1899 / 299 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Dec 1899 18:00:01 GMT) scan diff

. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für jedes an— pie, Ja in ihrer weiteren Dauer dem tzten Be . 1 des nach Maßgabe der 5 und . —5* kttwengeldes so lange hinzugesetzt, bi

wieder erreicht ist.

8.

Keinen Anspruch auf Wlttwengeld hat die Wittwe, wenn die Che mit dem verstorbenen Lehrer innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen und die Eheschließung zu dem Zweck erfolgt ist, um der Wittwe den Bezug des Wittwen⸗ geldes zu verschaffen.

Stirbt einer der im 8 1 bezeschneten Lehrer, welchem, wenn er am TDodegtag in * . Rühestand versetzt wäre, auf Grund des Artikels 1 5 1 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885 (GesetzSamml. S. 298) ein Ruhegehalt hätte bewilligt werden können, so ann der Wittwe und den Waisen desselben vom Unterrichts⸗Minister in Ge⸗ meinschaft mit dem Finanz⸗Minister Wittwen⸗ und Waisengeld bewilligt werden. rg ar g .

Siirbt einer der im 8 1 bezeichnelen Lehrer, welchem nach Artikel! 10 und 11 des Gesetzes, betreffend die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen 6 uulen, vom 6. Juli 1885 (Gesetz Samml. 18865 S. 298,

efez Samml. 15390 S. 89) im Falle seiner Versetzung in den Ruͤhestand die Anrechnung gewisser Zeiten auf die in Betracht kommende Dienstzeit hätte bewilligt werden können, so ist der n e is g, g befugt, eine solche Anrechnung auch bei Feslsetzung des Wittwen⸗ und Waisengeldes anzuordnen.

§ 10.

Die Zahlung des Witiwen⸗ und Waisengeldes beginnt mit dem AÄblauf der Gnadenzeit, die Zahlung des in dem S 4 Ziffer 3 bestimmten . nicht vor dem Beginn hessenigen Monats, welcher auf den Zeitpunkt des Eintritts der dort bezeichneten Voraussetzung folgt.

Das Wittwen⸗ und Waisengeld wird monatlich im voraus i. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt ie Schulaufsichtsbehörde.

811. Der Anspruch auf Wittwen⸗ und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten noch verpfändet oder sonst übertragen werden. 1

Das Recht auf den 8a. des Wittwen⸗ und Waisen⸗ geldes erlischt: .

1) für jeden Berechtigten mit Ablauf des Monats, in welchem er sich verheirathet oder stirbt;

2) für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in welchem fie das achtzehnte Lebensjahr vollendet.

Das Recht auf den Bezug des Wittwen⸗ und Waisen— geldes ruht, wenn der Beréchtigte die deutsche Staats⸗ . verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung der— selben.

818.

Die Entscheidung darüber, ob und welches Wittwen⸗ und Waisengeld den Witwen und Waisen eines Lehrers zusteht, erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde. Gegen die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde findet die , an den Ober⸗ Präsidenten statt, welcher endgültig entscheidet.

Die Beschreitung des Rechtswegs gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten offen, doch muß die Entscheidung des Ober ⸗Präsidenten der Klage vorhergehen und letztere sodann bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs Monaten, nachdem den Betheiligten die Entscheidung des Ober⸗Präsidenten bekannt gemacht worden, erhoben werden. .

Der Verlust des Klagerechts tritt auch dann ein, wenn von den Betheiligten gegen die Entscheidung der Schulaufsichtz⸗ behörde über den Anspruch auf Wittwen⸗ und Waisengeld nicht binnen gleicher Frist die Beschwerde an den Ober— Präsidenten erhoben ist.

Für die Hohenzollernschen Lande entscheidet an Stelle des Ober Präsiden en der Unterrichts⸗Minister.

§ 14.

Das Wittwengeld wird his zur Höhe von 420 6, das Waisengeld für Halwwaisen ( 4 Nr. 1) bis zur Höhe von Si S, für Vollwaisen (5 4 Nr. 2) bis zur Höhe von 140 46 jährlich aus der Staatskasse gezahlt. *

Diese Vorschrift findet auf die Hinterbliebenes derjenigen Lehrer keine Anwendung, welche zur Zeit ihres Todes oder ihrer Versetzung in den Ruhestand an einer öffentlichen Volks— schule der Stadt Berlin angestellt waren.

Zur Aufbringung des nicht durch Staatsbeitrag gedecklen Wittwen⸗ und Waisengeldes sind die zur Aufbringung des nicht durch Staatsbeitrag gedeckten Theils des Ruhegehalts des Lehrers (der Ruhegehaltskassenbeiträge) im Fürstenthum . Hechingen die bisher zur Unterhaltung des

ehrers während der Dienstzeit auf der letzten Schulstelle Verpflichteten verbunden. .

