1899 / 302 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Dec 1899 18:00:01 GMT) scan diff

ö. lem A ot kann die im einzelnen alle ab⸗ , ö ad n gt 3 daß , , en⸗

effenden Grun e ist und daß unangezelgt gebliebene n n Ve f i n en auf denselben 66 .

§ 34.

Insofern zur Hypothekbestellung die Zustimmung dritter Personen are ist, hat die Anstalt dem Anleiher auf dessen Anfrag und nach der durch ihn zu gebenden Darlegung der Verhältnisse die Eat⸗ würfe zu den Zustimmungserklärungen zu liefern. Dies gilt nicht für Vorranggeinräumungen. .

Insofern die Darlehnssumme oder ein Theil derselben von der Anstalt unmittelbar an dritte ,. ausgezahlt werden soll, hat die Anstalt auf Antrag des Anleihers und nach der von ihm zu ebenden Darlegung der Verhältnisse den dritten Personen ju erklären, ken an diese unmittelbar werde gejablt werden. Auch bat sie ge— eignetenfalls Entwürfe zu den Qulttungen und Löschungsbewilligungen

zu liefern.

8 35. .

Der Anlelher: hat die Schuld und Hypotheken⸗Verschreibung, nach; dem sie mit dem Hypothekenbriefe verbunden oder im Falle des § 32 mit der Cintragungsbescheinigung versehen ist, sowie erfgrderlichenfalls auch andere jum * g rf der Erfüllung seiner Obliegenheiten dienende Urkunden dem Rechtskonsulenten zur Prüfung vorzulegen.

Der Rechtskonsulent hat dem Anleiher die , . wenn er dieselbe in Ordnung findet und die erforderlichen Nachweise für erbracht erachtet, mit dem Richtigkeitspermerk versehen, andernfalls ohne solchen Vermerk unter Bezeichnung der Mängel zurückzugeben.

§ 36.

Die Auszahlung der Darlehnzsumme darf nur gegen oder nach Einlieferung . vom Rechtskonsulenten mit dem Richtigkeitsvermerk versehenen Schuld und Hypothelenverschreihung geschehen,

Insofern nach 5 14 Absatz 3 oder S 16 dingliche Lasten oder im alle des 5 34 Absatz 2 Forderungen dritter Personen mit der Dar ehnssumme getilgt werden sollen, darf die Auszahlung nur an diese

Berechtigten selbst oder von ihnen bezeichnete andere Personen und nur gegen beglaubigte Quittung und, sofern im Grundbuch eingetragene Lasten zu tilgen 66 gegen Löschungsbewilligung und Rückgabe der das zu tilgende Rechtsverhältniß betreffenden Verschreibung geschehen.

. 8 37.

Die Auszahlung der Darlehnssumme geschieht im Kassenzimmer der Anstalt.

Auf Antrag des Anleihers kann die Auszahlung auf seine Kosten und Gefahr durch die Post oder mittels Reichsbank⸗Giro⸗Kontos an den Empfangsberechtigten erfolgen.

§ 38. Die Auszahlung der Darlehnssumme geschieht, sofern nicht der all des 5 36 Absatz?2 vorliegt und der Anleiher nicht abweichende rr , geäußert hat, zu ö des Ueberbringers der vom Rechts- konsulenten mit dem Richrigkeitspermerk versehenen Schuld. und e, ,,. mit Hypothekenbrief, vorbehaltlich des Rechts der Anstalt, die Legitimation zu prüfen.

Die Quittungen über den Empfang von Darlehnekapitalien bedürfen der Unterschriftsbeglaubigung durch einen ein Dienstsiegel führenden Beamten. Kommt eine Theilsumme zur Auszahlung, nach- dem über dieselbe früher in dieser Form bereits quittiert war, so muß über dieselbe eine besondere Quittung erthellt werden, die jedoch dieser

Form nicht bedarf. ö 3h

§ 39. . Von den Vorschriften der 85 17 bis 19, der 23 bis 31, des 32 Satz 2? und der §S§ 37 und 38 kann die Anstait in besonderen gelen unwesentliche Abweichungen zulassen.

8 40. . Nach Tilgung eines Theilnehmerdarlehns kann auf die dadurch freigewordene Hypothek ein neues gewährt werden, wenn die Hypothek im Grundbuch eingetragen ist und das Gesetz oder Rechte dritter Personen nicht entgegenstehen. Aldann bedarf es der Ausstellung einer neuen Schuld und Hypotheken. Verschreibung. ͤ Imgleichen kann, wenn ein Theilnehmerdarsehn zum theil ab— getragen ist, auf den dadurch freigewordenen Theil der Hypothek ein neues Theilnehmerdarlehn gewährt werden. Die FS§ 17 bis 23, 25 bis 29, 31 und 34 bis 38 finden ent⸗

sprechende Anwendung.

§ 41.

Die der Anstalt durch die Gewährung eines Theilnehmerdarlehns, durch das dazu erforderliche Verfahren und im Falle des 5 21 durch die Werthsermittelung verursachten Kosten ist der Anleiher beziehungs⸗ weise der Antragsteller zu erstatten verpflichtet.

§ 42. ,

Den Eigenthümern im Sinne dieses Abschnitts stehen die erh⸗

lichen Nutzungsberechtigten, welche als Eigenthümer in das Grundbuch eingetragen werden können, gleich.

Dritter Abschnitt.

Rechtsverhältniß zwischen der Anstalt und den Theil nehmern.

§ 43.

Theilnehmer der Anstalt ist, wer in Gemäßheit des vorigen Ab— schnitts eine ibm hewilligte Theilnehmerdarlehnssumme ganz oder zum trheil ausbezahlt erhalten hat, oder für wen eine solche ganz oder jum theil unmittelbar an dritte Personen gezahlt ist.

