprechend mehr kosten.
Ich möchte daher glauben, meine Herren, daß es korrelt ist, bei der großen Zahl der Theilnebmer, die in den großen Städten vor⸗ handen ist, und bei der Möglichkeit, mit allen diesen Personen — wenn ich auch gern zugebe, daß jeder, der sich in Berlin anschließen läßt, nicht die Absicht hat, mit allen Angeschlossenen im Jahre iich zu unterhalten — Gespräche führen zu können, eine höhere Gebühr zu verlangen. Ich möchte daher die Herren bitten, daß sie dem An trag des Herrn Abg. Dr. Müller (Sagan) nicht Folge geben. Denn, wie ich schon ausgeführt habe, würde er nur dazu führen, anscheinend eine Verbilligung in der Summe, aber in der That zweifellos eine Beschränkung in der Ausbreitung des Telephonnetzes herbetzu führen, und es gilt mir als vollständig sicher, daß wir niemals die Zu⸗ stimmung bekommen würden zur Anlage von Geldmitteln nach dieser Richtung, sowie die Gelder sich nicht nutzen.
Abg. Dr. Oertel Sachsen: Auch wir bitten um Ablehnung dises Antrages. Wir haben in der Kommission das Menschen⸗ mögliche gethan, um eine Verbilligung für die kleinen Netze zu erreichen; aber dieses Streben findet doch seine Grenze an demjenigen Einnahmeminimum, welches die Post berechtigter Weise daraus be⸗ ansyruchen muß. Die Sätze für die größeren Netze in den Stãrten weller herabjufetzen, sind wir absolut nicht geneigt Die groß⸗ städtischen Theilnehmer sind bisher viel zu billig weggekommen. Wir bleiben bei den Kommissionsvorschlägen; weitere Abminderungen würden das Zustandekommen des Gefetzes gefährden. Der Reichs- kanzler ist ja , später zu ermäßigen, und er
ĩ u ; 3 ,, Zentr.) ersucht ebenfalls um Ablehnung des Antrages Müller. Die Kommission habe sich auf den Mittelsatz von S0 M geeinigt, der gegen den bestehenden Zustand eine erhebliche
Verbilligung bedeute. Abs. br. Müller Sazan: Der große Ausfall, den uns
der Staats fekretãr vorrechnet, berücksichtigt garnicht, wie groß der Aagfalĺ fein wird, der daraus entsteht, daß die Theilnebmer in den größeren Netzen sich auf Grandgebühr stellen lassen und die geringe Gesprächsgebühr zahlen werten. In Dãäne⸗ mark, Schwöeden und. Rolwegen, wo die Entfernung bloß bis zu 2 km geht, ist das Verhältniß der Tatifierung gan; entsprechend unstrem Antrage geordnet, ohne daß sich, obwohl es sich dort theils um Privals, theils um Stagtzunternehmungen handelt, ein Defizit pon ähnlicher Höte herausgestellt hätte. Der HinweiJz auf London und New Vork kann der abweichenden wirihschaftlichen Verhältnisse wegen nicht maßgebend sein.
Staatssekretär des Reichs⸗Postamts von Podbielski:
Wenn ich auch Herrn Dr. Müller zugeben will, daß die von mir angeführten Beispiele New Jork und London vielleicht anormale Verhãltnise darstellen gegenüber Deutschland, so muß ich doch bervor⸗ heben, daß in den beiden angrenzenden Ländern Frankreich und Oester⸗ reich doch ähnliche wirthschaftliche Verhältnisse vorliegen wie bei uns und doch sind auch sie theurer als wir. .
Herr Dr. Müller hat den einen springenden Punkt angeführt: während wir bis zu 5 km von der Vermittelungsstelle einen Preis haben, geht das in den nordischen Reichen nur bis zu 2 km. Aber gerade mit der wachsenden Entfernung kommen zweifellos erhebliche Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der Anlagen. J stimme weiter mit Herrn Singer überein: was thun jene Verwaltungen für ihre Angeftellten? Was müssen wir im Staatsbetrieb tragen für Wittwen⸗ und Waisengeld und Pensionen! Nahezu 20 Millionen Mark jährlich. Die Beamten, die nicht mehr brauchbar sind, bekommen dort dagegen eine sogen annte Abfindungssumme, eine seht bescheidene — ich will die Summe nicht nennen, Sie würden sich vielleicht über die Kleinheit wundern — und der Staat ist jeglicher Veipflichtung gegen die Leute los. Also es kann eine Staatsverwaltung nicht so billig arbeiten wie eine Privatgesellschaft, die nach der Ausnutzung der Acbeits kraft ihre Angestellten einfach bei Seite schiebt. Vergessen Sie doch ferner nicht, das gerade in den nordischen Reichen scheinbar niedrigere Ge⸗ bühren dadurch herbeigeführt sind, daß die Privaten eine Summe von Leistungen bei den Anlagen haben übernehmen müssen. Sehen Sie sich einmal die dortigen Verhältnisse an bezüglich der Lokale, der Heizung und Beleuchtung, der Angestellten. Hierfür haben die Theil⸗ nehmer theilweise besonders aufzukommen. Wenn eine Gemeinde dort eine ältere Dame hinsetzt, so ist die natürlich viel billiger, als wenn wir einen jungen Postassistenten hinstellen müssen. (Heiterkeit. Man kann also da nicht so ohne weiteres Vergleiche anstellen, sondern muß die Verschiedenartigkeit aller Verhältnifse in Betracht ziehen. Wir wissen nicht genau, wie das Finanzergebniß ist. In Schweden ist, wie ich schon damals ange übrt habe, ein System vor⸗ handen, welches billiger arbeitet, und der Mann, der dort an der Spitze steht, schafft Unendliches. Aber wir haben auch dort — und das würde gerade Ihren Ansichten nicht entsprechen! — eine Monovolisie⸗ rung der Herstellung aller Fabrikate. Während bei uns die Telephonie alle ihre Apparate von der Privatindustrie betieht, hat dort der Staat eigene Fabriken errichtet. Ich glaube, unter Umständen würden auch wir mit solchen Fabriketablissements vielleicht etwas billiger arbeiten können. Daz Privatkapital will verdienen, wenn es solche Anlagen sich schafft; aber immerhin glaube ich, daß, wenn Viele sich an der Herstellung solcher verschiedenartiger Erzeugnisse betheiligen, wir dadurch an der Spitze marschieren und uns die besten Apparate be⸗ schaffen können, während, wenn in Zukunft dort vielleicht einmal kein so tüchtiger Mann an der Spitze der Verwaltung steht, die ganze Einrichtung vielleicht nicht die Entwickelung nehmen wird als augen⸗ blicklich.