Behuss gemeinsamer . des durch den Staats⸗ beitrag nicht gedeckten Theils der Wötwen⸗ und Waisengelder werden die zur Aufbringung verpflichteten Schulverbände (Schulsozietäten, Gemeinden, Gutebezirke; in jedem Regie⸗ rungs bezirk zu Bezirks- Wittwen⸗ und Waisenkassen verbunden.

Sind fur die Mitglieder eines Schulverbandes, welcher keine widerrufliche Staatsbeihilfe zur Uiterhaltung der öffent⸗ lichen Volkeschulen bezieht, mehr als 25 Schulstellen vorhanden, * ist der Schulverband einer Besirks-Wittwen⸗ und Waisen⸗ asse nicht anzuschließen, wenn er dies innerhalb sechs Wochen nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Geseßes bei der Bezirksregierung beantragt. Wird einem hiernach der Bezirks kasse nicht angeschlossenen Schulverbande

. seinen Antrag eine, widerrufliche Staatsbeihilfe wird der Bezirksregierung der

spãäter

a

ewährt, so von

, u desselben an die Kasse von dem nächsten mit dem

J. AUprü beginnenden Rechnüngziahr ab angeordnet. Der r k der Kasse angeschlossenen Schulverbandes ist unstatthaft.

Während der Dauer des auf Antrag eines Schulverhandes erfolgten Ausschluffes desselben aus der Kasse findet die Por— schrift des 8 14 Abs. 1 auf die Hinterbliebenen derjenigen

Lehrer keine Anwendung, welche zur Zeit ihres Todes oder ihrer D . in den Ruhestand an einer Volksschule dieses Schul verbandes angestellt waren.

Den Maßslab für die Vertheilung des Kassenbedarfs *

die Schulverbände (Schulsozietäten, Gemeinden, Gutsbezirke . die Jahressum nme des ruhegehaltsberechtigten Dienst⸗ einkommens der zur Kasse gehörigen Lehrerstellen am 1. Oktober

. ehr Von diesem Diens Stelle ein Betrag bis zu 12060

den öffentlichen Volksschu

kommen bleibt sür jed außer Berechnung. Bei Dienstalterszulagen nicht in jeden Schulverband

esetzten Stellen sind

rechnung zu bringen. Die

* ür e , . Gemeinde, Guẽ eich sich ergebende Gesammt⸗

umme des Diensteinkommens wird im Vertheilungsplan nach unten auf Hunderte von Mark abgerundet. Der Vertheilun gs⸗ plan gilt ohne Rücksicht auf die inzwischen eingetretenen Ver⸗ änderungen jedesmal für drei Rechnungs jahre.

Im übrigen finden auf die Einrichtung und Verwaltung der Kassen die 88 2 bis 6,8 bis 14 und 17 des Gesetzes, be⸗ treffend Ruhegehaltska för die Lehrer und Lehrerinnen an

hulen, vom 23. Jull 1893 (Gesetz= Samml S. 194) sinngemäße Anwendung.

§8 16.

Kein Lehrer einer öffentlichen Volksschule ist fortan ver⸗ pflichtet, einer die Fürsorge für die Hinterbliebenen be⸗ zweckenden Veranstaltung beizutreten, oder, sofern er einer r , auf Grund einer ihm dahin auferlegten Verpflichtung beigetreten ist, in derselhen zu verbleiben. J

Scheidel er auf Grund dieses Gesetzes aus der Ver⸗ anstaltung aus, so verliert er alle Ansprüche an dieselbe ohne Entschädigung.

een einzelne Schulverbände besondere Veranstaltungen getroffen, durch welche unter Aufwendung von Mitteln der Schulverbände den Hinterbliebenen der Lehrer an öffentlichen Völksschulen an Stelle der, oder neben den ihnen nach den Gesetzen vom 22. Dezember 1869 (Gesetz Samml. 1870 S. I, 24. . 1881 (Gesetz Samml. S. 41) und 27. Juni 1890 (Gesetz-Samml. S. AI) zustehenden Bezügen besondere Vor— theile zugesichert sind, so sind die Schulverbände berechtigt, zu verlangen, daß diese Vortheile zu Gunsten einer Er⸗ mäßigung ihrer eigenen Aufwendungen insoweit gekürzt werden, als die den Hinterbliebenen nach dem gegenwaͤrtigen Gesetze zustehenden Wittwen⸗ und Waisengelder die 16 nach der . Gesetzgebung zustehenden Bezüge übersteigen, Eine Kürzung findet nicht statt, i, diese Vortheile als Entgelt für diejenigen Beiträge anzusehen sind, welche von den Lehrern u diesen Veranstaltungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fre ener werden. Bei Streitigkeiten der Betheiligten über die Höhe der hiernach den Hinterbliebenen zustehenden Vortheile trifft die Bezirksregierung eine im Verwaltungs wege vollstreck⸗ bare einstwellige Entscheidung. Gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten binnen sechs Wochen die Beschwerde an den Ober⸗Präsidenten, in den Hohenzollernschen Landen an den Unterrichts⸗Minister zu.