44. Jeder Theilnehmer hat gegen die Anstalt einen Anspruch I) auf unentgeltliche Lieferung eines Druckexemplars der Satzung; 2) nach der jährlichen Rechnungsablage der Kassenverwaltung auf jedesmalige unentgeltliche Behändigung eines Auszugs aus dem Ab rechnungsbuch der Anstalt, aus welchem der letzte Abtrag und der Schuldbestand ersichtlich sind.

§ 465.

Jeder Theilnehmer ist der Anstalt verpflichtet,

I) seine derselben für das Theilnehmerdarlehn verpfändeten Grund⸗ stücke nebst Zubehör nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirth— schaft zu verwalten;

2) den satzungsmäßigen Beitrag zu zahlen.

46.

Ueber abgetragene Theile der der Anstalt bestellten vpotheken darf der Theilnehmer nicht zu Gunsten Dritter verfügen. Er ist nicht berechtigt, vor völliger Tilgung der Darlehnsschuld über abgetragene e, Quittung oder Löschungsbewilligung oder andere Urkunden zu verlangen.

§ 47.

Wenn ein Theilnehmer Grundstücke, welche der Anstalt verpfändet sind, ohne deren Genehmigung aufläßt, so ist diese berechtigt, dem Theilnehmer den Rest des Darlehns zu kündigen zur Rückjahlung nach sechs Monaten.

Diese Bestimmung findet keine n auf solche Handlungen des Theilneh ers, welche durch Gemeinheitstheilungen, Verkoppelungen, Ablösungen oder andere Zwanggzzenteignungen veranlaßt sind oder , deren von der zuständigen Behörde die Unschädlichkeit be—⸗ zeugt ist.

§ 48.

Der von jedem Theilnehmer zu zahlende Beitrag wird in ganzen, halben oder viertel Hunderttheilen der ursprünglichen Darlehnssumme berechnet. Die allmähliche Abtragung der Darlehnsschuld hat keinen Einfluß duf die Höhe des Beitrags. l

Jeder Beitrag setzt sich zusammen aus einem , . einem zur Verwaltung und Tilgung bestimmten Aufschlag. Sowohl der Zinesatz, wie auch der Aufschlag werden in Hunderttheilen der Dar lehnssumme berechnet. .

Der Zinssatz wird nach Maßgabe ,. Betrag, dessen die Anstalt zur Versinsung ihrer eignen Anleihen bedarf, von ihr gleich ˖ mäßig für aue Theilnehmer, so oft es nöthig ist, im voraus festgesetzt.

Der Aufschlag wird bei Bewilligung jedes Darlehns innerhalb der gese arg nr, nach a . . mit der Maß⸗ abe festgesetzt, daß er wenigstens ein Hunderttheil der Darlehns« . betragen muß. Die Anstalt kann aus besonderen Gründen den Mindestbetrag auf dreiviertel Hunderttheile herabsetzen.

5 49.

Die Beiträge sind in halbjährlichen Raten zu entrichten: für die Zeit vom 1. April bis zum 1 Oktober im August, für die Zeit vom J. Oktober bis zum 1. April im Februar.

Im . der Zahlungssäumniß sind Verzugszinsen mit fünf vom Hundert des Rückstandes vom 1. September beztehungsweise vom J. März an zu zahlen.

Die Theilnehmer sind nicht berechtigt, gegen ihre Beitragsschuld mit Ansprüchen gegen die Anstalt aufzurechnen.

§ 50.

Die Anstalt ist befugt, Thellnehmer, welche ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Zahlung einer Beitragsrate verhindert werden, auf deren Antrag zu befristen, wenn sie das Geld entbehren kann. Als— dann hat der Theilnehmer den Rückstand während der Dauer der Frist mit nur vier vom Hundert zu verzinsen.

§ HI.

Der Theilnehmer, welcher eine Beitragsrate zur Verfallzeit nicht bezahlt hat, wird von der Anstalt schriftlich aufgefordert, den Rückstand binnen einer Woche zu berichtigen. Nach, fruchtlosem Ablaufe dieser Frist kann die Anstalt von ihrem Zwangvollstreckungsrecht Gebrauch

machen. 52

§ 52.

Der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen soll, wenn mit dem Verzuge nicht Gefahr verbunden ist noch ein Zahlungsgebot des Vollziehungsbeamten mit einwöchiger Nachfrist vorausgehen. Dat zur Wirthschaftsführung des Theilnehmers dienende Geräthe und Vieh, sowie das auf dem Landgut vorhandene Brot, Saat, und Futterkorn sind von der Pfändung auszuschließen.

Die Zwangevollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist erst dann einzuleiten, wenn die Pfändung zur völligen Befriedigung der Anstalt nicht geführt hat, es sei denn, daß mit dem Verzug Gefahr verbunden ist.

Ohne ausdrückliche Zustimmung des Theilnehmers soll die Zwangs⸗ versteigerung der zur Sicherung des Darlehns verpfändeten Grund⸗ stücke nicht vor Ablauf von drei Jahren nach der Einleitung der Zwangsverwaltung beantragt werden. Landgüter dürfen nur im Ganzen zur Vensteigerung gebracht und es darf die Versteigerung einzelner Grundstücke nur dann beantragt werden, wenn der Theis nehmer diesem Verfahren zustimmt und durch dasselbe die volle Befriedigung der Anstalt zu bewirken ist. .

8

Die Anstalt ist, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich ein Anderes bestimmt, nicht berechtigt, Theilnehmerdarlehne zur Rück— zahlung zu kündigen. .