Ich glaube, alle Erwägungen, die der Herr Abg. Müller ange⸗ stellt hat, führen zu dem umgekehrten Resultat. Sie zeigen uns, daß bei den Verhältniffen, wie sie in Deutschland besteben, wir zweifellos zur Zeit einen zu billigen Tarif für die großen Städte und einen zu theuren für die mittleren Städte urd das platte Land haben. Hierin den Ausgleich lediglich nach unten zu suchen, ist unmöglich; wir müssen die wirklichen Kosten zu Grunde legen und daher nach oben auch erhöhen.
Ich möchte hier noch — was ich vorhin vergessen habe — die Frage aufwerfen: Was kostet z. B. in einer größeren Stadt Schwedens, selbst in der Hauptstadt, ein Lokal für ein Fernsprechamt? Wir haben hier in Berlin solche Aemter noch zum theil in Privat—
bejahlen. Das muß doch in irgend einer Form aufgebracht werden! Die Mienhskosten sind zweifellos heute in den großen Städten so hoch und bilden ein so erbebliches Moment im ganzen Budget, daß sie nicht außer Anschlag gelassen werden können. ; Der Antrag Müller wird abgelehnt, die Bauschgebühr nach dem Kommisstonsantrage angenommen,
s 3 stellt die Grundlage für die Berechnung der Bausch⸗ gebühr fest. Nach 4 wird an Orten ohne Fernsprechnetz für
jeden Theilnehmeranschluß, welcher nicht mehr als 5 kin von
der Vermittelungsstelle entfernt ist, eine Bauschgebühr von S0 M für den Änschluß erhoben. Beide Paragraphen werden unverändert angenommen. 3 .
Der Abg. Gamp (Rp) begründet einen Antrag auf Einfügung eines neuen s 42, wonach der Bau und die In⸗ standhaltung zum Anschluß an ein Fernsprechnetz von nicht über 25 Fernsprechanschlüssen den Betheiligten auf deren Kosten überlassen werden, die Gesprächsgebühr für jede Bedienung bei Benutzung dieser Leitung 5 8 betragen soll.
Redner fährt aus, daß auf diesem Wege eine beträchtliche Ver⸗ billigung des Tarifverkehrs für das platte Land herbeigeführt werden könne, da den Privaten diese Anlagen sehr billig zu stehen kommen wärden, während das Reich bei der Anlegung dieser Leitungen eine Menge von Ausgaben und Kosten habe. Bisber habe die Reicht ⸗ Postverwaltung an dem Grundsatz festgehalten, Anschlußleitungen stets selbst zu bauen, und nur gan; ausnahmèweise dieselben ven Interessenten üÜüberlassen. Es wäre deshalb gut, eine solche Fakultät im Gesetze selbst auszusprechen. Es sei eine Ver⸗ geudung nationaler Arbeitskraft, die Teleyhonstangen nicht da zu nehmen, wo sie wirthschaftlich am entbehrlichsten seien. Weiter bemängelt Redner die neue Bestimmung, daß die Betheiligten einen Betrag von 10/0 der Anlegckosten garantieren müßten, wenn die Verhäaltung Über die Rentabilität einer Anlage zweifelhaft sei. Das sei doch eine ganz außerordentliche Fiskalität. Die Eisenbahnver⸗ waltung fei auch sehr fiskalisch, aber sie habe doch pielfach Bahnen gebaut, deren Rentabilitãt in der Zukunft liege. Unter solcher Fiskalitãt müsse besonders an, 3. im . . . dort würden
äufig die 10,0 nicht aufzubringen sein, und damit sei eine neue i leg dicser ohnehin so stlefmütterlich behandelten Wirthschafts. gebiete gegeben. .
Staatssekretär des Reichs-Postamts von Podbielski⸗
Der Herr Präsident und das hohe Haus werden mir vielleicht gestatten, wenigstens auf den letzten Theil der Ausführungen des Herrn Abgeördneten einzugehen, obwohl ich glaube, daß diese Aus · führungen mehr zum Etat gehört hätten. Es handelt sich um die Frage wegen der 100, , obgleich die meiner Ansicht nach hiermit auch in keinem Zusammenhang stehen. Also kurz zur Klarstellung, meine Herren. Es geht jährlich eine Unzahl von Anträgen zur derstellung von öffentlichen Fernsprechanlagen bei der Reichs⸗Post⸗ verwaltung ein. Wie sollen wir nun materiell anders prüfen, ob ein Bedürfniß vorliegt, als daß man erörtert, so und so viel muß einkommen, damit die Anlage sich rentiert? Das ist meiner Ansicht nach wirthschafilich ein ganz korrekter Standpunkt; denn die berühmten 10066, die mir entgegengehalten werden, sind das Roherträgniß der ersten Anlagekosten; demgegenüber steben für die Verwaltung noch besonders die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb. Ich glaube, es giebt kein anderes Mittel, als zunächst nur da Anstalten zu bauen, wo die Betreffenden sagen, wir sind bereit, die geforderte Garantie zu leisten. Wenn sie aber nicht dazu bereit sind, so liegen immer soviel Anträge vor, daß die vom Reiche be⸗ willigten Mittel aufgebraucht werden. In zukünftiger Zeit, wenn der hohe Reichstag noch weitere Mittel zur Verfügung stellt, werden wir auch in der Lage sein, vielleicht nicht garantierte Anlagen und Lei⸗ tungen zu bauen.
