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Berichte von deutschen Fruchtmärkten.
Dualttãt
gering
mittel
November
Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner
höchster
Tag niedrigster
niedrigster
höchster
6.
niedrigster
6
Doppelzentner
Am vorigen Markttage
Außerdem wurden
am Markttage (Spalte I)
nach ůberschlãglicheꝛ
Schätzung verkauft
Dopp e lzentner
(Preis unbekannt)
Allenstein. n, Sorau N.. E. Vosen. ö Rawitsch Krotoschin... Strehlen i. Schl. . Liegnitz... Hildesheim.
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k I Bemerkungen. Die verkauste Men Ein , . Strich (— in den 3 für Preise hat die Bedeutung,
W 14,80 1470 13,60 14,40 14550 1480 1409 1440 1440 1345
15,20 17,40 16333 16,90 15,60
15,650 1650 14,00 14,50 14,50 15,20
14.70 16,50
14,19 13, So 1370 13,20 1320 13,50 13, 00
1290 13350 13,10 15,00 14,65
13, 70 1640 15,00 15, 80 14,80
12,94 18,50 13,60 14,00 14,70 15, 70 14,40 15,50
11,75 13.50 14,00 12,80 12.80 13,20 13,00 12,50 15, 30 1440
16.15 16,40 16, 10
13,30 14,00 15,00 15,50 16.50
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16,00 15,90 15 090 14.00 14,6 1450 15,00 15,90 15,40
14415 15,34 15,30 15, 70 17,49 1657 17.00 1600 16,80
14,60 15 50 14,75 15,70 14570 17,00
g e u.
14653 15, 90 14,00 13,50 13.30 13,50 13 590 13,00 138,20 14,10 14, 10
14,380 14,66 14.410 1450 1640 15.71 16,00 15,20 16, 00
15,80 13,70 14.40 1475 14,50 1440 16,00
G er st e.
12 00 13.70 14.57
13 00 1342 14,00 1280 1469 1487 1415 17,00 13,30 16,54 1660 16,50 16385 13,80 15,50 15,50 15,50 17, 00
Hafer.
12, 18 12,30 12,50 13.090 12,10 12,090 11,50 12,30 11,690 11,50 14309 12,50
14,60 15,20 13, 44 13,10 13,40 13,00
1500 14 66 1710 1256 14166 100 1466
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12.70 12350 12,60
12,20 12,00 11.380 12, S0 12,2) 12,50
1270 1300 13.20 12, S80 15,00 15,2) 13. 95 13, 20 13,50 13,20 15,10
1480 13,00 12,30 1302 15.00 12, 80 14.00 15,20
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12.80 13,99 13, 70 13. 80 1509 15,40 15,05 14359 13,50 13.729 15, 10
15.50 13,09 12,50 13,00 15,00 13,80 14597 15,20
12.43
12,75 12.20 11.380 11360 1230 12,09
1425 17769 13.905
1333
15,10 13,53 12,78 13.44 13,04
1480 15. 16 15.56
13, 18
d der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt.
daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, e
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Der Durchschnitteprei wird a
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in' Punft (.) in den letzten sechs Sxalten,
13,33
21.11.
20.11. 20.11. 17.11. 25. 11. 21.11. 20.11.
1.11. 21.11. 171i.
23.11.
17.11. 17.11. 17. 11. 18.11. 17. 11.
17.11.
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24.11.
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Deutscher Reichstag. 108. Sitzung vom 24. November 1899, 1 Uhr.
Die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, wird fortgesetzt. Ein von der Kommission gegen den Widerspruch der Vertreter der verbündeten — eingefügter Artikel Ha bezweckt eine Abänderung des s 1656. In diesem wird den höheren Bundes verwaltungsbehörden die Befugniß ertheilt, be⸗ züglich der Sonntagsarbeit Ausnahmen zu gestatten für Gewerbe, deren vollständige oder theilweise Ausübung an Sonn und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders bervortretender Bedärfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, sowie sür Betriebe, wesche ausschließlich oder vorwiegend wit durch Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten.“ Als Absatz 3 soll hier hinzugefügt werden:
„Der Bundesrath hat über die Voraugsetzungen und Be— dingungen der Zulassung von Ausnahmen nähere Bestimmungen ju kreffen; diesclben sind dem Reichstage bei seinem nächsten Zu— sammentritt zur Kenntnißnabme mitzutheilen.“
In dieser Fassung soll der Ausdruck hat.., zu treffen“ auf Äntrag des Abg. Freiherrn von Stumm (Rp) ersetzt werden durch trifft“.