Dem Theilnehmer bleibt es unbenommen, zum 1. April jeden Jahres nach sechs Monate früher geschehener Kündigung

1) den Beitragsfuß zu erhöhen;

2) Abschlage zahlungen nicht unter fünfhundert Mark zu leisten;

3) den ganzen Schuldrest zurückzuzahlen.

.

Mit völliger Tilgung eines ge nen erban l ber hört, unbeschadet der aus anderen Theilnebmerdarlehnen erwachsenen Rechtsverhältnisse, das Theilnebmerverhältniß mit allen daraus herrührenden Rechten und Pflichten der Anstalt und des Theilnehmers gegeneinander auf. Erfolgt die Tilgung in den satzungsmäßig vorgesehenen Fällen auf Kündigung der Anstalt zu einem anderen Termin als zum 1. April, so dauert das Schuldverhältniß hinsichtlich der Pflicht des Theilnehmers zur Beitragts⸗ zahlung noch bis zum folgenden 1. April.

Die Anstalt hat dem bisherigen Theilnehmer nach Beendigung des Schuldverhältnisses seine Schuld. und Hypotheken⸗Verschreibung nebst einer Löschungsbewilligung und spätestens nach einem Jahre eine n Abrechnung zu behändigen, unbeschadet der Vorschrift des § 40.

Der bisherige Theilnehmer ist nicht berechtigt, die außergerichtliche Vorlegung von Belegen zu fordern. Seine Ansprüche auf Rechnungs⸗ legung und auf Rückgabe eingereichter Akten und Urkunden verjährt in vier Jahren nach Beendigung des Theilnehmerverhältnisses.

Der bisherige Theilnehmer ist verpflichtet, die der Anstalt für das Darlehn bestellte Hypothek gleich nach Empfang der Löschungt— bewilligung löschen zu lassen, wenn er nicht von der Befugniß des § 40 Gebrauch macht.

Vierter Abschnitt. Zwangsverwaltungsverfahren.

§ 565.

Soweit der Varstand berechtigt ist, Grundstücke selbst in Zwangs

verwaltung zu nehmen, richtet das Verfahren sich nach den Vorschriften dieses Abschnitts. 966

Die Anordnung der Zwangsverwaltung geschieht durch Beschluß des Vorstands von Amtswegen.

Der Beschluß ist dem Theil nehmer zuzustellen.

Gleichzeitig ist das zunändige Grundbuchamt um Eintragung dieses den f in das Grundbuch und Uebersendung der im § 15 des ,. über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom . rz 1897 (Reichs Gesetzblatt S. S7) bezeichneien Mittbeilungen zu ersuchen. ;

Nach dem Eingang dieser Mittheilungen sind die Betheiligten von der Anordnung der Zwangsverwaltung zu benachrichtigen. . § 57.

Der Beschluß, durch welchen die Zwangeverwaltung angeordnet wird, gilt zu Gunsten der Anstalt als Beschlagnahme des Grundstücks.

Erstreckt sich die Beschlagnabme auf eine Forderung, so hat der Vorstand von Amtswegen dem Drittschuldner zu verbieten, an den Theilnehmer zu zahlen.

Umfang, Zeitpunkt der Wirksamkeit und Wirkungen der Beschlag— nahme bestimmen sich nach den für die gerichtliche Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften.

§ 58.

Wohnt der Theilnehmer zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.

Gefährdet der Theilnehmer oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so kann ihm die Räͤumung des Grundstücks aufgegeben werden.

§ 59.

Der Verwalter wird vom Vorstande bestellt., Letzterer hat durch eines seiner Mitglieder oder durch einen Anstaltsbeamten dem Ver walter das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu ertheilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen.

60.

Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirth⸗ schaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung enibehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Miether oder Pächter überlassen, so ist der Mieth oder Pachtvertrag auch dem Ver⸗ walter gegenüber wirksam.

Eine Neuvermiethung oder Neuverpachtung von Gegenständen, welche der Zwangsverwaltung unterliegen, ist ohne Zuslimmung det Theilnehmers nicht auf längere Zeit als auf zwölf Jahre zulässig.

§5 61.

Der Vorstand hat den Verwalter nach Anhörung des Theil nehmers mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und

die Geschastefsihrunz zu beaufsichtigen. Er kann dem Verwalber ng einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Ord dit zu . . verhängen 3. . urn in nungt tun bi

. 8 62.

Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm enden . allen Betheiligten gegenüber verantwortl ( bat n orstande jährlich und nach Beendigung der Verwaltung Rechn

Die

oblie ich.

zu legen. Die Rechnung ist dem Theilnehmer vorzulegen. nahme der Rechnung erfolgt im Kassenzimmer der Anstalt.

; § 63.

Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgeben der Ver waltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der en gen ö. durch die Anordnung des Verfahrens entstehen, vorweg zu .

reiten.

Im übrigen finden auf das Vertheilungsverfahren die für h e , e Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften entsprechenn⸗

nwendung, sowest sich nicht aus 5 12 ein Anderes ergiebt.

. § 64.

Außer dem in 5 7 Absatz 5 Satz 2 vorgesehenen Falle int die wange verwaltung aufzuheben, wenn der Zweck des Verfahrenz ertescht ist. Sie kann auch aufgehoben werden, wenn die Fortsetzung deg Ver fahrens besondere Aufwendungen erfordert.

Die Aufhebung des Verfahrens geschieht durch Beschluß det Vorstandes.

Der Beschluß ist dem Theilnehmer zuzustellen.

Das Grundbuchamt ist um Löschung des Zwangs verwaltungt vermerks zu ersuchen. .

§ 66. Die erforderlichen . werden vom Vor, stande mit Zustimmung des Ministers für Landwirthschaft, Domãnen und Forften und des Justiz⸗Ministers erlassen.

Fünfter Abschnitt. Sonderdarlehne.

