1899 / 299 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Dec 1899 18:00:01 GMT) scan diff

6 16. Einrichtung der Pfandbriefe.

Die Pfandbriefe werden nach beilegendem Muster. A in Ab⸗ schnitten von 5000, 2000, 10090, 500 und 200 in deutscher Reichs. währung zu einem Jing fuße von 3, if, 4 oder 41a oo je nach Bebarf unter fortlaufender Nummer autgegeben. Denselben werden ur Erhebung Ler halbjährlich zahlbaren Zinsen Zinsscheine aa.

pong) nach Muster B auf 19 Jahre beigefügt, denen Zinẽschein anweifungen (Talons) nach Muster 9 angeschlossen werden.

Die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe erfolgt, wenn die dazu beflimmte Anweisung nicht eingereicht werden kann, an den Vor⸗ zeiger des betreffenden Pfandbriefes. ;

Ist aber vorher der Verlust der Anweisung der Direktion an⸗

gezeigt und der Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe widersprochen

worden, so wird dieselbe zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die neue Reihe gütlich oder im Wege des Prozesses erledigt sind.

J Sicherstellung der Pfandbriefe.

Für die Sicherheit der Pfandbriefe und aller aus denselben entspringenden Rechte ist der Verband verhaftet, Falls das Vermögen desselben nicht ausreicht, haften die Verbandsmitglieder solidarisch bis zur Höhe von 5 üso des bei Entstehung des Verlustes unabgetragenen Darlehens. l

Der Gläubiger, soweit er nicht aus dem Reservefond befriedigt werden kann, ist befugt, in Höhe der ihm zustehenden Forderung aus den dem Verbande gehörigen Hypothekenforderungen sich diejenigen richterlich mit den Rechten eines Zessionars überweisen zu lassen, welche er auswählt.

Durch diese Zession geben alle Rechte und Pflichten, welche dem Verbande gegen das Grundstück oder den Eigenthümer zugestanden haben, auf den Gläubiger über. .

Der Verband ist befugt, wegen aller seiner Forderungen an seine Mitglieder sich nach seiner Wahl an das bewegliche oder unbewegliche Vermögen derselben zu halten.

§ 20. Gesammibetrag des Pfandbriefkapitals.

Der Gesammtbetrag der Pfandbriefe darf den Gesammtbetrag der dem Verbande zustehenden Hypothekenforderungen ju Leiner Zeit übeisteigen. Die Mitglieder der Direktien und des Verwaltungsraths ind hierfür persönlich verantwortlich. Kündigt der Verband einem Pfandbriesschuldner das ihm gewährte Darlehen, so ist ein der durch die Amortisation nicht getilgten Summe desselben entsprechender Betrag an Pfandbriefen zu kündigen und nach dem Nennwerthe einzulösen, sofern der Schuldner nicht selbst den Betrag in Pfandbriefen beschafft.

§ 21. Kündigung der Pfandbriefe.

Die Pfandbriefe können seitens der Inhaber nicht, von dem Ver⸗ bande aber nur zum Zweck der satzungsmäßig zu bewirkenden Ein⸗ lösung gekündigt werden.

Pie Kündigung ist eine sechsmozatliche und erfolgt durch eine dreimalige Einrückung in die für die Bekanntmachungen des Verbandes bestimmten öffentlichen Blätter. Die sechs Monate beginnen vom Tage der letzten Einrückung. .

Die zu kündigenden Pfandbriefnummern werden durch das Loos bestimmt, welches der Vorsitzende der Direktion oder sein Stell⸗ vertreter zieht.

Das Protokoll über die Ausloosung ist von dem Syndikus des Verbandes oder seinem Stellvertreter aufzunehmen.

22. Einlösung und Verjährung der Pfandbriefe.

Die von dem Verbande den Inhabern gekündigten Pfandbriefe müssen zur Verfallzeit nebst den noch nicht fälligen Zinsicheinen und der Zinssch inanweisung in umlauffähigem Zustande eingeliefert werden.

Der Betrag der fehlenden Zinsscheine wird dem Einliefernden von der Cinlöfungssumme in Abzug gebracht. Der Werth der nicht eingelieferten Pfandbriefe wird zu Gunsten des Verbandes einstweilen zinsbar belegt.

Ber ÄAUnspruch aus einem gekündigten Pfandhrief erlischt ju Gunffen de. Verbandes mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach dem Verfalltage.

Nach Erköschen oder Verjährung des Anspruchs aus dem ge— kündigten Pfandbriefe geht die Einlösungssumme nebst Zinsen in das Vermögen des Verbandes über.

Dle Kraftloserklärung der nicht eingegangenen Pfandbriefe erfolgt auf Ansrag der Direktion durch das zuständige Gericht.

§ 23. Erneuerung der Pfandbriefe.

Pfandbriefe, welche durch Vermerke, Beschädigung oder Be⸗ flickung für den Umlauf ungeeignet geworden sind, gleichwohl aber die wesentlichen Merkmale der Echtheit und Identität, nämlich die Rummer, den Kapitalbetrag und die Unterschrift des vollziebenden Vorsitzenden des Verwaltungsraths, sowie der vollziehenden Direktoren noch erkennen lassen, werden auf Verlangen des Inhabers nach der Verordnung, betreffend die Außer⸗ und Wiederinkuresetzung, sowie die Umschreibung der Papiere auf Inhaber für die mit der preußiichen Monarchie vereinigten Landestheile vom 16. August 1867 (Ges. S. S. 1457 über dieselben Beträge und unter denselben Nummern mit dem Zufatz erneuert! gegen Erstattung des Stempels und der sonstigen baaren Auslagen anderweit ausg iertigt.

Ebenso werden für völlig vernichtete Pfandbriefe, wenn nach dem Urtheil der Direktion die Chat ache der Vernichtung in einer jeden Zweifel und jede Ungewißheit ausschließenden Wise nachgewiesen wird, andere Stücke Über dieselben Beträge und unter denselben Nummern mit bem Zusatz erneuert“ gegen Erstattung des Stempels und der sonstigen baaren Auslagen ausgefertigt.

