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buch, daß die Reichs gesetze soweit fortgelter, als sie nicht durch das Bürgerliche Gesetzbuch oder Einführunge gesetz aufgeboben sind und das zum Unterschied von den Verhältnissen des Landrechts zum Bürgerlichen Gesetzbuch, aus welchem alle diejenigen Bestimmungen hinwegfallen, welche mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Widerspruch stehen. Daraus hat mit Recht der Herr Abg. Bassermann den Schluß gezogen, daß man im allgemeinen davon uszugehen hat: Soweit nicht durch das Einführungsgesetz oder das Bürger⸗ liche Gesetzbuch beslimmte Vorschriften aufgehoben sind, gelten die Bestimmungen noch fort. Er hat mit Recht darauf aufmerksam gemacht, daß das Einführungsgesetz zum Bůrger⸗ lichen Gesetzbuch die Konsequenz dieser Auffassung in ein— zelnen Bestimmungen gezogen hat, inden es dasjenige, was unvereinbar ist mit den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ausdrücklich geändert hat. Damit will ich aber keineswegs die Be⸗ hauptung aufstellen, daß das Bürgerliche Gesetzbuch auch abgesehen bon Ark. 35 des Einführungsgesetzes ohne Einfluß auf die Be— stünmungen der Gewerbeordnung über den gewerblichen Arbeits vertrag geblieben wäre. Im Gegentheil, ich bin mit dem Herrn Abg Stadthagen darin ganz ein verslanden, daß manche Bestimm ungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs von großem Einfluß auf, die Verhaltnisse der gewerblichen Arbeiter sind. Ich kann mich mit ihm dessen nur freuen, weil der sozialpolitische Charakter, den das Bürgerliche G setz⸗ buch trägt, recht gut auch zu einer Ergänzung der diesbezüglichen Ver bälinisse der gewerblichen Arbeiter zu verwenden war. Man kann auch das zugeben, daß ein inkirekter Einfluß des Bürger lichen Gesetzbuchs auf manche Bestimmungen statifindet, der nicht ausdrücklich in irgend einer Vorschrift der Gewerbeordnung oder des Bürgerlichen Gesetzbuchs, zum Auedruck gelangt; aber das muß man denn doch festhalter, daß das Bürgerliche Gesetzbuch und speziell in dem Titel über die gewerblichen Arbeits verhãlinisse nicht gewillt war, das Sperialrecht der Gewerbeordnung binsichtlich der zewerblichen Arbeiter zu ändern. Meine Herren, gerade derjenige Theil, der von dem Dienstverhältniß im allgemeinen spricht, konnte naturgemäß nicht erschöpfend sein fur alle Arberteverhälinisse; er konnte z. B. bon vornberein nicht maß ebend fein all gemein ich sage in allen Beziehungen für das Dienstverbältniß. Darum hat man hier eine Ausnabme gemacht, und iese Aus⸗ nahme ist auedrücklich genannt im Einführungsgeseß, rtf! das Dienstbotenrecht eben. Sache der Landesgesetz gebung ist. Es hat auch rie Gesetzgebung, selbst die neueste, die nach dem Bürger⸗ en Gesetzbuch gekommen ist, anerkannt, daß spezielle Bestimmungen nothwendig sind für das Handelsgewerbe, und bat des balb die Ver⸗ hältnisse der Handelsgehilfen sveziell geregelt. Und es ist gar kein Zweifel, auch der Herr Abg. Stadthagen wird mit das nicht be⸗ freiten, daß auch die Verhältnisse der Bergarbeiter nicht sämmtlich unter die Bestimmungen dez Bürgerlichen Gesetzbuchs allen. Kurh so sind eine Reihe von Arbeits verhältnissen, die damit n cht erschöpfend geregelt sind, und in vielen Beziehungen ist es geradezu un möglich ge wesen, daß die Gewerbeordnung in zhren beschränkten Paragraphen Bestimmungen auf geftellt batte, welche fůr alle Arbeiterverhältnisse passen. Das wird mir Herr Bassermann zugeben, wenn er zu 5 1242 kommt, eem'einen Änkrag zestellt hat, den ich auch nich! für richtig halte, und daraus die Konsequenzen zu ziehen die Gefälligkeit haben. Wer n man aber das Verhältnlß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Ge—⸗ werbeordnung im einz nen in Betracht zieht, lo ergiebt sich ganz flar, daß diejenigen Bestimmungen, welche die Gewerbeorphnung hin sichtlich der gewerblichen Arbeiter getroffen hat, erhalten bleiben. Ich möchte doch fragen, wohin sollte es führen, wenn man alle die allge⸗ meinen Bestimmungen, die mit dem Bürgerlichen Gesetz buch nicht pereinbar wären, die aber in der Sewerheordnung für die gewerblichen Arbeiter enthalten sind, nun auf einmal als solche bezeichnen wollte, bie neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch uicht aufrecht er⸗ halten werden sollten? Nun gebe ich zu, daß selbst, wenn der Gesetzgeber noch so sehr bemüht war, Klaiheit. zu schaffen, nicht in alle Wege jeder Streit ausgeschloessen ist über die Bezsehungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und ihren Einfluß auf die einzelnen Bestimmungen der Gewerbeordnang. und so will ich auch keineswegs bestreiten, daß auch die Frage, die hier aufgeworfen worden ist, von verschiedenen Seiten betrachtet werden kann. Ganz abgesehen von dem Herrn Abg. Stadthagen, will ich auch dem Herrn Amts- richter Neukamp, der den Artikel verfaßt hat, von welchem die Rede war, nicht imputieren, daß er ganz abfsolut Unhaltbares und Unver⸗ tretäares behauptet hat. Aber ich glaube doch, mit gutem Gewissen sagen zu können, daß die Ansicht, die Herr Neukan p aufgestellt hat und die der Herr Abg. Stadthagen theilt, nicht richtig ist. Wenn der Herr Abg. Stadthagen die Behauptung; aufstellt daß die Be stimmungen des 5 115 der Gewerbeordnung über die Zulässigkeit von Gewährung von Wohnung, Kost und Naturalien aufgeboben seien durch das Bürgerliche Gesetzbuch, so imputiert er damit dem Gesetz⸗ geber beim Bürgerlichen Gesetzbuch, daß er etwas Geltendes, was von der höchsten wirlhschafllichen Tragweite ist, obne es auszusprechen, und ohne daß er dadurch den gesetzgebenden Faktoren Re Gelegenheit gab, die Frage zu prüfen, aufgehoben baben wolle. Ich glaube, nicht zu weit zu geben, wenn ich sage, daß es sich um Bestimmungen