S 66.

Die Anstalt ist befugt, Darlehne nach Maßgabe dieses Abschnittz (Sonderdarlehne) auszugeben, und zwar

I) gegen Abtretung einer im Grundbuch eingetragenen Hyvothel an in des Anleihers Eigenthum stebenden Grundstücken (Sonde, darlehn A);

ö 2) gegen Sicherheit in Gegenständen des beweglichen Vermogent

und jwar

a. in Ergänzung eines gleichzeitig gewährten Theilnehmerdarlehn⸗ an dessen Anleiher (Sonderdarlehn B);

b. an ländliche Grundeigenthümer auf Zeit gegen erhöhte Ver, zinsung ohne Abtragung (Sonderdarlehn G;

3) ohne Sicherheitsleistung an Kommunalverbände, Anstaltsbezirk ihren Sitz haben (Sonderdarlehn P).

§ 67.

Sonderdarlehne dürfen nur dann gewährt werden, wenn dem An— leiher die Aufnahme eines Theilnehmerdarlehns unmöglich oder außer, ordentlich erschwert sein würde. Der Grund der Unmöglichkeit oder Erschwerung ist im Darlehnsantrage anzugeben.

568.

Die Beleihung von Grundstücken mit einem Sonderdarlehn Asst 4 der durch die 14 bis 17 bezeichneten Grenzen zulassig. J Auf des Verfahren zur Begründung des Darlehnsverhältnisset, auf das Verhältniß zwischen der Anstalt und dem Darlehnsschuldner, sowie auf das Verfahren bei einer etwaigen Zwangsverwaltung der beliehenen Grundstücke finden die Vorschriften uber das Theilnehmer, darlehn entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß die Bestellung einer neuen Hypothek durch die Abtretung der fremden Hypothek an die Anstalt erseßt wird. Die Abtretung der Hypothek kann sowohl in der Weise, daß mit der letzteren die Forderung auf die Anstaht übergeht, wie auch in der Weise geschehen, daß an die Stelle der biz— herigen Forderung eines Dritten eine Forderung der Anstalt tritt.

§ 69.

Sonderdarlehne B und G können nur gewährt werden gegen Be⸗ stellung eines Pfandrechts an solchen Forderungen oder Werthpapieren, in welchen nach dem im Anstaltsbezirke geltenden Rechte Mändelgeld angelegt werden kann.

Die Darlehnssumme darf acht Zehntheile vom Werth des Pfand gegenstandes nicht übersteigen. Als Werth des letzteren gilt in der Regel der Nennwerth; hat der Pfandgegenstand einen Kurswert, so gilt dieser, wenn er der geringere ist.

§ 70.

Sonderdarlehne D können nur gewährt werden, wenn die Leistungk⸗ fähigkeit des Anleihers außer Zweifel steht. Isft die Genehmigung einer Aufsichtsbehörde oder die Zustimmung einer Versammlung ven Eingesessenen der Kommune erforderlich, so darf die Darleihung nur nach Eintritt dieser Bedingungen geschehen.

§ 71.

Der Antrag auf Gewährung eines Sonderdarlehns B, O oder D ist dem Vorstande schriftlich einzureichen.

Er soll enthalten

1) den Ruf und Familiennamen, Stand und Wohnort det Antragstellers;

2) die Darlehnssumme und den Tag der Auszahlung;

3) bei Sonderdarlehnen B und D den Beitragsfuß, bei Sonder⸗ darlehnen O den Tag der Rückzahlung und den Zinsfuß; .

4) bei Sonderdarlehnen B und G die Bezeichnung der dafür ju verpfändenden Gegenstände, bei Sonderdarlehnen D die Angabe der ,, aus denen die Leistungsfähigkeit des Anleihers sich ergiebt;

5) das Datum und den Ort der Aufgabe und die Unterschrift det Antragstellers.

Die Bestimmungen des F 18 Absatz 3 und 5 und des 5 20 Absatz finden ent prechende Anwendung.

§ 72.

Nach Bewilligung eines Sonderdarlehns B oder O ist der An⸗ leiher veipflichtet, der Anstalt wegen desselben

eine Schuld, und Pfandverschreibung auszustellen;

2) die in der Verschreibung zum Pfande gesetzten Werthwpapiert bejiehungsweise die auf die zum Pfande gesetzten Forderungen bezüg= lichen Urkunden zu übergeben.

Die in § 298 für die Schuld und Hypotheken. Verschreibung ge gebenen Vorschriften finden auf die Schuld, und Pfandverschreibung entsprechende Anwendung. Die Verschreibung muß die Quittung über die Darlehnssumme und die in S 71 Absatz 2 bezeichneten Angaben und Erklärungen enthalten. In der Verschreibung muß der Anleiher sich ausdrücklich den Bestimmungen des § 76 Äbsatz 4 und h, der Anleiher eines Sonderdarlehns B auch der Bestimmung det F 76 6 unterwerfen.

ie Bestimmung des 5 76 Absatz 2 ist bei Eintragung der , für das Theilnehmerdarlehn, zu dessen Ergänzung dat onderdarlehn B gewährt wird, im Grundbuch zu vermerken. Dies kann auch durch Bezugnahme auf die Satzung oder die Eintragunge⸗ bewilligung geschehen.

welche in

§ 73.

Nach Bewilligung eines Sonderdarlehng D ist der Anleiher ver⸗ pflichtet, der Anstalt wegen desselben eine Schuldverschrelbung aut zustellen, welche die Quittung über die Darlehntzsumme und die in 3 71 Absatz? Nr. 1, 2, 3 und 5 bezeichneten Angaben und. Er— klärungen uͤnd die auedrückliche Unterwerfung unter die Vorschrift des § 76 Absatz 3 enthält.