Direktor im Reichs-Postamt Sydow: Der Herr Abg. Samp will durch feinen Antrag der Telegrapbenverwaltung die Befagniß einräumen, daß sie die Anlagen von kleinen Netzen den Theil nehmern überläßt. Diese Befugniß besitzt die Verwaltung bereits. Im §2 des Telegraphengesetzes ist auedrücklich vorgesehen, daß die Ausübung des Rehäals für einzelne Strecken und Bezirke an Privatunternebmtr siberkragen werden kann und Gemeinden unter gewissen Be— dingungen überlaffen werden muß. Wenn von diesem Rechte in Bezug auf die Herstellung kleiner Fernsprechnetze bisher im allgemeinen wenig Gebrauch gemacht wurde, so lag das daran, daß das Bedürfniß dazu bieher so gut wie nicht an uns herangetreten ist. Ich verkenne nicht, daß mit der Ausdebnung der Fernsprechanlagen auf das platte Land der Standpunkt der Verwaltung ein etwas anderer wird, und daß es da in manchen Fällen zweckmäßig sein kann, die Ausfübrung solcher Anlagen den Privaten zu überlassen. Ich glaube allerdings, daß der Herr Abg. Gamp die Vortheile, die den Privaten im Vergleich zur Zablung der Pauschgebühren von S0 Faraus erwachsen, üöerschätzt. Es ist ja leicht eine betriebsfähige Anlage herzustellen, es ist aber nicht so ganz leicht, eine haltbar ee betriebs fähige Anlage herzustellen, und die Unterbaltungskosten werden nicht so niedrig sein, wie der geebrte Herr Abgeorznete glaubt. Wenn ihm beifpielsweise auf einer solchen von ihm hergestellten Anlage draußen auf dem Land der Srechappparat entjwei geht, so müßte er sebr gewangte Arbeiter haben, wenn einer darunter wäre, der das richtig wieter berstellt. (Zuruf rechts) Man kann eine elekltrische Anlage im stande halten und doch noch kein Mikropbon zu regulieren im stande sein. Aber, wie gesagt, die Verwaltung steht an sich dem Gedanken nicht fern und ist nicht abgeneigt, in geeigneten Fällen auch solche kleine Netze Privaten zur Ausführung zu überlassen, in welchen Fällen auch die Fernsprech⸗ gebühr von 5 Pfennigen diesseits für angemessen erachtet werden würde. Allerdings erschöpft der Antrag die Sache nicht. Die Ver⸗ waltung müßte noch weitere Bedingungen durch Reglement festsetzen. Sie muß natürlich dafür sorgen, daß die Leitungen und die Apparate gewissen Anforderungen an die Sprechfähigkeit genügen; denn wenn auf der Leitung eine Verständigung nicht möglich ist, so kann Lie Verwaltung sie nicht eiaführen, ohne daß ihr von Dritten, die von weiter Fer mit dem Eigenthümer der Privatanlage sprechen wollen und leine Verständigung erzielen, Vorwürfe deshalb gemacht würden, weil sir an ihre Linien Anlagen anschließt. auf denen keine Verstãndigung möglich ist. In Summa, der Antrag giebt der Verwaliung Befugnisse, die sie schon hat, und zu deren Ausführung reglementarische Bestimmungen, bie die Verwaltung ebenfalls ju erlassen bat, nötbig siad. Ich glaube nicht, das es richtig ist, derartige Befugnisse im Gesetz festzulegen. Vielleicht begnügt sich der Herr Antragsteller mit dieser Erklärung ind ziebt den Agtrag zurück. ) —
z 6 Dag bach 8. möchte sich doch mehr empfehlen, die bean⸗ tragte Fakultat in das Gestetz aufzaͤnehmen. Dis Interessenten werden beffere Apparate verwenden, als sie vielfach die Verwaltung verwendet. Mir ist mitgetheilt worden, daß die Verwaltung die älteren Avvarate auf das Land giebt, weil sie sir den Städtern nicht mehr bieten. zu können glaubt; und daher mag wohl auch manche Verdrießlichkeit stammen, welche sich bei Verbindung mit dem Lande berausstellt. Durchschlagendes gegen den Antrag Gamp ist nicht vorgebracht worden. Ich wänsche, daß man auch bei uns, wie man in Londen von jedem Zimmer eines Hotels für 50 pro Tag sich mit allen teleyhonisch Angeschlossenen unterbalten kann, die Fern wrechanlage in solcher Weise , n, , der Neichstag wird das nöthige Geld dafür gewiß gern bewilligen
. A6g. * . Die Anregung des Antrags Gamp halte ich für durchaus angebracht und peaktisch, ich muß mich aher doch gegen denfelben erklären, weil diese Befugniß schon bestebt. Gtwas Anderes wäre es, wenn die Bestimmung dahin lautete, daß die
gebäuden, und da moß ich fär ein solches Lokal 40 000 M6 Miethe
Ver wallung die Anlage in dem Falle den Privaten überlassen müßte,
wenn sie das Bedürfniß für dieselbe ihrerseits nicht anerkennt. Von der Verneinung der Bedärfnißfrage kann doch überhaupt nicht die 6 an: es kann sich immer bloß um die Prüfung der Rentabilität andeln.
Staatssekretär des Reichs-⸗Postamts von Podbielski:
Meine Herren! Mein Herr Kommissar hat vorhin schon dem hohen Hause erklärt, daß die Reichs⸗Postverwaltung den Anregungen wohlwollend gegenübersteht, daß aber eine Aufnahme in das Gesetz sich dech nicht empfiehlt, da wir bereits jetzt das Recht, solche Anlagen ju genehmigen, besitzen. Der— gleichen Vorschläge über Eventualfälle könnten zudem noch viele gemacht werden, sie werden aber ein Gesetz mehr belasten, als zur Klarstellung beitragen. Anders liegt aber die Frage, meiner Ansicht nac, die von dem Herrn Abg. Dasbach bereits gestreift und von dem Herrn Abg. Moͤller aufgenommen worden ist, daß eine Verpflichtung für die Verwaltung vorliegen soll, die Herstellung solcher Anlagen den Betheiligten zu überlassen. Ja, meine Herren, was bedeutet das? Durchbrechung des Regals! Und, meine Herren, wenn Sie den Weg gehen, dann, glaube ich, gehen Sie keinen ge— sunden Weg. Ich meine, wir müssen das Regal, welches durch die Postnovelle für den ganzen Postverkehr sestgestellt ist, auch hier wahren; wir dürfen nicht eine Durchbrechung des Regals herbei— führen: und die liegt im Hintergrunde dieses modifizierten Antragz des Herrn Abg. Gamp.
Also ich bin bereit, auf die Sache einzugehen, in jedem einzelnen Falle die Sache zu prüfen, aber darüber hinaus bedauere ich sebr, auf den Vorschlag nicht eingehen zu können, wenn auch zur Zeit ein direkter Antrag nach dieser Rich tung nicht vorliegt.