Wenn di ser Beweis nicht geführt worden, oder wenn im Falle der Beschädigung die wesentlichen Merkmale des Pfandbriefs nicht mehr erkennbar find, sowie in allen Fällen, in welchen der Pfandbrief dem Jnohaber entwendet oder sonst abhanden gekommen ist, findet die Außfertigung eines anderen Pfandbriefs nur nach vorgängigem Auf— gäbst und gerichtlicher Kraftlogerklärung und immer nur unter neuer Nummer statt. 9.

5 Bedingungen der Darlehnsgewährung.

Der Verband gewährt feinen Mitgliedern Darlehen in den von ihm ausgegebenen Pfandbriefen nach dem Nennwerth unter folgenden Bedingungen:

) Von Gütern resp. Grundstücken, deren Eigenthum Mehreren zustehf, können ideelle Antheile nicht beliehen werden,

2I Insoweit das Eigenthum eines Gutes resp. Grundstücks durch Lehn oder Familienstiftung beschränkt ist, müssen bei einer vom Be⸗ sitzer beabsichtigten Verpfändung des Grundbesitzes diejenigen Forde⸗ rungen erfüllt, bezw. deren Erfüllung nachgewiesen werden, welche die betreffenden Stifstungsurkunden, Statuten und andere das Rechts- verhältniß regelnde Urkunden vorschreiben.

3) Sämmtliche Kosten der Vorbereitung, Vollziehung des Dar⸗ lehensgeschäfts und Gintragung des Darlehenz trägt Darlehenssucher. Zur Peckung kerselben känn ein angemessener Kostenvorschuß ein gefordert werden.

4) Für das Darlehenskapital die nach Nr. 6 zu entrichtende Jahrct zahlung, Verzugszinsen, Kündigungg⸗, Einklagungs und Bei= treibungskesten, einschließlich der Anwaltskosten, und alle sonstigen aus dem Darlehenggeschäft erwachsenen Kosten, sowie die sonstigen satzungs⸗ mäßigen Beiträge, muß innerhalb des nach 5 26 ermittelten Werthes des zu beleihenden Grundstücks, bezw., wenn eine Taxation nicht statt- gefunden hat, innerhalb des 20 fachen Grundsteuer⸗Reinertrags und zur ersten Stelle Krief Hypothek bestellt werden, von Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches ab lediglich nach dessen 5 1115 Absatz? mit der Maßgabe, daß der Verband berechtigt ist, sich den Brief vom; Grundbuchamt aushändigen zu lassen.

Voreingetragene Altentheile, Grundrenten, Abfindungsberechti⸗ gungen und andere dauernde Lasten können nach dem Ermessen der Hirektion auf ihren Kapitalwerth eingeschätzt und dieser von dem Ge— fammtwerth der zu. beleihenden Liegenschaften (8 26 dieser Satzung) in Abzug gebracht werden. . ; ;

5) Die zu einem beliehenen Grundstück gehörenden Gebäude müssen bis zur Tilgung des Darlehens bei einer der von dem Verwaltunge⸗ rath gebilligten Feuerversicherungs ˖ Anstalten werthgemäß versichert werden.

6) Der Darlehensnehmer hat die Wahl, ob er das Darlehen in n,. zu 3, 3rse, 4 oder 4/ao / g veizinslich empfangen will.

as Darlehenskapital hat er von dem ersten . desjenigen Kalender halbjahres ab, in welchem er dasselbe erhalten hat, ohne Rücksicht auf die allmähliche Tilgung des Darlehens bis zu deren Beendigung je nach der Wahl des Zinsfußes zu verzinsen und außerdem 1 20/o Tilgungsbeitrag und 1siooso Verwaltungzbeitrag, dessen allgemeine Herabsetzung dem Verwaltunggrath Üüberlassen bleibt, zu entrichten.

Bie Zahlung erfolgt halbjährlich und zwar dergestalt, daß die Zinsen für daß erste Halbjahr bis zum 1. Juni, für das zweite Halb⸗ fahr if zum 1. Dejember bei der Kasse des Verbandes eingezahlt ein müssen.

Eine Stundung der Zinsen seitens der Direktion ist nur aus er heblichen Gründen und auf höchstens 6 Monate statthaft. Die ge⸗ stundeten, ingleichen alle etwa sonst nicht rechtzeitig eingesandten Be⸗ träge werden aus dem eigenthümlichen Fond des Verbandes vorgeschossen. * Vorschüsse sind von den Schuldnern mit 5 vom Hundert zu ver⸗ zinsen.

7) Dem Schuldner steht es jederzeit frei, das Pfandbriefkapital ganz oder theilweise an den Verband zurückzuzahlen; jedoch müssen die Zinfen einschließlich der sonstigen satzungs mäßigen Beitrage für das saufende Halbjahr entrichtet werden. Die Zahlung erfolgt in Pfand⸗ briefen des Verbandes von demselben Zinsfuße, in welchem das Dar⸗ lehen gewährt ist, nach dem Nennwerhe unter Beifügung der zu= gebörigen vom ersten Tage des auf die Ablösung folgenden Halbjahres äablauenden Zinsscheine und der Zinsscheinanwelsungen.

Der Schuldner ist berechtigt, löschungsfähige Quittung über die abgejahlten Beträge oder Abtretung derselben ohne Gewährleistung u fordern, sowie befugt, auf Grund der löschungsfähigen Quittung entweder daf feine Kosten den betreffenden Betrag im Grundbuche zur Löschung bringen zu laͤssen oder den Betrag mit Vorbehalt des Vor⸗ zugßrechts für die zu Gunsten des Verbandes auf seinem Grundbesitz noch haftenden Forderungen auf seinen Namen umschreiben zu lassen oder über ihn zu verfügen.