Gegen die Gutscheidung des Ober⸗Ptäsidenten oder des Unterrichts⸗Ministers steht den Betheiligten innerhalb einer weiteren Ausschlußfrist von sechs Wochen die Beschreitung des

Rechtswegs offen. § 17.

Den Mitgliedern der Elementarlehrer⸗Wittwen.! und Waisenkassen und den Mitgliedern der nach 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1869 (GesetzSamml. 1850 S. 1) an deren Stelle getretenen Veranstaltungen steht frei, binnen sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bezirks⸗ regierung des Bezirks, in welchem sie an einer öffentlichen Volksschule angestellt sind oder angestellt waren, die schriftliche Erklärung abzugeben, daß sie in der Kasse oder Veranstaltung ver⸗ bleiben und auf die Vortheile dieses Gesetzes für ihre künftigen Hinterbliebenen verzichten. Erfolgt die Erklärung, so behalten ihre Hinterbliebenen alle Ansprüche an die Kasse oder Ver⸗ anstaltung sowie alle nach besonderer gesetzlicher Vorschrift oder nach dem Gesetz vom . Juni 1890 (GesetzSamml. S. 211) ihnen zustehenden Ansprüche. ö

Erfolgt eine solche Erklärung nicht, so scheiden sie aus der Kasse ober Veranstaltung aus und es erlischt auch der Anspruch ihrer Kinder auf Waisengeld aus dem Gesetz vom A. Juni 1890 (GesetzSamml. S. 211) sowie derjenige ihrer Hinter⸗ bliebenen auf die ihnen sonst nach besonderer gesetzlicher Vor⸗ schrift zustehenden Bezüge. .

Mit dem Inkrafttreten dieses G setzes werden die Elementar⸗ lehrer⸗Wittwen- und Waisenkassen für jeden neuen Beitritt geschlossen.

Sobald sämmtliche Verpflichtungen einer Elementarlehrer— Wittwen- und Waisenkasse erloschen sind, ist das etwa noch vorhandene Kapitalvermögen zur Deckung des Aufwandes der Schulverbände desjenigen Bezirks zu verwenden, für dessen Schulverbände es angesammelt ist. Die Verwendung erfolgt zur Deckung der Belastung dieser Schulverbände mit Ausgaben für Wittwen⸗ und Waisengelder der Voltsschullehrer,

Die nähere Ausführung dieser Vorschrift erfolgt durch den Unterrichts-Minister in Gemeinschaft mit dem Finanz- Minister. Dieselben können auch schon vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt eine der dort getroffenen Vorschrift ent⸗ sprechende Verweaduüng von Mitteln der Kassen inscweit an⸗ ordnen, als dies bei voller Sicherung einer Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kassen möglich ist.

8 19.

Die nach 34 des Gesetzes vom 22 Dezember 1869 (Gesetz-Zamml. B70 S. I) und nach 57 Ne. 3 des Gesetzes vom 8 April 1856, betreff nd die Errichtung einer allgemeinen Schullehrer⸗Wittwenkasse für das Herzogthum Holstein (Gesetz⸗ und Ministerial-Blatt S. 116) den Gemeinden (Guts⸗ bezirken obliegenden Beiträge für Lehrerstellen an ze nl hen Volksschülen werden vom 1. April 1901 ab von Jahr zu Jahr um eine Mark jährlich herabgesetzt. Bei denjenigen Kassen, welche auch bei einer weitergehenden Herab⸗ setzung dieser Beiträge voraussichtlich eines Staatszuschusses (85 des Gesetzes vom 22. Dejember 1869, Gesetz Samml. 1870 S. 1) zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht be⸗ dürfen, kann vom Unterrichts-Minister in Gemeinschaft mit dem Finanz⸗Minister schon der frühere Fortfall der Gemeinde⸗ beiträge genehmigt werden, sobaid mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die bezeichnete Vorausseßung il eifff

ur Deckung der den einzelnen Elementarlehrer⸗Wittwen⸗ aisenkassen obliegenden Verbindlichkeiten sind vor einer Inanspruchnahme des im 5 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1869 (Gesetz⸗Samml. 1850 S. I) bestimmten Staatszuschusses außer den sonstigen Einnahmen der betreffenden gef auch die angesammelten Kapitalien zu verwenden, soweit sie nicht stiftunggmäßig besonderen Zwecken dienen. Sinz die Kayitalien der Kasse vollständig verdraucht und stehen ihr auch sonstige Einnahmen nicht zu, so werden die der . obliegenden Ver⸗ bindlichkelten unmittelbar aus der Staatskasse gedeckt.

und

26. Die Einführung des ä in die Stolberg'schen Graf⸗

schaften bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.

