Dentscher Neichs⸗Anzeiger
Königlich
und
Der Bezugspreis beträgt uierteljährlich 4 450 U.
Alle Rost-Anstalten nehmen Kestellung an;
für Kerlin außer den Nost-Anstalten auch die Expedition
SwW., Wilhelmstraße Nr. 32. Sinzelne Uummern kosten 25 5.
Pr eußischer Staats⸗Anzeiger.
6 282.
28 Insertionspreis für den Raum einer Aruckzeile 30 . ö Inserate ninmt an: die Königliche Expedition
des Neutschen Reichs⸗Anzeigerz
und Königlich Rreußischen Staats-Anzeigers
Berlin 8W., Wilhelmstraste Nr. 32. K
Berlin, Mittwoch, den 29. November, Abends.
.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Vize⸗Admiral z. D. Oldekop, bisher Inspekteur des ildungswesens der Marine, den Stern zum Rothen Adler⸗ rden zweiter Klasse mit Eichenlaub,
dem Bildhauer, Professor Ernst Herter zu Berlin den öniglichen Kronen-Orden dritter Klasse,
dem Magistrats-Sekretär a. D. Karl Bernstein zu Magdeburg und dem Förster a. D. Albert Köpp zu Czersk n Kreise Konitz, bisher zu Pfalzplatz im Kreise Schwetz, den wöniglichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,
dem emeritierten Lehrer und Küster Albert Last zu ßreifenberg i. Pomm., bisher in Schellin, den Adler der znhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, sowie
dem früheren Gemeinde⸗Vorsteher Kriebel zu Groß— E'schirbsdorf im Kreise Goldberg-⸗Haynau, bem Polizei⸗ ergeanten a. D. Eichert zu Hückeswagen im Kreise ennep, dem Maschinenwerkmeister Heinrich Schütte fu Kunsischacht JI bei Wackerfeld im Fürstenthum Schaum⸗ murg⸗Lippe, dem Futtermeister Gustayp Thorun zu Meyken im Kreise Labiau, dem Holzhauermeister Peter Ehomas zu Weselerwald im Kreise Rees, dem Koloristen nd Meister Joseph Zander und den Tapeten⸗ tuckern Markus Riekmann und Bruno Weber, immtlich zu Köln, dem Gutskämmerer Friedrich Wolff zu ychen im Kreise Oletzko, dem Gräflichen Waldhüter Anton slennert zu Brande im Kreise Falkenberg, dem früheren Brigat⸗Chausseewärter Friedrich Kersten zu Rothen⸗ lde im Kreise Gifhorn, dem Pförtner Wilhelm Moritz zu Nülheim a. Rhein, dem Aufseher Karl Hasenroth zu ßtemmern im Kreise Wanzleben und dem Schauerarbeiter ohamnn Oestreich zu Groß⸗Ernsthof im Kreise Greifswald as Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Königlich niederländischen außerordentlichen Gesandten nd bevollmächtigten Minister an Allerhöchstihrem Hofe br. Jonkheer van Tets van Goudriaan den Rothen Idler Orden erster Klasse,
dem Ober⸗Stabgarzt Dr. Lübbert, Chefarzt der Schutz⸗ uppe für Deutsch⸗Südwestafrika, dem Postinspektor Hoeler
Straßburg i. E. und dem französischen Botschafts-Attachs
arousse de Sillac den Rothen Adler-Orden vierter Klasse,
dem leitenden Architekten des Dombaues in Drontheim hristian Christie den Königlichen Kronen-Orden zweiter lasse mit dem Stern, —
dem Professor Seder, Direktor der Kunstgewerbeschule chr n g i. E.,, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Llasse, sowie
dem Oberarzt Dr. Kuhn in der Schutztruppe für Deutsch⸗ üdwestafrika, dem Missionar der Rheinischen Missions— hesellschaft Friedrich Wilhelm Eich zu Otjozondiupa, dem koßarzt Rickm ann in der Schutztruppe für Deutsch⸗Südwest⸗ rika und dem General⸗Sekretär Anton Zimmer beim jürgermeisteramt zu Straßburg i. E. den Königlichen Kronen— Orden vierter Klasse zu verleihen.