irektor im Reickkamt des Innern Dr. von Woedt ke: Meine Herren! Ich kann den soeben gestellten Antrag nur dringend befürworten. Ich bin außerdem ermächtigt, die Erklärung abzugeben, daß, wenn in dieser Form der Antrag angenommen wird und dem⸗ nächst in das Gesetz übergeht, mein Herr Chef im Bundesrath einen enffyrechenden Bundesratksbeschluß extrahieren wird. Im übrigen ist e, wir ich dem Herrn Abg. Freiherrn von Stumm zugeben kann, kisber nicht üblich gewesen und entspricht auch nicht dem Verbältniß des Richetages zum Bundesrath, daß ein Faktor der Gesetzgebung dem anderen gleichberechtigten Faktor eine bestimmte Auflage macht.
Der Artikel 5a wird mit der vorgeschlagenen Aenderung angenommen. .
Artikel 6 wiederholt mit unwesentlichen Abweichungen die Vorschläge des in der Session 1895,97 unerledigt gebliebenen Gesetzentwurfs, betreffend die Verhältnisse in der Kleider⸗ und Wäschekonfektion. In der Vorlage bestimmt zunächst der neue s 114a, daß für diese Branche sowie für andere Gewerbe, in denen die Unklarheit der Arbeitsbedingungen zu Mißständen geführt habe, der Bundesrath Lohnbücher oder Arbeitszettel vorschreiben könne.
Die Kommission hat den Eingang dahin geändert, daß für bestimmte Gewerbe diese Befugniß des Bundesraths platz⸗ greifen kann. In die Lohnbücher sind von dem Arbeitgeber öder seinem Bevollmächtigten einzutragen:
1) Art und Umfang der übertragenen Arbeit, bei Accordarbeiten die Stückjahl; 2) die Lohnsätze; 3) die Bedingungen für die Liefe⸗ rung von Weikjeugen und Stoffen zu den übertragenen Arbeiten; 4) die Bedingungen für die Darreichung von Kost und für die Ueberlaffurg ven Wohnräumen, sofern Kost oder Wohnräume auf den Lohn angerechnet werden sollen. Das Lohnbuch hat der Arbeit geber auf seine Kosten zu beschaffen und dem Arbeiter ausgefüllt vor oder bei der Uebergabe der Arbeit kostenfrei auszuhändigen. Die Lohnbücher sind mit einem Abdruck der Bestimmungen der §5§ 115 bis 1192 G. O. zu versehen; im übrigen wird die Einrichtung der Lobnbücher und Arbeits zettel durch den Reichskanzler bestimmt. (Nr. 4 ist Zusatz der Kommission.)
Die Abgg. Roe sicke⸗Dessau (b. F. F) und Dr. Pach⸗ nicke (fr. Vxg) beantragen zu diesem § 1142 folgende Zusätze bezw. Abänderungen:
1) Auch in den Gewerben, für welche besondere Bestimmungen auf Grund des ersten Absatzes vom Bundesrath nicht erlassen sind, dürfen Arbeitern, Arbeiterinnen und sonstigen Personen Arbeiten zur Verrichtung außerhalb der Fabrik oder Werkstätte nur auf Grund von Lohnbüchern (der Arbeitszetteln von Arbeitgebern übertragen werden;
2) sollen auch die Arbeitszettel den vorhin bezeichneten Abdruck erhalten und dieser auch auf § 1196 ausgedehnt werden;
3) soll am Schlusse hinzugefügt werden: „Auf Antrag von Gewerbeunternebmern, für deren Gewerbe Bestimmungen nach Abfatz J vom Bundesrath erlassen sind, kann die höhere Ver⸗ waltüngsbehörde bis auf Widerruf gestatten, daß für die in den Fabriken oder Werkstätten der betreffenden Unternehmer beschäftigten Arbeiter an Stelle der Lohnbücher und Ambeitsjettel Tarife ver- wendet werden, welche den Anforderungen nach § 114a Absatz 1 entsprechen und an in die Augen springenden Stellen auszu- hängen sind.“
Abg. Freiherr von Stumm beantragt, die Nummer 4 wieder zu streichen.
