Deutscher NReichs⸗Anzeiger
Königlich
und
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Der Genngspreis beträgt vierteljährlich 4 50 3. Alle Rost-Anstalten nehmen Brstellung an;
— 23 ; -
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Preußischer Staats⸗Anzeiger.
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für Gerlin außer den Nost-Anstalten auch die Expedition
8w., Wilhelmstraße Nr. 32.
Sinzelune Aummern hosten 25 5.
M 30G.
des Neutschen Reichs Anzeigers
und Königlich Rreußischen Staats-Anzeigers
Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Berlin, Mittwoch, den 26. Dezember, Abends,
1899.
Bestellungen auf den Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger für das mit dem 1. künftigen Monats beginnende Vierteljahr
nehmen sämmtliche Post⸗Aemter, für Berlin auch die Expedition dieses Blattes, 8sW. Wilhelmstr. 32 Der vierteljährliche Bezugspreis des aus dem Deutschen Reichs⸗Anzeiger und dem Königlich
und des Central⸗Handels⸗Registers für das Deutsche Reich beträgt im Deutschen Reichs⸗Postgebiet 4 M 50 . Bei verspäteter Bestellung kann eine Nachlieferung bereits erschienener Nummern nur soweit erfolgen, wie der geringe Vorrath reicht.
sowie die Zeitungs⸗Spediteure entgegen. Preußischen Staats⸗Anzeiger bestehenden Gesammtblattes einschließlich des Postblattes
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Hauptmann von Specht, à la suite des Infanterie⸗ Regiments Prinz Friedrich der Niederlande (2. Westfälisches) Nr. 15, und dem Standesbeamten Friedrich Flörke zu Hannover den Rothen Adler-⸗Orden vierter Klasse, dem außerordentlichen Professor in der philosophischen akultät der Friedrich⸗Wilpelms⸗-Universität in Berlin, eheimen Regierungsrath Dr. Robert Schneider den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse, dem Oberstleutnant Grafen von Büngu, Kommandeur des Westfälischen Jäger-Bataillons Nr. 7, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, dem Oberleutnant von der Groeben und dem Leutnant von Franke im Westfälischen Jäger-Bataillon Nr. 7. dem Militär⸗Musikdirigenten Mielke im S. Ostpreußischen ,, ,,, Nr. 45 und dem Stadtförster Albert chuchardt zu Forsthaus Friezrichswunsch im Kreise Friede—⸗ berg N⸗M. den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, dem emeritierten Lehier und Küster Peter Smith zu Wiesby im Kreise Tondern den Adler der Inhaber des König— lichen Haus-Ordens von Hohenzollern, dem Hofverwalter Eduard Ulrich zu Groß⸗Münche im Kreise Birnbaum, dem Eisenbahn⸗Nachtwächter a. D. Christ ian Blunk zu Flensburg und dem Fabrikarbeiter Hubert Schiffer zu Bruch im Kreise Schleiden das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie dem Sergeanten Modrow im 2. Garde⸗Regiment z. F. und dem früheren Einjahrig⸗-Freiwilligen, Gefreiten im Garde⸗ Pionier-Bataillon, jetzigen Studierenden des Hochbaufachs Eckehard Meyer zu Berlin die Rettungs-⸗Medaille am Bande zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den nachbenannten Offizieren ꝛc. die Erlaubniß zur An⸗
legung der ihnen verliehenen Königlich württember gischen Orden ꝛc. zu ertheilen, und zwar:
des Ehrenkreuzes des Ordens der Königlich württembergischen Krone:
dem Oberstleutnant von Görne, Kommandeur des 1. Großherzoglich Hessischen Dragoner⸗-Regiments (Garde⸗ Dragoner⸗Regiments) Nr. 23;
des Ritterkreuzes mit den Löwen desselben Ordens:
dem Major von Guretzky⸗-Cornitz im Generalstabe des XVIII. Armee⸗Korps;
des Ritterkreuzes erster Klasse des Friedrichs⸗ Ordens:
dem Rittmeister von Nathusius im Magdeburgischen Dragoner⸗Regiment Nr. 6, .
em Hauptmann von Stockhausen im Feld-⸗Artillerie⸗ Regiment Nr. 70, .
dem Rittmeister von Jeinsen im Thüringischen Ulanen⸗ Regiment Nr. 6, e
dem Oberleutnant von der Groeben, Adjutanten der 25. Kavallerie⸗Brigade (Großherzoglich Hessischen),
dem Oberleutnant von Bosse im Leib⸗Garde⸗Husaren⸗ Regiment, .
dem Oberleutnant von Quast im Kürassier⸗-Regiment Königin (Pommersches) Nr. 2, kommandiert zur Leib⸗ gendarmerie, .