handelt pon boher wirtbschaftlicher Bedeutung. Denn, meins Derren, wenn die Gewerbeorbnung das Prinzip aufstellt, daß der Lohn immer nur gejahlt werden darf in Geld, so ist das ein von den übrigen Be⸗ stimmungen über Arbeits verhältnisse weit abweichender Saß, und dieser Satz wäre nichts Unbedenkliches, sondern im bohen Grade nament- ich' für viele Industrien und viele Gegenden sehr Bedenkliches, wenn nicht der Gesetzgeber in der Gewerbeordnung selbst eben gemisle Ausnahmen zugelassen hätte. Diese Ausnahmen stehen im s 115. Es ist hier zugelassen, für den Bettag Der Anschaffungskosten Wohnungen und Landnutzungen, Feuerung, Beleuchtung und dergl. zu geben. Ich will nur eins hervorheben; die Gewäbrung von Wohnungen. Ja, man mag darüber getheilter Meinung sein, ob unter allen Umständen die Gewährung von Wohnung dem Arbeiter eiwünscht sein kann oder nicht; aber das muß man zugeben, daß unter gewissen Verhältaissen, namentlich wo die Wohnungen sebr theuer der kaum ju bekommen sind, die Möglichkeit der Gewährung von Wohnungen von höchster wirkbschaftlicher Bedeutung ist. Daß aun gar win mal diese Bestimmungen, gänzlich abgeschafft werden sollen, davon steht weder in dem Bürgerlichen Gesetzbuch noch in den Motiven irgend ein Wort. Ich habe nicht den geringsten Zweifel, daß, wenn etwas darin gestanden wäre, jedenfalls einer von den gesetzgebenden Faktoren einer derartigen Intention sofort entgegengetreten wäre, und ich glaube auch, sagen zu dürfen, daß diese Intention im Reichstage keine Unterstützung gefunden hätte; denn der Reichstag hat noch nie zu erkennen gegeben, daß ihm diese Ausnahme⸗ bestin mungen des 5 115 als unzuträglich erschlenen sind. Wenn das aber richtig wäre, was der Herr Abg. Starthagen deduziert, dann waren in der That diese Bestimmungen außer Wirksamkeit gesetzt, und das kann unmöglich angenommen werden. Nun kann man viel⸗ leicht bei dem Wortlaut der Bestimmungen des S II6 im Zusammen⸗ hang mit den S8§ 394 und 400 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einige Bedenken bekommen, weil es dort heißt: Anrechnung an Lohn“, und hier heißt etz: „auf den Lohn angerechnei“. Aber, meine Herren, man muß eben die Bestimmungen so auffassen, wie sie gemeint sind. Wenn der Arbeitgeber einem Arbeiter als Lohn verspricht: Wohnung, Feue⸗ rung ꝛc. und dazu Bagrlohn, dann hat er das nicht nöthig, zu sagen: ich gebe dir 1500 KA Lohn und rechne dir davon 300 M an Wohnung aß, fondern dann giebt er ibm 12090 1 in baar und eine Wohnung und sagt ibm: diese Wohnung ist ungefähr 300 M werth. Das will durch den § 115 Absatz 2 gestattet werden, und mit keinem Wort steht in dem Bürgerlichen Gesetzbuch, daß das geändert werden soll, und man hat gar keinen Anlaß dazu, an rn hineinzu⸗ tragen in den 5 115. Wenn aber ein Jurist sstikte auf dem Wort⸗ laut des § 115, wiewohl doch nur von Anrechnung und nicht von Aufrechnung gleich Kompensatlon im alten Sinne die, Rede ö ich sage, wenn je ein Jurist glauben sollte, daraus Zweifel schöpfen zu müffen, so braucht der Arbeitgeber diesen Ausdruck garnicht zu gebrauchen. Er braucht das garnicht so zu machen. Er giebt dann den Naturallohn umd einen Baarlohn, und es ist dann weder von Auf⸗
zugelassen gelten. Wenn also die Herren ein Bedenken tragen, den Paragraphen in Ziffer 4 so anzunehmen wie er ist, so dürfen die Perren ja garnichts Anderes thun, als anstatt „Darreichung von Kost ꝛc. fofern ꝛc. auf den Lohn angerechnet werden sollen die Worte setzen: „Darreichung von ꝛe als Lohn; Nun hat der Herr Abg. Stadthagen gesagt, wenn Ziffer 4 so stehen bleibt, wie sie bis jetzt lautet, so wäre die Folge die, daß man für die Arbeiter, die unter den § 114a fallen, ein Ausnahmerecht schaffen würde, Daß sie in ihrer bisherigen Stellung verschlechtert seien, das ist auch nicht zutreffend; denn, wenn die Bedeutung der Belassung der Ziffer 4 die sein kann, daß man daraus den Schluß zieht — und ich meine, der Schluß wäre gerechtfertigt und erwänscht, daß die Bestimmung des § 115 über die Zalässigkeit der Ver⸗ abreichung gewisser Naturalien unter gewissen Bedingungen gemäß §z 115 der Gewerbeordnung erhalten geblieben ist, — ich sage, wenn man den Schluß ziehen will, so ist das nur erwünscht. Man kann aber jedenfalls nicht daraus schließen, daß die Bestimmungen des § 115 Absatz 2 über Naturallohn künftig nur für die Arbeiter gelten, dis unter den F 1142 fallen. Es erübrigt mir noch mit einem Wort auf das Schläßwort des Herrn Abg. Stadthagen zu kommen. Er hat uns in recht eindringlicher un? erregter Weise davor gewarnt, daß der Reichstag jetzt die Verhältnisse der Arbeiter gegen früher und auch gegenüber den landwirthschaftlichen Arbeitern verschlechtern solle. Dieser Anrufung bedarf es nicht, Es will niemand die Verhältnsffe der Arbeiter verschlechtern. Gegenüber den landwirth⸗ scaftlichen Arbeitern ist die Gewährung von Land und Naturalien nicht verboten und wird wohl auch nie verboten werden. Gegenüber den gewerblichen Arbeitern ist sie zum großen Theil, aber nicht ganz verboten und soll auch in Zrkunft nicht ganz verboten werden. Also von großem Bedenken ist es nicht, wenn Sie die Ziffer 4, wie sie von der Kommission beschlossen wurde, stehen ss aber auch etwaige Bedenken damit beseitigen,
und die Worte „auf den Lohn
Annahme.
Abg. Freihert Hevl zu Herrns heim bittet das Haus, an den Kommissionsbeschlüssen einschließlich der Ziffer 4 festzubalten. Es komme darauf an, die Preife, die den Heimarbeitern für Kest, und Logis angerechnet würden, sestzulegen, um die Heimarbeiter zu schützen. Es gebe Arbeitgeber, welche die Teule, denen sie Kost darzureichen der sprochen hätten, mit dünnem Kaffee den ganzen Tag abfertigten. Dem müsse ein Riegel vorgeschoben werden, . .