5§5 74. ;

Die Auszahlung der Sonderdarlehne B, O0 und D geschieht . entsprechender Anwendung des 5 36 Absatz 1, des § 37, des Absatz 1 und des § 39 mit der Maßgabe,

69 Sonderdarlehn H die Schuldverschreibung tritt;

und Hypotheken Verschreibung

1) daß an die Stelle der Schuld. e uld⸗ und Pfandverschreibung,

nderdarlehnen B und 9 die Sch

M daß bel der Augjahlung eineß Sonderdarlehns B auch die für da Thellnehmerdarlehn errichtete Schuld, und gypotheken.· Verschies zung eingereicht werden muß.

§ 75. Die der Anstalt durch die Gewährung eineg Sonderdarlehns und hurch das dazu erforderliche Verfahren verursachten Kosten ist ber An⸗ seiher zu erstatten verpflichtet. ö

Der Schuldner aus einein Sonderdarlehn B f verpflichtet, der

Instalt den n n,, mn, Beitrag, wie er für Theilnehmerdarlehne st, zu zahlen.

Der Beitrag für das Theilnehmerdarlehn, zu dessen Ergänzung daz Sonderdarlehn B gewährt ist, ist mit dem Beitrage für das letztere n ungetrennter Summe zu zahlen. Die Abträͤge werden zunãchst auf haz Sonderdarlehn allein bis zu dessen völliger Tilgung angerechnet.

Wird eine Beitragsrate nicht binnen eineg Monats nach der Ver⸗ silzeit oder, falls eine Befristung stattgefunden hat, nicht sofort bei äblauf der Frist gezahlt, so kann die Anstalt den Rest des Sonder, fatlehns zur Rückzahlung nach einer dreimonatigen Frist kündigen.

Der Schuldner ist verpflichtet, das für das Darlehn gegebene

fand in dem Werthe zu erhalten, daß dieser um wenigstens zwei ehntheile höher ist, als die Darlehnsschuld. Sinkt der Werth unter sie darnach gegebene Grenze, so hat der Schuldner auf Erfordern der snstalt binnen einer Woche ausreichenden Nachschuß zu leisten. heschieht dies nicht, so ist die Anstalt berechtigt, unbeschadet ihrer if fn re sofortige Rückzahlung der ungedeckten Theilsumme u verlangen.

Wenn die Anstalt von der Befugniß, sich aus den fandstücken u befriedigen, Gebrauch macht, so kann die Androhung 9 Maß⸗ zegel mittels eines durch Eilboten zu bestellenden eingeschriebenen Iriefes und der Pfandverkauf eine Woche nach Aufgabe des Briefet n Post erfolgen. Die Ansprüche des Schuldners aus dem Pfande sesen die Anstalt erstrecken sich alsdann nicht weiter, als auf den twwaigen Ueberschuß des Erlöses nach Abzug der Schuld und der twaigen Kosten.

Die Vorschrift des § 53 findet Anwendung.

§ 77.

Die vom Schuldner aus einem Sonderdarlehn O der Anstalt zu 4 Zinsen müssen denjenigen Fuß, welchen die Anstalt nach 5 48 bsatz 3 für die Theil nehmerdarlehne festzusetzen hat, um wenigstens nbalb vom Hundert übersteigen.

Der Schuldner ist nur berechtigt, für den 1. April das Darlehn n Rückzahlung zu kündigen.

Die Vorschriften des 8 76 Absatz 4 und h finden Anwendung.

. § 78.

Auf das Verhältniß zwischen der Anstalt und dem Schuldner it einem Sonderdarlehn B finden die Vorschriften der 48 bis 50, f s 53 und des § 76 Absatz 3 Anwendung.

§ 79.

Auf die Beendigung des Ver hältnisses aus Sonderdarlebnen B D finden die für dag Theilnehmerdarlehn gegebenen Vorschriften ä F ba Absatz 1 und 3 Anwendung.

Sechster Abschnitt. Rechtsverhältniß der Anstaltsgläubiger.

§ 80.

Die Anstalt macht zur Beschaffung der Geldmittel für die tungs gemäß bewilligten Darlehne ihrerseits Anleihen nach Maßgabe geg Abschnitts und baftet aus denselben als alleinige Schuldnerin it ihrem gesammten Vermögen.

581.

Die Anstalt stellt über ihre Anleihen Schuldverschreibungen auf 1 Inhaber oder auf Namen aug. Stücke auf einen niedrigeren Be⸗ fa als einhundert Mark dürfen nicht ausgegeben werden.

Die Schuldverschreibungen müsfen einen Abdruck der 1 bis 4 d dieses Abschnitts entbalten und bedürfen der eigenhändigen Unter⸗ hit von wenigstens zwei Mitgliedern des Vorstandes.

Jeder Schuldverschreibung ist ein Zinsbogen beizufügen, welcher 6 den Zinsscheinen für mindestens die nächsten jehn Jahre und hem Ernenerungsschein besteht. Alle diese Scheine müssen auf den hibaber lauten und bedürfen der Unterschrift wenigstens zweier Mit- ider des Vorstandes. Diese Unterschriften dürfen unter Anwendung köriger Vorsichtsmaßregeln auf mechanischem oder chemischem Wege

gestellt werden.

Der Betrag der in den Verkehr gebrachten Schuldverschreibungen den Inhaber darf den Gesammtbekrag der der Anstalt zustehenden szetilgten Hypotheken, ibrer ungetilgten Forderungen aus Sonder nlehnen D und des Reservefonds nicht übersteigen.

S 82.