dem Oberleutnant von Mutius im Kürassier⸗Regiment Kaiser Nikolaus J. von Rußland (Brandenburgisches) Nr. 6
der silber nen Verdienst-⸗Medaille:
dem Vize⸗Wachtmeister Mönke im 1. Garde⸗Dragoner⸗ Regiment Königin von Großbritannien und Irland, dem wer genen sen Krüger im 2. Garde⸗-Dragoner⸗ Regiment Kaiserin Alexandra von Rußland, ; dem Vize⸗Wachtmeister Verrin im Kürassier⸗Regiment Königin (Bommersches) Nr. dem Vize⸗Wachtmeister von Zieten (
2, ᷣ Klausch im Husaren⸗-Regiment randenburgisches) Nr. 3, und ü . dem Vize⸗Wachtmelster R uwe im Husaren⸗Regiment König Wilhelm J. (1. Rheinisches) Nr. 7; . sämmtlich kommandiert zur Leibgendarmerie.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Marine⸗Bauführer des Maschinenbaufachs Pophanken zum Marine-Masch nenbaumeister zu ernennen, den Marine⸗Intendantur⸗-Sekrelären Mau und Schneider den Charakter als Rechnungsrath zu verleihen, sowie dem Marine⸗Intendanturrath Donalies die nachgesuchte Entlassung aus dem Reichsdienst mit Pension zu ertheilen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
dem Präsirenten des Ober⸗Konsistoriums und des Direktoriums der Kirche Augsburgischer Konfession Petri in Straßburg den Rang der Räthe erster Klasse,
den Kaiserlichen Ministerialräthen Jacob, Roth und Mandel den Rang der Räthe zweiter Klasse zu verleihen,
dem Direktor der direkten Steuern, Geheimen Ober⸗ Regierungtzrath Geiseler in Straßburg den erbetenen Ab⸗ schled mit der gesetzlichen Pension zu bewilligen, sowie dem⸗ selben aus diesem Anlaß den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub zu verleihen, ferner
den Geheimen Regierungsrath Rabe in Straßburg zum Direktor der direkten Steuern in Elsaß⸗Lothringen und
den Kreisdirektor Illing zu Altkirch zum Kaiserlichen Regierungsrath in der Verwaltung von Elsaß- Lothringen, unter Beilegung des Charakters als Geheimer Regierungsrath zu ernennen.
Der bisherige bayerische Regierungs⸗Accessist Dr. Schramm, der bisherige braunschweigische Regierungs⸗-Assessor Reuter und der bisherige bayerische Regierungs⸗-Praktikant Greß sind zu Marine⸗-Intendantur-Assessoren ernannt worden.
Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum britischen Reich. Vom 16. Dezember 1899.
In Abänderung des in der Bekanntmachung vom 7. Juli 1899 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 364) enthaltenen Beschlusses hat der Bundesrath beschlossen, daoß den Angehörigen und den Erzeug— nissen der britischen Kolonie Barbados diejenigen Vor⸗ theile nicht ferner einzuräumen sind, die seitens des Reichs den Angehörigen und den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden.
Berlin, den 16. Dezember 1899.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von Posadowsky.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 49 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter Nr. 2531 die Bekanntmachung, betreffend die Handels⸗ beziehungen zum britischen Reiche, vom 16. Dezember 1899. Berlin W., den 19. Dezember 1899. Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Weberstedt.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Rittergutsbesitzer. Oekonomierath Wendorff in Zdziechowo, Kreis Gnesen, auf weitere drei Jahre, vom 1. Ja⸗ nunr 1966 bis dahln 1963, zum Mitgliede der Ansiedelungs⸗ Kommission für Westpreußen und Posen zu ernennen.
Konzessions⸗ Urkunde,
betreffend den Bau und Betrieb vollspuriger Neben
esfenbahnen von Crant nach Neukuhren und von Cranz
nach Cranzbeek durch die Königsberg Cranzer Gisen bahngesellschaft.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze.
Nackdem die Königsberg ⸗Cranzer Eisenbahngesellschaft darauf an getragen hat, ihr die Ausdehnung ihres Unternebment auf den Bau
Gesetzbl. S. 166
und Betrieb vollspuriger Nebenelsenbahnen von Cranz nach Neukuhren und von Cranz nach Cranzbeek zu gestatten, wollen Wir der gedachten Gesellschast zum Bau und Betriebe dieser Bahnen Unsere landesherr⸗ ssche Genehmigung unter den nachstehenden Bedingungen und mit der Wirkung hierdurch erthellen, daß spätestens mit der Betriebs⸗ eröffnung der Bahn von Cranz nach Neukuhren die auf Grund des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1392 (GesetzSamml. S. 225) zur Herstellung und zum Betriebe einer Kleinbahn von Cranz nach Cranzbeek ergangene Genehmigungs⸗ Urkunde vom 11. Mai 1895 nebst Nachträgen vom 6. und 27. März 1899, vorbehaltlich der Rechte Dritter, außer Kra t tritt.
