1899 / 300 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Dec 1899 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs⸗Anzeiger

Alle Host-Anstalten nehmen Bestellung an;

und

WEK-=

er Staats⸗Anzeiger.

Insertionspreis für den Raum einer Aruchzeile 30 5.

Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

für Gerlin außer den Nost-Anstalten auch die Expedition

8§8w., Wilhelmstraße Nr. 32.

EGinzelue ummern hosten 25 5.

Berlin, Mittwoch, den 29. Dezember, Ahends.

M 3G.

des Jeutschen Reichs-⸗Anzeigers

und Königlich Rreußischen Staats-Anzeigerz

Berlin 8X., Wilhelmstraße Nr. 32.

1899

Bestel lungen auf den Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger für das mit dem nehmen sämmtliche Post⸗Aemter, für Berlin auch die Expedition dieses Blattes, 8W. Wilhelmstr. 32 Der vierteljährliche Bezugspreis des aus dem Deutschen Reichs⸗Anzeiger und dem Königlich Preußis

und des Central⸗Handels⸗Registers für das Deutsche Reich beträgt im Deutschen Reichs⸗Postgebiet 4 M 50 . Bei verspäteter Bestellung kann eine Nachlieferung bereits erschienener Nummern nur soweit erfolgen, wie der geringe Vorrath reicht.

1. künftigen Monats beginnende Vierteljahr

sowie die Zeitungs⸗Spediteure entgegen. chen Staats⸗Anzeiger bestehenden Gesammtblattes einschließlich des Postblattes

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Hauptmann von Specht, à la snite des Infanterie⸗ Regiments Prinz Friedrich der Niederlande (2. Westfälisches) Nr. 15, und dem Standesbeamten Friedrich Flörke zu Hannover den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem außerordentlichen Professor in der philosophischen 1 der Friedrich⸗Wilhelms-Universität in Berlin, eheimen Regierungsrath Dr. Rohert Schneider den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse, dem Oberstleutnant Grafen von Büngu, Kommandeur des Westfälischen Jäger⸗Bataillons Nr. 7, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, dem Oberleutnant von der Groeben und dem Leutnant von Franke im Westfälischen Jäger-Bataillon Nr. „. dem Militär⸗Musikdirigenten Mielke im 8. Ostpreußischen e, ,,,. Nr. 45 und dem Stadtförster Albert chuchardt zu Forsthaus Friedrichswunsch im Kreise Friede⸗ berg NM. den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, dem emeritierten Lehier und Küster Peter Smith zu Wiesby im Kreise Tondern den Adler der Inhaber des König— lichen Haus⸗-Ordens von Hohenzollern, dem Hofoerwalter Eo uard Ulrich zu Groß⸗Münche im Kreise Birnbaum, dem Eisenbahn⸗Nachtwächter a. D. Christ ian Blunk zu Flensburg und dem ir en. Hubert Schiffer zu Bruch im Kreise Schleiden das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie dem Sergeanten Modrow im 2. Garde⸗Regiment z. F. und dem früheren Einjahrig⸗Freiwilligen, Gefreiten im Garde⸗ Pionier-Bataillon, jetzigen Studierenden des Hochbaufachs Eckehard Meyer zu Berlin die Rettungs⸗Mevdaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Offizieren ꝛc. die Erlaubniß zur An⸗

legung der ihnen verliehenen Königlich württemb ergischen Orden rc. zu ertheilen, und zwar:

des Ehren kreuzes des Ordens der Königlich württembergischen Krone:

dem Oberstleutnant von Görne, Kommandeur des 1 Großhberzoglich Hessischen Dragoner⸗Regiments (Garde⸗ Dragoner⸗Regiments) Nr. 23;

des Ritterkreuzes mit den Löwen desselben Ordens:

dem Major von Guretzky-Cornitz im Generalstabe des XVIII. Armee⸗Korps;

des Ritterkreuzes erster Klasse des Friedrichs⸗ Ordens:

dem Rittmeister von Nathusius im Magdeburgischen Dragoner⸗Regiment Nr. 6, ö

em Hauptmann von Stockhausen im Feld⸗AUrtillerie⸗ Regiment Nr. 70,

dem Rittmeister von Jeinsen im Thüringischen Ulanen⸗ Regiment Nr. 6,

dem Oberleutnant von der Groeben, Adjutanten der 25. Kavallerie⸗Brigade (Großherzoglich Hessischen),

dem Oberleutnant von Bosse im Leib⸗Garde⸗Husaren⸗ Regiment, .

dem Oberleutnant von Quast im Kürassier⸗Regiment Königin (Pommersches7ꝰ Nr. 2, kommandiert zur Leib— gendarmerie, .