Abg. Freiherr von Stumm: Dagegen babe ich garnichts, aber dazu braucht man die Nummer 4 nicht. Ich bleibe dabei, daß diese Bestimmung die Situation der Arbeiter nur verschlechtern wird, weil sie für den Arbeitgeber den Bann des Truckparagraphen außer Kraft setzt. Jedenfalls kann die Fassung der Kommission nicht underändert in das Gesetz aufgenommen werden. ̃ 2 Abg. Reißhaus hält die Bedenken, die von dem Kommissar und auch vom Abg. Dr. Hitze bezüglich der räumlichen Ausdehnung der Arbeitszettel angeführt seien, für nicht begründet und empfiehlt dicsen Antrag nochmals dem Hause zur Annabme. Sodann kommt er auf den von seinem Parteigenossen, dem Abg. Stadthagen gestellten Antrag wegen des Ausschlusses der Aufrechnung von Gegenforderungen auf den Loyn zurück und ersucht, auch den Arbeinern die Wohlthat des S 593 des Bücgerlichen Gesetzbuchs voll und ganz zu theil werden zu lassen. Auch die Bedenken des Rommissars gegen die Einschaltung bes Wortes „nur“ könne er nicht für stichhaltig ansehen.
Nachden in einer noc maligen Entgegnung der Abg. Stad t⸗ hagen fich über die Geschichte des Truckparagraphen verbreitet und daraus die Berechtigung seiner Auffassung dez § 394 des Bürgerlichen Gefetzbichs berzuleiten versucht hat, sucht der ; 5 .
Abg. Hilbck (nl) nachzuweisen, daß der Zusatz sofern Kost oder Wohnraum auf den Lohn angerechnet werden sollen“, auf keinen Fall gestrichen werden dürfe. Der Reichstag würde damit die Argumente des Abg. Starthagen zu den seinigen machen, und dazu sei Lie Frage. denn doch viel zu be⸗ stritt·n. Den Bergarbeitern z. 3. würden gewisse Dinge von den Arbeitgebern geliefert, die jene sich sonst garnicht beschaffen könnten, so das Sprengdynamit; diese Beträge gegen den Lobn aufzurechnen müfse nach wie vor gestattet sein. Die Bergwerksbesitzer würden in Zukunft kaum noch Menage für die Bergarbeiter unterhalten, viel weniger noch eine Wohnung gewähren, wenn die Kosten und die Mierhen nicht mehr sollten aufgerechnet werden können, denn der Arbeiter würde dann vielfach sehr viel leichtsinniger mit seinem Gelde um⸗ geben, wenn er nicht mehr am Ende des Monats für die Miethe aufrutßommen hätte. Die Beschaffung von Wohnung, von Beföstigung. von guter, billiger Nahrung, wie sie die Arbeitgeber durchaus und Ldiglich im Jateresse ihrer Arbeiter auf sich nähmen, würden ja freilich von jener Seite nie anerkannt, vielmehr als Wucher stigmarisiert. ö . ;
Abg. Dr. Hitze: Wenn die Herren Sozialdemokraten auf dem nur“ besteben, so wird doch, wie der Kom missar ausführte, 1bat ⸗ sächlich der Arbeitgeber gebindert, Datum und Namen einzutragen; im übrigen verbietet ja die Gewerbeordnung solche Eintragungen, welche die Herren nicht wünschen. . ;
Abg. Stadthagen: Trotz dieser Auffassung, die auch er
ersönlich hege, sei das Auftauchen von Zweifeln und die Möglichkeit, s Tohnbuc zum Arbeitsbuch zu stempeln, nicht ausgeschlossen.
Darum müsse das „nur“ aufgenommen werden. Streiche man ferner in Nr. 4 die Worte des Nachsatzes nach dem sozialdemokratischen Antrage, so bleibe dem Richter überlassen, sestzustellen, ob eine Auftechnung zu⸗ lässig sei oder nicht. Lasse man dagegen die Ziffer 4 nach der Kommissions= fassung besteben, so schaffe man das neue Recht, daß eine Aufrechnung zulässig sei. Die Ausführungen des Abg Hilbck übersähen die Haupt⸗ sache, über welche man in der Gesetzzebung längst einig sei. Nach wi? vor foll' der Arbeitgeber Menazẽ und Wohnung, Lebensmittel n. J. . Ilcfern tönnen, aber er solle nicht aaders dastehen als jeder andere Gläubiger, er folle nicht den Arkeiter in volle wirthschaftliche Abhängigkeit von sich bringen.
Damit schließt die Debatte. In der Abstimmung werden nur die beiben Anträge Rösicke unter 2 und mit diesen der 5 1I4a angenommen. ö.