8) Der Verband hat das Recht:

X. das Pfandbriefkapital mit sechs monatlicher Frist zu kündigen:

a. wenn der Erwerber eines mit Pfandbriefen beliehenen Grund“ stücks die ihm nach 52 Abs. 4 der Satzung obliegende Verpflichtung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt; .

p. wenn der Schuldner seinen satzungs, oder vertrags mäßigen Verpflichtungen nach geschehener Aufforderung seitens der Direktion nicht nachkommt;

c. wenn das verpfändete Grundstück zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung gebracht wird;

d. wenn der Schuldner in Konkurs geräth;

B. eine angemeffene theilweise Abzahlung der Schuld in gleicher . zu verlangen, wenn das verpfändete Grundstück sich in seinen—

erthe verringert.

Ob und inwieweit die Verringerung als eingetreten zu betrachten ist, entscheidet der Har lune mit Ausschluß des Rechtsweges.

8) Kann Darlehenssucher die Priorität (vgl. 4) vor bereits ein⸗ getragenen Forderungen nicht sofort schaffen, so ist die Bewilligung eines Darlehens dennoch zulässig, wenn derselbe sich verpflichtet, die eingetragenen Forderungen zur Löschung zu bringen, und wegen der Ansprüche aus denselben dem Verbande in der Art Sicherheit bestellt, daß er für je 80 6 der Forderung 100 K in Pfandbriefen des Ver⸗ bandes oder den Betrag der Forderung in baarem Gelde bei demselben hinterlegt. Bei der Berechnung des Betrages der Forderungen wird der Zinssatz derselben, wenn sich kein höherer ergiebt, auf bo so und der Rückstand der Zinsen, wenn deren Berichtigung nicht glaubhaft nach⸗ gewiesen werden kann, auf 5 Jahre angenommen.

26. Entscheidung über die Beleihung.

Ueber die Gewährung und die näheren Bedingungen des Dar— lehens, sowie über die Kündigung desselben entscheidet die Direktion. Dieselbe ist verpflichtet, den Verkauf der Pfandbriefe für die Darlehens sucher auf deren Wunsch zu vermitteln.

§ 26. Werthsbestimmung der zu beleihenden Grundstücke.

Den nach den Bestimmungen dieser Satzung nothwendigen Fest⸗ stellungen des Werths von Grundstücken sind die Ermittelungen zu Grunde zu legen, welche zufolge des Gesetzes vom 21. Mai 1861 (Ges. S. S. 2653) und der Verordnung vom 28. April 1867 (Ges.- S. S. 5a5') erfolgt find. Wenn der Betrag des gewünschten Darlehens den 20 fachen Betrag des Grundsteuer ⸗Reinertrages nicht übersteigt, kann von einer Taxe abgesehen werden. Sobald aber ein Darlehen beantragt wird, welches diese Grenze übersteigt, ist jedesmal der Werth des zu beleihenden Grundstücks durch eine nach den von dem Ver⸗ waltungsrath festgesetzten und ministeriell bestätigten Targrundsätzen zu beschaffende Schätzung zu ermitteln, welche von der Direktion auf Kosten des Antragstellers angeordnet wird.

Der nach Maßgabe dieser Taxgrundsätze festzesetzte Werth der zum Pfande angebotenen Grundstücke darf bei Bemessung des Darlehntz⸗ betrages in der Regel nicht über den 30 fachen Betrag des Gꝛundsteuer⸗ Reinertrages hinaus berücksichtigt werden.

In zweifelhaften Fällen enischeidet der Verwaltungsrath endgültig über die Werthbestimmung eines Grundstücks, bezw. die Höhe des Darlehens innerhalb der vorstehend angegebenen Grenzen.

§ 27. Verwendung der Einnahmen. ;

Die sämmtlichen Einnahmen des Verbandes, mit Ausnahme de Tilgungsbeiträge von ,n oo, werden zunächst zur Bestreitung der laufenden Ausgaben an Pfandbriefzinsen, Verwaltungskosten ꝛc. und, fowest der Bestand es zuläßt, zur Deckung von Verlusten verwendet.

Der Ueberschuß, soweit er nicht nach den Bestimmungen des Verwaltungsraths als Bestand für das folgende Jahr fortzusühren ist, fließt dem Reservefond zu.

Etwaige Verluste des Vereins werden aus diesem Fond gedeckt. Wenn der Reservefond zur Deckung etwaiger Verluste nicht ausreicht, so ist der fehlende Betrag über die Mitglieder noch Verhältniß des zur Zeit von diesen dem Verbande geschuldeten Kapitals bis zur Höhe von Foso (519) auszuschreiben. Ueber die eingejahlten Raten erhalten die Miigliebker „Einschußscheine“, welche von dem Verbande wieder ein⸗ gelöst werden sollen, sobald der Reservefond bis zur Höhe von Yo der gewährten Darlehen angewachsen ist, und zwar alljährlich nach Rechnungzzabschluß aus den Ueberschüssen dieses Fonds über h oso der gewährten Darlehen. Sobald der Reservefond bis zur Höhe von 19 oso der gewährten Darlehen angewachsen sein wird, werden die Ueberschüsse nach Bestimmung des Verwaltungeraths auf die Amortisations⸗Konti der Mitglieder vertheilt.

Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen wird die im § 18 normierte Haftbarkeit des Verbandes nicht berührt.

28. Tilgungsbeiträge.

Die Tilgungsbeiträge der Schuldner von 1a oso werden denselben halbjährlich in einem Amortisationskonto unverkürzt gutgeschrieben.

Die Bestände der Amottisationskonti werden alljährlich zweimal, soweit es rechnungsmäßig möglich ist, entweder zum Ankauf von Plandbriefen des Verbandes oder zur Einlösung derselben nach vorheriger Kündigung verwendet; der Verwaltungsrath bestimmt die Art und Weise der Verwendung.

Die auf diese Weise dem Verkehr entzogenen Pfandbriefe sind mit den laufenden Jinsscheinen und Zinsscheinanweisungen durch Feuer zu vernichten und das hierüber von dem Syndikus aufzunehmen de Pro. zokoll von der Direktion zu vollziehen. In gleicher Weise ist auch mit den bel Zurückzahlung eines Pfandbrieftapitals im Falle 5 24 Nr. eingelieferten Pfandbriefen zu verfahren.