dem Oberleutnant von Mutius im Kürassier⸗Regiment Kaiser Nikolaus J. von Rußland (Brandenburgisches) Nr. 6

der silbernen Verdienst-Medaille:

dem Vize⸗Wachtmeister Mön ke im 1. Garde⸗-Dragoner— Regiment Königin von Großbritannien und Irland,

dem Vize Wachtmeister Krüger im 2. Garde⸗-Dragoner— Regiment Kaiserin Alexandra von Rußland,

Dem Vize⸗Wachtmeister Verrin im Kürassier⸗Regiment

Königin (Bommersches) Nr. 2. .

dem Vize⸗Wachtmeifter Klausch im Husaren⸗-Regiment von Zieten (Brandenburgisches) Nr. 3, und ü ö dem Vize⸗Wachtmeister Ru we im Husaren⸗Regiment König Wilhelm J. (1. Rheinisches) Nr. 7; . sämmilich kommandiert zur Leibgendarmerie.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Marine⸗-Bauführer des Maschinenbaufachs Pophanken zum Marine⸗-Masch nenbaumeister zu ernennen, den Marine⸗-Intendantur-Sekrelären Mau und Schneider den Charakter als Rechnungsrath zu verleihen, sowie dem Marine⸗Intendanturrath Donalies die nachgesuchte Entlassung aus dem Reichsdienst mit Pension zu ertheilen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

dem Präsigenten des Ober ⸗Konsistoriums und des Direktoriums der Kirche Augsburgischer Konfession Petri in Straßburg den Rang der Räthe erster Klasse,

den Kaiserlichen Ministerialräthen Jacob, Roth und Mandel den Rang der Räthe zweiter Klasse zu verleihen,

dem Direktor der direkten Steuern, Geheimen Ober⸗ Regierungsrath Geiseler in Straßburg den erbetenen Ab⸗ schied mit der gesetzlichen Pension zu bewilligen, sowie dem— selben aus diesem Anlaß den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub zu verleihen, ferner

den Geheimen Regierungsrath Rabe in Straßburg zum Direktor der direkten Steuern in Elsaß⸗Lothringen und

den Kreisdirektor Illing zu Altkirch zum Kaiserlichen Regierungsrath in der Verwaltung von Elsaß- Lothringen, unter Beilegung des Charakters als Geheimer Regierungsrath zu ernennen.

Der bisherige bayerische Regierungs⸗ꝛAccessist Dr. Schramm, der bisherige braunschweigische Regierungs⸗Assessor Reuter und der bisherige bayerische Regierungs-Praktikant Greß sind zu Marine⸗-Intendantur-Assessoren ernannt worden.

Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum britischen Reich. Vom 16. Dezember 1899.

In Abänderung des in der Bekanntmachung vom 7. Juli 1899 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 364) enthaltenen Beschlusses hat der Bundesrath beschlossen, daß den Angehörigen und den Erzeug— nissen der britischen Kolonie Barbados diejenigen Vor⸗ theile nicht ferner einzuräumen sind, die seitens des Reichs den Angehörigen und den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden.

Berlin, den 16. Dezember 1899.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von Posadowsky.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 49 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter Nr. 2631 die Bekanntmachung, betreffend die Handels⸗ beziehungen zum britischen Reiche, vom 16. Dezember 1899. Berlin W., den 19. Dezember 1899. Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Weberstedt.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Rittergutsbesitzer, Oekonomierath Wendorff in Zdziechawo, Kreis Gnesen, auf weitere drei Jahre, vom 1. Ja⸗ nuar 1900 bis dahin 19063, zum Mitgliede der Ansiedelungs⸗ Kommission für Westpreußen und Posen zu ernennen.

Konzessions⸗ Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb vollspuriger Neben⸗ eifenbahnen von Cranz nach Neukuhren und von Cranz nach Cranzbeek durch die Königsberg Cranjer Gisen⸗ bahngesellschaft. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛec.

Nachdem die Königsberg Cranzer Gisenbahngesellschaft darauf an . getragen hat, ihr die Ausdehnung ihres Unternehmens auf den Bau

und Betrieb vollspuriger Nebenelsenbahnen von Cranz nach Nenkuhren und von Cranz nach Cranzbeek zu gestatten, wollen Wir der gedachten Gesellschast zum Bau und Betriebe dieser Babnen Unsere landesherr⸗ liche Genehmigung unter den nachstehenden Bedingungen und mit der Wirkung hierdurch ertheilen, daß spätestens mit der Betriebs- eröffnung der Bahn von Cranz nach Neukuhren die auf Grund des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Jult 1892 (Gesetz. Samml. S. 225) zur Herstellung und zum Betriebe einer Kleinbahn von Cranz nach Cranjbeek ergangene Genehmigungs⸗ Urkunde vom 11. Mai 1895 nebst Nachträgen vom 6. und 27. März 1899, vorbehaltlich der Rechte Dritter, außer Krast tritt.

