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2 Y . * ] 23 . . Anleihe von 1848. Allgemeine Schulden.
1. Aus der 38. Verloosung, gekündigt zum 1. Oktober 1894
5 3 93 h 2. Aus der Restkündigung,
gekündigt zum 1. August 1896.
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ö . 296 ö i Umrechnung der einzelnen Beträge in Markwährung
4. Anleihe von 1858. 1. Aus der 34. Verloosung,
gekündigt zum 1. Dezember 1893.
der 35. Verloosung,
gekündigt zum 1. Dezember 1894
3 NR . m 3. Aus der Resttündigung,
gekündigt zum 1. August 1896.
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Berlin, Freitag, den 22. Dezember, Ahends.
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2 — — — r Bestellungen auf den Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger für das mit dem 1. künftigen Monats beginnende Vierteljahr
nehmen sämmtliche Post⸗Aemter, für Berlin auch die Expedition dies Der vierteljährliche Bezugspreis des aus dem Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und dem Königlich Preußisch und des Central⸗Handels⸗Registers für bas Deutsche Reich beträgt im Deutschen Reichs⸗Postgebiet 4 10 50 3. Bei verspäteter Bestellung kann eine Nachlieferung bereits erschienener Nummern nur soweit erfolgen, wie der geringe Vorrath reicht.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstihrem Ober⸗Hof⸗ und Haus-Marschall und Ober⸗ eremonienmeister Grafen zu Eulenburg die Erlaubniß zur Inlegung des von Ihrer Majestät der Königin von Groß⸗ britannien und Irland ihm verliehenen Großkreuzes des Viktoria⸗Ordens zu ertheilen.
Deuntsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator Söhnert zum Rechnunggrath und die Geheimen Registratoren Schulze und Krantz zu Kanzleiräthen im Reichs⸗Marineamt zu ernennen.
Bekanntmachung
des Königlich , Staats⸗Ministeriums des nnern,
betreffend den Vollzug des Invalidenversicherungs⸗ gesetzes.
Im Hinblick auf 3 169 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 werden nachfolgend die auf die Zustän⸗ digkeit der Landesbehörden bezüglichen Bestimmungen der zum Vollzuge des genannten Gesetzes erlassenen Königlichen Aller⸗ höchsten Verordnung vom 14. Dezember 1899 bekannt gemacht.
I. Untere Verwaltungsbehörde; Ortspolizei⸗ behörde.
ö (Zu S8 169, 60 des Gesetzes) Als untere Verwal⸗ tungsbehörden im Sinne des Gesetzes gelten, soweit nicht in gegenwärtiger Verordnung Anderes bestimmt ist, die Distrikts⸗ verwaltungsbehörden, in München der Stadtmagistrat.
Dem Staats⸗-Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 60 des 6er als untere Verwaltungsbehörden im Sinne des 8 57 bestimmte Gemeindebehörden zu bezeichnen und diese mit der. Wahr⸗ nehmung der in den S8 57, 58 vorgesehenen Geschäfte zu betrauen.
2 (Zu 88 112, 128 des Gesetzes) Die Anmeldung von Ansprüchen auf Bewilligung einer Rente (5 112) und von Anträgen auf Erstattung von Beiträgen (3 128) erfolgt unter Einreichung der zur Begründung dienenden Beweisstücke bei der Gemeindebehörde des Wohn- oder Beschäftigungsorts des Versicherten beziehungsweise des Erstattungsberechtigten.
Die Gemeindebehörde hat die Anmeldung ungesäumt dem Bezirksamt vorzulegen, das sodann nach Maßgabe der S5 112 Abf. Il, 128 Abs. I des Gesetzes verfährt.
In den einer Kreisregierung unmittelbar unter, eordneten Städten und in jenen Gemeinden, für welche eine Anordnung im Sinne des 's Abs. Il dieser Verordnung ergangen ist, obliegt auch das Verfahren nach 85 112 Abs. Il, 128 Abs. II des Gesetzes der Gemeindebehörde.
3) (Zu S§ 61 bis 64 des Gesetzesꝰ Die Wahlordnung fan die Wahl von Vertretern der Arbeitgeber und der Ver⸗ icherten für die Bezirke der unteren Verwaltungsbehörden (68 61, 63) wird vom Landesversicherungsamt erlassen. Letzteres bestimmt auch über die Reihenfolge, in welcher die . zu den Verhandlungen zuzuziehen sind (5 64
Soweit die versicherungspflichtigen Personen (5 1 des Gesetzes) wahlberechtigten Kassen im Sinne des 8 62 nicht angehören, ist den Maglstraten der unmittelbaren Städte und den Distrikteräthen, bei der ersten Wahl den Distrikts⸗ ausschüssen, eine der Zahl dieser Personen entsprechende Be⸗ theiligung an der Wahl einzuräumen, .
c (Zu § 169 des Gesetzes)] Die Befugnisse der Orts⸗ polizeibehorden im Sinne des Gesetzes werden in München vom Stadtmagistrat ausgeübt.