Dle Zinsen auf die angeliehenen Kapitalien werden nach dem in

Schuldverschreibungen angegebenen Fuße ganzjährlich am 1. April fran einem anderen in den Schuldverschrelbungen festzufetzenden

min im Kassenzimmer der Anstalt ausgezahlt. . § 83.

Die Anstalt ist berechtigt, die von ihr ausgegebenen Schuld⸗ sschreibungen zur Rückzahlung nach sechs Monaten zu kündigen. Die unn ist nur zum J. April und zum 1. Oktober zulässig und iht, fofern die Verschreibungen auf Rtamen sauten, mittels? Cin töbebriefs an den Benannten, andernfalls durch Bekanntmachung in im Anstaltsbezirk , ,. Amtsblättern der Regierungen.

Die zur Tilgung von Theilnehmerdarlehnen und von? Sonber⸗ lehnen A, B und D vereinnaßmten Beitragstbeile müssen, soweit uicht zur Gewährung neuer Darlchne der bezeichneten Art dienen, ihrlich dazu verwendet werden, einen entsprechenden Betrag von . . durch Ankauf oder durch Kündigung aus dem nlehr zu ziehen.

. § 8a.

Db die Schuldverschreibungen von seiten der Gläubiger kündbar eder nicht, muß sich aus dem Inhalt ergeben.

Die Kündigung darf, foweit sie zugelaffen ist, nur zum 1. April

l. Oktober unter Vorzeigung der Verschreibung im Kassenzimmer

‚nscit geschehen und ist an eine Frist von sechs Monaten ge—⸗

§ 865. Wer der Anstalt gegenüber au einer auf Namen lautenden uldderschreibung derselben Rechte herleiten will, hat sich, soweit nstalt es verlangt, über seine Person auszuweisen und, wenn er Vertretungsbefugniß oder eine Rechtsnachfolge geltend macht, durch öffentliche ürkunden darzuthun.

86. J Rückjablung der Anlelben und die Zahlung der Zinsen —; zt im Kaffen zimmer der Anstalt gegen Rückgabe der entsprechenden ulbderschrelbungen beziehungzweise Zinsscheine.

§ 87. ̃ Di Rechtsverhältnisse aus den von der Anstalt vor dem Inkraft— ben 2 aufgegebenen Schuldverschreibungen (Obligationen) erührt.

Siebenter Abschnitt. An stalts⸗ Vermsgen.

. § 88. . Vermögen der Anstalt besteht aus dem Reservefonds, dem strationg fond und dem 6 und Tilgungs fonds.

Der 8 88. n Reservefonds muß auf der Höhe von zweihunderttausend gehalten werden.

Die bis zum Jahre 1871 jur Ansammlung d Einschusse aus ,,, . Darlehne, auf welche die ,, gezahlt waren, ohne Zinsen an die He Eigenthümer oder erblichen Nutzungsberechtigken derjenigen Grundstücke zurückzuzahlen, welche zur Sicherung der arlehne ver⸗ 6. . ; steh gesehen von den vorstehend angeordneten Zurück : . mn, ,, . fam in. ö. r n ,, g ng von Verlusten un usgaben, ü der Anflalt nicht zu decken sind, efstz. .

§ 90. Zur Ergänzung des Resevefondg dienen seine eignen Erträge; 2) die unabgefordert gebliebenen Zinsen auf Schuldverschreibungen

der Anstalt; ) erforderlichenfalls Zuschüsse aus dem Administrationsfonds im dreitausend Mark.

Höchstbetrage von jährlich Die Baarmittel des Reservefonds sind in solchen Forderungen oder Werthpapteren anzulegen, in welchen nach dem im Anstaltsbezirk , n. Rechte Mündelgeld angelegt werden kann. Die eignen g el ln ber ci elbungen der Anstalt dürfen zur Anlage nicht verwendet erden. Im Falle einer Auflösung der Anftalt haben die Calenberg⸗ Göttingen. Grubenhagensche und die Hildesheimfche Ritterschaft . die Verwendung der verfugbaren Mittel des Fonds zu entscheiden.

§ 91. sc ane n 3 . . öthh . . Nr. 3 . leistenden Zu⸗ juß, werden aus dem ministrationsfonds all der Anstalt bestritten. ĩ . 92.

e Von den in den Beiträgen der Theilnehmer und der Schuldner aus Sonderdarlehnen A, B und D nach S 48 Absatz 4 beziehungsweise nach 5 68 Absatz 3, 8 76 Abfatz 1 und § 78 enthaltenen, zur Ver⸗ waltung und Tilgung bestimmten Aufschlägen fließt in den Administra⸗ tionsfonds ein Theil, welcher bei jedem Darlehn einhalb vom Hundert der Darlehnssumme beträgt.

. § 93.

In den Anleihe⸗ und Tilgungsfonds fließen

1) von den Beiträgen der Theilnehmer und der Schuldner aus Sonderdarlehnen A, B und D derjenige Rest, welcher weder zur Ver⸗ . der Darlehne dient, noch nach 5 52 dem Administrations fonds zufließt;

2) die Ueberschüsse der anderen Fonds;

3) der Nutzen, den die Anstalt dadurch genießt, daß sie die Bei⸗ träge auf die Theilnehmerdarlehne und die Sonderdarlehne A, B und NL halbjäbrlich erhebt, die Zinsen auf ihre Änleihen aber nur ganz⸗ jährlich zahlt;

4) alle sonstigen Einnahmen der Anstalt.

§ 94.

Jedem Theilnehmer und jedem Schuldner aus einem Sonder⸗ darlehn A. B oder D kommt derjenige Betrag, der nach Maßgabe des § 93 Nr. I aug seinen Beiträgen in den Anleihe, und Tilgunggs⸗ fonds fließt, voll zu gute und wird von seiner Schuld abgesetzt.