90 § 29. Verfahren nach Tilgung von 100 Hat das Amortisationskonto eines Pfandbriefschuldners den Betrag

von mindestens 1069 des von ibm zur Zeit verschuldeten Kapitals erreicht, so stehen ihm dieselben Rechte zu, welche dem Pfandbrief⸗ schuldner im Falle einer Thelljahlung im 24 Nr. 7 eingeräumt sind. Gr kann mithia löschungsfähige Quittung über den auf diese Weise berichtigten Theil seiner Schuld fordern und ist befugt, guf Grund dieser Huittung entweder auf seine Kosten den getilgten Betrag im Grundbuche zur Löschung bringen zu lassen oder über die von der be— zahlten Theilschuld bisher eingenommene Grundbuchstelle mit Vor⸗ behalt des Vorzugsrechts für die dem Verbande auf seinem Grund⸗ besitze noch haftenden Forderungen zu verfügen, Auch kann dem Pfandbriefschuldner bls zur Höhe des getilgten Theils seiner Schuld eine Krediterneuerung ia Pfandbriefen gewährt werden.

5 30. Belegung des Reservefonds.

Die Bestände des Reservefonds werden in inländischen Staate— bejw., vom Staat garantierten Papieren oder in inländischen Pfand briefen, eingeschlossen die Pfandbriefe des Verbandes, zu Gunsten des⸗ selben zinsbar angelegt.

§ 31. Uebergang der Rechte an den Fonds.

Die Rechte auf den Reservefond und das Amortisations konto gehen stets und ohne daß es einer besonderen Uebertragung bedarf, auf den jedesmaligen Cigenthümer des zu dem Verbande gehörenden Grundstuͤcks über und können ohne das Griundstück weder veräußert noch verpfändet werden.

§8 82. Bekanntmachungen.

Oeffentliche Bekanntmachungen des Verwaltungsraths und der Direktion haben für die Mitglieder Rechtswirkung und die Kraft be⸗ sonders behändigter Vorladungen, wenn sie

I) durch den „Reichs-Anzeiger“,

3) die „Itzehoer Nachrichten“,

3) die „Kieler Zeitung“,

4 die „Flensburger Nordd. Zeitung“,

5) die „Dannevirke“ und

6) das „Landwirthschaftliche Wochenblatt“, und zwar dutch alle diese Blätter veröffentlicht werden.

Der Verwaltungsrath kann an Stelle der unter Nr. 2 6 ge⸗ nannten Blätter andere bestimmen. Diese Bestimmung ist durch sämmtliche bisher benutzte Blätter, soweit dieselben nicht eingegangen sind, bekannt zu machen.

Der Verwaltungsrath kann anordnen, daß die Bekanntmachungen auch noch in andere als die nach Absatz 1 und 2 zu benutzenden Blätter eingerückt werden.

8 33. Aufsicht der Staatsregierung.

Die gesammte Verwaltung des Verbandes steht unter der Ober⸗ aufsicht des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten und unter befonderer Aufsicht eines von Seiner Majestät dem König Allerhöchst zu ernennenden Königlichen Kommissars.

Der Königliche Kommissar hat darauf zu sehen, daß die Vor— schriften der Satzung, die Beschlüsse der Generalversammlung und die allgemeinen Landengesetze befolgt werden. Er ist befugt, jederzeit in dem Geschäftsräumen des Verbandes von Büchern, Rechnungen und fonstigen amtlichen Schriftstücken, sowie von den Kassenbeständen Ein⸗ sicht zu nehmen. Er kann nicht nur allen Sitzungen des Verwaltunge⸗ ralhs und den Generalversammlungen mit berathender Stimme bei⸗ wohnen, sondern auch seinerseits solche Sitzungen einberufen, die Tagesordnung für diefelben feststellen und den Vorsitz in denselben übernehmen.

§ 34. Aenderung der Satzung.

Eine Aenderung der Satzung kann nur durch einen ordnungẽk— mäßigen Beschluß einer Generalversammlung, in welcher mindestens die Hälfte des noch verzinzlichen Pfandbrlefkapitals vertreten ist, er⸗ folgen. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Versammlung, zum jweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zu— sammenberufen, dennoch nicht in gehöriger Anzahl erschienen ist. Bei der jweiten Ginberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hin⸗ gewiesen werden.

Eine Aenderung der Satzung bedarf der landesherrlichen Ge⸗ nehmigung.

(Formular A.) Pfandbrief Nr. ...... des Landschaftlichen Kredit⸗Verbandes für die provin: Schleswig-⸗Holstein ö Mark.

Der Landschaftliche Kredit Verband für die Provinz Schleswig⸗ Holstein schuldet dem Inhaber dieses Pfandhriefs die Summe von ...... .. Mark. Die Summe wird in Gemäßheit der Satzung (des Statuts) des Landschaftlichen Kredit Verbandes für die Propinj Schleswig ⸗Holstein mit.. . /o verzinst und nach vorgängiger 6 ssechs monatlicher, nur dem Verbande zustehender Kündigung zurückbezahlt. Die Zahlung der Zinsen erfolgt nur gegen Beibringung der besonders ausgefertigten Zinsscheine (3inskupons).

den.

Trockenes Slegel.

Der Vorsitzende des Verwaltungsraths.

Die Direktion des Landschaftlichen Kredit⸗Verbandes sür die Provinz Schleswig⸗Holstein.

Eingetragen in das Lagerbuch Fol r

Buchhalter.

(Formular B.) Zinsschein (Zinskupon) Nr des Pfandbriefs Nr des Landschaftlichen Kredit-Verbandes für die Provint Schleswi g⸗Holstein Mark.

über (geschrieben) Inhaber dieses empfängt am die halbjährlichen Zinsen des Mark ... Pf. 1

oben bezeichneten Pfandbriefes mit den ... ten .

Die Direktion des Landschaftlichen Rredit. Verbandes ür die Provinz Schleswig ⸗Holstein.