Deuntsches Reich.
Landespolizeiliche Anordnung.
Auf Grund des s] des Reichsgesetzes vom 23. Juni E801. Mai 1894 und des 8 3 des preußischen Gesetzes vom 2. März 1881118. Juni 1894, betreffend die Ausführung des ich fe enn, wird in Erläuterung der landes—⸗ plizeilichen Anordnung vom 3. Februar 1897 (Extrablatt zu ßtück 5 des Amtsblatts7 mit Genehmigung des Herrn hinisters für Landwirthschaft, Domänen und Forsten für den mfang des Regierungsbezirks Königsberg Folgendes ngeordnet: 31
Die nach 8 1 der vorbezeichneten landespolizeilichen An⸗ dnung aus Rußland zugelassene Einfuhr von einzelnen ztücken ausgeschlachtekenSchweinefleisches in Mengen on nicht mehr als 2kg (die in der Anmerkung zu Nr. 25 81 es Zolltarifs vom 15. Juli 1879 bezeichneten Feger g r, arf nur unter der Bedingung stattfinden, daß die Einfuhr feiner Zollstraße und innerhalb der gesetzlichen Tageszeit (321 ses Vereinszollgesetzes) erfolgt, daß die eingeführten Mengen diglich für den 38 nen Haushalt eines Bewohners des Grenz= ezirkg bestimmt sind, sowie Faß für jeden Haushalt nicht mehr als ie gesetzlich zugelassene Höchstmenge an ein und demselben Tage ngeführt werden darf. Gleiches gilt von der zollfreien Tagesmundportion der mh ufsuchun der Arbeitsstätte die Grenze überschreitenden rbeiter. ;
2. uwiderhandlungen e gh den Strafbestimmungen 38 66 Nr. J des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai
309d und des 3 328 des Reichs⸗Strafgesetzbuchs.
8 3. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Königsberg, den 27. November 1899.
Der Regierungs⸗Präsident. von Wald ow.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Regierunggrath von Heyking in Pleß und den Re⸗
gierungs⸗Assessor Hartmann in Hagen zu Landräthen zu ernennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem General⸗Direktor des Bochumer Vereins für Bergbau
und Gußstahlfabrikation Fritz Baare in Bochum den Charakter als Kommerzienrath zu verleihen.
Konzessions⸗Urkunde,
betreffend den Bau und Betrieb einer vollspurigen
Nebeneisenbahn von Ibbenbüren über Brochterbeck,
Tecklenburg, Lengerich und Versmold nach Gütersloh
mit einer Abzweigung von Brochterbeck nach dem Dort
mund⸗ Ems ⸗Kanal (Teutoburger Waldeisenbahn) durch die Teutoburger Wald⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze.
Nachdem von dem Comité, welches sich zur Gründung einer Aktiengesellschaft unter der Firma: Teutoburger Wald⸗Eisenbahn⸗ Gesellschaft gebildet hat, darauf angetragen worden ist, dieser Gesell⸗ schaft die Konzession zum Bau und Betrieb einer für den Betrieb mittels Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehr bestimmten, den Vorschriften der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands unterworfenen vollspurigen Nebeneisenbahn von Ibbenbüren über Brochterbeck, Tecklenburg, Lengerich und Versmold nach Gütersloh mit einer Abzweigung von Brochterbeck nach dem Dorimund⸗Ems⸗Kanal (Teutoburger Wald⸗ eisenbahn) zu ertheilen, wollen Wir diese Konzession sowie das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums nach Maß— gabe der gesetzlichen Bestimmungen unter den nachstehenden Be⸗ dingungen hierdurch ertheilen.