Die in 93 Nr. 3 bezeichneten Nutzungen kommen im Verhältniß zur Höhe der Beiträge, die daselbst zu Rr. 2 und P bezeichneten Ueberschüsse und anderen Einnahmen im Verhältniß zur Höhe der Darlehnzsum mien den im vorigen Absatze beieichneten Theilnehmern 9 . zu gute und werden demgemäß von ihren Schulden abgesetzt.

Achter Abschnitt. Aufsichts⸗ und Verwaltungs Organe.

§ 95.

Der Calenberg Göttingen⸗Grubenhagenschen und der Hildesheim⸗ schen Ritterschaft, sowie der Staatsregierung steht die Au übe die Verwaltung der Anstalt zu. ; 9 ö

Der Vorstand hat an dieselben alljährlich über die Geschãftslage Bericht zu erstatten.

Die unmittelbare Staatsaufsicht wird durch den Ober Praäͤsidenten der Provinz Hannover wahrgenommen.

§ 96. Der Vorstand der Anstalt (Calenberg. Göttingen Grubenhagen⸗ Hildes heimsche ritterschaftliche Credit · Gommisston) besteht aus vier Mit⸗ liedern der Ritterschaft (Kommissare). Diese erlangen ihr Amt durch ahl der aufsichtführenden Ritterschaften und Königliche Bestãtigung. Jede der Ritterschaften bat zwei Kommissare zu wählen. Die Kommissare verwalten ihr Amt unentgeltlich. Sie haben bei Eintritt in das Amt folgenden Cid zu leisten:

»Ich schwöre einen Eid zu Gott, dem Allmächtigen und All- wissenden, daß ich als Mitglied der Calenberg · Gttingen · Gruben⸗ hagen · Hildes heimschen ritterschaftlichen Credit. Commission mein Amt treu und gewissenhaft nach Gesetz und Satzung verwalten werde, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort.“

Die Vereidigung geschieht durch die Aufsichtsbehörde. Dieselbe kann sich durch einen Kommissar vertreten lassen.

§ 97.

Der Vorstand versammelt sich so oft, wie die Geschäfte es er— fordern, und ist alsdann bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern be— schlußfähig. Minder wichtige, sowie eilige Sachen können durch Um⸗ lauf erledigt werden. .

Die Leitung der Geschäfte des Vorstandes liegt dem dienstältesten Mitgliede ob. Durch Beschluß des Vorstandes ist ein regelmäßiger Vertreter zu bestellen.

Der Vorstand hat neben den ihm besonders zugewiesenen Ge— schäften die Anstalt zu leiten, die Beamten derselben zu ernennen und zu vereidigen, ibre Dienftleistungen zu überwachen und in jedem Jahre wenigstens einmal eine unerwartete Kassenprüfung vorzunehmen. End— lich ist er befugt, die ordnungsmäßige Verwaltung und Bewirthschaftung der der Anstalt verpfändeten Güter zu überwachen.

Zur Vornahme einer Kasser prüfung ist jeder Kommissar allein zu jeder Zeit berechtigt. z

Der Vorstand ist berechtigt, kleinere Kostenbeträge, welche der Anstalt für deren Thätigkeit zu erstatten sind, niederzuschlagen.

§ 98.

Die vom Vorstande an die Ritterschaften und an die Aussichte⸗ behörde satzungsgemäß zu erstattenden Berichte bedürfen der schrift. lichen Form und der . Unterschrift der Kommissare.

Andere Erklärungen des Vorstandes, durch welche die Anstalt verpflichtet wird, mit Ausnahme der im Gerichtgverfahren mündlich abzugebenden Erklärungen, bedürfen der schriftlichen Form und der Unterschrift des Rechtskon ulenten; Bescheinigungen und an die Ge— richte zu machende Eingaben auch der Beidrückung des Siegels der Anstalt. Bei . des Rechtskonsulenten oder, wenn das Amt desselben unbesetzt ist, ist, wenn nicht ein Stellvertreter des Rechtskonsulenten wirksam zeichnen kann, die Unterschrift unter Angabe des Grundet von einem Kommissar zu vollziehen.

§ 99. Gegen die Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes nt n, des Kreises seiner Geschäfte findet ein Rechtsmittel n att. Unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften Über die Rechts- mittel gegen die von der Vollstreckungsbebörde getroffenen Gnt- scheidungen und Verfügungen, insofern der Vorstand die Thätigkeit einer solchen Behörde augübt.

100.

8 Anstaltsbeamte sind der Rechtskonsulent, die Beamten der Kassenberwaltung und der Revisor. Dieselben haben die Stellung mittelbarer Staatsbeamten. Ihre Ernennung bedarf der Bestãtigung der Aufsichtsbehörde. Der Vorstand ist befugt, das Dienstverhältniß eines Beamten

nach einer sechs Monate früher n, Kündigung einseitig auf⸗ zulösen, wenn dieser durch körperliches Gebrechen oder durch körperliche

oder geistige Schwäche ur grfüllun einer Amtspflicht dauernd un faͤhig ist oder wenn . Sr n, nicht , und er ö , rechtzeitig den vorgeschriebenen e e g zu leisten.

Die Beamten sind befugt, ihr Dienstverhältniß nach secht Monate

früher erfolgter Kündigung einseitig aufzulöfen.

§ 101. Der Amtsantritt der Kommissare und der Beamten d Anstalt ö. in ö . in n n, be n. e ,, , gierungen bekannt zu machen. Da e des Amtsverhaͤltnisses. ö ö § 102 w

Wenn ein Kommissar oder ein Anstaltsbeamter in Konkurs geräth oder wenn in sein Vermögen 3 angsvollstreckungs handlungen vor⸗ genommen werden, so muß der Vorstand, fobald er davon FKenntniß erhält, das Amt des Kommissars oder Anstaltgbeamten für erloschen erklären. Mit diesem Beschlusse erlischt das Amt.