Die AÄbgg. Albrecht und Genossen beantragen
folgenden neuen 5 1149: „Wer für die gewerbsmäßige Be und Verarbeitung von Gegen ständen in Gewerben, für welche der Bundesrath Vorschriflen nach SF IIa erlassen hat, Hausgewer betreibende (Heimarbeiter) beschäftigt, ist verpflichtet, Namen und Wohnung derseloen der Drtspolizeibehorde anzuzeigen. Die Arbeitstäume der Hausgewerbetreibenden (Heim⸗
benutzt werden. Auf die in diesen Arbeits räumen beschãstigten Kinder, jugendlichen Arbeiter und Arbeiterinnen finden die Bestimmungen der S§ 135 21396 (Arbeite zeit ꝛc.) Anwendung. . Abg. Reißbaus führt aus, daß aus hygienischen Rücksichten der Antrag unbedingt nothwendig sei. Nicht nur in der Konfettions. industrie, sondern viel mehr noch in der Spielwaareninduftrie sei der von dem Antrag getroffene Mißbrauch an der Tagesordnung, Man brauche nur an die bezüglichen Erbebungen des Kaiserlichen Gesund⸗ heitzamttz zu erinnern. Üm der Ausbeutung speriell der Kinder durch die Heimarbeit ein Ende zu machen, verlange der Antrag namentlich auch die Ausdehnung der eigentlichen Arbeiterschutzbestimmungen der Gewerbeordnung auf die Kinder und jugendlichen Arbeiter und
arbeiter) zürfen weder als Wohn oder Schlaf⸗ noch als Kochräume
Staatssekretär des Innern, Stoats⸗Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗-Wehner:
Ich kann gegenüber den Ausführungen dem Herrn Vorredner ohne weiteres zugestehen, daß in der Hausindustrie schwere Mißstände be- stehen, namentlich auch bejüglich der gewerblichen Beschäftigung der Kinder. Aber, meine Herren, die Verhältnisse der Hausindustrie hängen so eng zusammen mit den Erwerbsgelegenheiten ganzer Gegenden, es sind in einzelnen Gegenden seit Jahrhunderten betriebene Erweibe. zweige, daß man mit ein paar gelegentlichen Paragraphen in der Gewerbeordnung diese Frage nicht regeln kann. Ich gestatte mir nur im Hinblick auf den von der sozialdemokratischen Partei ge⸗ stellten Antrag darauf hinzuweisen, daß beispielsweise danach die Arbeitsräume des Hausgewerbes weder als Wohn, noch als Schlaf., noch als Kochräume benutzt werden sollen. Stellen Sie sich vor, ig wieviel Hausgewerbebetriebe das eingreifen würde, wenn man für alle Bettiebe gleichmäßig eine solche Bestimmung treffen wollte! (Sehr richtig! rechts)
Ferner, meine Herren, wenn Sie die Bestimmungen der S5 135 bis 1398p der Gewerbeordnung durchlesen, dann werden Sie sich sofort davon überzeugen, daß es ganz unmöglich ist, die Forderungen, die dort gestellt sind an die Fabrikbetriebe, ohne weiteres auf die Betriebe der Hausgewerbetreibenden zu übertragen. Wit haben diese Frage sehr eingehend geprüft bei Erlaß der Verordnung, betreffend das Konfektionsgewerbe, und wir überzeugten uns auch da— mals, daß jene Bestimmungen der Gewerbeordnung auch nur theilweise auf das Fonfektionsgewerbe übertragen werden könnten. Die Ver— hältnisse des Hausgewerbes sind so verschleden, daß sie meines Erachtenz gleichmäßig durch ein einheitliches Gesetz oder eine einheitliche Bundesrathsverordnung garnicht geregelt werden können (seh: richtig!), sondern sie müssen geregelt werden für jeden einzelnen Erwerbszweig besonders oder für verwandte Erwerbszweige, und weil wir mit den Herren Rednern der Sozialdemokratie die Mißstände der Hausindustrie vollkommen anerkennen und namentlich anerkennen, daß, wenn man für den Fabrikbetrieb schärfer- Bestimmungen erläßt, die Gefahr vorliegt, daß der Fabrikbetrieb sich zum theil in daz unkontrolierte Hausgewerbe zurückzieht, deshal? sind wir bereits an der Arbeit, aber wir werden ent, weder in Form von Gesetzen oder von Ausführung verordnungen zur Gewerbeordnung einzelne Vorlagen für jede einzelne Betriebsant oder doch für alle verwandten Betriebe vorlegen. Wir haben jetzt zunächst eingehende Erhebungen angestellt in dem Betrieß, wo bo sonders schwere Mißstände bestehen, in der Hausindustrie für dat Tabackgewerbe; und pir hoffen, nachdem diese Erhebungen abgeschlossen sind, unseren Erhebungen einen praktischen Ausdruck geben zu köanen, entweder in der Form einer Gesetzes vorlage für diesen Erwerbszweig oder in der Form einer Bundesrathsverordnung.
Was ferner die Beschäftigung der Kinder betrifft, so können wir auch da ohne weiteres anerkennen, daß sehr schwere Mißstände in der Haus industrie vorliegen. Wir haben über die gewerbliche Be— schäftigung der Kinder eine eir gehende Statistik eingefordert, auf Anregungen aus der Oeffentlichkeit heraus und Anregungen folgend, die in diese m bohen Hause gegeben sind. Diese statistischen Erhebungen sind abgeschlossen, und wir boffen, auch diese Frage, allerdingz durch ein Spezialgesetz, zu regeln. Die Sache ist aber auch bier so verwickelt und die Frage muß so vorsichtig behandelt werden, daß ich dringend davor wame, eine wirthschafilich so tief eingreifende Frage gelegentlich bei einer Novelle zur Gewerbeordnung zu regeln. (Sehr richtig! rechts) Die Frage ist so wichtig, daß sie den ganzen Ernst der verbündeten Regierungen und des hohen Hauses erfordert und jedenfalls in einem umfangreichen und eingehenden Gesetz geregelt werden muß, nicht aber bei einem Paragraphen einer Novelle zur Gewerbeordnung.
Meine Herren, wir können die Bestrebungen, die bier zum Aus druck gekommen sind, vollkommen billigen; wir sympathisieren mit diesen Bestrebungen; aber geben Sie uns auch, bitte, die genügende Zeit, Ihnen praktische Gesetzentwürfe vorzulegen. (Bravo!)
Abg. Dr. Hitze: Der Antcag der Sozialdemokraten macht den § 1142, der allerdings keine besonderg große Bedeutung hat, zu nichte er wurde außerdem einfach die Peimarbeit beseitigen. Die Herten haben ja in Berlin schlechtweg diese Parole ausgegeben; sie wollen daß die Konfeltionäre Arbeitsstuben errichten. Herr Bebel hat sich allerdings auf dem Parteitage in Hannover vorsichtiger ausgedrückt. Wenn die Heimarbeit in besonderen Räumen, die nicht Wohn, Schlaj⸗ Dder Kochräume sein durfen, betrieben werden soll, dann ist sie fa Berlin einfach unmöglich. Auf derartige Gelegenheitsgesetzes macherei s ar icht einlassen. solie 6 m , . kons) erklärt, er schließe sich dem Vor⸗ redner völlig an. In der Hausindustrie und besonders in der Kinder arbeit innerhalb derselben bereschten zweifellos viele und große Miß stände, die Kommission habe ja auch eine bezügliche Resolutio an. genommen. Die Sozial demokratie möchte freilich auch den leßie⸗ Itrbeiter aus feinem Heim, seiner Familie austreiben, um alle sn den Fabriken bei einander zu haben. Die Ausbeutung der Kinder in diescr Heimarbeit müsse jeder aufs tiefste bedauern; aber in einzelnen könnt? man darüber sehr verschleden denken. Die schäftigung von Kindern in der Landwirthschaft, welche die allet. gefündeste sei wäre im Reichstage auch schon angegriffen worden. 3a allgemeinen fühlten sich die Handwerker in ihren seit Jahrhunderten überkommenen Verhältnissen durchaus wohl ;
Abg. Molkenbuhr (Sor): Was der Antrag heute verlange habe im Jahre 1890 schon die Handele kammer zu Plauen verlangt; de Äntra komme also nicht etwa plötzlich, wie aus der Pistole geschossen Besonders schlimm stehe es in der Zigarrenfabrikation, wo man der. langen müsse, daß die Arbeitsräume von den Wobnrã amen cetrern werden. Der Staatssekretär habe erklärt, man sei im Bundes tal an der Arbeit. Aber seit zehn Jahren sei die Befugniß des Bander⸗ raths nach 5 154 unausgeführt geblieben. .