L.
Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma „Teutoburger Wald⸗ Eisenbahn⸗Hesellschaft! und nimmt ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Tecklenburg oder unter Genehmigung des Ministers . öffentlichen Arbeiten an einem anderen, an der Bahn gelegenen
rte.
Die Gesellschaft ist den bestehenden wie den künftig ergehenden Reichs⸗ und Landesgesetzen ohne weiteres unterworfen.
16.
Das zur plan und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn erforderliche Anlagekapital wird auf den Betrag von 5 Millionen Mark festgesetzt. .
Der Nennbetrag der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien darf den Betrag des festgesetzten Anlagekapitals nicht übersteigen. Das Aktienkapital ist baar und voll einzuzahlen und lediglich zur plan und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn zu verwenden. .
Es bleibt der Gesellschaft überlassen, einem Theil der auszu— gebenden Aktien (Vorzugs⸗Aktien) ein Vorzugsrecht vor den übrigen
ktien (Stamm-⸗Aktien) hinsichtlich der Vertheilung dez Reinertrages des Unternehmens bis zu 409 des Nennbetrages dieler bevorzugten Aktien, fowie für den Fall der Liquidation der Gesellschaft hinsichtlich der Vertheilung des Gesellschafts⸗ Vermögens einzuräumen. Im übrigen dürfen den Inhabern derselben keine anderen Rechte als den Inhabern der übrigen Aktien eingeräumt werden.
Die Aktien dürfen erst nach der Betriebseröffnung der Bahn aus— gegeben werden.
Den Altionären kann nach der vollen Leistung des Nennbetrages der Aktien bis zum Ablauf desjenigen Kalenderhalbjahres, in welchem der Betrieb der Bahn eröffnet wird, jedenfalls aber nicht über das⸗ jenige Kalenderhalbjahr hinaus, in welchem die im Artikel VIII Nr. 4 festgesetzte Baufrist abläuft, sowelt die erübrigten Mittel solches zu⸗ lassen, die Gewährung von Bauzinsen bis zu 40½ des Nennwerths ihrer Aktien zugesichert werden. ö
1M.
Die gesammte Leitung der Bau. und Betriebsverwaltung ist einem Vorstande zu übertragen, welcher die Gesellschaft mit den gesetzlichen Befugnissen und Verpflichtungen des Vorstands einer Aktiengesellschaft vertritt und für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtebehörde verantwortlich ist.
Die Wahl des Vorstands oder, falls derselbe aus mehreren Personen bestehen soll, die Wahl des Vorsitzenden und der technischen , n, bedarf der Bestätigung des Ministers der öffentlichen
betten.
Die Geschäftsordnung für den Vorstand unterliegt der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.
Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und die Geschäftsordnung des oder der obersten Betriebsleiter Anwendung. ö
Die Mitglieder des Aufsichtsraths und. des Vorstandg, sowie sämmtliche Beamten der Gesellschaft müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein und, soweit nicht vom Minister der öffentlichen Arbeiten Ausnahmen zugelassen werden, im Inlande ihren Wohnsitz haben.
V.
Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staatliche Interesse für betheiligt erachtet, bei den Versammlungen und den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der Generalversamm⸗ lung der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten ju lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, ist der Staatsregierung von allen diesen Versammlungen und Zusammenkünften rechtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungsgegen⸗ stände enthaltenden Tagesordnung Anzeige zu machen.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außer— ordentlicher ö verlangen.
Alle die juristische Persönlichkeit der Eisenbahngesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftspertrages, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staats—⸗ regierung den Vorauesetzungen nicht enisprechen, unter denen die Kon⸗ zession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatg⸗ regierung Gültigkeit.
Die Gesellschaft hat alle ihren Gesellschaftsvertrag betreffenden Generalversammlungsbeschlüsse, bepor sie diese beim Handelsgericht zur Eintragung anmeldet, der Staatsregierung mit dem Antrage auf die vorbezeichnete Prüfung und Bestätigung vorzulegen und die Entscheidung der Staatsregierung der Anmeldung beim Handelsgericht beizufügen.
Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Ucbernahme des Betriebs auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebs der eigenen Bahn an Andere, die Auflösung der Ge⸗ selschaft oder die Verschmeljiung mit einer anderen Gesellschaft aus⸗ sprechen, oder durch welche sonst die Bahnanlage oder deren Betrieb aufgegehen werden soll, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der König—⸗ lichen Staatzregierung.
Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung derjenigen Beschlüsse früherer Generalpersammlungen erforderlich, welche vom Staate ge⸗ nehmigt waren.
VII.
Für den Bau und Betrieb der Bahn ist die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reichs⸗Gesetz⸗ blatt Seite 764) mit den Aenderungen vom 24. März 1897 (Reichs⸗ Gesetzblatt Seile 166) und vom 23. Mai 1898 (Reichs -Gesetzblatt Seits 355), sowie den dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergl. S 55 der Bahnordnung) maßgebend. Die Spurweite der Bahn son .
1
Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestinmungen:
I) Der Staatsregierung bleibt vorbehalten:
die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durch- führung durch alle Zvischenpunkte,
die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen,
die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie die Fest⸗ stellung der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer Amabl.
Dem Staat bleibt für alle durch die Ausführung der genehmigten Entwürfe bedingten Benachtheiligungen seines Cigenthums orer selner sonstigen Rechte der Anspruch auf vollständige Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gegen den Konzessionar vor⸗ behalten.
2) Die Bahn von Ibbenbüren nach Gätersloh muß so gebaut und ausgerüstet werden, daß die Ueberführung von Personenzügen mit 56 Achsen mittels schwerer Lokomotiven in einstündiger Aufeinander⸗ folge nach beiden Richtungen möglich ist. Von dieser Forderung wird bei der Abzwelgung von Brochterbeck nach dem Dortmund⸗Ems⸗Kanal so lange abgesehen, als diese Strecke Stichbahn bleibt.
3) Der Konzessionar hat allen Anordnungen, welche wegen polizei⸗ licher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen.
4) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen zwel und einhalb Jahren nach Eintragung der Gesellschaft in das , in Gemäßheit des nachstehenden Artikels XVIII erfolgen.
Für die Vorlage der ausführlichen Bauentwürfe sowie für die JInangriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetrieb nahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgesetzt werden.
5) Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Erfüllung der ihm bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungeng insbesondere der rechtzeitigen plan⸗ und anschlagsmäßigen Ausführung und Aus⸗ rüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist er zur Zahlunz einer Verzugsstrafe von 5oso des auf 5 000 000 M festgesetzten Baukapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Verzugsstrafe als verfallen anzusehen ist, . Ausschluß des Rechtsweges dem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht.
Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat der Konzessionar bei der General- Staatskasse den Betrag von 200 000 Mƽ — „Zweihundert und fünfzigtausend Mark“ baar oder in preußischen Staats. oder vom Staate gewährleisteten Werthpapieren oder in inländischen Eisenbahn—⸗ Piioritäts Obligationen — unter Berechnung aller dieser Werth⸗ papiere nach dem Kurswerthe — nebst den noch nicht fälligen Zins⸗ scheinen und Zinsscheinanweisungen zu hinterlegen und in gericht⸗ licher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu be stellen, daß dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Befugniß zusteht, durch Verwendung oder Veräußerung der verpfändeten Werth- papiere zum jeweiligen Börsenkurse die verfallenen Strafbeträge ein zuziehen. — Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen Zinsscheine erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von dem bezeichneten Minlster untersagt werden, wenn nach seinem allein entscheidenden Urtheil der Konzessionar den Bau verzögern sollte. Auch ist der bezeichnete Minister ermächtigt, nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüffung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Aurüstung der Bahn zurückgeben zu lassen.
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