Trockenes Siegel. Faksimile des vollziehenden Direktork.

Dieser Jinskupon verfährt in vier Jahren, vom 31. Dezember des Jahres an gerechnet, in welches der Zahlungstag fällt.

(Formular 0.)

Zinsscheinanweisung (Talon) des Pfandbriefs Nr des Landschaftlichen Kredit- Verbandes für die Provinz Sch les wig⸗Holstein über Mark.

Der Vorzeiger dieser Zinsscheinanweisung (dieses Talons) em⸗ fängt ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für den vor⸗ ö Zinsscheine (Zins-

8 Zinsscheinanweisung (des Talons)

Anmerkung:

Der in vorstehenden Formularen eingeklammerte Wortlaut ent- spricht der Faffung der bereits in Umlauf befindlichen Pfandbriefe, insscheine und Zinsscheinanweisungen, sowie der noch vorräthigen . welche, foweit der Vorrath reicht, weiter benutzt werden sollen.

Literatur.

Orientreise Seiner Majestät des Kaisers von Rußland Nicolaus II. als Großfürst⸗ Thronfolger 1396— 1891. Im Auftrage Seiner Majestät verfaßt von Fürst C. Uchtomskij. Aus dem Russischen übersetzt von Dr Hermann Brunn⸗ hofer. Zwei Bände in Folioformat. Mit einem Stahlstich, 7 Helis⸗ grapüren, 539 Abbildungen in Holzschnitt nach Zeichnungen von N. Karasin und nach Photographien, sowie mit mehreren Karten. Verlag von JF. A. Brockhauß in Leipzig. In Leinwand gebunden mit Goldschnitt, Preis 10 M Schon der erste Band dieses Werks hatte als außer⸗ d, n. bedeutsame literarische Erscheinung die allgemeine

ufmerksamkeit anf sich gelenkt. Nachdem durch die Thronbesteigung des Großfürsten Nicolaus die Fortsetzung sich etwas verzögert hatte, liegt nunmehr auch der zweite Band und jomit das ganze Werk voll⸗ ständig vor. Die Ideen, welche Fürst Uchtomzkij im Anschluß an die Gedanken seines Kaisers im Rahmen der Reiseschilderung über Asien und die in diesem Erdtheil thätigen, einander oft entgegen gesetzten Bestrebungen der Mächte sowie namentlich im zweiten Thell über die Grundzüge der russischen Weltpolitik darlegt, sind jetzt, nachdem auch das Deutsche Reich in China seften Fuß gefaßt hat, von großem politischen Interesse. Als Reisebeschreibung läßt das Werk die Länder und Völker Asiens, ihre Geschichte., Religionen, Sitten uud Gebräuche, die Kunst und die Natur dieser Wiege der Menschheit an dem Auge des Lesers vorüber ziehen. Die Anziehungskraft der Schilderung wird wesentlich gesteigert durch die reiche Illustrierung. Der xussische Maler Karafin schuf aus der während der Reise entstandenen, über 1200 Nummern umfassenden Sammlung von Photographien Dar⸗ stellungen von bemerkenswertben Begebenheiten, Städten und Ländern und phantastische Bilder, die iheils in Heliogravüre, theils in künstlerischem Holzschnitt ausgeführt wurden. Außerdem ist eine große Anzahl ausgezeichneter Photographien in Holzschnitt direkt reproduztert. Auch auf Papier und Druck ist große Sorgfalt verwendet. Es ist fomit alles geschehen, um diese Reiseschilderung, von welcher außer der russischen und deutschen guch eine französische und englische Ausgabe erschienen und weitere in Vorbereitung sind, zu einem hervor⸗ ragenden Prachtwerk zu gestalten, welches für jeden, der sich mit den Verhältnissen im östlichen Asten und Rußland bekannt machen will, dauernden Werth behalt.

Die alte Herzogin. Roman aus der Zeit des dreißig⸗ jährigen Krieges. Von Karl Beyer. Verlag von Fr. Bahn in

Schwerin J. NU. 1. 3. Auflage. Pr. geh. 5 6, eleg. geb. 6 M Während der Verfasser in feinen früheren Romanen „Anastasia“ und „Um Pflicht und Recht‘ gewaltige Bilder aus dem frühen Mittelalter aufrollte, führt er uns hier in die Zeit des 30 jährigen Krieges. Die ergreifende Erzählung ist aus Studien über die mecklen⸗ burgische Geschichte entstanden. Die hinorischen Gestalten und Ereignisse tragen den Stempel innerer Wahrheit,. Sie müssen mit Anerkennung für eine Schaffenskraft erfüllen, die den Leser nicht nur der Handlung mit Spannung folgen laßt, sondern ihn auch eng verbunden hält mit Leid und Freud' der in den Mittelxunkt derselben gestellten Personen. Unter ibnen steht, Alle überragend, die „alte Herzogin. voran, die in der Zeit der schwersten Schicksalsschläge, als ihre Söhne, die beiden Herzöge von Mecklenburg, vertrieben und Wallenstein mit den Kaiser⸗ lichen ins Land gekommen ist, Muth, Hoffnung und Vertrauen auf Gottes Fügung nicht verliert. Das Buch verdient dieselbe Beachtung, welche die oben genannten historischen Romane in den Kreisen ernster Leser gefunden haben.

Aut dem Verlage von Fr. Bahn zu Schwerin i. M. liegen ferner als empfeblenswerthe Festgeschenke vor:;

Von Leuten, die auch mit dabei gewesen. Kriegs⸗ geschichten von 1870,71. Von Karl Beyer. Pr. geh. 2 „, geb. 250 46

Novellen von M. Rüdiger: Dornröschen, Stolze Herzen, Jungfer Salome Wendelborn, Joserh der Bernsteinhändler, Ein Ächatschleifer am Idarbach. Pr. geh. 2.20 A6, geb. 3 66

Doktor Bernhardug. Erzählung aus der Reformationszeit von E. von Maltzahn. Pr. geb. 2 50 4

Luginsland. Gedichie von E. von Maltzahn. Pi. geb.