Abg. Gamp: Wenn die Verwaltung auch gegenwärtig das Recht hat, so ist mein Antrag doch nicht überflüssig. denn nach meinem Antrag soll die Gebühr bei Benutzung derselben nur 5 3 betragen, während die Verwaltung sebr wohl 10 4 nehmen könnte, er inpolviert somit eine Verbilligung. Im Vertcauen auf die Zuscge des Staats. sekretärs und des Birektors, und in der Erwartung, daß auch der zukünftige Reichskan)ler sie ratihabieren wird, ziehe ich den Antrag ,, S4 wird darauf unverändert angenommen, des⸗ gleichen die 8 5. bis 8. . .
Nach s Y werden die sonstigen Bedingungen für die Be⸗ nutzung der Fernsprecheinrichtungen und die Gebühren für den Fernsprechverkehr durch Anordnung des Reichskanzlers fest⸗ gesetzt. Der Reichskanzler bestimmt unter andern 1) die Zu— schlaͤhe zur Bausch⸗ und Grundgebühr für Anschlüsse, welche weiter als 5 km von der Hauytvermittlungsanstalt entfernt sind; 2) die Zuschläge zur Gesprächsgebühr für Verbindungen zur Nachtzeit; 3) die Gebühren für Anschlüsse, welche mehreren Perfonen unter Benutzung einer und derselben Anschlußleitung gewährt werden ; . .
Abg. Dr. Oertel⸗Sachsen beantragt, statt „die Zu⸗ schläge zur Gesprächsgebühr“ zu sagen „die Gebühr“.
Auf eine Anfrage des Abg. Dr. Arendt (Rp.) erwidert der
Staatssekretär des Reichs-Postamts von Podbielski:
Ich kann nur erklären, daß die Hausanschlüsse unter die Zusatz⸗ erklärungen 5 9 sub 3 fallen, und es wie auch in den übrigen Fällen K meiner Absicht liegt, keincswegs mit einer Erhöhung nach dieset Richtung hin vorzugehen.
Der Antrag Oertel wird angenommen, desgleichen er Rest des Gesetzes ohne Debatte nach den Kommissions— eschlüssen. ; 3.
Es folgt die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, auf Grund des Berichts der
X. Kommission. . 52
Nach § 10 kann die Aufgabe oder Beschränkung von Rechen der Gläubiger, insbesondere die Ermäßigung des Zins⸗ fußes oder die Bewilligung einer Stundung von der Gläubiger⸗ versammlung nur zur Abwendung einer Zahlungseinstellung
oder des Konkurses des Schuldners beschlossen werden.
Abg. von Strombeck (Zentr.) erklart, er könne diese Be— stimmung nicht gutheißen, weil ibm darin ein zu schroffer Eingriff in bie Rechte der einzelnen Gläubiger durck Mehrheitsbeschluß zu liegen scheine. Die Kreditoren wärden dadurch ganz unverhältnißmäßig be—
chtheiligt werden.
V (fr. Vgg.) ist auch nicht ganz ohne Bedenken gegen diese Bestimmungen wie gegen einige andere Vorschriften des Fünwurfg, erklärt aber, er wolle keinen Antrag stellen. Durch die dem Gesetz gegebene Fassung sei seine An wendungsfähigkeit sehr ein⸗ geschränkt worden.
Staatssekretär des Reichs-Justizamts Dr. Nieberding:
Meine Herren! Wer wie der Herr Abg. von Strombeck auf dem Standpuakt steht, daß das vorliegende Gesetz ein Unheil für die betheiligten Gläubiger sei, mit dem, glaube ich, ist eine Auseinander⸗ setzung noch in diesem Augenblick sebr schwer Die Regierungen haben, als sie den Entwurf einbrachten, nicht auf dem Standpunkt gestanden, — und sie müssen ihn auch jetzt noch gegenüber den Ausführungen des Herra von Strombeck ausdrücklich ablehnen — die Regierung ist der Ansicht, daß der vorliegende Entwurf eine Wohlthat für da wirthschaftliche Leben im allgemeinen ist, iadem er es ermõnlicht. gefährdete Unternehmungen zu sanieren. Sie ist der Ansicht, dad er eiae Wohlthat für die einer Sanierung zustiga mende Majorität der Gläubiger ist, die unt-⸗r Umständen ihrerseits Schutz bedürfen gegen eigensinnige und wit ihrem eine Sanierung ablehnenden Votum spekulieren de Minoritäten, und sie ist der Ansi ht, daß er auch eine Wohlthat ist für viele unter der Minorität befindliche Gläubiger, die in Untenntniß oder in falscher Beurtheilang der Lage des Unternehmens, das ihnen schuldet, einem Beschlusse sich widersetzen, der sachlich in ihrem Inter⸗ esse liegt. ᷣ
Wer sich auf diesen Standpunkt stellt, der wird mit 6 Hertn Abg. Schrader zugeben müssen, daß die Schran en die die Kommissionsbeschlüsse der Bewegungs freiheit . der Gläubiger ziehen, so weit gehen, wie es irgend vertrãglich ist, wenn das Gesetz überhaupt einen praktischen Swe noch erreichen soll. Von diesem Gesichtspunkt aus haben auch wir Vertreter der verbündeten Regierungen in der Rom mission die in schrä kungen, die in dem Abs. 1 des 5 10 vorgenommen worden sind in der ersten Lesung der Kommissionsoerhandlangen entschieden . kämpft. Wir haben aber mit unseren Ausführungen ort vue Gegenliebe gefunden und haben uns bei der zweiten * ee. in Resignatlon füßen müssen, wie mußten uns überzeugen, da? na Standpunkt der verbündeten Regierungen keinen Anklang mem finden wärde. 26.
Auf der anderen Seite, meine Herren, kann ich dem Herrn 26 Schrader doch nicht jugeben, daß die Beschränkungen, die der . in diesem Punkte durch die Kommisstonsbeschlässe erfahren r*
d b
weittragender Natur sind, wie er es meinte, indem er, wenn ich ihn recht verstanden, anführte, daß der Entwurf durch diese Aenderung den größten Theil seiner Anwendungsmöglichkeit verloren babe. Das ist nach unserer Meinung nicht der Fall. Die Anwendbarkeit des Gesetzes ist eingeschränkt worden, aber immerhin wird das Gesetz noch in vielen Beziehungen eine praktische Bedeutung gewinnen können.