Staatssekretär des Innern, Staats-Minister Dr. Gra von Posadowsky⸗Wehner: .
Der Herr Vorredner hat darauf hingewiesen, daß aft seit chen Jahrzehnt der 5 1694 Abs. 3 der Gewerbeordnung, betreffend die 29 wendung der Arbeiterschutzbestimmungen auf Wertstätten, noch a. zur Ausführung gelangt sei. Meine Herren, daß das nicht gel 6 ist nicht unsere Schuld gewesen. Es ist unendlich sckwierig. in car Weise abzugrenzen zwischen dem Betrieb in gewissen Wer kftãtien an dem Betrieb in Fabrilen. Aber ich kann dem hoben Hause ninbeie daß innerhalb der Reichsressorts und der preußischen Neñert.. Verhandlungen abgeschlossen sind, und daß ich hoffe, noch im 29 dieses Winters eine Bundesratht verordnung herbeizufũhten,
dejẽ el eine FKalserliche Verordnung iu erbitten, welche diese Frage reer (Bravo)
(Schluß in der Zweiten Beilage)
I.
Arbeiterinnen in der Hausindustrie. Es sei eine Ehrenpflicht des
noch Abrechnung die Rede. Ich denke, das muß auch in Zukunft vom Gesetz
Reichstags, mit diesen schmachvollen Zuständen aufzuräumen.
J
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeig
M 279.
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einkommen über den Eisenbahn⸗Frachtverkebr vom 14. Ok= tober 1890, nach den Ergebnissen der Pariser Revisionskonferenz vom 16. März bis 2. April 1896 und dem Zusatzübereinkommen vom 16. Juni 1895 unter Berücksichtigung der anbangeweise auch im Wort- laut mitgetheilten Ausführungsbestimmungen systematisch und kom- mentarisch bearbeitet von Dr. Max Reindl. Sekretär bei der General · Direktion der Königlich bayerischen Staatseisenbahnen in München (71 S. und vier Anlagen; (Glnzelpreis für Nichtabonnenten
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Abg Fisch beck (fr. Volksv.) tritt dem Abg Jacobskötter ent⸗ gegen. Dieser stelle die Zustände im Handwerk ja geradem als nach abmeng., und erstrebenswerth hin; er möge die Ermittelungen des Vereins für Sozialpolitik lesen, ur, dar us zu entnehmen, daß doch techt böse Mißstände gerade im Handwerk zu Hause seien. Die schablonisierende Regelung nach dem sozialdemokratischen Antrage sei aber unannebmbar; man müsse für jedez Gewerbe besondere Maß— . treffen. Sehr erfreulich seien die Ankündigungen des Staats« erte rßz.
Abg Dr. 866 sucht nochmals die Undurchfübrbarkeit der sozial⸗ demokratischen? orschläge nachsuweisen. Ein Gesetzentwurf zur Rege⸗ lung der Hausindustrie lasse sich nicht aus dem Aeimel schütteln.
Abg. Reißhaus: Der Abg. Hitze habe vorhin ausdrücklich er⸗ llärt, S 14a habe keine grohe Bedeutung. Um so mehr müßte er doch jezt für Len Antrag stimmen, der der Hausindustrie wirkliche Hilfe bringe. Denn es sei doch nicht anjunehmen, daß der Abg. bitz an einem Strohparagrapben mitgearbeitet hätte. Die weiteren Lues führungen des Redners sind gegen den Abg. Jacobs kötter gerichtet, ker den Zustand in der Hausindustrie geradezu als inyllisch hin⸗ gestellt habe.
Abg. Jacobskötter verwahrt sich gegen diese Unterschiebung; er habe das Vorhandensein großer Uebelstaͤnde in der Hausindustrie ausdrücklich zugestanden. Er kenne als Arbeitgeber aber auch bessere Verbältnisse in der Hausindustrie; von den von ihm beschäftigten Hausindustriellen hätten einige sogar eigene Häuser.
Der Antrag Albrecht und Genossen wird abgelehnt.
Um 6 Uhr wird die Fortsetzung der Berathung auf Sonnabend 1 Uhr vertagt.
Statistik und Volkswirthschaft.
Zur Arbeiterbewegung.
Ein allgemeiner Ausstand der Arbeiter ist, der D. Warte“ zufolge, in den Alabasterfabriken Berlins ausgebrochen. Erstrebt pid namentlich die Anerkennung des Tarifs und eine Verbesserung der sanitären Verhältnisse in den Werkstätten. Die Fabrikanten hatten eine achttägige Bedenkzeit verlangt, die von den Arbeitern ab— zelebnt worden ist. .
Eine außerordentliche Generalversammlung des Arbeitgeber⸗ kundes für das Maurer, und Zim merergewerbe von Berlin und den Vororten hat, wie die „‚Nordd. Allg. Ztg.“ berichtet, am z. d. M. eine Resolution einstimmig augenommen, welche Folgendes hesagt: I) Nach der Baukontrole der Verbandsleitung vom Sktober 1899 erhalten 737 Maurer für die Stunde 66 3 und zs 627 J, alfo 25 Maurer einen höheren als den fest—⸗ zesetzten Lohn. 2) Der festgesetzte Lohn berubt auf einer normalen GHegenleistung. Während jedoch auf den Bauten normal 600 bis oJ Steine von einem Gesellen täglich verarbeitet werden müßten, werden auf einzelnen Bauten weniger als 300 Steine verarbeitet. Während die Gesellen früher auch Putzerarbeiten und andere im Maurergewerbe nothwendige Hilfeleistungen, wie das Verlegen von snfachen Granittreppen c., ausführten, weigern sie sich jetzt, dies zu jun. 4) Die Gesellen verlangen, daß ihnen auch Arbeirelohn für nicht geleistete Arbeit gejahlt wird, wie beispielsweise für Pausen, die eintreten, weil Steinträger die Arbeit niederlegen, wenn Steinaufjüge repariert werden müssen ꝛc. 65) Die organisierten Maurer haben kein Recht, den Bau für unorganisierte Maurer zu sperren. — Der Vorstand des Arbeitgeberbundes wird beauftragt, den beiden Organisationen der Maurer (der lokalen und der zentralen) nitzutheilen, daß Ter Vertrag in obigen Punkten zu erfüllen ist, daß leder Geselle entlassen wird, durch dessen Schuld die Erfüllung ver— hindert wird. Ferner verlangt der Bund auf Grund des Versprechens der Arbeitnebmervertreter vom 24. Juni, daß sie persönlich ihre ganze kraft zuOr Mitmirkung bei der Verrrageerfüllung einsetzen werden. In Dresden haben, der „Lpz. Ztg.“ zufolge, sämmtliche Schleifer und Polierer zweier Fabriten der Metallindustrie die Arbeit eingestellt.