. Ruf alten Pfaden Erzählungen von C. Winter (W. Rick meyer): Die goldene Krone Warum nicht? Lebenslängliche Haft. Pr. S 1,20 S, geb. 1,50

te Professors kinder. Erzählung von Emma Truberg. Mit vier Illustrationen. Pr. geb. 3

Handbuch der praktischen Zim mergärtnerei. Von Max Hesdörffer, Herausgeber der Zeitschristen Die Gartenwelt!/ und „Natur und Haus?. Zweite, durchgese hene und vermehrte Auf⸗ lage. Mit 382 Original ⸗Abbildungen im Text, einer Tafel in farbigem Aquarelldruck und 16 Tafeln in Tondruck. Berlin, Verlag von Gustav Schmidt (vorm. Robert Oppenheim). Eleg. geb. Pr. M. Bie Freude, welche die Pflege von Blumen und Pflanzen in den Wohnräumen gewährt, wird häufig getrübt, wenn die Pfleglinge nicht gedeihen wollen oder gar absterben. Die Ursache ist dann meistens in der unrichtigen Behandlung zu suchen, denn jede Pflanzenart will die ihr zukommende Pflege baben und läßt sich nicht nach einem allgemeinen Rezept behandeln. Deshalb sollte überall, wo Blumen im Zimmer gepflegt werden, ein guter Berather zur Stelle sein. Als ein solcher ist das oben an- geführte Handbuch zu empfehlen, welches nach dem Erscheinen, der 160. Lieferung in der zweiten vermehrten Auflage nunmehr vollständig eworden ist. Die Grundregeln und Handgriffe zur erfolgreichen Be= andlung sind eingehend beschrieben und bildlich veranschaulicht, alle eeigneten und empfehlenswerthen Zimmerpflanzen in Wert und

ild dargestellt, auch die Blumentreiberei sowie die Wasser⸗ und Sumpfpflanzen und ihre Pflege im Aquarium berücksichtigt. Das gut illustrlerte und geschmackvoll ausgestattete Werk wird von Blumen. freundinnen auf dem Weihnachtstisch willkommen geheißen werden.

2, 50

Land- und Forstwirthschaft.

Die landwirthschaftliche Akademie zu Poppels dorf bei Bonn wird im laufenden Winter⸗Halbjahr 1899/1900 nach vor⸗ läufiger Feststellung von insgesammt 3435 (im letzten Sommer- semester von 347) Studierenden besucht, und zwar von 321 (341) ordentlichen Hörern und 21 (6) Hospitanten. Unter den ordentlichen . befinden sich:; Studierende der Landwirthschaft 121 (115),

tudierende der Kulturtechnik 25 (28), Studierende der Geodäsie 175 (1958). Die Zahl der studierenden Landwirthe ist in den letzten Jahren andauernd gestiegen und gegenwärtig die höchste, welche die Äkademie in den 57 Jahren ihres Bestehens jemals gehabt hat.

Lon don, 18. Dezember. (W. T. B.) Giner Depesche des Vize Königs von Indien zufolge werden der Stand und die Aus⸗ sichten der Ernte in der Gegend, wo die i g herrscht, immer ungünstiger. Die Gesammhahl der hilfsbedürftigen Leute beträgt 2 226 000.

Handel und Gewerbe.

Ein in Schweden am 14. November 8. J. veröffentlichtes Gesetz vom 26. Oktober bestimmt, daß vom 1. Januar 1900 ab folgende Aenderungen des schwedischen Zolltarifs in Kraft treten: In die Pos. 440 . 438) „Silber⸗ draht“, Zollsatz T0 Kronen per Kilogramm, ist der Artikel „Silber b lech“ aufgenommen. Blankscheite (Planschetten für Sch nürleiber) werden nach einer neu gebildeten Pes. 5241 mit 40 Oere per Kilogramm verzollt. Der in Pos. 563 (früher 56l) für gefärbte oder gebleichte Seide fest⸗ e g Zollsatz von 1 Krone per Kilogramm wird auf 2 Kronen erhöht.

Berichtigung zur Wochenübersicht der Reichsbank vom 165. Dezember in Nr. 298 d. Bl.: Die Position sonstige Aktiva! weist einen Rückgang von 112000 M (nicht 112000 Sp) auf.

teen, n,, // , , an nm, (Uüz den In Reschzamt des Fnnẽrn uf am me R esfe ri ren Nachrichten für Handel und Industrie“)

Nachrichten über Ernten und Feldarbeiten.

Nach offiziellen Schätzungen betrug die Getreideernte Frank reichs im Jahre 1899 (gegenüber dem Vorjahre) in Millionen Doppel Itr.. Weizen 99,73 (99,31), Mengkorn 3,15 (3,11). Roggen 17,51 (7, 00, Gerste 10,89 (10,56) und Hafer 45,64 (46,68).

Die diesjährige Weizenernte übersteigt den zehnjährigen Durch- schnittzertrag von 83,33 um 1635 Millonen Doppel⸗Itr.

Im südwestlichen Frankreich hat die Bestellung der Wintersaat im Sktober unter den besten klimatischen Bedingungen vollzogen werden können.

Ebenso nahm die Bestellung der Felder in Nord⸗ und Mittel italien im Monat Oktober einen völlig befriedigenden Verlauf. In Süditalien dagegen sollen heftige Wolkenbrüche empfindlichen Schaden angerichtet und namentlich die Olivenernte an der adriatischen Küste nahezu völlig vernichtet haben. Der Ertrag der diesjährigen Olivenernte soll überhaupt wenig befriedigen und qualitativ wie quantitativ hinter jenem des Vorjahres weit zurücksteben.

Das Ergebniß der Kastanienernte wird als ergiebig bezeichnet.

Die Hopfenernte in England wird jetzt auf nahe an 800 000 englische Zentner geschätzt; gewiß ist der Ertrag höher als je zuvor, und die amtliche Schätzung auf 661 425 oder 1275 englische Zentner pro Acre hat sich als bedeutend zu niedrig erwiesen.