Wenn insbesondere der Herr Abg. Schrader meint, daß das Gesetz nur unter der Voraussetzung Anwendung würde finden können, daß ein Konkurs oder eine Zahlungseinstellung des betheiligten Unter—⸗ nehmens thatsächlich in Autsicht steht, so ist daz nicht zutreffend. Es kommt nur darauf an, daß die Gläubigerversammlung der Ansicht ist, daß ihre Beschlüsse nothwendig seien, um einem drohenden Konkurs abzubelfen. Sobald diese Voraussetzung in der subjektiven Auffassung der Gläubigerversammlung vorhanden ist, so ist den Voraussetzungen des Paragraphen Genüge gescheben.
Was praktisch aus dem Entwurf in der Fassung der Kommission gegenüber dem Entwurf, wie die Regierung ihn vorgelegt hatte, aus—⸗ geschieden ist, das ist die Möglichkeit für die Gläubigerversammlung, auf gewisse mehr nebensaäͤchliche Rechte, beispielsweise in der Weise zu verzichten, daß Entpfändungen einzelner Grundstücke, die zu Gunsten der Gläubiger mitbelastet sind, eintreten. Diese Frage der Exnexuation einzelner Grundflücke, um den Kredit oder die Aktionsfähigkeit des Unter—⸗ nebmens zu heben, auf Kosten der Rechte der Gläubiger enthält denjenigen Fall, der hauptsächlich in Betracht kommt, wenn es sich hier um eine Beschränkung der Rechte der Gläubiger handelt: denn Verzichte auf Kapital kommen überhaupt nicht in Frage und Verzichte auf einen Theil der Zinsen werden die Gläubiger voraussichtlich niemals eintreten lassen, wenn nicht diejenigen Voraussetzungen vorliegen, die gegeben sein müssen, wenn die Beschlüsse der Kommission Gesetz werden. Nun wird aber in vielen Fällen, in denen es sich darum handelt, ein Grundstück auf Kosten der Gläubigerrechte von einer Hypothek zu entlasten, der z 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Anwendung kommen, dessen Wirkungskreis durch die Beschlüsse der Kommission nicht berührt wird. Wo das zutrifft, also in allen denjenigen Fällen, in denen Schuldverschreibungen emittiert worden sind unter Deckung der Forderungen der Gläubiger durch Hvpotheken, und in denen ein Vertreter außerhalb des Rahmens dises Gesetzes bestellt ist, bleibt die Möglichkeit gewahrt, auch auf Rechte der Gläubiger zu verzichten außerhalb der von der Kommission beschlossenen Voraussetzungen. z
Wenn Sie das beröcksichtigen, meine Herren, dann werden Sie die Bedeutung der Abänderungen der Regierungsvorlage durch die Kommission so hoch nicht anschlagen können, wie der Herr Abg. Schrader es hier gemeint hat, und ich bin der Meinung, daß die Vorlage auch in dieser Form einen woblthätigen Einflutz auf unser Wirthschaftsleben noch wird ausüben können.
Abg. von Strombeck: So weit möchte ich nicht geben, das Gesetz ein Unheil für die Kreditoren zu nennen; aber es muß doch mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß auch weniger ehrenwerthe Leute als Herr Schrader oder Herr Büsing mit Emissionen vorgehen.
Abg. Büsing (nl) dankt dem Vorredner für die gute Meinung, die er von ihm habe, bedauert aber seinerseits, das § 160 gerade auf Antrag des Abg. von Strombeck in der Kommisfton die eingeschränkte Fassung erhalten habe, die dem Abg. von Strombeck nun noch nicht genüge. Er (Redner) hätte unbedingt vorgezogen, wenn im 5 10 die ursprüngliche Fassung der Vorlage beibehalten worden wäre. Danach handelte es sich ganz allgemein um die Be⸗ fugniß der Gläubigerversammlung, Rechte der Gläubiger aufzugeben oder zu beschränken. Leider habe die Mehrheit der Kommission anders beschlossen.
Nach § 14 werden die Befugnisse und Verpflichtungen eines Vertreters, dessen Bestellung gemäß § 1189 B. G. B. oder auf Grund einer bei Ausgabe der Schuld— verschreibungen in verbindlicher Weise getroffenen Festsetzung erfolgt, durch die nach diesem Gesetz vorgenommene Bestellung eines Vertreters nicht berührt.
Abg. von Strombeck beantragt die Streichung der ge⸗ sverrten Worte. Es sei höchst gefährlich, durch den Emittenten einen Vertreter bestellen zu lassen mit unbeschränkten Rechten zum Nachtheil der Gläubigerversammlung. Redner erklärt, auf alle Fälle gegen das Gesetz stimmen zu wollen.
Staatssekretär des Reichs-Justizamts Dr. Nieberding:
Meine Herren! Der Herr Vorredner bewegt sich zum theil in einem mir unerklärlichen Gedankengange. Der Herr Vorredner hat uns dargelegt, wie gefährlich es sei, einen Vertreter durch den Emittenten der Schuldverschreibungen bestellen zu lassen mit weit⸗ gehenden Rechten gegenüber den Interessen der Gläubiger, und hat deshalb vorgeschlagen, die Bestimmung, die in der Kommission in dem § 14 aufgenommen ist, wieder zu beseitigen. Gleichzeitig hat der Herr Vorredner uns aber vorhin erklärt, er würde unter allen Umständen gegen die Vorlage stimmen. Was wird nun die Folge sein, wenn sein Wunsch in Erfüllung ginge und der Entwurf nicht Gesetz würde? Dann würde ja erst recht die Freiheit der Gmittenten bleiben, derartige Vertreter zu bestellen, die zum Nachtheil, wie er meint, der Gläubiger ihre Befugniß aus üben können. Also gerade durch sein Schlußvotum würde er dasjenige verhindern, was er durch sein Votum zu diesem Paragraphen zu erreichen sucht.