Auch wollen Wir der Gesellschaft, welcher bereits durch landet⸗ herrlichen Erlaß vom 18. Juni 1895 für die Herstellung jener Klein bahn daz Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grundeigen⸗ thumz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verlieben worden ist, dieses Recht auch für die vorgenannten Bahnen ertheilen.

J.

Die Eisenbahnen von Cranz nach Neukuhren und von Cranz nach Cranzbeek bilden wesentliche Bestandtheile des Gesammtunter⸗ nehmens der Gesellschaft und sind einheitlich mit der Stammbahn zu betreiben. Die fur diese geltenden statutarischen und konzessions⸗ mäßigen Bestimmungen, insbesondere die in der Konzessionz Urkunde vom 25. Juli 1884, betreffend den Bau und Betrieb einer Gisenbabn von Königsberg nach Cranz durch die Königsberg⸗Cranzer Eisenbabn gesellschaft, enthaltenen Bedingungen sollen auf die vorbezeschneten Babnen gleichmäßig Anwendung finden, insoweit sie nicht durch diese Urkunde abgeändert werden.

II.

Dag zur plan⸗ und anschlags mäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn von Cranz nach Neukuhren erfordertiche Baukapital wird auf den Betrag von 700 00 4 festgesetzt, während es für die aus laufenden Mitteln der Gesellschaft und Baukostenzuscküssen Bethei⸗ ligter gebaute Bahn von Cranz nach Cranzbeet einer solchen Festsetzung nicht mehr bedarf. Das gemäß der Konzesstons⸗ Urkunde vom 25. Juli 18584 sich auf 1412000 M belaufende Grundtapital der Gesellschaft erhöbt sich um das im Wege der Aktienbegebung zu beschaffende Bau⸗ kapital zum Nennwerthe von 55s 000 4 auf den Betrag von 206000 M 26

Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn von Cranz nach Neukuhren muß längstens binnen 18 Jahren nach Ertheilung der Ronzession erfolgen. Sollte nach dem Ermessen des Ministerg der öffentlichen Arbesten diese Baufrist ohne Verschulden der Gesellschaft, ingbesondere wegen unvorhergesehener Schwierigkeiten beim Grund- erwerh, nicht eingehalten werden können, so ist der Minister ermächtigt, die Baufrist entsprechend zu verlängern.

IV.

Der nach Artikel IX, 3 der Konzessiong Urkunde vom 25. Juli 1884 zu bildende Reservefonds (Spezial Reservefonds) soll mit der Eröffnung des Betriebs der Bahn von Cranz nach Neukuhren von 15 000 S auf 30 000 M erhöht werden.

V.

Die Artikel IV, VI und VII der Konzesstons⸗Urkunde vom 25. Juli 1884 erhalten folgende Fassung:

I) Die Mitglieder des Aufsichlsratks und des Vorstandeg, sowie sämmtliche Beamte der Gesellschaft müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein und, soweit nicht vom Minister der öffentlichen Arbeiten Ausnahmen zugelassen werden, im Inlande ihren Wohnsitz haben.

27) Alle die juristische Persönlichkeit der Eisenbahngesellschaft, welcher die in Rede stehende Konjession als ein an ihre Person ge⸗ bundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ibres Gesellschaftsvertrags, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staatsregierung den Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatz regterung Gültigkeit.

Die Gesellschaft hat alle ihren Gesellschaftspertrag betreffenden Generalversammlungsbeschlüsse, bevor sie eine Abänderung des Ge. sellschaftevertrags zur Eintragung in das Handelsregister anmeldet. der Staatsregierung mit dem Antrag auf die vorbeieichnete Prüfung und Genehmigung vorzulegen und die Entscheidung der Staats 2 Ter Anmeldung zur Eintragung in das Hanvdelsregister bei- zufügen.

Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Ueber- nahme des Betriebs auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebs der eigenen Bahnen au andere. die Auflösung der Gesell schast oder die Verschmeljzung mit einer anderen Gesellschaft aus sprechen, oder durch welche sonst die Bahnanlage oder deren Betrieb aufgegeben werden soll, zu ihrer Gültigkeit der Beftätigung der König ˖ lichen Staatsregierung.

Diese Besiätigung ist auch zur Aufhebung derjenigen Beschlüsse früherer Generalversammlungen erforderlich, welche vom Staat ge⸗ nehmigt waren. ;

3) Für den Bau und Betrieb der Bahnen sind die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlaadsgs vom H. Juli 1892 86 Gesetzbl. S. 764) mit den Aenderungen vom 24. März 1897 * 8 Gesetzbl. S. 1665 und vom 23. Mal 18985 (Reichs. Gesetzbl, S. 355) sowie den dazu ergebenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen vergl. S 55 der Bahnordnung) maßgebend. Die Spurweite der Bahnen soll 1435 m betragen. Diele Urkunde ist in Gemẽ E e 6 ese Urkunde n it des Gesetzeg vom 10. April 1872 (Gesetz · Samml. S. 367) zu 2 . ;