Freiherr von

*

386 1. Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften, ins⸗

besondere das Geseß vom 257. Juni 1590 (Gefeh- 8 S 211), ö (Gesetz⸗ Samml.

dessen Bestimmungen nicht entweder aug— drücklich aufrecht, erhalten sind oder die schon zahlbaren Waisengelder betreffen, werden aufgehoben.

Das Gesetz tritt am 1. April 1900 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Un und . . . . ö Gegeben Neues Palais, den 4. Dezember 1899.

(Il. S.) U Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. von Miguel hr en, a mmerstein. Schönst dt. Brefeld. raf von Posadowsky. Tirpitz. Studt. Freiherr von Rhein baben.

Auf Ihren Bericht vom 2. Dezember d. J. will

dem Kreise Brieg im Regierungsbezirk Breslau, welcher den Bau einer Chaussee n, n. nach Konradswaldau beschlossen hat, gegen Uebernahme der künfligen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee⸗ geldes auf dieser nach den Bestimmungen des Chausseegeld— larifs vom 29. Februar 1840 (GesetzSamml S. 94 ff.) ein⸗ schließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften vorbehaltlich der Abänderung der , , voraufgeführten Bestimmungen verleihen. Au

ollen die dem Chausseegeldtarisf vom 29. Februar 184 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizeivergehen 3. die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Die ein⸗ gereichte Karte erfolgt anbei zurück.

Berlin, den 6. Dezember 1899. Wilhelm K.

Thielen. An den Minister der öffentlichen Arbeiten.

Auf Ihren Bericht vom 1. Dezember d. J. will Ich dem Kreise Jeitz im Regierungsbezirk Merseburg, welcher den Bau einer Chaussee von Zeitz über Tröglitz, Könderitz, Wade⸗ witz, ö. und Minkwiß bis zur Landesgrenze in der Richtung auf Auligk beschlossen hat, das Enteignungs⸗ recht zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des für diese Anlage in Anspruch zu nehmenden Grundeigen. een, verleihen. Die eingereichte Uebersichtskarte erfolgt anbei zurück.

Berlin, den 6. Dezember 1899.

Wilhelm K, Thielen.

von Goßler.

An den Minister der öffentlichen Arbeiten.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Bekanntmachung.

Bei den Schiedsgerichten der Arbeiterversiche— rung sind nachfolgende Beamte zu Vorsitzenden bezw. stell⸗ vertretenden Vorsitzenden ernannt worden:

der Amtsrichler Nahgel in Treptow a. R. zum Vor⸗ sitzenden und

der Gerichts⸗Assessor Brandt ebenda zum stell vertretenden Vorsitzenden der Schiedsgerichte daselbst;

der Regierungs⸗Assessor von Stumpfeldt in Stolp i. Pomm. zum Vorsitzenden der Schiedsgerichte der landwirth⸗ schaftlichen Unfall versicherung daselbst;

der Amtsrichter Splettstößer in Reppen zum stellver— tretenden Vorsitzenden des Schiedsgerichts der landwirthschaft⸗ lichen Unfallversicherung für den Kreis West⸗Sternberg;

der Amtsrichter Groethunsen in Heinsberg zum stell—⸗ vertretenden Vorsitzenden des Eil dener fehl der landwirth⸗ schaftlichen Unfallversicherung für den Kreis Heinsberg,

der Amttrichter Boldt in Ueckermünde zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts der landwirthschaftlichen Unfallversicherung für den Kreis Ueckermünde;

der Amtsrichter Dr. Grote in Meldorf Vor⸗ sitzen den und

der Amtsrichter Rasch in Meldorf zum stellvertretenden Vorsitzenden des Schiedsgerichts der landwirthschaftlichen Un⸗ fallversicherung für die Kreise Norder- und Süder⸗Dith⸗ marschen; . der Amtsrichter Schmidt in Züllichau zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts der landwirihschaftlichen Unfallversicherung für den Kreis Züllichau⸗Schwiebus;

der Regierungs- Assessor Grütter in Nienburg a. W. zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts der landwirthschaftlichen Unfallversicherung für den Kreis Nienburg;

der Oberförster Werner in Westerburg zum Vorsitzen den des Schiedsgerichts der landwirthschaftlichen Unfallversicherung für den Kreis Westerburg;

der Amtsrichter Bollfraß in Sorau N. L. zum Vor⸗ sitzenden der Schiedsgerichte der landwirthschaftlichen Unfall⸗ versicherung für den Kreis Sorau und den Stadtkreis Forst . L. und für Regiebauten des Kommunalverbandes des Kreises Sorau.

Berlin, den 16. Dezember 1899.

Der Minister für Handel und Gewerbe. In Vertretung: Lohmann.

zum

3

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

. Bekanntmachung.