Il. Ausgabe der Quittungs karten; Einziehung der Beiträge.
5) (Zu 58 134, 135, 136 und 141 des err Die Ausstellung und der Umiausch der Quittungskarten 134) sowie die Ersetzung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter Gulttungskarten (8 136) erfolgt durch die Gemeinde⸗ behörden. Denfelben obliegt auch, soweit nicht durch das Siaaig-Ministerlum des Innern abweichende Anordnung ge⸗ troffen wird, die ,, der Marken in den zum Um⸗ tausch eingereichten Quittungskarten 8 141 Abs. IV des Gesetzesß, Ziff. 7 und 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers. vom J. November 1899, Reichs⸗Gesetz⸗ blatt S. 665) und die Abstempelung der Quittungskarten zur
Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer (8 135 Abs. II des Ge⸗ setzes, Ziff. d der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. November 1899, Reichs⸗Gesetzblatt S. 667).
6) (Zu 8 148 ff. des Gesetzes) Die Genehminung statutarischer Bestimmungen, durch welche bezüglich der Ein⸗ ziehung und Entrichtung der Beiträge, sowie bezüglich der Ausstellung und des Umtausches der Quittungskarten besondere Anordnungen getroffen werden wollen, bleibt in allen Fällen dem Staaks⸗Ministerium des Innern vorbehalten.
III. Höhere Verwaltungsbehörde.
7) (Zu 8 169 des Gesetzes) Als höhere Verwaltungs— behörden im Sinne des Gesetzes gelten, soweit nicht in gegen⸗ wärtiger Verordnung Anderes bestimmt ist, die Regierungen, Kammern des Innern.
Dieselben entscheiden insbesondere in zweiter und letzter Instanz Über die im 155 des Gesetzes erwähnten Streitigkeiien.
8s) (Zu 5 34 Ziff. 2 des Gesetzes) Die Festsetzung des durchschmitlichen Jahresarbeitsverdienstes der in der Land⸗ und Forstwirthschaft beschäftigten Personen erfolgt durch die Regierungen, Kammern des Innern, im Einvernehmen mit den Kammern der Fmanzen.
Die zur Zeit bestehenden 8 en sind bis 1. Juli 1900 und weiterhin von fünf zu fünf Jahren einer neuerlichen Prüfung und geeigneten Falls entsprechender Aenderung zu , sofern nicht früher ein Anlaß zu ihrer Aenderung vorliegt.
Die hienach getroffenen Festsetzungen sind dem Vorstande der Versicherungsanstalt mitzutheilen.
9) (Zu § 104 Abs. V Ziff. 2 des Gesetzes) Beschwerden eines gewählten Beisitzers des Schiedsgerichts gegen seine Enthebung unterliegen der Entscheidung des Landes⸗Ver⸗ sicherungsamts.
10) (3u 8 24 des 3. Die den weiteren Kommunal⸗ verbänden eingeräumte Befugniß zur Gewährung von Natural⸗ leistungen statt eines Theils der Rente kann von den Distrikts⸗ räthen ausgeübt werden. Ein derartiger Beschluß des Distrikts⸗ raths bedarf der Genehmigung der Regierung, Kammer des Innern. Die letztere hat auch die Durchschnittspreise für den Werth der Naturalleistungen festzusetzen.
München, am 19. Dezember 1899.
Königlich bayerisches Staats-Ministerium des Innern. Freiherr von Feilitzsch.
Bekanntmachung des Herzoglich sachsen-meiningischen Staats⸗ Ministeriums zur Ausführung des Invalidenversicherungsgesetzes.
In Ausführung der S§ 169 und 134 des Invaliden⸗ versicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 (Bekanntmachung vom 19. Juli 1899 im Reichs-Gesetzblatt Seite 453) wird für das Gebiet des Herzogthums hierdurch bestimmt:
ID Höhere Verwaltungsbehörde ist das Staats⸗ Ministerium, Abtheilung des Innern.
3) Untere Verwaltungsbehörden sind in den Magistratsstädten die Magistrate, im ubrigen die Landräthe.
Ist jedoch der Magisirat in dem einzelnen Fall zugleich der Äibeitgeber, so sind die Verrichtungen der unteren Ver⸗ waltungsbehörde von dem Landrath wahrzunehmen.
3) Weiterer Kommunalverband sind die vier Kreise und die Kreisabtheilung Camburg.
4 Gemeindebehörde und Ortspolizeibehörde ist der Gemeindevorstand.
5) Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungs⸗ karten (5 134 des Gesetzes, sowie die Ersetzung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter Quittungskarten durch neue Quittungskarten (3 136 des Gesetzes) erfolgt unbeschadet der auf Grund der S5 148 ff. des Gesetzes hierüber zu treffenden Vorschriften durch den Gemeindevorstand.
Die Gemeinden sind befugt, für ihre Bezirke auf ihre Kosten für die Wahrnehmung dieser Obliegenheiten besondere Beamte zu bestellen.