Ein Antrag der Abgg. Albrecht und Genossen (Soz.) bezweckt, andere Eintragungen als die im S 1II4a erwähnten zu verbieten; außerdem sollen die Worte in Nummer 4, „sofern Kost oder Wohnräume auf den Lohn
angerechnet werden sollen“, gestrichen werden.
Abg. Freiherr von Stumm; Die Bestimmung in Nummer 4 ist überflüffig und schädlich. Es liegt darin ein jebr gefähr— licher Stimulus für den Arbeitgeber, diese Leistungen sich extra be— sah len ju lassen, er ist dann an den Truckparagraphen nicht mehr ge— bunden und kann beliebige Zuschläge von den Arbeitern erheben, während er bei der Anrechnung, auf den Lobn üher die Selbstkosten nicht hinau gehen darf. Auch. sonst ist die Fassung sehr unklar; stteichen Sie daher den Zusatz der Kommission.
Abg. Freiherr Heyt zu Herrnsheim (nl): Die von der Kom miffion beschlossene Erweiterung der Vollmacht des z 1142 ist vornehmlich auf die Werkstätten gemünzt. Sie geht leider lange nicht so weit, wie wir in unferen früheren Anträgen gewänscht haben. Wir wollten diese Bedingungen in den Arbeitsvertrag selbst hineinschreiben. In der Wäschebranche und in der Konfeltion spielt die Natural= söhnung noch eine große Rolle, daher muß wenigstens die Bestimmung in Rr. 4 im Interesse der betreffenden Arbeiter sicher gestellt werden. Ez muß eine Kontrole darüber besteben, wie viel ihnen für die Var, reichungen von Kost und Wohnraum angerechnet werde, sonst würde h , nn Uebervortheilungen überhaupt kein Riegel vor— geschoben.
Abg. Reißhaus (Soz) führt aus: Der § 1142 sei bestimmt, der schlinmsten Ausbeutung der Arbeiter und Arbeiterinnen in diesen Heschäftszweigen entgegenzutteten. Wisher seien die willkürlichsten dohnabzüge gemacht worden, ohne daß man die. Ar⸗ beiter vorher davon überhaupt unterrichtet hätte. Mit den Lobnbüchern' oder Ärbeitszettein werde hier ein wenig gebessert, aber die Besserung sei winzig und stehe mit den großen Versprechungen im Widerspruch, welche gerade die National beralen gelegentlich des großen Konfeltlonsarbeiterstrikes ge⸗ macht hätten. Gine birekte Gefahr liege darin, daß aus diesem Lohn— buch eventuell ein Kontrolbuch werden könnte; dem solle dadurch vor gebeugt werden, daß gesagt werde, es dürfe nur die in 5 114 2 auf⸗ zeführte Eintragung in die Lohnbücher gemacht werden. Die Ziffer 4 kalte feine (Nednerg) Partei auch für Überflüssig, weil diese. Vor. 6 ir Fz zol bes Bürgerlichen Gesetzbuchs schon vollständig
eckt sei.