In den Grafschaften Mittelenglandz ist die Birnen⸗, Aepfel⸗ und Pflaumenernte mehr als mittelgut ausgefallen. Feines Tafelobst litt durch Abfallen von den Bäumen infolge von eingetretener Früh⸗ reife und stürmischem Wetter im Monat September.

In Serbien ergab die Maisernte einen guten Ertrag. Herbst⸗ obst ist in genügender Menge und guter Qualität vorhanden. Gemüfse, Taback und Hanf ergaben einen guten Ertrag. (Nach österr. Kon sulatsberichten. )

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Die Resultate der Branntweinbrennerei in Rußland im Monat Juli 1899.

Im europäischen Rußland wurden im Jali gebrannt 493 284 Wedro (1 Wedro = 12299 1 wasserfreien Sprits gegen 74 642 Wedro in der Campagne 1898/98 und 18 625 Wedro in der Campagne 1897/98. Diese bedeutende Erhöhung der Produktion im ersten Monat der laufenden Campagne ist auf die Produktion des Gouverne⸗ mentz Orenburg, Stawropol und des Terekgebiets zurücksuführen, wo bisher keine Branntweinbrennereien bestanden. Am 1. August 1899 waren 39 Brennereien im Betriebe gegen 40 im Vorjahre.

Die Spiritus vorräthe stellten sich zum L. August auf 9 399768 Wedro gegen 10 935 590 Wedro in der Campagne 1896/99 und 10 203 1957 Wedro in der Campagne 1897 / 98.

(St. Petersburger Zeitung.)

Serbien.

Zolltarifierung von Wagren. Das Pulver „Leszive phénix* (Phönix · Waschlauge), ein Gemisch von Seife und Lauge, dat anstatt Lauge zum Wäschewaschen gebraucht wird, ist, da es im Zolltarif nicht besonders aufgeführt ist, durch Finanz ⸗Ministerialerlaß Jom 15. Januar d. J. (beröffentlicht in der Sipske Novine“ vom 13 25. November d. J.) der Nr. 238 des Tarifs zum Zollsatz von 5 Pinar für 1 42 zugewiesen worden.

Kneipp's Malzkaffee (gebrannte Gerste) unterliegt gemäß Finanz. Ministerialerlaß vom 13. November d. J (veröffentlicht in der Srpske Nopine‘ vom 16/28. Nopember d. I) wie alle Kaffee⸗ Surrogate nach T. Nr. 206 bei der Einfuhr aus Vertragsstaaten einem Zoll von 5, und bei der Einfuhr aus Nichtvertragsstaaten einem Zoll Fon 16 Dinar für 1 4Z. Außerdem ist auf dieses Kaffee. Surrogat die staatliche Troscharina (Verzehrungssteuer) nach Ziffer 5 des Ar⸗ nikels 4 des Verzehrungssteuer Gesetzes (Deutsches Handel garchiv 18931 S. 521 und 1898 1 S. 820: 30 Dinar für 1 da), sowie die Ge— meinde ⸗Troscharina für Rechnung der ein gesetzliches Anrecht hierauf habenden Gemeinde Für Belgrad beträgt die Troscharing h Dinar für L dz. Veutsches Handelsarchiv 1895 1 S. 623, Ziff. 52) zu be rechnen und zu erheben..

Außenhandel der Vereinigten Staaten von Amerika in den ersten zehn Monaten 1899.

neber den Außenhandel der Vereinigten Staaten während der ersten jehn Monate 1859 giebt folgende Aufstellung eine Uebersicht: Gegen den 6 Ginfuhr Millionen Dollars Zeitraum des Vorjahres ö, 658,3 130,6

mehr oder weniger Gold (netto) 8.1 12138 Gesammteinfuhr 666,4 w 8.38 Ausfuhr Waaren.. .. 1029, 2 Silber (netto) 18,8 14 Gesammtausfuhr 1 048,0 359.39 Die Ausfuhr übersteigt also während dieses Zeitraums die Ein⸗ fuhr, und zrar um 381,5 Millionen Dollars, und der Ueberschuß der Autzfuhr weist gegen den gleichen Zeitraum des Vorjahres eine Zu⸗

4 41,3

nahme von 31,1 Millionen Dollarg auf. Diese Zunahme der Ausfuhr ist auschließlich auf Waaren zurückzuführen, welche einen Fabrikationt prozeß durchgemacht haben. Von den vier Hauptklassen der Boden- produktion (Brotftoffe, Probisionen, Baumwolle und Minerals) haben nämlich im Vergleich! mit der entsprechenden vorjährigen Periode die Brotstoffe eine Minderausfuhr von 3346 Millionen und die Baumwolle eine solche von 144 Millionen Dollars aufzuweisen. Dagegen haben Petroleum eine , ,,,. von ungefähr 9 Millionen Dollars und auch die Provistonen eine Steigerung gegen das Vorjahr erstelt, sodaß die Abnahme der Ausfuhr in den ersteren beiden Gruppen der Bodenprodukte durch die Zunahme der Ausfuhr in den beiden letzteren zum theil ausgeglichen wird. Indessen beträgt das Minderergebniß in der Ausfuhr der vier hauptsächlichen Boden⸗ produkte im Vergleich jum Vorjahre immerhin noch 37 Millionen Dollarg. Da aher der Gesammtexport dem Vorjahre gegenüber um 41, Millionen Dollars gestlegen ist, so ergiebt sich, daß die Ausfuhr von Fabrikaten um mehr als 78 Millionen Dollars zugenommen hat, ein gewiß günstiges Zeichen für die Union. (Nach der New⸗Norker Handels⸗Zeitung.)

Brasilien.

Zolltarifänderungen. In Brasilien sind jetzt die vom 1. Januar k. J. ab in Anwendung kommenden Gesetze, betreffend Erhöhung des Goldzolls auf 18 Co, verschiedene Aenderungen des Zolltarifs und Einführung von KonsulatsFakturen für die Waaren⸗ einfuhr amtlich veröffentlicht.

Argentinien.