Die Zinsscheine Reihe X Nr. 1 bis 3 zu den 4prozentigen Potsdam-⸗Magdeburger Eisenbahn⸗ Fbiigattonen Fitt. A, über die Zinsen für die Zeit vom ]. Januar 1900 bis 30. Juni 1901 werden vom 2. Januar 19900 ab von, der Kontrole der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße M /94, geöffnet Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn⸗ ünd Festtage und der letzten drei Geschäftetage jedes Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine sind entweder bei der Kontrole selbst am Schalter in Empfang zu nehmen oder burch die Regierungg-Hauptkassen sowie in Frank⸗ furt a. M. durch die Kreiskasse zu beziehen.

Wer die Em ang en, ber der Kontrole selbst wänscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsschein⸗

Anweisungen mit einem Verßeichnisse zu üer geben, zu , ö ebenda ö. He, dee en a

lichen Postamt Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerierte Marke als Empfangsbeschein ung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine augsdrũück⸗ 33 Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Die Marke hder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Insscheine zurückzugeben.

Du rch die Post sind die Zinsschein⸗Anweisungen an die Kontrole nicht ein zusenden.

Wer die Gh gene durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichniß ein ureichen. Das eine Ver⸗ zeichniß wird, mit einer Emp , escheinigung versehen, so⸗ gleich zurückgegeben und ist bei Aus ändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind hei den gedachten Provinzialkassen und den von den König⸗ lichen Regierungen in den AÄmtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Obligationen bedarf es zur Er⸗ langung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsschein⸗ Anweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Obligationen an die Kontrole der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin, den 15. Dezember 1899.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. von J

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 42 der „Gesetz⸗Sammlung“ enthält unter

Nr. 10148 das Gesetz, betreffend die . für die Wittwen und Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen, vom 4. Dezember 1899.

Berlin W., den 19. Dezember 1899.

Königliches GesetzSammlungs⸗Amt. Weberstedt.

In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ wird eine Allerhöchste Ordre vom 6. Dezember d. J., betreffend die Neue Satzung des land⸗ schaftlichen Kredit⸗Verbandes für die Provinz Schleswig-Holstein, sowie der Wortlaut dieser Satzung veröffentlicht.

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, den 19. Dezember.

Seine Majestät der Kaiser und König hörten im Neuen Palais heute Vormittag von 10 Uhr ab die Vorträge des Chefs des Militärkabinets, Generals von Hahnke und des Chefs des Admiralstabes der Marine, Vize⸗Admirals Bende⸗ mann.

Die vereinigten Aueschüsse des Bundesraths für Handel und Verkehr und für Justizwesen hielten heute eine Sitzung.

Die im Reichs⸗Lisenbahnamt aufgestellte Uebersicht der Betriebs-Ergebnisse deutscher Eisen bahnen im Monat November 1899 ergiebt für 68 Bahnen, die schon im No⸗ vember 1398 im Betriebe waren, Folgendes:

Gesammtlänge: 42 931,52 km.

im gegen auf gegen Ganzen das Vorjahr 1 kRm das Vorjahr

6 1 6 4160 o

für alle Bahnen im November 1899

aus dem Per⸗ sonenverkehre 31 566 907 1444439 751 4 204 2,74

aus dem Güter⸗ verkehre . 100126435 43507 76 2341 4 38 4 1,65

für die Bahnen mit dem Rechnungsjahre l. April 31. März in der Zeit vom 1. April bis Ende November 1899 aus dem Per⸗ sonenverkehre 2955149114 4 15528100 8 305 4 2564 3,18 aus dem Güter⸗ verkehre . 653280494 350086771 18 029 4 597 4 3, 42 für die Bahnen mit dem Rechnungsjahre l. Ja nu ar 31. , H, in der Zeit vom J. ,, bis Ende November 1899

Per⸗ sonenverkehre 69408371 43685 813 11 317 4 447 4 4,11 aus dem Güter⸗

verkehre . 130450190 3150 970 20 935 4 123 4 0,59

Eröffnet wurden: am 1. November Fentsch -Aumetz 940 km (Reichseisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen), Lauenburg i. Pomm. VLeba 32,3. Km (Direktionsbezirk Danzig), Lohne Old- Neuenkirchen Old. 22,32 km (oldenburgische Staatsbahnen), 2. Nevember die selbständige Nebenbahn Oschersleben= Schöningen A,85 kim, 15. November Heilsberg Rothfließ 36,98 kin (Direktionsbezirk Königsberg), 25. November Beil— steln Ilsfeld 55 km und 365. November Warthausen Ochsenhausen 1898 km (württembergische Staatsbahnen).

Einnahme

aus dem

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Königlich bayerische Staatsrath Freiherr von Stengel ist von Berlin abgereist.