Abg. Roe sicke. Dessau: Durch die Lohnbücher oder Arbejtszettel vird jedenfalls bis ju einem gewissen Grade die bisher bestehende Uaklarheit über bie Lohn. und Arbeitsbedingungen beseitigt werden; daben sich doch auch die Bethelligten und diejenigen, die davon be⸗ lreffen werden sollen, Über die beabsichtigte Neuerung sreund— lich geäußert. Wenn man aber auch dem Bundesrath ruhig
überlassen kann, inwieweit er solche Bestimmungen für gewisse Gewerbe einführen will, so liegen doch die Uebelstände, unter denen die mit Arbeiten außerhalb der Fabriken Beschäftigten zu leiden haben, so auf der Hand, daß auch für diese die Einführung von Lohnbüchern und Arbeitszetteln sich als nothwendig erweist. Damit würde ja denn auch die diskretionäre Vollmacht des Bundesraths nach dem Wunsche des Freiherrn von Stumm eingeschränkt. Zahlreiche Leiter besserer Geschäste haben immer versichert, daß sie gam damit einverfstanden sind, daß ein für alle Mal eine solche Bestimmung ergeht, welche den Unklarheiten im Arbeitsvertrag eine Ende macht. Die Gegner einer solchen Anordnung behaupten, daß damit doch nicht allen Streitig keiten, welche aus dem Lohnvertrag entstehen können, ein Ende be— reitet werde; aber dieser Mangel, wenn er überhaupt besteht, kann doch den unjweifelhaften Nutzen einer derartigen Bestimmung nicht aufwiegen. Ich empfeble deshalb dem Hause unsern ersten Antrag. Auch auf den Arbeitszetteln sollen ferner die einschläglichen Bestimmungen der Gewerbeordnung abgedruckt werden; Raum genug dürfte dazu auf ibnen vorbanden sein. Der 8 118 müßte mit aufgenommen werden, da er von Zwischenmeistern handelt. Die schriftliche Abschließung des Arbein vertrags wird damit zu einem großen Theil überflässig werden. Endlich wünschen wir die Zulassung von Tarifen statt der Lohnbücher und Arbeitszettel nach dem Ermesfen des Bundesraths; es würde damit für eine große Anzabl von Großbetrieben, insbesondere solchen, welche Massenartikel fabrizieren, eine erhebliche Belästigung fortfallen. Dem Verlangen, die Ziffer 4 wieder zu streichen, kann ich mich nicht anschließen. In der zweiten Lesung kommt es ja nur darauf an, uns zu entscheiden, ob wir, auf, den Boden der Kommission treten wollen; sollte 8 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jutreffend zitiert sein so bleibt immer noch Zeit, in der dritten Lefung zu korrigieren. Dem Antrag, das Wort „nur“ einzu⸗ schalten, stimme ich als einer wesentlichen Verbesserung ju.
Geheimer Ober- Regierungsrath im Reichsamt des Innern Dr. Wilhelmi: Meine Herren! Ich möchte mir einige kurze Bemerkungen ju den verschiedenen vorliegenden Anträgen gestatten. Was den Antrag des Herrn Abg. Freiherrn von Stumm an— langt, so babe ich gegen die Bestimmung, wie sie aus der Kommission als neue Ziffer 4 hervorgegangen ist, gleich von Anfang an einige Bedenken gehabt, und ich muß gestehen, daß diese Bedenken durch die Ausführungen, die wir heute vernommen haben, verstärkt worden sind. Ich will gern zugeben, daß in einer sehr großen Zahl von Fällen eine Bestimmung, wie sie in den Kom— missionsbeschiüssen unter Ziffer 4vorgesehen ist, ohne weiteres marschfähig sst, aber es wird nicht wohl geleugnet werden können, daß es eine große Zahl von Fällen giebt, in denen es dem Arbeitgeber außerordentlich schwer werden wird, dieser Bestimmung durch einen entsprechenden Eintrag in das Lohnbuch oder in den Arbeitszettel zu genügen. Ich denke da insbesondere an diejenigen Fälle, in denen die Lohnzahlungsfrist und die Zeit, zu welcher die Miethe oder die Kost von dem Arbeiter bejablt werden soll, nicht zusammen«, sondern augeinanderfallen. Ich