Literatur.
Verwaltungsrechtliche Aufsätze in Anlehnung an die Rechtsprechung des preußischen Ober⸗Verwaltungs-⸗ gerichts von A. W. Jebené, Wirklichem Geheimen Rath, Senats. hräsidenten des Ober- Verwaltungsgerichts a. W. 469 S. Berlin, Karl Heymann's Verlag. Preis geh. 8 S — In der vorliegenden Sammlung hat der Verfasser eine Anzahl von ihm geschriebener Iufsãtze, welche zuerst im „Preußischen Verwaltungsblatt“ er⸗ schnen sind, vereinigt. Sie behandeln die Beanstandung von eshlüssen kommunaler Selbstverwaltungsorgane, die Zwangs tatiierung gegenüber kommunalen Verbänden, Obserbanz und Be— veielast, die Polizeikosten in Städten mit Königlicher Polizei⸗ dewaltung, die Einkommensteueipflicht der Aktiengesellschaften für Rübenzuckerfabrikation, Zuständigkteitsfragen in Streitigktiten über ie Theilnahme an kommunalen und anderen Verbandslasten, ins⸗ desondere den § 160 des Zaständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883, reis, Landespolizeiliches, die mündliche Verbandlung vor den Verwaltungsgerlchten. die Entscheidungen des Qber⸗Verwaltungs⸗ gericht; über die Frage der Rechtekraft, die Sirghenreinigungs— lat, Bau, Ansiedelung und Kolonie, die Rechtsregel „lex il prasterita trahi nequit“, die stillschweigende Willengenklärung, die Formulierung polizeilicher Verfügungen, Wohnsitz und Betriebs, fätte, die Umsatzst-uer, die Kreiesteuern und das Kommunalabgahen sesetz, Neueres vom Bürgersteige und die Vorausleistungen der Fa⸗ riken ze. zu Wegebauten. Man wird dem Verfasser nur Dank wissen zunen, daß er Fiese Sammlung veranflaltet hat. Sie bietet eine sülle von Anregungen auf dem Gebiete det Verwaltungẽrechts und an reicht Material für das eingehende Studium der wverschiedensten Streitfragen. g. s?ᷣ Bie Trinkerversorgung unter dem Bürgerlichen e buche. Von Dr. med. Julius Ernst Colla, Leiter des Sr storiums Buchbeide bei Fintenwalde (Pommern). Mit einem . gekrönt und herausgegeben vom Deutschen Verein gegen den ; ihbrauch geistiger Getränke. 98 S. Hildesheim, Verlag des ge⸗ annten Vereintz, — Für den Kampf gegen die Trunksucht bietet w neue Bürgerliche Gesetzbuch eine mächtige, Waffe dar, pan es bie Entmündigung deg Trunksüchtigen als 6 unter gewissen Voraussetzungen, ermöglicht. Damit ächst zugleich der Gesellschaft die Pflicht, in weit aus gedehnterem aße als bieher für bie Ünterbringung und die Heilung der Trinker q zu tragen. Die erfolgreiche Behandlung der Trunksncht ist im am einen nur in elgenen Trinterhellanstalten möglich, und dem—= Haß gie bt der Uirs ff? vorliegender Schrist junk eine eingehende he. un der Ziele, der Einrichtungen und des . Betriebs mie solchen Anstalt. le ka endentn Anstalten werden un der Herischaft deß B. G.. B. der gesteigerten In⸗ Dbrrchnahme. nicht genügen können, und. Cella befür- deßhalb, daß vor allem der Staat bie Neuerrichtung
Zweite Beilage
Berlin, Sonnabend, den 25. November
wünscht er, daß die Möglichkeit gegeben werde, den Trinker auch schon vor der Entmündigung gegen seinen Willen in eine Trinkerheilanstalt z überführen. Alle für erforderlich erachteten Ergänzuagen des vom 1. Januar n. J. an geltenden Rechts faßt er am Schluß zu dem Entwurf eines Trinkerversorgunge gesetzes zusammen. Die klaren und eindringlichen Ausführungen, die sich bei aller Wärme des Tons von jeder Uebertreibung freihalten, lassen die Schrift geeignet erscheinen, in weiten Kreisen aufklärend und anregend zu wirken. — Zivilrechtspraktikum. Zum Selbststudium und zum Lehrgebrauche. Von Dr. Richard Schück, Landrichter in Berlin. Verlag von J. J. Heine hierselbst. Preis kart. 2 * — Der Verfasser sucht das Studium des Bürgerlichen Gesetzbuches an der Hand von 430 kurzen, geschickt ausgewählten Beispielen aus der Praxis zu fördern, die nach der Reihenfolge der Materien des Gesetzbuches geordnet sind und so einen Anbaltwpunkt dafür geben, worauf bei der Lösung der be- treffenden aufgabe der Schwerpunkt zu legen ist. Eine richtige Be—⸗ antwortung der gestellten Fragen wird freilich dadurch noch nicht ge— sichert. Dazu bedürfte es mindestens der Anführung aller einschlã · gigen Paragraphen. die den Bearbeiter der Aufgaben zu eingehendem Studium des Gesetzestextes nöthigen und ihm auch eine Selbstkon trole ermöglichen würde. — Zu der fünften Auflage von Meyer's Konversations Lexikon (Verlag des Bibliographischen Instituts in Leipzig und. Wien) erschien pünktlich ein Jahr nach dem Abschluß derselben als 19 Band das Erste Jabres Supplement“ (in Halbleder geb. . 10 406. Diese Jahres Supplemente verfolgen einen doppelten weck: einmal sollen sie das Hauptwerk vor dem Veralten bewahren, indem sie alle Artikel, die dessen bedürfen, ergänzen, bezw. fortführen. Sie seßzen also z. B. Biographien noch lebender hervorragender Persön— lichkeiten fort und verzeichnen vor allem die seit Abschluß des Haupt werks bis Mitte 1899 eingetretenen Todesfälle. Ferner nehmen sie den Faden der geschichtlichen Darstellung (z. B. der Staatengeschichte) da auf, wo ihn das Hauptwerk abschneiden mußte, und ergänzen in gleicher Weise die geographischen Artikel durch neuere statistische Daten, Ergebnisse neuerer Forschungsreisen in den außereuropäischen Erd- tbellen ꝛce. Ebenso werden die jüngsten Erscheinungen und Be⸗ strebungen auf dem Gebiete der Nationalliteraturen in aus— führlichen Abhandlungen gewürdigt. In dem neuen Bande ist vor allem