Abgaben für Schiffs-Sanitätsoisiten. Gemäß einem Gesetz vom 19. Oktober d. J. bleiben die bisherigen Bestimmungen über Abgaben für Schiffs⸗Sanitätsvisiten (Deutsches Handels ⸗Archiv 1898 1 S. 281) auch für das Jabr 1900 in Geltung.

Britisch Ostindien.

Zolliuschlag für russischen Zucker. Laut Bekanntmachung der indischen Regierung ist der Zollzuschlag für russtichen Prämien zucker Deutsches Handelsarchiv 1599, Maiheft 1 S. 393), wie folgt, ermäßigt worden: für Zucker von mindestens 89 0 Polarisation von 3 Ruplen 11 Annas auf 2 Rupien 7 Aunas 4 Pies; für Zucker von unter 99 o /, aber nicht unter 8800, von 3 Rupien 4 Annas auf 2 Rupien 2 Annas 7 Pies; für Zucker von unter 88 Co, aber mindestens 75 ,, von 2 Rupten 13 Annas auf 1 Rupie 13 Annas 10 Pies; Alles für den cwt. (Gazette of India.)

Ein- und Ausfubr Siams im Jahre 13888.

Der Werth der Gesammteinfuhr Siams belief sich im Jahre 1898 auf 27 361 913 8 (1 mexilanischer Dollar 4,389 46).

Die wichtigsten Einfuhrartikel waren:

Gegenstand: Werth in mex. Doll. man, ; 7 167 460 Zeugwaare (Baumwolle, Seide⸗

und Wollwaaren) . 4400730 Blattgold ; 2 523 511 Opium 1075774 , 746 951 Raff. Petroleum. k Maschinengarn. 454085 Geistige Getränke 43 158 Moshhnen⸗ 445 775 Kurzwaaren aus Eisen. 328 590 Töpferwaaren ; 288 624 Früchte. 280 728 Kohlen. 212915 Streichhölzer 234 936 Glaswaaren w .

Singapore hat als Stapelplatz eine besonderg hervorragende Bedeutung für die Einfuhr nach Siam: 41,20 der letzteren kamen e hig her Opium gelangte ausschließlich von dort aus zur

infuhr.

Von den übrigen Einfuhrartikeln kamen Maschinengarn zu 9g20o, Jutesäcke zu 80, oso, Münzen zu 68,2 /o, Zucker zu 47,1 oso und Jeugwaaren zu 35,3 c über Singapore nach Siam.

Als fernerer Stapelplatz für die Einfuhr nach Siam ist Hong kong zu nennen, von wo 29, 40/0 der Gesammteinfuhr nach Siam ge⸗ langten. Von hier aus wurze Blattgold in dem oben angegebenen Gefammtwerthe von 2523 511 8 eingeführt. Streichhölzer kamen zu gsf 6 o/o, Töpferwaaren zu 68,3 o, Früchte ju 58,8 so, Zucker zu 52,5 oo und Münzen zu 26,3 oso über Hongkong nach Siam.

Aus China hatte nur die Einfuhr von geistigen Getränken (mit 36,1 oo der Gesammteinfuhr in diesem Artikel) Bedeutung,

Die Einfuhr aus Europa ist in der vorliegenden Statistik Siams nicht nach den einzelnen Staaten getrennt, sondern nur in einer Ge⸗ sammtfumme angegeben; aus Europa kamen Waaren im Werthe von 43 Millionen Dollar 1553/0 der, Gesammteinfuhr, namentlich Maschinen (mit 3,9 o), Kurzwaaren (mit 40,400), geistige Getränke mit Zö,9 o/. Glaswaren (mit 29, ) und Kohlen (mit 13,8 c/o der Gesammteinfuhr in diesen Artikeln. , ,

Dle Einfuhr über die Stapelplätze Bombay und Saigon fällt im Vergleich mit dea vorgenannten Einfuhrwerthen wentger ins Gewicht; außer Münzen aus Saigon und Zeugwaaren und Münzen aus Bombay sind keine nennenswerthen Waarenmengen von dort zur Einfuhr gekommen. f .

Der Werth der Gesammtausf uhr aus dem Hafen Bangkok bezifferte sich im Jahre 1898 auf 36 450 661 Doll.

Hauptgegenstände der Ausfuhr bildeten:

ö. Werth in mex. Dollars Reis und Reismehl 27 954 969 l

2131 300 Teakholz 1767107 Rinder.

376178 a 367 580 2 286 1850 k 270 069 Flche. 252 509

Der Hauptausfuhrartikel Reis gelangte zum weitaus größten Theil nach Hongkong (15 788 399 Doll), in mehr oder weniger an- sehnlichen Mengen auch nach e, . (8 340 681 Doll.), nach Japan (1 427 451 Doll.) und nach Europa (l 082 180 Doll.).

Die Ausfuhr der Münzen vertheilt sich zu annäbernd gleichen Theilen auf Singapore, Hongkong und die Küstenorte.

Von dem autzgeführten Teakholz gelangte der größte Theil nach Europa (922 1665 Doll). Auch bei der Autzfuhr ee die einzelnen europätschen Bestimmungsländer nicht eisichtlich gemacht. In be⸗˖ deutenden Mengen richtete sich die Ausfuhr des Teakholjes auch nach den Stapelplaͤtzen Singapore und Hongkong.

Das Salz wurde fast ausschließlich nach Singapore verschifft (249 883 Doll), ebenso die Fische (252 200 Doll.).

Die Ausfuhr der Rinder fand nur nach Singapore statt.

Queensland. .

Zollbefreiungen. Laut Verordnung vom 3. Qktober d. 8.

dürfen folgende Augrüstungs, und Montierungestücke für Blechschmiede in Queensland zollfrei eingeführt werden: Rundstücke zur Herstellung von Kübel⸗ und Eimerböden; Bügel für Eimer, Wasserkannen, Spüleimer, Fischkessel; Messingstöpsel sür Oelkannen; Desen für Kessel, Cimer, Kannen; Untertheile (foet) für Kaffeekannen und Durchschläge;

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