Was den Antrag des Herrn Abg. von Strombeck betrifft, so muß ich ihm bestätigen, daß die Absicht der Regierungsvorlage dahin ging, neben dem Vertreter, den die Vorlage für die Gläubiger schaffen will, und neben demjenigen Vertreter, der für hyvothekarische Darlehne im Bürgerlichen Gesetzbuch vor— gesehen ist, einen dritten Vertreter, der bei der Emission eines nicht hypothekarisch sichergestellten Darlehnz von seiten des Emittenten gestellt werden könnte, nicht zuzulassen. Darin hat der Herr Abg. von Strombeck Recht. Die Regierungsporlage hielt es einmal nicht für ein praktisches Bedürfniß, neben vem Weg, den die Vorlage den Gläubigern giebt, einen Vertreter ihrer Interessen selbst zu bestellen, noch einen zweiten Weg zu lassen, auf welchem der Schuldner für die gleiche Vertretung sorgen könnte, und sie hielt es außerdem für einfacher und klarer, wenn die Gläubiger überhaupt nur in einer Form durch einen Vertreter ihren Willen kundgeben können.
Insofern kann ich nur sagen: im Sinn der Regierungsvorlage würde es liegen, wenn der in der Kommissien aufgenommene Ibsatz nach dem Antrage des Herrn von Strombeck wieder gestrichen würde. Auf der anderen Seite muß ich aber doch hervorheben, daß, nachdem im 5 10 gegen den Wunsch der Regierung die Bewegungs⸗ steiheit der Gläuhigerversammlung und ihrer Vertreter eingeschränkt worden ist, hier durch den Zusatz der Kommission die
öglichkeit gegeben wird, den daraus zu erwartenden Nach—
Denn der Vertreter, der auf Grund dieses Paragraphen in der Fassung der Kommission geschaffen werden kann, wird freier in seinen Entschließungen gestellt sein als die Gläubigerver⸗ sammlung und deren Vertreter nach Maßgabe des § 10, und das wird Herr von Strombeck vielleicht durch die Beschlußfassung zu § 10, die er so erfolgreich beeinflußt hat, erreichen, daß jetzt in manchen Fällen ein Vertreter bei der Emission von Schuldpapieren bestellt werden wird, der nicht bestellt worden wäre, wenn das Gesetz im übrigen genug Freiheit für die Aktion des Vertreters gewährt.
Ich muß aber dem Herrn Abg. von Strombeck doch bestreiten, daß seine Besorgnisse, als ob ein derartiger Vertreter so bedenklich für die Interessen der Gläubiger sich erweisen müsse, zutreffend ist. Wenn diese Besorgniß zutreffend wäre, würde überhaupt der ganze § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestrichen werden müssen. Denn der Vertreter, der auf Grund dez § 1189 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs bei hypothekarisch versicherten Darlehen bestellt werden kann, hat ganz dieselben Rechte und könnte also ganz dieselben Nachtheile für die Gläubiger herbeiführen wie der Vertreter, der hier in diesem Paragraphen des Entwurfs vorgesehen ist, bei hypothekarisch nicht versicherten Darlehen.
Wenn im übrigen der Herr Abgeordnete von Strombeck meint, es wäre doch sehr gefährlich, einen Vertreter bestellt zu sehen, der sogar gleich bei der Emission der Schuldobligationen mit der Voll⸗ macht verseben wäre, ohne Zustimmung der Gläubiger zu deren Nach— theil und zum Vortheil des Emittenten der Papiere eine Zinsreduktion eintreten zu lassen, so möchte ich das Bankhaus sehen, das es wagen würde, solche Papiere auf den Markt zu bringen. Ein solcher Ver such würde einfach ausgelacht werden, und die Unverkäuflichkeit der Papiere würde sofort in dem Kurse derselben zu Tage treten; darin sehe ich also keine Gefahr. Auf der anderen Seite, wenn ein Vertreter es unternehmen sollte, zum Nachtheil der Gläubiger mit seinen Maßnahmen vorzugehen, so bietet das Gesetz in 8 14 Absatz 3 ja die Möglichkeit, auf dem Wege der Appella— tion an das Gericht in kürzester Frist die Absetzung des Vertreters herbeizuführen; dann ist tabula rasa geschaffen. Der Vertreter, den der Emittent bestellt hat, ist beseitigt, ein anderer Vertreter kann von dem Emittenten nicht bestellt werden, und damit tritt die volle Freiheit der Släubigerversammlung ein, auf Grund dieses Gesetzes ihrerseits einen Vertreter zu berufen. Ich kann also nur sagen, es greifen nach meiner Meinung die Bedenken, die der Herr Vorredner betont hat, gegen die Annahme der Kommissions— vorschläge nicht durch, obgleich ich einräumen muß, daß die Regierung die Bestellung eines Vertreters, wie er von der Kommission vor— gesehen war, für entbehrlich erachtet hat.
Nan hat der Herr Abg. von Strombeck einen Zweifel angeregt, zu dem ich einige Worte fagen muß, um keine Unklarheit bestehen zu lassen bezüglich der Tragweite des § 14 in der Kommissionsformulierung, wonach ein Vertreter bestellt werden darf auf Grund einer bei der Ausgabe der Schuldverschreibung in ver— bindlicher Weise getroffenen Festsetzung des Schuldners. Herr von Strombeck meint, das stände im Widerspruch zu 5 18 des Entwurfs, wonach bei der Emission eines Papiers keine Bestimmungen getroffen werden können, wodurch die Befugnisse der Gläubiger beschränkt werden. Aber die einzelnen Paragraphen eines Gesetzentwurfs sind doch nicht isoliert für sich auszulegen, sondern in ihrem Zusammen⸗ hange zu einander; die Bedeutung des § 14 ergiebt sich aus einer Vergleichung mit § 18, und die Tragweite des 5 18 wird naturgemäß eingeschränkt durch den Inhalt des §5 14. Die Bedenken, die Herr von Strombeck angeregt hat, als wenn ein Vertreter auf dem Wege, den der § 14 eröffnet, überhaupt nicht ge⸗ stellt werden könnte, weil das im Widerspruch stehe mit § 18 des Gesetzes, sind unbegründet. Der Vertreter auf Grund des 514, wenn F 14 angenommen werden sollte, kann bestellt werden trotz der Bestimmungen, die 5 18 enthält, und seine Beschränkungen heben die Verbindlichkeit der Festsetzungen nicht auf, die nach 5 14 getroffen sind. Nachdem noch die Abgg. Büsing und Schrader für den Kommissionsbeschluß eingetreten sind, wird der Antrag von Strombeck abgelehnt und der Rest des Gesetzes ohne wesentliche Diskussion nach der Kommissionsfassung angenommen. Auf eine Anregung des Abg. Schrader, sofort die dritte Berathung vorzunehmen, geht der Präsident nicht ein. Schluß 5 Uhr. Nächste Sitzung Montag 1 Uhr. (Zweite Lesung des Gesetzentwurfs, betreffend den Schutz des gewerblichen Arbeitsverhältnisses.)