Auch wollen Wir der Gesellschaft, welcher bereits durch landes herrlichen Erlaß vom 18. Junt 1895 für die Herstellung jener Klein⸗ bahn daz Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grundeigen⸗ thums nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verlieben worden ist, dieses Recht auch für die vorgenannten Bahnen ertheilen.
J.
Die Eisenbahnen von Cranz nach Neukuhren und von Cranz nach Cranzbeek bilden wesentliche Bestandtheile des Gesammtunter⸗ nehmens der Gesellschaft und sind einheitlich mit der Stammbahn zu betreiben. Die für diese geltenden statutarischen und konzessions— mäßigen Bestimmungen, insbesondere die in der Konzessionz⸗Urkunde vom 25. Juli 1884, betreffend den Bau und Betrieb einer Gisenbabn von Königsberg nach Cranz durch die Königsberg ⸗Cranzer Eisenbabn- gesellschaft, enthaltenen Bedingungen sollen auf die vor bezeschneten Babnen gleichmäßig Anwendung finden, insoweit sie nicht dutch diese Urkunde abgeändert werden.
II.
Dat zur plan⸗ und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn von Cranz nach Neukuhren erforderliche Baukapital wird auf den Betrag von 700 0900 46 festgesetzt, während es für die aus laufenden Mitteln der Gesellschaft und Baukostenzuscküssen Bethei= ligter gebaute Bahn von Cranz nach Cranzbeek einer solchen Festsetzung nicht mehr bedarf. Das gemäß der Konzessions- Urkunde vom 25. Juli 1854 sich auf 1 412 000 M belaufende Grundtapital der Gesellschaft erhöbt sich um das im Wege der Aktienbegebung zu beschaffende Bau—⸗ kapital zum Nennwerthe von bbs 000 „6 auf den Betrag von 2000000 0 6
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn von Cranz nach Neukuhren muß längstens binnen 18 Jahren nach Ertheilung der Ronzession erfolgen. Sollte nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbesten diese Baufrist ohne Verschulden der Gesellschaft, ingbesondere wegen unvorhergesehener Schwierigkeiten beim Grund⸗ erwerb, nicht eingehalten werden können, so ist der Minister ermächtigt, die Baufrist entsprechend zu verlängern.
IV.
Der nach Artikel IX, 3 der Konzessiong Urkunde vom 26, Juli 1884 zu bildende Reservefonds (Spezial Reservefonds) soll mit der Eröffnung des Betriebs der Bahn von Cranz nach Neukuhren von 15 000 S auf 30 000 4M erhöht werden.
V.
Die Artikel IV, VI und VII der Konzessions⸗Urkunde vom 25. Juli 1884 erhalten folgende Fassung:
I) Die Mitglieder des Aussichlsratks und deg Vorstandeg, sowie sämmiliche Beamte der Gesellschaft müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein und, soweit nicht vom Minister der öffentlichen Arbeiten Ausnahmen zugelassen werden, im Inlande ihren Wohnsitz haben.
27) Alle rie juristische Persönlichkeit der Eisenbahngesellschaft, welcher die in Rede stehende Konjession als ein an ihre Person ge⸗ bundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abär derungen ire Gesellschaftsvertrags, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staatsregierung den Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatz regierung Gültigkeit.
Die Gesellschaft bat alle ihren Gesellschaftsvertrag betreffenden Generalversammlungsbeschlüsse, bevor sie eine Abänderung des Ge— sellschaftevertrags zur Eintragung in das Handels register anmeldet, der Staatsregierung mit dem Antrag auf die vorbeieichnete Prüfung und Genehmigung vorzulegen und die Entscheidung der Staats- e . Ter Anmeldung zur Eintragung in das Hanvdelsregister bei zufügen.
Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Ueber- nahme des Betriebs auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebs der eigenen Bahnen an andere. die Auflösung der Gesell schast oder die Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft aus sprechen, oder durch welche sonst die Bahnanlage oder deren Betrieb aufgegeben werden soll, zu ihrer Gültigkeit der Bestätgung der König ˖ lichen Staatsregierung.
Diese Besiätigung ist auch zur Aufhebung derenigen Beschlüsse früherer Generalversammlungen erforderlich, welche vom Staat ge nehmigt waren.
3) Für den Bau und Betrieb der Bahnen sind die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlaads, vom 5. Juli 18927 8 Gesetzbl. S. 169 mit den Aenderungen vom 24. März 1897 * 8
und vom 23. Mal 18985 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 355) sowie den dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen vergl. S 55 der. Bahnordnung) maßgebend. Die Spurweite der Bahnen soll 1,435 m betragen.
J
1. Diese Urkunde ist in Gemäßh lt des Gesctzez vom 10. 587 Cee e n f enen, teen mam 1a ann in
entlichen.