6) In jeder Gemeinde ist in ortsüblicher Weise zur öffen⸗ lichen Kenniniß zu bringen, welche Stellen dort zur Wahr⸗ nehmung dieser Obliegenheiten berufen sind, wo deren Dienst⸗ räume sich befinden und welche Dienststunden etwa fat e ehr ian, sind. Veränderungen sind in gleicher Weise bekannt zu machen.
Die beauftragten Stellen sind dem Landrath und von diesem dem Vorstand der Versicherungsanstalt mitzutheilen.
3 Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten nach Maßgabe der 85 61 und 623 des Gefetzes erfolgt, soweit die Versicherten den in 8 62 daselbst
es Blattes, 8W. Wilhelmstr. 32, sowie die Zeitungs⸗Spediten :e entgegen. en Staats⸗Anzeige bestehenden Gesammtblattes einschließlich des Postblattes
erwähnten Kassen nicht angehören, durch die Kreisausschũsse nach der vom Staats⸗Ministerium, Abtheilung des Innern, noch zu erlassenden Wahlordnung.
s) Die Ministerial⸗Bekanntmachung vom 15. November 1890 (Nr. 90 der Sammlung der landesherrlichen Ver⸗ ordnungen) tritt mit dem 1. Januar 1900 außer Krast.
Meiningen, den 9. Dezember 1899.
Herzogliches Staats⸗Ministerium. Freiherr von Heim.
In der Zweiten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs- und Staats-Anzeigers“ wird eine Uebersicht über die Ein- und Ausfuhr von Getreide und Mehl im deutschen Zollgebiet in der ersten Hälfte des Monats Dezember und in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Dezember d. J. veröffentlicht.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
zu genehmigen, daß der Landgerichts⸗-Präsident von Hassell in Lüneburg an das Landgericht in Cassel versetzt werde, sowie
den Landgerichts-Direktor von Meibom in Hannover zum Präsidenten des Landgerichts in Lüneburg,
den Landgerichtsrath Rasch aus Elberfeld zum Ober⸗ landesgerichtsrath in Köln,
den Landgerichtsrath Oehler in Magdeburg zum Land⸗ gerichts⸗Direktor in Bromberg,
den Landgerichtsrath Trummler in Verden zum Land⸗ gerichts⸗-Direktor in Hannover,
den Gerichts⸗Assessor Hojemann in Prenzlau zum Land⸗ richter in Prenzlau,
die Gerichts⸗Assessoren Nothardt in Stargard i. P. und Schütte in Pasewalk zu Landrichtern in Köslin,
den Gerichts- Assessor Dr. Badstübner in Berlin zum Landrichter in Meseritz,
die ,, Schneiderwirth in Stettin und Sim son in Bochum zu Landrichtern in Bochum,
den Gerichts⸗Assessor Birnbaum in Danzig zum Amtg⸗ richter in Nikolaiken,;
den Gerichts⸗Assessor Seelert in Marienwerder zum Amtsrichter in Rhein,
den Gerichts-Assessor Raettig in Pr.⸗Stargard zum Amtsrichter in Tiegenhof,
den Gerichts-Assessor Schubarth in Oschersleben zum Amtsrichter in Zempelburg,
den Gerichis-Assessor Schwartze in Greifswald zum Amtsrichter in Greifswald
den Gerichts-Assessor Ricks in Kottbus zum Amtsrichter in Schivelbein,
den Gerichts-Assessor Stubenrauch in Woldenberg zum Amtsrichter in Wongrowitz,
den Gerichts-Assessor Raddatz in Nikolai zum Amts⸗ richter in Grätz, . den Gerichts-Assessor Perkuhn in Tilsit zum Amts⸗ richter in Schrimm,
den Gerichts-Assessor Naegler in Ostrowo zum Amis⸗ richter in Märk.⸗Friedland,
den Gerichts⸗Assessor Berent in Strasburg W-⸗Pr. zum Amtsrichter in Nakel,
den Gerichts⸗Assessor Stechert in Potsdam zum Amts richter in Wirsitz,
den Gerichtz⸗Assessor Werner in Kattowitz zum Amtsz⸗ richter in , , .
den Gerichts⸗Assessor Walter in Heiligenstadt zum Amts⸗
richter in Treffurt,
den Gerichts-Assessor von Hartwig in Hannover zum Amtsrichter in Hannover, ; den Gerichts⸗Assessor Dr. Bu resch in Hannover zum Amtsrichter in Liebenburg a. S., ; den Gerichts⸗Assessor Osterndorff in Neustadt a. Rbge. zum Amtsrichter in Dannenberg, den Gerichts Assesso Papendleck in Verden zum Amts⸗ richter in Soltau, den Gerichts -Assessor von Goeben in Hameln zum Amtgrichter in Lüchow bDeh Gerichis · Aff for Lindemann in Verden zum richter in Achim, .