Handel und Gewerbe.
(Aus den im Reich samt des Innern ijusammen gestellten Nachrichten für Handel und Indu strie“ )
Export französischen Champagners.
Im Jahre 1898 bat Frankreich dem Auslande 19 682 000 Flaschen Champagner für die Summe von 91 327 552 Fr. verkauft. Unter den Champagner kaufenden und trinkenden Ländern steht weitaus an erster Stelle England, das im genannten Jahre 10 599 300 Flaschen, also über die Hälfte des exportierten Weins, konsumierte; es folgen Belgien mit 2778 700, Deutschland mit 1 859 200, die Vereinigten Staaten von Amerika und Canada zusammen mit 1419 400 Flaschen. Rußland nahm den Franzosen nur 486 4990 Flaschen ab, was sich dadurch einigermaßen ausgleicht, daß es meist die besten Marken bevorzugt. Auffallend wenig Cham— pagner wird in Oesterreich getrunken, wo 152,300 Flaschen, in der Schweiß, wo 141 100 Flaschen, in Italien, wo 129 700, und in Australlen, wo 126 000 Flaschen in einem Jahre konsumiert werden. (Vas Handelg⸗ Museum.)
Gin⸗ und Ausfuhrhandel von Nagasaki im Jahre 1898. Nagasaki gehört zu den bedeutendsten Handelsplätzen Japane; es wird nur übertroffen von Jokohama und dem an der Spitze stehenden Kobe.
Der Gesammtwerfh der Einfuhr ausländischer Waaren nach Nagasaki betrug im Jahre 1898 19654588 Yen gegenüber 13 594 673 Jen im Jahre 1897 (1 Jen nach dem Durchschnittskurse — 206 Se); die Ausfuhr japanischer Waaren aus Ragasaki stieg bon 5H0l Ss6 Jen im Jahre 1897 auf 5 705 023 Jen im Jahre 1898. Diese Ziffern weisen eine erhebliche Zunahme im Gesammtverkehr auf, namentlich in der Einfuhr.
Besonders auffällig ist die Steigerung bei folgenden wichtigeren Einfuhrartikeln Nagasakis. ;
Der Werth der eingeführten Vampfschiffe betrug im Jahre 1898 2400 000 Yen gegenüber 280 000 Jen im Vorjahre; der Einfuhr⸗ werlh von Lofomotiven und Theilen davon stieg von 137 876 Yen im Jahre 1897 auf 623 93 Jen im Jahre 1898.
Die eingeführten Lebenemlttel bewerthen sich im Jahre 1898 auf
heil, wentgsteng in gewissen Grenzen, wieder zu reparieren.
Drogen und Medikamente stiegen auf 80 729 Jen gegenüber 48049 Nen im Jahre 1897.
Eine besonders starke Zunahme zeigte der Import von Reis; der Einfubr von 2008 4596 Jen im Jahre 1898 steht eine solche von 16339 Jen im Jahre 1897 gegenüber.
Verdoppelt hat sich ungefähr die Einfuhr von Zucker und Me— lasse; im Jahre 1898 gingen ein für 4163 172 Jen, im Jahre 1897 für 2085 100 Men. Eine verhältnißmäßig noch erheblichere Steige⸗ rung weisen Taback und Tabackfabrikate auf; 28 856 Jen im Jahre 1897 stehen 689 922 Jen im Jahre 1898 gegenüber.
Der Import von Spirituosen und Getränken aller Art stieg von 98 717 Jen im Jahre 1897 auf 236 293 Jen im Jahre 18938.
Die hauptsaͤchlichsten Ausfuhrgegenstäͤnde bildeten: Papier aller Art (1897: 106717 Jen, 1898: 106 660 Yen), Mehl (1897: 141 660 Jen, 1898: 180078 Jen), Reis (1897: 227 105 Jen, 1898: 215 006 Jen), Tintenfische (1897: 577 912 Jen, 1898: 616 301 Yen), Rohbaumwolle (1897: 164 G00 Jen, 1898; 127 1097 Den) und nament- lich Steinkohlen (1897: 2120 1279 Jen, 1898: 2986 065 Jen).
Konkurse im Auslande.
. ; Galizien.
Konkurs ist eröffnet über das Vermögen des nicht proto— kollierten Kaufmanns Chaim Danger in Peczeniiyn mittels Beschlusses des K. K. Kreis gerichts, Abtheilung IV, in Kolomea vom 21. Oktober 18990 — No. cz. S. 599. Provisorischer Ton kursmasseverwalter: Advokat Dr. Szarkiewie; in Peczenisyn. Wahltagfahrt (Termin zur Wahl des definitiven Konkursmasse⸗ verwalters) 21. November 1899, Vormittags 10 Uhr. ie Forderungen sind bis zum 30. November 1899 bei dem genannten Gericht anzumelden; in der Anmeldung ist ein in Peczentäyn wohnhafter , namhaft zu machen. Liqui- dierungstagfahrt (Termin zur Feststellung der Ansprüche) 13. De— zember 1899, Vormittags 10 Uhr.
. Bukowina.
Konkurs ist eröffnet über das Vermögen der nicht proto— kollierten Lederhändlerin Lea Wolf, in Czernowitz mittels Beschlusses des K. K. Landesgerichts in Czernowitz vom 15. No— vember 1899 — No. S. 8/99. Provisorischer Konkursmasseverwalter: Advolat Dr. Perl in Czernowitz. Wahltagfahrt (Termin zur Wahl des dtfinitihen Konkurs masseverwalters) 5. Bezember 1895, Vor⸗ mittags 10 Uhr. Die Forderungen sind bis zum 28. Dezember 1899 bei dem genannten Gericht anzumelden. Liquidierungstagfahrt (Termin zur Feststellung der Ansprliche) 29. Dejember 1899, Vor mittags 10 Uhr.
Serbien.
Ljubomir Stoschitch, Kaufinann (Materialwaaren handlung) in Belgrad. Anmeldungstermin: 2.14. Dezember 1899. Ver handlungftermin: 4/16. Dezember 1899.
Zwangsversteigerungen.