kann mir sehr wohl denken, daß in solchen Fallen der Arbeitgeber Schwierigkeiten haken wird, die Bedingungen, unter denen der Ärbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, im Hinblick auf dasjenige, was besonderz ausgemacht worden ist für Lohn und für Kost, dem Gesetz entsprechend in das Arbeitsbuch einzutragen, Wenn der Herr Abg. Freiherr von Heyl darauf hingewiesen hat, daß Falle vorkämen und ihm zur Kenntniß gekommen wären, in denen eine Konfekttionsarbeiterin einen sehr bescheidenen Lohn baar ausbejahlt erhält und im übrigen Kost und Logis von dem Arbeisgeber bekommt so weiß ich nicht, wie dieses Verhältniß durch eine derartige Bestimmung, wie sie hier vorgesehen sst, irgendwie verhindert werden kann. Der Arbeitsvertrag wird auch in solchen Fällen schwerlich in der Form abgeschlossen werden, wie der Herr Freiherr von Heyl sich das denkt, sondern wird in der Form abgeschlossen werden, daß der Arbeitgeber die Arbeiterin in Kost und Logis nimmt und ibr außerdem noch einen baaren Lohn für ihre Arbeit gewährt. Wie die Bedingungen hier festgesetzt werden sollen, beispielsweise mit welcher Summe Kost und Logis angesetzt werden follen. ist recht unklar. Jedenfalls bin ich der Meinung, daß zur Verhütung der Unklarheit der Arbeitsbedingungen die Ziffer 4 über— flässig ist. Ich kann also den Antrag auf Nr. 414 der Druck sachen nur empfehlen. Ich komme nun zu den übrigen An— trägen, die von dem Herrn 36 Albrecht und Genossen eingebracht sind. Es wird da in erster Linie beantragt, in dem Ein gang des Abf 1 des 8 1144 vor dem Wort einzutragen“ das Wort nur“ einzuschalten. Ich möchte dringend abrathen, diesem Antrag Folge zu geben. Würde ein derartiger Zusatz aufgenommen und eine solche Bestimmung Gesetz, so würde die Konsequenz davon beispiels weife die sein, daß dem Arbeitgeber unter Strafe verb oten wäre, ein Datum in das Buch einzutragen oder auch nur seinen Namen in das Buch einzuschreiben. Ich möchte ferner auch annehmen, daß dasjenige, was der Herr Antragsteller mit seinen Freunden aus der jetzigen Fassung des Abs. J besagt, thatsächlich durch die Bestimmung in dem folgenden Theil des Paragraphen bereits vermieden wird. Es heißt in dem Abf. 2: „Auf die CGintragungen finden die Vorschriften des § 111 Abf. 2 bis 4 entsprechende Anwendung“. Durch diese Bestimmung wird Vorsorge dagegen getroffen, daß das Arbeitsbuch oder der Arbeits zettel ju irgend welchen Manipulationen benutzt werden, die dem weiteren Fortkommen des Arbeiters schaden können. Ich würde also meinen, daß für den Antrag ein Bedürfniß nickt vorlegt. Des weiteren haben die Herren Albrecht und Ge— nossen beantragt, in dem vorletzten Absatz des 5 1442 hinter die Worte: „5 115 bis 1192 zu setzen: der Gewerbeordnung, sopie der S5 394 und 400 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ich kann den juriftischen Deduktionen, die zur Begründung dieses Antrags vorge⸗ bracht find, nicht folgen. Ich bin der Meinung, daß ein Bedürfniß, diese Paragraphen hier aufzunehmen, nicht besteht, und daß es voll- standig genügt, wenn in den Arbeitszetiel oder in das Arbestshuch diejenigen Bestimmungen aufgenommen werden, die in der Vorlage und den Kommissionsbeschlüssen festgesetzt sind. Allerdings würde ich nichts dagegen einzuwenden haben und kann es sogar empfehlen, daß nach dem Antrag des Herrn Abg. Roesicke statt „liga“ gesetzt würde „ilgbe. Dadurch würde unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, daß die hier vorgesehene Bestimmung sich auch auf die Zwischenmeister bezieht. Ein Zweifel darüber in juristischer Bezichung oder nach den jetzigen