das Gebiet der neuesten Gesetzgebung berück« sichtigt (neues Bürgerliches Gesetzbuch, neue Militär. Strafgerichts. Ordnung vom 1. Dezember 1888); ferner werden bemerkenswerthe süngst an die Oeffentlichkeit getretene Personen und Sachen in neuen Artikeln behandelt. Andererseits bietet dieses wie jedes Meyer'sche Jahres⸗Supplement ein encyklopädisches Jahrbuch mit einer Fülle solcher Artikel, die sich zwar auch irgendwie an das Hauptwerk an ebnen, aber daneben doch vollkommen selbständigen Werth besitzen. Diese in sich abgerundeten, meist längeren Abhandlungen berühren jo ziemlich alle die Gegenwart interessierenden Fragen und Er⸗— scheinungen und besprechen sie in sachkundiger und wissenschaftlich obiektioer Weise. Die Artikel eines Konpersations⸗Lexikons sind nalürlich in erster Linie für den Nichtfachmann geschrieben, der sich über Dinge, die außerhalb seiner Berufssphäre liegen, unterrichten will. Aber nicht wenige Artikel des vorliegenden „Supplements“ werden auch von Fachleuten gelegentlich gern zu Rath gezogen werden, wie z. B. die Artikel Geographische Literatur“, Mustk“ und Musikwissenschaft' (gedrängte Uebersichten über das Schaffen der Gegenwart), der Artikel . Volkswirthschaftliche Literatur“, der einen Ueberblick über die außerordentlich zahlreichen Reu⸗ erscheinungen der letzten Jahre auf diesem Gebiete giebt, und andere. Bietet nach alledem das Jahres⸗Supn lement auf allen Gebieten der Gegenwart im Text vielseitige Belehrung, so ist auch die Kunst des Zeichners und Malers diesem Zwecke aufs ausgiebigste dienstbar gemacht: nicht weniger als 622 Abbildungen, Karten und Pläne im Text und auf 45 Tafeln, darunter 4 prächtige Farbendrucktafeln und 9 selbständige Kartenbeilagen, sind in dem Bande enthalten. Auch die besonderen Textbeilagen tabellarischer Natur, wie die „Statistik der Reichstagswahlen 1871 bis 1898“, die Lan? wirthschaftliche Betriebsstatistik im Deutschen Reich“, die „Er— gebnisse der Viehzählung 1892 und 1897 nebst Statist k der Fleisch⸗ einfuhr in Deutschland“, die „‚Uebersicht der deatschen Reichsgesetze“ u. a. dürften vielen willkommen sein. — Von dem reich illustrierten Prachtwerk Das XIX. Jahr⸗ hundert in Wort und Bild-, politische und Kulturgeschichte von Hans Krämer (Deutsches Verlags haus Bong u. Co., Berlin W. ; 60 Leferungen zum Preise von je 60 ), liegt nunmehr bereits die 40. Lieserung vor, sodaß in wenigen Wochen auch der zweite Band zum Abschluß gelangen wird. In der 38. Lieferung schildert Dr. Karl Weule die Reisen, welche deutsche und englische Forscher im zweiten Drittel unseres Jahrhunderts in Afrika, Australien und nach dem Nordpol unternahmen und die an Gefahren reich, aber auch für die geographisch⸗ Wissen schaft von großem Erfolge waren. Die fesselnde Darstellung ist durch Illustrationen nach zeitgenössischen Originalen in inter essantester Weise erläutert. Das nächste Heft führt den Leser nach Pompejt mit seinen bei den Ausgrabungen zu Anfang dieses Jahr hunderts für die Kunst. und Kulturgeschichte unter Schutt und Asche gefundenen werthvollen Resten. Ein anderes Kapitel handelt von der Entwickelung der Industrie und des Veikehrtwesens in Len Jahren 1840 — 1871, also von der Eiaführung des Bessemer,-Prozesses bis zur Entdeckung des dynamoelektrischen Prinzips durch Werner Siemens, das der Maschinenbautechnik eine so gewaltige Erweiterung brachte. Von den Extrabeilagen dieses Hefts verdient eine ausgezeichnete Holz- schnitt⸗ Wiedergabe des Bildes von Meissonier Napoleon in der Schlacht bei Solferino“ besondere Etwäbnung. Die neueste Lieferung bietet neben einer Uebersicht über die Renaissance in der Baukunst“ den Anfang einer Darstellung der Malerei im jweiten Drittel des Jahrhunderte, welcher eine Fulle vortrefflicher Reproduktionen der be— rähmtesten und charakteristischsten Gemälde dieser Pertode beigegeben itt. — Eisenbahnrechtliche Entscheidungen und Abband⸗— lungen. Zeitschrift für Eisenbahnrecht, berausgegeben von Dr. jur. Georg Eger, Regierungsrath. 16. Band, 3. und 4. Heft; I6. Band, J. Heft. Breslau, J. U. Kern's Verlag. — Die vor⸗ liegenden drei Hefte enthalten 190 Entscheidungen der höchsten in und augländischen Gerichishöfe auf dem Gebiete des Eisenbahnrechts mit mehr oder minder ausführlicher Wiedergabe der Urtheilsgründe und folgende Abhandlungen; „Ueber ECisenbahn Gefährdung? von Dr, PM. Stenglein, Reichsgerichts rath a. D. in Leipzig; Die Haftpflicht der Cisenbahn nach gemeinem Recht und Bürgerlichem Gesetzbuch, insbesondere bei Ueberfahren von Fuhrwerken und Beschädigungen durch Funkenflug“ von Dr. jur. Oesterlen, Finanzrath und Mitglied der General Direktion der Königlich württembergischen Staatseisen⸗ bahnen in Stuttgart; ‚Das Recht der Enteignung in seiner Be⸗ ziehung zum Bürgerlichen Gesetzbuch' von R. Bering, Geheimem Regierungsrath in Erfurt; „Die neue Organisation der Königlich sächsischen Staatzeisenbahnverwaltung“ von Dr. Bach, Finanz- Assessor in Dre den; „Ein internationales Ueber- einkommen über den Eisenbahn Personen⸗ und Gepäckerkehr von W. Coermann, Amtzrichtr in Mulhausen i. E.; „Die Befreiung von der Kautionspflicht nach dem Berner und Haager internationalen Uebereinkommen“ von Pr. X. Fuld, Rechtsanwalt in Mainz; „Die Ordnungsvorschriften der Straßenbahn Reglements und die Folgen shrer Verletzungẽ“ von Dr. F. Gorden, Amtsrichter in Hamburg.
lr.