Der . von Krogh zu Danzig ist der Königlichen Regierung zu Königsberg, der Regierungs⸗Assessor Dr. Rodewald zu Köslin der Königlichen Regierung zu Dumbinnen, der Regierungs⸗A ssessor von Borcke zu erk

berg der Königlichen Regierung zu Marienwerder, der Re⸗ gierungs⸗Assessor Dr. Namg lau zu Kosel der Königlichen Regierung zu Stettin, der Regierungs⸗Assessor Dr. Magnus

u Cassel der Königlichen Negierung zu Köglin, die egierungs⸗Asesshren Heegewaldt zu Elbing, Parthey, J Zt. in Berlin, und Schmid zu Saarlouis sind er . Regierung 6. Posen, der Regierungs⸗

Assessor Freiherr von odenber . zu Bromberg der Königlichen Regierung daselbst, die egierungs⸗Assessoren einrichs zu Glatz und von Lucke zu Trebnitz der König⸗ ichen Regierung zu Breslau, die Regierungs⸗Assessoren Jordan zu Altena und Kilburger zu Minden der König⸗ lichen Reglerung zu Oppeln, der Regierungs⸗Assessor Freiherr , , ,, zu Hannover der Königlichen Regierung daselbst, der Regierungs- Assessor Lutter beck zu Münster J. W. der Königlichen Regierung zu Düsseldorf und der Regierungs⸗Assessor Pr. Neumeister zu Iserlohn der Königlichen Regierung zu Köln zur weiteren dienstlichen Ver⸗ wendung überwiesen worden. Der Regierungs⸗Assessor Dr. jur. Misch ke zu Berlin ist bis auf weiteres dem Landrath des Kreises Gelsenkirchen zur Hilfeleistung in den landräthlichen Geschäften zugetheilt worden.

Laut Meldung des ‚W. T. B.“ ist der Chef des Kreuzer⸗ Geschwaders, Vize⸗Admiral Prinz Heinrich von Preußen, Königliche Hoheit, mit S8. M SS. „Deutschland“, Kommandant: Kapitän zur See Müller, und „Gefion“, Kommandant: Fregatten⸗Kapitän Rollmann, am 17. De⸗ zember in Bangkok eingetroffen. Seine Königliche Hoheit setzt mit S. M. S. „Deutschland“ am 30. Dezember die Reise nach Singapore fort; S. M. S. „Gefion“ geht an dem⸗ selben Tage von Bangkok nach Hongkong in See.

S. M. S. „Gneisenau“, Kommandant: 5 Kapitän Kretschmann, ist am 16. Dezember in Jaffa ein⸗ getroffen und geht am 20. Dezember nach Beirut.

S. M. S. „Stoschn“, Kommandant: Fregatten⸗Kapitän Ehrlich, ist gestern von Port of Spain nach St. Christophers in See gegangen.

S. M. S. „Habicht“, Kommandant: Korvetten⸗Kapitän Kutter, ist am 17. Dezember in Loanda angekommen und gestern nach Swakopmund gegangen.

Der Tranzport der abgelösten Besatzungen S. M. SS. „Deutschland“, „Kalserin Augusta“, „Hertha“, „Irene“ und „Gefion“ ist unter Führung des Fregatten⸗ Kapitäns Obenheim er mit dem Dampfer „König Albert“ am 17. Dezember in Singapore eingetroffen und hat gestern die Reise nach Colombo fortgesetzt.

Der Transport der abgelösten Besatzun gen der Schiffe der westafrikanischen Station (S. M. SS. Habicht“ und „Wolf), Transportführer: Korvetten⸗ Kapitän Graf von Oriola, ist am 16. Dezember mit dem a nr „Gertrud Woermann“ in Las Palmas (Canarische Inseln) angekommen und hat an demselben Tage die Reise nach Wilhelmshaven fortgesetzt, wo die Ankunft am 27. De⸗ zember erfolgen wird.

S. M. Torpedoboot „S. 97“ ist am 16. Dezember in Elbing vom Stapel gelaufen.

Bayern.

Das Ministerium des Innern hat, dem, W. T. B.“ zufolge, die bayerischen Handels⸗ und Gewerbekammern aufgefordert, sich thunlichst bald darüber zu äußern, ob die vom Reichstage beschlossenen Bestimmungen über den Ladenschluß ohne schwere Schädigung insbesondere des Kleinhandels und ohne namhafte Belästigung des Publikums sich durchführen lassen würden.

Schwarzburg⸗Sondershausen.

Seiner Durchlaucht dem Fürsten wurde, wie „Der Deutsche“ meldet, aus Anlaß des 50 jährigen Militär⸗ Jubiläums, welches Höchstderselbe morgen begeht, von dem Offizierkorps des 3. Thüringischen Infanterie⸗Regiments Nr. 71, dessen Chef Seine Durchlaucht ist, am 16. d. M. ein Ehren⸗ degen überreicht. .

Reuß ä. L.