Bestimmungen der Ge— werbeorldnung kann übrigens meiner Meinung nach nicht aufrecht erhalten werden. Die Bestimmungen beziehen sich zweifellos auf alle Betriebe, also auch auf diejenigen, die von den Zwischenmeistern gehalten werden. Ich komme nun zu den Anträgen des Herrn Abgeordneten Roesicke Dessau) auf Nr. 445 der Drucksachen, und zunächst zu demjenigen, der unter Ziffer 1 enthalten ist. In diesem Antrag wird vor— geschlagen, daß dem 5 1142 folgender neuer Absatz 3 hinzugefügt wird: „Auch in den Gewerben, für welche besondere Bestimmungen auf Grund des Abfatzes 1 vom Bundesrath nicht erlassen sind, dürfen Arbeitern, Arbeiterinnen und sonstigen Personen Arbeiten zur Ver— richtung außerbalb der Fabrik oder Werkstätte nur auf Grund von Lohnbüchern oder Arbeitszetteln von Arbeitgebern werden. Gegen diesen Antrag habe ich erhebliche Bedenken. Vie Vorlage gebt davon aus, daß, wenn man den. Arbeitgebern die Verpflichtung auferlegt, Arbeitszettel oder Lobnbücher auszustellen, man ihnen immerhin eine gewisse Unbequemlichkeit, und in vielen Fallen auch eine gewisse Belästigung zumuthet. Richt sowobl Ten großen Arbeitgebern, aber schon den mittleren Betrieben ist eine der⸗ artige Verpflichtung unter Umständen nicht obne eine gewisse Belästi- gung zu erfüllen möglich. Am meisten würde aber diese Belästigung empfunden werden von den kleineren und von den ganz kleinen Be— frieben, und namentlich auch von den Handwerksbetrieben. In Er— wägung dieser Verbältnisse geht die Vorlage und in Uebersinstimmung damit auch der Kommissionsbericht davon aus, daß die Verpflichtung zu der Ausstellung eines Lohnbuchs oder eines Arbeitszettels nur in densenigen Fällen auferlegt werden soll, in denen thatsächlich ein Be— dürsniß hierju vorliegt. Ich kann aber nicht zugeben, daß dieses Bedürfniß in einem solchen allgemeinen Umfang besteht, daß sich der Antrag des Herrn Abg. Roesicke (Dessau) rechtfertigt. Ich glaube
auch kaum, daß der Herr Abgeordnete und seine Freunde sich der
übertragen
Tragweite des Antrags nach jeder Richtung hin vollständig bewußt geworden sind, und gestatte mir, einige Konsequenzen in aller Kürze vorzutragen, um damit den Beweis zu liefern, daß der Antrag an sich nicht marschfähig ist. Nach dem Antrag würde kein Zweifel darüber bestehen kznnen, daß derartige Lohnbücher und Arbeitszettel nicht nur ausgestellt werden müßten für Arbeiter, sondern sie müßten auch ausgestellt werten für selbständige Gewerbetreibende. Das ift offenbar nicht die Absicht des Antrags, aber, daß dies eine Konsequenz des Antrags ist, wird für jeden, der ihn im Wortlaut nachliest, obne Zweifel sein. Ferner, meine Herren, wenn in einer Maschinenfabrik ein Arbeiter, der dort regelmäßig beschäftigt ist, gelegentlich als Mon⸗ teur auf Montage arbeitet und auswärtig beschästigt ist, so würde nach dem Antrage für diesen Arbeiter für die Zeit, die er außerhalb der Fabrik beschäftigt ist, ein Lohnbuch ausgestellt werden müssen. Ich möchte nicht annehmen, daß der Herr Abgeordnete sich diese Folgen klar gemacht hat. Ich komme auf einen anderen Fall; wenn ein kleiner Handwerksmeifter, beispielsweise ein Tischlermeister, seinen Gesellen Abends einmal ein Stück Arbeit mit nach Hause giebt, so würde für diese eine Arbeit, die außerhalb der Werkstatt vorgenommen wird, der Arbeitgeber die Verpflichtung haben, dem Arbeiter ein Lohnbuch oder einen Arbestsz'ttel ausstellen. Da fehlt doch zweifellos jeder Zweck des Lohnbuchs oder Arbeitsiettels, da sind keine unklaren Arbeits bedingungen, da liegt die Voraussetzung für die mit dem Antrage gewünschte Bestimmung nicht vor. ch möchte die