Beim Königlichen Amtsgericht 1 Berlin stand dag Grundstück Krautstraße 35 a., dem H. Beversdorff gehörig, zur Versteigerung. Für das Meistgebot von 118 000 M wurde Hans von Westernhagen, Französischestr. 11.12, Ersteher. — Aufgehoben wurde das Verfahren, betreffend die Zwangsversteigerung der nach⸗ benannten Grundstücke: Stralauer Allee 12a., dem Maurermeister ö gehörig. — Hochstraße 44, dem Kaufmann Osk. Zöffel gehörig.
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Kokz
an der Ruhr und in Dberschlesten An der Ruhr sind am 18 d. M. gestellt 16028, nicht recht- zeitig geftellt 539 Wagen. In Oberschlesten sind an 17. D. M. gestellt 6258. nicht recht. zeitig gestellt keine Wagen; am 18. d. M. sind gestellt 6179, nicht recht⸗ eitig gestellt keine Wagen.
Der Minister für Landwirthschaft, Do mänen und Forsten, dessen spezieller Aufsicht die preußischen Hypothekenbanken unterstehen, hat den Geheimen Ober⸗Regierungsrath Wesener und den Geheimen Regierungsrath Dr. Müller, vortragende Räthe im Ministerium für Landwirthschaft 2c, zum Treuhänder bezw. Stell vertreter desselben bei der Preußischen Pfandbrief Bank bestellt.
Berlin, 18. November. Marktpreise nach Ermtttelungen des Königlichen Polizei⸗Präsidiums. (Höchste und niedrigste Preise.) Per Veoppel⸗gtr. für: Weizen 16,00 S6; 13,890 S — Roggen 14,40 ½; 13,50 S — *Futtergerste 14,09 S; 13,00 4 — Hafer, gute Sorte 15,20 M6; 14,50 S — Mittel⸗Sorte 1440 S; 13,70 4 — geringe Sorte 13,60 MS; 13,090 S. —, Richtstroh 4. 00 ; 3,50 AM — Heu 6,70, MI 4,20 6 — *Erbsen, gelbe, zum Kochen di. 00 S; 265,00 S. — ** Speisebohnen, weiße 50, 00 „MS; 25,00 S, — eLinsen 70,00 MS é; 30,900 υ, — Kartoffeln 7,00 MS; b, 00 MS — Rindfleisch bon er Keule J Kg 1,60 ; 130 ä = Fits Bauchfteisch 1 kRg 120 ; 1.00 ½ς — Schweinefleisch 1 kg 1460 M; 1,10 — Kalbfleisch 1 Eg 1,80 M; 1,00 1M — Hammelfleisch 1 Rg 1,60 4M; 1'006 M = Bulter 1 Eg ' 2555 ; Yo , = ier 6 Stüq h, 60 S; 2, 40 S — Karpfen 1 g 2,20 AM; 1,20 M — Aale 1 kg 2, S9 ½6; 1,20 1¶αι — Zander 1 kg 2,40 M; 1,00 S — Hechte 1 Rg 1,80 SS; 1,00 AM — Barsche 1 kg 1,80 S; O, 80 S — Schleie 1 kg 2,89 S6; 1,6̃20 S. — Bleie 1 Kg 1,20 ½ι; (, So M — Krebse 69 Stück 12, 00 S; 3, 00 .
GErmittelt pro Tonne von der Zentralstelle der preußischen Land⸗ wirthschaftskammern — Notierungsstelle — und umgerechnet vom Vollfel⸗Präsidium für den Doppelzentner
jRTleinbandelgpreise.
Ausweis über den Verkehr auf dem Berliner Schlachtviehmarkt vom 18. November. Zum Verkauf standen: 3548 Rinder, 1128 Kälber, 7619 Schafe, 8606 Schweine. Markt- pre il nach den Ermittelungen der a,,, Bezahlt wurden für 100 Pfund oder 50 kg Schlachtgewicht in Mark (bezw. für 1 Pfund in Pfg.): Für Rinder: Och sen: 1) vollfleischig, ausgemästet, höchsten Schlachtwerths, höchstens 7 Jahre alt, 62 bis 66 2) junge fleischige, nicht ausgemästete und ältere ausgemästete 58 bis 61; 3) mäßig genährte junge und gut genährte ältere 55 bis 57; 4) gering genährte jedes Alters 50 bis 54. Bullen: 1) voll⸗ fleischige, höchsten Schlachtwerths 59 bis 63; 2) mäßig genäbrte süngere und gut genährte ältere 55 bis 58; 3) gering genährte 49 bis 53. — Färsen und Kühe: 1) a. vollfleischige, ausgemästete Färsen höchsten Schlachtwerths — bis —; b. vollfleischige, aus gemästete Kühe höchsten Schlachtwerths, böchstens 7 Jahre alt, hö bis 56; 2) ältere ausgemästete Kühe und weniger gut ent⸗ wickelte jüngere 53 bis 59; 3) mäßig genährte Färsen und Kühe bl bis Hz; 4) gering genährte Färsen und Kübe 48 bis 59. — Kälber: I) feinste Mastkälber (Vollmilchmast) und beste Saugkälber 76 bis 80; A mittlere Mastkälber und gute Saugkälber 72 bis 74; 53) geringe Saugkälber H8 bis 62; 4) altere gering genährte Kälber (Fresser) 44 bis 50. — Schafe: 1) Mastlämmer und jüngere Mastbammel 62 bis 66; 2) ältere Masthammel 54 bis 58; 3) mäßig genäbrte Hammel und Schafe (Merzschafe) 46 bis 52; ) Holsteiner Niederungs= . — bis —, auch pro 100 Pfund Lebendgewicht 22 bis 32 * — Schweine: Man zahlte für 100 Pfund lebend (oder 50 kg) mit 20 osg Tara ⸗Abzug: 1) vollfleischige, kernige Schweine feinerer dꝛesen und deren Kreuzungen, höchstens 16 Jahr alt; a. 48 bis 49; b. (Käser) — bis —; Y) fleischige Schweine 465 bis 47; gering entwickelte 4 bis 44; Sauen 42 bis 44
Berlin, 18. November (Wochenbericht für Stärke Starke—⸗ fabrikate und Hülsenfrüchte von Max Sabersky,. Berlin W.)
41h0 179 Jen gegenüber 316 197 Jen im Jahre 1897.
Ia. Rartoffelstärke 196 — 200 6, la. Kartoffelmebl 198 —· 201 A.