Seine Durchlaucht der Fürst ist aus Böhmen wieder nach Greiz zurückgekehrt.

Deutsche Kolonien.

Aus Apia auf Samoa wird dem „W. T. B.“ unter dem 1. Dezember berichtet, daß daselbst 13 der einflußreichsten Häuptlinge dem Vertreter des Deutschen Reichs den Dank ihrer Anhänger für die Lösung der Samoafrage durch die drei Vertragsmächte ausgesprochen und sich feierlich für die fried⸗ liche Haltung ihrer Distrikte verbürgt haben.

Oefterreich⸗ Ungarn.

Im Ausgleichs⸗Ausschuß des österreichischen Abgeordnetenhauses entspann sich gestern zunächst eine längere formale Debatte bei der Verlesung des Protokolls der letzten Sitzung. Gegen 12 Uhr Mittags begann dann die Debatte über das Ueberweisungsgesetz. Der Abg. Kulp (Czeche) ergriff das Wort, um gegen den Entwurf zu sprechen, und setzte, nach einer zweistündigen Unterbrechung der Sitzung, . . bis zum Schluß der Sitzung, der um 8 Uhr er⸗ olgte, fert.

Großbritannien und Irland.

Der Erste Lord der Admiralität Goschen wohnte gestern der Vertheilung von Prämien an die Freiwilligen bei und hielt dabei eine Ansprache, in der er, wie, W. T. B.“ meldet, unter Bezug⸗ nahme auf den laut gewordenen Wunsch, daß die Marine⸗ mannschaften an dem Kampfe in Süd⸗Afrika theilnehmen möchten, sagte: „Wir haben unsere Augen nicht nur auf Süd⸗ Afrika f richten, sondern auch auf die gesammte Weltlage und auf die Eventualitäten rings um uns; und ohne Lärm schlagen c wollen, möchte ich doch betonen, daß wir der gebieterischen Pflicht, jedes Schiff bei voller Bemannung zu erhalten, große Opfer bringen müssen.“

Der Staatssekretär für die Kolonien Chamberlain wohnte gestern in Dublin der Sitzung des Senats des „Trinity College“ bei, in welcher er zum Ehrendoktor der Rechte ernannt wurde. In Erwiderung auf die Zurufe der Studenten sagte Chamberlain: Großbritannien habe größeres Mißgeschick im Krimkriege und wahrend des indischen Auf⸗

standes e und er zweifle nicht, daß die Nation jetzt wie damals sich wieder erheben werde. Nach der Sitzung des

Senats kamen etwa 150 loyale Studenten auf die Straße

und fangen patriotische Lieder. Sie trugen den Union Jack vor sich her, den die Polizei jedoch wegnahm, um einem mög⸗ lichen Zusammenstoß mit irischen Nakionalisten vorzubeugen. Später machten diese Studenten einen Angriff auf das Mansion House, auf dem die irische Flagge wehte, nahmen dieselbe herab und zerrissen sie.

Aus verschiedenen Theilen des Landes haben sich, dem „W. T. B.“ zufolge, Freiwillige erboten, in den aus⸗ ländischen Dienst zu treten.

Die Daily News“ melden, daß der Oberbefehlshaber in Indien, General Lockh art auf eine Anfrage des Kriegsamts geantwortet habe, vier Regimenter acelimatisierter Truppen und eine Artillerie⸗Brigade ständen zur sofortigen Abfahrt

nach dem Kap bereit. Frankreich.

Der Kolonial⸗Minister Decrais hat der Deputirten⸗ kammer eine außerordentliche Kreditforderung von 5 107000 Fr. 6 militärische Ausgaben vorgelegt, die im Frühjahr d. J. nfolge der Faschod a⸗Angelegenheit zum Schutze gewisser Kolonien verwendet worden sind.

In der gestrigen Sitzung des Staatsgerichtshofs sagten die Deputirten Lasies und Drumont sowie mehrere andere Zeugen zu Gunsten Guérin's aus und versicherten, daß zwischen Gusrin und Déörouléde kein Einverständniß be⸗ standen habe. Nach der Vernehmung einiger von den Royalisten vorgeladenen Zeugen wurde dann die Sitzung aufgehoben.

Nusßzland.

Aus Anlaß des Namengtages des Kaisers wurden, wie „W. T. B.“ aus St. Petersburg berichtet, gestern in allen Kirchen felerliche Gottesdienste abgehalten. Dem Tedeum in der Isaaks⸗Kathedrale wohnten das diplomatische Korps und die höchsten Staatswürdenträger bei.

Amerika.

Aus Ottawa meldet „W. T. B.“, daß die hritische Regierung das Anerbieten, eine zweite Hilfstruppe in Cangda aufzustellen, angenommen und daß das canadische Ministerium das Kriegsdepartement angewiesen habe, dieses Kontingent sofort zu mobilisieren.