§ 103.

Ein Beamter der Anstalt kann durch Beschluß des Vor tandes jederzeit von der Ausübung seines Amts re n .

Die Suspension kann durch einen a allein mit der Wirkung ausgesprochen werden, 3 sie als aufgehoben gilt, wenn sie nicht binnen einer Woche durch Beschluß des Vorstandes beflatigt wird.

Ist eine Suspension verfügt, so ist jeder Kommissar befugt, die Wohnung des suspendierten Beamten zu durchsuchen.

S 104.

Die Kommissare und Anstaltsbeamten sind verpfli tet, das Best der Anstalt zu erstreben und ihr Amt dem . der ,, gnß, 39 2 J 66 . tand innerhalb der

renzen seiner Zuständigkeit getroffenen, dem dd nicht u e , Anordnungen zu führen. ,

§ 1605. Die Beamten der Anstalt haben einen Anspruch auf Besoldung. e ten,, wird ö . auf ane er mn en m ustimmung der Aufsichtsbehör t t. Das wird vierteljährlich vorausbezahlt. ö ö Die Suspenston eines Beamten hat auf seinen Gehalttanspruch J 9 if j er Vorstand ist befugt, den Beamten der Anstalt für Dienst⸗ leistungen, welche über den gewöhnlichen Rahmen bien gdm, 2. im Falle besonderer Bedürftigkeit einmalige Vergütungen zu be⸗ willigen. § 106.

Die Kommifsare und die Beamten der Anstalt haben für Dienst⸗ eschäfte, welche sie außerhalb ihres Wohnort verrichten, einen 1 pruch auf Tagegelder und auf Erstattung von Reisekosten.

Die Tagegelder betragen für die Kommissare fünfjehn Mark, für die Beamten der Anstalt zwölf Mark. Erstreckt sich die Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb vierundzwanzig Stunden be— endet, so betragen die Tagegelder für die ganze Reise zweiundzwanzig ein halb beziehungsweise achtzehn Mark.

Anst lf Reisekosten erhalten die Kommissare und die Beamten der

1) bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden, für das Kilometer sieben Pfenn bien, m dn, si Pfennig, für jeden Zu. und

2) bei anderen Dienstreisen für das Kilometer sechzig Pfennig.

2

107. Der Rechtskonsulent und die Beamten der Kassenv haben bei Eintritt in ihr Amt, und zwar der e e nen der Kassierer in Höhe von je zwölftausend Mark, die übrigen Kaffen⸗ beamten in Höhe von je sechstausend Mark Dienstsicherheit in solchen Forderungen und Werthyapteren. in welchen nach dem im Anstafts⸗ 1 Recht Mündelgeld angelegt werden kann, der Anstalt en. Sinkt der Werth der Pfandstücke unter die vorgeschrieb 6 . n. . 5 6 2 1 2 en . . reichenden Nachschuß zu leisten. = ĩ satz; Satz 2 findet Anwendung. V § 108.

Die Beamten der Aastalt haben aus dem Dienst einen Anspruch auf Staatsbeamte bestehenden

Der Pensionanspruch

für den Fall ihres Ausscheideng uch auf Pension nach Maßgabe der für gesetzlichen Vorschriften.

ist ausgeschlossen im Falle des 102.

109.

Die von den Beamten der Anstalt an die Provinzial. Wittwen⸗ und Waisenkasse oder deren i,. K a mn. it g e. 3 . . e 29 Rechnung zu zahlen. Dies

ich bezug er ausgeschiedenen Beamten, ni ü Angehörige anderweit augreichend gesorgt ist. j § 110.

Die Kommissare und die Beamten der Anstalt sind verpflichtet die Vermögens⸗ und Familienangelegenheiten der i . und erblichen Nutzungsberechtigten, die mit der Anstalt * rechts ne, e b rng 6 33 irn dritte Personen stets eheim alten, soweit sie der Geheimhaltun d der Betheiligten im Interesse derselben 3 .

111. fabic eh Rechtskonsulent muß jur Bekleidung des Richteramts

Er hat beim Eintritt in sein Amt folgenden Eid zu leisten:

. schwöre einen Cid zu Gott, dem Allmãchtigen 6 All wissenden, daß ich als Rechte konsulent des Calenberg · Göttingen · Grubenhagen⸗ Sildesheimschen ritterschaftlichen Credit Vereins mein Amt treu und gewissen haft nach dem Gesetz, der Satzung der An= stalt und den darnach von dem Vorstande getroffenen nordnungen ne lt wrd 2. 33 mir . . . sein beiliges Wort.

n Verfahren vor Behörd als Bevollmächtigter des Vorstandeg. ,

Des Rechtskon Vorstande in allen

zu vertreten,

nen, mit dem

eln uttagen,

ormulare zu den

Auch hat er den Vor=

l, namentlich in der Dienst⸗ aufmerksam zu machen.

Schuldvers stand auf et führung

113. i e. dem Rechtskonsulenten kann ein Stellvertreter bestellt

Die Vorschriften d i. ö Der n ie, es 8 11 Absatz 1 und 2 finden auf den Stell. 114.

Die Kassenverwaltun (Calenberg · Göttingen Hildes heimsche nitters b fiche Credit Kaffe) ö . Kassierer und der erforderlichen Anjabl von Kassenbenmten?

Die Aemter der Ka enderwaltung sind Nebenämter. Den Beamten kann die Uebernahme anderer Aemter nicht verwehrt werden, ofern dadurch die pflichtmäßige Dienstthätigteit für die Anstalt nicht

eeinträchtigt wird.