Zeit des hohen Hauses nicht mit der großen Reihe von Einzelfällen, die ich mir weiter noch zurecht gelegt habe, in Anspruch nehmen und glauben, daß die Fälle, die ich angeführt habe. bereits binreichen, um darzuthun, daß die Anregung, die in dem Antrage des Heern Abgeordneten zu 1 gegeben ist, in dieser Weise nicht ausführbar ist. Der Herr Abg. Roesicke (Dessau) hat nun weiter in seinen Ausführungen Bezug genommen auf die Hausindustrie und ging — wenn ich recht verstanden habe, — von der Ansicht aus, daß die vorgeschlagene Bestimmung sich insbesondere für die hausindustriellen Verhälkniffe empfiehlt. Ich will das obne weiteres für eine Reibe von Hausindustrien zugeben, aber ich glaube nicht, daß wir soweit gehen können, daß man hier die gesammte Haugindustrie über einen Kamm scheren darf. Wir haben uns 1890 und 1891 und bei verschiedenen anderen Gelegenheiten im Plenum und in der Kommission sehr ein gehend über diese Verhältnisse unterhalten, und damals stand die Majorität des Hausez auf dem Standpunkte, daß die Regelung der hier in Frage kommenden Verhältnisse nur von Fall zu Fall, von einem Induftriejweig zum anderen geschehen könne, daß es aber höchst bedenklich wäre, ohne weitere Vorbereitung in eine allgemeine Regelung einzutreten. Ich kann also nur bitten, der Ziffer 1 dieses Ankrags Ihren Beifall zu versagen. Unter Ziffer 2 hat der Herr Abgeordnete beantragt, daß im Abs. 4 des § 114 hinter dem Worte „‚Lohnbücher“ eingeschaltet werde ‚Arbeitszettel', sowie daß an Steile der Ziffer 119 a gesetzt werde 119 b. Den letzten Theil dieses Antrags habe ich bereits kurz berührt. Ich würde da— gegen nicht nur kein Bedenken haben, sondern ich muß zugeben, daß dieser Vorschlag eine Verbesserung der Kommissionsbeschlüsse und der Vorlage darsteßt. Dagegen kann ich mich viel weniger befreunden mit dem ersten Theil, dieses Antrage, wonach hinter dem Worte „‚Lohnbücher“ eingeschaltet werden soll „Arbeitszettel'. Wir haben die Frage in der Kommission eingehend besprochen, und es waren da— mals eine Reihe von Stimmen, die dem jetzigen Vorschlage des Herrn Abg. Roesicke durchaus beistimmten; die Kommission hat sich aber doch davon überzeugt, daß die Ausführung, die ich damals machte, daß man auf einen kleinen Arbeitszettel nicht wohl cine ganze Reihe von Gesetzesparagraphen drucken könne, nicht ohne Berechti⸗ gung wäre. Ich bitte, diesen Bedenken beimutreten, und stelle anbeim, in diesem Fall einen Antrag zu stellen, wonach über den Inhalt der Ziffer 2 des Antrag des Herrn Abg. Roesicke gesondert abgestimmt wird. Ich komme nun ju der Ziffer 3 des Antrags Nr. 445, die dahin geht, daß an Stelle der Arbeitszettel und der Lohnbücher auf Antrag einzelnen Gewerbsunternehmern gestattet werde, Tarife auszuhängen. Nun ist ja freilich das Argument, das der Herr Abgeordnete zur Unterstützung seines Antrags vorgetragen hat, daß man sehr wichtige Gesetzesbestimmungen doch auch ausbänge und sich mit diefem Aushang begnüge, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Allein, ich muß doch gestehen, daß ich sehr zweifelhaft bin, ob nach der ganzen Tendenz des § 114a durch den Aushang der Tarife das ersetzt wird, was die Vorlage eigentlich will, mit anderen Worten, ob die Arbeiter gegen die Un— klarheit von Arbeitsbedingungen schon dadurch genügend geschützt werden, daß ihnen anheimgegeben wird, sich den Aushang anzusehen, der unter Umständen an einer Stelle hängt, wo es den Arbeitnehmern uicht einmal sehr leicht ist, von dem umfangreichen Druckwerk Kenntniß zu nehmen. Ich rnöchte jedenfalls nicht unterlassen, diese Bedenken dem hohen Hause vorzutragen.