Das Repräsentantenhaus in Washington hat das Gesetz, betreffend den Münzum lauf, mit 190 gegen 1650 Stimmen angenommen.

Nach einer Meldung aus Car4cas haben die Regierungs⸗ truppen Maracaibo wieder besetzt.

Afrika.

Wie das „Reuter 'sche Bureau“ aus Kgiro meldet, wird Lord Kitchener heute Omdurman verlassen Derselbe ge⸗ denkt, am Freitag in Kairo ei tr fffen und wird sich von dort sobald als möglich nach Süd⸗Afrika begeben.

Der Kommande ur der 5. Division, General Sir Charles Warren, ist am Sonnabend mit seinem aus 4 Offizieren bestehenden Stabe von Kapstadt nach De Aar abgereist.

Eine Depesche der „Indépendance Belge aus London zu⸗ folge ist dort das Gerücht verbreitet, der Präsident Krüger habe mit Unterstützung des Afrikander⸗Kabinets der Kapkolonie Schritte bezüglich der Ein stel lung der Feindseligkeiten und der ÄUbschließung eines Friedensvertrages gethan. In derselben Depesche wird weiter gemeldet, die ganze Gegend zwischen Queenstown und dem Oranjefluß im Ausstand begriffen sei.

Au stralien.

Das neue australische Kontingent, tausend Mann berittene Truppen und eine Batterie Artillerie, wird, wie dem „W. T. B.“ aus Melbourne gemeldet wird, vor dem 10. Januar nach Süd⸗Afrika abgehen.

Handel und Gewerbe.

Der Zentral⸗Ausschuß der Reichsbank war auf heute Vormittag 10 Uhr zu einer Sitzung berufen. Im Anschluß an die gestern veröffentlichte Wochenübersicht führte der Vor⸗ sizende, Präsident des Reichsbank⸗Direktoriums, Wirkliche Geheime Rath Dr, Koch aus, daß die Lage der Reichs⸗ bank so ungewöhnlich gespannt .. wie nie zuvor um diese 36 Nach der gewalligen Anspannung im Herbst dieses

ahres sei der Ruckfluß seit November ein ungenügender ge⸗ wesen trotz der schon am 3. Oktober erfolgten Diskont⸗ erhöhung auf 6 Prozent; die Anlage sei vielmehr schon seit dem 7, November weiter gestiegen 2. 102 Millionen, in der letzten Woche um 39 Millionen, während sie im vorigen Jahre in derselben Woche um 7 Millionen gefallen sei. Sie sei jetzt 213 Millionen größer als 1898, *r I nc! größer als 1897 und nur 21 Millionen kleiner als am 31. Dezember v. J.; damals habe sie sich in der Zeit vom 15. bis zum 31. dess. Mäss. noch um 234 Millionen erhöht. Ständen wir jetzt vor einer gleichen Erhöhung, so sei beim Jahresschluß eine Anlage von 1306 Millionen zu erwarten. Dem gegenüber habe sich der Metallvorrath trotz der erheblichen Goldeingänge vom Auslande stark vermindert. Er sei 57 Millionen kleiner als 1898, 127 Millionen kleiner als 1897. Ungeachtet der Steigerung der fremden Gelder sei nach 12 Wochen einer Ueberschreitung der steuerfreien Notengrenze hinter einander noch immer eine solche um 50 Millionen vorhanden, während im Vorjahre eine Notenreserve von 36 727 000 6 angesammelt gewesen sei Am offenen Markte habe der Privatdiskont die Höhe des Bank⸗ satzes seit mehreren Tagen erreicht. Ultimo⸗Geld werde an der Berliner Börse zu 8s Proz. genommen, Dazu komme, daß die fremden Wechselkurse, insbesondere Kurz⸗London, bis zu einer Höhe gestiegen sind, welche den allerdings bisher nicht in irgendwie erheblichen Beträgen wahrnehmbaren Goldabfluß nach dem Auslande ermöglichte. Die Bank von England habe ihren Zinssatz seit Ende November auf ein Minimum von 6 Proz. erhöht; der Privatdiskont in London sei etwa 1 Proz. höher. Von den deutschen Notenbanken sei die Sächsische Bank bereits bei einem Diskont von 61 /g Proz. angelangt. Unter diesen Umständen sei eine weitere Erhöhung des Reichsbankdiskonts, und zwar um wirksam zu sein, um ein volles Prozent, nicht zu vermeiden. Nachdem diese Auffassung auch aus der Mitte der Versammlung mehrfach unterstützt worden, stimmte der . einstimmig der beabsichtigten Erhöhung des Bankdiskonts auf sieben, des Lombardzinsfußes auf acht . zu. Außerdem wurde noch eine Stadt -Anleihe zur eleihung im Lombardverkehr zugelassen.

(Weitere Nachrichten über Handel und Gewerbe“ s. i. d. Ersten

Beilage.)