1899.
ö
1, So 40). Land⸗ und Forstwirthschaft.
Von den „Mittheilungen der Verlagsbuch Paul Parey“ (Verlag für Landwirtbschaft, Gartenbau
tuten und Schulen, Versuchs Stationen, Studierenden und
Deutschen Landwirthschaftlichen Presse“ ein. Außerdem Heft den Bericht über die vom Januar bis August dieses
Wunsch ausspricht, die „Mittheilungen“ zu empfangen.
Maßregeln.
Maul. und Klauenseuche vom Schlacht⸗Viebbofe zu Dr Schlacht ⸗Viehhofe zu Nürnberg an demselben Tage.
Dänemark.
sofort in Kraft tretende Bekannntmachung des
Reise in Berührung gewesen sind. Japan. Durch Bekanntmachung des japanischen Ministeriums
klärt worden.
von HPokohama, Kobe, Nagasaki, ichi no gahara, Hokkaichi und Take togo einer lanität
sich nach der nächstgelegenen. Quarantänestation zu begeben. Hinter Indien.
angeordnete Quarantäne ist wieder aufgebobe 2 X)
(Vergl. R Anz.“ Nr. 87 vom 13. April o. J.) Egypien.
schlossen, genannten beiden Orten tu Anwendung zu bringen.
Handel und Gewerbe.
; Deutsches Reich. Zolltarifierung von Waaren.
2
zollen. (Verfügung des Hamburg. General Zolldirettors.)
Bestimmungsländern. Einfuhr: Werth in 1000 Franken Sert mber
Nachrichten für Handel und Industrie“.
handlung und Forst⸗
wesen in Berlin SW., Hedemannstraße 10 liegt seit kurzem das zweite Hest vor. Diese Mittheilungen“ geben allen denen, welche die Ent- wickelung der Wissenschaft und Literatur der Landwirthschaft ver⸗ folgen, den Profefsoren und Lehrern an landwirtbschaftlichen Insti⸗
Praktikern,
Auskunft über die Beröffentlichungen der Verla gsbuchhandlung. Einen breiten Raum nimmt in der zweiten Nummer die Angabe des Inhalts der im laufenden Jahre erschienenen Hefte der „Landwirth⸗ schaftlichen Jahrbücher“, der ‚Landwirthschaftlichen Versuchs⸗Stationen“, des „Journals für Landwirthschaft“ und größerer Arbeiten aus der
enthält das Jahres im
genannten Verlage erschienenen Bücher, Zeitschristen und Fachkalender. Jede Nummer der „Mittheilungen.“ wird unentgeltlich und postfrei an Iden Interessenten versandt, welcher der Verlags buchhandlung den
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗
Der Ausbruch der Maul und Klauenseuche ist dem Kaiserlichen Gefundheitsamt gemeldet worden vom Schlacht ⸗Viehhofe zu Mülhaufen i. Els. am 23. November, das Erlöschen der
es den am
24. Norember und das Erlöschen in der Abtheilung für Großvieb vom
Die „Berlingske Tidende! vom 21. d. M. veröffentlicht eine f Königlich dänischen Ju stiz-Ministeriums, wonach mit Rücksicht auf die in Hull berrschenden Kinderblattern die Vorschristen des Gesẽtzes vom 2. Juli 1880 über die gesundheitspolizeiliche Unter- fuchun g für alle Schiffe in Kraft gesetzt werden, die von Hull kommen oder mit aus diesem Hafen kommenden Schiffen auf der
des Innern
vom 10. v. M. ist Newchwang in China für pestverseucht er—
Schiffe, welche dieelt oder indirekt von dort nach Japan kommen, unterliegen danach vom 12. Oltober d. J. an in den Häfen Kuchinotsu, Isu⸗
spolizei⸗
lichen Untersuchung und können, wenn ihre Desinfektion von den zuständigen Beamten für erforderlich erachtet wird, veranlaßt werden,
Die in den Straits Settlements für Schiffe von Hongkong
n worden.
Mit Rücksicht auf das Auftreten neuer Pestfälle in Tamatave sowie auf das Erscheinen der Pest in Antsirane auf Mada⸗ gascar hat der internationale Gesundbeitsrath in Alexandrien be— das Pestreglement gegen die Herkünfte
aus den
(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten
)
Auf ungemusterte taffet bindige, im Handel als Pongees bezeichnete Seidengewebe, die sich als und icht im Sinne des Tarifs darstellen, ist die durch das Reichs« gesetz vom 6. März d. J. gewährte Zollbegünstigung nicht in An⸗ wendung zu bringen. Derartige Gewebe sind vielmehr nach Tarif- nummer 30e 3 zum Satz von 1000 M für den Doppelientner zu ver⸗
Frankreichs Handel im September und in den ersten neun Monaten 18F9 und 1898, getrennt nach Herkunfts- und
Januar — September 2
13898 1899
14 024 128 5853 Großbri annien 3961 35 580 395 176 Deutschland 25 576 240 235 Belgien 33 815 226 288 Schweiz 6 267 63 152 Italien 11116 108 517 Spanien z 19037 175 348 Türkei. 8 8983 68 248 Vereinigte Staaten . . . 24338 19178 297 961 Brasilien k 5302 53 026 Argentinien l 12 832 212 500 Andere Länder 103 748 1175789
1898 240 465 374512 242 809 232 341 60 292 101 700 244275 79765 522 549 51 921 202 750 1063984
Zusammen: 521 1909. 290 408 3 144 825 Aus fuhr: Werth in 1000 Franken September
3417563
Januar — September
Bestimmungs länder Rußland
— — = 1899 1898 1899 4992 27 094 Großbritannien .. .... 72 352 S74 467 Deutschland l 3 26 968 306 863 43 133 410541 6 996 151 238 17 484 123 120 Spanien 5 545 48111 Türkei 4818 34391 Vereinigte Staaten ... 17 657 171793 Brasilien 5816 41040 Argentinien k 4155 36798 Andere Länder 54 751 564 575
1898 23 765 68 410 268 843 409963 149 515 100 895 57 250 33 878 194116 40775 36 835 499 097
Juüsammen: 35 d27 274667 2 840 0651
Bem ersten Heft des 16. Bandetz ist ein auch Nichtabonnenten zugäng
d n Anftalten in die Hand nehme. Als eine gesetliche Ergänzung
sichet Anlageheft beigegeben, enthaltend: Das internationale Ueber-
2844342
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