Abg. Freiherr von Stumm wendet sich gegen die Ausführungen des Abg. Freiherrn von Heyl. Es sei Sache der Auslegung, ob die neue Fassung des Eingangs des 5 1142 die Werkstätten treffe. Auch der Abg. Roesicke scheine hauptsächlich Werkstätten, und zwar von einer ganz besonderen Gattung, im Auge zu haben. Da die Fassung seines Antrags aber ebenso gut auf die Fabriken anwendbar sei, müsse dieser Antrag abgelehnt werden. S 394 bebe nach seiner (des Redners) Ansicht entgegenstehende Vereinbarungen nicht auf.
Abg Bassfermann (ul.): Nach meiner Auffassung wird die Bestimmung in dem segenannten Truckparagraphen 115 durch den §z 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs absolut nicht tangiert. Das gebt auß 5 32 des Ausführungögesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch deutlich hervor.
Geheimer Ober⸗Regierungsrath Dr. Wilhelmi: Meine Perren! Auf die Anfrage des Herrn Abg. Freiherrn von Stumm will ich zur Vermeidung von Wißverständnissen bei der Judikatur aus— drücklich erklären, daß die Tragweite, die der Herr Abg. Bassermann dem Artikel 32 des Einführungsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugesprochen hat, meiner Meinung nach den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Abg. Dr. Hitze (Zentr.) tritt im wesentlichen für die Kom missionsbeschlüsse ein.
Abg. Stadthagen (Soz) tritt, entgegen dem Vertreter der verbündeten Regierungen, nochmals für die Einfügung des Wortes nur“ ein; dann führt er aus, daß nach seiner Meinung die von dem Ab9. Bassermann und von dem Kommissar bekundete Auffassang des Fz 394 unzutreffend sein müsse, denn der hervorragendste Kommentator, Gebeimer Rath Planck sei auch der Meinung, daß 8 394 auch für die Arbeiter gelte und die Ausnahmebestimmung des 5 115 der Gewerbe ordnung aufgeheben habe. S 394 bebe die Auftechnung auch gegen Lohnforderungen vorbehaltlos auf und stelle damit ein Prinzip des Kulturfortschritts auf, um welches im Reichstage Jahrjehnte lang vergeblich gerungen worden sei. Aus diesem Grunde beantrage seine Partei, auch den Wortlaut der S8 394 und 400 des Bürgerlichen Gesetz= buchs in den Lohnbüchern abzudrucken. Redner sucht in ausführlichem Vortrage nachjuweisen, daß nach Entstehungegeschichte und Sinn der betreffenden Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuchs seine Auffassung die richtige sei. Ob der Arbeiter dadurch, wie Freiherr von Stumm zu meinen scheine, schlechter gestellt werde, dafür müsse man es doch erst auf die Probe ankommen lassen. Die gewerblichen Arbeiter, die eines besonderen Schutzes bedürften, sollten des Schutzes, welchen ihnen das Bürgerliche Gesetzbuch gewähre, nicht beraubt werden,
Königlich n,, , Ministerial⸗Direktor von Schicker: Meine Herren! Niemand will die gewerblichen oder irgend welche Arbester eines Schutzes berauben, welchen sie bisher gehabt haben. Wenn der Herr Abg. Stadthagen an den Eingang feiner Rede die Frage gesetzt hat, ob denn für die Arbeiter das Bürgerliche Gesetz⸗ buch nicht gelten solle, so kann man ihm unbedingt die Auskunft geben: gewiß soll das Bürgerliche Gesetzbuch für die gewerblichen Arbeiter, wie für alle übrigen Menschen gelten; aber das Bürgerliche Gesetzbuch gilt eben für die gewerblichen Arbeiter nur in so weit, als seine Vorschriften dafür bestimmt sind, und als diese gewerblichen Arbeiter hinsichtlich der eben in Betracht kommenden Beziehungen vom Bürgerlichen Gesetzbuch getroffen werden.
Nun ist es ein Satz des Einführungsgesetzes zur Bürgerlichen Gesetz .
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